Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Nebentätigkeiten

Bestimmte Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Geklagt hatte eine mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Briefsortiererin der Deutschen Post AG, die frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben wollte. Dieses andere Unternehmen stellte nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich allerdings auf die Zustellung von Zeitungen.
Die Deutsche Post AG untersagte der Klägerin die Nebentätigkeit für das andere Unternehmen. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied. Es sei bereits zweifelhaft, ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist. Dies könne aber dahinstehen, da die auf die Parteien anwendbare Tarifregelung eine Untersagung jedenfalls nur bei einer unmittelbaren Wettbewerbstätigkeit zulasse.
Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Zwar befänden sich beide Unternehmen bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die Klägerin sei aber bei dem Konkurrenzunternehmen weder in der Briefzustellung tätig, noch gäbe es Überschneidungen ihrer Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Die Nebentätigkeit der Klägerin verletze keine schutzwürdigen Interessen der Deutschen Post AG. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche hierfür nicht aus.