Anpassung der Betriebsrente

Bei Gewährung einer betrieblichen Altersrente sind Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem betreffenden Arbeitnehmer der reale Wert der Betriebsrente erhalten bleibt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner dafür zu sorgen habe, dass ein seit Rentenbeginn sich ergebender Kaufkraftverlust ausgeglichen, also das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt werde. Dies gelte auch dann, wenn der zu betrachtende Prüfungszeitraum sowohl Zeiträume vor dem 1.1.2003 als auch Zeiträume nach dem 31.12.2002 erfasse. In diesem Falle könne der zutreffende Betrag ggf. im Wege der sog. Rückrechnungsmethode aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland und dem zuvor maßgeblichen Preisindex für die Lebenshaltung von Vierpersonenhaushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ermittelt werden.