Allein Führungskräften vorbehaltene Betriebsveranstaltung darf nicht pauschal besteuert werden

Eine Firma veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Durch Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote kamen Aufwendungen in Höhe von ca. 17.000 Euro zusammen. Dieser Betrag wurde pauschal mit 25 % nach einer Vorschrift der Pauschalierung der Lohnsteuer im besonderen Fall der Betriebsveranstaltung versteuert. Dem folgte das Finanzamt nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Firma offen gestanden habe.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage der Firma abgewiesen, da die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung anzusehende Jahresabschlussfeier unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer führten. Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung einer Betriebsveranstaltung setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Das Merkmal des „Offenstehens“ sei Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung. Es sei der Zweck der Pauschalbesteuerung, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfielen.

 

Corona-Krise: Werbungskostenabzug für ein Arbeitszimmer?

Ob Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden können, hängt zunächst davon ab, ob ein „Arbeitszimmer“ im steuerrechtlichen Sinn zur Verfügung steht. Es muss sich um einen separaten Raum handeln. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer genügt nicht. Ebenso ist ein Raum, der auch als Gästezimmer dient, kein „Arbeitszimmer“.

Wenn in Zeiten von Corona ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen hat, in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause zu arbeiten, das Bürogebäude aber nach wie vor offen ist, könnte er also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen. Wer aber lieber im Homeoffice arbeitet, kann „keinen“ Werbungskostenabzug geltend machen, da ein anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich wäre.

Muss jedoch ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers in den nächsten Tagen/Wochen von Zuhause aus arbeiten, weil das Bürogebäude abgesperrt ist und es keiner betreten darf, ist ein Werbungskostenabzug möglich, da kein anderer Arbeitsplatz zugänglich ist.

Hinweis: Fragen zum Thema „Arbeitszimmer"? Wir erteilen gerne Auskunft.