Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung auf Taxen

Bei der Ermittlung des Werts für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der sogenannten 1 %-Regelung kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. Es muss typischerweise für Privatfahrten geeignet sein. Dies gilt auch für ein Taxi.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Pkw und Motorräder privat genutzt werden können. Nur bei Lkw, Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen gilt etwas Anderes. Hier ist eine typischerweise Privatnutzung zu verneinen. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung für eine mögliche private Mitbenutzung beweispflichtig.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)