Anwendung der 1%-Regelung nur bei tatsächlicher privater Nutzung von Dienstwagen

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, stellt der Vorteil Lohn dar, dessen Wert i.d.R. gemäß der 1%-Regelung zu ermitteln ist. Probleme gibt es immer dann, wenn zwischen den Beteiligten keine Regelung über die Privatnutzung getroffen wird oder der Arbeitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen hat.
Im entschiedenen Fall hatte eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung einen Fuhrpark von sechs PKW, darunter ein Fahrzeug der Oberklasse. Die Fahrzeuge standen den 80 Mitarbeitern sowie dem Sohn als leitenden Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung, wobei die private Nutzung verboten war. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn das Fahrzeug der Oberklasse auch privat nutzte und ermittelte die Nutzung nach der 1%-Regelung, weil auch keine Fahrtenbücher geführt wurden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt – wegen fehlendem Bezugs zur Beschäftigung – nicht als Arbeitslohn.