Altersteilzeitbezüge während der Freistellungsphase keine Versorgungsbezüge

Die in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell geleisteten Zahlungen sind keine Versorgungsbezüge. Als Versorgungsbezüge gelten nur Ruhegehälter und diesen gleichgestellte Bezüge, wie z. B. Witwen- oder Waisengelder. Die Bezüge müssen also einem Versorgungszweck dienen. Die im Rahmen einer Altersteilzeit während der Freistellungsphase gezahlten Bezüge sind jedoch Entlohnungen für die aktive Tätigkeit. Der Abzug eines Versorgungsfreibetrags ist somit nicht möglich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)