Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:
· Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung
· Externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind
· Zuwegung zur Anlage
Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)