Ablehnung der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften auf dem rechtlichen Prüfstand

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht das Recht auf eine Zusammenveranlagung nur Ehegatten zu. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist eine analoge Anwendung gesetzlich nicht vorgesehen. Grundgesetzlich ist lediglich die Ehe zu schützen und zu fördern. Eine Ausdehnung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartnerschaften würde auch zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Benachteiligung von nahen Verwandten führen, die eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.
Allerdings ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz dadurch gewährt worden, dass das beklagte Finanzamt Aussetzung der Vollziehung einräumen muss. Beim Bundesverfassungsgericht liegen nämlich mehrere Verfahren, in denen auch über das Recht auf eine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften zu entscheiden ist.