Abgrenzung Unternehmereigenschaft von privater Sammeltätigkeit

Entscheidend für die Steuerbarkeit einer Tätigkeit ist, dass diese einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammlertätigkeit entspricht. Betätigt sich jemand nicht wie ein Händler, sondern wie ein privater Sammler, ist auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer GmbH entschieden, die über mehrere Jahre Neufahrzeuge und Oldtimer angeschafft und museumsartig in einer Tiefgarage eingelagert hatte. Die GmbH habe sich wie ein privater Sammler verhalten.