Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte

Aufwendungen für den Besuch einer Schule eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist.
Eltern hatten die Kosten ihres Kindes für den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Den Besuch hatte der Allgemeine Sozialdienst empfohlen, weil es in Deutschland für das unter einem bestimmten Syndrom leidende Kind keine entsprechende Schule gab.
Der Bundesfinanzhof hat auf seine neueste Rechtsprechung verwiesen, die den Nachweis einer Krankheit nicht mehr auf ein vor Beginn der Behandlung einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers abhängig macht.
Hinweis: Der Gesetzgeber will die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder aushebeln. Mit dem noch nicht verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geplant, die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten wieder durch Gutachten usw. nachzuweisen, die vor Beginn der Behandlung einzuholen sind.