Arbeitgeberseitige Fahrergestellung nicht stets Lohn

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, hat er die Privatnutzung monatlich mit 1% des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu versteuern. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist außerdem ein Zuschlag von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen. Wird zusätzlich ein Fahrer gestellt, ist darin ein zusätzlicher geldwerter Vorteil zu sehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Monatswert von 0,03% nur für die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrene Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen ist und auch nur für die Tage, an denen der Dienstwagen hierfür genutzt wurde. Der pro Tag und Kilometer anzusetzende Zuschlag beträgt 1/15 des Monatswerts, also 0,002%. Diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung aufgrund Veranlassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht angewandt.
Dagegen ist die Gestellung eines Fahrers (im entschiedenen Fall) bis einschließlich 2000 nicht als geldwerter Vorteil zu erfassen, weil die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als berufliche Fahrten anzusehen waren. Deshalb hätten die Aufwendungen für den Fahrer wieder als Werbungskosten abgezogen werden können.
Hinweis: Das Gericht hat offen gelassen, wie ab 2001 mit der Gestellung eines Fahrers steuerlich zu verfahren ist.