Steuertipps Aktuell

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2014

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2010 für die Jahre 2011-2013 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2014 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Bei Realteilung ohne Spitzenausgleich müssen Überschussrechner keine Realteilungsbilanz aufstellen

Eine Freiberufler-Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelte, löste sich zum 31.12.2002 auf. Bei der Auseinandersetzung wurden das Anlagevermögen und die Kundenforderungen den Gesellschaftern jeweils so zugeordnet, dass kein Wertausgleich in Geld erfolgen musste (sog. Realteilung ohne Spitzenausgleich). Die Gesellschafter betrieben mit dem zugeordneten Anlagevermögen jeweils Einzelpraxen weiter, in denen die zugeordneten Forderungen vereinnahmt wurden. Das Finanzamt meinte, die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung sei für 2002 nicht mehr möglich, sondern es müsse eine Realteilungsbilanz zum 31.12.2002 erstellt werden, weil die Praxis aufgegeben worden sei. Dies hatte zur Folge, dass der Gesellschaftsgewinn des Jahres 2002 um die Forderungen erhöht wurde.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Gesellschaft, dass eine Realteilungsbilanz nicht aufgestellt werden musste und die Gesellschafter die Forderungen erst bei Geldeingang in ihren Einzelpraxen zu versteuern haben.

Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Gewinnermittlungsarten sind der Betriebsvermögensvergleich (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und die Einnahmen-Überschussrechnung. Wird zwischen diesen beiden Gewinnermittlungsarten gewechselt, muss ein sogenannter Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust ermittelt werden. Diese ergeben sich aus der Hinzu- bzw. Abrechnung bestimmter Bilanzpositionen (sog. Korrektivposten). Damit wird vermieden, dass Aufwendungen und Erträge doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden.
Entsteht ein Übergangsgewinn, darf er auf drei Jahre gleichmäßig verteilt werden, damit er nicht in einem Jahr versteuert werden muss. Ein Übergangsverlust darf allerdings nicht verteilt werden, auch wenn dies steuerlich günstiger ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Die Gestellung eines Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist Arbeitslohn

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen samt Fahrer, den der Arbeitnehmer auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf, ist das als geldwerter lohnsteuerlicher Vorteil zu erfassen. Dabei ist unerheblich, dass der Arbeitnehmer bei diesen Fahrten büromäßige Tätigkeiten im Dienstwagen ausübt oder ausüben könnte. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nach der 0,03 %-Zuschlagsregelung anzusetzen. Der Vorteil der Fahrergestellung bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. Dieser Wert ist gegebenenfalls zu schätzen. Er kann, muss aber nicht den zeitanteiligen Personalkosten des Arbeitgebers für den Fahrer entsprechen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Änderung des Reisekostenrechts am 1.1.2014

Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht werden ab dem 1.1.2014 vereinfacht und vereinheitlicht. Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert, sodass es nur noch zwei unterschiedliche Abzugsbeträge gibt:
· 12 € pauschal für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise.
· 24 € pauschal für eine mehrtägige Dienstreise und eine 24-stündige Abwesenheit.
Für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte gilt, dass es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Welche von mehreren Arbeitsstätten das ist, wird durch den Arbeitgeber oder anhand quantitativer Elemente festgelegt. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte.
Weitere Änderungen gibt es bei den Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit. Als Unterkunftskosten können zukünftig die dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete einschließlich Betriebskosten, Miet- oder Pachtkosten für Kfz-Stellplätze (auch in Tiefgaragen), Aufwendungen für Sondernutzung (z. B. Garten). Damit entfällt die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße.
Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Einführungsschreiben zu allen neuen Regelungen ausführlich Stellung genommen. Zu Einzelheiten sollte der Steuerberater gefragt werden.

Leiharbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig

Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist. Der Leiharbeitnehmer konnte nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen.
Hinweis: Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird die regelmäßige Arbeitsstätte durch die erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Die erste Tätigkeitsstätte muss keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein. Sie kann auch bei einem Dritten, z. B. Kunden des Arbeitgebers, sein. Leiharbeitnehmer sind dann nicht mehr auswärtig tätig, wenn sie von ihrem Arbeitgeber einer solchen Örtlichkeit dauerhaft zugeordnet werden. Dauerhaft zugeordnet heißt unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder mehr als 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Ferienwohnung ist stets erforderlich, wenn sich der Eigentümer eine Zeit der Selbstnutzung vorbehält. Ob, wann und in welchem Umfang er von diesem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich.
Für die danach notwendige Totalüberschussprognose sind alle objektiv erkennbaren Umstände mit zu berücksichtigen. Dabei werden den planmäßigen Einnahmen die Werbungskosten gegenüber gestellt. Es sind nur solche Aufwendungen mit einzubeziehen, die ganz oder teilweise auf die Zeiträume der tatsächlichen Vermietung oder den damit in engem Zusammenhang stehenden Leerstandszeiten entfallen. Der Prognosezeitraum umfasst 30 Jahre.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2014 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
· Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2014 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
· Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Vermieter kann sich bei Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten

Ein Vermieter kann sich in einer Betriebskostenabrechnung die Nachforderung von Positionen vorbehalten, die er unverschuldet nur vorläufig abrechnen kann. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Vermieter Kenntnis von den Umständen hat, die die Nachforderung begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich eine Nachberechnung hinsichtlich einer zu erwartenden, rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehalten. Nachdem das Finanzamt die Grundsteuer für mehrere Jahre rückwirkend festgesetzt hatte, übersandte der Vermieter dem Mieter eine Nachberechnung der Betriebskostenabrechnung. Der Mieter berief sich auf die Verjährung der Nachforderung. Zu Unrecht meinten die Richter. Diese Wertung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung nicht schon mit der Erstellung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, sondern erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis von Umständen erlangt, welche die Nachberechnung begründen.

Steuerpflicht innergemeinschaftlicher Lieferungen von Kfz bei fehlendem Nachweis des zutreffenden ausländischen Abnehmers

Die Lieferung von Kraftfahrzeugen aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (übriges Gemeinschaftsgebiet) ist regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferer muss allerdings u. a. durch ordnungsgemäße Belege nachweisen, wer sein ausländischer Abnehmer ist. Trägt die Finanzverwaltung substanziiert vor, dass im Ausland andere Personen als die vom Lieferer angegebenen die sog. Erwerbsbesteuerung vorgenommen haben, muss der Lieferer konkret nachweisen, wer tatsächlich sein Abnehmer war. Auch muss dieser Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Abholer versichern, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert zu haben. Kann der Lieferer die Nachweise nicht beibringen, ist die Lieferung umsatzsteuerpflichtig, selbst wenn der Gegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Vertrauensschutz: Unternehmer ist bei Änderung der Rechtsprechung steuerlich so zu behandeln wie ohne Rechtsprechungsänderung

Berücksichtigt das Finanzamt in einem Umsatzsteuerbescheid eine für den Unternehmer günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die dieser später ändert, darf das Finanzamt bei einer Änderung des Umsatzsteuerbescheids aus Gründen des Vertrauensschutzes die neue, ungünstige Rechtsprechung nicht berücksichtigen. Der Unternehmer ist vielmehr so zu behandeln, wie er ohne die Rechtsprechungsänderung gestanden hätte.
Beispiel:
Der Bundesfinanzhof hat früher entschieden, dass ein Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch dann in der ausgewiesenen Höhe als Vorsteuer abziehen kann, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen war. 1998 hat der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung aufgegeben, nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hatte, dass ein Unternehmer nur die zutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf.
Hatte das Finanzamt bei Erlass eines Umsatzsteuerbescheids auf Grund der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorsteuerbeträge in voller Höhe berücksichtigt, darf es bei einer Änderung des Umsatzsteuerbescheids die Vorsteuer wegen der Rechtsprechungsänderung nicht kürzen. Berichtigt allerdings der leistende Unternehmer seine Rechnung mit dem unrichtigen Umsatzsteuerausweis, ist der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers in dem Zeitpunkt, in dem er die berichtigte Rechnung erhält, zu berichtigen. Die Berichtigung ist jedoch nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung eine Änderung des Umsatzsteuerbescheids möglich gewesen wäre. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an. War der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung bereits nicht mehr änderbar, z. B. wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist, darf das Finanzamt die Vorsteuerkürzung nicht in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem der Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erhalten hat. Einer Kürzung in diesem Zeitpunkt steht der gesetzlich verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Folgende Unterlagen können im Jahr 2014 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2013 vernichtet werden:
· Aufzeichnungen aus 2003 und früher.
· Inventare, die bis zum 31.12.2003 aufgestellt worden sind.
· Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2003 oder früher erfolgt ist.
· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2003 oder früher aufgestellt worden sind.
· Buchungsbelege aus dem Jahre 2003 oder früher.
· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2007 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2007 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
· für eine begonnene Außenprüfung,
· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
· für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2013 betragen hat, müssen ab 2014 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten.
· Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
· Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
· Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 €

Jahresabschluss 2012 muss bis zum 31.12.2013 veröffentlicht werden

Jahresabschluss 2012 muss bis zum 31.12.2013 veröffentlicht werden
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2011 begonnen hatten, endet am 31.12.2013 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2012 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:
Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).
Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.
Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Bei Unternehmen, deren Stichtag der 31. Dezember ist, ist das Gesetz bereits auf das Jahr 2012 anzuwenden.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2011 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten beim Umbau eines Gebäudes

Insbesondere in den ersten Jahren nach Erwerb eines Gebäudes können Aufwendungen für die Erhaltung leicht zu nachträglichen Herstellungskosten führen. Welche Aufwendungen zu Herstellungskosten zählen, bestimmt das Handelsgesetzbuch. Aber auch bei einem Umbau kann eine nur geringfügige Erweiterung des Gebäudes zu Herstellungskosten führen, die über Jahre hinweg abgeschrieben werden müssen und nicht in einem Jahr als Werbungskosten abgezogen werden können, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Ehepaar hatte 1996 ein Einfamilienhaus erworben und vermietet. Aufgrund Undichtigkeit wurde das bis dahin vorhandene Flachdach im Jahr 2006 durch ein Satteldach ersetzt, wodurch ein Dachgeschoss (im Rohzustand) entstand, das nicht genutzt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat klar gemacht, dass auch eine nur geringfügige Erweiterung und damit auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zu (nachträglichen) Herstellungskosten führt. Auf die tatsächliche Nutzung und auf den finanziellen Aufwand kommt es nicht an. Die nutzbare Fläche im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung umfasst nicht nur die Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch die zur Wohnung gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume.

Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Verlusten aus Ferienwohnungen mit vereinbarter Selbstnutzungsmöglichkeit

Verluste aus Ferienwohnungen werden vom Finanzamt kritisch unter die Lupe genommen. Steht die Ferienwohnung nicht für die Selbstnutzung zur Verfügung, werden die Verluste ohne weiteres anerkannt, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen Vermietungstage belegt ist. Beauftragt der Eigentümer einen ihm nicht nahestehenden Vermittler mit der Wohnungsvermietung und behält er sich dabei die Selbstnutzung vor, sind Verluste nur dann abzugsfähig, wenn sich aus einer Überschussprognose ein sog. Totalüberschuss ergibt. Das bedeutet, dass die während der voraussichtlichen Nutzungs- und Vermietungsdauer erwarteten Einnahmen insgesamt höher als die Werbungskosten sein müssen.
Diese Prognoseberechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs selbst dann angestellt werden, wenn der Eigentümer die Wohnung tatsächlich nicht selbst nutzt, er aber die Selbstnutzungsmöglichkeit vertraglich vereinbart hat.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können:
· Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters - sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
· Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.
Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
· Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
· Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Werbungskosten bei beruflich veranlassten Krankheiten

Eine Orchestermusikerin machte Aufwendungen für Krankengymnastik und Dispokinese als Werbungskosten geltend. Die Dispokinese ist eine speziell für Musiker und Bühnenkünstler entwickelte Schulungs- und Therapieform. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Aufwendungen für die Krankengymnastik als außergewöhnliche Belastung, die für die Dispokinese aber gar nicht an.
Der Bundesfinanzhof will solche Kosten als Werbungskosten anerkennen, wenn sie der Wiederherstellung der Gesundheit dienen und es sich um eine typische Berufskrankheit handelt. Dies muss im entschiedenen Fall das Finanzgericht durch Einholung eines Gutachtens feststellen.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat bereits in den 1950/60er Jahren entschieden, dass Aufwendungen für typische Berufskrankheiten als Werbungskosten abgezogen werden können.

Steuerpflicht für den privat nutzbaren Dienstwagen auch bei nachweisbarer Nichtnutzung

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil als Lohnzufluss zu versteuern. Kann der exakte Nachweis nicht durch ein Fahrtenbuch geführt werden, kommt es zur Anwendung der sog. 1 %-Regelung. Sie ist auch dann anzuwenden, wenn das Fahrzeug nachweislich nicht privat genutzt worden ist.
Bei Anwendung der 1 %-Regelung kommt es auf den Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung nicht an. Entscheidend ist allein, dass das Fahrzeug dem Arbeitnehmer für private Zwecke zur Verfügung steht. Die Steuerpflicht entsteht nicht erst mit der erstmaligen privaten Nutzung, sondern bereits mit der Inbesitznahme des Dienstwagens.
Von der Besteuerung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht (mehr) befugt ist, das betriebliche Fahrzeug auch für private Zwecke zu nutzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft regelmäßig der ersten Lieferung zuzuordnen

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert oder versendet. Veräußert der Abnehmer den Gegenstand weiter und gelangt dieser direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (sog. Reihengeschäft), ist entscheidend, welcher Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen ist: Ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung (des ersten Abnehmers an den zweiten Abnehmer) zuzuordnen, liegt für den ersten Lieferer keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält das Gesetz eine unionsrechtlich zulässige Vermutung dahin gehend, dass die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen ist. Ergibt allerdings eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, dass der Ersterwerber den Gegenstand als Lieferer der zweiten Lieferung (und nicht als Abnehmer der ersten Lieferung) befördert oder versendet hat, ist die Warenbewegung der zweiten Lieferung zuzuordnen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Frage zu, wann der erste Abnehmer den Gegenstand an den zweiten Abnehmer weitergeliefert hat: Ist die zweite Lieferung erfolgt, bevor die innergemeinschaftliche Warenbewegung begonnen hat, kann die Warenbewegung keinesfalls mehr der ersten Lieferung zugeordnet werden.
Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht allein daran scheitert, dass der Unternehmer nicht die USt-Identifikationsnummer des Abnehmers mitteilen kann. Weist er alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach, ist die Steuerbefreiung zu gewähren.

Leistungen von Berufsbetreuern sind umsatzsteuerfrei

Berufsbetreuer werden im Gegensatz zur ehrenamtlich ausgeführten Betreuung gegen Entgelt tätig, wenn das Gericht bei ihrer Bestellung die Berufsmäßigkeit ausspricht. Mit ihren Leistungen unterliegen die Berufsbetreuer nicht der Umsatzsteuer. Dafür mussten sich die Betreuer auf das vorrangig zu beachtende EU-Recht berufen, während das deutsche Umsatzsteuerrecht – mangels entsprechender nationaler Befreiungsvorschrift – bisher von der Umsatzsteuerpflicht ausging. Leistungen, die zum Gewerbe oder zum Beruf des Betreuers gehören, unterliegen allerdings der Umsatzsteuer, z. B. wenn ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt Beratungsleistungen für die betreute Person erbringt.
Hinweis: Seit dem 1.7.2013 sind die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der Berufsbetreuer auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei. Für Leistungen davor bedarf es für die Umsatzsteuerfreiheit weiterhin der Berufung auf das europäische Recht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Abgrenzungskriterien für Gebühren eines Darlehens als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Darlehensgeber und Darlehensnehmer können grundsätzlich nicht in mehrere Einzelrechtsverhältnisse aufgeteilt werden. Die Beschaffung, Auszahlung und zeitliche Überlassung des Kapitals sind als einheitliches Geschäft zu behandeln. Ob dabei anfallende Kreditgebühren Vorleistungen für eine zeitraumbezogene Gegenleistung sind, hängt wesentlich von den vertraglich vereinbarten Bedingungen ab. Dabei ist von entscheidender Bedeutung, ob der Empfänger die Zahlung bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses behalten darf. Ist das der Fall, sind die Gebühren als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig. Demgegenüber haben die Gebühren Vorleistungscharakter, wenn der Empfänger sie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat. Die Gebühren sind dann als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und auf die Laufzeit des Darlehens zu verteilen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat der Bundesfinanzhof Bearbeitungsgebühren und eine Risikoprämie für das Recht auf außerplanmäßige Kredittilgung den laufenden Betriebsausgaben zugeordnet. Wesentlich war, dass die Gebühren bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrags von der Bank nicht, auch nicht teilweise, zurückgefordert werden konnten.

Gegenseitige Risikolebensversicherungsbeiträge von Personengesellschaftern keine Betriebsausgaben

Die Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Deckt die Versicherung ein betriebliches Risiko ab, sind die gezahlten Prämien Betriebsausgaben und die vereinnahmten Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei verpflichtet, Risikolebensversicherungen auf den jeweils anderen Gesellschafter abzuschließen. Hierdurch sollte der durch den Tod eines Gesellschafters drohende Umsatzausfall abgedeckt werden. Das Gericht entschied, dass solche Versicherungsprämien keine Betriebsausgaben sind, weil die versicherte Gefahr bei einer Risikolebensversicherung der Todesfall und deswegen der Privatsphäre zuzurechnen ist.

Anwendbarkeit der sog. 1 %-Regelung auf Taxen

Bei der Ermittlung des Werts für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der sogenannten 1 %-Regelung kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug einen besonderen Charakter hat. Es muss typischerweise für Privatfahrten geeignet sein. Dies gilt auch für ein Taxi.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass alle Pkw und Motorräder privat genutzt werden können. Nur bei Lkw, Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen gilt etwas Anderes. Hier ist eine typischerweise Privatnutzung zu verneinen. In diesen Fällen ist die Finanzverwaltung für eine mögliche private Mitbenutzung beweispflichtig.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem, strukturellem Leerstand von Wohnungen

Der Bundesfinanzhof hatte 2012 präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung - dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.
Über einen solchen Fall hatte das Gericht jetzt zu entscheiden: Ein Miteigentümer kaufte im November 1997 ein mit einer Stadtvilla bebautes Grundstück. Die 1928 erbaute Villa wurde früher von seiner Familie genutzt. In der Zeit von 1949 bis 1992 war das Objekt fremd vermietet. Seitdem steht das Haus leer. Nach Erwerb des Alleineigentums beauftragte der Kläger eine Wohnungsgesellschaft mit der Verwaltung und Vermietung der Villa. Er fand aber keinen Mieter. In der Stadt stand rund die Hälfte des Mietwohnraums leer. Außerdem ist eine Vermietung aufgrund des baulichen Zustands des Objekts nicht möglich. Die Stadtvilla müsste grundlegend saniert werden. Unter Berücksichtigung des Mietpreisniveaus wäre dies unwirtschaftlich. Das Finanzamt lehnte es ab, den geltend gemachten Werbungskostenüberschuss in Höhe von 3.000,00 € zu berücksichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die erklärten Werbungskostenüberschüsse nicht mehr geltend gemacht werden können, weil die ursprünglich bestehende Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts ohne Zutun des Eigentümers weggefallen ist. Eine Vermietung ist auf absehbare Zeit mangels entsprechender Nachfrage nicht zu erreichen. Das Objekt müsste grundlegend saniert werden, um sinnvoll am Markt platziert werden zu können. Eine solche Sanierung muss jedoch unter Berücksichtigung des gegenwärtig niedrigen Mietpreisniveaus als unwirtschaftlich eingeschätzt werden.

Folgen einer unwirksamen Befristung eines Mietvertrags

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, wie ein Mietvertrag auszulegen ist, der eine unwirksame Befristung enthält. Mieter und Vermieter hatten bei Abschluss des Vertrags auf Verlangen des Mieters vereinbart, dass das Mietverhältnis für die Zeit von sieben Jahren geschlossen wird, mit der Möglichkeit einer zweimal dreijährigen Verlängerungsoption. Der Vermieter kündigte vor Ablauf der Befristung das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und berief sich auf die Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung.
Nach Auffassung des Gerichts war die zwischen den Parteien vereinbarte Befristung unwirksam, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Deshalb gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die dadurch im Vertrag entstandene Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, was die Parteien möglicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da beide Seiten bei Vertragsschluss ein längerfristiges Mietverhältnis eingehen wollten, gilt der beiderseitige Kündigungsverzicht für die Dauer der unwirksamen Vereinbarung weiter. Die Kündigung des Vertrags wegen Eigenbedarf ist deshalb unwirksam.
Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Danach war ein beiderseitiger formularmäßiger Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam. Durch die nunmehr eingeführte ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zeitmietvertragsklauseln lässt sich faktisch ein deutlich längerer beiderseitiger Kündigungsschutz erreichen.

Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht umsatzsteuerbar

Echte Schadensersatzleistungen und Entschädigungen sind nach dem Umsatzsteuergesetz kein Entgelt und damit nicht umsatzsteuerbar.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Es fehlt der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, weil diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Bereits der Bundesgerichtshof hatte 2011 entschieden, dass ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist.

Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten durch Angehörige der freien Berufe

Für Lieferungen und sonstige Leistungen ist die Umsatzbesteuerung grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollversteuerung) vorzunehmen. Für bestimmte Unternehmen wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung) zu versteuern. Für Angehörige freier Berufe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit gilt die Istversteuerung auf Antrag auch.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor drei Jahren entschieden, dass diese Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer freiwillig Bücher führt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt die Finanzämter angewiesen, betroffenen Unternehmen keine Genehmigung mehr zu erteilen. Sollte im Einzelfall eine bereits unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Genehmigung zurückzunehmen sein, ist die Wirkung der Rücknahme auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze zu beschränken.
Hat der vom Unternehmer im Kalenderjahr 2012 erzielte Gesamtumsatz allerdings nicht mehr als 500.000,00 € betragen, erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des Gesetzes. In diesem Fall kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs genehmigt werden.

Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub ist Arbeitslohn

Eine Gesellschaft übernahm für einen Geschäftsführer die Aufnahmegebühren sowie den Jahresbeitrag für einen Golfclub. Das Finanzamt versteuerte diese Beträge nach einer Lohnsteueraußenprüfung als Arbeitslohn.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Mitgliedschaft in einem Sportverein betrifft die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist und der Arbeitnehmer gar nicht spielt, weil er nicht die sog. Platzreife besitzt. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist in diesen Fällen nicht möglich.

Altersteilzeitbezüge während der Freistellungsphase keine Versorgungsbezüge

Die in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit nach dem sogenannten Blockmodell geleisteten Zahlungen sind keine Versorgungsbezüge. Als Versorgungsbezüge gelten nur Ruhegehälter und diesen gleichgestellte Bezüge, wie z. B. Witwen- oder Waisengelder. Die Bezüge müssen also einem Versorgungszweck dienen. Die im Rahmen einer Altersteilzeit während der Freistellungsphase gezahlten Bezüge sind jedoch Entlohnungen für die aktive Tätigkeit. Der Abzug eines Versorgungsfreibetrags ist somit nicht möglich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Kündigungen müssen bestimmt und unmissverständlich erklärt werden. Dazu gehört auch, dass der Empfänger erkennen können muss, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts reicht hierfür auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. In dem konkreten Fall hatte ein Insolvenzverwalter eine Arbeitnehmerin „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ gekündigt, wobei das Schreiben im Weiteren ausführte, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Klägerin, das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hielten die Kündigungserklärung für unbestimmt und deshalb unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders. Die Klägerin habe dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führte, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.8.2010 enden sollte.

Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeiter

Mehraufwendungen für die Verpflegung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Wenn ein Steuerzahler vorübergehend von seiner Wohnung entfernt beruflich tätig oder bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird, kann er Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand ansetzen. Dies ist allerdings auf die ersten drei Monate beschränkt, wenn es sich um eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben regelmäßigen Tätigkeitsstätte von der Dreimonatsfrist betroffen.
Auch Leiharbeitnehmern steht Verpflegungsmehraufwand nur in den Grenzen der Dreimonatsfrist zu. Für Leiharbeitnehmer gilt nichts anderes als für andere auswärts tätige Arbeitnehmer. Die Dreimonatsfrist gilt für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Davon sind nur Fahrtätigkeiten ausgenommen. Insoweit unterscheidet das Gesetz zwischen Tätigkeitsstätte einerseits und Fahrzeug andererseits.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abzug außergewöhnlicher Kfz-Kosten als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale

Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird ab 2001 grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zur Abgeltung der Aufwendungen eine Entfernungspauschale gewährt. Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen ist unbeachtlich. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Lediglich Unfallkosten sind als außergewöhnliche Kosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.
Einem Arbeitnehmer war ein Missgeschick passiert. Eine Falschbetankung auf dem Weg zur Arbeitsstelle verursachte einen Motorschaden. Den beantragten Werbungskostenabzug der Reparaturkosten lehnte das Finanzamt ab.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Arbeitnehmer jedoch Recht und hat die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kfz-Reparaturaufwendungen bejaht. Das Gericht hat sich mit diesem Urteil gegen die zu diesem Problemkreis bisher ergangene Finanzgerichts-Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Der Bundesfinanzhof muss nun für Rechtsklarheit sorgen.

Sachverständigenkosten zur Ermittlung des Grundstückswerts sind Nachlassverbindlichkeit

Ein Erbe hatte zur Feststellung eines niedrigeren als den mit dem Bedarfswert ermittelten Grundstückswert für die Erbschaftsteuer einen Gutachter beauftragt. Die Kosten für das Gutachten setzte er als Nachlassverbindlichkeit an. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab, weil die Kosten zur Rechtsverfolgung zur Minderung der Erbschaftsteuer anzusehen seien.
Der Bundesfinanzhof legt den Begriff der Nachlassregelungskosten weit aus. Zu diesen Kosten gehören auch die für die Bewertung von Nachlassgegenständen. Voraussetzung ist, dass sie in einem engen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.

Erbschaftsteuervergünstigung für Personengesellschaftsanteil nur bei Übertragung der Mitunternehmerstellung

Ein Vater übertrug seine Kommanditbeteiligung auf seine Tochter. Er behielt sich zu 94 % den Nießbrauch vor (sog. Quotennießbrauch). In Höhe dieser Quote war er am Gewinn und Verlust beteiligt und ihm standen entsprechende Stimm- und Mitverwaltungsrechte zu.
Die Erbschaftsteuervergünstigung konnte nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs für den mit dem Quotennießbrauch belasteten Teil nicht gewährt werden. Die Tochter war wegen der dem Vater zustehenden Stimm- und Mitverwaltungsrechte insoweit keine Mitunternehmerin geworden. Auch die Tatsache, dass die Tochter hinsichtlich der Quote von 6 % eine Mitunternehmerstellung hatte, änderte nichts an der Beurteilung. Immerhin konnte sie hierfür die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen.


Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg

Bei der Ermittlung des Gewinns oder Überschusses durch Einnahmen-Überschussrechnung handelt es sich um eine Zufluss- und Abflussrechnung. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Das ist der Zeitpunkt, in dem über die Einnahmen wirtschaftlich verfügt werden kann. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass bei Zahlung mittels Kreditkarte der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg erfolgt und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung auf dem Konto.
Hinweis: Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip eingeschränkt. Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach der Jahreswende zu- bzw. abfließen, sind in dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen. Als „kurze Zeit“ ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen.

Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften mit Anteilen an Kapitalgesellschaften sind körperschaftsteuerpflichtig

Gewinne einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft sind körperschaftsteuerfrei. Vereinnahmt sie als sog. Stillhalter bei Optionsgeschäften Prämien für den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sind diese körperschaftsteuerpflichtig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Investitionszulage: Lastenaufzug in einer Bäckerei ist Betriebsvorrichtung und kein Gebäudebestandteil

Nach dem Investitionszulagengesetz ist die Anschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Beachtung weiterer Bedingungen steuerlich begünstigt. Die Abgrenzung unbeweglicher von beweglichen Wirtschaftsgütern hat nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu erfolgen. Für Grundstücke basieren sie auf den Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach handelt es sich um zulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen, sie aber als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind. Dies setzt eine unmittelbare und enge funktionale Verzahnung mit den Betriebsabläufen voraus.
Da es entscheidend auf die betriebliche Nutzung des Gegenstands ankommt, kann eine bauliche Einrichtung bei dem einen Unternehmen als Betriebsvorrichtung anzusehen sein, bei dem anderen aber nicht.
Der Lastenaufzug für eine Bäckerei erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen, um ihn als für den Betriebsablauf wesentlichen Bestandteil des Betriebs anzusehen. Ein Aufzug, mit dem im Wesentlichen die Backbleche transportiert werden, dient dem Betrieb als Hauptzweck. Es ist nicht erforderlich, dass der Aufzug ausschließlich für die betrieblichen Abläufe genutzt wird. Er muss dem Gewerbe lediglich als Hauptzweck dienen. Aus den genannten Gründen ist er als Betriebsvorrichtung investitionszulagenbegünstigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

Bei Gewerbeimmobilien ist in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob der Vermieter auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss erzielen kann. Das gilt auch für einen gewerblichen Zwischenmieter.
Aufwendungen für ein nach Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zwischenmieter die Einkünfteerzielungsabsicht erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Ist von Anfang an bekannt oder stellt sich später heraus, dass für ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht, muss eine Einkünfteerzielungsabsicht zunächst verneint werden. Nur wenn der Zwischenmieter zielgerichtet darauf hinwirkt, dass das Objekt durch bauliche Umgestaltung in einen vermietbaren Zustand versetzt wird, ist dies anders zu beurteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietvertragsübernahme

Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, genügt eine Befristung des Mietverhältnisses alleine nicht, um eine Einkunftserzielungsabsicht zu verneinen. Bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht ist bei Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis des Veräußerers davon auszugehen, dass für den Übergang die allgemeinen gesetzlichen Regelungen greifen.
Enthält der Mietvertrag Regelungen, die speziell auf die Person des Veräußerers bezogen sind, gelten diese nicht in jedem Fall für den Erwerber. So ist z. B. eine Klausel, wegen einer möglichen Selbstnutzung durch den Veräußerer, nicht bindend für das Mietverhältnis des Erwerbers. In diesem Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit vorliegt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mietbürgschaft kann der Höhe nach unbegrenzt sein

Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegte Grenze von drei Monatsmieten gilt für die vom Mieter gestellte Kaution, nicht aber für mögliche Mietausfallbürgschaften von Dritten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Damit darf ein Vermieter von einem Bürgen grundsätzlich eine über die Dreimonatsgrenze liegende Summe verlangen, sofern der Mieter entsprechende Mietrückstände hat und im Bürgschaftsvertrag keine Obergrenze vereinbart wurde.
In dem entschiedenen Fall wurde ein Mieter zur Räumung der Wohnung und Zahlung rückständiger Miete verurteilt. Der Vermieter verlangte die Summe daraufhin vom Bruder des Mieters, der für die Mietzahlungen gebürgt hatte. Dieser wollte nur maximal drei Monatsmieten zahlen. Zu Unrecht, meinten die Richter. Diese Sichtweise dient nach Ansicht des Gerichts auch dem Mieterschutz, da sich der Vermieter bei einem Zahlungsverzug regelmäßig zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses veranlasst sähe. Eine Bürgschaftsbegrenzung für Mietzahlungen würde eher zur Beendigung eines Mietverhältnisses führen, als dass der Mieter dadurch geschützt würde. Will ein Bürge nur bis zu einer bestimmten Summe eintreten, wäre im Bürgschaftsvertrag zwingend eine Obergrenze festzuschreiben.

Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat dies so entschieden und deutlich gemacht, dass diese Begünstigung vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist.
Hinweis: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser allerdings keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt.
Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen.
Diese Möglichkeit ist nun entfallen:
Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist.
Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen.
Der Vorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1 %-Regelung zu bewerten, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
Hinweis: Im Bereich der Gewinneinkünfte wird ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z. B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen).

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

Ist in einem Arbeitsvertrag die Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, gilt grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Dies gilt sowohl was die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch was die Vergütungspflicht des Arbeitgebers betrifft und auch für außertarifliche Angestellte. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Im entschiedenen Fall ging es um eine außertariflich angestellte Referentin eines größeren Unternehmens, deren Aufgabe in der Durchführung von Marktanalysen bestand. Laut Arbeitsvertag hatte sie Anspruch auf ein Bruttojahresgehalt von 95.000 €. In dem Arbeitsvertrag war die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt. Es fand sich lediglich der Passus, dass die Mitarbeiterin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden muss“. Die Arbeitnehmerin erschien selten im Büro. Nachdem sich bei ihr – bei Zugrundelegung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 38 Stunden – nahezu 700 Minusstunden angesammelt hatten, forderte die Arbeitgeberin sie auf, die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Als die Arbeitnehmerin dem nicht nachkam, kürzte die Arbeitgeberin die Gehälter der Arbeitnehmerin um insgesamt rund 7.000 €, weil sie ihrer Arbeitspflicht nicht vollständig nachgekommen war.
Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Sie machte geltend, mangels einer ausdrücklichen Regelung in ihrem Arbeitsvertrag nicht zur Ableistung der betriebsüblichen Arbeitszeit verpflichtet zu sein. Vielmehr erfülle sie ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dadurch, dass sie alle ihr von der Arbeitgeberin übertragenen Aufgaben erledige. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, von ihrer Arbeitnehmerin die Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu verlangen. Die vertragliche Regelung, wonach die Arbeitnehmerin verpflichtet war, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden, beinhalte zwangsläufig, dass die Arbeitnehmerin zumindest verpflichtet war, die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Generell sei es zwar möglich, eine dem Zeitmaß enthobene Arbeitspflicht zu vereinbaren, im konkreten Falle fehlten hierfür aber die Anhaltspunkte. Demgemäß sei auch die Aufforderung der Einhaltung der 38-Stunden-Woche gerechtfertigt gewesen. Soweit die tatsächliche Arbeitsleistung dahinter zurückblieb, dürfte die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt kürzen.

Umsatzsteuerbefreiung bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Menschen darf nicht an Vorjahresgrenze scheitern

Nach nationalem Recht sind Umsätze zur ambulanten Pflege kranker und pflegedürftiger Menschen nur umsatzsteuerfrei, wenn die Betreuungs- oder Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % (vor 1995 zwei Drittel und ab 2013 25 %) der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder gleichgestellten Trägern vergütet worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Befreiung nicht allein daran scheitern darf, dass ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs abgestellt wird. Das heißt: Werden die Kosten im laufenden Kalenderjahr zu mindestens 40 % (ab 2013 25 %) von den genannten Trägern vergütet, reicht das für die Umsatzsteuerbefreiung aus. Die Befreiung ergibt sich dann unmittelbar aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Gesetz vorgeht.

Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

Kroatien gehört ab dem 1.7.2013 zu dem Gebiet der Europäischen Union. Seitdem hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach den Vorschriften des Umsatzsteuerrechts treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.
Zu den einzelnen umsatzsteuerlichen Auswirkungen hat das Bundesministerium der Finanzen Stellung genommen.
Hinweis: Bestehen Geschäftsbeziehungen oder werden diese eingegangen, sollte der Steuerberater zu den Auswirkungen gefragt werden.

Änderung des Einkommensteuerbescheids bei nachträglich bekannt gewordenem Doppelansatz von Altersvorsorgeaufwendungen

Das Finanzamt darf einen Einkommensteuerbescheid ändern, wenn der zuständigen Stelle maßgebliche Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Eine Änderung ist dem Finanzamt allerdings nach Treu und Glauben versagt, wenn die Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Hat auch der Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist die Änderungsmöglichkeit nur ausgeschlossen, wenn der Verstoß des Finanzamtes deutlich überwiegt.
In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Fall hatte ein von der Rentenversicherungspflicht befreiter, angestellter Arzt seine zum Versorgungswerk entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen doppelt angesetzt. Dieses wurde dem Finanzamt durch eine Kontrollmitteilung nachträglich bekannt. Obwohl die Lohnsteuerbescheinigung und der Jahreskontoauszug des Versorgungswerkes missverständlich waren, hätte dem Finanzbeamten der Doppelansatz schon bei der Veranlagung auffallen können. Das Gericht erlaubte im Wege des vorläufigen Verfahrens die Änderung des Bescheids, weil der Arzt seine Angaben in der Steuererklärung nicht wahrheitsgemäß und nicht nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.

Abzug der zumutbaren „Eigenbelastung“ bei Krankheitskosten

Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Ein Finanzgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die zumutbare Eigenbelastung auch bei Krankheitskosten zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Revision gegen ein Urteil zugelassen.
Hinweis: In entsprechenden Fällen kann auf das jetzt anhängige Revisionsverfahren hingewiesen und Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahren beantragt werden.


Musikunterricht in der Mietwohnung kann Kündigung rechtfertigen

Vermieter müssen Musikunterricht in Mietwohnungen grundsätzlich nicht dulden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter über Jahre hinweg ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung Gitarrenunterricht erteilt. Wegen des durch den Unterricht verursachten Lärms ist es zu Streitigkeiten mit den anderen Mietern gekommen. Nach Ansicht des Gerichts habe der Mieter die Wohnung entgegen dem vertraglichen Nutzungszweck gewerblich genutzt. Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach Außen in Erscheinung treten, liege eine Nutzung vor, die der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Räumen ohne entsprechende Vereinbarung nicht dulden muss. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter nachweist, dass von dem Unterricht keine Belästigung anderer Mieter ausgeht. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht seine bisherige Rechtsprechung zur gewerblichen Nutzung von Wohnraum bekräftigt.

Preisangabe bei Ferienhausvermietung muss auch Kosten der Endreinigung enthalten

Werbung für Ferienhäuser muss neben dem Preis für die Wohnungen auch zwingend die anfallenden Kosten für die Endreinigung angeben. Ein nachträglicher Preisaufschlag für die übliche Reinigung verstößt gegen die Preisangabenverordnung und ist nicht erlaubt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts ist in der Werbung der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist, also der sog. Endpreis. Diese Regelung dient dem Schutz der Verbraucher und fördert den Wettbewerb, indem sie dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschafft. Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig ein Vermieter bei der Angabe von Preisen sein muss. Eine Zuwiderhandlung stellt einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bzw. eine Unterlassungsklage zur Folge haben.

Kein Werbungskostenabzug bei Familienheimfahrten mit Dienstwagen

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abordnung einer Stammkraft als sachlicher Grund für eine Befristung

Der aus der Abordnung einer Stammkraft folgende Vertretungsbedarf kann einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Vertretungskraft sein.
Teil des Sachgrunds für die Befristung ist die Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch Rückkehr des Vertretenen. Bei der Überprüfung der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose darf das Gericht nicht nur darauf abstellen, ob die Stammkraft einen Anspruch auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit hat. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Befristungsabrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen durfte. Bei einer Abordnung sind dabei nicht nur etwaige Erklärungen der Stammkraft, sondern auch Planungs- und Organisationsentscheidungen aus der Sphäre des Arbeitgebers einzubeziehen.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer kann im Einzelfall auch ohne Berichtigung der Rechnung vom Finanzamt zurückgefordert werden

Ein Unternehmer hatte beim Verkauf eines Gebäudes eine Rechnung ausgestellt und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Grundstückskäufer als Vorsteuer geltend machte. Mit rechtskräftigem Steuerbescheid versagte ihm das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Daraufhin forderte der Unternehmer die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück, ohne die Rechnung zu berichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil ohne Rechnungsberichtigung die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet sei.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten ist, weil der Vorsteuerabzug beim Grundstückskäufer rechtskräftig abgelehnt worden war. Dies gebiete der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer.

Vorsteuerabzug des Gründungsgesellschafters einer Personengesellschaft auf dem europarechtlichen Prüfstand

Im Umsatzsteuerrecht ist Unternehmerin und damit Steuersubjekt die Personengesellschaft selbst (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Kommanditgesellschaft). Ihre Gesellschafter sind in dieser Eigenschaft nicht Unternehmer, sondern nur dann, wenn sie selbstständig gegen Entgelt tätig werden. Erwirbt ein Gesellschafter einen Gegenstand und überlässt diesen der Gesellschaft zur Nutzung, kann er die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer deshalb regelmäßig nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn er den Gegenstand der Gesellschaft entgeltlich überlässt.
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs will dem Gesellschafter, zumindest dem Gründungsgesellschafter, den Vorsteuerabzug auch im Fall einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung gewähren. Er sieht den Gesellschafter bereits kraft seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Personengesellschaft als unternehmerisch tätig an.
Da der V. Senat damit nicht einverstanden ist, hat der XI. Senat die Streitfrage dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt.

Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers zu gewähren

Der Auftraggeber ist nicht generell verpflichtet zu prüfen, ob der Auftragnehmer und Rechnungsaussteller Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und diese liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Hat der Leistungsempfänger keine Anhaltspunkte dafür, dass der Leistende eine Steuerhinterziehung begeht bzw. in eine solche einbezogen ist, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden und damit die Rechte gutgläubiger Leistungsempfänger gestärkt.
Der EuGH hat gleichzeitig jedoch betont, dass der Vorsteuerabzug bei Bösgläubigkeit nicht allein deshalb verlangt werden kann, weil die Finanzverwaltung anlässlich einer Prüfung beim Rechnungsaussteller die von diesem erklärten Umsätze nicht berichtigt hat, obwohl die Umsätze tatsächlich nicht stattgefunden haben. Solange der Rechnungsaussteller die fehlerhafte Rechnung nicht berichtigt oder die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat, schuldet er die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann die Umsatzsteuer dennoch nicht als Vorsteuer abziehen, weil nur zutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Teilabzugsverbot gilt nicht für substanzbezogene Aufwendungen überlassener Wirtschaftsgüter

Überlässt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen Wirtschaftsgüter verbilligt oder unentgeltlich, erkennt die Finanzverwaltung die hierauf entfallenden Betriebsausgaben nur teilweise an (sog. Teilabzugsverbot). Der Bundesfinanzhof sieht das anders und hat entschieden, dass substanzbezogene Aufwendungen, wie beispielsweise Absetzungen für Abnutzung, Teilwertabschreibungen oder Reparaturen nicht unter das Teilabzugsverbot fallen.

Nicht nachprüfbare Kassenberichte rechtfertigen Schätzungen des Finanzamts

Ein Kioskbetreiber errechnete seinen Gewinn zulässigerweise durch Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Betriebsausgaben. Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung war er nicht verpflichtet. Für seine Tageseinnahmen stellte er Kassenberichte auf, die sich auf Grund seiner offen geführten Ladenkasse ergaben.
Im Laufe einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Eintragungen in den Kassenberichten wiederholt und auch mehrfach an derselben Stelle verändert wurden. Der Versuch einer Nachkalkulation scheiterte. Deshalb nahm die Prüferin eine Vollschätzung vor. Mit seinen Einwendungen hatte der Kioskbetreiber bis hin zum Bundesfinanzhof keinen Erfolg.
Auch wenn ein Unternehmer nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet ist, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Erfolgt ihre Dokumentation in Kassenberichten, dürfen sie nicht ständig korrigiert werden und in sich widersprüchlich sein. Betriebseinnahmen und -ausgaben sind durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich der Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage festzuhalten. Werden Tageseinnahmen in einer Summe erfasst, ist das Zustandekommen der Summe, beispielsweise durch einen Kassenbericht, nachzuweisen. Das Finanzamt muss diese Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können. Bei ständig korrigierten Zahlen oder anderen eine Täuschungsabsicht nicht auszuschließenden Auffälligkeiten ist das nicht möglich.

Eignung des Zeitreihenvergleichs als Schätzungsmethode auf dem Prüfstand

Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden.
Das Finanzgericht Münster ist der Meinung, dass Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs muss die Frage, ob der Zeitreihenvergleich eine geeignete Methode für eine Zuschätzung ist, höchstrichterlich geklärt werden.
Hinweis: Betroffene Unternehmen sollten gegen Steuerbescheide, die auf solchen Schätzungen beruhen, angehen und Ruhen des Verfahrens anregen. Andererseits sollte unbedingt auf eine formell ordnungsgemäße Buchführung geachtet werden.

Hilfen für Hochwassergeschädigte

Die vom Hochwasser im Juni 2013 betroffenen Bundesländer haben zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen Maßnahmen beschlossen, die steuerliche Erleichterungen für die Geschädigten bringen sollen. Unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2013/06/2013-06-19-PM44.html können die einzelnen länderspezifischen Informationen abgerufen werden.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat ein 10-Punkte-Programm gestartet. Unter https://www.kfw.de/kfw.de.html sind die einzelnen Punkte aufgeführt. Das für ein Jahr laufende Programm hilft betroffenen Unternehmen, privaten Hausbesitzern und Kommunen mit erheblich verbilligten Darlehen.
Zur Behandlung von Spenden und weiteren steuerlichen Erleichterungen kann die Homepage http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2013-06-21-flutopferhilfe-steuerliche.pdf?__blob=publicationFile&v=1 aufgerufen werden.
Hinweis: Hochwassergeschädigte sollten auf jeden Fall mit dem Steuerberater sprechen, weil die vielen Punkte im Einzelfall abgestimmt werden müssen.

Lebenspartnerschaften steht Ehegattensplitting zu

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Verheirateten als verfassungswidrig anzusehen ist. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, den Verfassungsverstoß unverzüglich rückwirkend zum 1. August 2001 zu beseitigen. Bis dahin ist das Ehegattensplitting in allen offenen Fällen rückwirkend zum 1. August 2001 anzuwenden.
Hinweis: Die Bundesregierung hat bereits einen Entwurf erstellt, der den Betroffenen alle Vorteile von Eheleuten gewährt. Dies soll auch für die Lohnsteuerklassenwahl gelten.

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten werden vorrangig auf die Steuerschulden beider Ehegatten angerechnet

Einkommensteuervorauszahlungen eines Ehegatten dienen der Tilgung zu erwartender Steuerschulden beider Ehegatten (Gesamtschuld). Unbeachtlich ist, welche Veranlagungsform die Ehegatten später wählen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Vorauszahlungen vom Konto eines Ehegatten geleistet werden oder die festgesetzten Vorauszahlungen ausschließlich auf den Einkünften eines Ehegatten beruhen. Verbleibende Überzahlungen sind später je zur Hälfte an die Ehegatten zu erstatten.
Hat einer der Ehegatten Steuerrückstände, kann das Finanzamt mit seinem Anteil am Steuererstattungsanspruch aufrechnen.
Hinweis: Liegt ein solcher Fall vor, sollten Ehegatten ausdrücklich anderweitige Regelungen für die Verwendung der von ihnen geleisteten Vorauszahlungen treffen. Der Steuerberater hilft dabei.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament

Ein Ehepaar hatte sich in einem sogenannten Berliner Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt und bestimmt, dass ihre vier Töchter Schlusserben nach dem Tode des Letztversterbenden werden sollten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass ein Kind, dass nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später Versterbenden auf den Pflichtteil beschränkt sein sollte (Pflichtteilsstrafklausel).
Die jüngste Tochter des Ehepaars war seit ihrer Geburt schwerbehindert, lebte in einer Behinderteneinrichtung und stand im Leistungsbezug eines Sozialhilfeträgers.
Nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 machte der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht der jüngsten Tochter gegen die überlebende Mutter erfolgreich einen Pflichtteilsanspruch geltend. Mit einem im Jahre 1998 errichteten notariellen Testament setzte die Mutter alle vier Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein und ordnete bezüglich ihrer jüngsten Tochter eine Vorerbschaft an, wobei ihre Schwestern Nacherben sein sollten (sogenanntes Behindertentestament). Hiermit sollte ein weiterer Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe der behinderten Tochter beim Versterben der Mutter verhindert werden.
Nach dem Tode der Mutter im Jahre 2010 verlangte der Sozialhilfeträger von den drei weiteren Schwestern erneut den Pflichtteil. Diesen verweigerten die Schwestern unter Hinweis darauf, dass ihre jüngste Schwester aufgrund des Testaments aus dem Jahre 1998 Vorerbin und deswegen nicht pflichtteilsberechtigt sei.
Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht Hamm. Nach der Entscheidung des Gerichts war die Mutter an die Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament gebunden und konnte in ihrem Folgetestament nicht mehr anderweitig verfügen.


Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, auch nach einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen.
Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht anzuwenden ist, wenn
die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungserlös der Immobilie hätten getilgt werden können,
der Verkauf der Immobilie außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt,
die Veräußerung auf einem vor dem 1.1.1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt (Altfälle) beruht.

Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

Um erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen oder bei Baudenkmalen in Anspruch nehmen zu können, sind einige Voraussetzungen zu beachten. So ist z. B. der Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts notwendig.
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu entscheiden:
An ein notariell beurkundetes Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 hielt sich ein Bauträger für vier Monate gebunden. Das Angebot wurde am 11. November 2003 angenommen. Die Finanzverwaltung erkannte von den Baumaßnahmen von 90.391 € lediglich 26.829 € als begünstigt an. Die in der Zeit vom 10. Juli bis zum 10. November 2003 angefallenen nachträglichen Herstellungskosten von rd. 63.000 € wurden nicht anerkannt.
Das Gericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts, weil die Annahme eines notariellen Kaufangebots nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit keinen gleichstehenden Rechtsakt im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften darstellt. Das Vertragsangebot vom 10. Juli 2003 stellte keinen gleichstehenden Rechtsakt dar. Deshalb waren auch nur die nach der Annahme des Vertragsangebots angefallenen nachträglichen Herstellungsaufwendungen begünstigt.
Hinweis: Vor Beginn solcher Baumaßnahmen und vor Abschluss von Verträgen dieser Art sollte unbedingt mit dem Steuerberater gesprochen werden, damit die Vorgehensweise im Einzelnen besprochen werden kann.

Fahrtzeit vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle als vergütungspflichtige Arbeit

Fahrten vom Betrieb zu einer auswärtigen Arbeitsstelle sind vergütungspflichtige Arbeit, für die eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen werden kann. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Elektromechanikers, der für die Fahrtzeiten zur auswärtigen Arbeitsstelle statt der tariflich vereinbarten „Auslösung“ den höheren normalen Stundenlohn gefordert hatte.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Für die Vergütung mit dem normalen Stundenlohn fehlt eine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag enthält für diese Fahrtzeiten eine gesonderte Vergütungsregelung, die hier als „Auslösung“ bezeichnet wurde. Diese kann Entgeltcharakter haben, wenn sie – wie hier – nicht nur einen erhöhten Aufwand, wie Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten abdeckt.

Ab 1.7.2013 höhere Pfändungsfreigrenzen

Durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013 gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seitdem um 1,57 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.
Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 € (bisher: 1.028,89 €). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 € (bisher: 387,22 €) für die erste und um jeweils weitere 219,12 € (bisher 215,73 €) für die zweite bis fünfte Person.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz kann eine Broschüre heruntergeladen werden, in der die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 geltenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, jeweils gestaffelt nach der Höhe des monatlich, wöchentlich oder auch tageweise zu leistenden Arbeitslohns sowie nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, ablesbar sind. Unter Arbeitseinkommen ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners zu verstehen.

Unternehmer treffen hohe Sorgfaltspflichten bei Barverkauf eines hochwertigen Pkw im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Hat der Unternehmer die Lieferung, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, fälschlicherweise als steuerfrei behandelt, kann er gegebenenfalls eine Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen. Dafür muss die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhen und der Unternehmer hätte die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen können dürfen. Wegen der großen umsatzsteuerrechtlichen Missbrauchsgefahr sind bei der innergemeinschaftlichen Lieferung eines hochwertigen Pkw bei Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung besonders hohe Anforderungen an die Nachweispflichten zu stellen. Den hohen Sorgfaltspflichten ist nicht genügt, wenn der Unternehmer auffälligen Unterschieden zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis nicht nachgeht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Unzulässige Ablehnung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne Verdachtsmomente für betrügerische Absichten des Antragstellers

Einem Antragsteller darf die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ohne objektive Verdachtsmomente für eine Verwendung zu steuerhinterzieherischen Zwecken nicht verweigert werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden.
Die Behauptung der Steuerverwaltung, dass der Antragsteller nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfüge, um die angegebene Tätigkeit auszuüben, reicht nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller bereits mehrfach Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern erhalten hat, die nie zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit geführt haben.
Richtlinienkonform hat jeder Unternehmer die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen. Daraufhin ist die Steuerverwaltung verpflichtet, jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Um die missbräuchliche Verwendung der Identifikationsnummern zu verhindern, können die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen ergreifen. Sie dürfen einem Unternehmer den Vorsteuerabzug für zukünftig beabsichtigte Umsätze aber nicht versagen.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Sparmenüs

Imbissstuben und Fast-Food-Ketten bieten oft sog. Sparmenüs an, sodass die Kunden für Speisen und Getränke einen insgesamt verbilligten Preis zahlen. Dies führt zu Problemen, wenn der Kunde das Sparmenü zum Verzehr außer Haus erwirbt. Bei Außer-Haus-Verkäufen werden Speisen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, Getränke dagegen mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuert. Auch bei einem Sparmenü liegen dann zwei Lieferungen vor, die in zwei Entgeltbestandteile (entsprechend den Steuersätzen) aufzuteilen sind.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist danach eine lineare Verteilung des Rabattbetrags für das Sparmenü nach den (normalen) Einzelverkaufspreisen vorzunehmen. Eine andere Aufteilung könnte zu einer steuerlich missbräuchlichen Preisbildung führen.

Verpflegungsmehraufwand für einen Unternehmensberater

Ein selbstständig tätiger Unternehmensberater betreute für eine GmbH in den Monaten Oktober bis Dezember 1998 und im gesamten Jahr 1999 ein Objekt für ein Unternehmen in der Stadt B. Meistens blieb er von Dienstag bis Donnerstag in der Stadt und übernachtete auch dort. An einigen Tagen arbeitete er auch in seiner Wohnung und an 27 Tagen im Jahr besuchte er andere Kunden. Das Finanzamt lehnte den Abzug der 1999 beantragten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen für die Tätigkeit in der Stadt B ab, weil die Tätigkeit bereits zu Beginn des Kalenderjahres länger als drei Monate angedauert hatte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Eine rechtlich relevante Unterbrechung des Dreimonatszeitraums muss mindestens vier Wochen andauern. Die Tätigkeiten bei anderen Kunden und die im eigenen Büro erfüllten diese Voraussetzungen aber nicht.
Hinweis: Die Regelung gilt auch in der Neufassung des Einkommensteuergesetzes ab 2014.

Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für zukünftige Außenprüfungen grundsätzlich zu bilden sind. Die Finanzverwaltung will die Grundsätze dieses Urteils allgemein anwenden.
Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung gilt allerdings nur für Großbetriebe, für die jeweils Anschlussprüfungen nach der Betriebsprüfungsordnung vorgesehen sind. Für die Bildung der Rückstellung dürfen nur Aufwendungen herangezogen werden, die im direkten Zusammenhang mit der zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Dazu gehören z. B. die Rechts- und Steuerberatungskosten.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Bei der Korrektur der Bilanz ist nur noch die objektiv richtige Rechtslage maßgebend

Bisher war das Finanzamt im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung an eine rechtliche Beurteilung des Unternehmers gebunden, die dieser seinen Bilanzansätzen zu Grunde gelegt hatte, wenn die Beurteilung aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war. Wenn unter diesen Maßstäben subjektiv kein Fehler vorlag, konnte das Finanzamt keine Korrektur der Bilanz vornehmen. Daher sprach man auch vom subjektiven Fehlerbegriff.
Ab sofort ist nur noch auf die objektiv richtige Rechtslage abzustellen. Das Finanzamt darf sogar bei einer zukünftigen Entscheidung von einer früher - im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung - praktizierten Rechtsauffassung abweichen, wenn diese sich später geändert hat.
(Quelle: Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs)

Abzuzinsende Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung

Wird ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaft in Anspruch genommen, entstehen nachträgliche Anschaffungskosten für diese Beteiligung. Bei Tilgung dieser Schuld in Raten ergeben sich nur aus dem Tilgungsanteil nachträgliche Anschaffungskosten. Wird eine solche Teilzahlungsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt getroffen, bewirkt dies eine Reduzierung der nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und dem abgezinsten Betrag der Verbindlichkeit. Die Teilzahlungsvereinbarung und ggf. auch spätere Änderungen führen zu einer steuerlichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Auflösungsverlusts.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Jahressteuergesetze

Ist die sog. „Reichensteuer“ im Jahr 2007 teilweise verfassungswidrig?
Der Einkommensteuertarif wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ergänzt. Ab dem Jahr 2007 besteht die sog. „Reichensteuer“. Der Spitzensteuersatz wurde von 42 % auf 45 % erhöht, sofern das zu versteuernde Einkommen über 250.000 € bei Anwendung des Grundtarifs (Alleinstehende) oder über 500.000 € bei Anwendung des Splittingtarifs (zusammenveranlagte Eheleute) liegt. Ausgenommen von der Anhebung des Spitzensteuersatzes waren im Jahr 2007 die Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit). Dazu wurde über eine besondere Vorschrift ein Entlastungsbetrag eingeführt.
Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass die „Reichensteuer“ teilweise verfassungswidrig ist und hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung vorgelegt. Das Finanzgericht hält die Privilegierung der Gewinneinkünfte gegenüber den anderen Einkünften nicht für gerechtfertigt. Es hält dies für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Aufgabe, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden.
Anmerkung: Das Finanzgericht hätte keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Steuersatz von 45 % für alle Einkunftsarten gelten würde.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb stets sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen

Liegt eine sogenannte Betriebsaufspaltung vor und werden deshalb vom Finanzamt Einkünfte aus der Verpachtung von Grundstücken steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewertet, handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Arbeitseinkommen, das bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem auch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entgegen, wonach das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nur Einkünfte erfasst, die aus einer mit persönlichem Einsatz verbundenen Tätigkeit herrühren. Damit habe das Bundessozialgericht nur die Abgrenzung zu Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Einkünften aus Kapitalvermögen vornehmen wollen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb rechnen nach dieser Entscheidung immer zum Arbeitseinkommen. Die sozialrechtlich relevanten Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit („Arbeitseinkommen“), auf deren Erzielung eine derartige Tätigkeit gerichtet sein muss, sind identisch mit dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn. Gewinn in diesem Sinne sind jeweils die steuerrechtlich maßgeblichen Einkünfte nicht nur aus selbstständiger Arbeit, sondern auch aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb.


Außerordentliche Kündigung bei Arbeitszeitbetrug

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Verpflichtung zur korrekten Dokumentation seiner Arbeitszeit, ist dies an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall einer Museumsmitarbeiterin, deren handschriftliche Arbeitszeitaufzeichnungen falsche Angaben über insgesamt 12,5 tatsächlich nicht geleistete Arbeitsstunden enthielten.
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Erfassen der Arbeitszeiten in eigener Zuständigkeit, ist das mit einem Vertrauensvorschluss verbunden. Das korrekte, zeitnahe Eintragen der Zeiten gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers. Den Arbeitnehmern muss klar sein, dass eine Hinnahme falscher Eintragungen durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist, eine Abmahnung als milderes Mittel kommt damit nicht in Betracht.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 22.7. bis 30.8.2013 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2013 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Mindestangaben in einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsmäßig, wenn die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten sowie die dabei aufgesuchten Geschäftspartner eingetragen sind. Diese Mindestangaben können nicht durch andere nicht im Fahrtenbuch enthaltene Auflistungen ersetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und dazu präzisiert, dass
ein Fahrtenbuch zeitnah und in gebundener Form geführt werden muss,
es nicht ausreicht, wenn die betreffenden Fahrten mit „Dienstfahrten“ o. ä. vermerkt werden, wobei Listen z. B. des Arbeitgebers solche Eintragungen nicht ersetzen können,
bei jeder einzelnen Fahrt Datum und Fahrtziele sowie der jeweilige Gesamtkilometerstand und die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner/Kunden oder die konkrete dienstliche Verrichtung aufgeführt werden,
bei einer einheitlichen beruflichen Reise die Geschäftspartner/Kunden im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge des Aufsuchens notiert werden.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar ein gebundenes Fahrtenbuch geführt, dabei aber lediglich „Außendienst“ vermerkt, ohne die aufgesuchten Personen, Firmen usw. zu notieren. Der Hinweis auf den vom Arbeitgeber geführten elektronischen Terminkalender akzeptierte das Gericht nicht.
Hinweis: Jeder, der die Fahrtenbuchlösung wählt, muss sich darauf einstellen, erheblichen Verwaltungsaufwand bewältigen zu müssen. Insbesondere bei Vielfahrern ist dies zwar lästig, aber aus steuerlichen Gründen unerlässlich, wenn das Dienstfahrzeug nur geringfügig zu privaten Zwecken genutzt wird.

Bewertung ausgegliederter Pensionsverpflichtungen

Eine GmbH hatte Pensionsverpflichtungen und das zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten benötigte Aktivvermögen auf eine neu gegründete GmbH 2 ausgegliedert. Der Wert des Aktivvermögens bestand aus Rückdeckungsversicherungen, einem Bankdepot, Guthaben bei Kreditinstituten u. a. Es hatte einen Wert von ca. € 75 Mio. Die Pensionsverpflichtungen waren zum Stichtag mit ihrem nach steuerlichen Vorschriften zu bewertenden Ansatz i. H. v. ca. € 48 Mio. berücksichtigt. Die GmbH 2 übernahm diese Wertansätze. Den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des Reinvermögens und dem Nennbetrag der Stammeinlage stellte sie mit ca. € 27 Mio. in eine Kapitalrücklage ein. Die Wertansätze wurden auch in der Schlussbilanz des ersten Geschäftsjahrs beibehalten. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Kapitalrücklage gewinnerhöhend aufzulösen sei. Die übernommenen Pensionsverpflichtungen müssten zum Übernahmestichtag mit dem gemeinen Wert in Höhe des übernommenen Aktivvermögens (€ 75 Mio.) bewertet werden. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag habe die Bewertung nach den steuerlichen Sondervorschriften (€ 48 Mio.) zu erfolgen. Daraus ergebe sich ein steuerpflichtiger außerordentlicher Ertrag i. H. v. € 27 Mio.
Der Bundesfinanzhof folgt dieser Sichtweise nicht. Die GmbH hat zum Übertragungsstichtag aus ihrem Aktivvermögen Einzelwirtschaftsgüter auf die GmbH 2 übertragen. Die übertragenen Pensionsverpflichtungen waren als Entgelt anzusehen und in diesem Umfang (€ 75 Mio.) auch bei der GmbH 2 zu passivieren. Zum nachfolgenden Bilanzstichtag sind angeschaffte Pensionsrückstellungen mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Dabei handelt es sich um die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Erfüllungsbeträge.
Die steuerrechtliche Sonderregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen war aus dem übergeordneten Prinzip der bilanziellen Neutralität von Anschaffungsvorgängen nicht anzuwenden. Sie hat nur insoweit Bedeutung, als künftige Zuführungen nach den beschränkten Bewertungsmaßstäben für Pensionsrückstellungen zu erfolgen haben.

Bilanzierung von „angeschafften“ Pensionsrückstellungen

Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs Pensionsverpflichtungen übernommen, sind sie mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Es handelt sich dabei um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten und abgezinsten Erfüllungsbetrag.
Auch zu den späteren Bilanzierungszeitpunkten kommt die sondergesetzlich vorgesehene steuerliche Teilwertberechnung nicht in Betracht. Es handelt sich dann zwar weiterhin um Pensionsverpflichtungen, deren Bewertung richtet sich aber auf Grund ihrer „Anschaffung“ nach den allgemeinen Grundsätzen.
Die steuerrechtliche Sonderbewertung ist nur noch für Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen von Bedeutung. Diese Zuführungen erhöhen den mit den Anschaffungskosten ausgewiesenen Betrag zukünftig nur noch im Umfang der steuerrechtlich beschränkten Bewertungsmaßstäbe. Eine kompensatorische Nichtberücksichtigung späterer Zuführungen, bis der steuerrechtlich zulässige Teilwert die Anschaffungskosten erreicht, ist unzulässig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine „kalte Räumung“ durch Stromabstellen

Räumt ein Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht, berechtigt dies den Vermieter nicht dazu, die Stromversorgung zu kappen. Den Vermieter treffen auch für die Zeit nach Ablauf des Mietverhältnisses gewisse Mindestpflichten. Dazu gehört die Bereitstellung des grundlegenden Versorgungsstandards.
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall schlossen Vermieter und Mieter einen Räumungsvergleich, nach dem der Mieter verpflichtet war, die Wohnung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt zu räumen. Als der Mieter dies nicht tat, schaltete der Vermieter den Strom ab. Hiergegen beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung. Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung. Die Einstellung der Stromversorgung vor der endgültigen Räumung der Wohnung ist eine Besitzstörung. Gibt der Mieter das Objekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so muss der Vermieter seinen Räumungsanspruch auf rechtsstaatliche Weise durchsetzen. Solange hat der Vermieter gewisse Mindestverpflichtungen. Hierzu gehört die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards, wie die Stromversorgung, für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten.

Langjähriger Leerstand von Wohnungen: Nachweis der Vermietungsabsicht

Grundsätzlich ist für jedes Vermietungsobjekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in mehreren Urteilen klar gestellt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit auch bei langjährigem Leerstand von Wohnimmobilien Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden können:
Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.
Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast.
Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten wie folgt nachgewiesen werden:
Bei schlechtem Zustand sollte die Wohnung renoviert werden.
Bei möblierten Wohnungen sollten ggf. Möbel entfernt und die Wohnungen als unmöbliert angeboten werden.
Reagiert kein Mieter auf Anzeigen, sollte der Text geändert oder direkt ein Immobilienmakler eingeschaltet werden.
Die Ablehnung von Mietern sollte mit nachvollziehbaren Gründen dokumentiert werden.

Ehrenamt: Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 1.1.2013

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn a) die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b), wenn das gezahlte Entgelt (z. B. von einem Verein) nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Anfang 2012 parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit zu b) ausgelegt. Nach Intervention des Deutschen Steuerberaterverbandes hat das Ministerium das Schreiben überarbeitet:
Liegt ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vor bzw. wird der Einsatz nicht für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung erbracht, kann unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder sogar Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Ein Entgelt, das nicht lediglich im Sinne einer Entschädigung für Zeitversäumnis oder eines Verdienstausfalls gezahlt wird, sondern sich an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung orientiert, steht dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegen.
In anderen Fällen ist
eine Entschädigung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen,
wenn die Vergütung für die ehrenamtlichen Tätigkeiten (oben unter b) den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt. Die Einnahmen aus Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dabei also nicht zu erfassen.
Zur Ermittlung der Grenze von 17.500 € ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr sowie auf die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen.
Ein (echter) Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird, bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt. Als Auslagenersatz werden z. B. auch Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder auch Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, sofern sie lohnsteuerlich ihrer Höhe nach als Reisekosten angesetzt werden könnten.
Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand muss glaubhaft gemacht werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sog. Übungsleiterpauschale, z. Z. 2.100 €) nicht übersteigt. In diesen Fällen müssen nur die Tätigkeiten und die Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen angegeben werden
Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine Lösung finden. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen.

Modifizierte Beleg- und Buchnachweise für innergemeinschaftliche Warenlieferungen ab dem 1.10.2013 gültig

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die erforderlichen Beleg- und Buchnachweise erbringt. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs sollte ursprünglich ab dem 1.1.2012 nur noch die so genannte Gelangensbestätigung als Nachweis anerkannt werden. Darin bestätigt der Abnehmer, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Nach erheblichen Protesten der Wirtschaft sind die Regeln überarbeitet worden und treten nunmehr am 1.10.2013 in Kraft. Für zuvor ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelangen die vor 2012 gültigen Regelungen zur Anwendung.
Neben der Gelangensbestätigung, die weiterhin als Nachweisbeleg vorgesehen ist und keiner bestimmten Form unterliegt, werden zukünftig weitere Nachweise anerkannt:
Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer z. B. durch einen Versendungsbeleg, insbesondere einen handelsrechtlichen Frachtbrief.
Bei Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer mittels eines Nachweises über die Bezahlung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zusammen mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs, die diverse Angaben erhalten muss (Namen, Anschriften, Bezeichnung und Menge des Liefergegenstands, Unterschriften).
Bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung zum Straßenverkehr erforderlich ist, durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung.


Wahlrechte zur Reinvestitionsrücklage nur beim veräußernden Betrieb möglich

Gewinne, die aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter entstehen, müssen nicht sofort versteuert werden, sondern können von den Anschaffungskosten bestimmter Anlagegüter abgezogen und somit steuerneutral übertragen werden (sog. Reinvestitionsrücklage). Die Übertragung ist auch auf Anlagegüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen möglich.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt für die aus der Veräußerung von landwirtschaftlichen Flächen entstandenen Gewinne seines Betriebs in A eine Reinvestitionsrücklage gebildet. In späteren Jahren erwarb er für seinen Betrieb in B landwirtschaftliche Grundstücke und zog von den Anschaffungskosten die in seinem A-Betrieb gebildeten Rücklagen ab. Die Steuerbescheide seines B-Betriebs wurden bestandskräftig, sodass die niedrigeren Anschaffungskosten dort steuerlich festgeschrieben waren. Die in der Bilanz des A-Betriebs gebildeten Rücklagen löste er jedoch nicht zeitgleich auf, sondern wies sie unverändert aus. Erst das Finanzamt löste die Rücklagen gewinnerhöhend auf. Dadurch musste der Landwirt im A-Betrieb die Reinvestitionsrücklage versteuern und im B-Betrieb künftig bei der Veräußerung der Anlagegüter wegen der niedrigen Anschaffungskosten noch mal mit einer Steuerbelastung rechnen. Dagegen wehrte er sich.
Das Gericht bestätigte die Handhabung durch das Finanzamt, weil die Wahlrechte zur Bildung und Auflösung einer Reinvestitionsrücklage beim veräußernden Betrieb auszuüben sind.
Hinweis: Die unterschiedliche Behandlung in den beiden Betrieben des Landwirts führt zu einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung und kann gegebenenfalls nach den abgaberechtlichen Vorschriften berichtigt werden.

Nachträgliche Schuldzinsen auf wesentliche Beteiligung können auch nach Einführung der Abgeltungsteuer berücksichtigt werden

Ab 1.1.2009 änderte sich die Besteuerung von Kapitaleinkünften – also von Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen – grundlegend. Einkünfte aus privat gehaltenem Kapitalvermögen werden seitdem nicht mehr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, sondern mit einem pauschal für alle geltenden Steuersatz von 25 %. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 grundsätzlich ausgeschlossen. Von den Erträgen kann nur der Sparer-Freibetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagung) abgezogen werden.
In bestimmten Fällen hat der Anleger die Möglichkeit, seine Kapitalerträge nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit seinem individuellen Einkommensteuersatz besteuern zu lassen (Option zur Regelbesteuerung). Ein solcher Antrag ist u. a. möglich für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Anleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Optionsbesteuerung nachträgliche Schuldzinsen auf Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung auch in Veranlagungszeiträumen nach dem 31.12.2008 als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Besteuerung von Streubesitzdividenden

Die EU-Kommission hatte Deutschland in einem Vertragsverletzungsverfahren verklagt, weil bislang auf Streubesitzdividenden Kapitalertragsteuer einzubehalten war, die inländischen Anteilseignern erstattet wurde, nicht aber ausländischen Anteilseignern. Der EuGH hat entschieden, dass diese unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Anteilseigner gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Infolgedessen musste Deutschland die Ungleichbehandlung von Inlandsdividenden und Auslandsdividenden beseitigen. Der Gesetzgeber hat sich für eine volle Körperschaftsteuerbelastung für alle nach dem 28.2.2013 zufließenden Dividenden aus Streubesitz entschieden.
Als Streubesitz bezeichnet man Beteiligungen von unter 10 % am Grund- oder Stammkapital.

Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer von Eheleuten nur bei insgesamt positiven gewerblichen Einkünften angerechnet werden

Bis zum Jahre 2007 ermäßigte sich die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfiel.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Ehemann positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 48.000 € und die Ehefrau negative gewerbliche Einkünfte von 84.000 €. Die anderen Einkünfte der Eheleute waren so hoch, dass Einkommensteuer festgesetzt wurde. Der Ehemann beantragte die Anrechnung des auf seine gewerblichen Einkünfte festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Das Gericht lehnte dies ab, weil die Summe der gewerblichen Einkünfte beider Eheleute negativ war.
Hinweis: Ab 2008 wurde die Anrechnung auf das 3,8-fache des Messbetrags erhöht; dafür ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Unternehmer durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Wer in seinem selbst genutzten Einfamilienhaus mit einem Blockheizkraftwerk neben Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz liefert, ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei solchen Anlagen wird durch Verbrennen von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme produziert, wobei die anfallende Abwärme des Generators zum Heizen des Gebäudes sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt wird.
Wird Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, muss der Anteil von Wärme und Strom für den eigenen Bedarf als Entnahme umsatzversteuert werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als Bemessungsgrundlage für den entnommenen Strom der Marktpreis anzusetzen ist, der an den Energieversorger zu zahlen wäre. Nur wenn dieser nicht feststellbar ist, kommt ausnahmsweise der Ansatz von Selbstkosten in Betracht.
Hinweis: Eigentümer von selbst genutzten Objekten sollten vor Betreiben solcher Anlagen grundsätzlich ihren Steuerberater fragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn daneben schon ein Einzelunternehmen betrieben wird. Umsatzsteuerlich gelten sämtliche „Betriebe“ nämlich als ein Unternehmen, was insbesondere für die Einordnung als Kleinunternehmer von Bedeutung sein kann.

Nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch bei Fortsetzung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers möglich

Veräußert ein Unternehmer sein gesamtes Unternehmen oder einen selbstständigen Unternehmensteil (Teilvermögen), unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Unter Teilvermögen ist eine Zusammenfassung von materiellen und immateriellen Bestandteilen zu verstehen, die es ermöglicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Es hängt von der ausgeübten Tätigkeit ab, welche Gegenstände bzw. Rechte übertragen werden müssen. Der Erwerber muss beabsichtigen, die bisher vom Veräußerer in dem Unternehmensteil ausgeübte Tätigkeit fortzuführen. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklich

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken, sind die Vorteile aus der Überlassung nach der sogenannten 1 %-Regelung als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattungen inklusive Umsatzsteuer anzusetzen sind. Diese Regelung gilt auch dann, wenn für Gebrauchtfahrzeuge ein wesentlich geringerer Betrag bezahlt wird.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer wird ein gebrauchter Dienstwagen (Anschaffungskosten 20.000 €) überlassen. Der Bruttolistenneupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung betrug 50.000 €. Zu versteuern sind monatlich 1 % von 50.000 €.
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass gegen die 1 %-Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Hinweis: Um diese Besteuerung zu vermeiden, kann und sollte ein Fahrtenbuch geführt werden.

Kündigungsschutz: Leiharbeitnehmer und Größe des Betriebs

Für einen gekündigten Arbeitnehmer ist es sehr wichtig, ob auf sein Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Dies richtet sich u. a. danach, wie viele Arbeitnehmer sein Arbeitgeber beschäftigt. So gilt das Kündigungsschutzgesetz für nach dem 31.12.2003 eingestellte Arbeitnehmer nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße auch dort beschäftigte Leiharbeitnehmer mit, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Zwar bestehe bei Leiharbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis direkt zu dem Betriebsinhaber, dennoch müssten die Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des Kündigungsschutzgesetzes berücksichtigt werden, wenn ihr Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruhe. Denn die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sei dazu gedacht, die Inhaber von Kleinbetrieben zu schützen, rechtfertige aber keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder entliehener Arbeitnehmer beruht.

Kosten für Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn

Kosten eines Arbeitgebers zur Durchführung von Betriebsveranstaltungen sind in Fällen des Überschreitens der Freigrenze von 110 € je Teilnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zu versteuern. Sie können pauschaliert der Lohnsteuer unterworfen werden.
Nicht jede Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Werden Veranstaltungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, selbst wenn dadurch auch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bewirkt werden. Ein eigenbetriebliches Interesse ist auch zu unterstellen, wenn die Aufwendungen getätigt werden, um den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und damit das Betriebsklima zu fördern.
Ein den Arbeitnehmern zufließender geldwerter Vorteil wird erst dann unterstellt, wenn Aufwendungen für derartige Veranstaltungen die oben genannte Freigrenze übersteigen. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen. Dies sind Kosten für den Rahmen und das Programm der Betriebsveranstaltung. Leistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen, sind ebenso wie alle anderen Aufwendungen, die nicht direkt der Betriebsveranstaltung zuzuordnen sind, nicht in die Berechnung einzubeziehen. Beispielsweise handelt es sich dabei um Kosten für die Beschäftigung eines Event-Managers u. ä. Außerdem sind Elemente von sonstigen betrieblichen Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen. Beispielhaft sind dies typische Aufwendungen für Betriebsversammlungen.
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die untrennbar für die Betriebsveranstaltung angefallen sind, ist zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen. Individualisierbare und als Arbeitslohn zu berücksichtigende Leistungen, z. B. für die Übernahme von Anfahrtskosten (Flug oder Bahn etc.), sind gesondert zu erfassen und von den unmittelbar begünstigten Personen zu versteuern.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bundestag beschließt Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

Der Gesetzgeber hat weitere rechtliche Rahmenbedingungen für eine effiziente Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen.
Um bei grenzüberschreitenden Aktivitäten Steuern ordnungsgemäß festsetzen zu können, werden Prüfungsmöglichkeiten und Mindeststandards festgelegt. Außerdem wird der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke verbindlich für alle Mitgliedstaaten implementiert. Dieser OECD-Standard verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ersuchen alle für ein Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Beweisausforschungen („fishing expeditions“) sind jedoch ausgeschlossen. Eingerichtet werden so genannte zentrale Verbindungsbüros in allen Mitgliedstaaten. Außerdem werden elektronische Standardformblätter und Übermittlungsfristen eingeführt. Stufenweise soll ein automatischer Informationsaustausch entwickelt und die Verwaltungszusammenarbeit durch weitergehende Anwesenheits- und Teilnahmemöglichkeiten an behördlichen Ermittlungen verbessert werden.
Darüberhinaus regelt das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz u.a.:
· Anpassungen an Mutter-Tochter-Richtlinie
· Umsetzung des Regierungsprogramms Elektromobilität: in das Einkommensteuergesetz wird eine Regelung zum Nachteilsausgleich für die private Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge aufgenommen
· Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch Wiederverkäufer
· Änderung bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Aufwendungen für den Erwerb von Umlaufvermögen dürfen für Zwecke des Progressionsvorbehalts künftig erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Wirtschaftsgüter als Betriebsausgabe abgezogen werden (Vermeidung von Steuergestaltungen mit Gold)
· Anpassungen zum automationsgestützten Kirchensteuerabzug auf Kapitalertragsteuer.

Verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften

Kapitalanleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor dem 1.1.2009 (vor Einführung der Abgeltungsteuer) haben, können diese sog. Altverluste nur noch mit den im Laufe des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnen. Diese Altverluste sind bis einschließlich 2013 auch mit bestimmten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen verrechenbar.
Die Verrechnung der Altverluste erfolgt durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dazu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013. Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter (Kunstgegenstände, Devisen, Edelmetalle) innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, wenn diese jährlich mindestens 600 € betragen. Darüber hinaus besteht noch eine Verrechnungsmöglichkeit mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Hinweis: Wer noch über Altverluste aus privaten Spekulationsgeschäften verfügt, kann Wertsteigerungen seines nach 2008 angeschafften Wertpapierbestands durch Verkauf realisieren und die steuerbaren Veräußerungsgewinne mit den Altverlusten verrechnen. Eine Abstimmung mit dem Steuerberater und der Bank ist zu empfehlen.


Nachweis der Investitionsabsicht zur Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei Neugründungen

Kleine Betriebe können einen den Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Anspruch nehmen. Entscheidend ist dann, dass die Anschaffung oder Herstellung innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Inanspruchnahme erfolgt. Im Falle von Neugründungen ergeben sich Schwierigkeiten in der Beweisführung über den Beginn der betrieblichen Tätigkeit.
In diesen Fällen kann der Nachweis nicht nur durch eine verbindliche Bestellung bis zum Ende des Jahres geführt werden, für das der Abzug in Anspruch genommen wird. Die Investitionsabsicht kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch durch andere geeignete und objektiv belegbare Indizien nachgewiesen werden. Dies können Aufzeichnungen über konkrete Verhandlungen mit Lieferanten sein, deren Wirtschaftsgüter in einem den üblichen Rahmen nicht überschreitenden Zeitraum tatsächlich angeschafft werden. Auch in der Gründungsphase bereits entstehende Aufwendungen wie Planungskosten u. a. können eine indizielle Bedeutung haben. Je weiter der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts von dem Jahr der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags entfernt liegt, umso schwieriger kann eine Beweisführung werden. In der Beweisführung liegende Mängel über sinnvolle und zeitlich zusammenhängende Zwischenschritte, die auf eine Betriebseröffnung gerichtet sind, gehen zu Lasten des Antragstellers. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Finanzbehörde im Zuge ihrer späteren Prüfung auch die Entwicklung in den Jahren nach der Beantragung des Investitionsabzugsbetrags in ihre Urteilsfindung einbeziehen kann.

Zweistufige Prüfung bei Nichtanerkennung von länger anhaltenden Verlustperioden

Werden über eine Anzahl von Jahren aus einer wirtschaftlichen Betätigung nur Verluste erwirtschaftet, unterstellt die Finanzverwaltung eine steuerrechtlich irrelevante Betätigung, die sog. Liebhaberei. Sie führt zur Nichtanerkennung der aufgelaufenen Verluste.
Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs hat die Prüfung, ob eine Liebhaberei vorliegt, in zwei Richtungen zu erfolgen. Auf der einen Seite ist eine Ergebnisprognose abzugeben. Darin ist festzustellen, ob die wirtschaftliche Betätigung insgesamt nur Verluste erwarten lässt. Auf der anderen Seite ist zu prüfen, ob die Tätigkeit auf einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Unternehmer nicht wie ein Gewerbetreibender verhält.
Dem Urteilsfall lag die Situation eines Arztes zu Grunde. Er hatte ein Mehrfamilienhaus erworben. Das Obergeschoss nutzte er mit seiner Familie. Im Erdgeschoss hatte er eine Pension eingerichtet. Damit wurden über einen Zeitraum von zwölf Jahren erhebliche Verluste erwirtschaftet. Nur in zwei Jahren konnten kleine Gewinne erzielt werden. Nach einer Betriebsprüfung bewertete das Finanzamt den Pensionsbetrieb als Liebhaberei und versagte den aufgelaufenen Verlusten die steuerliche Anerkennung. Es sah eine steuerrechtlich unbeachtliche Motivation.
Für die negative Gesamtprognose spreche, dass der Arzt nicht in geeigneter Weise auf das Scheitern des ursprünglichen Betriebskonzepts reagiert oder für die Zukunft ein schlüssiges tragfähiges Konzept vorgelegt habe. Es fehle damit an einem Verhaltensmuster, wie dies von einem Gewerbetreibenden erwartet werden könne. Die private Motivation liege darin, dass der wesentliche Teil der jährlichen Aufwendungen auf die Beschäftigung der Ehefrau des Arztes zurückzuführen war. Beide Gesichtspunkte zusammen führten zu dem Ergebnis, die Betätigung als Liebhaberei zu werten.

Beteiligungsgrenze von 1 % ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Absenkung der Beteiligungsgrenze für eine wesentliche Beteiligung auf 1 % ab dem 1.1.2002 verfassungsgemäß ist. Danach sind Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen steuerpflichtig, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt war. Das Gericht begründet diese Auffassung damit, dass das Gestaltungsrecht und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers es zulasse, solche Wertgrenzen gesetzlich festzulegen.
Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 kommt es generell zu einer Besteuerung. Die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien führen auch bei einer Beteiligung von unter 1 % zu steuerpflichtigen Einkünften.

Fahrtenbuch nur in geschlossener Form ordnungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch in gebundener oder jedenfalls in einer in sich geschlossenen Form geführt werden muss. Eine „Lose-Blatt-Sammlung“ ist nicht ordnungsgemäß, weil das Fahrtenbuch nachträglich verändert werden kann. So können beispielsweise einzelne Blätter neu geschrieben und ausgetauscht werden.

Gewerbesteuerliche Unternehmeridentität geht bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft verloren

Gewerbeverluste der Vorjahre können zur Ermittlung des Gewerbeertrags in Folgejahren abgezogen werden, wenn die sog. Unternehmeridentität vorliegt. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Verlust in eigener Person erlitten haben muss. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Herr R war alleiniger Kommanditist der K-GmbH & Co. KG und der A-GmbH & Co. KG. Mit Wirkung vom 31.12.1997 übertrug R in einem Einbringungs- und Ausscheidensvertrag seinen K-Kommanditanteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die A. Im gleichen Vertrag wurde die Auflösung der K beschlossen. Dadurch gingen deren Vermögensgegenstände wegen Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der A über. Zwischen Übertragung des K-Kommanditanteils und Auflösung der K lag juristisch eine sog. logische Sekunde, in der eine doppelstöckige Personengesellschaft entstanden war, bei der A die Obergesellschaft und K die Untergesellschaft war. Erst danach erlosch die K.
Die A wollte die von der K bis 1997 erzielten Gewerbeverluste ab 1998 geltend machen. Das Finanzamt versagte den Abzug mangels Unternehmeridentität, weil die A als Erwerberin des K-Kommanditanteils deren Verlust nicht getragen hatte.
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, weil die Mitunternehmereigenschaft des R mit der Übertragung des K-Kommanditanteils beendet worden war.

Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Kindes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine als GbR geführte Gemeinschaftspraxis eintreten soll, keine Sonderbetriebsausgaben des Vaters sind, wenn eine solche Ausbildung fremden Dritten nicht gewährt worden wäre. Auch eine Berücksichtigung als Sonderbetriebsausgaben beim Sohn ist nicht möglich, weil der Sohn noch nicht Gesellschafter war.
Im entschiedenen Fall war die Übernahme der Aufwendungen im Wesentlichen im Interesse des Vaters geschehen, der in der GbR die Aufwendungen alleine getragen hatte. Außerdem stand der Vater altersbedingt kurz vor dem Verlust der Kassenzulassung.
Hinweis: Ausbildungskosten kommen nur ganz ausnahmsweise als Betriebsausgaben in Betracht, z. B. bei Übernahme der Ausbildung eines Angestellten zum Handwerksmeister mit entsprechenden Verpflichtungen. Bei Kindern werden dagegen besonders strenge Maßstäbe angelegt.

Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für separat angemieteten PKW-Stellplatz als Werbungskosten abzugsfähig

Neben den im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähigen Kosten, z. B. Miete, Familienheimfahrten sind auch Aufwendungen für einen separaten PKW-Stellplatz oder eine Garage als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der schwierigen Parkplatzsituation notwendig ist. Diese Aufwendungen sind dann nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kommt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande, wenn eine Arbeitnehmerüberlassung nicht nur vorübergehend erfolgt. Das kann zu einer Verbesserung von Rechtspositionen des Leiharbeitnehmers führen, z. B. weil der Entleiher tarifvertraglich an ein höheres Lohnniveau oder längere Kündigungsfristen gebunden ist, als der Verleiher.
Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem ein Krankenhausbetrieb Pflegepersonal einsetzte, das bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigt war. Die Beschäftigung erfolgte auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden waren.
Vor diesem Hintergrund argumentierte das Gericht wie folgt: Erfolge eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis, so komme es zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer. Nach den entsprechenden Bestimmungen dürfe eine Arbeitnehmerüberlassung aber nur vorübergehend erfolgen. Geschehe sie auf Dauer, sei sie von der betreffenden Erlaubnis nicht gedeckt, es handele sich also um eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis.
Nach Ansicht des Gerichts stellt es einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn ein konzerneigenes Verleihunternehmen Leiharbeitnehmer nur an Unternehmen des Konzerns verleiht und seine Beauftragung deshalb nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies habe zur Folge, dass ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande komme.

Yogakurs ist in der Regel nicht von der Umsatzsteuer befreit

Yogakurse, auch wenn sie von der Krankenkasse im Rahmen ihrer Präventionsprogramme bezuschusst werden, dienen in der Regel der Selbsthilfe zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und haben keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Daher ist die Durchführung eines Yogakurses – im Unterschied zu einer vorbeugend medizinischen Heilbehandlung – nicht von der Umsatzsteuer befreit. Etwas anderes könnte gelten, wenn ein Teilnehmer auf Grund einer ärztlichen Verordnung einen Yogakurs besucht.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Versicherung eines Leasinggegenstands durch Leasinggeber

Die im Leasing bestehende Dienstleistung und die Versicherung des Leasingobjekts sind umsatzsteuerlich als eigene und selbstständige Dienstleistungen zu behandeln. Versichert der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst und berechnet die Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiter, handelt es sich um einen Versicherungsumsatz, der umsatzsteuerfrei ist.
(Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union)

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen unionsrechtlich unbedenklich

Schuldner der Umsatzsteuer ist regelmäßig der leistende Unternehmer. In bestimmten Fällen ist allerdings der Leistungsempfänger Steuerschuldner (sog. Reverse-charge-Verfahren). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, das Reverse-charge-Verfahren auf die Lieferung von Gebäuden auszudehnen. Nach seiner Ansicht fallen unter den Begriff der „Bauleistungen“ nicht nur sonstige Leistungen, sondern auch Lieferungen.
Der Bundesfinanzhof muss jetzt nach den Vorgaben des Gerichtshofs klären, ob die konkrete Ausgestaltung des Reverse-charge-Verfahrens dem Unionsrecht entspricht. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Beschränkung dieses Verfahrens auf bestimmte Fallgruppen zutreffend erfolgt ist.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen

Die Finanzämter sind angewiesen, die Umstände für Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen. Dies führt in vielen Fällen zur Ablehnung der Verluste, weil bestimmte Kriterien seitens der Vermieter nicht beachtet werden. Bereits in der Vergangenheit haben die Steuergerichte viele Fälle entschieden, bei denen es aufgrund von langjährigem Leerstand zu Werbungskostenüberschüssen gekommen ist. Dabei ist grundsätzlich für jedes Objekt einzeln zu prüfen, ob bei der Vermietung einer Immobilie eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als Werbungskosten zu berücksichtigen sind:
· Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Vermieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
· Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
· Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand --auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung-- dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.
· Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Vermieter die Feststellungslast.
· Sind Vermietungsbemühungen erkennbar nicht erfolgreich, muss der Vermieter sein Verhalten anpassen, z. B. durch Einschalten eine Maklers, Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten, Anpassung der Mieten.
Hinweis: Die Vermietungsbemühungen sollten grundsätzlich dokumentiert werden. Dabei werden sporadische Anzeigen oder Hinweise am „schwarzen Brett“ nicht ausreichen.

Kosten des Centermanagements in gewerblichen Mietverträgen sind ohne weitere Erläuterungen nicht als Betriebskosten umlagefähig

Die Klausel in einem Formularmietvertrag über Geschäftsräume, die dem Mieter als Nebenkosten nicht näher aufgeschlüsselte Kosten des Centermanagers auferlegt, ist intransparent und unwirksam.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden dem Mieter eines in einem Einkaufszentrum gelegenen Ladenlokals u. a. als Nebenkosten die „Kosten eines Centermanagers“ auferlegt, die jedoch im Mietvertrag nicht näher definiert waren. Nach Auffassung des Gerichts müssen Regelungen der Kostenumlage auf den Mieter für diesen klar und verständlich sein. Dem Begriff des „Centermanagements“ könne der Mieter nicht ohne weitere Erläuterungen entnehmen, welche Kosten in dieser Position erfasst werden, gerade weil in der Betriebskostenabrechnung noch Verwaltungskosten und Kosten für den Hausmeister umlegt worden seien. Damit sei die vom Vermieter verwandte Klausel unwirksam und die Kosten vom Vermieter zu tragen.


Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen

Seit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs sind Schuldzinsen, deren Abzug nicht schon wegen privater Veranlassung ausgeschlossen ist, nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 € verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Von der Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen.
Eine als Bauträgerin tätige OHG hatte beantragt, Schuldzinsen, die zur Finanzierung von Umlaufvermögen (fünf Grundstücke) gezahlt worden waren, auch von der Abzugsbeschränkung auszunehmen.
Dies hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen sind nicht um den Zinsaufwand für die angeschafften und im Umlaufvermögen der OHG ausgewiesenen Grundstücke zu kürzen, weil der eindeutige Wortlaut des Gesetzes nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privilegiert.

Kurzfristige Einlage von Geld zur Vermeidung von Überentnahmen ist Gestaltungsmissbrauch

Betriebliche Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt werden. Diese liegen vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahrs übersteigen.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Arzt kurz vor Jahresende seine Überentnahmen dadurch mindern wollen, dass er hohe Einlagen auf sein betriebliches Bankkonto tätigte, die er wenige Tage später im neuen Jahr wieder entnahm. Dies wertete das Gericht als Gestaltungsmissbrauch und erkannte die Einlage nicht an. Die nicht abzugsfähigen Zinsen wurden ohne Berücksichtigung dieser Einlagen berechnet.

Absenkung der betrieblichen Nutzung eines Pkw unter 10 % führt nicht zur Zwangsentnahme

Die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zur Betriebs- oder Privatsphäre erfolgt in einer Dreiteilung nach der betrieblichen Nutzung wie folgt:
· Beträgt sie mehr als 50 %, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen,
· bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor.
· Bei einer betrieblichen Nutzung dazwischen kann der Unternehmer wählen, welchem Bereich er es zuordnen will (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Die Wahl erfolgt durch den Ausweis in der Buchführung.
Die Grundsätze gelten auch für einen PKW. Beträgt die betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung mehr als 10 % und wird er dem gewillkürtem Betriebsvermögen zugeordnet, wird er nicht deshalb in späteren Jahren notwendiges Privatvermögen, weil die betriebliche Nutzung unter 10 % sinkt. Er kann weiter als Betriebsvermögen behandelt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einzelhandelsgeschäft und Photovoltaikanlage sind kein einheitlicher Gewerbebetrieb

Ein Unternehmer führte ein Einzelhandelsgeschäft und unterhielt gleichzeitig eine Photovoltaikanlage. Beides zusammen behandelte er als einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Als wesentlich für diese Beurteilung hielt er, dass sich die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Betriebsgebäudes befand und die Einnahmen aus der Stromerzeugung nur ca. 1 % seines Gesamtumsatzes betrugen.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Mit den Produkten seines Einzelhandelsgeschäfts wendet sich der Unternehmer an Bewohner und Besucher der Gemeinde und stelle Waren und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf zur Verfügung. Demgegenüber handelt es sich bei der Photovoltaikanlage um einen Herstellungsbetrieb zur Stromerzeugung. Dafür ist weder die Einrichtung eines Geschäftslokals noch der Einsatz von Werbung oder anderen Vertriebsaktivitäten erforderlich. Außerdem wird der gesamte in der Anlage erzeugte Strom nur an einen gesetzlich zur Abnahme verpflichteten Abnehmer verkauft.
Die Tätigkeitsbereiche sind weder gleichartig noch ergänzen sie sich, Kunden- und Lieferantenkreise weisen keinerlei Überschneidungen auf, die verhältnismäßige Geringfügigkeit des Umsatzanteils ist unerheblich. Aus diesen Gründen ist nicht von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, selbst wenn sich das Betriebsergebnis aus nur einer Buchhaltung ableiten lässt und in einer Bilanz zusammengefasst worden ist.

Begrenzung der 1 %-Regelung auf die Gesamtkosten bei einer Fahrzeugüberlassung von der Personengesellschaft an ihren Gesellschafter

Der aus zwei Sozien bestehenden Gesellschaft wurde von einem Sozietätspartner ein hochpreisiger PKW entgeltlich zur Nutzung überlassen. Er trug sämtliche tatsächlich für das Fahrzeug entstehenden Kosten, die allerdings erheblich niedriger waren als der von ihm für die Überlassung vereinnahmte Mietzins.
Die Sozietät überließ den PKW diesem Gesellschafter unentgeltlich zur privaten Nutzung. Der Wert der Nutzungsentnahme wurde auf der Basis der 1 %-Regelung ermittelt und nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung auf die Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt. Als Gesamtkosten sah die Gesellschaft die tatsächlich dem Gesellschafter entstandenen Aufwendungen an.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind aber nicht die Aufwendungen des Gesellschafters, sondern die der Gesellschaft entstandenen Aufwendungen Maßstab für die anzuwendende Billigkeitsregelung.

Positive Fortführungsprognose bleibt dauerhaft im Insolvenzrecht erhalten

Unternehmen, die kurzfristig nicht über genügend Liquidität verfügen, sind dann vor einer Insolvenzantragspflicht geschützt, wenn sie eine positive Fortführungsprognose haben, es sich nur um einen kurzfristigen Engpass handelt und sie mittelfristig wieder ausreichend liquide Mittel zur Verfügung haben werden.
Dieser Ausnahmetatbestand war 2008 im Insolvenzrecht als Instrument zur Bekämpfung der Wirtschafts- und Finanzkrise befristet bis Ende 2013 eingeführt worden. Der Gesetzgeber hat nunmehr beschlossen, die Befristung aufzuheben und damit dauerhaft zu dem ursprünglich noch aus der Konkursordnung stammenden Instrument zurückzukehren.

Umsatzsteuersonderregelung für Reisebüros gilt nicht für eigene Beförderungsleistungen des Reisebüros

Setzt ein Reisebüro im Rahmen einer Pauschalreise, bei der es auch Leistungen anderer Unternehmer (z. B. Unterkunft, Verpflegung) in Anspruch nimmt, eigene Fahrzeuge ein, unterliegt die Beförderungsleistung der normalen Umsatzbesteuerung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Beförderungsleistung und die sonstigen Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen. Eigene Leistungen des Reisebüros unterliegen nicht der sog. Margenbesteuerung. Hierunter fallen nur Leistungen, die das Reisebüro von anderen Unternehmern bezieht (sog. Reisevorleistungen).
(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union.)

Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Gebäudes setzt dessen ausdrückliche und zeitnah dokumentierte Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus

Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Herstellung oder den Erwerb eines Gebäudes nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn und soweit er das Grundstück dem Unternehmensvermögen zuordnet. Diese Zuordnungsentscheidung muss er bereits bei Bezug der Leistung treffen. Außerdem muss er die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentieren. Im Regelfall geschieht dies dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer geltend macht.
Spätestens mit der Umsatzsteuerjahreserklärung muss er seine Entscheidung dokumentieren. Gibt er die Umsatzsteuerjahreserklärung nicht bis zum 31.5. des Folgejahres ab und hat er auch nicht in einer früheren Umsatzsteuervoranmeldung die Zuordnungsentscheidung dokumentiert, gehört das Grundstück in vollem Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich. Denn ohne nach außen dokumentierte Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen.
Will der Unternehmer das Grundstück vermieten und auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze verzichten, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss er die Vermietungsabsicht bereits in dem Zeitpunkt haben und durch objektive Anhaltspunkte belegen, in dem er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung bezieht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug von Beiträgen zur Instandsetzungsrückstellung

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Beiträge zur Instandsetzungsrückstellung (auch Instandhaltungsrücklage genannt) erst dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Verwaltung sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verausgabt.
Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.

Eigenbedarfskündigung für berufliche Zwecke ist zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs auch dann kündigen dürfen, wenn sie die Wohnung ausschließlich für berufliche Zwecke nutzen wollen.
In dem entschiedenen Fall hatte der Hausbesitzer einem seiner Mieter gekündigt, weil seine Ehefrau ihre Anwaltskanzlei in die Wohnung verlegen wollte.
Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses auch dann, wenn er die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will. Dieses ist durch die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit nicht geringer zu beurteilen als der Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts umso mehr, wenn sich die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die bisher vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Telefonkosten können bei längerer Auswärtstätigkeit Werbungskosten sein

Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein Marinesoldat führte während eines längeren Auslandseinsatzes an den Wochenenden 15 Telefonate mit seiner Lebensgefährtin und Angehörigen für insgesamt 252 €. Die Kosten machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Zwar sind Kosten für private Telefonate mit Angehörigen und Freunden regelmäßig steuerlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung. Nach einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit lassen sich die notwendigen privaten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den normalen Lebensbedarf hinausgehende Mehrkosten regeln. Die dafür anfallenden Aufwendungen können deshalb abweichend vom Regelfall beruflich veranlasster Mehraufwand sein.

Auch bei nicht unerheblicher privater Mitbenutzung können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sein

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Die betragsmäßige Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur möglich, wenn das Zimmer nahezu ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Zwecken diente. Bei gemischter (privater und beruflicher) Nutzung kam wegen des sog. Aufteilungsverbots ein Abzug nicht in Frage. Nachdem der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt veranlasster Aufwendungen geändert hat, kommt nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts auch bei Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht, sofern der Charakter als „Arbeitszimmer“ trotz privater Mitbenutzung zu bejahen ist. Nach diesem Urteil sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei einer gemischten Nutzung teilweise abziehbar, wenn das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung der Aufwendungen zumindest im Schätzungswege möglich ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Etliche Finanzgerichte mussten sich in den letzten Jahren mit der Frage auseinandersetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für ein Zimmer steuerlich berücksichtigt werden können, wenn das Zimmer nicht nur beruflichen Zwecken diente, sondern auch in erheblichem Umfang privat mitgenutzt wurde. Die Gerichte kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Letztendlich kann nur der Bundesfinanzhof Klarheit schaffen. Es sind einige Revisionen anhängig.

Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

Eine Witwe war zu Lebzeiten mit ihrem Ehemann für die Jahre 1988 bis 1991 zusammenveranlagt worden. Über den Nachlass des verstorbenen Ehemannes wurde 1996 ein Konkursverfahren eröffnet und 2004 aufgehoben. Im Jahr 2001 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1988 bis 1991, was zu geringen Erstattungen führten.
Die Witwe legte Einspruch gegen die Steuerbescheide ein und beantragte getrennte Veranlagungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu einer erheblichen Erstattung führten. Während Finanzverwaltung und Finanzgericht den Antrag ablehnten, bestätigte der Bundesfinanzhof die Möglichkeit der nachträglichen getrennten Veranlagung, die in der Form allerdings nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2012 gilt.
Ab Veranlagungszeitraum 2013 wird die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn:
· ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
· die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
· sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.


Keine Berücksichtigung von Anlaufverlusten vor Geschäftseröffnung bei Personengesellschaften

Die Gewerbesteuerpflicht für Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften beginnt, wenn alle Voraussetzungen zur Führung eines Gewerbebetriebs erfüllt und der Betrieb in Gang gesetzt worden ist. Aufwendungen während einer Anlaufphase vor der eigentlichen Geschäftseröffnung sind nicht zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Gewerbesteuer ist nur der auf den laufenden Betrieb entfallende Gewinn.
Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die Anlaufkosten einer neu gegründeten GmbH & Co. KG nicht anerkannt. Nach der Errichtung der Gesellschaft am 16. Juni und Eintragung in das Handelsregister am 8. August wurde ab dem 15. Oktober der Mietvertrag für die Geschäftsräume abgeschlossen. Ab dem 20. Oktober hat der angestellte Betriebsleiter seine Arbeit aufgenommen. Die Ladeneröffnung erfolgte im Februar des Folgejahrs.
Die im Jahr der Vorbereitungsphase insgesamt angefallenen Aufwendungen sind im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Behandlung gewerbesteuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden.

Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.
Danach mussten z. B.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert,
· bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, die übernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.

Keine Pauschalsteuer mehr auf Aufmerksamkeiten an Kunden

Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Als Folge muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hatte die Finanzverwaltung im Jahr 2008 zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen.
Danach mussten z. B.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert,
· bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, die übernommene Steuer nicht mit einbezogen werden. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Hinweis: Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. ist diese Vereinfachung zwischen Bund und Ländern abgestimmt und findet bundesweit Anwendung.

Änderungen bei der Unternehmensbesteuerung Verlustverrechnung

Im Rahmen der Verlustverrechnung wird die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag von 511.500 € auf 1 Mio. € angehoben. Die Beträge verdoppeln sich im Falle der Zusammenveranlagung. Die Regelungen gelten erstmals für negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2013 nicht ausgeglichen werden.
Organschaft
Erleichterungen gibt es im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Organschaft. Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch dann als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern der Jahresabschluss wirksam festgestellt wurde, die Fehler nicht hätten erkannt werden können und eine Korrektur dieser Fehler sofort nach Bekanntwerden erfolgt. Die Regelung gilt für alle noch offenen Fälle.
Weiterhin wird der doppelte Inlandsbezug als notwendige Voraussetzung aufgegeben (Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens). Das gilt nach den Vorgaben der Europäischen Kommission bereits für zurückliegende Veranlagungszeiträume, soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.
Außerdem wird ab 2013 das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.
(Quelle: Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts)

Vereinfachter Nachweis von Reisenebenkosten für Lkw-Fahrer

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2012 entschieden, dass Kraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres LKW übernachten, keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen ansetzen können. Allerdings können pauschal Kosten für Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass die betroffenen Kraftfahrer für einen Zeitraum von drei Monaten Aufzeichnungen über tatsächlich gezahlte Reisenebenkosten machen können, die dann für die Folgezeit aus Vereinfachungsgründen Grundlage für den Ansatz der pauschalen Werbungskosten oder für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber sind bis sich die Verhältnisse ändern.

Arbeitnehmerrabatte bei Erwerb von Kraftfahrzeugen als Lohnvorteil

Nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs von seinem Arbeitgeber erhält, führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
In zwei vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern Neufahrzeuge erworben. Die gezahlten Kaufpreise lagen deutlich unter den sogenannten Listenpreisen. Das Finanzamt setzte den steuerpflichtigen Arbeitslohn in der Höhe an, in der die gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen. Der Bundesfinanzhof kam dagegen zu dem Ergebnis, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen könne. Bei einem Kraftfahrzeug ist dabei der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis am Abgabeort maßgeblich.
Das Gericht hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Das hierzu ergangene Urteil war von der Verwaltung mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt worden.

Abriss von Gebäuden

Der Abriss mehrerer Gebäude und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck ist keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und begründet daher keine Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft)

Schlichte Weiterleitung auf andere Internetseite ist umsatzsteuerrechtliche Leistung

Der Betreiber einer Internetseite, der den Nutzern über seine Seite die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige erotische Inhalte zu beziehen, ist umsatzsteuerrechtlich Leistender. Und zwar auch dann, wenn die Nutzer hierzu nur auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet werden. Wie ein Ladeninhaber grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen ist, muss der Seitenbetreiber als Leistungserbringer qualifiziert werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Betreiber der Internetseite vor oder beim Geschäftsabschluss eindeutig zu erkennen gibt, dass er im fremden Namen und für fremde Rechnung, also als Vermittler handelt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abriss von Gebäuden

Der Abriss mehrerer Gebäude und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck ist keine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse und begründet daher keine Verpflichtung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft)

Säumniszuschläge trotz fristgerechter Einlösung eines verspätet eingereichten Schecks

Ein Unternehmer hatte seine Umsatzsteuervorauszahlung per Scheck bezahlt. Dieser Scheck ging am 8. November 2010 beim Finanzamt ein. Die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung erfolgte fristgemäß am 10. November 2010. Trotzdem setzte das Finanzamt gegen den Steuerzahler einen Säumniszuschlag fest, da die Zahlung fiktiv erst als am 11. November 2010 bewirkt angesehen wurde.
Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Scheckzahlungen gelten von Gesetzes wegen drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als bewirkt. Danach ist eine Scheckzahlung auch dann nicht fristgerecht, wenn die Finanzbehörde zwar vor Ablauf der Drei-Tage-Frist über den Zahlungsbetrag verfügen kann, die Zahlung aber nach der gesetzlichen Bestimmung zu spät erfolgt ist.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt in zwei Schritten: Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 €, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 €. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %. Die beabsichtigte prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte, war nicht konsensfähig. Es bleibt also dabei, dass inflationsausgleichende Lohnerhöhungen zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen können.

Keine Steuerermäßigung für Zahlung von Pauschalen für Schönheitsreparaturen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung beantragt werden. Dies gilt auch für Handwerkerleistungen, die in einer Wohneigentumsanlage anfallen sowie für solche, die ein Vermieter in der Jahresabrechnung seiner Mieter abrechnet.
Nicht darunter fallen pauschale Zahlungen für Schönheitsreparaturen, die der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter unabhängig davon leistet, ob der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung durchführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Grundsteuererlass bei bebauten Grundstücken mit mehreren getrennt vermietbaren Einheiten

Ein Geschäftsgrundstück in Berlin war mit mehreren Gebäuden unterschiedlichen Alters bebaut. In den Gebäuden befanden sich Büros, Gewerbeeinheiten und Lagerräume. Mehrere der Einheiten standen seit längerem leer. Der Eigentümer beantragte beim Finanzamt eine Minderung der Grundsteuer wegen des Leerstands. Das Finanzamt weigerte sich, weil es meinte, der Eigentümer habe den Leerstand zu verantworten, weil er in Zeitungsannoncen eine deutlich über der marktüblichen Miete liegende Mindestmiete für das gesamte Grundstück verlangt hatte.
Der Bundesfinanzhof stützte den Eigentümer. Nach seiner Ansicht muss für jede einzelne Einheit geprüft werden, ob eine zu hohe Miete verlangt und dadurch der Leerstand verursacht wurde.
Wurde eine zu hohe Miete verlangt, folgt daraus nur, dass für die Prüfung des Grundsteuererlasses nur die marktübliche Miete der tatsächlich erzielten Miete hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage festzustellen ist, in welchem Umfang der tatsächlich erzielte Rohertrag zuzüglich der hinzugerechneten Miete vom normalen Rohertrag abweicht. Ist der normale Rohertrag nach dieser Berechnung um mehr als 20 % gemindert, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Erlass von Grundsteuer. Die Grundsteuer ist dann in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung des normalen Rohertrags entspricht.

Betreuungsgeld

Eltern, die für ihre ein- bis zweijährigen Kinder keine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch nehmen, erhalten ab August 2013 100 €, ab 2014 150 € monatlich. Ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld ist nicht möglich. Der Betrag wird auf Hartz-IV-Leistungen, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet. Bezugsberechtigt sind Eltern, deren Kinder nach dem 31.7.2012 geboren sind.

Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Günstigerprüfung

Bei der Prüfung, ob der Abzug von Kinderfreibeträgen günstiger ist als das Kindergeld, ist nicht das tatsächlich gezahlte, sondern der Anspruch auf Kindergeld bei der Vergleichsberechnung maßgebend.
Bis einschließlich 2003 wurde die Steuerermäßigung durch Kinderfreibeträge mit dem tatsächlich gezahlten Kindergeld verglichen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist nur noch der Anspruch auf Kindergeld und nicht die ausgezahlten Beträge der Steuerersparnis gegenüber zu stellen. Diese Regelung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Verfahrensvereinfachung dienen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Jeder Anspruchsberechtigte sollte deshalb einen Kindergeldantrag stellen.

Anforderung an die Meldung eines Kindes als arbeitssuchend

Hat ein Kind das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet, besteht ein Kindergeldanspruch, wenn es als arbeitssuchend gemeldet ist. Wird ein Kind innerhalb dieses Zeitraums nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und beantragt es Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist dies wie eine Meldung als Arbeitssuchender zu werten.
Für den Kindergeldanspruch kommt es alleine darauf an, ob sich das Kind tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung gemeldet hat und dass diese Meldung alle drei Monate erneuert wird. Eine ausdrückliche Meldung als Arbeitssuchender ist nicht zwingend erforderlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Zur Schätzung bei Buchführungsmängeln

Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es oft zum Streit über angebliche Buchführungsmängel und ob solche das Finanzamt berechtigen, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
· Eine formell ordnungsgemäße Buchführung hat zunächst die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich.
· Formelle Buchführungsmängel berechtigen nicht ohne weiteres zur Schätzung. Sie müssen darüber hinaus Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
· Kann die Buchführung wegen ihrer Mängel nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn Unklarheiten und Zweifel, die durch die Fehler in der Buchhaltung verursacht worden sind, durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zeitpunkt zur Bildung von Rückstellungen für hinterzogene Steuern

Ein Unternehmer hatte Umsatz- und Gewerbesteuer durch unrichtige Angaben zu seinen betrieblichen Einnahmen hinterzogen. In dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht wurden für die hinterzogenen Steuerbeträge Rückstellungen in den betreffenden Jahren gebildet. Eine entsprechende Vorgehensweise beantragte der Unternehmer auch für die steuerlichen Berichtigungsveranlagungen. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass eine Rückstellung für aus einer Steuerhinterziehung resultierende Mehrsteuern erst in dem Jahr gebildet werden dürfe, in dem mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit von einer Inanspruchnahme ausgegangen werden könne.
Diese Auffassung bestätigte der Bundesfinanzhof Rückstellungen für hinterzogene Steuern dürfen erst gebildet werden, wenn das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt und eine Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich ist. Solange die Tat unentdeckt bleibt, stellt die latent vorhandene Steuerverbindlichkeit noch keine wirtschaftliche Belastung dar.

Unvollständige Übertragung eines Mitunternehmeranteils an Kind wegen gleichzeitiger Ausgliederung von Sonderbetriebsvermögen steuerunschädlich

A war einziger Kommanditist der B-GmbH & Co. KG, alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und Alleineigentümer eines Grundstücks, das er an die B vermietete. Das Grundstück und der Anteil an der Komplementär-GmbH gehörten zu seinem Sonderbetriebsvermögen. Sein sog. Mitunternehmeranteil umfasste das Gesamthandsvermögen der B und sein Sonderbetriebsvermögen.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug er seine Beteiligung an der B und an der Komplementär-GmbH unentgeltlich an seine Tochter T. Das Betriebsgrundstück brachte er zu Buchwerten in die X-KG ein, die das Grundstück weiterhin an die B vermietete. Das Finanzamt meinte, die Übertragung an T könne nicht zu Buchwerten erfolgen, weil A nicht seinen gesamten Mitunternehmeranteil an T übertragen hatte.
Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied zugunsten des A, dass alle Übertragungen zu Buchwerten möglich waren und somit keine Steuern fällig wurden.

Aufwendungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus

Werden in einem Zweifamilienhaus Räumlichkeiten, die nicht unmittelbar zur Privatwohnung gehören, als Arbeitszimmer genutzt, kann es sich hierbei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln. Die Abzugsbeschränkung für die damit zusammenhängenden Aufwendungen gilt damit nicht.
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt immer dann vor, wenn der Raum oder mehrere Räume in die häusliche Sphäre eingebunden sind. Das bedeutet, die Räumlichkeiten müssen unmittelbar zur privat genutzten Wohnung gehören. Zur Wohnung gehören auch Abstell-, Keller- und Speicherräume. Ein Büro in einem Zweifamilienhaus, das nur nach Verlassen des Hauses und über einen eigenen Eingang und Treppenaufgang erreicht werden kann, ist als außerhäusliches Arbeitszimmer anzusehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen bei „Minijobs” zum 1.1.2013

Die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung - sogenannte Minijobs – werden an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Die Entgeltgrenze für sogenannte Minijobs wird ab dem 1. Januar 2013 von 400 € auf 450 € angehoben. Bei der Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze auf 450 € zum 1.1.2013 handelt es sich nur um die Grenze für die Sozialversicherungsfreiheit von sog. geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Andere Fälle der Sozialversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit, z. B. die Sozialversicherungsfreiheit von kurzzeitigen Beschäftigungen, sind von den Änderungen des neuen Gesetzes nicht betroffen.
Bisher war ein Arbeitnehmer bei Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze automatisch versicherungsfrei. Er konnte aber eine Rentenversicherungspflicht beantragen (Opt-in-Regelung). Ab 1.1.2013 wird die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei diesen Arbeitsverhältnissen zur Regel (Opt-out-Regelung). Arbeitnehmer können sich aber von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen.
In der Rentenversicherung bleiben diejenigen Personen versicherungspflichtig, die bereits nach altem Recht (bei einem Verdienst bis zu 400 € monatlich) auf eine Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hatten. Diese Personen sind nicht dazu berechtigt, nunmehr eine Versicherungsbefreiung zu beantragen. Bestand in der Rentenversicherung deshalb nach alter Rechtslage eine Versicherungspflicht, weil die Grenze von 400 € schon vor dem 1.1.2013 überschritten wurde und auch weiterhin noch überschritten wird, bleibt (falls wiederum die neue Grenze von 450 € nicht überstiegen wird) die Rentenversicherungspflicht über den 31.12.2012 hinaus bestehen. Vor Ende des Jahres 2014 kann kein Befreiungsantrag gestellt werden (zweijährige Übergangsregelung).
Bei Personen, die bisher in der Rentenversicherung wegen Einhaltung der bisherigen Grenze von 400 € versicherungsfrei waren, verbleibt es über den 31.12.2012 hinaus bei der Versicherungsfreiheit, jedoch kann auf diese verzichtet werden.
Die Entgeltgrenze für sogenannte Midijobs wird zum 1.1.2013 von bisher 800 € monatlich auf nunmehr 850 € angehoben. Ab diesem Stichtag sind die „Midijobs“ grundsätzlich durch eine Gleitzone gekennzeichnet, die von 450,01 € bis zu 850 € reicht.
Hinweis: Vor erstmaliger Beschäftigung einer Teilzeitkraft sollte die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Dazu gehört insbesondere auch die Erklärung des Aushilfsbeschäftigten.

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb eines Kunden

Die betriebliche Einrichtung des Kunden eines Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Elektromonteur seit 1987 für seinen Arbeitgeber in einem Kraftwerk tätig. Den steuerfreien Reisekostenersatz nach den Grundsätzen einer sogenannten Einsatzwechseltätigkeit hatte das Finanzamt den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet. Dabei wurde angenommen, dass die Tätigkeit im Kraftwerk als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei.
Der Bundesfinanzhof verneint in diesem Fall eine regelmäßige Arbeitsstätte. Er weist darauf hin, dass auch ein längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte eines Kunden nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte führt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber an dieser Tätigkeitsstelle über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Bundesverfassungsgericht muss über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz entscheiden

Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das seit dem 1.1.2009 gilt, für verfassungswidrig und hat es dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere seien die vorgesehenen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstießen daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Der Begünstigungsgrund „Arbeitsplatzerhalt“ sei nicht tragfähig, weil er kaum zur Anwendung kommt oder durch Gestaltungen umgangen werden kann. Verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei der Umstand, dass ein Erblasser/Schenker Privatvermögen oder nicht betriebsnotwendiges Vermögen durch rechtliche Gestaltungen zu Betriebsvermögen machen und der Erwerber dieses Vermögen dann steuerbegünstigt oder gar steuerfrei erwerben kann. Es dürfe nicht sein, dass die Steuerbefreiung die Regel und die tatsächliche Besteuerung die Ausnahme sei. Gebilligt hat das Gericht die nur im Jahr 2009 bestehende Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) mit Erwerbern der Steuerklasse III (fremde Dritte).
Hinweis: Die Finanzverwaltung hat auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert und verfügt, dass Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide nur noch vorläufig festgesetzt werden.

Bei Lebensmittelspenden an Tafeln fällt keine Umsatzsteuer an

Bisher mussten Unternehmer, die Lebensmittel an die sog. Tafeln gespendet hatten, damit rechnen, dass sie für diese Sachspenden auch noch Umsatzsteuer zahlen sollten. Zwischenzeitlich hat man sich darauf geeinigt, dass Lebensmittelspenden an wohltätige Einrichtungen zur Weitergabe an bedürftige Menschen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Man geht davon aus, dass begrenzt haltbare Lebensmittel nach Ladenschluss einen Wert von 0 € haben.
Unternehmen, die ganz sicher gehen wollen, sollten sich den „Leitfaden für die Weitergabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen – Rechtliche Aspekte“ von der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.bmelv.de) herunterladen.

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze für Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zweifelhaft

Der Bundesfinanzhof hat Bedenken, ob die unterschiedliche Besteuerung von Taxen und Mietwagen unionsrechtlich zulässig ist. Während die Beförderung in Taxen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, wenn sie innerhalb der Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, müssen Mietwagenunternehmer ihre Umsätze immer mit dem Regelsteuersatz versteuern. Die unterschiedliche Besteuerung wird damit begründet, dass Taxen eine Beförderungspflicht haben und damit einen öffentlichen Auftrag erfüllen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof keine Bedenken, dass die Differenzierung verfassungsrechtlich zulässig ist. Die Frage, ob die unterschiedliche Besteuerung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bis der Europäische Gerichtshof die Frage entschieden hat, sollten Mietwagenunternehmer ihre Umsatzsteuerbescheide offen halten.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2013 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2013 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2012 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2012 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2013 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2013 bis zum 11.2.2013 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2013 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.2.2013 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2012 angemeldet und bis zum 11.2.2013 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2014 fällige Vorauszahlung für Dezember 2013 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2013 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2013 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.


Quelle: DATEV eG