Steuertipps Aktuell

Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen ist teilweise verfassungswidrig

Veräußert ein Gesellschafter Anteile an seiner Kapitalgesellschaft, die er im Privatvermögen hält, unterliegt der Gewinn nur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt wesentlich an der Gesellschaft beteiligt war. Bis zum 31.12.1998 lag die Wesentlichkeitsgrenze bei über 25%. Sie wurde mit Wirkung ab 1.1.1999 auf 10% gesenkt, wobei das entsprechende Gesetz erst am 31.3.1999 verkündet wurde.
Darüber hinaus sollten nach der Intention des Gesetzgebers rückwirkend alle Beteiligungen erfasst sein, auch wenn sie vor 1999 begründet worden waren. Dieses verstößt allerdings gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Eine vor der Verkündung des Gesetzes erworbene nicht wesentliche Beteiligung (25% und niedriger) konnte somit bis zum 31.3.1999 steuerfrei veräußert werden. Wurde eine solche Beteiligung nach dem 31.3.1999 veräußert, bleiben die bis zum 31.3.1999 eingetretenen Wertsteigerungen steuerfrei.
(Quelle: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts)

Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau

Unterhaltsaufwendungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Anders als bei unterhaltsberechtigten Verwandten wird weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau geprüft.
Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Unterhaltsrecht. Ehegattenunterhalt wird zivilrechtlich ohne Berücksichtigung einer Bedürftigkeit geschuldet.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Versteuerung von Unterhaltszahlungen

Unterhaltsleistungen sind beim zahlenden Ehegatten als Sonderausgaben unter der Voraussetzung abzugsfähig, dass der Zahlungsempfänger diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuert (sog. Realsplitting). Die Zustimmung zu diesem Verfahren erteilt der Unterhaltsempfänger mit der sog. Anlage U. Diese Zustimmung gilt so lange, bis sie widerrufen wird. Der Widerruf wirkt in solchen Fällen erst für das Folgejahr.Bei diesem Verfahren spielt es keine Rolle, ob sich die Unterhaltszahlungen beim Leistenden steuerlich auswirken. Wirkt sich der Sonderausgabenabzug (z.B. bei einer Steuerschuld von Null auch ohne Berücksichtigung der Unterhaltsaufwendungen) nicht aus, muss der Empfänger gleichwohl versteuern. Der Gesetzgeber hat es den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten überlassen, die Verhältnisse so zu gestalten, dass sie zu einer steuerlichen Entlastung führen. Insoweit ist den beteiligten Ehegatten zuzumuten, dass sie vor Antragstellung prüfen, ob dieses Verfahren zu einem insgesamt günstigeren Ergebnis führt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung von Gewerbeobjekten erschwert. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei langfristiger Vermietung vom Eigentümer der Objekte im Einzelfall präzise darzustellen. Gelingt dies nicht, weil z.B. die Immobilie nicht vermietbar ist, muss diese notfalls baulich umgestaltet werden. Unternimmt der Eigentümer nichts und nimmt er den Leerstand hin, spricht dies gegen eine Vermietungsabsicht.
In solchen Fällen ist ein Werbungskostenabzug und damit ein Geltendmachen von Verlusten nicht möglich.

Vermieter haftet bei eigenmächtiger Wohnungsräumung für eingetretene Schäden

Räumt ein Vermieter eine Wohnung, ohne hierfür einen gerichtlichen Titel zu haben, stellt dies eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen er verschuldensunabhängig haftet. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall war der Mieter mehrere Monate vermisst und hatte die Miete nicht gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Wohnungsbriefkasten. Danach nahm er die Wohnung in Besitz. Er entsorgte Teile der Möblierung. Weitere Gegenstände lagerte er ein. Der Mieter beanspruchte Schadenersatz für die bei der Entsorgung oder auf sonstige Weise abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände. Das Gericht sah in der eigenmächtigen Inbesitznahme der Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter eine verbotene Eigenmacht und zugleich eine unerlaubte Selbsthilfe, für deren Folgen der Vermieter sogar verschuldensunabhängig haftet. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und/oder das Mietverhältnis wirksam gekündigt und dadurch sein vertragliches Besitzrecht an der Wohnung entfallen ist. Vielmehr ist der Vermieter auch in diesen Fällen verpflichtet, sich - gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage - einen Räumungstitel zu beschaffen und aus diesem vorzugehen. Von der Ersatzpflicht erfasst wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in Besitz genommenen Gegenstände. Mit der Inbesitznahme trifft den Vermieter eine Obhutspflicht, die einer Entsorgung der Gegenstände entgegensteht. Er hat nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass die Gegenstände keine Beschädigungen erleiden oder sogar verloren gehen. Der Vermieter hätte vielmehr schon bei der Inbesitznahme ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellen und deren Wert schätzen lassen müssen.

Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind steuerfrei

Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamtes an die Steuerbürger zu versteuern sind. Nun hat das oberste deutsche Steuergericht seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.
Hinweis: Die dem Urteil zu Grunde liegenden Erwägungen lassen sich auch auf Erstattungszinsen bezüglich der Körperschaftsteuer bzw. der Gewerbesteuer übertragen. Im noch nicht verabschiedeten Jahressteuergesetz 2010 soll in Bezug auf die Einkommensteuer noch eine Regelung eingefügt werden, dass Erstattungszinsen zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Diese Regelung soll für alle Fälle gelten, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung ausnahmsweise auch durch Grundstücksübertragung ohne Übergang des Mietvertrags

Unternehmer ist auch, wer (nur) ein Grundstück vermietet. Veräußert er das Grundstück an einen Dritten, liegt regelmäßig eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn der Erwerber in den Mietvertrag eintritt. Tritt der Erwerber nicht in den Mietvertrag ein, weil er z.B. das Grundstück selbst nutzen will, liegt eine steuerbare Veräußerung eines einzelnen Gegenstands vor.
Der Bundesfinanzhof hat ausnahmsweise eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch ohne Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag für den Fall angenommen, dass der Grundstücksveräußerer den Mietvertrag kündigt, das Grundstück auf einen Dritten überträgt, von dem Dritten dessen Unternehmen erwirbt und mit ihm abredegemäß einen Mietvertrag über das Grundstück schließt.
Bedeutsam ist die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung vorliegt oder nicht, für den Fall, dass der frühere Grundstückseigentümer das Grundstück steuerpflichtig vermietet hat, weil er z.B. den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes geltend machen wollte. Liegt eine Geschäftsveräußerung vor, geht der Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren auf den Erwerber über. Das bedeutet, dass der Erwerber die Vorsteuer zeitanteilig zurückzahlen muss, wenn das Grundstück nicht insgesamt zehn Jahre lang steuerpflichtig genutzt wird. Liegt (nur) die Veräußerung eines einzelnen Gegenstands vor, muss der Grundstücksveräußerer, da die Veräußerung von Grundstücken in der Regel umsatzsteuerfrei ist, zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Andernfalls muss er die Vorsteuer zeitanteilig zurückzahlen.
Beispiel:
A errichtet 2008 auf einem ihm gehörenden Grundstück ein Gebäude, das er ab 1.1.2009 steuerpflichtig an einen Unternehmer vermietet. A hat die auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Nach fünf Jahren veräußert er das Grundstück an B.
1. Alternative: Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vor.
B muss das Grundstück fünf Jahre lang steuerpflichtig vermieten, umsatzsteuerpflichtig oder wieder im Rahmen einer Geschäftsveräußerung veräußern. Andernfalls muss er die damals von A in Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig berichtigen.
2. Alternative: A optiert zur Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung, da die Optionsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Gebäudes ist nicht zu berichtigen, A muss die Umsatzsteuer aus der Grundstücksveräußerung an das Finanzamt bezahlen. Ob B diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann, hängt davon ab, ob er das Grundstück zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet.
3. Alternative: Es liegt keine Geschäftsveräußerung vor und A optiert nicht zur Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung (bzw. kann nicht optieren).
A muss die Vorsteuer zeitanteilig berichtigen.

Ausschlussfrist für das elektronische Vorsteuer-Vergütungsverfahren bis zum 31. März 2011 verlängert

Das Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU ist zum 1. Januar 2010 grundlegend geändert worden. Unternehmer müssen seitdem den Erstattungsantrag über ein Web-Portal im eigenen Ansässigkeitsstaat beantragen. Insbesondere deutsche Unternehmer hatten erhebliche technische Probleme bei der Einreichung der Anträge.
Der EU-Ministerrat hat beschlossen, dass die zum 30. September 2010 abgelaufene Ausschlussfrist um sechs Monate verlängert wird. Unternehmen, die ihre Anträge noch nicht gestellt haben oder Unterlagen nachreichen bzw. ergänzen müssen, haben jetzt noch Zeit bis zum 31. März 2011.

Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch noch für 2011

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für den Übergangszeitraum ab 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (voraussichtlich zum 1.1.2012) ihre Gültigkeit. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben:
Arbeitgeber
· Die Lohnsteuerkarte 2010 darf nicht vernichtet werden. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind auch für den Lohnsteuerabzug 2011 zugrunde zu legen.
· Bei einem Wechsel des Arbeitgebers sollte der bisherige Arbeitgeber eine Fotokopie der an den Arbeitnehmer auszuhändigenden Lohnsteuerkarte 2010 zu den Akten nehmen.
Arbeitnehmer
· Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale nehmen ausschließlich die zuständigen Finanzämter vor. Wird im Jahr 2011 erstmals eine Lohnsteuerkarte benötigt, wird vom zuständigen Finanzamt eine Ersatzbescheinigung ausgestellt, die dem Arbeitgeber zu übergeben ist. Eine Ausnahme besteht für ledige Arbeitnehmer, die ein Ausbildungsverhältnis beginnen. Hier soll eine Erklärung des Arbeitnehmers ausreichen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist.
· Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Lohnsteuerkarte 2010 ändern zu lassen, wenn die Eintragungen 2010 zu ihren Gunsten abweichen, z.B. bzgl. Steuerklasse nach Ehescheidung, Kinderfreibeträge.
· Verringern sich die eingetragenen Freibeträge, z.B. durch Wegfall von Werbungskosten gegenüber 2010, kann ebenfalls eine Korrektur beantragt werden, um Nachzahlungen zu vermeiden.


Abgrenzung haushaltsnaher Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Bei Maler- und Tapezierarbeiten in der Wohnung handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Aufwendungen für solche Arbeiten sind als Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigungsfähig.
Die Abgrenzung zwischen beiden Tätigkeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen / Handwerkerleistungen) ist in Einzelfällen sicher schwierig, da eine Reihe von einfacheren handwerklichen Tätigkeiten auch von Laien ausgeführt werden können. Dazu gehört das Anstreichen und Tapezieren. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass eine handwerkliche Tätigkeit nicht als hauswirtschaftlich eingeordnet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass Aufwendungen dieser Art sowohl der einen als auch der anderen Kategorie zugeordnet werden und damit im Rahmen der Höchstbeträge zu einer doppelten Steuerermäßigung führen könnten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ü berprüfung der Miethöhe zum 1.1.2011 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 56% der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb muss Folgendes beachtet werden:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 75% der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt die vereinbarte Miete zwischen 56 und 75% der ortsüblichen Marktmiete, ist zunächst die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen. Fällt die Überschussprognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig. Ergibt sich aber eine negative Überschussprognose, so ist der Werbungskostenabzug nur in dem Umfang möglich, wie die Miete im Verhältnis zur ortsüblichen Marktmiete steht.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 56% der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden. Der Mietvertrag muss bei der Vermietung an Angehörige aber auf jeden Fall einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2011 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen.

Mietzahlungen als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine Ersatzwohnung, die wegen Einsturzgefahr der eigentlichen Wohnung bezogen werden muss, sind zeitlich begrenzt als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Diese Konsequenzen ergeben sich aus dem Fall des Erwerbs einer Eigentumswohnung in einem baufälligen Objekt. Nachdem das Bauordnungsamt den Eigentümern das Betreten des Gebäudes wegen akuter Einsturzgefahr untersagt hatte, mieteten diese eine anderweitige Wohnung an. Die Zivilklage gegen den Verkäufer der Wohnung scheiterte letztinstanzlich.
Eine Berücksichtigung der Mietzahlungen für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren als außergewöhnliche Belastung lehnte das Finanzamt ab. Der Bundesfinanzhof dagegen stellte fest, dass die zwangsläufig entstandenen Mietaufwendungen dem Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Allerdings können solche Aufwendungen nur befristet berücksichtigt werden. Dieser Zeitraum erstreckt sich auf die Zeit, die benötigt wird, um die Erstwohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen. Ist eine Wiederherstellung der Bewohnbarkeit nicht möglich, so sind die Aufwendungen nur bis zu dem Zeitpunkt anzuerkennen, in dem dies erkennbar wird.

Keine steuerrechtliche Anerkennung einer formunwirksam vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten

Innerhalb eines Familienverbundes fehlt es typischerweise an Interessengegensätzen, sodass die daraus resultierende Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten hoch eingeschätzt wird. Formunwirksam vereinbarte Verträge zwischen nahen Angehörigen bergen daher immer die Gefahr, dass sie steuerlich nicht anerkannt werden. Dass dieses weit reichende Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall:
Eine Ehefrau schloss im Jahr 1994 mit einer KG einen notariellen Treuhandvertrag, nach dem die KG als Treuhänderin 99,5 % der Geschäftsanteile einer GmbH erwerben und die Hälfte dieser Geschäftsanteile für die Ehefrau als Treugeberin halten sollte. Nach einem weiteren, privatschriftlich abgeschlossenen Vertrag mit ihrem Ehemann sollte sie wiederum die Hälfte dieser Anteile für ihren Ehemann verwalten. Dieser Vertrag war formunwirksam, da er der notariellen Form bedurft hätte. Das Finanzamt erkannte diesen Vertrag steuerlich nicht an und berücksichtigte nach der Liquidation der GmbH im Streitjahr 1997 - beruhend auf einer Beteiligungsquote von 49,75 % - einen Auflösungsgewinn der Ehefrau von 500.000 DM, den sie wegen ihrer wesentlichen Beteiligung (über 25 %) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern musste. Wäre die „Unterbeteiligung“ zwischen den Ehegatten formwirksam abgeschlossen und steuerlich anerkannt worden, wäre beiden jeweils ein Anteil von 24,875 % wirtschaftlich zuzurechnen gewesen. Wegen Unterschreitung der damaligen Wesentlichkeitsgrenze hätten die Eheleute den Auflösungsgewinn nicht versteuern müssen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer führt zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Sie wird nicht nur von Juristen oder Steuerberatern ausgeübt, sondern auch von anderen Berufsgruppen.
Der Betreuer erhält seine Bestellung durch die Vormundschaftsgerichte. Zu seinem Berufsbild gehört die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen, die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können.
Die Betreuungstätigkeit hat sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt. Sie ist zwar nicht als typische anwaltliche Tätigkeit anzusehen, aber als rechtsgeschäftliche Tätigkeit für fremde Personen und durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Dies erlaubt eine Änderung der bisher vertretenen Auffassung. Berufsbetreuer erzielen danach keine gewerblichen Einkünfte, sondern solche aus sonstiger selbstständiger Arbeit.
Anmerkung: Diese Änderung der Rechtsprechung hat für den betroffenen Personenkreis eine große praktische Bedeutung. Die aus der Betreuung erzielten Einkünfte unterliegen nicht mehr der Belastung mit Gewerbesteuer. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass die Tätigkeit von den bestellten Betreuern höchstpersönlich ausgeübt wird. Eine Übertragung der Arbeiten auf – auch fachlich vorgebildete – Hilfskräfte ist nach bisheriger Rechtsauffassung steuerschädlich. Die so erzielten Einkünfte wären weiterhin als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen.

Keine Pflicht zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bis 410 Euro

Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit danach darstellen, müssen als Rechnungsabgrenzungsposten gewinnerhöhend aktiviert werden. Hierunter fallen beispielsweise vorausgezahlte Kfz-Steuern oder Versicherungsbeiträge. Ist der jeweils abzugrenzende Betrag allerdings nicht höher als 410 €, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht aktiviert zu werden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Rechnungsberichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück

Der Europäische Gerichtshof hat entgegen der Ansicht, die bisher in Deutschland von Finanzverwaltung und Rechtsprechung vertreten wurde, entschieden, dass die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung auf den Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erteilung zurückwirkt. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie mehrere Angaben (z. B. Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Art und Menge der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung) enthalten. Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug nur zu, wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält. Hat er die Vorsteuern aus einer fehlerhaften Rechnung abgezogen, führte dies bisher dazu, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerzahllast um den Vorsteuerbetrag erhöhte. Erst für den Voranmeldungszeitraum, in dem der Unternehmer die berichtigte Rechnung erhielt, wurde die Vorsteuer berücksichtigt.
Das führte umsatzsteuerlich zwar zu einem „Nullsummenspiel“, konnte für den Unternehmer aber gleichwohl sehr teuer werden, da auf den Umsatzsteuermehrbetrag Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr anfielen. Diese Nachzahlungszinsen entfallen, wenn die Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurückwirkt, wie der Europäische Gerichtshof jetzt entschieden hat.

Umsatzsteuerbefreiung mehrerer zeitlich aufeinanderfolgender Leistungen an NATO-Truppenangehörige trotz Vorliegens nur eines Beschaffungsauftrags

Leistungen an NATO-Truppenangehörige und deren „ziviles Gefolge“ sind von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die berechtigte Person einen amtlichen Beschaffungsauftrag und einen Abwicklungsschein vorlegt. Der Beschaffungsauftrag kann dabei eine Gültigkeitsdauer enthalten. Es ist nicht erforderlich, dass für jede einzelne Leistung ein Beschaffungsauftrag erteilt und dem leistenden Unternehmer vorgelegt wird. Vielmehr sind alle innerhalb der Gültigkeitsdauer erbrachten Leistungen umsatzsteuerfrei. Auf die Form der Bezahlung kommt es nicht an. Auch bei Barzahlung ist die Leistung umsatzsteuerfrei.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Aushändigung von Einkaufsgutscheinen ist umsatzsteuerbare Dienstleistung

Arbeitnehmer eines Unternehmens hatten gemäß ihres Arbeitsvertrags Anspruch auf eine teilweise Vergütung in Form von Warengutscheinen, die auf einen bestimmten Eurobetrag lauteten. Das Unternehmen hatte die entsprechenden Gutscheine zu einem Betrag inklusive Umsatzsteuer erworben. Fraglich war daher, ob die Aushändigung der Gutscheine an die Arbeitnehmer ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang ist. Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Ausgabe von Gutscheinen, die nicht zum Bezug hinreichend bezeichneter Leistungen berechtigen, lediglich der Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein) ist, so dass keine Lieferung vorliegt. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.Diese Auffassung wird vom Europäischen Gerichtshof nicht mehr gestützt. Nach seiner Meinung ist bereits die Ausgabe der Gutscheine eine steuerbare Leistung. Denn die Einkaufsgutscheine ermöglichen es den Arbeitnehmern, einen Gegenstand oder eine Dienstleistung in bestimmten Geschäften zu erwerben, so dass diese Gutscheine ihnen ein zukünftiges und seinem Gegenstand nach unbestimmtes Recht an Gegenständen oder Dienstleistungen verleihen. Das steuerpflichtige Entgelt ergibt sich aus dem Verzicht der Arbeitnehmer auf entsprechende Barvergütung.
Problematisch ist diese neue Beurteilung, wenn für den Gutschein Gegenstände erworben werden, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Denn die Aushändigung der Gutscheine wird zunächst dem Regelsteuersatz unterworfen. Hier muss die Finanzverwaltung tätig werden.
(Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs)

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

Für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhält. Es ist nicht erforderlich, dass er die Kosten des Erstwohnsitzes trägt. Dies ist zwar ein wichtiges Anzeichen für einen eigenen Hausstand, aber keine zwingende Voraussetzung.
Das Problem stellt sich besonders bei ledigen Arbeitnehmern, die am Beschäftigungsort eine Wohnung angemietet haben und einen Haupthausstand im Haus der Eltern führen. In solchen Fällen muss sorgfältig geprüft werden, ob dies ein eigener Hausstand ist oder ob es sich um die Eingliederung in einen fremden Haushalt handelt. Eine finanzielle Beteiligung an dem elterlichen Haushalt ist zwar ein gewichtiges Indiz, jedoch führt das nicht zwangsläufig zu einer eigenen Haushaltsführung. Umgekehrt bewirkt eine unentgeltliche Überlassung nicht zwangsläufig, dass eine eigene Haushaltsführung ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, die Haushaltsführung mitzubestimmen, spricht wiederum für einen eigenen Hausstand. Wesentlich kommt es auch darauf an, wo sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Nur gelegentliche Aufenthalte im elterlichen Haushalt reichen dafür nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
· Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
· Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.

Abgeltung aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht gewährten Urlaubs

Lange war umstritten, ob Urlaubsansprüche verfallen, wenn ein Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres nehmen kann. Schließlich entschieden der Europäische Gerichtshof und ihm folgend das Bundesarbeitsgericht, dass dies nicht der Fall ist.
Eine weitere Streitfrage in diesem Zusammenhang hat nunmehr das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Ein Arbeitgeber hatte die Auffassung vertreten, in derartigen Fällen bestehe nur der Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub fort, nicht aber der Anspruch auf darüber hinausgehenden, vertraglich zugestandenen Mehrurlaub.
Der Arbeitgeber konnte sich mit dieser Rechtsauffassung nicht durchsetzen. Enthalte eine arbeitsvertragliche Urlaubsregelung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsvertragsparteien den vertraglichen Mehrurlaub vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln wollten, entfällt damit in Fällen der andauernden Arbeitsunfähigkeit weder der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub noch derjenige auf einen vertraglichen Mehrurlaub.


Entnahme von Anteilen aus dem Betriebsvermögen als Anschaffung

Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung ermittelt sich der Gewinn aus der Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses mit den Anschaffungskosten. Als Anschaffung in diesem Sinne gilt auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen (anschaffungsähnlicher Vorgang), wenn in diesem Zusammenhang die stillen Reserven aufgedeckt werden. Unterbleibt eine Erfassung der stillen Reserven, aus welchen Gründen auch immer, sind die historischen Anschaffungskosten anzusetzen. Dazu folgender Fall:
Ein wesentlich Beteiligter veräußerte seine Anteile (Nennwert 14 TDM) für 3 Mio. DM. Diese Beteiligung hatte er fünf Jahre vorher aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen entnommen. Eine Versteuerung erfolgte nicht und war auch nachträglich nicht möglich, weil die entsprechenden Steuerbescheide bestandskräftig waren. Fehlt es in einem solchen Fall an der Besteuerung des Entnahmewerts, ist Veräußerungsgewinn die Differenz zwischen Kaufpreis und historischen Anschaffungskosten, so dass es letztlich doch zu einer Versteuerung der gesamten stillen Reserven kommt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schenkung von Kommanditanteilen ohne zugehöriges Sonderbetriebsvermögen nicht zu Buchwerten möglich

Ein Vater hatte 1994 seinen Kindern Kommanditanteile geschenkt. Ein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück (sog. funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen) hatte er vorher zu Buchwerten in eine andere Personengesellschaft eingebracht. Das Finanzamt versteuerte die stillen Reserven der Kommanditanteile, weil diese nur dann zu Buchwerten geschenkt werden können, wenn gleichzeitig das Sonderbetriebsvermögen mitübertragen wird.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
Hinweis: Das Gericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob durch eine Gesetzesänderung ab 2001 die vorherige Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen steuerunschädlich ist.

Anwendung der 1%-Regelung nur bei tatsächlicher privater Nutzung von Dienstwagen

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt, stellt der Vorteil Lohn dar, dessen Wert i.d.R. gemäß der 1%-Regelung zu ermitteln ist. Probleme gibt es immer dann, wenn zwischen den Beteiligten keine Regelung über die Privatnutzung getroffen wird oder der Arbeitgeber ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen hat.
Im entschiedenen Fall hatte eine Apotheke mit angegliederter Arzneimittelherstellung einen Fuhrpark von sechs PKW, darunter ein Fahrzeug der Oberklasse. Die Fahrzeuge standen den 80 Mitarbeitern sowie dem Sohn als leitenden Angestellten für betriebliche Fahrten zur Verfügung, wobei die private Nutzung verboten war. Das Finanzamt unterstellte, dass der Sohn das Fahrzeug der Oberklasse auch privat nutzte und ermittelte die Nutzung nach der 1%-Regelung, weil auch keine Fahrtenbücher geführt wurden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt – wegen fehlendem Bezugs zur Beschäftigung – nicht als Arbeitslohn.

Kein Arbeitslohn durch Gebührenverzicht zu Gunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners

Mitarbeiter einer Bank vermitteln Bausparverträge für eine Bausparkasse. Dafür erhält die Bank eine Vermittlungsprovision. Schließen die Mitarbeiter der Bank, deren Ehegatten oder Kinder eigene Bausparverträge ab, verzichtet die Bausparkasse auf die sonst übliche Abschlussgebühr. Die Bank erhält in solchen Fällen andererseits aber auch keine Vermittlungsprovision.
Das Finanzamt sah in dem Verzicht der Bausparkasse auf ihre sonst üblichen Abschlussgebühren gegenüber Mitarbeitern der Bank einen geldwerten Vorteil. Er unterliege bei den Bankmitarbeitern der Steuerpflicht. Die Bank habe den Lohnsteuerabzug vorzunehmen.
Dieser Auffassung widerspricht der Bundesfinanzhof. Arbeitslohn sind die für eine Beschäftigung gezahlten Bezüge oder Vorteile. Sie müssen durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Dabei kann es sich auch um Zuwendungen eines Dritten handeln.
Arbeitslohn liegt jedoch nicht vor, wenn die Zuwendung aufgrund anderer Rechtsbeziehungen gewährt wird. Im Urteilsfall war zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung kein hinreichender Veranlassungszusammenhang erkennbar. Mitentscheidend war, dass der Gebührenvorteil allen Mitarbeitern der Bank gewährt wurde. Es spielte keine Rolle, ob sie mit der Vermittlung von Bausparverträgen überhaupt befasst waren.

Extensive private Nutzung des Dienst-PC kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Auch langjährig Beschäftigten darf außerordentlich gekündigt werden, wenn sie Dienst-PCs unerlaubt extensiv nutzen. Dafür ist auch keine vorherige Abmahnung erforderlich. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden.
In dem Verfahren ging es um einen seit dem Jahr 1976 in einem Bauamt beschäftigten Gemeindemitarbeiter, der auf Partnersuche war und deshalb über einen Zeitraum von mehr als sieben Wochen täglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails zugebracht hatte, teilweise in einem Umfang, der ihm gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr ließ.
Das Landesarbeitsgericht verwies auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Arbeitnehmer bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit grundsätzlich seine Arbeitspflicht verletzt. Dabei wiegt die Pflichtverletzung umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer dabei seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Danach komme im Falle einer extensiven Internetnutzung während der Arbeitszeit auch eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung in Betracht. Eine solche extensive Internetnutzung lag hier nach Ansicht des Gerichts vor.

Mieter dürfen Schönheitsreparaturen selbst durchführen

Mieter dürfen ihre Wohnung selbst renovieren. Sie können vom Vermieter nicht vertraglich verpflichtet werden, einen Handwerker für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zu beauftragen.
Die bisher nicht geklärte Frage, ob der Vermieter den Mieter im Rahmen der Übertragung von Schönheitsreparaturen dazu verpflichten kann, die Schönheitsreparaturen durch einen Fachhandwerker ausführen zu lassen, hat der Bundesgerichtshof zugunsten des Mieters verneint. Das Gericht hält in Mietverträgen eine solche Klausel für Schönheitsreparaturen für unwirksam, weil damit die Durchführung der Reparaturen durch den Mieter ausgeschlossen ist und dies ihn unangemessen benachteiligt. Denn ohne eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wäre dieser lediglich zur fachgerechten Ausführung in mittlerer Art und Güte verpflichtet. Dem Interesse des Vermieters an einer fachgerechten Ausführung werde durch die Vornahme der Arbeiten durch einen Laien ausreichend Rechnung getragen, wenn dies fachgerecht geschehe. Mit dieser Entscheidung sind noch mehr Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen als bisher der Rechtsprechung zum Opfer gefallen. Soweit die Klauseln nicht wegen starrer Fristen, überlanger Fristen oder der Ausführungsart unwirksam sind, scheitern sie möglicherweise nunmehr an der Fachhandwerkerklausel.

Grundstückstausch als Anschaffungsgeschäft

Zwei Brüder erwarben 1994 von ihrem Vater im Wege der Schenkung ein mehr als 16.000 qm großes unbebautes Grundstück. Dabei handelte es sich um Acker-, Grünland- und Waldflächen. Keine drei Jahre später veräußerten sie das gesamte Grundstück an die Stadt mit der Maßgabe, dass ihnen nach der beabsichtigten Erschließung 1.400 qm erschlossene Baugrundstücke zurückübertragen würden. Dieser Prozess zog sich bis zum Februar 2003 hin. Im Dezember desselben Jahres veräußerte einer der Brüder sein ihm im Februar zugewiesenes Baugrundstück.
Das Finanzamt sah den 1997 vertraglich vereinbarten Grundstückstausch (Acker-, Grünland- und Waldflächen gegen erschlossene Baugrundstücke) als Anschaffungsgeschäft für die Baugrundstücke an. Den keine zehn Jahre später darauf folgenden Verkauf behandelte es als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Er sah in dem Vorgang keinen Parallelfall zu einem förmlichen Umlegungsverfahren. Eine vergleichsweise Zwangssituation war nicht feststellbar. Das Tauschgeschäft erfolgte aufgrund freier Entscheidung.

Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften teilweise verfassungswidrig

Auf Grund des am 31. März 1999 verkündeten Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 hat sich die Frist für die Veräußerung privater Grundstücke (Spekulationsfrist) auf zehn Jahre verlängert. Der Gesetzgeber erfasste damit ab 1999 aber auch solche Grundstücke, bei denen die bis zum 31.12.1998 geltende Frist von zwei Jahren bereits abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als zwei Jahre lagen.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die bis zum 31.12.1998 geltende zweijährige Spekulationsfrist beim Verkauf eines Grundstücks im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, war die Verlängerung nicht verfassungswidrig.
Allerdings verstößt die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Verkündung eingetretener Wertzuwachs mit versteuert worden ist.
Beispiel 1: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 100.000 € erworben und am 1.6.1999 für 150.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug bereits am 31.3.1999 150.000 €. Der Veräußerungsgewinn von 50.000 € ist einkommensteuerfrei. Die Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwar nach Verkündung des Gesetzes am 31.3.1999, der Wertzuwachs war aber bereits bei Verkündung des Gesetzes vorhanden.
Beispiel 2: Ein Grundstück wurde am 1.6.1996 für 200.000 € erworben und am 1.6.2004 für 400.000 € veräußert. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug am 31.3.1999 280.000 €. Vom Veräußerungsgewinn von 200.000 € ist der bis zum 31.3.1999 entstandene Wertzuwachs von 80.000 € (einkommensteuerfrei) abzuziehen. Der Restbetrag von 120.000 € unterliegt der Einkommensteuer im Jahr 2004.

Verfassungsbeschwerde gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestags erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen im Rahmen der Mandatstätigkeit eine monatliche Kostenpauschale, die einkommensteuerfrei ist. Arbeitnehmer erhalten dagegen nur einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 €, wenn sie keine höheren Aufwendungen nachweisen.
Diese Ungleichbehandlung sieht das Bundesverfassungsgericht nicht als verfassungswidrig an. Die Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet.

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

Nach dem für die Zeit vom 1.1.1997 bis zum 31.12.2008 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz waren eingetragene Lebenspartnerschaften nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft ab 2001 erheblich höher belastet als Ehegatten. Während Ehegatten der günstigen Steuerklasse I unterfielen, wurden Lebenspartner in die Steuerklasse III eingeordnet. Auch die Freibeträge waren für Ehegatten erheblich höher. So erhielten Ehegatten einen persönlichen Freibetrag von 307.000 €, Lebenspartner dagegen nur 10.000 €. Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz sind die Freibeträge nunmehr gleich hoch. Dagegen gibt es immer noch den Unterschied in den Steuerklassen, der allerdings durch das Jahressteuergesetz beseitigt werden soll.
Laut Bundesverfassungsgericht bestehen für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht, die eine Benachteiligung der Lebenspartner rechtfertigen könnten. Dies gilt sowohl für die Gewährung der Freibeträge als auch für Zuordnung zu den Steuerklassen.
Der Gesetzgeber ist aufgefordert, bis zum 31.12.2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle (16. Februar 2001 bis 24. Dezember 2008) zu treffen.

Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung: Innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge sind seit 1. Juli 2010 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden

Am 1. Juli 2010 ist die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung in Kraft getreten. Damit werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer, die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, zu melden. Liegt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen vor, gilt diese auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.
Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sie ist grundsätzlich durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; alternativ können Fahrzeuglieferer und – allerdings nur auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten – auch Unternehmer die Meldung in Papierform abgeben.
Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
· Name und Anschrift des Lieferers,
· Steuernummer und bei Unternehmern Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
· Name und Anschrift des Erwerbers,
· Datum der Rechnung,
· Bestimmungsmitgliedstaat,
· Entgelt (Kaufpreis),
· Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
· Fahrzeughersteller,
· Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
· Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
· Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
· Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder Werknummer (bei Luftfahrzeugen).


Zahlungen der Eltern an ihr Kind im Gegenzug für dessen Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar

Eine Tochter verzichtete mit notariellem Vertrag gegenüber ihren Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhielt im Gegenzug von den Eltern eine Einmalzahlung von 1 Mio. € sowie die Zusage über eine lebenslängliche monatliche Zahlung eines von einem bestimmten Beamtengehalt abhängigen Betrags, der unter bestimmten Voraussetzungen abänderbar war. Das Finanzamt setzte nicht nur Schenkungsteuer fest, sondern unterwarf auch die monatlichen Zahlungen mit einem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte, später als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer.
Das Finanzgericht sah in der Zahlung eine Unterhaltsrente, die weder als Einkünfte aus Kapitalvermögen noch als sonstige Einkünfte zu versteuern ist. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Kindergeldanspruch während der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz

Die volljährige Tochter einer Antragstellerin auf Kindergeld hatte ab Vollendung ihres 18. Lebensjahrs für sieben Monate in einem Friseursalon als Schampooneuse gearbeitet und sich unmittelbar danach arbeitslos gemeldet. Einen von der Arbeitsverwaltung nach drei Monaten angesetzten Beratungstermin ließ sie ohne Begründung ausfallen. Aufgrund dieser Informationen forderte die Kindergeldkasse das über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlte Kindergeld zurück. Die Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt.
In einer Berufsausbildung befindet sich derjenige, der sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dazu dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika oder Volontariate gegen geringe Entlohnung vor dem Beginn einer voll bezahlten Beschäftigung. In jedem Fall muss der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen.
Die Tochter konnte nicht nachweisen, dass sie sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet hatte. Während ihrer Zeit als Schampooneuse hat sie nicht nachweisen können, dass ihr eine Zusage auf spätere Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis vorlag. Eine unverbindliche Aussicht auf einen Ausbildungsplatz reicht nicht aus. Sie hat sich zwar nach Beendigung ihrer Arbeit im Frisiersalon als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet, ist aber drei Monate später einer Aufforderung zu einem Beratungsgespräch nicht mehr gefolgt. Dadurch ist ein ansonsten bestehender Kindergeldanspruch entfallen.

Verlängerung des Zeitraums für den Bezug von Kindergeld wegen Ableistung von Zivildienst

Für ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind besteht ein Kindergeldanspruch bei Ableistung von Wehr- und Zivildienst über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienst nicht am Monatsersten beginnt. Das lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles verdeutlichen.
Ein Student hatte im November 2008 das 25. Lebensjahr vollendet. Das Studium war auch Ende 2009 noch nicht abgeschlossen. Vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 leistete er Zivildienst. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld bis einschließlich August 2009, mithin nur für neun Monate über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Begründet wurde dies damit, dass für den Monat August 2003 noch ein Anspruch bestanden habe und Kindergeld auch gezahlt worden sei.
Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Verlängerungstatbestand sich aus dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz (Wehr- oder Zivildienst) ergibt. Dieser Zeitraum ist in vollen Monaten angegeben. Beginnt also für ein in Ausbildung befindliches Kind der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten, besteht für den betreffenden Monat noch ein Kindergeldanspruch, gleichwohl verlängert sich der Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um volle Monate des abzuleistenden Dienstes.

Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig

Bis 2006 war Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 hat der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit weiter eingeschränkt, in dem er diese Voraussetzungen strich und nur noch darauf abstellte, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bilden musste.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber muss die Regelung rückwirkend zum 1.1.2007 ändern.
Hinweis: Die Veranlagungen zur Einkommensteuer sind auch bzgl. der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer vorläufig erfolgt. Betroffene Steuerbürger kommen deshalb rückwirkend ab 2007 in den Genuss der Abzugsfähigkeit.

Durchschnittsberechnung für Beiträge zu einer Direktversicherung

Beiträge zu einer Direktversicherung eines Arbeitnehmers für vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge können lohnsteuerlich pauschaliert werden. Der Höchstbetrag für diese Lohnsteuerpauschalierung gilt für Versicherungsprämien bis zu 1.752 € im Kalenderjahr. Zur Ermittlung dieses Betrages gibt es zusätzlich die Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind. Dabei ist der Gesamtversicherungsaufwand durch die Anzahl der versicherten Arbeitnehmer zu teilen. Liegt danach der durchschnittliche Aufwand je Arbeitnehmer unter 1.752 €, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich. Unberücksichtigt bleiben bei dieser Durchschnittsberechnung Arbeitnehmer, für die mehr als 2.148 € pro Kalenderjahr aufgewendet werden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift ist Voraussetzung für eine solche Durchschnittsberechnung, dass „mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Direktversicherungsvertrag versichert“ sind. Diese Voraussetzungen liegen z.B. dann nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und seinen individuellen Vertrag mit dem neuen Arbeitgeber fortführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Auch bei Zusage nochmaligen Nachdenkens über Kündigung muss Arbeitnehmer sich nach Kündigung arbeitssuchend melden

Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird, muss er sich auch dann unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn der Arbeitgeber erklärt, noch einmal über die Kündigung nachdenken zu wollen. Ansonsten droht ihm eine Verringerung seines Leistungsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Hamburg im Falle einer Arbeitnehmerin entschieden, die sich erst rund einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet hatte.
Auch in einem solchen Falle hätte sich die Arbeitnehmerin unverzüglich arbeitslos melden müssen. Sie sei entsprechend belehrt gewesen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass eine Weiterbeschäftigung erfolgen wird. Im konkreten Fall wurde Arbeitslosengeld um 1.500 € gekürzt.

Bei doppelter Haushaltsführung kann Selbstständiger nur Kosten für eine 60 m² Wohnung abziehen

Die Frage, welche Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können, betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften. Der Bundesfinanzhof hat einem selbstständig tätigen Rechtsanwalt, dessen Kanzlei 140 km entfernt von der Gemeinde lag, in der er mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Hausstand unterhielt, am Arbeitsort nur den Abzug der Kosten für eine 60 m² Wohnung mit durchschnittlichem Mietzins zugestanden. Der Rechtsanwalt hatte sich darauf berufen, dass Betriebsausgaben nach der Gesetzessystematik nicht auf notwendige, sondern nur auf angemessene Aufwendungen beschränkt sind. Daher wollte er die Kosten (Miete und Haushaltshilfe) für seine 120 m² große Wohnung am Arbeitsort als Betriebsausgaben abziehen.
Hinweis: Im entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof sich auf eine im Streitjahr 2001 bestehende gesetzliche Regelung berufen, die nicht mehr besteht. Die Finanzverwaltung wendet die gesetzlichen Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Voraussetzungen und notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung auch für Unternehmer bei ihren betrieblichen Einkünften an. Dem dürfte auch der Bundesfinanzhof zustimmen. Nach seiner Ansicht spricht das Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung dafür, die Abzugsfähigkeit gleichartiger Erwerbsaufwendungen bei den verschiedenen Einkunftsarten wegen fehlender sachlicher Differenzierungsgründe auch nur im gleichen Umfang zuzulassen.

Pflegeheimkosten des nicht pflegebedürftigen Ehegatten keine außergewöhnliche Belastung

Ein Ehepaar zog in ein Pflegeheim, obwohl nur der Mann pflegebedürftig war. Sie machten die gesamten Wohn-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von 50.000 € als zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte nur die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen an. Hiergegen klagten die Eheleute. Sie meinten, sie seien nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Außerdem habe die Ehefrau aus sittlich-moralischen Gründen bei ihrem pflegebedürftigen Mann sein wollen. Die Kosten für die Ehefrau seien somit zwangsläufig entstanden.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Nach seiner Auffassung erwartet die Allgemeinheit nicht, dass ein gesunder Ehegatte den bisher gemeinsam geführten Hausstand aufgibt und mit dem pflegebedürftigen Ehepartner in ein Pflegeheim zieht. Daher seien die Kosten der Ehefrau nicht zwangsläufig entstanden.

Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Für einen Steuerhinterzieher besteht mit der strafbefreienden Selbstanzeige die Möglichkeit nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt.
Voraussetzungen für die Straffreiheit sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a., dass
· der Täter zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, d.h. nunmehr durch vollständige und richtige Angaben reinen Tisch macht. Es reicht z.B. nicht aus, wenn der Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet.
· die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder –ordnungswidrigkeit nahe liegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
· noch keine Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durchgeführt wurde.

Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort abziehbar, wenn Herstellungskosten vorliegen

Ein besonderes Streitthema bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist die Abgrenzung von sofort als Werbungskosten abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gegenüber zu aktivierenden und nur über die Abschreibung abzuziehenden Herstellungskosten.
Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Gebäudeteilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.
Herstellungskosten liegen vor, wenn Aufwendungen für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung liegt dann vor, wenn die Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße, substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen, den Gebrauchswert des Gebäudes wesentlich erhöhen und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird. Betrifft eine Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme mindestens drei der vier zentralen Ausstattungsmerkmale (Heizung-, Elektro-, Sanitärinstallation und Fenster) und erfolgt dadurch eine Hebung des Gebäudestandards (z. B. von sehr einfach auf mittel, von mittel auf sehr anspruchsvoll), liegen ebenfalls Herstellungskosten vor.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Herstellungskosten vorliegen, wenn wesentliche Teile eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils abgerissen und durch neue ersetzt werden.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Einwendungen gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind jährlich zu wiederholen

Materiellrechtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter dem Vermieter erneut innerhalb eines Jahres mitteilen, auch wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 u.a. die Einbeziehung der Grundsteuer bemängelt. In der Abrechung für das Jahr 2005 war die Grundsteuer weiterhin anteilig enthalten. Der Mieter zahlte für 2005 einen Teilbetrag der Betriebskosten; zu der Abrechnung äußerte er sich jedoch nicht. Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter den Einwand der Umlagefähigkeit der Grundsteuer gegenüber der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 wegen Versäumung der Jahresfrist nicht mehr geltend machen kann. Der Mieter hat dem Vermieter Einwendungen gegen die jährliche Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Fristablauf kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen. Die nicht näher erläuterte Zahlung eines Teilbetrags kann nicht als konkludente Mitteilung gesehen werden, dass die Betriebskostenabrechnung angefochten wird. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. Denn jede jährliche Betriebskostenabrechnung setzt eine neue Frist in Gang. Die erneute und wiederholte Geltendmachung von Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung ist geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.


Unterbleibt die Handelsregistereintragung einer GmbH in Gründung, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig

Nach Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags einer GmbH befindet sie sich in Gründung und wird als „Vorgesellschaft“ bezeichnet. Wird sie später ins Handelsregister eingetragen, werden Vorgesellschaft und GmbH steuerlich als einheitliche Kapitalgesellschaft behandelt. Wenn die Vorgesellschaft nicht eingetragen wird, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig. Die Gründungsgesellschafter gelten dann als Mitunternehmer der Vorgesellschaft. In diesem Fall ist eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung durchzuführen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zusage einer Pension ohne ausreichende Erprobung ist verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der die Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer oder an eine diesem nahe stehende Person ohne ausreichende Erprobung als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.
Im vom Gericht entschiedenen Fall war der Geschäftsführer einer GmbH zu 99% an der Gesellschaft beteiligt. Seine Ehefrau arbeitete bereits seit zehn Jahren als kaufmännische Angestellte im Betrieb und wurde am 22. Oktober 2000 zur weiteren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt. Bereits sechs Wochen später erteilte die GmbH der Ehefrau die Zusage einer lebenslänglichen Altersrente sowie einer Berufsunfähigkeitsrente. Mangels ausreichender Probezeit beurteilte das Finanzamt die Zuführung zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts. Auf das Erfordernis einer Probezeit könne nicht deshalb verzichtet werden, weil die Ehefrau bereits längere Zeit für die GmbH tätig war. In ihrer Arbeit als Büroangestellte war sie weisungsgebunden und hatte somit keine einem Geschäftsführer vergleichbare führende Stellung inne.

Disquotale Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH führt nicht zur Schenkung an die übrigen Gesellschafter

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters durch die Vermögenseinlage eines anderen Gesellschafters in die GmbH, liegt darin keine Schenkung des einbringenden an den anderen Gesellschafter. Mit dieser Beurteilung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass ertragsteuerliche Aspekte bei der Schenkungsteuer als reiner Verkehrsteuer keine Rolle spielen. Der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien ist nicht zu folgen.
Die Situation kann sich bei der Sacheinlage eines Gesellschafters in die GmbH ergeben. Der Gesellschafter legt ein Grundstück mit einem Wert von 100 in die Gesellschaft ein. Als Gegenleistung erhält er Stammeinlagen im Wert von 40. Bei einer zweigliedrigen GmbH verteilen sich die im Grundstück liegenden stillen Reserven von 60 auf beide Gesellschafter.

Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise

Reisekosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. Nunmehr ist in „gemischten“ Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall das Finanzgericht zur erneuten Prüfung aufgefordert. Dabei muss das Finanzgericht feststellen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind, wenn nicht nur berufliche Gründe für die Reise bestanden haben.
Im entschiedenen Fall hatte eine Gymnasiallehrerin für Englisch an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilgenommen und dafür Dienstbefreiung erhalten. Die Reise lief nach einem festen Programm ab und umfasste neben kulturellen Vortragsveranstaltungen auch Besichtigungstermine und einen Ausflug nach Belfast.

Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Nebentätigkeiten

Bestimmte Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Geklagt hatte eine mit 15 Wochenstunden teilzeitbeschäftigte Briefsortiererin der Deutschen Post AG, die frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen ausüben wollte. Dieses andere Unternehmen stellte nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich allerdings auf die Zustellung von Zeitungen.
Die Deutsche Post AG untersagte der Klägerin die Nebentätigkeit für das andere Unternehmen. Zu Unrecht, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschied. Es sei bereits zweifelhaft, ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist. Dies könne aber dahinstehen, da die auf die Parteien anwendbare Tarifregelung eine Untersagung jedenfalls nur bei einer unmittelbaren Wettbewerbstätigkeit zulasse.
Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Zwar befänden sich beide Unternehmen bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander, die Klägerin sei aber bei dem Konkurrenzunternehmen weder in der Briefzustellung tätig, noch gäbe es Überschneidungen ihrer Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Die Nebentätigkeit der Klägerin verletze keine schutzwürdigen Interessen der Deutschen Post AG. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reiche hierfür nicht aus.

Steuerklasse bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

Onkel und Tante hatten ihren Neffen mit 12 Jahren als Kind angenommen und das Adoptionsverhältnis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit wieder aufgehoben. Sie bestimmten in ihrem Testament den Neffen auch zum Erben nach ihrem Tod. Für die später angenommene Erbschaft beantragte der Neffe als früherer Adoptivsohn seine Einordnung in die Steuerklasse I. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Die Beurteilung ist vom Bundesfinanzhof bestätigt worden. Das Adoptivkindverhältnis ist durch die Aufhebung der Adoption vor dem Erbfall erloschen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke bleibt bei einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu ihren leiblichen Eltern bestehen. Insoweit entsteht eine doppelte Begünstigung. Die Steuerklassen I und II sind sowohl bei Erwerben aus dem früheren leiblichen Verwandtschaftsverhältnis als auch bei Erwerben im durch die Adoption neu begründeten Verwandtschaftskreis anwendbar. Diese Sonderregelung kann aber auf ein später erloschenes Adoptivkindverhältnis nicht erweitert werden.

Auf geerbten Zinserträgen ruhende Kapitalertragsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Gehören zu einem Nachlass festverzinsliche Wertpapiere, sind die darauf bis zum Tod des Erblassers angefallenen Zinserträge werterhöhend zu berücksichtigen. Der Ansatz hat nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs mit dem Nennwert zu erfolgen. Die darauf lastende und später zu zahlende Kapitalertragsteuer ist nicht wertmindernd oder als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Nur die endgültige persönliche Einkommensteuer des Erblassers geht auf den Erben über. Sie ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.
Durch diese Beurteilung kann es zu einer steuerlichen Doppelbelastung kommen. Einerseits unterliegt der Bruttobetrag der Zinsen als eigener Vermögenswert der Erbschaftsteuer, andererseits wird darauf Einkommensteuer erhoben. Eine daraus resultierende Übermaßbesteuerung kann nur im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung geltend gemacht werden.

Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften

An der A-GmbH & Co. KG waren die Kommanditisten A zu 67% und B zu 33% beteiligt. Diese gründeten eine B-GmbH & Co. KG, an der Sie mit denselben Vermögensanteilen beteiligt sind. Im Jahr 2006 übertrug die A-GmbH & Co. KG zur Erbringung der Kommanditeinlagen drei seit Jahren zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke zu Buchwerten auf die B-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Grundstücke seien zum Teilwert zu entnehmen und erhöhte den Gewinn der A-GmbH & Co. KG.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen ernstliche Zweifel an einer Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Subjekt der Einkünfteerzielung ist der Gesellschafter. Jedem Gesellschafter ist auch sein Anteil an den stillen Reserven der Wirtschaftsgüter zuzuordnen. Bei derartigen Übertragungen würde die Aufdeckung stiller Reserven zu einer gleichheitswidrigen Besteuerung führen. Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs hatte vor Monaten anders entschieden. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren darf deshalb mit Spannung erwartet werden.
Hinweis: Wer Übertragungen dieser Art vornehmen will, sollte vorher den Rat des Steuerberaters einholen.

Reisekosten eines Unternehmers für die Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern können abziehbar sein

Der Geschäftsführer einer GmbH, die später in eine AG umgewandelt wurde, und seine Ehefrau, die zunächst Angestellte, dann Prokuristin der GmbH sowie der AG, später wie ihr Ehemann Vorstand der AG war, hatten mit der GmbH bzw. AG Verträge abgeschlossen, die u.a. die Erstattung sämtlicher Aufwendungen für Geschäftsreisen vorsahen. Für den Fall, dass die Geschäftsreisen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt wurden, sollten die Aufwendungen lohnversteuert werden. Ab 1993 begleitete der Ehemann als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation den Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen in verschiedene Länder. Außerdem besuchte das Ehepaar die Jahrestagung des Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten wurden jeweils vom Arbeitgeber erstattet.
Während das Finanzamt die Aufwendungen in allen Jahren als Arbeitslohn versteuern wollte, war das Finanzgericht der Meinung, die Reisekosten stellten verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Im entschiedenen Fall komme eine Aufteilung der Reisekosten in einen beruflichen und privaten (Zeit-) Anteil nicht in Betracht. Bei seiner erneuten Entscheidung über die berufliche Veranlassung habe das Finanzgericht zu beachten, dass auf Grund der Auswahl der Reiseteilnehmer durch die zuständigen Ministerien die betriebliche Veranlassung in der Regel gegeben sei. Auf Grund des Programmablaufs sei eine private Veranlassung ausgeschlossen gewesen. Auch sei zu beachten, dass die Anbahnung von Kontakten auf solchen Reisen für unternehmerische Ziele genutzt werden können. Ein solcher Nutzen ist auch dann gegeben, wenn der Unternehmer durch die Informationen auf solchen Reisen von weiteren Aktivitäten absieht.

Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH zur Vermeidung von gewerblichem Grundstückshandel grundsätzlich nicht missbräuchlich

Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn diese nicht funktionslos ist. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft wesentliche eigene Tätigkeiten, wie z.B. Bebauung des erworbenen Grundstücks und anschließende Verwertung, ausübt.
Eine GbR hatte in den Neuen Bundesländern Grundstücke von der Treuhandanstalt erworben. Die anschließende Bebauung und Vermietung gelang nur teilweise, so dass sich die Gesellschaft entschloss, eine Teilfläche an eine gesellschafteridentische GmbH zu veräußern. Die GmbH errichtete nachfolgend 45 Wohnungen und veräußerte diese im Verlaufe von etwa zwei Jahren. Das Finanzamt rechnete diese Aktivitäten der GbR zu und erfasste so statt der bisher veranlagten Verluste aus Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in erheblicher Höhe.
Der Bundesfinanzhof hat dies anders beurteilt und festgestellt, dass hier kein gewerblicher Grundstückshandel der GbR vorliegt. Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen und zu vermieten, konnte zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass diese Absicht aufgegeben wurde, war durch äußere Umstände verursacht, die die Gesellschaft selbst nicht zu vertreten hatte. Der Verkauf einer Teilfläche an die personenidentische GmbH, die anschließende Bebauung und die Verwertung kann der GbR nicht zugerechnet werden, weil die GmbH eigene Aktivitäten entfaltet und die Vermarktung des Objekts auf eigene Rechnung und eigenes Risiko betrieben hatte. Eine missbräuchliche Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaft wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn die erwerbende Gesellschaft zum Zwecke des Ankaufs und des Weiterverkaufs gegründet worden wäre, um damit ein Überschreiten der so genannten Drei-Objekt-Grenze bei dem Personenunternehmen zu vermeiden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kindergeldanspruch bei Teilnahme des volljährigen Kindes am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht

Befindet sich ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Berufsausbildung, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass die tatsächliche Unterrichtszeit wie bei einem Sprachunterricht von Au-pair-Mädchen mindestens zehn Wochenstunden beträgt. Nimmt das Kind an einer Schulausbildung teil, die der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur Erfüllung der Schulpflicht entspricht, ist allein dies entscheidend.

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für behindertes Kind: Einsatz eigenen Vermögens

Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind nur dann abzugsfähig, wenn Einkommen und Vermögen dieser Person bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Als unschädliches Vermögen wird ein Betrag von 15.500 € angenommen. Unabhängig von dieser durch die Rechtsprechung und Verwaltung herausgebildeten Grenze sind Kosten für den Unterhalt dann abzugsfähig, wenn diese als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art geltend gemacht werden.
Die Eltern eines unter dem Down-Syndrom leidenden, kindergeldberechtigten Kindes hatten außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in Höhe von etwa 38.000 € geltend gemacht. Da das Kind Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks war, dessen anteiliger Wert 15.500 € überstieg, wurden die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen.
Der Bundesfinanzhof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers betreffende gesetzliche Regelung nicht für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art gilt. Hier finden die allgemeinen Grundsätze zum Einsatz eigenen Vermögens aus dem Unterhaltsrecht Anwendung. Als Schonvermögen bleiben danach Vermögenswerte unberücksichtigt, die eine maßvolle Altersversorgung sichern.


Teilbetriebsveräußerung nur bei vollständiger Aufgabe der Tätigkeit

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung u.a. die vollständige Aufgabe der bisher ausgeübten Tätigkeit im Bereich des veräußerten Teilbetriebs. Mit dieser grundsätzlichen Aussage lehnt es der Bundesfinanzhof ab, die Veräußerung einer von drei Windkraftanlagen als Teilbetriebsveräußerung anzuerkennen.
Der Tätigkeitsbereich der zwei verbleibenden Windkraftanlagen unterscheidet sich nicht von dem der veräußerten Anlage. Mit den verbleibenden Anlagen werden am Markt auch keine anlagenspezifischen abgrenzbaren Leistungen gegenüber der veräußerten Anlage angeboten. Die mit der veräußerten Windkraftanlage verbundene Tätigkeit der Stromerzeugung ist mit den verbliebenen Anlagen fortgesetzt worden.

Bei privater Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge durch ausschließlich eine Person ist die 1%-Regel für jedes Fahrzeug anzuwenden

Für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz stehen dem Unternehmer zwei Methoden zur Verfügung, nämlich die Führung eines Fahrtenbuchs oder die sogenannte 1%-Regel. Hat ein Unternehmer mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die er alle und ausschließlich allein ohne Führung eines Fahrtenbuchs auch privat nutzt, ist die 1%-Regel fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden. Dies kann teuer werden, wie folgendes Beispiel zeigt:
Ein Unternehmensberater hielt durchgängig zwei, teilweise sogar drei Kfz in seinem Betriebsvermögen, die ausschließlich er auch privat nutzte. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seiner Einkommensteuererklärung ermittelte er den privaten Nutzungsanteil für nur ein Fahrzeug. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide und setzte für alle Fahrzeuge private Nutzungsanteile nach der 1%-Regel an. Der Unternehmensberater wehrte sich erfolglos gegen das Finanzamt und musste für jedes Kfz für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer als privaten Nutzungsanteil ansetzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregel, dass in solchen Fällen die private Nutzung nur für das teuerste Fahrzeug anzusetzen war, ist damit entfallen.

Ein-Unternehmer-Personengesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig

An der A-GmbH&Co.KG waren als Komplementärin die X-KG zu 99,9% und als Kommanditistin die Y-GmbH zu 0,1% beteiligt. Die Y hielt die Anteile aber nur treuhänderisch für die X und war deshalb kein Mitunternehmer der A (sog. Treuhandmodell). Strittig war, ob die A als handelsrechtlich existierender Betrieb gewerbesteuerpflichtig war, obwohl sie einkommensteuerlich nur einen Gesellschafter hatte.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die sog. „Ein-Unternehmer-Personengesellschaft“ auch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Tipp: Das „Treuhandmodell“ weicht von der klassischen Beteiligungsstruktur einer GmbH&Co.KG ab. Es hat den Vorteil, dass trotz eines handelsrechtlich existenten Betriebs ertragsteuerlich keine Personengesellschaft vorliegt. Es kann für verschiedene steuerliche Gestaltungen genutzt werden, beispielsweise zur Verlustverrechnung im Konzern ohne Organschaftsverhältnis oder für Vermögensübertragungen zwischen Gesellschaften, die handelsrechtlich zu Gewinnen führen, steuerlich aber neutral sind (sog. Window Dressing).

Auch in Rechnungen von „Kleinstunternehmern“ konkrete Leistungsbeschreibung für die Vorsteuerabzugsberechtigung erforderlich

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a., dass eine Rechnung die eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Allgemeine Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ reichen nicht aus. Es muss vielmehr das Objekt, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, konkret bezeichnet werden. Die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gelten einheitlich für alle Unternehmer. Es gibt keine Erleichterungen für sog. „Kleinstunternehmer“.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Zusammenfassende Meldung muss ab Juli 2010 früher abgegeben werden

Am 1. Juli 2010 tritt eine neue Vorschrift in Kraft, die die Vorgaben der EU umsetzt und die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen erheblich verkürzt.
Ein Unternehmer muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat. Eine Fristverlängerung gibt es nicht.
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50.000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Ü bersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.
Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.
Hinweis: Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

Vorsteueraufteilung bei Baumaßnahmen von deren Einordnung als Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand abhängig

Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude oder tätigt im Zusammenhang mit dessen Erwerb sog. anschaffungsnahe Aufwendungen, kommt es für den Vorsteueraufteilungsmaßstab (z.B. Flächenmaßstab) darauf an, in welchem Umfang das gesamte Gebäude zur Ausführung nicht umsatzsteuerbarer bzw. umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsleistungen einerseits und steuerfreier Ausgangsleistungen andererseits verwendet wird.
Bei Erhaltungsaufwendungen an einem bestehenden Gebäude kommt es demgegenüber darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die Erhaltungsaufwendungen entstehen. Dies hat der Bundesfinanzhof in Bestätigung seiner Rechtsprechung, der sich die Finanzverwaltung mittlerweile angeschlossen hat, entschieden.
Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Unternehmer an den von ihm gewählten sachgerechten Aufteilungsmaßstab gebunden ist, sobald der entsprechende Umsatzsteuerbescheid formell bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr mit dem Einspruch angefochten werden kann.

AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

Gebäude auf fremdem Grund und Boden sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Die Abschreibung richtet sich nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen.
Es kommt nicht darauf an, ob die Nutzungsbefugnis auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht. Für die Beurteilung ist auch unerheblich, ob Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks bestehen oder die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer darstellt. Entscheidend ist, ob die Herstellungskosten für das Gebäude zur Erzielung von Einkünften getragen werden.

Ü berschussprognose bei nur halbjähriger Ferienhausvermietung

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Für Ferienimmobilien gelten dagegen andere Grundsätze. Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn das Objekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit weniger als 25 % unterschreitet. Bei einer teilweisen Selbstnutzung muss der Eigentümer anhand einer Überschussprognose nachweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist. Dabei liegt die Beweislast alleine beim Vermieter.
Einer solchen Überschussprognose bedarf es auch bei Objekten, die nur halbjährig (z.B. in der Sommersaison) vermietet werden und in der übrigen Zeit weder selbst genutzt noch zur Vermietung bereit stehen. Grundlagen für die Prognoseerstellung sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie bzw. bei Beginn der Vermietung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Eigenbedarfskündigung zulässig bei geplanter Wohnungsnutzung durch volljährig gewordenes Kind

In einem vom Landgericht Bonn entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil die volljährig gewordene Tochter in der Wohnung erstmalig einen eigenen Hausstand begründen wollte. Hiergegen wendete sich der Mieter mit dem Hinweis, dass das Kündigungsschreiben keine näheren Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der Tochter enthalte.
Das Gericht hielt die vom Vermieter angeführte Begründung für ausreichend. Die Einrichtung eines eigenen Hausstands des volljährig werdenden Kinds stelle ein berechtigtes Interesse für den geltend gemachten Eigenbedarf dar. Die Kündigung sei damit hinreichend beschrieben. Weitere Einzelheiten zu den bisherigen Wohnverhältnissen müsse der Vermieter nicht mitteilen. Allein schon die Begründung eines eigenständigen Haushalts stelle für sich genommen ein vernünftiges Anliegen dar. In einem Kündigungsschreiben müssen nur die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt.

EuGH erklärt Bestimmung des deutschen Erbschaftsteuergesetzes für europarechtswidrig

Eine Mutter schenkte ihrer Tochter ein bebautes Grundstück in Düsseldorf. Da beide seit Jahren in den Niederlanden wohnten, waren sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich einen Freibetrag von 1.100 € (ab 2009 beträgt der Freibetrag 2.000 €). Aufgrund der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid legte das Finanzgericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Der EuGH stellte fest, dass auch Schenkungen unter den Begriff des Kapitalverkehrs fallen. Das Gericht verneint auch das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds für die unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht im Inland wohnen. Deshalb ist in vorstehenden Sachverhalten der höhere Freibetrag von 205.000 € (ab 2009=400.000 €) zu gewähren.

Nachträglicher Wegfall der Steuerbefreiung wegen insolvenzbedingter Veräußerung von Betriebsvermögen

Die schenkweise Übertragung oder der Übergang von Betriebsvermögen im Erbfall sind unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Betrieb von dem Erwerber mindestens fünf Jahre fortgeführt wird. Die Steuervergünstigung entfällt rückwirkend, wenn während dieser Zeit der begünstigte Betrieb oder der Anteil daran veräußert wird. Gleiches gilt für eine Einstellung des Betriebs oder die Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend wegfällt, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und das Betriebsvermögen durch den Insolvenzverwalter an einen Investor veräußert wird. Dieser Umstand rechtfertigt weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen einen Erlass der nun nachzuerhebenden Erbschaftsteuer.
Hinweis: Nach neuem Erbschaftsteuerrecht gelten andere Behaltensfristen.

Trotz Veräußerung eines zugewendeten, mit einem Nießbrauch belasteten Gegenstands kann die Steuer weiterhin gestundet werden

Wenden Eltern ihren Kindern Vermögenswerte zu, ist der Vorbehalt eines Nießbrauchs ein gängiges Gestaltungsmittel. Manche komplizierten Gestaltungen sind steuerlich nicht so einfach zu handhaben, wie der folgende Fall zeigt:
Im Jahr 1998 schenkte ein Vater seinem Sohn 23.000 Aktien und behielt sich den Nießbrauch an den Aktien vor. Bei Veräußerung der Aktien sollte sich der Nießbrauch auch auf alle Erträgnisse der Vermögenswerte erstrecken, die an die Stelle der jeweils veräußerten Aktien treten. Laut Schenkungsvertrag war der Sohn im Falle einer Veräußerung verpflichtet, den Erlös abzüglich der durch den Verkauf veranlassten Steuern in eine noch zu gründende gemeinsame Personengesellschaft einzubringen. Dies geschah ein Jahr später, nachdem der Sohn die Aktien für über drei Millionen DM veräußert hatte. Gleichzeitig räumte der Vater seinem Sohn einen Gewinnvorab aus dem Gewinn der Personengesellschaft von 75.000 DM ein und verzichtete insoweit auf seinen Nießbrauch am Veräußerungserlös. Sohn und Finanzamt stritten nun, wie die Vorgänge zu besteuern sind.
Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustehen, wurde bis zum Jahr 2008 ohne Berücksichtigung dieser Belastung (im konkreten Fall des Nießbrauchs) besteuert. Dieses Abzugsverbot wurde dadurch abgemildert, dass die Steuer, soweit sie auf das mit dem Nießbrauch belastete Vermögen entfiel, bis zum Erlöschen des Nießbrauchs zinslos zu stunden war. Grundsätzlich endete die Stundung vorzeitig, wenn der Erwerber das belastete Vermögen vor dem Erlöschen des Nießbrauchs veräußerte. Da sich der Vater aber für den Fall der Veräußerung der Aktien die Fortsetzung des Nießbrauchs am Veräußerungserlös bereits in der Schenkungsabrede ausbedungen hatte, musste das Finanzamt die Steuer weiterhin stunden. Der Sohn war weiterhin mit einem Nießbrauch beschwert, wobei lediglich der belastete Gegenstand (Beteiligung an der Personengesellschaft anstatt Aktien) ausgewechselt wurde. Aufgehoben werden musste die Stundung insoweit, als der Sohn den Veräußerungserlös aus dem Aktienverkauf abzüglich Steuern in die Personengesellschaft eingebracht und als der Vater in Höhe von 75.000 DM auf seinen Nießbrauch verzichtet hatte.
Hinweis: Durch die Reform der Erbschaftsteuer ist für erbschaftsteuerliche Erwerbe nach dem 31.12.2008 das Abzugsverbot des Nießbrauchs und die damit korrespondierende Stundung der Steuer aufgehoben worden. Die Nießbrauchslast ist nun wie eine Gegenleistung abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Car-Garantie eines Autoverkäufers unterliegt der Umsatzsteuer

Bei der Car-Garantie verspricht ein Autoverkäufer über die normalen Gewährleistungsansprüche hinaus bestimmte Garantieleistungen. Der Bundesfinanzhof hatte bisher das hierfür von Autokäufern gezahlte Entgelt als steuerfrei behandelt.
Nunmehr hat das Gericht seine Rechtsprechung geändert, sodass das für diese Leistungen zusätzlich gezahlte Entgelt der Umsatzsteuer unterliegt.

Umsätze eines Trauerredners unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Ein selbstständiger Trauerredner bot die Erstellung individueller Trauerreden an. Er erstellte diese aufgrund der im Gespräch mit den Angehörigen Verstorbener gewonnenen Informationen über den Verstorbenen und nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen. Das Manuskript der Traueransprache hielt er für die Auftraggeber bereit. Außerdem gestattete er Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier. Mit den Auftraggebern vereinbarte er Pauschalhonorare. Die Honorare unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz, weil er meinte, mit seinen Trauerreden urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Mit dieser Ansicht konnte er sich nicht durchsetzen. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Recht zur Verwertung des Werks, insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung, eingeräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet wird. Deshalb reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem Urheberrecht übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist. Bei einem Trauerredner wird das Pauschalhonorar aber hauptsächlich für das Halten der Trauerrede und nicht für die Übergabe des bereitgehaltenen Trauermanuskripts gezahlt.
Auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Trauerredners als Publizist in der Künstlersozialversicherung als versicherungspflichtig ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seiner Umsätze unerheblich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ü berlassung von Mobiliar zusätzlich zur Vermietung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerbefreit

Vermietet ein Unternehmer ein möbliertes Gebäude, umfasst die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung auch die Überlassung des Mobiliars. Voraussetzung ist, dass die Vermietung nicht nur kurzfristig erfolgt, sondern einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.
Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof die Überlassung des Mobiliars als ebenfalls steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung in einem Fall angesehen, in dem der Vermieter sich verpflichtet hatte, ein von ihm zu errichtendes Seniorenpflegeheim betriebs- und benutzungsfähig zu überlassen. Die Grundstücksvermietung und die Überlassung des Mobiliars stellen eine einheitliche Leistung dar. Die Überlassung des Mobiliars dient nur dem Zweck, dass der Mieter die Hauptleistung „Miete des bebauten Grundstücks“ unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen kann.
Folge der einheitlich steuerfreien Leistung ist, dass der Vermieter die auf den Einkauf des Mobiliars entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage zum Teilwert

Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen zu kürzen.
Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung „Anschaffungs- oder Herstellungskosten“, die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszulegen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Unbefristete unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind bilanziell abzuzinsen, wenn nicht mit einer kurzfristigen Kündigung gerechnet werden muss

Unverzinsliche Darlehen, die am Bilanzstichtag noch mindestens eine Restlaufzeit von 12 Monaten haben, sind in der Steuerbilanz gewinnerhöhend abzuzinsen. Der Bundesfinanzhof hatte hierzu folgenden Fall zu entscheiden: Eine GmbH hatte von ihren Gesellschaftern unverzinsliche Darlehen von 56 Mio. DM erhalten. In den Darlehensverträgen waren keine Rückzahlungsmodalitäten vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehen auf 29 Mio. DM ab und erhöhte den Gewinn um den Differenzbetrag von 27 Mio. DM. Die GmbH argumentierte, wegen der fehlenden Rückzahlungsmodalitäten würden die Vorschriften des BGB gelten, nach denen Darlehen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden könnten. Sie hätten somit eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten. Eine Abzinsung müsse deshalb unterbleiben.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, weil Darlehen mit gesetzlicher Kündigungsfrist nur dann nicht abgezinst werden müssen, wenn kurzfristig ernsthaft mit einer Kündigung gerechnet werden muss. Weil die Gesellschafter die Darlehen niemals gekündigt hatten, war eine solche Absicht aber nicht glaubhaft zu machen.
Tipp: Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen sollten in unbefristeten Darlehensverträgen Zinssätze von mehr als 0 % vereinbart werden, weil dann eine Abzinsung unterbleiben kann.

Nachhaltige vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann Arbeitslohn oder vGA sein

Stellt eine Kapitalgesellschaft ihrem anstellungsvertraglich gebundenen Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw ausschließlich für geschäftliche Zwecke zur Verfügung und nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw vertragswidrig und nachhaltig auch privat, kann dieses als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sein.
Die gemäß Anstellungsvertrag zulässige private Nutzung ist Sachlohn und damit ein lohnsteuerlich erheblicher Vorteil. Die vertragswidrige private Nutzung hingegen stellt grundsätzlich eine vGA dar. Letztendlich müssen jedoch die genauen Umstände des Einzelfalls einer wertenden Betrachtung unterzogen werden. Erfolgt die vertragswidrige private Nutzung nämlich nachhaltig und wird nicht von der Kapitalgesellschaft unterbunden, liegt der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das Nutzungsverbot nicht ernstlich, sondern lediglich formal vereinbart worden ist. Ist die private Nutzung des betrieblichen Pkw gar nicht vertragswidrig, weil eine vom schriftlich Vereinbarten abweichende, mündlich oder konkludent getroffene Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung vorliegt, wurzelt die Privatnutzung im Arbeitsverhältnis und führt zu Arbeitslohn.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Halbabzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Auflösungsverlust einer wesentlichen Beteiligung

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.
Das Bundesministerium der Finanzen wollte dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anwenden.
Der Bundesfinanzhof hat zeitnah mit einem Beschluss reagiert und die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts, das sich auf den Nichtanwendungserlass berufen hatte, zurückgewiesen.

Steuerberatungskosten für „private“ Steuererklärung nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung z. B. einer Einkommensteuererklärung nicht abgezogen werden können. Der Abzug ist mit Wirkung ab 2006 aufgehoben worden. Ein Abzug als dauernde Last oder außergewöhnliche Belastung sei nicht möglich. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts sei der Abzug verfassungsrechtlich nicht geboten.
Hinweis: Der Deutsche Steuerberaterverband und die Steuerberaterverbände haben die Abgeordneten aufgefordert, noch im Jahressteuergesetz 2010 die Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten wieder einzuführen. Die Regierung hat dies im Koalitionsvertrag vorgesehen.

Besteuerung der Altersrenten ist verfassungsgemäß - bei Anwendung der Öffnungsklausel gilt das „Für-Prinzip“

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die seit dem 1.1.2005 neu geregelte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht gegen die Verfassung verstößt, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Vor 2005 wurden die Altersrenten nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Ab 2005 unterliegen die Renten in vollem Umfang - nachgelagert - der Besteuerung, wobei in einer Übergangsphase von 2005 bis 2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich steigt. Entscheidend für die Höhe des steuerbaren Anteils ist das Jahr des Renteneintritts. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das Gesetz die so genannte Öffnungsklausel vor. Auf Antrag können Renten, die auf Beiträgen oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze beruhen, weiterhin mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten worden ist. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht kommt es zur Überschreitung der 10-Jahresgrenze nicht darauf an, in welchen Jahren (sog. „In-Prinzip“) die Zahlungen erfolgt sind, sondern für welche Jahre (sog. „Für-Prinzip“) die Beiträge geleistet wurden.
Im entschiedenen Fall hatte der klagende Rentner geltend gemacht, dass durch die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilbesteuerung seiner Renteneinkünfte in verfassungswidriger Weise verletzt worden sei. Im Jahr 1972 leistete der Rentner für 12 Jahre (1956-1967) freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die oberhalb der Höchstbeträge lagen. Finanzamt und Finanzgericht versagten zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel, wogegen sich der Rentner erfolgreich wehrte.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Erbfallkostenpauschbetrag kann nur einmal pro Erbfall abgezogen werden

Erbfallkosten, wie die Aufwendungen für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die Grabpflege und weitere unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilung des Nachlasses usw. können als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Können die Erbfallkosten nicht nachgewiesen werden oder sind diese sehr niedrig, kann ein Betrag von 10.300 € als Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen werden.
Dieser Pauschbetrag gilt nur einmal pro Erbfall, sodass Miterben ihn nur anteilig beanspruchen können.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs).

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wird ein Arbeitnehmer krank, ist ihm nach dem Gesetz dasjenige Arbeitsentgelt fortzuzahlen, welches er in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit verdienen würde. Das umfasst auch Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er in dem betreffenden Zeitraum bei tatsächlicher Arbeitsleistung aber erzielt hätte (sog. Entgeltausfallprinzip).
Von dieser gesetzlichen Regelung kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Dies setzt aber voraus, dass der Tarifvertrag diesbezüglich eine klare Regelung trifft. So hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Flughafenmitarbeiters entschieden, dessen Arbeitgeber unter Berufung auf eine bestimmte Klausel des einschlägigen Tarifvertrags, in der es um die Entgeltfortzahlung nach Arbeitszeitänderungen ging, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung Verdienstbestandteile unberücksichtigt gelassen hatte, die nicht in Monatsbeträgen ausgedrückt waren. Dabei lagen zwischen der Änderung der Arbeitszeit und dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit rund drei Wochen.
Das Bundesarbeitsgericht hielt die tarifvertragliche Regelung über die abweichende Berechnung des Arbeitsentgelts nach Arbeitszeitänderungen insoweit für unklar, als es in ihr um Zeiträume ging, bei denen zwischen der Arbeitszeitänderung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit weniger als ein Monat lag. Da für diesen Fall keine klare abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibe es für die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts bei der gesetzlichen Regelung, also dem vollen Entgeltausfallprinzip.

Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Dienstwagen

Ü berlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen (im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.
Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an 15 Tagen je Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.
Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.
Beispiel: Schüler Max arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 19.7. bis 31.8.2010 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage gearbeitet hat. Ab 1.10.2010 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.


Rückstellungen für im Rahmen eines Unternehmenskaufs übernommene drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen beibehalten werden

Eine GmbH hatte ein Unternehmen gekauft und hierbei auch Verpflichtungen aus Mietverträgen übernommen, die schon für den Veräußerer keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr hatten. Die hieraus resultierenden drohenden Verluste waren vom Kaufpreis abgezogen und von der GmbH bei Anschaffung erfolgsneutral als Rückstellung passiviert worden. In ihrer Schlussbilanz ließ sie den Wert unverändert. Das Finanzamt löste die Rückstellung gewinnerhöhend auf, weil für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Steuerbilanz keine Rückstellungen gebildet werden dürfen.
Dies sah der Bundesfinanzhof anders, weil die Drohverlustrückstellungen im Rahmen des Unternehmenskaufs angeschafft und somit nicht neu gebildet worden waren.

Ü bertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht zu Buchwerten möglich

Die Personengesellschaft A hatte einzelne Wirtschaftsgüter unentgeltlich aus ihrem Gesamthandsvermögen in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft B übertragen. An beiden Gesellschaften waren die gleichen Gesellschafter mit den gleichen Anteilen beteiligt (sog. Schwesterpersonengesellschaften). A meinte, die Übertragungen seien zu Buchwerten möglich. Der Bundesfinanzhof sah dies anders und beurteilte sie als Entnahmen, die mit dem Teilwert zu bewerten sind.
Hinweis: Es gibt mehrere Möglichkeiten, einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral in ein anderes Betriebsvermögen zu übertragen bzw. zu überführen. Hierzu sollte vorher der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.

Steuerneutrale Einbringung eines Anteils an einer GmbH & Co. KG auch ohne Einbringung der Anteile an der Komplementär-GmbH möglich

Kommanditist X brachte seinen KG-Anteil an der A-GmbH & Co. KG in die B-GmbH ein. Dies ist grundsätzlich steuerneutral zu Buchwerten möglich, wenn die Besteuerung der im KG-Anteil vorhandenen stillen Reserven gesichert ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der KG-Anteil inkl. aller zum Sonderbetriebsvermögen zählenden wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht wird. Weil X nicht den zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anteil an der Komplementär-GmbH auf die B übertragen hatte, versteuerte das Finanzamt die in seinem KG-Anteil ruhenden stillen Reserven.
Der BFH entschied, dass die Zurückbehaltung des GmbH-Anteils steuerlich unschädlich ist, weil er keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Die Übertragung zu Buchwerten war daher möglich.

Bilanzerstellung und -offenlegung für eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse zu erstellen und diese offen zu legen, trifft auch eine in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum. Die handelsrechtliche Offenlegungspflicht bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.
Das hat das Landgericht Bonn entschieden und deshalb den Erlass eines Ordnungsgelds durch das Bundesamt für Justiz wegen Nichtveröffentlichung zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben.

Erweiterung des Kreises der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung

Die Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit bei Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung ist nicht immer einfach. Insbesondere bei Autodidakten waren die Kriterien, an die die Finanzverwaltung die Anerkennung einer freiberuflichen Tätigkeit geknüpft hat, nur schwer zu erfüllen.
Diese strenge Betrachtung hat der Bundesfinanzhof durch drei Entscheidungen relativiert und den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert.
· Ein als Netz- oder Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik) übt einen freien Beruf aus.
· Ein EDV-Betriebswirt mit umfassenden Kenntnissen und Fähigkeiten, die denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, übt einen freien Beruf aus, wenn er im Bereich EDV-Consulting/Software Engineering selbstständig tätig ist.
· Ein als IT-Projektleiter tätiger Wirtschaftsassistent Datenverarbeitung mit umfassenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Bereich der EDV übt einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf aus. Kapitalgesellschaften/Beteiligungen

Rückabwicklung eines Anteilsverkaufs

Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird.
Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abzugsverbot von Erwerbsaufwendungen bei Aufgabeverlust einer wesentlichen Beteiligung

Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland bezog Arbeitslohn aus der Schweiz. Jeweils am Tag der Überweisung der Gehälter hob der Ehemann 50 € ab, um den Umrechnungskurs festzustellen. Am Jahresende errechnete er aus den monatlichen Umrechnungskursen einen Durchschnittskurs, mit dem er die in Schweizer Franken bezogenen Bruttoarbeitslöhne in Euro umrechnete. Finanzamt und Finanzgericht legten einen höheren Umrechnungskurs zu Grunde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden:
· Umrechnungsmaßstab ist der auf den Umrechnungszeitpunkt bezogene Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank,
· Lohnzahlungen sind bei Zufluss des Arbeitslohns (Gutschrift auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers) anhand der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurse umzurechnen.

Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand setzt nicht zwingend eine eigene Küche voraus

Eine freie Mitarbeiterin hatte neben einer im Ort B angemieteten Wohnung einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern in A. Sie machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, die Finanzamt und Finanzgericht nicht anerkannten. Nach Ansicht des Finanzamts fehlte in A eine Küche für die Anerkennung eines eigenen Hausstands. Ein Kühlschrank sowie eine Mikrowelle reichten nicht aus.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn es an einer eigenen Küche fehlt, im Übrigen aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Wenn ein Arbeitnehmer nicht imstande ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu verstehen, kann dies Grund für eine ordentliche Kündigung sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines spanischen Produktionshelfers in der Automobilzuliefererindustrie entschieden, der entlassen worden war, nachdem bei verschiedenen internen Qualitäts-Audits festgestellt worden war, dass er die zum Zwecke der Qualitätssicherung verfassten Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers nicht lesen konnte.
Nach einer von dem Arbeitnehmer unterzeichneten Stellenbeschreibung zählte es zu den Anforderungen der Stelle, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu verstehen. Nachdem klar geworden war, dass der Arbeitnehmer hierzu nicht in der Lage war, hatte der Arbeitgeber die Kosten eines entsprechenden Sprachkurses übernommen, der allerdings nicht den gewünschten Erfolg brachte. Nachdem in der Folgezeit festgestellt wurde, dass der betreffende Arbeitnehmer die Arbeits- und Prüfungsanweisungen noch immer nicht lesen konnte, forderte ihn der Arbeitgeber auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse zu ergreifen. Da keine Veränderung feststellbar war, drohte der Arbeitgeber schließlich eine Kündigung an und sprach diese letzten Endes mit Zustimmung des Betriebsrats aus.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Insbesondere stelle es keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit diese für die entsprechende Tätigkeit erforderlich ist.

Berichtigung der Umsatzsteuer erfolgt unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in voller Höhe

Wird das Entgelt aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung uneinbringlich, muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er bei Ausführung der Leistung bereits angemeldet hat, in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Das Entgelt wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers in voller Höhe uneinbringlich. Eine mögliche Insolvenzquote ist nicht zu berücksichtigen. Erhält der Unternehmer später (zum Teil) das Entgelt, muss er die Umsatzsteuer erneut berichtigen.
Der Bundesfinanzhof hat in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die vorgenannten Grundsätze auch gelten, wenn der Umsatz auf einem zweiseitigen Vertrag beruht, dieser bisher nicht oder nicht vollständig erfüllt ist und der Insolvenzverwalter anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllt und die Erfüllung von dem Unternehmer verlangt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann die Uneinbringlichkeit einer Forderung nicht von erst später eintretenden Umständen abhängen.

Ort der Leistungen einer Schönheitschirurgin

Eine in Deutschland wohnhafte Ärztin betrieb im Inland keine eigene Praxis, sie war nichtselbstständig tätig. Von niederländischen Klinikbetreibern erhielt sie den Auftrag, in ihren in den Niederlanden gelegenen Kliniken schönheitschirurgische Operationen durchzuführen. Die Klinikbetreiber stellten die erforderlichen Geräte zur Verfügung, das dortige Klinikpersonal unterstützte sie bei den Operationen.
Weil schönheitschirurgische Leistungen keine umsatzsteuerfreien Leistungen – keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin – sind, setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer fest.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Auffassung nicht. Der Ort der schönheitschirurgischen Leistungen liege in den Niederlanden. Durch die Nutzung der niederländischen Räumlichkeiten und Einrichtungen begründe die Ärztin eine Betriebsstätte in den Niederlanden. Dieser seien die Leistungen örtlich zuzuordnen. Nicht entscheidend sei, dass die Ärztin eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten und Sachmittel während ihrer Tätigkeit in den Niederlanden habe.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.

Kind muss ablehnenden bestandskräftigen Kindergeldbescheid an die Eltern gegen sich gelten lassen

Der Anspruch auf Kindergeld ist antragsgebunden und steht in der Regel den Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt. Das ist z.B. der Fall, wenn die Eltern dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Den Antrag auf Auszahlung des Kindergelds an sich selbst kann dann das Kind stellen. Hat die Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld gegenüber den Eltern aber bereits für einen Zeitraum bestandskräftig abgelehnt, muss das antragsberechtigte Kind diesen Bescheid gegen sich gelten lassen, wie folgender Fall zeigt:
Eine 1981 geborene Auszubildende (Ausbildungszeit 2002 bis 2004) lebte in eigener Wohnung und erhielt von ihren Eltern keine Unterhaltsleistungen. Den Antrag der Eltern auf Kindergeld lehnte die Familienkasse für die Jahre 2002 und 2003 ab, da die Einkünfte und Bezüge der Auszubildenden den Grenzbetrag von 7188 € überschritten hatten. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2005 entschieden hatte, dass Sozialversicherungsbeiträge von Kindern nicht in den Grenzbetrag einbezogen werden dürfen, beantragte die Auszubildende die „rückwirkende Auszahlung“ des Kindergeldes der Jahre 2002 bis 2004 an sich. Für die Jahre 2002 und 2003 hatte sie jedoch keinen Anspruch, da der ablehnende und bestandskräftige Bescheid für diesen Zeitraum auch ihr gegenüber wirkt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kindergeld: Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann um die Aufwendungen gekürzt werden

Eine 18 Jahre alte Tochter erlitt im Jahr 2001 auf dem Schulweg einen schweren Unfall, der als Arbeitsunfall anerkannt und für den im Jahr 2003 für die Jahre 2001 bis 2003 eine Unfallrente von 10.047 € gezahlt wurde. Als Folge des Unfalls und von einer Psychologin empfohlen verbrachte die Tochter im Jahr 2003 vier Monate in Schottland und hatte Aufwendungen von 4.035 €.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für 2003 auf, weil die Einnahmen aus der Unfallrente den Jahresgrenzbetrag (damals 7.188 €) überschritten hatten. Das Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Unfallrente um Bezüge handelte, die um die dem Kind entstandenen Aufwendungen zu kürzen waren.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu.

Voraussetzung für Anspruch auf Kindergeld für ein arbeitsloses, behindertes Kind

Für ein behindertes, arbeitsloses Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang Mitursache für die Arbeitslosigkeit ist. Der Anspruch besteht auch ohne diese Mitursächlichkeit, wenn die vom Kind erzielbaren Einkünfte nicht ausreichen, um seinen existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein wichtiges Indiz ist der Grad der Behinderung und die Feststellung, dass die Agentur für Arbeit keine Stellen mehr vermitteln kann.


Den Nominalwert von GmbH-Anteilen übersteigender Kaufpreis führt auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu Anschaffungskosten

Eine GmbH war durch Umwandlung ohne Aufdeckung stiller Reserven entstanden. Bei den GmbH-Anteilen handelte es sich folglich um einbringungsgeborene steuerverstrickte Anteile. Im Zuge nachfolgender Kapitalerhöhungen erwarb der Gesellschafter weitere Anteile. Dafür zahlte er nicht nur deren Nominalwert, sondern jeweils zusätzlich ein erhebliches Aufgeld (Agio).
Später veräußerte der Gesellschafter alle einbringungsgeborenen Anteile. Als deren Anschaffungskosten sah er neben dem Ursprungsbetrag auch einen Teil der Aufgelder an, die er im Zuge der späteren Kapitalerhöhungen gezahlt hatte. Dem so ermittelten Wert stellte er zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Veräußerungspreis gegenüber. Das Finanzamt erhöhte den Veräußerungsgewinn um die Aufgeldzuschläge.
Diese Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Erwirbt ein Kapitalanleger im Rahmen der Kapitalerhöhung durch eine Kapitalgesellschaft neue Anteile, führt dies bei ihm zu Anschaffungskosten, und zwar nur für diese Anteile. Dies gilt auch für die Zuzahlung eines Aufgeldes (Agio), das bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem gezahlten Gesamtkaufpreis der Verkehrswert der neuen Anteile überschritten wird. Selbst eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen würde zu keiner anderen Beurteilung führen.

Rechte des Rechnungsempfängers bei unberechtigtem Ausweis der Umsatzsteuer

Nach einer am 1. April 2004 in Kraft getretenen, zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs dienenden Vorschrift ist bei Bauleistungen durch einen Unternehmer an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt, Schuldner der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger.
Entgegen dieser Vorschrift berechnete ein Dachdeckerunternehmen seine an ein belgisches Stahlunternehmen erbrachten Leistungen mit einer Rechnung über 15.086,35 € zuzüglich 2.413,82 € Umsatzsteuer. Nach Bezahlung der Rechnung wurde das Stahlunternehmen von dem für es zuständigen Finanzamt darauf hingewiesen, dass es zum Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer aus dieser Rechnung nicht berechtigt sei. Das Stahlunternehmen verlangte daraufhin von dem Dachdeckerunternehmen die Erstattung der Umsatzsteuer und die Vorlage einer berichtigten Rechnung.
Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage auf Rückzahlung der gezahlten Umsatzsteuer statt, verneinte jedoch einen Anspruch auf Ausstellung einer berichtigten Rechnung. Nach Auffassung des Gerichts setzt ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer voraus, dass der Rechnungsempfänger eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits die von ihm geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt, da die gezahlte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden konnte, weil der Rechnungsempfänger diese Steuer nicht schuldete.

Vorsteuerabzug bei Ausweis eines überhöhten Steuerbetrags nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer

Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen Umsatzsteuerbetrag aus, kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer in Höhe des richtigen Betrags abziehen. Die Höhe des Abzugsbetrags darf allerdings den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht übersteigen.
Beispiel:
Großhändler G weist in der Rechnung über 1.000 € an den Einzelhändler E 190 € Umsatzsteuer aus, obwohl die Lieferung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen.
Abwandlung:
G weist nur 70 € Umsatzsteuer aus, obwohl der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. E kann nur 70 € Vorsteuern abziehen. Erst wenn G eine berichtigte Rechnung ausstellt, kann E den Differenzbetrag in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem er die berichtigte Rechnung erhält.
Ist die Leistung des G nicht steuerbar oder steuerfrei, steht E überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.
(Quelle: Bundesfinanzhof)

Auch pauschal gezahlte Zuschläge zur Nachtarbeit können steuerfrei sein

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden. Außerdem müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden.
In bestimmten Fällen ist aber auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Leiharbeit und Outsourcing

Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Diese Konstellation ergibt sich insbesondere bei Leiharbeit und Outsourcing.
Dafür gilt künftig Folgendes:
Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Verleiher für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit für den Verleiher dem Entleiher zur Arbeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Hier liegt keine Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor. Denn der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Kündigungsfristen junger Arbeitnehmer teilweise verlängert

Bei der Berechnung arbeitsrechtlicher Kündigungsfristen sind auch Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres zu berücksichtigen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Eine Vorschrift, die anderes besagt, verstößt gegen das allgemeine im Europarecht verankerte und in den Richtlinien des Rates der EG konkretisierte Verbot der Altersdiskriminierung.
Das deutsche Recht sieht bisher eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen haben und behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Selbst wenn der Gesetzgeber der Meinung sei, dass es jüngeren Arbeitnehmern regelmäßig leichter falle und schneller gelinge, auf den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu reagieren, dass dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität verschafft werden sollte, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert wird und dass kürzere Kündigungsfristen die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer erleichtern, handelt es sich nach der Entscheidung des EuGH um eine insgesamt unangemessene Maßnahme des Gesetzgebers. Eine solche Regelung verzögere nämlich die Verlängerung der Kündigungsfrist für einen Arbeitnehmer, der vor Vollendung des 25. Lebensjahres in den Betrieb eingetreten ist, selbst dann, wenn er bei seiner Entlassung eine lange Betriebszugehörigkeit aufweist. Damit werden diejenigen benachteiligt, die schon in jungen Jahren einen Beruf aufnehmen.
Da die entsprechende nationale Vorschrift auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden kann, weil sie eindeutig ist, obliegt es nach der Entscheidung des EuGH den nationalen Gerichten, die Vorschrift unangewendet zu lassen, ohne dass sie verpflichtet wären, zuvor den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen.

AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage eines Wirtschaftsguts

Wird ein Wirtschaftsgut vom Privatvermögen in ein Betriebsvermögen eingelegt, muss die Bemessungsgrundlage für die danach vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzungen ermittelt werden. Ausgangsgröße ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Einlage. Dieser wird jedoch vermindert um die vor der Einlage bei Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wegfall der Steuervergünstigung bei durch Zahlung der Schenkungsteuer entstandenen Überentnahmen

Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen rückwirkend weg, wenn ein Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen vornimmt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 € (ab 2009 150.000 €) übersteigen.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Überentnahmen ausschließlich durch die Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht auf die Gründe an.

Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Kosten für eine sowohl betrieblich als auch privat veranlasste Reise

Reisekosten sind grundsätzlich aufteilbar. Soweit sie ganz überwiegend beruflich veranlasst sind, ist der Abzug in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten möglich. Ein privat veranlasster Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist zu vernachlässigen. Umgekehrt sind aus privaten Beweggründen entstandene Aufwendungen mit einem völlig untergeordneten betrieblichen Anteil in vollem Umfang den privaten Lebenshaltungskosten zuzuordnen. Im Übrigen ist eine der Gewichtung entsprechende Aufteilung vorzunehmen, das gilt auch für die Fahrtkosten.
Diese Beurteilung stellt eine Neuausrichtung und Abkehr von der bisher vertretenen Auffassung des Bundesfinanzhofs dar. Für sogenannte gemischte Aufwendungen mit einer sowohl betrieblichen oder beruflichen Veranlassung auf der einen und einer privaten Veranlassung auf der anderen Seite galt bisher ein Abzugsverbot. Derartige Aufwendungen waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, insgesamt der Privatsphäre zuzuordnen und nicht abzugsfähig. In allen noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen und für die Zukunft ist nunmehr eine Aufteilung vorzunehmen.

Keine sofortige Versteuerung der stillen Reserven bei Betriebsverlegung ins Ausland

Verlegte ein Unternehmer seinen Betrieb von Deutschland ins Ausland, wurde dieses trotz Fortführung des Betriebs bislang als fiktive Betriebsaufgabe behandelt. Der Unternehmer musste die im Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven aufdecken und sofort versteuern. Grund dafür war, dass die zukünftigen Gewinne nicht mehr in Deutschland der Besteuerung unterlagen (so genannte „steuerliche Entstrickung“).
Nunmehr nahm der Bundesfinanzhof den Fall eines selbstständigen Erfinders zum Anlass, seine Rechtsprechung aufzugeben. Dieser hatte seinen Wohnsitz 1995 nach Belgien verlegt und von dort sein Einzelunternehmen unverändert weitergeführt. Er wehrte sich erfolgreich gegen den vom Finanzamt festgesetzten Betriebsaufgabegewinn.
Das Gericht bemängelt, dass es im Streitjahr für die Annahme einer Betriebsaufgabe keine gesetzliche Grundlage gab. Die stillen Reserven, die in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung gebildet wurden, unterliegen der deutschen Besteuerung, wenn der Unternehmer seinen Betrieb später im Ausland verkauft oder aufgibt. Trotz aller praktischen Schwierigkeiten für den deutschen Fiskus, dieses zu kontrollieren, bestehe kein Bedürfnis für eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven. Gegebenenfalls müsse der Gesetzgeber besondere Mitwirkungspflichten des Unternehmers für diese Fälle statuieren.
Hinweis: Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 hat der deutsche Gesetzgeber eine Regelung erlassen, die solche Entstrickungsfälle zu Gunsten des deutschen Fiskus lösen soll. Diese Regelung könnte gegen die europäische Niederlassungsfreiheit verstoßen.

Aufteilung der Aufwendungen für ein von Ehegatten gemeinsam betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer

Trotz umfangreicher Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer musste der Bundesfinanzhof über einen bisher nicht entschiedenen Sachverhalt urteilen. Die Eheleute F und M waren jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GbR auf dem Gebiet der EDV. Im Streitjahr 1997 nutzten sie gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer zunächst in einer von ihnen gemieteten Wohnung, später in einem Einfamilienhaus, welches ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. M war nur nebenberuflich für die GbR tätig, sodass F das jeweilige Arbeitszimmer zu 80 % nutzte. Das Gericht musste über die Zuordnung des Aufwandes zwischen den Eheleuten und über die für ein häusliches Arbeitszimmer bestehenden Abzugsbeschränkungen befinden. Es entschied wie folgt:
· Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) sind nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen zuzuordnen.
· Die auf das häusliche Arbeitszimmer in der angemieteten Wohnung entfallenden Mietzinsen bzw. Energiekosten unterliegen der hälftigen Zuordnung zwischen den Eheleuten.
· F kann die auf sie entfallenden Aufwendungen unbegrenzt abziehen, da das jeweilige häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Wegen seines anderen Hauptberufs greift bei M die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Diesen Höchstbetrag kann er nur anteilig geltend machen.
· Die beiden im Streitjahr nacheinander genutzten häuslichen Arbeitszimmer (Mietwohnung/Einfamilienhaus) sind als ein Objekt anzusehen. Es erfolgt keine Verdoppelung des bei M abziehbaren Höchstbetrages.
Hinweis: Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In anderen Fällen ist kein Abzug - auch nicht beschränkt - mehr möglich. Allerdings wird dieses durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.

Ü bergangsregelung für Antragsveranlagungen gilt auch für ungestellte Anträge

Mit dem Jahressteuergesetz (JstG) 2008 wurde die bisherige Zweijahresfrist für sogenannte Antragsveranlagungen aufgehoben. Bis dahin konnten Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nur bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Nach den Anwendungsvorschriften zu dieser Neuregelung sollte die Änderung erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2005 gelten.
Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass Anträge auf Veranlagungen für Zeiträume vor 2005 bis zum 28. Dezember 2007 (Datum der Verkündung des JstG 2008) hätten gestellt werden müssen. Dem ist jedoch nicht so. Auch wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch Steuererklärungen eingereicht werden.
Zu berücksichtigen sind hier jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer vier Jahre. Für die Antragsveranlagungen gilt, wie für Pflichtveranlagungen, eine dreijährige Anlaufhemmung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung

Eltern machten 2004 die für ihren Sohn an eine private Hochschule gezahlten Studiengebühren in Höhe von 7.080 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte lediglich den Sonderbedarfsfreibetrag von 924 €.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das Abzugsverbot sei auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.


Unternehmensgründern muss eine Steuernummer erteilt werden

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs besteht der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer schon dann, wenn der angehende Unternehmer ernsthaft erklärt, eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Vergabe der Steuernummer abgelehnt werden.
Die Erteilung einer Steuernummer ist für Umsatzsteuerzwecke Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit, weil die Steuernummer in der Rechnung angegeben werden muss und Grundlage für die Beantragung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist. In der Verweigerung der Erteilung einer Steuernummer sieht das Gericht einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit.
Ein Finanzamt hatte einem Fliesenleger die Erteilung einer Steuernummer verweigert, weil es die Tätigkeit des Unternehmers nicht als selbstständig anerkannte.

Abzinsungspflicht für den Bilanzansatz unverzinslicher Gesellschafterdarlehen

Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr sind grundsätzlich abzuzinsen. Bei einer unbefristeten Laufzeit ist wirtschaftlich betrachtet auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auf eine formale Kündigungsmöglichkeit kommt es nicht an. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz beträgt 5,5 %.
Es findet keine Differenzierung zwischen Gesellschafter- und Fremddarlehen statt. Daher sind die vorstehenden Grundsätze auch auf Eigenkapital ersetzende Darlehen anwendbar.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung greift die Haftung für die Fortführung eines Handelsunternehmens unter der bisherigen Firma ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Eine solche Unternehmensfortführung liegt vor, wenn der Tätigkeitsbereich des Betriebs, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden. Dies gilt auch, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird.
Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch ein Autohandelsunternehmen zu haften, obwohl das Vorgängerunternehmen für eine kurze Zeitspanne von zwei Monaten umfirmiert und der Werkstattbetrieb nicht fortgeführt worden war.

Investitionsabzugsbetrag setzt ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung voraus

Der Gesellschafter einer GbR bildete einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines betrieblichen Pkw mit der Begründung, dass er für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führen werde.
Das Finanzamt lehnte dies ab und begründete dies damit, dass der Gesellschafter seine private Autonutzung nach der 1%-Regelung ermittelt habe und deshalb die ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung (die private Nutzung darf nicht mehr als 10 % betragen) nicht gegeben sei.
Der Bundesfinanzhof betrachtet in seinem Beschluss nicht die Vergangenheit, sondern stellt darauf ab, dass das am Ende des Gewinnermittlungszeitraums dargelegte künftige Investitionsverhalten schlüssig und plausibel ist. Da der Gesellschafter den Nachweis der fast ausschließlichen Nutzung des Pkw durch Führung eines Fahrtenbuchs erbringen wolle, sei dem zu folgen. Schließlich könne man von einem zum anderen Veranlagungszeitraum zwischen der 1 %-Regelung und der Führung eines Fahrtenbuchs wechseln.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht auch im Hauptsacheverfahren so entscheidet. Die Ausführungen im Beschluss sprechen aber dafür.

Nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises einer Anteilsveräußerung ist steuerlich rückwirkend zu berücksichtigen

Wenn sich ein Sachverhalt im Nachhinein ändert, stellt sich die Frage, ob diese Änderung auch eine steuerliche Rückwirkung entfaltet. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid, der den bisherigen Sachverhalt abbildet, kann nämlich nur geändert werden, wenn ein sog. „rückwirkendes Ereignis“ vorliegt. Gegeben ist ein rückwirkendes Ereignis in der Regel bei Steuertatbeständen, die an einen einmaligen Vorgang anknüpfen.
Die nachträgliche Herabsetzung eines Kaufpreises ist ein Beispiel dafür, wie folgender Fall zeigt:
Ein Anteilseigner verkauft 49 % seiner Anteile an einer GmbH. Später streiten sich Verkäufer und Erwerber über die Wirksamkeit oder bestimmte Inhalte des Vertrags und schließen einen Vergleich, in dem auch der Veräußerungspreis rückwirkend vermindert wird. Die nachträgliche Minderung des Veräußerungspreises führt zu einer steuerlichen Rückwirkung, das heißt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns (oder Veräußerungsverlustes) ist entsprechend per geändertem Steuerbescheid zu korrigieren.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, die nachzuweisen ist. Bei länger leer stehenden oder renovierungsbedürftigen Wohnungen muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der späteren Vermietung oder Renovierung erkennbar sein. Indizien für die Vermietungsabsicht können z. B. Inserate in einer Zeitung, Vermietungsangebote im Internet oder die Beauftragung eines Maklers sein. Ist eine solche Vermietungsabsicht nicht erkennbar, können Verluste wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden.
Umfasst ein Objekt mehrere Wohnungen, müssen diese Voraussetzungen für jede einzelne Wohnung nachgewiesen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schönheitsreparaturen gehören im Anschaffungsjahr bei gleichzeitigen Instandsetzungsmaßnahmen zu den anschaffungsnahen Aufwendungen

A kaufte 2004 ein Wohnhaus und setzte es im gleichen Jahr umfangreich instand. Die Aufwendungen hierfür ordnete er den Gebäude-Anschaffungskosten zu. Die gleichzeitig durchgeführten Schönheitsreparaturen behandelte er als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand.
Der Bundesfinanzhof sah das anders, weil alle von A durchgeführten Maßnahmen einheitlich als anschaffungsnahe Aufwendungen zu beurteilen und den Gebäude-Anschaffungskosten zuzurechnen waren.
Tipp: Schönheitsreparaturen nach Ablauf von drei Jahren seit Anschaffung sind i.d.R. sofort abzugsfähig.

In Spanien erzielte Vermietungsverluste sind in Deutschland berücksichtigungsfähig

In Deutschland lebende Geschwister erbten nach dem Tod ihrer Eltern deren Wohnhaus in Spanien. Sie vermieteten das Haus und machten die erzielten Verluste in ihrer Steuererklärung in Deutschland geltend. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.
Der Europäische Gerichtshof gab den Geschwistern recht. In einem EU-Mitgliedsstaat erzielte Verluste aus Vermietungseinkünften sind in Deutschland berücksichtigungsfähig. Die dem entgegenstehende deutsche Vorschrift im Einkommensteuergesetz ist rechtswidrig. Sie beschränkt den freien Kapitalverkehr innerhalb der EU.

Belegvorlage gehört zur ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung

Solange ein Vermieter keine ordnungsgemäße Abrechung über die angefallenen Betriebskosten erstellt, steht dem Mieter grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Nichts anderes gilt, wenn der Vermieter die Nebenkosten zwar abgerechnet hat, die Belege jedoch nicht vorlegt. Die fehlende Bereitschaft eines Vermieters, dem Mieter die Belege über die Betriebskosten vorzulegen, führte dann auch zu einem vor dem Landgericht Bonn geführten Streit.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Vorlage der Belege. Er kann den Vermieter gerichtlich zwingen, Kopien der Belege, ggf. gegen Kostenerstattung, herauszugeben. Denn der Vermieter ist beweispflichtig für das Entstehen von Nebenkosten im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl kann der Mieter die Nebenkosten nicht in vollem Umfang bestreiten, nur weil der Vermieter keine Belege für die entstandenen Kosten vorlegt. Er hat vielmehr die Pflicht, zunächst die Belege einzusehen, um dann ggf. die Höhe der Kosten anzufechten.
Die Frage, ob in einem laufenden Mietverhältnis eine „Saldoklage“ auf Auszahlung eines Guthabens in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen erhoben werden kann, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Belegvorlage nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweispflichtig bleibt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Deshalb ließ das Gericht die Revision zur nächsthöheren Instanz zu.

Bundesfinanzhof fragt Europäischen Gerichtshof, wann bei der Lieferung von Nahrungsmitteln der ermäßigte Umsatzsteuersatz Anwendung findet

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Partyservice-Unternehmen, Imbissständen und Verkaufstheken in Kinos mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
In allen Fällen ist streitig, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz, der bei der Lieferung bestimmter Nahrungsmittel gilt, oder der Regelsteuersatz, weil zu der Lieferung der Nahrungsmittel weitere Leistungselemente hinzutreten, Anwendung findet. Insbesondere ist fraglich, ob „Nahrungsmittel“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts nur Nahrungsmittel „zum Mitnehmen“ sind, wie sie typischerweise im Lebensmittelhandel verkauft werden, oder ob hierunter auch zum sofortigen Verzehr zubereitete Speisen und Mahlzeiten fallen.
Der Europäische Gerichtshof wird auch entscheiden müssen, nach welchen Kriterien abzugrenzen ist, ob die Lieferung der Speise (dann der ermäßigte Steuersatz) oder die weiteren Leistungselemente (z.B. Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke, Transport der Speisen zum Kunden, Überlassung von Besteck und/oder Stehtischen) überwiegen.

Grundstücksgemeinschaft kann Vorsteuer nur abziehen, wenn sie Leistungsempfänger und die Rechnung an sie adressiert ist

Sehr oft versagt das Finanzamt den von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerabzug, weil in der Rechnung über die Eingangsleistungen die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Treten mehrere Personen in Form einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft auf, ist es besonders wichtig, dass die Gemeinschaft (nicht einzelne Gemeinschafter) Leistungsempfänger und die Rechnung ebenfalls an die Gemeinschaft adressiert ist.
Zur Verdeutlichung folgender Fall: Eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Eheleuten M und F, ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Geschäftshaus bebaut ist. Sämtliche Gewerbeeinheiten des Geschäftshauses haben die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermietet. M gibt im eigenen Namen zur Modernisierung und Instandsetzung umfangreiche Umbauten in Auftrag. Dabei legt er nicht offen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters, nämlich der F, handelt. Die Eingangsrechnungen der Handwerker werden ebenfalls nur an den M adressiert. Damit ist die Grundstücksgemeinschaft nicht Leistungsempfänger und mangels an sie adressierter Rechnungen besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung ermäßigt zu besteuern

Eine Arbeitnehmerin schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über die Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 50%. Die in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbarte Teilabfindung für die Arbeitszeitreduzierung zahlte der Arbeitgeber in einer Summe. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, die Teilabfindung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war.
Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Gesetz verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse, um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ermäßigt zu besteuern.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Initiative zur Vertragsänderung nicht vom Arbeitnehmer ausgehen darf.

Bei Verdachtskündigung ist vorherige Anhörung erforderlich

Arbeitgeber, die wirksam eine Verdachtskündigung vornehmen wollen, haben den betreffenden Arbeitnehmer vorher anzuhören. Um von einer ausreichenden Anhörung sprechen zu können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich machen. Dazu gehört, dass er ihn wissen lässt, dass er aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen zur Kündigung berechtigenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegt und darauf gegebenenfalls eine Kündigung zu stützen beabsichtigt. Darüber hinaus muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen solchen innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Falle eines Filialleiters entschieden, der unter dem Verdacht stand, sich fünf Euro Fundgeld widerrechtlich angeeignet zu haben. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich zu den ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomenten befragt, genügt demnach nicht.

Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen können außergewöhnliche Belastung sein

Um dem nach einem Schlaganfall schwerstbehinderten Ehemann (Grad der Behinderung 100% mit Merkzeichen G, aG, H und RF) den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Neben dem Bau einer Rollstuhlrampe und der Einrichtung eines behindertengerechten Bades mussten auch andere Räume umfunktioniert werden.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen von rd. 70.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht verwies auf die sogenannte Gegenwertlehre. Die Umbauten hätten den Wert des Grundstücks wesentlich erhöht, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliege.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Ehepaars. Aufwendungen für einen behinderungsbedingten Umbau eines Hauses können dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn sie sich aus der Situation der Zwangsläufigkeit ergeben und die Erlangung eines Gegenwerts unter solchen Umständen im Einzelfall in den Hintergrund tritt.


Werkstattinventar ist keine wesentliche Betriebsgrundlage bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im Ganzen

Ein Kraftfahrzeugmeister verpachtete zum 1. Juli 1997 das auf seinem Geschäftsgrundstück befindliche Werkstattgebäude an einen Kollegen, der den Betrieb fortführte. Die gesamte Betriebsausstattung veräußerte der Kraftfahrzeugmeister gleichzeitig an den Pächter. Außerdem verpflichtete er sich, der Werkstatt seinen Meistertitel für bestimmte Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. Zum 31.12.1998 erklärte er die Betriebsaufgabe.
Das Finanzamt sah die Betriebsaufgabe bereits am 30. Juni 1997 als gegeben an. Der Kraftfahrzeugmeister konnte sich allerdings durchsetzen. Die Veräußerung der gesamten Betriebsausstattung zum 1. Juli 1997 war nicht schädlich, weil nur das Werkstattgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage der Verpachtung das Gepräge gab. Die Betriebsausstattung gehörte nicht dazu, weil sie jederzeit kurzfristig beschafft werden konnte. Deshalb war der 31.12.1998 der Betriebsaufgabetag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerpflichtiger Entnahmegewinn bei Beendigung der Nutzung eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Gewerbetreibender errichtete auf einem ihm und seinem Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Grundstück ein Gebäude. Die Herstellungskosten für das Gebäude zahlte der Gewerbetreibende alleine aus betrieblichen Mitteln. Die Herstellungskosten wurden in vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die Nutzung des Gebäudes hatten die Eheleute nicht getroffen. Einige Jahre später wurde das Gebäude in das Privatvermögen überführt. Streitig war, ob auch in Bezug auf den hälftigen Gebäudeanteil des Ehegatten ein steuerpflichtiger Entnahmegewinn beim Gewerbetreibenden vorliegt.
Das Finanzgericht entschied wie folgt: Bei Beendigung der Nutzung, bei Überführung in das Privatvermögen, hat der Gewerbetreibende den Entnahmegewinn in vollem Umfang zu versteuern. Also nicht nur seinen Anteil, sondern auch den Entnahmegewinn, der auf den hälftigen Gebäudeanteil des Ehegatten entfällt. Dies gilt auch, wenn der Gewerbetreibende keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen seinen Ehegatten hat und er deshalb nicht wirtschaftlicher Eigentümer des im zivilrechtlichen Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudeanteils ist.
Der Bundesfinanzhof hat in 2008 eine andere Auffassung vertreten. Deshalb muss er nun erneut, und hoffentlich abschließend, entscheiden.

Frist für Zusammenfassende Meldung wird ab Juli 2010 verkürzt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Vorgaben der EU umsetzen soll. Eine der Vorgaben der EU ist, die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Lieferungen zu verkürzen.
Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln, in der er die entsprechenden Angaben zu machen hat.
Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres übermittelt werden.
Ü bersteigt die Summe der Bemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Laufe eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem dieser Betrag überschritten wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln.
Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2011 tritt an die Stelle des Betrags von 50.000 € der Betrag von 100.000 €.
Für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen ausgeführt haben, für die sie für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schulden, gilt ähnliches.

Hinweis: Die voraussichtlich am 1.7.2010 in Kraft tretende Regelung wird in der Praxis Probleme aufwerfen. Falls Dauerfristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden ist, fallen die Abgabefristen auseinander. Betroffene Unternehmen müssen ab Juli 2010 die Buchführungsunterlagen erheblich früher bei ihrem Steuerberater einreichen.

Umsatzsteuerpflicht bei Überlassung von Pkw an Handelsvertreter

Ein Produzent von Haushaltswaren vertrieb seine Waren über selbstständige Gruppenberaterinnen (Handelsvertreter) und stellte diesen geleaste Pkws mit Versicherungsschutz zur Verfügung. Gruppenberaterinnen mit hohen Umsätzen wurde ein höherwertiger Pkw zur Verfügung gestellt.
Das Finanzamt sah in der Leasingrate für die Überlassung der Fahrzeuge eine Zusatzprovision und unterwarf sie der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Da ein privates Nutzungsverbot nicht überwacht wurde, bejahte das Gericht einen der Umsatzsteuer unterliegenden tauschähnlichen Umsatz. Wäre die Nutzung der Pkw hinreichend überwacht worden, hätte es sich bei der Überlassung der Pkw um eine sogenannte Beistellung zu den übrigen erbrachten Leistungen gehandelt, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Jahresabschluss 2008 zum 31.12.2009 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2007 begonnen hatten, endete am 31.12.2009 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z.B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2008 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2007 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Besteuerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht durch Wegzug in das Ausland

Falls Sie Ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen wollen, sollten Sie wissen, dass mit Wegzug Ihre unbeschränkte Steuerpflicht endet. Halten Sie zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, führt dies auch ohne Veräußerung der Anteile zu einer Besteuerung.
Diese Regelung verstößt weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Bestimmungen des bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens oder EU-Recht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens kann nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden

Falls Sie als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sollten Sie beachten, dass Sie den Nachweis Ihres Einkommens gegenüber der Krankenkasse nur durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids führen können.
Dies verdeutlicht der folgende Fall:
Für die Berechnung der Versicherungsbeiträge im Jahre 2003 hatte eine AOK bei einem Selbstständigen die damals geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Im Dezember 2002 beantragte der Kläger unter Hinweis auf eine verschlechterte Einkommenslage die Herabsetzung der von ihm zu zahlenden Beiträge. Er fügte eine betriebswirtschaftliche Auswertung vom November 2002 und die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 bei. Zu einem späteren Zeitpunkt übersandte er noch eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2001 sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2002. Eine von ihm angekündigte Übersendung des nächsten Einkommensteuerbescheids unterblieb. Daraufhin setzte die AOK auch für das Jahr 2004 die Beiträge unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze fest. Der Kläger war damit nicht einverstanden und verwies unter Vorlage einer Kopie seiner Einkommensteuererklärung auf negative Einkünfte im Kalenderjahr 2002 sowie auf eine nochmals verschlechterte Situation im Jahre 2003. Streitig war die Beitragsberechnung für die Zeit, für die der Kläger keinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt hat.
Das Bundessozialgericht entschied, dass der Nachweis eines niedrigeren Arbeitseinkommens nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids geführt werden kann.

Familienversicherung für Ehegatten, Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder

Falls Sie keine eigene Krankenversicherung abgeschlossen haben und „familienversichert“ sind, sollten Sie die Neuerungen ab 1.1.2010 kennen:
Ehegatten, Lebenspartner und Kinder sind u.a. nur dann beim Ehegatten, Lebenspartner, dem Vater oder bei der Mutter als Familienangehörige versichert, wenn ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 2.555 € (ab 2010) nicht überschreitet. Sie sind als Familienangehörige versichert, wenn Ihr Gesamteinkommen monatlich 365 €, jährlich 4.380 € nicht überschreitet. Mit versichert sind auch Enkelkinder, wenn deren Einkommen die vorgenannten Grenzen nicht überschreitet und deren Vater oder Mutter als Kind bei den Eltern familienversichert ist.
Familienversichert sind Sie auch, wenn Sie im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen monatlich nicht mehr als 400 € (jährlich 4.800 €) Gesamteinkommen beziehen und Anspruch auf Familienhilfe haben.

Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung

Täuschen die Beteiligten eines Beschäftigungsverhältnisses einen Subunternehmervertrag vor und werden deshalb für den Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer abgeführt, handelt es sich um einen Fall illegaler Beschäftigung, bei dem für die Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge von einer Nettolohnvereinbarung auszugehen ist. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Streitig war die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids, mit dem die beklagte Sozialversicherung vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 10.000,00 € für die Beschäftigung eines Baggerfahrers nachforderte. Der Kläger berief sich darauf, zwischen ihm und dem Baggerfahrer habe ein „Subunternehmervertrag“ bestanden, so dass der Beschäftigte kein Arbeitnehmer gewesen sei. Die Umstände sprachen allerdings für eine abhängige Beschäftigung.
Das Gericht bestätigte die Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die bei dem Kläger durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass er seiner Meldepflicht, seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beschäftigten sowie seinen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Demnach seien die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu Recht nachgefordert worden.
Dabei habe der Sozialversicherungsträger die Berechnung der Beitragsforderung auch korrekt vorgenommen. Insbesondere sei er zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beitragsberechnung die vom Kläger gezahlten Beträge im Sinne eines Nettoarbeitsentgelts zugrunde zu legen waren. Der Begriff des illegalen Beschäftigungsverhältnisses sei im Gesetz zwar nicht näher definiert, im Wege der Auslegung lasse er sich aber dahin gehend konkretisieren, dass darunter diejenigen Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen sind, bei denen die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht befolgt werden.
Zu Recht habe der Sozialversicherungsträger der Beitragsberechnung die Lohnsteuerklasse VI zugrunde gelegt. Schließlich habe die Sozialversicherung zu Recht angenommen, dass der Berechnung des maßgeblichen Bruttolohns im Rahmen des sog. Abtastverfahrens nur einmal eine Beitragserhebung auf das als vereinbart anzusehende Nettoarbeitsentgelt stattzufinden hat. Würde man hingegen die auf dieser Grundlage ermittelte Steuernachzahlung wiederum als beitragsrechtlich relevanten geldwerten Vorteil einstufen und nochmals als Grundlage einer Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber heranziehen, entstünde eine „unendliche Spirale“, die dazu führen würde, dass eine konkrete Beitragspflicht nicht zu ermitteln wäre.
Abschließend hat es das Gericht auch nicht beanstandet, dass die Sozialversicherung Säumniszuschläge auf die zu zahlenden Beiträge erhoben hat.

Ermäßigter Steuersatz bei Abfindungszahlungen in Teilbeträgen

Voraussetzung für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften. Eine solche Zusammenballung ist z.B. dann nicht gegeben, wenn die Auszahlung in mehreren Kalenderjahren erfolgt.
Dass davon abgewichen werden kann, zeigt folgender Fall: Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Rahmen eines Auflösungsvertrags eine Abfindungszahlung von 77.257 € vereinbart. Diese Abfindungszahlung wurde absprachewidrig vom Arbeitgeber in zwei Teilbeträgen ausbezahlt, nämlich im September 2006 in Höhe von 1.000 € und im Januar des nachfolgenden Jahres in Höhe des Restbetrags von 76.257 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass hier eine Zusammenballung von Einkünften nicht mehr gegeben sei und unterwarf die Abfindungszahlung im Januar 2007 dem vollen Steuersatz.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zunächst zugeflossene minimale Teilleistung unschädlich für die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung. Wo genau die Grenze für eine solche „geringfügige“ Teilleistung liegt, ließ das Gericht offen. Im vorliegenden Fall betrug der Teilbetrag 1,3% der Gesamtentschädigung.


Ermittlung der für die Buchführungspflicht maßgeblichen Umsatzgrenze

Das Finanzamt kann Unternehmer, die nicht nach anderen Gesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen, dazu verpflichten, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden. Überschreiten z. B. die Umsätze im Kalenderjahr den Betrag von 500.000 €, muss die Buchführungspflicht vom Beginn des Wirtschaftsjahres erfüllt werden, das der Aufforderung durch das Finanzamt folgt. Ein Verein wehrte sich gegen die Buchführungspflicht, weil er neben umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen von rund 2.800 € nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze von rund 563.000 € erzielt hatte und der Ansicht war, dass die nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze nicht zu berücksichtigen waren.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von 500.000 € auch nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze mit einzubeziehen sind.

Nutzung eines Pkw für andere Einkunftsquellen ist nicht durch 1% Regelung abgegolten

Einzelunternehmer A hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, dessen private Nutzung er nach der sog. 1%-Regelung ansetzte. Er nutzte ihn auch für Fahrten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der gewerblichen B-GbR, die ihm entsprechendes Kilometergeld zahlte. Das Finanzamt erhöhte den privaten Pkw-Nutzungsanteil des A um die anteilig auf die Nutzung bei der B entfallenen Pkw-Kosten. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts, weil durch die 1%-Regelung lediglich die private Nutzung abgegolten ist, nicht aber die Nutzung für andere Einkunftsquellen.

Steuerliche Qualifizierung einer Tätigkeit richtet sich nach objektiven Kriterien

Ein Rechtsanwalt erwarb zwei langfristig vermietete Eigentumswohnungen. Bereits im Kaufvertrag verzichtete er auf sein Recht zur ordentlichen Kün-digung, auch wegen Eigenbedarfs. Zur Finanzierung wurden über den Kaufpreis hinausgehende Darlehen mit einer 27-jährigen Laufzeit aufgenom-men. Drei Monate nach dem Erwerb meldete der Rechtsanwalt ein Gewerbe als gewerblicher Grundstückshändler an. Er beabsichtige, die gerade erworbenen und weitere noch zu erwerbende Wohnungen jeweils kurzfristig nach ihrem Kauf wieder zu veräußern. Das Finanzamt erkannte den im Jahr der Gewerbeanmeldung ausgewiesenen erheblichen Verlust nicht an. Es sei über einen Zeitraum von fast einem Jahr seit dem Erwerb des ersten Grundstücks zu keinem Verkauf gekommen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erkennbar.

Die Einschätzung des Finanzamts wird vom Bundesfinanzhof geteilt. Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einem Gewerbebetrieb und der privaten Vermögensverwaltung ist im Zweifel die allgemeine Verkehrsanschauung. Allgemein ist auf das Bild abzustellen, das einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Ein Anhaltspunkt für einen gewerblichen Grundstückshandel ist dabei die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines engen zeitlichen Zeitraums zwischen der Anschaffung oder Herstellung auf der einen und dem Verkauf auf der anderen Seite. Aufgrund besonderer Umstände kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen.

Bezogen auf den Urteilsfall wird es als untypisch angesehen, wenn erste Verkaufsbemühungen für die erwor-benen Wohnungen erst nach mehr als einem Jahr feststellbar sind und darüber hinaus die spätere Veräuße-rung unter Selbstkosten erfolgt. Auch die langfristige Finanzierung und der Kündigungsverzicht lassen nicht den Schluss zu, dass ernsthaft eine ge-werbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wurde. Die anderslautenden Äußerungen gegenüber Banken und anderen Personen sowie die Gewerbeanmeldung sind subjektive Einschätzungen, die für die objektive Beurteilung der steuerlichen Qualifizierung einer Tätigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind.

Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis 31.12.2013

Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2008 – zunächst befristet bis 31.12.2010 – der Begriff der Überschuldung geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es ist also darauf abzustellen, ob die sog. Fortführungsprognose positiv ausfällt, z. B. weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist. Die Befristung dieser Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert. Damit führt bis zum 31.12.2013 eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Vermieter hat Mietkaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter die vom Mieter erhaltene Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt. Über das Vermögen des Vermieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da der Mieter die Kaution nicht zurück erhielt, begehrte er vom Gericht die Feststellung, dass er befugt sei, die Miete so lange mindern zu dürfen, bis ihm vom Zwangsverwalter die Anlage der Mietkaution auf einem Treuhandkonto nachgewiesen worden sei. Das Gericht billigte dem Mieter ein solches Zurückbehaltungsrecht zu. Der Zwangsverwalter sei verpflichtet, einen Betrag in Höhe der Kaution zugunsten des Mieters anzulegen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf die Zinsen, die bei gesetzeskonformer Anlage der Kaution angefallen wären. Der Zwangsverwalter habe anstelle des Vermieters dessen Verpflichtungen zu erfüllen, da dieser dazu aufgrund der Beschlagnahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Nutzung des Grundstücks nicht mehr in der Lage sei.

Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes

In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Vermieter Probleme mit der Vermietung ihrer Objekte. Es kann zu längeren Leerstandszeiten von Gewerbe- und Wohnimmobilien und auch einzelner Wohnungen kommen. Bei sinkenden Mieteinnahmen und daraus resultierenden Verlusten wird das Finanzamt be-sonders aufmerksam und erkennt die geltend gemachten Verluste ggf. gar nicht an.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen nicht seltenen Fall zu ent-scheiden: Eine Grundstückseigentümerin hatte 1976 ein dreigeschossiges Ge bäude mit Gewerberäumen und Wohnungen errichtet. Mehrere Wohnungen konnten trotz Einschaltung eines Maklers nicht vermietet werden und auch Gewerberäume, die 1988 umgebaut worden waren, standen leer, weil u. a. ein Aufzug fehlte. Das Finanzamt erkannte die auf die leer stehenden Räumlich-keiten entfallenden Werbungskosten ab 2003 nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Vermietungsbemühungen durch Einschaltung eines Maklers reichten nicht aus. Zeige sich aufgrund vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein Objekt kein Markt bestehe, muss der Vermieter zielgerichtet darauf hinwirken, z. B. durch Umbauten, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibe der Vermieter untätig, spreche dies dafür, dass ein Vermietungsentschluss nicht bestehe. Die mit den leer stehenden Räumen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen seien dann der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen.

Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers stellt keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag. Anzuwenden ist diese Regelung u. a. bei Kleinunternehmern. Der Kleinunternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausstel-len, da er anderenfalls die ausgewiesene Steuer schuldet und an das Finanzamt zu zahlen hat. Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung eines Kleinunternehmers keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis darstellt. Allein die Angabe des Steuersatzes in einer Kleinbetragsrechnung führt also nicht zu einer Zahlungsverpflichtung des Kleinunternehmers.

Bei “Park and ride” können Entfernungspauschale und tatsächliche Kosten kombiniert werden

Eine Arbeitnehmerin nutzte für ihre Fahrten zwischen Wohnung und Ar-beitsstätte täglich sowohl das eigene Auto als auch öffentliche Verkehrsmittel. Für die mit dem Auto zurückgelegte Strecke setzte sie die Entfernungs-pauschale an, für die Benutzung einer Straßenbahn die tatsächlichen Kosten. Das Finanzamt ließ nur den Abzug der Entfernungspauschale für den gesam-ten Arbeitsweg zu.

Der Bundesfinanzhof teilte die Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin. Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsweg. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer seines Arbeitswegs anzusetzen. Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten. Indes können die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Ob die für die öffentlichen Verkehrsmittel entstandenen Kosten höher sind als die Entfernungspauschale, ist auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln. Darüber hinaus ist der Steuerbürger, der „Park and ride“ nutzt, nicht verpflichtet, sein Wahlrecht (Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten) für beide Teilstrecken einheitlich auszuüben. Die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale ist daher teilstreckenbezogen zu ermitteln. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Teilstrecke anzusetzende Entfernungs-pauschale, können sie an deren Stelle angesetzt werden.

Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen kein Arbeitslohn

Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht schon allein deshalb zu Arbeitslohn, weil die Kapitalbeteiligung von einem Arbeitnehmer gehalten wird und nur Arbeitnehmern angeboten wurde. Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall stellt sich wie folgt dar:

Das Finanzamt hatte erfahren, dass der Vorstand einer Kapitalgesellschaft 1997 erworbene Zertifikate im Januar 1999 mit einem Gewinn von 40 TDM verkauft hatte. Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um diesen Gewinn. Der Arbeitnehmer wandte sich dagegen und erhielt vom Bundesfinanzhof grundsätzlich Recht. Allein eine kapitalmäßige Beteiligung eines Arbeitnehmers am Unternehmen seines Arbeitgebers begründet keinen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Arbeitnehmertätigkeit. Die Kapitalanlage ist eine vom Arbeitsverhältnis unab-hängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung und fällt unter die Einkunftsart „Kapitalvermögen“. Da in dem geschilderten Fall der Veräußerungsgewinn außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr ange-fallen war, ergab sich auch keine anderweitige steuerliche Auswirkung.

Zu Unrecht abgeführte Lohnsteuer als Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber zu Unrecht angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuerbeträge sind als Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Lohnsteu-erabzug nicht mehr geändert werden kann. Der hierzu ergangenen Entschei-dung des Bundesfinanzhofs lag folgen-der Sachverhalt zugrunde:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verzichtete wegen Liqui-ditätsschwierigkeiten der Gesellschaft ab März 2001 auf seinen Nettolohn. Der Nettolohn wurde nicht ausgezahlt, sondern auf ein Darlehenskonto gebucht. Die GmbH errechnete auf der Grundlage des vereinbarten Bruttogehalts Lohnsteuern und führte diese in voller Höhe ab. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde im nachfolgenden Jahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung 2001 des Geschäftsführers nur die ausgezahlten Gehälter für die Monate Januar und Februar sowie die darauf entfallende Lohnsteuer. Der Bundesfinanzhof dagegen kam zu dem Ergebnis, dass neben diesem Bruttoarbeitslohn auch die zu Unrecht abgeführten Lohnsteuern für die Monate März bis Dezember zu erfassen seien. Außerdem war die gezahlte Lohnsteuer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens auf die Jahressteuerschuld anzurechnen.

Rückzahlung von Ausbildungskosten

Vereinbarungen, durch die sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer die Rückzahlung von Schulungskosten versprechen lässt, können unwirksam sein. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Eine Apothekenhelferin hatte an einer Fortbildung zur „Fachberaterin Der-mokosmetik“ teilgenommen. Der Arbeitgeber hatte die Ausbildungskosten getragen, der Arbeitnehmerin während der Schulungsmaßnahme aber kein Ar-beitsentgelt gezahlt. Nach Abschluss des Kurses einigten sich beide darauf, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme vergütete, die Arbeitnehmerin aber die Kosten der Maßnahme zu erstatten hatte, falls sie den Betrieb verließ. Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Vereinbarung für unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers bestehe nicht. Sei ein Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigere er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und komme daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten habe, so sei eine solche Vereinbarung nach den für die Rückzahlungsvereinbarungen geltenden allgemeinen Grundsätzen unzulässig.

Während der Ausbildungszeit nachgezahlte Ausbildungsvergütung für Vorjahre ist bei Ermittlung des Kindergeldanspruchs zu berücksichtigen

Ein Kind war bis zum 28.06.2002 in Ausbildung. Im April 2002 wurden ihm Berufsausbildungsbeihilfen für Vorjahre nachgezahlt. Die Kindergeldkasse verweigerte die Zahlung des Kindergelds, weil die Freigrenze des kinder-geldunschädlichen Kindeseinkommens hier durch überschritten wurde. Die El-tern meinten, die Nachzahlung dürfe nicht angerechnet werden, weil sie auf Vorjahre entfiel. Der Bundesfinanzhof gab der Kindergeldkasse Recht, weil dem Kind die Nachzahlung während der Ausbil-dungszeit zugeflossen war.

Kindergeld bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes

Bei getrennt lebenden Eltern hat grundsätzlich der Elternteil Anspruch auf Kin-dergeld, in dessen Haushalt das Kind lebt. Dieses Obhutsverhältnis muss auf Dauer angelegt sein. Gelegentliche Aufenthalte bei dem anderen Elternteil sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem das Kind den Haushalt der sorgebe-rechtigten Mutter verlassen hatte und für fünf Monate bei seinem Vater wohnte. Die Familienkasse forderte daraufhin für diesen Zeitraum das Kindergeld von der Mutter zurück. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof be-stätigt hat. Von einer Beendigung des Obhutsverhältnisses ist dann auszu-gehen, wenn sich das Kind mehr als drei Monate im Haushalt des anderen Elternteils aufhält und wenn eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht.


Quelle: DATEV eG