Auch bei geringer Eigennutzung ist eine Prognoserechnung zu erstellen

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München liegt bei einer an einen Dauermieter fest vermieteten Ferienwohnung keine typisierende Überschusserzielungsabsicht vor, wenn

· sich die Wohnung in einem beliebten Ferienort (hier: die Insel Sylt) befindet und

· die Wohnung in nicht unerheblichem Umfang (im Streitfall vier Wochen im Jahr) vom Eigentümer selbst genutzt wird.

Kann – wie im Urteilsfall – nicht typisierend von einer Überschusserzielungsabsicht ausgegangen werden, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Bei dieser Prognoserechnung ist die Gewinnerzielungsabsicht über einen Zeitraum von 30 Jahren nachzuweisen. Ist die Berechnung negativ, wird oftmals Liebhaberei unterstellt mit der Folge, dass die negativen Einkünfte nicht anerkannt werden.

Prognoserechnung

Bei gemischt genutzten Ferienwohnungen fließen in die Prognoserechnung in voller Höhe Aufwendungen ein, die auf Zeiträume entfallen, in denen die Immobilie an Feriengäste tatsächlich vermietet oder zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird. Die übrigen Kosten wie Schuldzinsen, Haus- und Grundbesitzabgaben, Gebäude-AfA und Versicherungsbeiträge sind auf die Zeit der Vermietung und der Selbstnutzung aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab kommt nur das Verhältnis der beiden Zeiträume zueinander in Betracht.

Praxishinweis

Für den Eigentümer kann es ratsam sein, sich nicht in seiner eigenen, sondern in einer fremden Wohnung einzumieten. Wird eine Ferienwohnung nämlich ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten, ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Überschusserzielungsabsicht auszugehen.

FG München vom 21.10.2008, Az. 6 K 2362/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 092432