Abgrenzung von Anschaffungs- und Erhaltungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Abgrenzung von Anschaffungs- zu Erhaltungsaufwendungen bei einem Gebäude richtet sich nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang der einzelnen Gebäudeteile. Dies sind eigen- oder fremdgewerbliche Zwecke oder die Nutzung zu eigenen oder fremden Wohnzwecken. Für jeden Gebäudeteil hat eine separate Beurteilung zu erfolgen.
Anschaffungskosten entstehen, um ein Gebäude zu erwerben oder es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Ein Gebäude ist betriebsbereit, wenn es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann.
Bei Wohngebäuden gehört zur Zweckbestimmung die Entscheidung nach der Ausstattung (sehr einfach, mittel oder sehr anspruchsvoll). Modernisierungsaufwendungen sind als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn der Ausstattungsstandard in mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster) angehoben wird. Wiederherstellungskosten funktionsuntüchtiger, aber für die Nutzung unerlässlicher Gebäudeteile sind als Herstellungskosten anzusehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)