Steuertipps Aktuell

Abzug von Unterhaltsleistungen bereits

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausreicht, wenn der Empfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf eine konkrete zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung kommt es nicht mehr an. Somit bleibt der Abzug auch in den Fällen erhalten, in denen sich z.B. in gerader Linie Verwandte nicht um eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen.

Bislang wurde durch einen Rückgriff auf die zivilrechtlichen Vorschriften die Auffassung vertreten, dass für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen auch eine Bedürftigkeit des Unterstützten erforderlich ist. Damit war im Ergebnis nur derjenige unterhaltsberechtigt, der außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Kam der Unterstützte aber beispielsweise seiner Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zu verwerten, nicht nach, war er nicht bedürftig und damit auch nicht unterhaltsberechtigt.

Im Urteilsfall zahlte ein Vater anfallende Kosten und Abgaben für eine Wohnung seines volljährigen und verheirateten Sohnes, der in den entsprechenden Jahren keine positiven Einkünfte erzielte. In diesem Fall ist nun die Bedürftigkeit des unterstützten Sohnes zu unterstellen. Die potenzielle Unterhaltsberechtigung reicht aus. Für den Abzug der Unterhaltsleistungen kommt es allerdings weiter darauf an, ob sie notwendig und angemessen sind. Hierbei spielen steuerlich folgende Aspekte eine Rolle:

€¢ Die Höchstbeträge,
€¢ die Berücksichtigung des eigenen Vermögens der unterstützten Person,
€¢ die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge sowie
€¢ die Opfergrenze, die sich auf das angemessene Verhältnis der Unterhaltszahlungen zum Nettoeinkommen des Leistenden bezieht.

Abschließend kann man festhalten, dass die vom BFH mit diesem Urteil aufgestellte Betrachtungsweise zu Vereinfachungen führt. Denn eine potenzielle zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung ist leicht feststellbar. Ermittlungen und Nachforschungen der Finanzämter hinsichtlich einer konkreten Bedürftigkeit sind nicht mehr notwendig. Allerdings ist zu beachten, dass die übrigen Anforderungen, wie die Höhe von Vermögen und Einkommen des Unterstützten über die neue Anlage Unterhalt, die ab der Steuererklärung für das Jahr 2006 mit eingereicht werden muss, gezielter und detaillierter abgefragt werden. Das gilt vor allem bei Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die im Ausland leben.

BFHurteil vom 18.5.2006, Az. III R 26/05, DStRE 2006, 1264

PkwWertminderung durch Unfall keine

Wird ein Pkw bei einer Fahrt zur Arbeit aufgrund eines Unfalls beschädigt, so ist die hieraus resultierende Wertminderung regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum lebensnotwendigen Bedarf.

Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug für Fahrten im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit genutzt wird. Eine Ausnahme hiervon ist nur für Steuerpflichtige anzuerkennen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit einem Pkw fortbewegen können. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof durch ein aktuelles Urteil bestätigt.

BFHurteil vom 24.4.2006, Az. III B 164/05, BFH/NV 2006, 1468

Veranlagung von Amts wegen auch bei

Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Daher wird eine Veranlagung von Amts wegen (Pflichtveranlagung) nur durchgeführt, wenn neben diesen Einkünften noch weitere Einkünfte wie z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von mehr als 410 EUR vorliegen. Ist das nicht der Fall, sind Arbeitnehmer regelmäßig nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Nur wenn der Arbeitnehmer in diesen Fällen freiwillig eine Steuererklärung abgibt, und damit eine Veranlagung beantragt (Antragsveranlagung) kann er seine Ansprüche auf Einkommensteuerrückerstattung geltend machen. Allerdings muss die Antragsveranlagung innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres beantragt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst in dieser zweijährigen Ausschlussfrist eine verfassungswidrige Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Steuerpflichtigen gesehen, die von Amts wegen veranlagt werden und das Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung angerufen. Darüber hinaus hat der BFH in zwei weiteren Urteilen entschieden, dass das Finanzamt auch bei negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten von über 410 EUR eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat. Denn der Begriff "Einkünfte€œ umfasst nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte. Damit sind Verluste und Werbungskostenüberschüsse auch ohne zeitliche Beschränkung der Ausschlussfrist zu berücksichtigen.

Die Wirkung dieser Urteile ist aber begrenzt. Denn ab dem Jahr 2007 soll die gesetzliche Vorschrift dahingehend geändert werden, dass eine Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern generell nur erfolgt, wenn die positive Summe der sonstigen Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt.

BFHurteile vom 21.9.2006, Az. VI R 47/05 und Az. VI R 52/04, DStR 2006, 1978

Mindeststeuer gekippt?

Durch die im Jahr 1999 eingeführte Mindeststeuer wollte man erreichen, dass Gutverdienende ihre Steuerlast nicht auf Null reduzieren können. Deshalb begrenzte man den Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten. Im Ergebnis mussten dadurch viele Steuern zahlen, obwohl sie in der fraglichen Zeit insgesamt ein steuerliches "Minus€œ erwirtschaftet hatten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Mindestbesteuerung für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Klärung vorgelegt. Das Gesetz sei unverständlich, widersprüchlich und irreführend, so der BFH. Obwohl die Mindeststeuer in der fraglichen Form bereits im Jahr 2004 abgeschafft wurde, ist der Ausgang des Verfahrens von Bedeutung. Denn viele Steuerpflichtige haben rechtzeitig Einspruch eingelegt und können nun ggf. für die Jahre 1999 bis 2003 mit einer Erstattung rechnen.

BFHbeschluss vom 6.9.2006, Az. XI R 26/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 063234

Unternehmensteuerreform jetzt auf dem Weg

Die Bundländer Arbeitsgruppe "Reform der Unternehmensteuer in Deutschland€œ hat am 2.11.2006 ein neues Konzept für eine umfassende Reform der Unternehmensteuern vorgelegt. Diese soll u.a. folgende wesentliche Eckpfeiler haben:

€¢ Die Steuerbelastung für Körperschaften soll um ca. neun Prozent auf unter 30 Prozent gesenkt werden.

€¢ Die Belastung mittelständischer Unternehmen soll weiter verringert werden.

€¢ Die Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften soll weitgehend erreicht werden. Gewinne von Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, sollen nur mit maximal 29,8 Prozent besteuert werden.

€¢ U.a. für Veräußerungsgewinne, Zinserträge und Dividenden soll eine Abgeltungsteuer von 25 Prozent eingeführt werden. Der zu versteuernde Betrag soll an der Quelle fällig werden, was bedeutet, dass er von der Bank direkt an den Fiskus überwiesen werden soll.

€¢ Die Abgeltungsteuer soll das Halbeinkünfteverfahren ersetzen.

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 2.11.2006, Nr. 133/2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 063293

Elterngeld kommt zum 1.1.2007

Da nun abschließend auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt hat, steht dem Start des Elterngeldes zum 1.1.2007 nichts mehr im Weg. Das Elterngeld wird ab diesem Zeitpunkt für volle zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen auch Vätern Anreize verschaffen, Elternzeit zu nehmen. Darüber hinaus gilt u.a. weiter:

€¢ Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Einkommens des erziehenden Elternteils bis zu einem Höchstsatz von 1.800 EUR netto.
€¢ Es gibt einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 300 EUR.
€¢ Wer mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Anspruch auf das Elterngeld.

Pressemitteilung der Bundesregierung vom 3.11.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 063297

Zur steuerlichen Anerkennung von

Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist unter anderem davon abhängig, dass sie bürgerlichrechtlich wirksam vereinbart worden sind und wie unter fremden Dritten gestaltet und durchgeführt werden. Denn innerhalb der Familie fehlt es typischerweise an einem Interessengegensatz, sodass Gestaltungsmöglichkeiten leichter steuerrechtlich missbraucht werden können. Somit ist es geboten, an den Nachweis der Ernsthaftigkeit strenge Anforderungen zu stellen.

Allerdings darf die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften beim Vertragsschluss steuerlich nicht automatisch die Nichtanerkennung zur Folge haben. Einem zivilrechtlich unwirksamen Vertragsabschluss ist nur indizielle Bedeutung beizumessen. Sind Verträge aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zunächst schwebend unwirksam, sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben deshalb nicht bereits vom Abzug ausgeschlossen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Vereinbarte tatsächlich durchführen und nach Erkennen der Unwirksamkeit zeitnah auf eine Behebung hinwirken. Denn während der Schwebezeit entsteht zwar an sich noch keine rechtliche Bindung der Beteiligten - diese kann aber nachgeholt werden. Damit reicht wohl zukünftig eine zügige Heilung der von der Finanzverwaltung aufgezeigten Formfehlern zur steuerlichen Anerkennung.

BFHurteil vom 7.6.2006, Az. IX R 4/04, DB 2006, 2216

Zusammenveranlagung bei Tod eines

Die automatische Unterstellung der Zusammenveranlagung von Ehepartnern setzt die Existenz beider Partner voraus. Nach dem Tod eines Ehepartners kann das Wahlrecht für zurückliegende Veranlagungszeiträume daher nur ausgeübt werden, wenn der Erbe des Verstorbenen dem zustimmt. Zu beachten ist, dass kein automatischer Anspruch gegen einen Erben auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht.

FG Hamburg, Urteil vom 8.6.2006, Az. 3 K 376/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 063240, Revision beim BFH unter Az. III R 59/06

Noch mehr Änderungen sind in Planung

Die ohnehin schon umfangreichen Änderungspläne im Jahressteuergesetz 2007 erhalten über eine Bundesratsinitiative nun noch eine Reihe weiterer Vorhaben. Der Finanzausschuss hat die vom Bundestag beschlossenen Entwurfsinhalte um Vorschläge aus den Ländern ergänzt. Das endgültige Gesetz wird voraussichtlich erst Ende Dezember 2006 alle Hürden genommen haben. Nachfolgend werden weitere wichtige Vorhaben vorgestellt:

€¢ Bei der pauschalen Besteuerung von Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten oder Kunden soll ein pauschaler Steuersatz von 30 statt 45 Prozent kommen. Daneben soll die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 10.000 EUR jährlich nicht nur für alle insgesamt im Jahr gewährten Zuwendungen gelten, sondern für Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr.

€¢ In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass über die Verrechenbarkeit von Spekulationsverlusten, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden sei. Denn ein gesondertes Feststellungsverfahren sehe die Vorschrift nicht vor.

€¢ Per Gesetz soll nun aber für alle nicht verjährten Sachverhalte eine gesonderte Feststellung der Verluste im Entstehungsjahr vorgeschrieben werden. Damit wären ehemals nicht deklarierte Verluste nicht nachträglich verrechenbar. Für aktuelle Steuerfestsetzungen aber wäre die geplante Änderung praktikabler, da über negative Einkünfte sofort im Entstehungsjahr entschieden wird. Anleger sollten also mit einer Geltendmachung realisierter Verluste nicht warten, bis in Zukunft entsprechende Gewinne anfallen.

€¢ Auf die geplante gesetzliche Regelung, nach der Steuerschulden eines Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseschulden gelten sollten, soll an dieser Stelle zunächst verzichtet werden. Angedacht ist die Problematik der Steuerausfälle allerdings in einem separaten Gesetzesvorhaben zu regeln.

Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 19.10.2006 zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 (BTdrs. 16/2712) BTdrs. 16/3036, unter www.iww.de, Abrufnr. 063321

Zur Frage, wie schnell ein Einspruch

Ein Finanzamt darf einen Einspruch nicht über Monate hinweg mit der Begründung nicht bearbeiten, dass "der Einspruch wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsbehelfe noch nicht zur Entscheidung anstehe€œ. Denn im Gesetz ist vorgesehen, dass ein Steuerpflichtiger in der Regel nach sechs Monaten eine "Untätigkeitsklage€œ beim Finanzgericht erheben kann.

Dabei werden sechs Monate Bearbeitungszeit für einen Einspruch generell als angemessen angesehen. Eine längere Bearbeitungszeit kann ggf. dann gerechtfertigt sein, wenn ein "triftiger Grund€œ dafür vorliegt und das Finanzamt diesen auch mitteilt. Als triftiger Grund käme beispielsweise in Betracht, dass das Finanzamt auf die Entscheidung eines vergleichbaren Musterverfahrens wartet und daraufhin mit Zustimmung des Steuerpflichtigen das Ruhen des Verfahrens anordnet. Ursachen im Bereich der Behördenorganisation, wie z.B. Arbeitsüberlastung durch Personalmangel, sind aber grundsätzlich nicht ausreichend.

BFHurteil vom 27.4.2006, Az. IV R 18/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062869

Nur echteœ Spenden an Sportvereine absetzbar

Zwar können Mitglieder ihrem Verein Spenden zuwenden. Deren steuerliche Anerkennung ist aber zu versagen, wenn damit "gruppeneigennützige Zwecke€œ privater Lebensgestaltung verfolgt werden. Das ist anzunehmen, wenn wie im Urteilsfall erwartet wird, dass mit der Aufnahme neben Aufnahme- und Jahresbeitrag von allen Neueintretenden noch eine "Spende€œ geleistet wird.

BFHurteil vom 2.8.2006, Az. XI R 6/03 unter www.iww.de, Abrufnr. 063154

Weitere neue Details zu den

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur erbschaftsteuerlichen Neuregelung ab 2007 veröffentlicht, der nicht nur zu Änderungen beim inländischen Betriebsvermögen führt. Allerdings steht dieser Entwurf noch unter dem Vorbehalt von der in Kürze anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Unternehmen und Immobilien. Neben den bereits bekannten Punkten - wie das Abschmelzungsmodell über zehn Jahre statt wie bisher Freibetrag und Bewertungsabschlag und den Wegfall der Privilegien für unproduktives Vermögen - kann man dem Entwurf eine Reihe neuer Aspekte entnehmen:

€¢ Das Abschmelzungsmodell für produktiv eingesetztes Vermögen über den Zeitraum von zehn Jahren soll eine Ergänzung erfahren. Zur bislang schon geltenden schädlichen Verwendung, wie Verkauf oder Aufgabe des Unternehmens, soll zudem auf die Fortführung des Unternehmens in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang abgestellt werden. Hierbei sollen insbesondere die Umsatzerlöse, das Betriebsvermögen, das Auftragsvolumen und auch die Anzahl der Arbeitnehmer maßgeblich sein.

Damit soll dem Ziel des Gesetzes, Schonung des Produktivvermögens zur Sicherung von Arbeitsplätzen, besonders Rechnung getragen werden. Bei wesentlichen Abweichungen innerhalb der Frist von zehn Jahren soll die Steuerstundung entfallen.

€¢ Die Bewertung von Personenunternehmen soll weiterhin mit Bilanzwerten erfolgen. Nur für Anteile an Kapitalgesellschaften soll das "Stuttgarter Verfahren€œ gelten. Begünstigt sollen diese wie bisher nur sein, wenn Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 Prozent beteiligt waren. Für die Prüfung der Mindestbeteiligungsquote sollen auch Anteile weiterer Gesellschafter relevant sein, wenn Stimmrechte einheitlich auszuüben sind. Diese Neuerung soll etwa für Familienkapitalgesellschaften gelten, deren Anteile über mehrere Generationen hinweg weitergegeben werden.

€¢ Mit Immobilien im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten sollen nur bis zur Höhe des Steuerwertes abzugsfähig sein. Ein negativer Nachlasswert wäre dann nicht mehr möglich. Ausländisches Grund- und Betriebsvermögen soll weiterhin mit dem Verkehrswert angesetzt werden, obwohl dies möglicherweise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

€¢ Ausländische Betriebsstätten und Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem EU- oder EWRstaat sollen in die Stundungsregelung einbezogen werden, sofern das dort vorhandene Produktivvermögen nachgewiesen wird.

Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vom 25.10.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 063239

Betriebsaufspaltung auch bei

Vermieten Gesellschafter einen Teil ihres Einfamilienhauses an ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als einziges Büro, stellen die Räume den Sitz der Geschäftsleitung und damit eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne einer Betriebsaufspaltung dar. Somit ist die Vermietung an die GmbH keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

Das gilt auch dann, wenn z.B. die Räume nicht besonders für den Geschäftsbetrieb der GmbH hergerichtet sind. Notwendig ist allein, dass es der GmbH mit Hilfe der Räume möglich ist, ihren Geschäftsbetrieb auszuüben. Ohne Bedeutung ist, dass die Gesellschafter das übrige Haus selbst bewohnen. Ein Einzelgewerbetreibender könnte die eigenbetrieblich genutzten Räume lediglich dann nicht als Betriebsvermögen ausweisen, wenn ihr Wert nicht mehr als 20 Prozent des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als aktuell 20.500 EUR beträgt.

BFHurteil vom 13.7.2006, Az. IV R 25/05, DStR 2006, 1829

Wichtiger Hinweisœ könnte Kindergeld retten

Erlangen volljährige Kinder eigene Einkünfte und Bezüge von derzeit über 7.680 EUR, erhalten die Eltern kein Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass gezahlte Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte/Bezüge des Kindes mindernd berücksichtigt werden müssen. Ist die Kindergeldfestsetzung aber bereits bestandskräftig abgelehnt worden, können Eltern grundsätzlich nicht mehr von dieser positiven Entscheidung profitieren. Doch gerade diese Bescheide sollten Eltern jetzt nochmals prüfen. Denn oft findet man darin neben der Rechtsbehelfsbelehrung noch folgenden "Wichtigen Hinweis€œ:

"Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, kann ein erneuter Antrag auf Festsetzung von Kindergeld gestellt werden.€œ

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln handelt es sich dabei um eine unzutreffende Belehrung, die dazu führt, dass der Lauf der Rechtsbehelfsfrist nicht begonnen hat. Deshalb sei ein Bescheid mit diesem Hinweis auch unabhängig davon zu ändern, ob er auf einer Prognoseentscheidung beruht oder nicht. Auch das Finanzgericht Hessen kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Der Hinweis sei so auszulegen, dass alle Einkommensänderungen des Kindes, die sich auf den Jahresgrenzbetrag auswirken, eine Überprüfung der Neufestsetzung des Kindergeldes auslösen sollten. Damit ist allen Betroffenen zu raten, einen neuen Antrag auf Kindergeldfestsetzung zu stellen. Wird dieser mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid sei bestandskräftig, sollte Einspruch eingelegt, auf diese Verfahren verwiesen und das Ruhen des eigenen Verfahrens beantragt werden.

FG Köln, Urteil vom 7.6.2006, Az. 10 K 4546/05 und FG Hessen, Urteil vom 6.4.2006, Az. 3 K 3760/05 unter www.iww.de, Abrufnrn. 062885 u. 062886, Revisionen beim BFH unter Az. III R 70/06 und Az. III R 39/06


Umsatzsteuererhöhung 2007

Anpassung des Steuersatzes bei bestehenden langfristigen Verträgen
Bei der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes ab 2007 von 16 auf 19 Prozent ist ein besonderes Augenmerk auf die richtige Umsetzung der Anhebung bei Dauerleistungen (z.B. Miet-, Leasing- oder Wartungsverträgen) zu legen:

• Im Fall wiederkehrender Lieferungen (eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand verschafft wird) werden die Dauerleistungen am Tag jeder einzelnen Lieferung ausgeführt. Ausgenommen davon sind Lieferungen von Strom, Gas, Wärme und Wasser.

• Im Fall einer sonstigen Leistung (all die Leistungen, die keine Lieferungen sind, wie beispielsweise Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassungen) gelten diese Umsätze an dem Tag als ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Die Besonderheit liegt in diesen Fällen oft darin, dass der ehemals abgeschlossene Vertrag gleichsam als Rechnung angesehen und demnach von den Vertragsparteien auch keine zusätzliche Abrechnung erstellt wird. Dies ist auch generell zulässig, wenn sich aus dem Vertrag alle erforderlichen Rechnungsangaben ergeben.

Für Dauerleistungen ab Januar 2007 kann es jedoch ohne Korrekturen am Ausweis des richtigen Steuerbetrags fehlen, sodass in der Folge z.B. dem Mieter oder dem Leasingnehmer nur ein geringerer Vorsteuerabzug zusteht. Hier ist beispielsweise der Vermieter oder der Leasinggeber zum Handeln verpflichtet.

Dafür stehen ihm zwei Wege zur Verfügung:

• Der Ursprungsvertrag wird geändert. Ab 2007 wird der Steuersatz auf 19 Prozent erhöht. D.h., der Steuerbetrag wird auf dieser Grundlage neu errechnet und ausgewiesen.

• Oder nach dem Jahreswechsel 2006/2007 werden monatlich einzelne Abrechnungen über die Teilleistungen erstellt. Hierbei bildet die Gesamtheit aller Dokumente die Rechnung, wobei in einem Beleg mindestens die aktuelle Höhe des Entgelts und der aktuelle Steuerbetrag anzugeben sind.

Wichtig ist in diesem Fall, dass alle Dokumente von dem gleichen Aussteller stammen. Deshalb kann z.B. der Mieter keine Gutschrift über die Monatsleistung erstellen, wenn der Vertrag vom Vermieter stammt.

BMF, Schreiben vom 11.8.2006, Az. IV A 5 - S 7210 - 23/06, DStR 2006, 1552; BMF, Schreiben vom 29.1.2004, Az. IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl I 2004, 258

SEStEGGesetzentwurf mit Auswirkungen auf grenzüberschreitende Umstrukturierungen und das nationale Umwandlungssteuerrecht

Ein wichtiges Ziel des "Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften€œ (SEStEG) ist die Anpassung der nationalen steuerlichen Vorschriften zur Umstrukturierung von Unternehmen an die Vorgaben des europäischen Rechts. Dazu nachfolgend ein Überblick über wichtige Kernpunkte:

• Die Besteuerung auf in Deutschland angesammelte stille Reserven (Bezeichnung für die in einer Unternehmensbilanz nicht ersichtliche Differenz zwischen dem Buchwert und dem tatsächlichen Wert eines Wirtschaftsguts) sollen konsequent sichergestellt werden. Hierzu sieht der Entwurf verschiedene Entstrickungstatbestände für grenzüberschreitende Sachverhalte vor. Steuerentstrickung bezeichnet die Vorgänge, in denen Vermögen die betriebliche Sphäre verlässt, die Steuerpflicht endet oder Wirtschaftsgüter dem deutschen Besteuerungszugriff entzogen werden. Bemessungsgrundlage soll hierbei der gemeine Wert sein. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Im umgekehrten Fall der Steuerverstrickung sollen ins inländische Betriebsvermögen überführte Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert eingelegt werden. Nach dem Gesetzentwurf sollen die Neuregelungen bereits für alle nach dem 31.12.2005 endenden Wirtschaftsjahre gelten.

• Für eine zum Privatvermögen gehörende wesentliche Beteiligung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist ab 2007 vorgesehen, dass die stillen Reserven im Falle eines Wegzugs des Gesellschafters im Inland erfasst werden müssen. Eine Besteuerung soll allerdings erst zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung durch den Gesellschafter erfolgen. Bis dahin soll der anfallende Betrag ohne Sicherheitsleistungen zinslos gestundet werden.

• Im Bereich der Kapitalgesellschaft ist weiter geplant, das Ende 2006 noch vorhandene Körperschaftsteuerguthaben gleichmäßig verteilt auszuzahlen. Die Auszahlung soll auf Antrag ab 2008 über den Zeitraum von zehn Jahren erfolgen.

• Erfolgt eine Umwandlung von einer Kapital- in eine Personengesellschaft, soll es künftig zu einer vorgetäuschten Vollausschüttung kommen. D.h., offene Rücklagen sollen den Anteilseignern zugerechnet, bei ihnen als Kapitaleinnahmen erfasst und auch der Kapitalertragsteuer unterworfen werden.

• Bei Verschmelzung und Spaltung von Kapitalgesellschaften sollen nach dem Gesetzesvorhaben Verlustvorträge von der übertragenden Gesellschaft nicht mehr übergehen.

• Eine grundlegende Änderung ist auch bei der Einbringung gegen Gewährung weiterer Gegenleistungen geplant. Das soll sowohl die Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, sowie Anteile von Kapitalgesellschaften betreffen. In diesem Bereich soll eine steuerneutrale Einbringung nicht mehr möglich sein, wenn neben den Gesellschaftsrechten zusätzliche Gegenleistungen, wie Zuzahlungen oder die Übernahme von Verbindlichkeiten, gewährt werden.

Das Gesetzgebungsverfahren soll im November 2006 abgeschlossen werden. Die Änderungen zum Umwandlungssteuergesetz sollen für alle Umwandlungen und Einbringungen gelten, deren Anmeldung zum Registereintrag nach dem Tag der Gesetzesverkündung erfolgen.

Dabei ist zu beachten, dass die Neuerungen auch rein nationale Umwandlungen betreffen können. In einigen Fällen kann es daher ratsam sein, bereits angedachte Umstrukturierungen vorzuziehen, um damit den derzeitigen Rechtsstand zu sichern. Sinnvoll ist ein zügiges Handeln beispielsweise, wenn bei Verschmelzung oder Spaltung vorhandene Verlustvorträge genutzt werden können. Auf die nach aktuellem Recht bestehenden einbringungsgeborenen Anteile sollen die Änderungen nicht angewendet werden.

Gesetzentwurf über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 25.9.2006, BT Drs 16/2710, unter www.iww.de, Abrufnr. 062881

Steuererklärung auch auf einseitig gedruckten Vordrucken abgabefähig

Regelmäßig sind Steuererklärungen auf den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige alle für die Finanzverwaltung wichtigen Angaben tätigt. Die Finanzverwaltung erlaubte bisher bereits die Abgabe nichtamtlicher Erklärungsvordrucke, wenn es sich dabei um Ausdrucke oder Kopien handelte, die bezüglich Layout, Papierqualität und Abmessung den amtlichen Formularen entsprachen und beidseitig bedruckt waren.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist es aber nicht notwendig, dass all diese von der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen vorliegen. Bereits ein einseitig privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck ist ausreichend, wenn er dem amtlichen Muster entspricht.

Damit ist im Ergebnis die Steuererklärung auch dann nicht unwirksam, wenn Vordrucke eines anderen Bundeslandes verwendet wurden. Auch scheitert die fristgemäße Abgabe einer Steuererklärung nicht mehr daran, dass sie auf nur einseitig bedruckten Formularen erstellt wurde. Die Entscheidung kann über diesen Einzelfall hinaus angewendet werden. So z.B. dann, wenn die Steuererklärung mit Hilfe von Steuerprogrammen erstellt wird. Hier müssen jetzt Vor- und Rückseite nicht mehr auf das gleiche Blatt Papier ausgedruckt werden.

BFHurteil vom 22.5.2006, Az. VI R 15/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 062680

Zu Anschlussprüfungen

Finanzbehörden sind sowohl bei Freiberuflern als auch bei Kleinstbetrieben nicht an einen bestimmten Betriebsprüfungsturnus gebunden. Das bedeutet, dass auch die Betriebe bzw. Freiberufler, die umsatzmäßig nicht mit Großbetrieben gleich gestellt werden können, damit rechnen müssen, einer erneuten (d.h. einer Anschlussprüfung) unterworfen zu werden. Dazu bedarf es auch seitens der Finanzbehörde keiner weiteren Begründung. Ein Verstoß gegen das Übermaß- sowie gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.

BFHbeschluss vom 14.3.2006, Az. IV B 14/05, BFH/NV 2006, 1253

Gemischt veranlasste Reiseaufwendungen auch aufteilungsfähig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst die für Steuerpflichtige positive Entscheidung getroffen, dass die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise beim Arbeitnehmer nicht mehr in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören, sofern eine sachgerechte Aufteilung möglich ist.

Diese Auffassung soll jetzt ebenso auf den Werbungskostenabzug übertragen werden. Auch in diesem Bereich sollen die Aufwendungen in beruflich und privat veranlasste Ausgaben trennbar sein, sofern hierzu ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht und der berufliche Anlass nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Klärung dieser Frage wurde der Große Senat des BFH angerufen (dieser wird u.a. dann angerufen, wenn es zwischen den einzelnen Senaten bei Entscheidungen derselben Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen gibt).

Wegen dieses aktuellen Verfahrens und weiterer anhängiger Revisionen sollten Selbstständige und Arbeitnehmer entsprechende Fälle offen halten. Sie können als Aufteilungskriterium z.B. den Zeitfaktor in Ansatz bringen. Eindeutig zuzuordnende Aufwendungen - wie etwa Seminargebühren - sind ohnehin voll abziehbar. Auch Anleger oder Vermieter sollten im Hinblick auf die anhängigen Verfahren ihre Fälle z.B. bezüglich der Reiseaufwendungen offen halten, da hier ein Abzug bei gemischter Veranlassung ebenfalls bislang nicht möglich ist.

BFHbeschluss vom 20.7.2006, Az. VI R 94/01, unter www.iww.de, Abrufnr. 062738, beim Großen Senat unter Az. GrS 1/06

Beachtenswertes bei langer Krankheit

Bei einer schon lange bestehenden Erkrankung muss ein Steuerpflichtiger damit rechnen, dass er seine steuerlichen Pflichten zeitweise nicht erfüllen kann. Daher ist er verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Unterlässt er dies und wird dann ein Steuerbescheid bestandskräftig, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

FG München, Urteil vom 19.7.2006, Az. 9 K 4011/04, unter iww.www.de, Abrufnr. 062906

Vertragsstrafen wegen vorzeitiger Kündigung als Werbungskosten/Betriebs-ausgaben

Muss ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei Kündigung vor Ablauf der vertraglich festgelegten Verpflichtungszeit eine durch das Ausbildungsverhältnis begründete Vertragsstrafe zahlen, handelt es sich um Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Eine solche Situation kann z.B. entstehen, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers ausbilden lässt und sich im Gegenzug zu langjährigen Diensten verpflichtet.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegen beim Arbeitnehmer dann entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor, da die Aufwendungen in diesen Fällen durch den Beruf oder aber durch die spätere Erzielung der steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Im Urteilsfall im Jahr 1996 wurde nach Beendigung des Angestelltenverhältnisses eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen. Dabei ist es unerheblich, ob die Zahlung vorrangig durch die angestrebte neue Tätigkeit ausgelöst wurde oder auf dem vertragswidrig nicht fortgeführten Angestelltenverhältnis basiert. Der Abzug scheitert auch nicht daran, dass die Strafe im Zusammenhang mit der früheren Ausbildung steht. Eine berufliche Veranlassung kann auch bei der erstmaligen Berufsausbildung vorliegen.

Ab 2004 wurde der Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausübung eingeschränkt. Damit können Finanzämter den Abzug der Vertragsstrafe ablehnen. Dann sollte als weiteres Argument der Zusammenhang mit dem neuen Beruf und vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben angeführt werden.

BFHurteil vom 22.6.2006, Az. VI R 5/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 062754

Auch Verlustzuweisungen können die Einkünfte des Kindes mindern

Da der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergeldes von der Höhe der Einkünfte des Kindes (aktueller Grenzbetrag 7.680 EUR) abhängig macht, sollen auch tatsächlich alle Einkünfte des Kindes - also auch negative - zu berücksichtigen sein.

Das bedeutet, dass z.B. negative Einkünfte des Kindes aus einer Beteiligung als Kommanditist grundsätzlich mit seinen positiven Einkünften verrechnet werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die negativen Einkünfte z.B. erst durch eine Fondsbeteiligung bewusst herbei geführt wurden.

Allerdings führt das Urteil im Ergebnis nicht dazu, dass Eltern in jedem Fall über eine Beteiligung die Förderung ihrer volljährigen Kinder retten können. Denn der Bundesfinanzhof weist klar daraufhin, dass auch im Kindergeldrecht gilt: Die Beteiligung an einer "Verlustzuweisungsgesellschaft€œ zur "Verlustproduktion€œ unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen des Verlustausgleichs und Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen z.B. dann nicht vor, wenn bereits die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

BFHbeschluss vom 18.5.2006, Az. III R 1/06, BFH/NV 2006, 1825

Gestellung bürgerlicher Kleidungsstücke zählt nicht zwingend zum Arbeitslohn

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos einheitliche, während der Arbeitszeit zu tragende bürgerliche Kleidungsstücke zur Verfügung stellt, muss kein geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer vorliegen.

D.h., die Überlassung muss bei den Arbeitnehmern nicht zwingend zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Entscheidend ist die Berücksichtigung der Gesamtumstände. Maßgebend ist, dass die Überlassung der Kleidung in erster Linie durch das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Dabei kann man z.B. darauf abstellen, dass der Arbeitnehmer keine Individualkleidung entsprechend seinen speziellen Wünschen vom Arbeitgeber erhalten hat.

BFHurteil vom 22.6.2006, Az. VI R 21/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 062875

Zur geplanten Einführung elektronischer Register

Für publizitätspflichtige Gesellschaften dürfte der Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages vom 28.9.2006 zum Gesetz über elektronische Handels-, Genossenschafts- und Unternehmensregister (EHUG) von Interesse sein. Denn durch das Gesetz soll u.a. eine Entlastung des Mittelstands und der Existenzgründer von Bürokratieaufwand erreicht werden.

Das Gesetz sieht vor, dass die Register spätestens bis zum 1.1.2007 auf den elektronischen Betrieb umgestellt werden. Allerdings sind Übergangsvorschriften vorgesehen, die es ermöglichen sollen, dass Unterlagen noch bis spätestens 2009 in Papierform eingereicht werden können. Auch die Bekanntmachung der Registereintragungen soll künftig über das Internet erfolgen. Die bisher üblichen Anzeigen in Tageszeitungen sollen langfristig entfallen.

Elektronisches Unternehmensregister

Darüber hinaus soll unter der Domain www.unternehmensregister.de ein neues zentrales Unternehmensregister geschaffen werden, über das online alle wesentlichen publizitätspflichtigen Daten eines Unternehmens einsehbar sein sollen.

Offenlegung der Jahresabschlüsse

Jahresabschlüsse sollen künftig nicht mehr über die Amtsgerichte, sondern durch den elektronischen Bundesanzeiger verwaltet und veröffentlicht werden. Damit soll insbesondere eine stärkere Kontrolle des fristgemäßen Eingangs der Unterlagen gewährleistet werden. In Fällen, in denen diese Pflichten nicht erfüllt werden, kommt die Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Betracht.

Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages vom 5.10.2006, BT Drs 693/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 063029

Keine Korrektur bestandskräftiger Kindergeldbescheide durch BVerfGEntscheidung

Hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung wegen Überschreitens des Grenzbetrags (aktuell 7.680 EUR) bestandskräftig abgelehnt, kann die spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Minderung der Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht mehr berücksichtigt werden. Der Bescheid kann nur dann geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Jahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge ergangen ist.

Damit sind die Hoffnungen der Eltern volljähriger Kinder, über die Einkommensminderung nachträglich für vergangene Jahre unter den schädlichen Grenzbetrag zu rutschen, enttäuscht. Kindergeld ist hier nicht nachträglich festzusetzen.

BFHurteil vom 28.6.2006, Az. III R 13/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 062918

Doppelte Haushaltsführung auch noch nach Wohnungswechsel innerhalb desselben Ortes

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung geht nicht schon dann grundsätzlich in eine privat veranlasste über, wenn lediglich der Familienwohnsitz innerhalb eines Ortes verlegt wird.

Im Urteilsfall zog der Arbeitnehmer aus der Ehewohnung zu seiner neuen Partnerin in der Nachbarschaft. Gleichzeitig behielt er die Wohnung am entfernten Beschäftigungsort bei. Zwar hätte der Arbeitnehmer in diesem Fall auch an seinen Beschäftigungsort ziehen können. Aus welchen Gründen aber die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird, ist unerheblich.

Maßgebend ist, dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass begründet wurde. Das Ergebnis können auch diejenigen nutzen, die eine Änderung ihrer Wohnverhältnisse etwa aufgrund von Familiennachwuchs planen.

BFHurteil vom 4.4.2006, Az. VI R 11/02, DStR 2006, 1595

Unterhaltsabzugsbetrag kann nachträglich erhöht werden

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner darf der Zahlende mit Zustimmung des Partners, der die Leistungen empfängt, als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 13.805 EUR abziehen. Der unterhaltsberechtigte Partner hat diese Leistungen dann zu versteuern. Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr gestellt und nachträglich auch nicht mehr eingeschränkt werden. Selbst dann nicht, wenn sowohl Unterhaltszahler als auch Empfänger dies gemeinsam beantragen. Die betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten, d.h. unterhalb des möglichen Höchstbetrags liegenden Antrags, ist davon aber nicht betroffen. Liegt daneben auch noch eine erweiterte Zustimmungserklärung des Partners vor, ist diese Handhabung nicht zu beanstanden.

Die nachträgliche Erweiterung des Sonderausgabenbetrags gelingt insbesondere auch in bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden, da es sich insoweit um eine Änderung aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses handelt. Denn die geforderte Zustimmung des Leistungsempfängers wird regelmäßig immer erst nachträglich erteilt.

Die Partner können den Sonderausgabenabzug nun auch bewusst von vorneherein zunächst auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen begrenzen. Das ist z.B. dann sinnvoll, wenn die Einkünfte beim Unterhaltsempfänger anderenfalls über bestimmte Einkommensgrenzen steigen, was den Wegfall bestimmter staatlicher Zuschüsse zur Konsequenz hätte. Ändern sich die Verhältnisse aber oder liegen die steuerlichen Vorteile über den sonstigen Nachteilen, kann der einmal beantragte Betrag nachträglich bis auf maximal 13.805 EUR erhöht werden.

BFHurteil vom 28.6.2006, Az. XI R 32/05, BFH/NV 2006, 1985


Die ab 2007 geminderte Entfernungspauschale und die pauschale Lohnsteuer

Neben der Ermittlung der Lohnsteuer nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist für bestimmte Lohnbestandteile die Lohnsteuererhebung mit Pauschalsteuersätzen zulässig. Der ab dem Jahreswechsel gestrichene Werbungskostenabzug für die ersten 20 Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat auch Auswirkungen auf die pauschale Lohnversteuerung (15 Prozent) von Arbeitgeberzuschüssen.

Denn der pauschalierbare Arbeitslohn, in Form von z.B. Fahrtkostenzuschüssen, ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzug beschränkt.

D.h., der Arbeitgeber muss individuell unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage errechnen, ob der Wert der übernommenen Aufwendungen den möglichen Werbungskostenabzug nicht übersteigt.

Fahrtkostenzuschuss bei Strecke unter 21 Kilometern

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 21 Kilometer, kann der Arbeitgeber keine pauschale Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss übernehmen. Soll dieser dennoch auch für 2007 unverändert gewährt werden, muss er über die individuellen Besteuerungsmerkmale der Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Fahrtkostenzuschuss bei Strecke ab 21 Kilometern

Bei Fahrstrecken über 20 Kilometern kann die pauschale Lohnsteuer nur für die die 20 Kilometergrenze übersteigende Pendelstrecke in Ansatz gebracht werden.

Der auf die ersten 20 Kilometer entfallende Anteil muss - falls er nicht entfällt - individuell über die Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherung unterworfen werden.

Überlassung des Firmenwagens

Durch die beschränkte Entfernungspauschale ergeben sich ab 2007 keine Auswirkungen auf die Höhe des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen.

Hier muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiterhin monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Es erfolgt keine Kürzung.

Familienheimfahrten

Da die wöchentlichen Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung unverändert absetzbar sind, kann auch hier das bisherige Verfahren weiterhin angewendet werden.

Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652

Selbstständiger EDVBerater ohne Abschluss ist freiberuflich tätig

Ein selbstständig im Bereich der Systemtechnik und Entwicklung komplexer Anwendersoftware arbeitender EDVberater ist ingenieurähnlich und damit freiberuflich tätig. Das gilt auch, wenn er mangels Hochschulabschluss nicht über ein ingenieurähnliches Grundlagenwissen verfügt. Die theoretischen Kenntnisse müssen allerdings denen an einer Hochschule Ausgebildeten entsprechen. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse kann insbesondere anhand eigener praktischer Arbeiten erbracht werden. D.h., dass das im Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen für die steuerrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend ist, mit der Folge, dass die Tätigkeit nicht als gewerblich einzustufen ist.

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.4.2006, Az. 6 K 120/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 062545, Revision beim BFH unter Az. XI R 29/06

Bei gewonnenem Fertighaus keine AfA

Der Gewinner eines von einem Unternehmen im betrieblichen (Werbe-) Interesse verlosten Fertighauses kann mangels Eigenaufwand für die Anschaffung/Herstellung keine Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Anspruch nehmen. Dass ein Dritter die Kosten für das Fertighaus getragen hat, hindert grundsätzlich zwar nicht die Abziehbarkeit der Aufwendungen. Jedoch sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges nicht gegeben. Denn der Dritte hat nicht im Interesse des Gewinners, sondern im eigenbetrieblichen (Werbe-) Interesse gehandelt. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn ein Geldbetrag gewonnen und dieser zum Hauserwerb eingesetzt worden wäre.

BFHurteil vom 26.4.2006, Az. IX R 24/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062456

Regeln zur Veräußerung eines ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erworbenen Pkw

Erwirbt ein Unternehmer z.B. von einer Privatperson einen Pkw, kann er mangels Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Dennoch wäre die spätere Veräußerung des Fahrzeugs durch den Unternehmer ohne Rücksicht darauf regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Deshalb hat der Bundesfinanzhof (BFH) für diese Fallkonstellation ein Verfahren genehmigt, nach dem auch der spätere Verkauf durch den Unternehmer nicht der Umsatzsteuer unterliegen muss:

So wird der entsprechende und nicht ausschließlich betrieblich genutzte Pkw zunächst aus dem Unternehmensvermögen entnommen. Dabei fällt keine Umsatzsteuer an. Anschließend wird der nunmehr im Privatvermögen gehaltene Pkw von privater Hand verkauft. Damit gelingt es im Ergebnis, den Wagen preiswerter an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmer zu veräußern oder beim Neukauf in Zahlung zu geben.

In Hinblick auf Personengesellschaften unternimmt der BFH jetzt aber eine Einschränkung: Diese können den Pkw nicht ohne Umsatzsteuer entnehmen. Denn die Entnahme erfolgt hier regelmäßig nicht für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen. Daher lässt es sich nicht vermeiden, dass ein späterer Verkauf oder eine Inzahlunggabe umsatzsteuerpflichtig ist.

Durch diese speziell auf Personengesellschaften bezogene Sichtweise hat sich für Einzelunternehmer aber grundsätzlich nichts an dem Zuordnungswahlrecht geändert.

BFHurteil vom 2.3.2006, Az. V R 35/04, DB 2006, 1712

Keine Steuerfreiheit der privaten Telefonnutzung durch Selbstständige

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten verletzt nicht den Gleichheitssatz.

Mit dieser Entscheidung zerstreut der Bundesfinanzhof die Hoffnungen von Selbstständigen, ihren Gewinn nicht um private Nutzungsanteile z.B. von betrieblichen PCs erhöhen zu müssen. Denn die unterschiedliche steuerliche Behandlung ist gerechtfertigt:

So sollen Arbeitgeber die Möglichkeit haben können, ihren Arbeitnehmern die private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte ohne Erfassung eines Sachbezugs zu erlauben. Denn die Überwachung der Privatnutzung durch die Belegschaft stößt faktisch und arbeitsrechtlich an Grenzen.

Diese Situation ist aber nicht mit der der Selbstständigen vergleichbar, die betriebliche Geräte privat nutzen. Dort fehlt es an der Kontrolle Dritter, an arbeitsrechtlichen Problemen sowie am Interessensgegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

BFHurteil vom 21.6.2006, Az. XI R 50/05, DStR 2006, 1498

Haushaltsnahe Dienstleistungen führen auch bei Eigentümergemeinschaften zu Vergünstigungen

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hatte die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bislang abgelehnt, wenn als Auftrageber die Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat. Daran wird nicht mehr festgehalten. D.h., immer wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter Auftraggeber ist, kann eine Steuerermäßigung nun auch für den einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn die entsprechenden Rechnungen für Dienst- und Handwerkerleistungen, der darin enthaltene Teil der steuerbegünstigten Kosten und der nach den Beteiligungsverhältnissen auf den einzelnen Eigentümer entfallende Anteil in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind.

Finanzbehörde Hamburg, August 2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 062590

Zur Ermittlung der Jahresmiete für Ferienwohnungen

Gehen Ferienwohnungen im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft über, ist als Grundlage für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer der Immobilienwert zu ermitteln. Dabei bildet das 12,5-fache der für die Immobilie im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielten Jahresmiete die Grundlage. Betriebskosten sind in diese Berechnung nicht einzubeziehen. Aufgrund dessen ergeben sich bei einer Ferienwohnung
folgende Besonderheiten:

§ Der Mietwert kann nicht ohne Korrektur übernommen werden, da in der Miete meist auch das Entgelt für Mobiliar und Wäsche enthalten ist.

§ Die Wohnung ist oft nicht dauerhaft vermietet.

§ Häufig sind Zeiten für die Eigennutzung zu berücksichtigen.

Die auf Mobiliar, Dienst- und Sachleistungen entfallenden Mieten sind demnach auszuklammern. Dabei wird für die Wohnungseinrichtung pauschal ein Abzug von 20 Prozent der tatsächlichen Miete akzeptiert. Die Höhe des Anteils für sonstige Leistungen ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. In der Regel soll der Kürzungsanteil insgesamt aber die 40-Prozentgrenze nicht übersteigen.

Leerstandszeiten wirken sich in der Vermietungsphase nicht werterhöhend aus, weil dies bereits in der vereinbarten Miete berücksichtigt wird. Dies gilt auch, wenn die Wohnung ausschließlich fremdvermietet wird. Für Zeiten der Eigennutzung ist hingegen für Leerstandszeiten die ortsübliche Miete anzusetzen. Sofern die übliche Miete für die Eigennutzung ermittelt wird, sollte berücksichtigt werden, dass die Miete gerade in der Hauptsaison wesentlich höher ist als in der Nebensaison. Somit kann es zu Abschlägen kommen, wenn Eigentümer nur in der Nebensaison anreisen.

OFD Koblenz vom 20.6.2006, Az. S 3014 A - St 35 6, DB 2006, 1702

Individuelle Sonderleistungen rechtfertigen hohes Geschäftsführergehalt

Sofern Gesellschaftergeschäftsführer die Hälfte des Umsatzes der GmbH auf Grund persönlicher Kundenkontakte generieren, ist auch ein sehr hohes Gehalt angemessen. D.h., erzielt die Gesellschaft erst durch den Einsatz des Geschäftsführers hohe Gewinne, liegt auch bei hohen Vergütungen nicht unweigerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.

Bei personenbezogenen Leistungen ist es nicht sachgerecht, abstrakte Vergleichswerte über Gehaltsuntersuchungen heranzuziehen.

Damit dürfte es der Verwaltung in diesen Fällen zukünftig schwer fallen, anhand statistischer Daten oder Erhebungen eine vGA bei Gehalt und Gewinntantieme zu belegen. Sowohl Gehaltsstrukturuntersuchungen als auch Größenklassenvergleiche lassen sich mit den Besonderheiten des einzelnen Betriebes widerlegen. So ist darauf abzustellen, wie ein berufserfahrener Fremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche wirtschaftliche Erfolge zu erzielen.

FG Badenwürttemberg, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 153/03, www.iww.de, Abrufnr. 062547

Getrennte Verjährung bei Zusammenveranlagung

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren ist die Festsetzungsverjährung für jeden Partner gesondert zu prüfen. Dazu kann es z.B. kommen, wenn bei einem Ehegatten eine Betriebsprüfung durchgeführt wird, wodurch die Festsetzungsfrist gehemmt wird. Für den nicht beteiligten Partner bleibt es in diesem Fall bei der normalen Festsetzungsfrist von vier Jahren. Dem steht auch nicht entgegen, dass es zu Einkommensteuerfestsetzungen in unterschiedlicher Höhe kommen kann. Denn die Ehegatten sind eigenständige Steuersubjekte.

BFHurteil vom 25.4.2006, Az. X R 42/05, DB 2006, 1535

Zum Vorsteuerabzug beim saleandleasebackœVerfahren

Die Eigentumsübertragung am Leasinggut mit anschließender Rückanmietung kann eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion darstellen, sodass weder Übertrag noch Rückgabe umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung darstellen.

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen angeschaffte Kopierer an eine Leasinggesellschaft verkauft und gleichzeitig einen Mietkaufvertrag zum Erwerb der Geräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten vereinbart. Nach Ablauf der Mietzeit sollte das Eigentum wieder auf das Unternehmen übergehen.

Das hat zur Folge, das bei einer solchen Gestaltung umsatzsteuerrechtlich weder eine Lieferung, noch ein anschließender Rückkauf vorliegt. Denn der Leasinggesellschaft wird nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Kopierern verschafft. Es handelt sich vielmehr um eine Kreditgewährung von der Leasinggesellschaft, die Miete ist dann Darlehnsentgelt. Entscheidend ist, dass wirtschaftlich eine Finanzierung der Geräte erfolgt und der Übertrag einer Sicherungsübereignung gleich kommt. In diesen Fällen handelt es sich nur um ein einfaches Finanzierungsgeschäft.

Unternehmen mit vergleichbaren Konstruktionen sollten beachten, dass sie unter Anwendung des Urteils ggf. zu Unrecht Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt und Vorsteuer aus nicht vorhandenen Rücklieferungen geltend gemacht haben. Beide Vorgänge müssen berichtigt werden, sollte sich die Finanzverwaltung hier nicht zu einer kulanten Übergangsregelung entschließen.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann das Ergebnis aber nicht für alle Erscheinungsformen des Leasing einheitlich angenommen werden, da Leasinggeschäfte Elemente mehrerer zivilrechtlicher Vertragstypen wie Miet-, Kauf- und Darlehensvertrag enthalten können.

Ob eine Übertragung der Verfügungsmacht und somit eine Lieferung vorliegt, muss daher zunächst immer individuell nach dem Gesamtbild des vorgesehenen normalen Ablaufs des Leasinggeschäfts beurteilt werden.

BFHurteil vom 9.2.2006, Az. V R 22/03, DB 2006, 1662

Vorsteuerabzug auch bei Betriebsaufgabe vor Erzielung von Umsatz

Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit bereits vor Erzielung von Umsätzen wieder aufgibt. Laut Gemeinschaftsrecht beginnt die unternehmerische Tätigkeit - und damit auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen.

Allerdings ist die Finanzverwaltung im Fall eines "erfolglosen Unternehmers€œ berechtigt, die Absicht der unternehmerischen Tätigkeit genau zu überprüfen, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auszuschließen. Vorbereitungshandlungen wie das Anmieten von Büro- oder Lagerräumen aber, die zweifelsfrei allein zur unternehmerischen Verwendung bestimmt sind, unterliegen keinen erhöhten Anforderung im Hinblick auf den Nachweis der unternehmerischen Verwendung. Ein missbräuchlicher Vorsteuerabzug ist dabei regelmäßig auszuschließen.

Ferner ist es für den Vorsteuerabzug unerheblich, ob die geplante Tätigkeit ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen ist. Denn das Umsatzsteuergesetz verlangt keine Gewinnerzielungs-, sondern lediglich eine Umsatzerzielungsabsicht.

FG Hamburg, Urteil vom 5.4.2006, Az. VIII 37/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 062548

Falscher Vorname unschädlich für Vorsteuerabzug

Auch wenn in einer Rechnung der unzutreffende Vorname des Leistungsempfängers angegeben wurde, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn ein Missbrauch der Vorsteuerabzugsberechtigung auszuschließen und die Erhebung der Umsatzsteuer gesichert ist. Denn es ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung von Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers ermöglicht.

Eine andere Auffassung führt hier zu reinem Formalismus. Eher könnte es in solchen Fällen bedeutend sein, ob ggf. eine Verwechselungsgefahr besteht.

FG Hamburg, Urteil vom 23.3.2006, Az. II 448/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 062551

Neue Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragungsfähig

In Kürze werden die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2007 versandt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass neben den bislang üblichen voraussichtlichen Aufwendungen nun auch folgende weitere berücksichtigt werden können:

§ Kinderbetreuungskosten von bis zu 4.000 EUR je Kind und

§ Handwerker- bzw. Pflegeleistungen.

In besonderer Weise wirkt sich diese Möglichkeit bei haushaltsnahen Dienstleistungen aus. Denn die voraussichtlichen Abzugsbeträge werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Der Aufwand für Kinderbetreuung und Dienste rund um Haus und Garten können auch noch für das laufende Jahr 2006 in Anspruch genommen werden, sofern der entsprechende Antrag bis zum 30.11.2006 gestellt wird. Danach erfolgt die Berücksichtigung des kompletten Freibetrags bei den verbleibenden Gehältern des laufenden Jahres. Sofern berufstätige Elternteile eine Berücksichtigung des Freibetrags im Lohnsteuerermäßigungsverfahren für Kinderbetreuungskosten beantragen, können sie noch eine Besonderheit nutzen: Die Aufwendungen werden wie Werbungskosten berücksichtigt, aber ohne dass zunächst die Pauschbetragsgrenze von 920 EUR überschritten werden muss. Damit wird sogar schon ein unter der 920 EURgrenze liegender Aufwand eintragungsfähig. Generell sind die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2005 erbracht wurden.

Da zur Zeit des Druckauftrags für die Vordrucke zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2006 die Gesetzesänderung noch nicht bekannt war, musste die Finanzverwaltung eine zusätzliche Anlage kreieren. Nur in dieser können die Angaben zu Kinderbetreuungskosten und/oder haushaltsnahen Dienstleistungen eingetragen werden.

OFD Koblenz vom 19.7.2006, Az. S 2365 A - St 32 3, unter www.iww.de, Abrufnr. 062549

Dauerhafte Verluste schließen Überschusserzielungsabsicht nicht aus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält strickt an seiner mehrfach vertretenen Auffassung fest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und ohne Nachweispflicht davon auszugehen ist, dass ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet werden soll. Das hat zur Folge, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.

Auf kurze Dauer angelegte Mietverträge sprechen allerdings nicht automatisch für eine nur befristet angelegte Vermietungsabsicht. Wer eine möblierte Wohnung häufig wechselnden Mietern überlässt, verhält sich wie der Vermieter einer Ferienwohnung. Damit liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen und die damit eine Prognose zur Prüfung der Absicht einen Total-überschuss zu erzielen rechtfertigen.

Damit wendet sich der BFH gegen die jüngst aufgekommene Neigung einiger Finanzgerichte, absehbar dauerhafte Verluste dem Bereich der Liebhaberei zuzuordnen. Im Kern dürfte das wohl auch auf Ferienwohnungen übertragbar sein.

BFHurteil vom 10.5.2006, Az. IX R 35/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 062550

Zinszuschuss des Arbeitgebers ist Arbeitslohn

Leistet der Arbeitgeber zu einem vom Arbeitnehmer bei einer Bank aufgenommenen Darlehn einen Zinszuschuss, stellt dieser voll steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das gilt unabhängig davon, ob die monatliche Zinsbelastung des Arbeitnehmers sich aufgrund dessen verringert oder ob der Arbeitgeber den Zuschuss als eigene Schuld an die Bank erfüllt.

BFHurteil vom 4.5.2006, Az. VI R 67/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 062045


Weitere Steueränderungen in Sicht

Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2007 umfasst eine Vielzahl von kleinen Anpassungen an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und an das EUrecht sowie redaktionelle Änderungen. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen dieses im Allgemeinen als "Omnibusgesetz€œ bezeichneten Vorhabens abgebildet:

  • Es soll gewährleistet werden, dass auf Bezüge eines Gesellschafters auch dann das Halbeinkünfteverfahren angewendet werden kann, wenn auf Gesellschaftsebene erst im Nachhinein eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt wird. Dies ist bislang bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Gesellschafter nicht mehr möglich. So unterliegen hier beispielsweise unangemessene Arbeitslöhne oder Darlehenszinsen nicht dem Halbeinkünfteverfahren und werden voll erfasst, auch wenn die Kapitalgesellschaft, z.B. die GmbH, diese Aufwendungen nicht mehr Einkommen mindernd berücksichtigen durfte.

    Auch umgekehrt soll die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteilseigner künftig von der Voraussetzung abhängig sein, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Eine hälftige Besteuerung beim Anteilseigner ohne vorhergehende Besteuerung des ausgeschütteten Gewinns auf der Ebene der Kapitalgesellschaft soll damit ausgeschlossen werden. Es ist geplant, dass die Maßnahmen für zugeflossene Einnahmen ab dem Tag der Gesetzesverkündung gelten sollen.

  • Der Anbieterkreis für die Rüruprente soll neben den Versicherungen um die Institute erweitert werden, die auch Riesterprodukte vertreiben dürfen. Als Anbieter sollen danach auch Fondsgesellschaften und Banken mit Sparplänen in Betracht kommen, die zertifizierte private Altersvorsorgeprodukte vertreiben. Dies soll ab 2006 gelten.
  • Es soll nun gesetzlich klar gestellt werden, dass ein der Höhe nach übliches Disagio (Differenzbetrag zwischen Darlehens- und Auszahlungssumme) sofort dem Werbungskostenabzug unterliegt. Dies ist bislang nur im Erlassweg geregelt. Danach ist ein Abschlag bis zu fünf Prozent der Kreditsumme bei mindestens fünfjähriger Laufzeit sofort berücksichtigungsfähig. Darüber hinausgehende prozentuale Beträge sind zeitanteilig anzusetzen.
  • Die auf Auslandsdividenden entfallende Quellensteuer soll ab 2007 nur noch zur Hälfte - wie Werbungskosten - abgezogen werden können. Bislang ist dies in voller Höhe möglich und zwar selbst in den Fällen, in denen die entsprechenden Einnahmen nur zur Hälfte der Steuer unterliegen.
  • In der Lohnsteueranmeldung sollen einbehaltene und pauschal übernommene Lohnsteuersummen zukünftig getrennt angegeben werden.
  • Die Finanzbehörde soll bei Banken überprüfen dürfen, ob diese die Jahresbescheinigungen korrekt ausstellen.
  • Auf Rechnungen soll verpflichtend der Tag von Lieferung oder Leistung anzugeben sein, selbst wenn dieser mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt. Darauf soll nur bei Anzahlungen verzichtet werden können, wenn der Termin noch nicht bekannt ist.
  • Das bisherige Abzugsverbot für die Vorsteuer auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel soll entfallen. Mit Verweis auf die 6. EGrichtlinie gilt dies sogar ab sofort in allen offenen Fällen. Bislang galt der Ausschluss des Vorsteuerabzugs unabhängig davon, ob unternehmerische Gründe - wie z.B. anlässlich einer Betriebsverlagerung - für den Privatumzug des Unternehmers bestanden.
  • Das Vorabverständigungsverfahren zur Erteilung der Vorabzusage zu Verrechnungspreisen soll gebührenpflichtig werden.
  • Bei der Entrichtung der Steuern per Scheck soll es zu vorgezogenen Fristen kommen. Als gesetzlicher Zahltag soll danach der dritte Tag nach Einreichung gelten. Auf den Einlösetermin soll es nicht mehr ankommen.
  • Hedgefonds sollen von der Pflicht zum Ausweis des Zwischengewinns befreit werden.
  • Bei thesaurierenden Auslandsfonds soll es zu einer Erleichterung kommen: Der Zinsabschlag soll auch im Erb- und Schenkungsfall erst ab dem Erwerb und nicht generell auf ab 1993 als zugeflossen geltende Erträge berechnet werden.

    Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2007 vom 10.7.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 062160; BMF, Schreiben vom 18.7.2006, Az. IV A 5 - S 7303 a - 7/06, DB 2006, 1589

  • Verbilligte Überlassung hochwertiger Kleidung führt zu Arbeitslohn

    berlässt ein Bekleidungshersteller seinen führenden Mitarbeitern verbilligt ein bestimmtes Kontingent der neuesten eigenen hochwertigen Markenkollektion, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Ladenendpreis und nicht nach dem Händlereinkaufspreis.

    Das gilt selbst dann, wenn das Tragen dieser Kleidung über eine Kleiderordnung geregelt wird und auch Werbezwecken des Herstellers dient. Denn je höher aus Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das vorhandene eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.

    Das Argument, dass mit dem Tragen der Kleidung eine Werbewirkung verbunden ist und dadurch insbesondere auch die Glaubwürdigkeit der eigenen Marke gewährleistet werden soll, tritt gegenüber der Bereicherung der Arbeitnehmer in den Hintergrund. Auch die Verpflichtung zum Tragen der überlassenen Garderobe führt nicht zu einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

    BFH, Urteil vom 11.4.2006, Az. VI R 60/02, DB 2006, 1595

    Kein Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.

    Damit sind die Kläger nicht mit der Auffassung durchgedrungen, der als Ergänzungsabgabe erhobene Solidaritätszuschlag dürfe nur befristet erhoben werden und die auf Grund dessen längstens mögliche Befristung erfasse das Jahr 2002 nicht mehr. Begründet wurde die Entscheidung vom Bundesfinanzhof wie folgt:

    1. Die zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe.
    2. Bei einem Zeitraum von zehn Jahren (1991, 1992 und 1995 bis 2002), in dem der Solidaritätszuschlag erhoben wurde, könne man nicht von einem "Dauerfinanzierungselement€œ sprechen.

    BFH, Beschluss vom 28.6.2006, Az. VII B 324/05, DStR 2006, 1362

    Auch für NichtExistenzgründerœ SonderAfA

    Die SonderafA in Höhe von 20 Prozent konnte bislang grundsätzlich nur dann für die Anschaffung eines Wirtschaftsguts in Anspruch genommen werden, wenn dafür zuvor eine entsprechende Rücklage gebildet worden war. Nur für Existenzgründer war diese Voraussetzung bislang nicht notwendig, d.h., diese Unternehmergruppe konnte die Abschreibung bereits im Erstjahr in Anspruch nehmen. Selbstständigen, die zuvor bereits gewerblich oder freiberuflich tätig waren, war diese Möglichkeit aber bislang verwehrt.

    Auf Grund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird daran jetzt nicht mehr festgehalten. Denn Sinn und Zweck der Sonderabschreibung ist es, dass Unternehmer einen Steuerstundungseffekt so früh wie möglich in Anspruch nehmen können sollen. Damit bietet diese erweiterte Sichtweise vielen Unternehmern dann eine Erleichterung, wenn sie selbstständig tätig oder z.B. an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt waren. Sie können nun - genau wie Existenzgründer - von den Anschaffungskosten sofort insgesamt bis zu über 50 Prozent abschreiben.

    BFH, Urteil vom 17.5.2006, Az. X R 43/03, DStR 2006, 1220

    Vermietungsabsicht auch bei langjährigem Leerstand

    Auch beim Leerstand einer Immobilie von über zehn Jahren kann eine Einkunftserzielungsabsicht (Streben nach einem Überschuss) vorliegen, wenn sich die Vermietungsabsicht aus anderen Umständen ergibt. Das hat zur Folge, dass vorab entstandene Werbungskosten (solche, die entstehen, ohne dass bereits Einnahmen erzielt werden) Steuer mindernd berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst wird und später nicht wieder wegfällt. Das ist anzunehmen, wenn wegen finanzieller Engpässe Renovierungsarbeiten vorübergehend nicht beendet werden können, es daher zu einem langen Leerstand kommt und ein Totalüberschuss z.B. erst ab dem 47. Jahr nach Anschaffung erzielbar ist.

    FG Saarland, Urteil vom 23.5.2006, Az. 1 K 443/02, unter www.iww.de, Abrufnr. 062322

    Vorsteuerabzug auch bei gemischten Aufwendungen

    Der Smoking eines Pianoentertainers stellt keine typische Berufskleidung dar. Damit führen die Aufwendungen für den Kauf nicht zu Werbungskosten. Denn es handelt sich dabei um gemischte Aufwendungen, d.h. solche, bei denen vermutet wird, dass sie sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.

    Allerdings entschieden die Finanzrichter darüber hinaus, dass die Vorsteuer aus dem Kaufpreis für den Smoking dennoch berücksichtigungsfähig sein kann. Das im Umsatzsteuergesetz für solche Fälle verankerte Abzugsverbot verstoße nämlich gegen die 6. EGrichtlinie. Der Selbstständige könne sich in diesem Fall also direkt auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, wenn er die Garderobe fast ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt. Der Vorsteuerabzug steht ihm dann uneingeschränkt zu. Anders wäre der Fall allerdings zu beurteilen, wenn der Smoking auch in der Freizeit getragen wird. Hier werden die Kosten auch der privaten Nutzung zugerechnet.

    Unternehmer in vergleichbaren Situationen sollten ihre Bescheide bis zur Entscheidung über die anhängige Revision offenhalten.

    FG München, Urteil vom 23.2.2006, Az. 14 K 3585/03, DStR 2006, 1365, Revision beim BFH unter Az. V R 25/06

    Zum Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer

    Ab dem Jahr 2007 wird der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist immer dann der Fall, wenn in dem Arbeitszimmer die prägenden beruflichen Handlungen erbracht werden. Maßgeblich dafür ist der inhaltlich qualitative Schwerpunkt, sodass in der Regel die zeitliche Komponente erst in zweiter Linie entscheidend ist. Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun Grundsätze aufgestellt, ab wann ein heimischer Telearbeitsplatz als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen ist und damit zum vollumfänglichen Werbungskostenabzug führt.

    Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts. Gerade aber im Hinblick auf die ab 2007 geltenden Neuregelungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollte beachtet werden, dass es hier weitere Gestaltungsalternativen gibt, um den Vollabzug der Aufwendungen zu erreichen. Folgende Gestaltungen kämen dafür z.B. in Betracht:

  • Das heimische Büro befindet sich im Keller- bzw. Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses und damit räumlich getrennt vom privaten Wohnbereich. Denn dabei handelt es sich um ein "außerhäusliches Arbeitszimmer€œ.
  • Das Arbeitszimmer ist in der Nachbarschaft angemietet und steht somit gleichsam in keinem Verhältnis zum Privatbereich. Hier handelt es sich ebenso um ein außerhäusliches Arbeitszimmer.
  • Das heimische Arbeitszimmer ist an den Arbeitgeber vermietet. In diesem Fall erlangt der Arbeitnehmer Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denen er anteilig sämtliche Aufwendungen gegenüberstellen kann.

    BFH, Urteil vom 23.5.2006, Az. VI R 21/03, DStR 2006, 1125

  • Zur Umsatzbesteuerung von Partyserviceleistungen

    Stellt ein Partyservice zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung, unterscheidet sich diese Leistung wesentlich von der Anlieferung lediglich verzehrfertiger Speisen und Getränke. Daher unterliegen diese Leistungen insgesamt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Denn die Zurverfügungstellung der Infrastruktur neben den Speisen und Getränken ist aus Sicht des Kunden nicht lediglich eine Leistung, die nebenbei erbracht wird.

    BFH, Beschluss vom 8.3.2006, Az. V B 156/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 062268

    Der Gründungszuschuss als Nachfolgeregelung für die IchAGœFörderung tritt in Kraft

    Die bisherigen Instrumente zur Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit "Überbrückungsgeld€œ und "Existenzgründungszuschuss ("IchaG€œ) werden nun in einem Gründungszuschuss zusammengefasst. Die gesetzlichen Regelungen sind am 1.8.2006 in Kraft getreten.

    Gründer erhalten danach zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer ersten Phase nach der Gründung einen Zuschuss in Höhe des individuellen Arbeitslosengeldes. In dieser Zeit wird zusätzlich eine Pauschale von 300 EUR gezahlt, die eine freiwillige Absicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen ermöglicht. In einer zweiten Förderphase wird nur noch die Pauschale gezahlt. Die erste Phase (neun Monate) ist als Pflichtleistung, die zweite (sechs Monate) als Ermessensleistung ausgestaltet, d.h., ein Rechtsanspruch besteht hier nicht.

    Gefördert wird nur, wer arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbstständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt des Förderbeginns muss ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten bestehen. Während der Förderung wird ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld verbraucht. Grundlage für die Fördermöglichkeit ist weiterhin das Gutachten einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Vorhabens.

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung vom 1.8.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 062310

    Ende der Betriebsaufspaltung führt nicht automatisch zur Betriebsaufgabe

    Stellt ein Unternehmer seine aktive (werbende) gewerbliche Tätigkeit ein, liegt darin nicht zwingend eine Betriebsaufgabe. Solange keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, ist grundsätzlich von der Absicht auszugehen, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erlauben. Diese Grundsätze werden nun auch auf eine Betriebsaufspaltung übertragen:

    Bei einer Betriebsaufspaltung unterteilt sich ein Unternehmen in zwei selbstständige Unternehmen. Es gibt zwar verschiedene Arten, im Prinzip existieren dabei aber im Ergebnis immer ein Besitz- und ein Betriebsunternehmen. Das Besitzunternehmen verpachtet dabei eine wesentliche Betriebsgrundlage wie z.B. ein Betriebsgebäude an das Betriebsunternehmen. Sind beide Unternehmen sachlich und auch persönlich eng miteinander verbunden, wird die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen übertragen, mit der Folge, dass auch dieses gewerbliche Einkünfte hat.

    Stellt das Betriebsunternehmen die aktive Geschäftstätigkeit ein, führt dies beim Besitzunternehmen aber nicht zwingend ebenso zu einer Betriebsaufgabe. Entscheidend ist allein die Absicht des Besitzunternehmens. Solange dieses nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt, ist von einer Fortsetzungsabsicht auszugehen. Das gilt zumindest so lange, wie die Fortsetzung objektiv möglich ist. Damit wird der Katalog der Fälle erweitert, in denen die Beendigung einer Betriebsaufspaltung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven beim Besitzunternehmen führt.

    BFH, Urteil vom 14.3.2006, Az. VIII R 80/03, DB 2006, 1406

    Zum Zeitpunkt des Eintritts der Steuerminderung bei Rückzahlung von Arbeitslohn

    Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst waren und vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen, können vom Arbeitnehmer nur im Jahr der Rückzahlung Steuer mindernd berücksichtigt werden.

    Im Urteilsfall erhielt ein Arbeitnehmer auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber Krankenbezüge im Rahmen der Lohnfortzahlung. Im Jahr 1997 schlossen beide Parteien einen gerichtlichen Vergleich: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die in den Jahren 1995 und 1996 zuviel gezahlten Krankenbezüge an seinen Arbeitgeber zurückzuzahlen. Das geschah im Jahr 1997.

    Da ein Steuer mindernder Ansatz hier allein im Jahr der Rückzahlung, also im Jahr 1997 in Betracht kommt, hatte der Arbeitnehmer mit seinem Antrag, die Steuerminderung bereits in den Jahren 1995 und 1996 zu berücksichtigen, keinen Erfolg.

    BFH, Urteil vom 4.5.2006, Az. VI R 19/03, BB 2006, 1542

    Auch Ausländer können Steuerberatungskosten absetzen

    Nach dem Einkommensteuergesetz ist zwischen in Deutschland ansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und gebietsfremden beschränkt steuerpflichtigen Personen zu unterscheiden. Ein Unterscheidungskriterium dieser beiden Gruppen liegt im Umfang der Besteuerung, der bei beschränkt Steuerpflichtigen geringer ist als bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen. Der Europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass es entgegen der entsprechenden gesetzlichen Regelung einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht versagt werden kann, seine Steuerberatungskosten wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person als Sonderausgaben abzuziehen.

    EuGH, Urteil vom 6.7.2006, Az. Rs C-346/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062270

    Gleichbehandlung mit Betrieben der öffentlichen Hand

    Geben zwei Konkurrenten ein Preisangebot an einen Endkunden ab, ist der Wettbewerber im Nachteil, der Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss. Das kann auch bei Leistungen gelten, die in Konkurrenz zu juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Da hier die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit eher fließend ist, werden dort die Leistungen in vielen Fällen ohne Umsatzsteuerausweis ausgewiesen. Steht ein Privatunternehmer zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in Konkurrenz, kann er sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nunmehr auf umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit berufen. Das bedeutet:

  • Privatunternehmer können und sollten verstärkt beim Finanzamt eine Auskunft über die Besteuerung des öffentlichen Anbieters verlangen, um dessen Steuerpflicht in Erfahrung zu bringen.
  • Sofern umsatzsteuerliche Wettbewerbsgleichheit nicht vorliegt, sind private Unternehmer zu einer Konkurrentenklage befugt. Im Ergebnis könnte es dann zu Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Fiskus kommen.
  • Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung die Betätigung der öffentlichen Hand danach stärker auf Gewerblichkeit hin untersuchen wird.

    EuGH, Urteil vom 8.6.2006, Az. Rs C-430/04, DStR 2006, 1082

  • Aufwand für Besuch an allgemeinbildender Schule nicht werbungskostenfähig

    Der Aufwand für den Besuch einer Fachoberschule nach Abschluss einer Ausbildung ist nicht beruflich veranlasst und kann daher auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden. Bei dem Besuch an allgemeinbildenden Schulen wie z.B. Fachoberschulen fehlt es regelmäßig an der erforderlichen Berufsbezogenheit. Dies gilt selbst dann, wenn das Abitur die Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.

    BFH, Urteil vom 22.6.2006, Az. VI R 5/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 062204


    Ein Überblick: Verstärkte Anforderungen an das Fahrtenbuch

    Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst in mehreren Urteilen zu den Voraussetzungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geäußert. Danach müssen die Aufzeichnungen

  • vollständig, fortlaufend und zeitnah erfolgen
  • und nachträgliche Veränderungen müssen ausgeschlossen oder dokumentierbar sein.

    Um diese Vorgaben zu erfüllen, reichen weder lose Zettel noch ein Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel. Zudem müssen Aufzeichnungen über dienstliche Fahrten folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
  • sowie Reiseziel, Reiseroute bei Umwegen, Reisezweck
  • und aufgesuchte Geschäftspartner.

    Das Fahrtenbuch muss sämtliche Angaben enthalten, die eine dienstliche Veranlassung plausibel und überprüfbar machen. Daher ist auch das Motiv der dienstlichen Fahrt wie beispielsweise ein Kundenbesuch anzugeben. Eine allgemeine Ortsangabe reicht nur dann aus, wenn der aufgesuchte Kunde sich darüber zweifelsfrei oder aber seine Identität sich auf einfache Weise unter Zuhilfenahme weiterer Unterlagen ermitteln lässt. Diese Zusatzbelege dürfen nicht mehr ergänzungsbedürftig sein. Ausreichend wäre z.B. eine Kundenliste. Diese hilft allerdings dann nicht weiter, wenn es in dem aufgezeichneten Ort mehrere Kunden gibt.

    Werden an einem Tag mehrere Kunden aufgesucht, muss nicht jeder einzelne Teilabschnitt als eigenständige Dienstreise angesehen werden. Insoweit kann von einer einheitlichen beruflichen Fahrt ausgegangen werden, die aus mehreren Teilabschnitten besteht. Der Kilometerstand braucht in diesem Fall nur zu Beginn und am Ende der gesamten Reise vermerkt zu werden. Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge der Besuche aufgeführt sind.

    Anders sieht es hingegen aus, wenn eine dienstliche Fahrt durch private Ziele unterbrochen wird. Hier wird verlangt, dass der Kilometerstand vor und nach der privaten Unterbrechung aufgezeichnet wird.

    Für bestimmte häufiger aufgesuchte Fahrziele oder Kunden oder regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke dürfen im Fahrtenbuch Abkürzungen verwendet werden. Diese müssen aber aus sich selbst heraus verständlich sein oder über gesonderte Aufzeichnungen erläutert werden. Die gesonderten Aufzeichnungen sind dem Fahrtenbuch beizufügen.

    Unternehmer, Freiberufler aber auch Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen sollten die Anforderungen unbedingt beachten. Denn stellt sich im Nachhinein heraus, dass keine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung vorlag, war die meist mühevolle Arbeit umsonst. Allerdings führen kleinere Mängel nicht zwingend zur Anwendung der 1-Prozentregel. Als kleiner Mangel gilt z.B., wenn innerhalb eines Jahres lediglich eine Fahrt nicht im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist. Die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist erst dann zu versagen, wenn mehrere ins Gewicht fallende Mängel auftreten.

    FG Köln, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 4600/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 616895

  • Keine generelle Rentenversicherungspflicht für GesellschafterGeschäfts-führer

    Das Bundessozialgericht hatte jüngst entschieden, dass die Regelungen über arbeitnehmerähnliche Scheinselbstständige auch auf selbstständige Gesellschaftergeschäftsführer anwendbar sind. Danach wären die Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen nahezu gänzlich rentenversicherungspflichtig geworden. Dieses Urteil soll jedoch nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung kommen. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 erfolgte nun eine gesetzliche Klarstellung:

    Die bisherige langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger ist abgesichert worden. Versicherungspflichtig sind Gesellschaftergeschäftsführer weiterhin nur dann, wenn sie

  • regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat übersteigt und
  • nur im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind.

    Als Arbeitnehmer für Gesellschafter gelten dabei aber auch die Arbeitnehmer der GmbH. Bei Gesellschaftern sind gleichfalls die Auftraggeber der GmbH maßgebend. Diese Änderung gilt mit Wirkung ab dem 1.7.2006. Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine Bestätigung der bisherigen Praxis handelt, ist sie auf alle seit dem 1.1.1999 ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden.

    Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 2006, 1402

  • Handelsübliche Bezeichnung von Waren kann für Vorsteuerabzug ausreichend sein

    Rechnungen müssen unter anderem auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung beinhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die formalen Anforderungen an eine Rechnung grundsätzlich aber nicht überspannt werden.

    So reicht es dem Hessischen Finanzgericht für den Vorsteuerabzug aus, wenn Rechnungen für Computerbauteile eine allgemeine Bezeichnung der Bauteile ausweisen. Verzichtbar ist für die Richter die handelsübliche Angabe der individuellen Gerätenummern der einzelnen Computerbauteile.

    Zwar reichte dem Bundesfinanzhof (BFH) in einem ähnlichen Fall, in dem es um die Lieferung wertvoller Uhren und Armbänder von über 2.500 EUR je Stück ging, eine allgemeine Bezeichnung nicht aus. Ob diese Rechtsprechung jedoch auf den Massenverkauf von elektronischen Bauteilen zu Preisen von rund 200 EUR je Stück übertragbar ist, ist zweifelhaft.

    Gegen den Beschluss aus Hessen wurde Revision beim BFH eingelegt. Da die Anforderungen an ordnungsgemäße Rechnungen seit 2004 deutlich gestiegen sind, bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der BFH in diesem Fall entscheiden wird. Unternehmer, denen das Finanzamt bei ähnlichen Sachverhalten den Vorsteuerabzug versagt, sollten ihre Fälle unter Verweis auf dieses Verfahren auf jeden Fall offen halten.

    Hessisches FG, Beschluss vom 18.1.2006, Az. 6 V 3026/05, EFG 2006, 775, NZB beim BFH unter Az. V B 22/06

    Zur Modernisierung des GmbHRechts

    Am 29.5.2006 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbHrechts und Bekämpfung von Missbräuchen den zuständigen Stellen zur Stellungnahme zugeleitet worden. Durch das geplante Gesetz sollen GmbHgründungen ab Ende 2007 deutlich vereinfacht werden. Geplant ist u.a.:

  • Das Mindestkapital soll von 25.000 EUR auf 10.000 EUR abgesenkt werden.
  • Die Gesellschafter sollen künftig individueller über die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen entscheiden können. Der Entwurf sieht vor, dass jeder Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einen Euro lauten muss.
  • Die Übertragung von Geschäftsanteilen soll flexibler gestaltet werden. So soll das Verbot bei Errichtung der GmbH mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen, aufgehoben werden.

    Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbHrechts und Bekämpfung von Missbräuchen vom 29.5.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 062005

  • Vereinfachung bei der Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Arbeitgeber sollen ab dem 1.1.2007 einheitlich die Möglichkeit erhalten, für die Zahlung der voraussichtlichen Beitragsschuld des laufenden Monats auf das Rechnungsergebnis des Vormonats abstellen zu können. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil es bislang für die Unternehmen nicht möglich war, die Beitragsschuld auch durch pauschale Abschläge zu erfüllen.

    Das Verfahren soll u.a. Unternehmen entlasten, die durch häufige Mitarbeiterwechsel monatlich geänderte Abrechnungen zu erstellen haben. Unternehmen, die gleich bleibende Löhne und Gehälter zahlen, führen ihre Beiträge wie bisher ab.

    Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft ("Mittelstandsentlastungsgesetz€œ), unter www.iww.de, Abrufnr. 062075

    1ProzentRegel: Jetzt Anforderungen an Nachweis der betrieblichen PkwNutzung klarer

    Ab 2006 ist die 1-Prozentregel nur noch auf Pkw mit mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung anwendbar. Darunter fallen alle Fahrten, die in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, die Strecke zwischen Wohnung und Firma und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nun dazu geäußert, wie die betriebliche Nutzung von Pkw darzulegen und glaubhaft zu machen ist:

  • Grundsätzlich kann der Nachweis in jeder geeigneten Form erfolgen, z.B. über Eintragungen im Terminkalender, über Reisekostenaufstellungen oder andere Abrechnungsunterlagen.
  • Alternativ darf die Nutzung für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten durch formlose Aufzeichnungen ermittelt werden. Anders als beim Fahrtenbuch reichen hier Angaben zum betrieblichen Anlass und zur zurückgelegten Strecke. Der Kilometerstand ist zu Beginn und am Ende des Dreimonatszeitraums zu vermerken.
  • Liegen Pendelfahrten in den Betrieb oder Familienheimfahrten bereits bei über 50 Prozent, sind weitere Nachweise nicht mehr erforderlich.
  • Auch bei berufstypischer Reisetätigkeit entfällt ein Nachweis. Hier ergibt sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit eine überwiegend berufliche Nutzung. Das gilt z.B. für Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Bauhandwerker und Landtierärzte. Ist der Fuhrpark größer, gilt die automatische Zuordnung nur für den Pkw mit der höchsten Kilometerleistung.

    Der einmal erbrachte Nachweis für einen Pkw gilt automatisch auch für die Folgejahre, wenn sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Auch der anlässlich einer Betriebsprüfung ermittelte Fahranteil kann für vorherige und nachfolgende Zeiträume zu Grunde gelegt werden.

    Liegt der betriebliche Anteil nicht über 50 Prozent, entfällt der pauschale Ansatz der 1-Prozentregel für die Privatnutzung ab 2006. In diesem Fall werden alle Pkwaufwendungen als Betriebsausgaben und der Privatanteil als Entnahme angesetzt. Der Entnahmewert errechnet sich mit den hierauf entfallenden Kosten. Insoweit ergeben sich keine Unterschiede zu der bisherigen Regelung, wenn ein Fahrtenbuch verwendet worden ist.

    Umsatzsteuerlich kann der Pkw auch weiterhin zum Unternehmensvermögen gehören, wenn er mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Insoweit bleibt es beim Vorsteuerabzug sowie der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe. Allerdings können diese Privatentnahmen dann nicht pauschal angesetzt werden, wenn die Listenpreismethode bei der Gewinnermittlung nicht mehr möglich ist. Dann muss der nichtunternehmerische Nutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder im Wege der Schätzung ermittelt und angesetzt werden. Grundsätzlich gelten hierbei die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelten Werte.

    Trotz der lästigen neuen Pflichten bei betrieblichen Pkw hat die Klarstellung zumindest einige Erleichterungen gebracht. Nicht von diesen Regelungen betroffen ist die Dienstwagenbesteuerung, d.h. die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur Nutzung privaten überlässt.

    BMF, Schreiben vom 7.7.2006, Az. IV B 2 - S 2177 - 44/06/ IV A 5 - S 7206 - 7/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 062040

  • Genereller Anspruch auf volle Pauschalen bei doppelter Haushaltsführung

    Bei der aus beruflichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung besteht auch dann ein Anspruch auf die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, wenn der Arbeitnehmer nur ein niedriges Gehalt bezieht. Dies gilt selbst dann, wenn nach Abzug der Pauschalen nur ein geringer Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt. Daneben besteht u.a. auch ein Rechtsanspruch auf den Ansatz von Fahrtkosten und den notwendigen Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten.

    BFH, Urteil vom 4.4.2006, Az. VI R 44/03, BB 2006, 1253

    Grundsteuer bei Selbstnutzung verfassungsgemäß

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen die Festsetzung der Grundsteuer bei selbst genutzten Immobilien abgewiesen. Damit werden sowohl Gemeinden als auch Finanzämter Rechtsbehelfe gegen Grundsteuer- und Grundsteuermessbescheide sowie Anträge auf Aufhebung der Einheitswerte entsprechend abweisen.

    Zwar ist noch eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Aussicht auf Erfolg in diesem Verfahren ist aber eher unwahrscheinlich.

    BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006, Az. 1 BvR 1644/05, unter www.iwww.de, Abrufnr. 061966

    Aus für die freiwillige Arbeitslosen-versicherung für AltGründerœ?

    Im Juni 2006 hat die große Koalition im Bundestag beschlossen, dass "Altgründern€œ rückwirkend zum 31.5.2006 die Möglichkeit verwehrt werden soll, noch bis zum 31.12.2006 der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beizutreten. Danach sollen nur noch diejenigen die Möglichkeit haben sich freiwillig zu versichern, die sich nach dem 1.1.2004 selbstständig gemacht haben.

    Doch betroffene "Altgründer€œ sollten sich vom Gesetzgeber nicht abschrecken lassen, sondern schnellstmöglich ihren Antrag stellen. Denn noch ist das geplante Gesetz nicht in Kraft.

    Gesetzbeschluss zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 16.6.2006, Drs 404/06 unter www.iww.de, Abrufnr. 062001

    Grundstücksüberlassung kann Vermietung darstellen

    berlässt ein Hauseigentümer seinem geschiedenen Ehegatten ein Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung, kann er damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Das ist z.B. immer dann der Fall, wenn er durch diese Maßnahme seine Zugewinnausgleichsforderung erfüllt.

    BFH, Urteil vom 8.3.2006, Az. IX R 34/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 061644

    Neues Formular für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen

    Die Finanzverwaltung hat für das Steuerveranlagungsjahr 2006 mit der Anlage "Unterhalt€œ ein neues zweiseitiges Formular kreiert, welches bei betroffenen Steuerpflichtigen für zusätzlichen Aufwand beim Erstellen der Steuererklärung sorgt. Denn bislang waren für die Erfassung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen lediglich zehn Zeilen auf der vierten Seite des Mantelbogens vorgesehen.

    Die neue Anlage Unterhalt muss nun für jede unterstützte Person separat ausgefüllt werden und ist nicht zu verwechseln mit der Anlage U.

    Steuerpflichtige sollten sich bereits frühzeitig mit den neuen Anforderungen aus diesem Formular vertraut machen, denn die von der Finanzverwaltung gewünschten Informationen sind sehr umfangreich.

    So werden z.B. erstmals ab Beginn des Jahres 2007 für das dann abgelaufene Jahr 2006 abgefragt:

  • die Lebensumstände des Unterhaltenen,
  • Angaben über Haushaltsangehörige,
  • unter Umständen jeder einzelne Bargeldtransfer bei im Ausland lebenden Personen,
  • Einkünfte und Bezüge wie Arbeitslohn, Kapitaleinnahmen, Renten, Ausbildungshilfen und Sozialleistungen des Unterhaltenen.

    Besonders bei im Ausland lebenden Unterhaltsempfängern sollten die neuen Anforderungen bereits jetzt Beachtung finden. Denn es ist davon auszugehen, dass die für die Anlage Unterhalt benötigten Zusatzangaben und Bescheinigungen separat auf ihr Vorliegen hin abgefragt werden.

    Nicht nur die Anlage Unterhalt auch sämtliche andere Steuererklärungsformulare für 2006 werden in einem völlig neuen Design erscheinen und mit den bisher bekannten amtlichen Vordrucken kaum noch vergleichbar sein. Sie ähneln nunmehr eher EDVvordrucken, wohl um künftig weitere und übersichtlichere Daten in elektronisch lesbarer und auswertbarer Form vorliegen zu haben.

  • Vermietung von Büroflächen und Parkraum muss keine einheitliche Leistung sein

    Die Vermietung von Bürogrundstücken und Pkweinstellplätzen ist im Umsatzsteuerrecht nicht immer als einheitliche Leistung anzusehen. Die Überlassung von Parkraum ist - im Gegensatz zur umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung - oftmals als selbstständige Hauptleistung einzustufen und damit umsatzsteuerpflichtig.

    Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen stellen beide Vermietungsleistungen nur dann eine einheitliche Leistung dar, wenn

  • diese beiden Gegenstände von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden und
  • der Platz für das Abstellen von Fahrzeugen und die Büroflächen Teile ein und desselben Gebäudekomplexes sind.

    Das ist bei großen Gebäudekomplexen aber oft nicht mehr der Fall, zumal sich hier bereits Büro- und Abstellflächen in unterschiedlichen Verhältnissen zusammensetzen. Für die Vermietung von Büros und Parkflächen hat sich jeweils ein eigenständiger Markt etabliert. Somit ist die Vermietung der Parkplätze regelmäßig als eigenständige und damit zwingend umsatzsteuerpflichtige Leistung zu behandeln.

    Diese Sichtweise hat für den Vermieter den Vorteil, dass ihm bezogen auf die Parkflächen ein Vorsteuerabzug zusteht.

    FG Niedersachsen, Urteil vom 9.11.2005, Az. 16 K 517/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 061906; NZB beim BFH unter Az. V B 12/06

  • Übernahme von Beerdigungskosten durch Nichterben keine außergewöhnliche Belastung

    Grundsätzlich sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Dieser Grundsatz gilt aber nur solange die Kosten z.B. nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Können Nachlassgegenstände z.B. nur schwer verwertet werden, führt dies nicht dazu, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Denn spätestens mit einem Verkauf könnte sich die Forderung realisieren lassen.

    Ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind die Beerdigungskosten, die ein Mit- oder Nichterbe über seinen Anteil hinaus allein getragen hat. Denn alle Erben haften als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten und somit auch für die Beerdigungskosten.

    Dem Miterben, der die Verpflichtung allein erfüllt, steht ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Miterben zu. Entsprechendes gilt auch für Nichterben. Das die Kostenübernahme aus sittlichen Gründen erfolgte und daher auf den Ersatzanspruch verzichtet wurde, ist nicht erheblich. Ausschlaggebend ist die Existenz eines verwertbaren Nachlasses.

    FG Hessen, Urteil vom 13.12.2005, Az. 3 K 3562/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 061954

    Zur Umsatzsteuer für Reisebüro Vermittlungsgebühren (ServiceFee)

    Ab dem 1.7.2006 sind die von Reisebüros berechneten Vermittlungsgebühren für das Ausstellen von Flugtickets regelmäßig nur teilweise umsatzsteuerfrei. Wenn ein Unternehmen bei der Buchung von Flugreisen häufig ein Reisebüro in Anspruch nimmt, sollte deshalb künftig auf die Rechnungsbelege geachtet werden. So ist die Vermittlungsgebühr grundsätzlich in einen umsatzsteuerfreien und einen -pflichtigen Anteil aufzuteilen. Abhängig vom Flugziel kann der steuerpflichtige Teil wie folgt ermittelt werden:

  • bei Flügen innerhalb der EU mit 25 Prozent des Entgelts für die Vermittlungsleistung und
  • außerhalb der EU mit 5 Prozent.

    BMF, Schreiben vom 30.3.2006, Az. IV A 5 - S 7200 - 13/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 061954


  • Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft Pläne für die mittelständische Wirtschaft zum Bürokratieabbau

    Aktuell plant die Bundesregierung weitreichende mittelstandsfreundliche Reformen mit dem Ziel, kleine und mittlere Unternehmen von wachstumshemmender Überregulierung zu befreien. In verschiedenen Rechtsgebieten sollen dazu unnötige Vorschriften abgeschafft sowie gesetzliche Anforderungen auf ein verträgliches Mindestmaß reduziert werden. Kurzfristig soll es im Zuge dessen unter anderem zu folgenden steuerrechtlich relevanten Änderungen kommen:

  • Ab 2007 soll die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht von 350.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht werden.
  • Die Pflicht zur Vorsteuerberichtigung beim nachträglichen Einbau in vorhandene Wirtschaftsgüter soll deutlich weniger als bislang zum Tragen kommen.
  • Der Betrag für Kleinbetragsrechnungen soll von 100 EUR auf 150 EUR angehoben werden. D.h. zukünftig soll aus Rechnungen bis zu einem Betrag i.H.v. 150 EUR ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden können, wenn der Beleg nicht alle sonst notwendigen Angaben, wie z.B. die vollständige Namensangabe des Rechnungsempfängers, enthält.

    Mittelfristig sind darüber hinaus weitere Maßnahmen geplant, die in größere Reformvorhaben integriert werden sollen. Dieser Maßnahmenkatalog umfasst u.a. folgende Überlegungen:

  • Die Regelungen zur Bauabzugsteuer sollen überprüft werden. Im Ergebnis könnte es zur Abschaffung kommen.
  • Arbeitgeber könnten von der Pflicht zur Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs für ihre Arbeitnehmer befreit werden.
  • Die Verwendung des Formulars "EÜR€œ soll im Rahmen der geplanten Unternehmenssteuerreform angepasst, aber nicht abgeschafft werden.
  • Die Betragsgrenze, ab der ein geringwertiges Anlagegut in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen werden muss, soll von 60 EUR auf 100 EUR angehoben werden. Der Betrag von 410 EUR zur Einstufung als geringwertiges Wirtschaftsgut soll hierbei aber nicht geändert werden.

    Gesetzentwurf eines Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 5.5.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 061561; Zusammenfassung der Vorhaben/Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, unter www.iww.de, Abrufnr. 061621

  • Steuer und sozialrechtliche Aspekte anlässlich der beginnenden Urlaubssaison

    Geht es um die Urlaubsplanung, sind auch aus Steuersicht einige Aspekte zu diesem Themenkreis interessant, die nachfolgend aufgezeigt werden:

    Urlaubsgeld

    Das Urlaubsgeld unterliegt nicht als laufender Arbeitslohn, sondern seit 2004 - unabhängig von der Höhe - als sonstiger Bezug der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung. Das gilt auch beim Ausgleich für nicht genommenen Urlaub. Hierbei kommt eine Tarifermäßigung in Betracht, wenn es um eine Abfindung für mehrere Jahre geht. Auch das auf Nacht- oder Feiertagszuschläge entfallende Urlaubsgeld ist voll steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer auf Antrag auch pauschal übernehmen, sofern eine größere Anzahl von Mitarbeitern Urlaubsgeld erhält.

    Mindestjahresurlaub

    Mindestjahresurlaub darf im Fall einer Übertragung auf ein späteres Jahr nicht durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt werden. Denn nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs könnte eine finanzielle Vergütung ein Anreiz für die Arbeitnehmer sein, auf ihren Erholungsurlaub zu verzichten. Dabei ist es unerheblich, ob die Geldzahlung auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht oder nicht. Denn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein bedeutsamer Grundsatz des EUsozialrechts. Nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist es möglich, diesen Anspruch durch eine finanzielle Vergütung zu ersetzen.

    Unbezahlter Urlaub

    Bei unbezahltem Urlaub entfällt mangels Zufluss eine Besteuerung. In der Sozialversicherung bleibt das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat erhalten. Dauert die unbezahlte Pause länger, endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Es ist eine Abmeldung vorzunehmen.

    Ferienfahrt mit Firmen­Pkw

    Fahren Arbeitnehmer oder Selbstständige mit dem Firmenpkw in die Ferien, stellen sämtliche Benzinkosten sowie auch eine Reparatur am Urlaubsort Betriebsausgaben dar, sofern der Privatanteil mit der 1-Prozentregel erfasst wird. Das gilt allerdings nicht für Maut- und Vignettengebühren. Wird der Privatanteil des Pkw mittels Fahrtenbuch ermittelt, kommt es durch die Urlaubstouren zu einer kräftigen Erhöhung der Anteile an Privatfahrten. Das führt in der Jahresendabrechnung zu höheren geldwerten Vorteilen oder Privatentnahmen. Für viele Selbstständige wirkt sich die Fahrt in den Urlaub erstmals Gewinn erhöhend aus, wenn sie ab 2006 beim gewillkürten Pkw nicht mehr die 1-Prozentregel anwenden dürfen, sondern zwingend eine Kostenaufteilung vornehmen müssen. Holt der Arbeitgeber Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen aus dem Urlaub zurück, stellen die im Rahmen des überraschenden Urlaubendes angefallenen und nicht vom Betrieb übernommenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer Werbungskosten dar.

    Geringere Urlaubsinanspruchnahme

    Wird ein Teil des Urlaubsanspruchs ins Folgejahr übertragen oder verzichten Arbeitnehmer mit oder ohne Abfindung darauf, vergessen sie meist, diesen Umstand in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Bei der üblichen Fünftagewoche akzeptiert das Finanzamt 230 Pendelfahrten zur Arbeit und geht dabei von 30 Tagen Urlaub aus. Wurden die Urlaubstage nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer diese Tage mit einem entsprechenden Hinweis in der Erklärung addieren und dadurch eine höhere Entfernungspauschale geltend machen.

    Abziehbare Aufwendungen im Urlaub

    Auch im Urlaub können abzugsfähige Aufwendungen anfallen. So gelten Kosten für jedes Telefonat mit der Firma als Werbungskosten. Auch die teilweise hohen ausländischen Handygebühren, die bei beruflich veranlassten Telefonaten anfallen, sind absetzbar. Wird während des Urlaubs ein Kunde aufgesucht, können neben den Fahrtkosten auch Verpflegungspauschalen für diese Tage abgesetzt werden.

    Neuregelungen zum Firmenwagen sind nun Gesetz

    Nachdem der Bundesrat dem Gesetzentwurf zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen am 7.4.2006 zugestimmt hat, ist das Gesetz nunmehr in Kraft getreten. Damit sind die neuen Regelungen zum Firmenwagen Wirklichkeit geworden. Rückwirkend ab dem 1.1.2006 gilt damit:

  • Die Besteuerung der Privatnutzung von Fahrzeugen nach der 1-Prozentregel ist ab 2006 nur noch bei einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von über 50 Prozent möglich.
  • Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 bis 50 Prozent wird die nachgewiesene oder aber geschätzte Nutzung des Fahrzeugs angesetzt. Die konkrete Höhe des Anteils der betrieblichen Nutzung muss künftig gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Erfolgt der Nachweis nicht, kann das Finanzamt den Anteil schätzen.
  • Der Nachweis, das die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs über 50 Prozent liegt und damit die 1-Prozentregel zur Anwendung kommen kann, muss entweder durch ein Fahrtenbuch oder aber mittels anderer Nachweise glaubhaft gemacht werden. Die Verwaltung will hierzu einen Erlass veröffentlichen. Darin soll u.a. mitgeteilt werden, ob und ggf. welche alternativen Nachweise zum Fahrtenbuch erlaubt sein werden.
  • Die gesetzliche Änderung hat keine Auswirkungen auf die so genannte Dienstwagenbesteuerung, d.h. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt.

    Betroffene sollten umgehend, wenn noch nicht geschehen, entweder durch ein Fahrtenbuch oder durch eine "alternative€œ Beweissicherung versuchen, die betrieblich gefahrenen Kilometer genauestens festzuhalten. Anderenfalls riskiert man, dass der private Anteil des Firmenwagens bereits für das laufende Jahr 2006 ggf. auf über 50 Prozent geschätzt wird. Das hätte zur Folge, dass die 1-Prozentregel nicht zur Anwendung kommt und die Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.

    Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006, BGBl I 2006, 1095

  • Zum Ansatz von Umzugskosten bei Ehepartnern

    Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Entscheidungserheblich für den Ansatz ist, ob der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert.

    Davon geht man aus, wenn sich die tägliche Fahrzeit um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzt. Fahrzeitveränderungen bei jeweils berufstätigen, zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehepartnern sind dabei nicht zusammen zu bewerten. D.h., sie sind nicht zu addieren bzw. zu saldieren, da auch bei zusammen veranlagten Ehegatten das Prinzip der Individualbesteuerung gilt.

    Verlängert sich also die Wegstrecke zur Arbeit beim Ehemann um 29 Kilometer, während sich bei der Ehefrau die Fahrzeit zur Arbeit um mindestens eine Stunde pro Tag verringert, sind die Umzugskosten bei der Ehefrau als Werbungskosten absetzbar.

    BFH, Urteil vom 21.2.2006, Az. IX R 79/01, unter www. iww.de, Abrufnr. 061341

    Weitergeleitete Gewinne aus Quizshows keine Spenden

    Sollen gewonnene Geldbeträge aus Quizshows von vornherein an gemeinnützige Organisationen gespendet werden und bestimmen die Kandidaten lediglich, welcher konkreten Organisation die Gewinne zugewendet werden sollen, liegen mangels Verfügungsmacht über die erspielten Gelder bei den Kandidaten keine Einnahmen vor. Damit können die Leistungen der Kandidaten an die gemeinnützigen Organisationen aber auch keine Spenden darstellen. In der Folge ist die gemeinnützige Organisation auch nicht berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen für die Kandidaten auszustellen. Die Fernsehsender können die ausgezahlten und an die gemeinnützigen Organisationen weitergeleiteten Spielgewinne allerdings als Betriebsausgaben absetzen, da es sich um Werbeaufwand handelt.

    BMF, Schreiben vom 27.4.2006, Az. IV B 2 - S 2246 - 6/06, DStR 2006, 847

    Kein Verzicht auf Stundungszinsen bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber?

    Bei fälligen Steuerzahlungen kann das Finanzamt u.a. im Fall einer augenblicklichen Illiquidität aus Billigkeitserwägungen (wie u.a. Krankheit oder ähnlichen unabwendbaren Ereignissen) grundsätzlich auf Stundungszinsen verzichten. Gelangt ein Unternehmer auf Grund von ausstehenden Forderungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern in solch eine Situation, sieht das Finanzgericht München darin aber keinen ausreichenden Grund, um Stundungszinsen für fällige Steuerzahlungen zu erlassen.

    Das gilt selbst dann, wenn unverzinste Forderungen i.H.v. 1,2 Mio. EUR gegenüber der öffentlichen Hand betroffen sind. Für den Unternehmer wird dadurch kein unabwendbares Ereignis begründet. Denn im Urteilsfall hatte er im Gegenteil über ein Jahr Zeit, um sich auf die Steuernachforderung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzubereiten.

    Ihm standen als Gläubiger des öffentlichen Auftraggebers die allgemeinen zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung, um fällige Forderungen einzutreiben. Wird darauf verzichtet oder lassen sich die Ansprüche nicht sofort eintreiben, könne es nicht Aufgabe des Fiskus sein, als zentrale Verrechnungsstelle zu fungieren. Einem Unternehmen sei es zuzumuten, sich die benötigten Mittel zur Steuerzahlung über den Kapitalmarkt zu besorgen. Der Bundesfinanzhof hat nachträglich die Revision zugelassen.

    FG München, Urteil vom 13.4.2005, Az. 1 K 1009/04, EFG 2006, 391, Revision beim BFH unter Az. XI R 2/06

    Keine pauschale Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien

    Wird Grundbesitz mit darauf noch lastenden Restschulden verschenkt, spricht man von einer gemischten Schenkung. Bei der Ermittlung des Steuerwerts des zugewendeten Grundstücks für eine eventuelle Festsetzung von Schenkungsteuer werden die mit übernommenen Schulden grundsätzlich abgezogen. Dieser Abzug erfolgt allerdings nur im Verhältnis des Steuerwerts zum Verkehrswert (dem im gewöhnlichem Geschäftsverkehr erzielbaren Preis) der Immobilie.

    Bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Immobilie kann das Finanzamt aber nicht einfach typisierend das Doppelte des steuerlichen Werts berücksichtigen. Zwar erreicht der Steuerwert für bebaute Grundstücke im Durchschnitt nur die Hälfte des Verkehrswertniveaus. Dies kann aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Maßstab sein. Allerdings muss für die Wertermittlung auch nicht immer ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

    Ausreichend können hier auch eine Reihe von anderen Informationsquellen sein:

  • Eine Nachfrage bei den örtlichen Banken bzw. Maklern über die aktuellen Beleihungswerte bzw. Verkaufspreise für vergleichbare Grundstücke.
  • Versicherungswerte von Assekuranzunternehmen für entsprechende Gebäude.
  • Die im Internet abrufbaren Kaufpreissammlungen von Gutachterausschüssen der einzelnen Bundesländer.

    BFH, Urteil vom 24.11.2005, Az. II R 11/04, DStRE 2006, 479

  • Leistung von Umzugsspedition zählt zur haushaltsnahen Dienstleistung

    Bereits seit 2003 können für bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen, d.h. Tätigkeiten, die nicht von einem Fachmann auszuführen sind, als Steuerermäßigung bis zu 600 EUR im Jahr abgezogen werden. Seit 2006 kommen "Handwerkerleistungen€œ hinzu. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung fallen unter die begünstigten Leistungen nun auch von Speditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.

    OFD Koblenz, Verfügung vom 8.5.2006, Az. S 2296b A - St 32 3, DStR 2006, 902

    Geplante Änderungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006

    Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2006 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 angenommen. Der Entwurf enthält u.a. Änderungen sozialversicherungsrechtlicher Regelungen, die bereits am 1.7.2006 in Kraft treten sollen. Folgende Änderungen sind geplant:

  • Der pauschale Abgabensatz für geringfügig entlohnte Beschäftigte in der Wirtschaft soll von derzeit insgesamt 25 Prozent auf insgesamt 30 Prozent angehoben werden. Das bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung von 11 Prozent auf 13 Prozent und die Beiträge zur Rentenversicherung von 12 Prozent auf 15 Prozent steigen. Die pauschale Lohnsteuer soll bei 2 Prozent verbleiben. Daneben sind ferner die Umlagen U1 und U2 an die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaftbahnsee in Cottbus abzuführen. Werden die geplanten Neuregelungen durchgesetzt, erhöhen sich die Abgaben für einen 400 EURminijob damit monatlich insgesamt von 100 EUR auf 120 EUR.
  • Für die geringfügig entlohnten Beschäftigten in Privathaushalten ist bisher keine Änderung geplant, sodass es für diese Beschäftigten bei den Beitragssätzen von 5 Prozent für die Kranken-, von 5 Prozent für die Rentenversicherung und bei 2 Prozent pauschaler Lohnsteuer bleibt. D.h., für diese Beschäftigten sollen weiterhin 12 Prozent des Arbeitsentgelts an die Minijobzentrale abgeführt werden.
  • Die Formel für die Ermittlung der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR bis 800 EUR im Monat) soll verändert werden. Die Änderungen sollen im Ergebnis bewirken, dass sich bei einem Arbeitsentgelt von z.B. 600 EUR monatlich der Arbeitnehmeranteil von vorher 90,90 EUR auf 101,90 EUR erhöht und damit bei gleichem Bruttoentgelt um 11 EUR höher liegt als zuvor. Beim Arbeitgeber sollen sich keine Veränderungen ergeben, d.h. der Anteil des Arbeitgebers würde in diesem Fall unverändert 125,70 EUR betragen.

    Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes, Stand Mai 2006, Drs 332/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 061600

  • Steuererstattungen mindern bei Nettolohnvereinbarungen das Bruttogehalt

    Auf die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in einem Musterfall zu Nettolohnvereinbarungen war bundesweit gewartet worden, da an anderen Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren anhängig sind.

    Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Nettolohn zu zahlen und sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben zu tragen. Die bei einer Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu tragenden Abzugsbeträge, die dem Nettolohn hinzugerechnet den Bruttolohn ergeben, sind Teil des Arbeitslohns. In zahlreichen Fällen haben sich Arbeitgeber im Rahmen solcher Nettolohnvereinbarungen das Recht auf spätere Steuererstattungen aus der Veranlagung der Arbeitnehmer vorbehalten.

    Im Urteilsfall behandelte der Arbeitgeber diese Steuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer und kürzte in der entsprechenden Höhe den laufenden Nettolohn. Die Einkommensteuererstattungen wurden auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen. Bei einer Lohnsteuerprüfung stellte sich aber die Frage, ob die Einkommensteuererstattungen vom Brutto- oder vom Nettoarbeitslohn abzuziehen sind.

    Wie auch die Finanzverwaltung geht das Finanzgericht Düsseldorf davon aus, dass die Einkommensteuererstattungen als negativer Arbeitslohn nicht vom Netto-, sondern vom Bruttolohn zu kürzen seien, was zu einer höheren Lohnsteuer in der Periode der Einkommensteuerrückzahlung führe. Steuererstattungen sind daher wie Werbungskosten zu behandeln, die vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen werden.

    FG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2006, Az. 17 K 4592/04 H(L), unter www.iww.de, Abrufnr. 061575

    Instandsetzungskosten für Arbeitsmittel des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei

    Zum Arbeitslohn gehört jeder vom Arbeitgeber gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt.

    Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt, die überwiegend durch die betrieblichen Belange bedingt und veranlasst sind, kommt es in der Regel zu einer Steuerfreiheit. Daneben ist ebenfalls die Erstattung von Aufwendungen, die der Arbeitsausführung dienen und nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers führen, steuerfrei. Diese Grundsätze sind im Fall eines Orchestermusikers weiter präzisiert worden: Tritt beim Arbeitgeber auf Grund von tarifvertraglichen Regelungen eine Verpflichtung zur Kostentragung ein, liegen ebenso steuerfreie Erstattungen der Aufwendungen vor.

    Das Urteil wirkt per Saldo aber aufkommensneutral. Denn käme es in Höhe der Erstattung zum Lohnsteuerabzug, wären im Gegenzug Reparatur und Instandhaltung als Werbungskosten abziehbar. Günstiger ist die Einstufung als steuerfreie Erstattung der Aufwendungen dennoch, da dann zusätzlich der Arbeitnehmerpauschbetrag genutzt werden kann.

    BFH, Urteil vom 28.3.2006, Az. VI R 24/03, DB 2006, 1088

    Zur Aufbewahrung von per Telefax an Telefax übertragene Papierrechnungen

    Von Standardfax an Standardfax übertragene Papierrechnungen gelten als "elektronisch übermittelte Rechnungen€œ, die ebenfalls elektronisch aufbewahrt werden können. Ist die elektronisch ordnungsgemäße Aufbewahrung sichergestellt, ist eine dauerhafte Aufbewahrung von diesen Rechnungsbelegen in Papierform nicht notwendig. Auch für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen der Faxrechnung in Papierform dann nicht erforderlich.

    OFD Koblenz, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S 7280 A - St 44 5, DStR 2006, 758


    Privater Fahrzeugkauf im EUAusland

    Im EUausland kosten Fahrzeuge oft deutlich weniger als beim heimischen Händler. Hintergrund des niedrigen ausländischen Preisniveaus ist, dass die einzelnen Staaten sowohl eine hohe Umsatz- als auch eine Zulassungssteuer verlangen, was die Autokonzerne durch geringere Nettowerte ausgleichen. Die Umsatz- und Zulassungssteuer tangieren deutsche Käufer jedoch nicht. Denn sie müssen auf das im Ausland deutlich günstiger erworbene Fahrzeug lediglich die deutsche Umsatzsteuer zahlen. Keine Rolle spielt dabei, ob der Lieferant oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet hat.

    Regelungen der Fahrzeugeinzelbesteuerung

    Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge als Reimporte sowie Fabrikate aus NichteGstaaten. Für die Umsatzversteuerung des Erwerbs von Fahrzeugen durch Privatpersonen gibt es ein eigenes Verfahren (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Danach ist für jedes aus einem anderen EGmitgliedstaat erworbene neue Fahrzeug eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Abgabepflichtig sind Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen sowie Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das neue Fahrzeug nicht für das Unternehmen erwerben.

    Als neu gelten Pkw, Lkw oder Motorrad, die beim Erwerb
    • nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben und
    • die erste Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.

    Besonderheiten bei der Umsatzsteuererklärung

    Bemessungsgrundlage für die Steuer ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag inklusive Nebenkosten (z.B. Beförderungskosten), die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat. Bei Nichteurowährungen ist der Preis nach dem Tageskurs des Kauftags umzurechnen.

    Für das erworbene Fahrzeug ist in diesen Fällen die Umsatzsteuererklärung USt 1 B abzugeben. Der Käufer hat die Steuer selbst zu berechnen, die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung beizufügen und den Umrechnungskurs per Bankbestätigung oder Kurszettel nachzuweisen. Die Umsatzsteuererklärung ist bis zum 10. Tag nach dem Erwerb einzureichen und in gleicher Frist zu zahlen. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt.

    Wird die Erklärung nicht abgegeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsgeld durchsetzen und bei verspäteter Abgabe einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit Geldbuße geahndet werden. Wird die Steuer nicht fristgerecht gezahlt, fallen für jeden Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags an.

    Nichtzahlung der Umsatzsteuer

    Bei Nichtzahlung der Steuer kann das Finanzamt die Einziehung des Fahrzeugscheins und, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, des Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens sowie die Entstempelung des amtlichen Kennzeichens veranlassen. Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen zu unterrichten. Gleiches gilt für die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen.

    Maßgebend für den Fahrzeugerwerb ist der allgemeine Steuersatz. Deshalb sollte man sich mit dem Kauf jenseits der Grenzen nicht mehr allzu viel Zeit lassen. Denn durch die geplante Anhebung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent ab Januar 2007 würden sich "Auslandsfahrzeuge€œ ebenfalls um drei Prozent verteuern.

    Für EinnahmenÜberschussRechner keine Kassenbuchpflicht

    Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss kein Kassenbuch geführt werden. Aufzeichnungen sind vielmehr so zu führen, dass sie dem konkreten Besteuerungszweck genügen. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn Selbstständige sämtliche Ausgangsrechnungen chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs ablegen und in handschriftliche Listen eintragen. Denn die Steuergesetze enthalten keine Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs im Rahmen der Überschussrechnung.

    Zwar besteht u.a. eine Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses über die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und vereinnahmte Entgelte sind so aufzuzeichnen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Umsätze und Vorsteuern machen kann. Jedoch lässt sich daraus keine gesonderte Pflicht für eine Kassenbuchaufzeichnung ableiten. Auch die Tatsache, dass es bei der Einnahmen-Überschussrechnung keine Bestandskonten gibt, hat bereits zwingend zur Folge, dass auch ein Kassenkonto nicht erforderlich ist.

    Ebenso spielt ein Kassenbuch für die Umsatzsteuer keine Rolle. Zwar müssen sich aus nachvollziehbaren Aufzeichnungen die Grundlagen für Umsatz- und Vorsteuer ergeben. Entscheidend ist aber deren vollständige Erfassung. Denn eine Belegsammlung kann ebenso wie Kassenbuchaufzeichnungen nachgeprüft werden.

    BFH, Urteil vom 16.2.2006, Az. X B 57/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 061257

    Erwerb von Sachdividenden führt zur Steuerpflicht

    Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, d.h. aus Gesellschaftsmitteln, führt dies nicht zu Kapitaleinnahmen. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister entstehen neue Anteilsrechte unmittelbar und automatisch in der Person des Gesellschafters. Der Gesellschaft werden keine neuen Mittel zugeführt. D.h., der Gesellschafter erhält durch die neuen Anteilsrechte nichts, was ihm nicht schon vorher auf Basis seines Gesellschaftsanteils zugestanden hätte. Die neuen Anteilsrechte fallen den Gesellschaftern beteiligungsproportional zu.

    Etwas anderes gilt, wenn sich Aktionäre bei einer vorgesehenen Wahlmöglichkeit statt für eine Barausschüttung (Dividende) für die Ausgabe zusätzlicher "Freiaktien€œ der Gesellschaft entscheiden. Denn wirtschaftlich betrachtet sind Freiaktien und Dividendenbezug austauschbar und gleichwertig. In diesen Fällen ist von steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen auszugehen. Dabei ist das Halbeinkünfteverfahren anwendbar.

    In dem Urteilsfall ging es um eine niederländische Aktiengesellschaft, die auch ihren deutschen Aktionären ein solches Wahlrecht mit der Konsequenz sich ändernder Beteiligungsverhältnisse eingeräumt hatte. Der Wert der Freiaktien entspricht in solchen Fällen zumindest dem Betrag der "ersetzten€œ Bardividende. Liegt der Kurswert der Aktien über der Ausschüttung, wird die Differenz nicht als Kapitaleinnahme erfasst.

    BFH, Urteil vom 14.2.2006, Az. VIII R 49/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 061104

    Versorgungsausgleichszahlungen bei Beamten als Werbungskosten

    Regelungen über den Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung können zwingend erfolgen oder von den Parteien frei vereinbart werden. Beamte können ihre Altersbezüge dabei allerdings nicht auf einen Dritten übertragen. Daher wird ihr Pensionsanspruch gekürzt und dem anderen Partner ein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft. Will der Beamte durch Ausgleichszahlungen an den Dienstherren seinen bisherigen Anspruch erhalten, kann er diese Zahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Das gilt auch für Schuldzinsen, sofern er für die Erfüllung der Ausgleichszahlung einen Kredit aufnimmt.

    Diese bislang bereits geltende Grundregel hat der Bundesfinanzhof nun erweitert. In einem Urteilsfall ging es um ein Ehepaar, welches im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarte, dass der ausgleichspflichtige verbeamtete Ehegatte an den anderen Ehegatten eine Abfindungszahlung leisten muss. Damit wollte der Beamte die drohende Kürzung seiner Versorgungsbezüge abwenden. In dem anderen Fall war der Versorgungsausgleich im Rahmen einer notariell beurkundeten Vereinbarung bereits vor der Scheidung ausgeschlossen worden. Als Gegenleistung für diesen Verzicht hatte sich der verbeamtete Ehegatte im Fall der Scheidung ebenfalls zu einer Geldzahlung gegenüber dem anderen Ehegatten verpflichtet.

    Auch in diesen beiden Fällen kann der verpflichtete Ehegatte nun die geleisteten Beträge sofort als vorab entstandene Werbungskosten Steuer mindernd ansetzen. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob der Ausgleichsverpflichtete die Minderung seiner Pensionsbezüge vermeidet, indem er sie durch Beitragszahlungen auffüllt oder ob er sie durch entsprechende Zahlungen an den Ausgleichsberechtigten von vornherein abwendet. In allen Fällen vermeidet er Kürzungen seiner später voll steuerpflichtigen Versorgungsbezüge. Werden die Abfindungszahlungen fremdfinanziert, kann der Beamte die dadurch entstehenden Schuldzinsen ebenfalls bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ansetzen.

    BFH, Urteile vom 8.3.2006, Az. XI R 78/01 und IX R 107/00, DB 2006, 703 und DB 2006, 701

    Bundeskabinett beschließt Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007

    Am 10.5.2006 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 verabschiedet. Nach Aussage des Bundesministeriums der Finanzen enthält das geplante Gesetz u.a. Maßnahmen, die einen weiteren spürbaren Beitrag zur Stabilisierung des Steueraufkommens leisten und zugleich auch der Steuervereinfachung dienen sollen. Hier die wichtigsten geplanten Punkte in einer Übersicht:

    • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch dann als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

    • Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 soll von vor Vollendung des 27. Lebensjahrs auf vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgesenkt werden, für Kinder des Geburtsjahrs 1982 auf vor Vollendung des26. Lebensjahrs.

    • Der Sparerfreibetrag soll auf 750 EUR für Ledige bzw. 1.500 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten gesenkt werden.

    • Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sollen nicht mehr als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar sein. Zur Vermeidung von Härten für Fernpendler soll die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR zukünftig ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten/Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

    • Für private zu versteuernde Einkommen über 250.000 EUR für Ledige bzw. 500.000 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten sieht der Gesetzentwurf einen Zuschlag von 3 Prozentpunkten auf den Einkommensteuerspitzensteuersatz vor. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit soll ein Entlastungsbetrag eingeführt werden, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform am 1.1.2008 gewährt werden soll. Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen zum 1.1.2008 in Kraft treten, soll durch ein geeignetes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarifbegrenzung sichergestellt werden. Durch die geplante Unternehmenssteuerreform soll eine Entlastung dann in anderer geeigneter Weise erfolgen.

    Das geplante Gesetz soll am 1.1.2007 in Kraft treten.

    Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2007 vom 10.5.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 061377

    Bei bestandskräftigen Kindergeldbescheiden Änderungen doch noch möglich?

    Dass die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines volljährigen Kindes, das sich in der Berufsausbildung befindet und das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, bei der Ermittlung der Kindergeld relevanten Einkünfte und Bezüge abgezogen werden können, ist inzwischen bekannt.

    Eine diesbezügliche Korrektur von bereits bestandskräftigen Kindergeldbescheiden haben die Familienkassen bislang aber abgelehnt. Das könnte sich jetzt allerdings ändern. Denn das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid dann geändert werden kann, wenn dieser auf einer Prognoseentscheidung der Familienkasse beruht. Da vor Ablauf eines Kalenderjahres die tatsächliche Höhe der Einkünfte und Bezüge nicht feststeht, ist es der Familienkasse auch nur mittels einer Prognose möglich, eine Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Kindergelds in einem laufenden Kalenderjahr zu fällen. Damit tragen derartige Entscheidungen den Charakter der Vorläufigkeit in sich.

    Sie sollten also auch bei bestandskräftigen Kindergeldbescheiden nachträglich Kindergeld beantragen, wenn die Ablehnung bzw. Aufhebung auf Grund einer Prognoserechnung erfolgt ist und keine abschließende Prüfung stattgefunden hat.

    Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2006, Az. 14 K 4078/05 Kg, Revision beim BFH, Az. III R 6/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 061000

    Zu Spekulationserträgen beim Verkauf von Immobilien

    Gewinne aus der Veräußerung von privaten Vermögensgegenständen unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Davon ausgenommen sind allerdings Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte, deren Hintergrund die Spekulation auf Erträge aus kurzfristigen Wertsteigerungen ist. Solche Spekulationseinkünfte liegen vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre bei Grundstücken und einem Jahr bei anderen Wirtschaftsgütern, z.B. Wertpapieren, liegen.

    Selbstgenutzte Immobilien werden von dieser Regelung aber nicht erfasst. D.h., trotz Anschaffung und Veräußerung innerhalb des 10-Jahreszeitraums liegen keine Spekulationseinkünfte vor, wenn die Immobilie wie folgt genutzt wird:

    • zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder

    • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken.

    Für die Steuerfreiheit soll es nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nun aber bereits ausreichen, wenn hinreichende Vorbereitungsmaßnahmen für einen geplanten Einzug in die neu angeschaffte Immobilie getroffen worden sind. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem der Hausstand endgültig verlagert worden ist, denn die Aufgabe der bisherigen Wohnung stellt nur den Endpunkt eines Umzugs dar. Das "Beziehen€œ des neuen Hausstandes kann also bereits früher einsetzen und zwar bereits dann, wenn eine ausgestattete Wohnung vorhanden ist, die dem Eigentümer jederzeit zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ausreichend ist daher, dass die neue Immobilie nach dem Umzug selbst dauerhaft bewohnt werden sollte.

    Im Urteilsfall war zwar schon Mobiliar von der alten in die neue Wohnung verbracht worden. Doch scheiterte der Umzug an einer Erkrankung eines Ehepartners, sodass das Ehepaar in dem alten Objekt verblieb und die neue Immobilie steuerfrei verkaufen konnte.

    BFH, Urteil vom 18.1.2006, Az. IX R 18/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 061030

    Sonderzahlungen erhöhen Gehalt von 400EURJobbern

    Ein Arbeitgeber kann, statt die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer individuell zu berechnen, bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erheben. Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld müssen dann zur Überprüfung der Lohnsteuerpauschalierungsgrenze rechnerisch gleichmäßig auf die Lohnzahlungszeiträume verteilt werden, für die sie eine Entlohnung darstellen. Damit steht regelmäßig erst am Ende eines Jahres fest, in welchen Lohnzahlungszeiträumen die 400-EURgrenze eingehalten wird. D.h., Arbeitgeber haben sich darauf einzustellen, dass sie sich nicht nach dem Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns richten können. Das Weihnachtsgeld z.B. kann nicht ausschließlich dem Monat Dezember zugeschlagen werden. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung zu prüfen, ob die bisher vorgenommene Pauschalierung noch Bestand hat.

    Wird die 400-EURgrenze überschritten, darf die Pauschalierung nicht angewendet werden. Die Zulässigkeit für andere Zeiträume wird hiervon aber nicht berührt. Unschädlich sind steuerfreie Leistungen wie Kindergartenzuschüsse, Sachbezüge bis zu einem Betrag von 44 EUR oder Trinkgelder.

    FG Badenwürttemberg, Urteil vom 20.10.2005, Az. 8 K 317/02, EFG 2006, 332

    Instandhaltungsrücklage nicht sofort absetzbar

    Die von dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung in die Instandhaltungsrücklage gezahlten Beträge fließen zwar aus seinem frei verfügbaren Vermögen ab, stellen im Abflusszeitpunkt steuerrechtlich jedoch noch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar. Diese Gelder sind erst dann abzugsfähig, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

    BFH, Beschluss vom 21.10.2005, Az. IX B 144/05, BFH/NV 2006, 291

    Nachträglich ausgestelltes Attest ausreichend für den Ansatz außergewöhnlicher Belastungen?

    Immer wieder gibt es Streit um die Frage, ob die Kosten für Heilbehandlungen nur bei vorherigem Attest als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Eine für Steuerpflichtige positive und zugleich gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gerichtete Entscheidung hat das Finanzgericht Düsseldorf getroffen. Danach ist die medizinische Notwendigkeit einer Therapie auch durch ein nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Gutachten als nachgewiesen anzusehen.

    Bislang wurde die nachträgliche Vorlage eines Attests nur in zwei Ausnahmefällen akzeptiert. So u.a. dann, wenn nicht erwartet werden kann, dass dem Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der vorherigen Attestausstellung bekannt war, weil der Bundesfinanzhof zu einer Behandlungsmethode z.B. noch nicht Stellung genommen hat. Diese strenge Sichtweise lässt sich dem Gesetzeswortlaut aber nicht entnehmen. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung ohne zwingenden Grund zu Lasten der Steuerpflichtigen eingeschränkt. Denn der Zweck der Einschränkung, ungerechtfertigte Steuervorteile einzudämmen, kann auch durch ein nachträglich ausgestelltes Attest erreicht werden.

    FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.2006, Az. 11 K 2589/05 E, unter www.iww.de, Abrufnr. 061259

    Zu Angaben in der Rechnung bei Empfang durch beauftragte Dritte

    Formale Fehler in der Rechnung führen nicht nur zum Versagen des Vorsteuerabzugs, sondern können in einigen Fällen auch eine zusätzliche Steuerschuld beim Aussteller auslösen. So zum Beispiel, wenn der Leistungsempfänger einen Dritten mit Empfang und Abwicklung der Rechnung beauftragt hat. Denn die Adressierung erfolgt hier oftmals lediglich unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers unter Fortführung der Adressdaten des Dritten mit dem Zusatz: "c/o€œ.

    Diese Angaben sind allerdings nicht ausreichend, da neben dem Namen auch die komplette Anschrift des Leistungsempfängers zwingend notwendig ist. Die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer reicht nicht zur Identifizierung des Leistungsempfängers, da seine Identität leicht und eindeutig feststellbar sein muss. Ein gegenüber einem anderen als dem Leistungsempfänger gesondert ausgewiesener Steuerbetrag löst allerdings eine zusätzliche Steuerschuld aus.

    Die postalische Anschrift des Dritten gilt dann nicht als betriebliche Adresse des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig z.B. über eine Zweigniederlassung oder z.B. über eine Betriebsstätte verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Dritte mit der Bearbeitung des gesamten Rechnungswesens des Leistungsempfängers beauftragt ist.

    BMF, Schreiben vom 28.3.2006, Az. IV A 5 - S 7280 a - 14/06, DB 2006, 754

    Steuerpflichtige müssen sich Verschulden von Sachverständigen nicht zurechnen lassen

    Die Steuer mindernde Änderung eines bereits bestandskräftigen Steuerbescheids ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft, die zu der positiven Veränderung führen. Grobes Verschulden wird z.B. angenommen, wenn der Steuerpflichtige seiner Sorgfaltspflicht zur vollständigen Angabe von erheblichen Tatsachen in der Steuererklärung nicht nachgekommen ist. D.h., man muss für eigene Fehler einstehen und sich auch das Verschulden z.B. seines Steuerberaters zurechnen lassen.

    Nicht Einstehen müssen Steuerpflichtige allerdings für sonstige Hilfen. So wird z.B. ein unabhängiger Sachverständiger durch die Ermittlung eines Verkehrswerts nicht zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten des Steuerpflichtigen tätig.

    BFH, Urteil vom 17.11.2005, Az. III R 44/04, DStR 2006, 610


    Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006Was für den Fall der geplanten Umsetzung der Umsatzsteuererhöhung zu beachten ist

    Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 ist die Erhöhung des regulären Umsatzsteuersatzes von aktuell 16 Prozent auf 19 Prozent zum 1.1.2007 geplant. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert weiter gelten. Auch wenn es bis zum geplanten Inkrafttreten der Umsatzsteuererhöhung noch einige Monate dauert, soll bereits jetzt auf die Folgen hingewiesen werden.

    Grundsätzlich würde eine Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.2007 bedeuten, dass für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ab dem 1.1.2007 00.00 Uhr getätigt werden, der Steuersatz von 19 Prozent maßgebend ist. Dabei ist unerheblich, wann die Rechnung gestellt oder die Zahlung geleistet wird. D.h., die Anwendung des höheren Steuersatzes kann nicht durch Anzahlungen oder Rechnungserteilung vor dem 31.12.2006 verhindert werden. Dazu folgende Beispiele:

    Lieferzeitpunkt

    Kauft ein Privatkunde im Dezember 2006 von einem Kfzhändler einen Pkw, der im Januar 2007 an ihn ausgeliefert und von ihm bezahlt wird, unterliegt das Geschäft dem Steuersatz von 19 Prozent. Für die Festlegung, welcher Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt, ist allein von Bedeutung, wann dem Kunden die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand verschafft wird. Der Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2006 ist umsatzsteuerrechtlich bedeutungslos. Der Kfzhändler hat damit für dieses Geschäft in seine Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Januar 2007 eine Umsatzsteuer von 19/119 des Bruttoverkaufserlöses aufzunehmen.

    Anzahlungen

    Würde dieser Privatkunde bereits bei Abschluss des Vertrags eine Anzahlung entrichten und den Restkaufpreis bei Abholung im Januar 2007 begleichen, wäre Folgendes zu beachten:

    Auch hier wird dem Kunden die Verfügungsmacht erst im Januar 2007 verschafft. Damit unterliegt auch dieses Geschäft dem erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der Kfzhändler hat somit im Dezember 2006 aus der Anzahlung eine Umsatzsteuer von 16/116 an das Finanzamt abzuführen. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung im Januar 2007 hat er dann die restliche Umsatzsteuer von 19/119 aus dem gesamten Kaufpreis abzüglich der im Dezember 2006 bereits auf die Anzahlung gezahlten Umsatzsteuer anzugeben.

    Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung

    In einem weiteren Beispiel hat ein Privatkunde wieder bei einem Kfzhändler einen Pkw geordert. Diesmal erfolgt der Vertragsabschluss aber vor dem 1.9.2006 d.h. mehr als vier Monate vor der geplanten Erhöhung des Umsatzsteuersatzes. Im Kaufvertrag ist neben dem Kaufpreis ein Umsatzsteuersatz in Höhe von 16 Prozent ausgewiesen. Bei Lieferung des Pkw im Januar 2007 überreicht der Kfzhändler dem Kunden eine Rechnung, die einen Umsatzsteuersatz in Höhe von 19 Prozent ausweist.

    Auch die frühe Bestellung des Pkw in diesem Fall ändert nichts daran, das dieser erst im Jahr 2007 geliefert wird und das Geschäft damit dem erhöhten Umsatzsteuersatz unterliegt. Der Unternehmer kann hier von dem Kunden auch grundsätzlich die erhöhte Umsatzsteuer verlangen. Denn er hat über das Umsatzsteuerrecht einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch erlangt:

    Solange der Kaufvertrag mehr als vier Monate vor der Steuersatzerhöhung abgeschlossen wird, kann der Unternehmer den höheren Steuerbetrag von seinem Kunden in der Regel automatisch nachfordern. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Vertragspartner darüber hinaus nichts anderes vereinbart haben.

    Hat der Kfzhändler den Vertrag allerdings - unter sonst gleich bleibenden Bedingungen - erst nach dem 1.9.2006 abgeschlossen, ist ein automatisches Nachfordern durch den Unternehmer nicht mehr möglich. Für Geschäfte innerhalb eines Zeitraums von maximal vier Monaten vor der Steuersatzerhöhung ist dies nur noch möglich, wenn der Vertrag dazu eine Regelung enthält oder der Kaufpreis als Nettopreis zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung vereinbart wurde.

    Es ist also wichtig, bereits im Vorfeld darauf zu achten, dass z.B. in Kaufverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend klare Regelungen für diese Fälle aufgenommen werden.

    Dauerleistungen

    Auswirkungen kann die geplante Anhebung des Umsatzsteuersatzes regelmäßig auch auf Leistungen haben, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. So genannte Dauerleistungen, wie z.B. Leasing, Wartung und Vermietung, werden an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Dieser kann allerdings unterschiedlich lang sein (z.B. Kalendermonat, Vierteljahr). Es ist aber auch möglich, dass keine zeitliche Begrenzung vereinbart ist. Grundsätzlich ist bei Dauerleistungen auch die Abrechnung und Ausführung von Teilleistungen möglich. Diese gelten mit dem Ende des Abrechnungszeitraums als erbracht. In den Fällen, in denen bei Dauerleistungen die Abrechnungszeiträume bis zum 31.12.2006 enden, gilt der Steuersatz von 16 Prozent. Ab dem 1.1.2007 kommt der neue Steuersatz von 19 Prozent zum Tragen.

    Wareneinkauf

    Ist in einer Eingangsrechnung auf den ersten Blick erkennbar, dass der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag den allgemeinen Steuersatz übersteigt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. Daher ist Folgendes zu beachten:

  • Trägt die Eingangsrechnung z.B. das Datum des 2.1.2007 und weist aber einen Umsatzsteuersatz von 16 Prozent aus, ist das korrekt, wenn die der Rechnung zu Grunde liegende Leistung noch im Jahr 2006 erbracht wurde. Als Vorsteuer sind dann die ausgewiesenen 16 Prozent abziehbar.
  • Ist eine Rechnung nach dem 1.1.2007 ausgestellt und die Umsatzsteuer mit 19 Prozent ausgewiesen, ist in der Regel problemlos die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
  • Ist eine Eingangsrechnung kurz vor dem 1.1.2007 erstellt, sollte überprüft werden, ob sie den Steuersatz von 16 Prozent ausweist. Wenn nicht, sollte um die Ausstellung einer korrekten Rechnung gebeten werden, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

    Bei einer geplanten Umsatzsteuererhöhung kann es somit insbesondere für Privatpersonen oder aber auch Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte), ratsam sein, größere Anschaffungen vorzuziehen. Zu beachten ist aber, dass die Vornahme von Anzahlungen auf Anschaffungsvorgänge keine geeigneten Maßnahmen darstellen, um der Erhöhung zu entgehen. Denn wird die Ausführung der Leistung erst im Jahr 2007 durchgeführt, ist in diesen Fällen in der Regel mit einer Nachversteuerung zu rechnen.

    Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 aus dem Februar 2006, Drs 142/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 060730

  • Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung

    Erstellt ein Steuerberater für seinen Mandanten die Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2005, verlängert sich die Abgabefrist ohne besonderen Antrag bis zum 31.12.2006. In begründeten Einzelfällen kann die Abgabefrist auf Antrag sogar bis zum 28.2.2007 verlängert werden. Grundsätzlich sind die Steuererklärungen für das Jahr 2005 von Steuerpflichtigen, die diese ohne einen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugten erstellen, aber spätestens bis zum 31.5.2006 abzugeben.

    Zu beachten ist, dass das Hinausschieben der Abgabefrist über das Jahresende hinaus auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist hat. Geht die Steuererklärung erst nach dem 31.12.2006 beim Finanzamt ein, läuft die Verjährungsfrist ein Jahr länger.

    Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.2.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 060807

    Steuerbelastung kann bei über 50 Prozent liegen

    Ein Steuerpflichtiger kann insgesamt mit Einkommen- und Gewerbesteuer von knapp 60 Prozent belastet werden. Darin liegt kein Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht.

    Im Hinblick auf die Vermögensteuer war dem gegenüber zwar im Jahr 1995 eine verbindliche (Belastungs-)Obergrenze von 50 Prozent festgestellt worden. Dabei ging es aber ausschließlich um die Belastungsgrenze durch die Vermögensteuer. Für die Gesamtbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer kann es dagegen keine allgemein verbindliche Obergrenze in der Nähe von 50 Prozent geben, so die Richter. Ein Übermaßverbot wäre nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erst angebracht, wenn der wirtschaftliche Erfolg durch die Abgabenlast grundlegend beeinträchtigt wird. Allerdings werden nach derzeitigem Steuerrecht hohe Einkommen nicht so belastet, dass eine übermäßige Besteuerung und damit eine Verletzung der Eigentumsgarantie festgestellt werden könnte.

    BVerfG, Verfassungsbeschwerde vom 18.1.2006, Az. 2 BvR 2194/99, unter www.iww.de, Abrufnr. 060975

    Unfallkosten trotz privater Mitveranlassung Betriebsausgaben

    Unfallkosten sind betrieblich veranlasste Aufwendungen, wenn sie auf einer Betriebsfahrt entstehen und können damit den Gewinn mindern. Aber auch wenn eine Reise sowohl aus betrieblichen als auch aus privaten Gründen durchgeführt wird, können alle unfallbedingten Aufwendungen Betriebsausgaben darstellen. Voraussetzung dafür ist, dass die private Mitveranlassung von geringer Bedeutung ist.

    Werden auf Grund der privaten Mitveranlassung erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, sind die rein privat veranlassten Aufwendungen (z.B. Anwaltshonorare, Gerichtskosten oder Schadenersatzzahlungen), nicht mehr als Betriebsausgaben abziehbar. Die übrigen betrieblich veranlassten Aufwendungen wie z.B. für Unfallschäden an Pkw oder Flugzeug sind davon aber nicht betroffen. D.h., diese sind auch weiterhin als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Nicht nur aus steuerlichen Gründen kann es also ratsam sein, im Vorfeld entsprechende Versicherungen zur Vermeidung solcher Risiken abzuschließen.

    BFH, Urteil vom 1.12.2005, Az. IV R 26/04, BFH/NV 2006, 429

    Anlage EÜR nicht immer erforderlich

    Grundsätzlich müssen Einnahmen-Überschussrechner erstmalig für 2005 eine Gewinnermittlung gemäß der amtlichen Anlage EÜR beifügen, wenn die Betriebseinnahmen über 17.500 EUR liegen. Bei Mißachtung kann die Abgabe mit Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Gegenwärtig hat die Finanzverwaltung allerdings keine Bedenken nur dann auf die Abgabe der Anlage EÜR zu bestehen, wenn für 2005 eine Überprüfung des Steuerfalls auf Grund seiner Risikoklasse vorgesehen ist. Ist es hingegen möglich, alle erforderlichen Daten auch aus der formlosen Gewinnermittlung abzuleiten, kann auf die Abgabe verzichtet werden. Wie in solchen Fällen in Folgejahren zu fahren ist, kann man dann ggf. dem Erläuterungstext im Steuerbescheid entnehmen.

    OFD Rheinland, Verfügung vom 21.2.2006, Az. S - 2500 - 1000 - St 1, unter www.iww.de, Abrufnr. 060974

    Frist für Erstattung ausländischer Umsatzsteuer endet zur Jahresmitte

    Unternehmer können sich die im Vorjahr gezahlte ausländische Umsatzsteuer erstatten lassen. Dieses Vergütungsverfahren kommt insbesondere in Betracht, wenn der Unternehmer Auslandsreisen getätigt hat oder Messekosten angefallen sind. Es ist allerdings ausgeschlossen, soweit die zu vergütenden Vorsteuerbeträge auf den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr in Drittländern entfallen. Anträge können bis spätestens zum 30.6.2006 bei den jeweiligen Behörden gestellt werden. Dabei sind Mindestbetragsregelungen zu beachten.

    Umsatzsteuervergütungsverfahren

    Das Umsatzsteuervergütungsverfahren gilt innerhalb der Europäischen Union (EU) in allen Mitgliedstaaten und auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen auch in Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz, Kanada, Japan und den USA. Voraussetzung für den Antrag ist, dass ein inländischer Unternehmer im betreffenden Staat nicht ansässig ist und dort auch selbst im Vergütungszeitraum keine steuerbaren Umsätze tätigt.

    Formale Anforderungen

    Allerdings sind vor der Erstattung einige formale Hindernisse aus dem Weg zu räumen. So müssen der ausländischen Erstattungsbehörde folgende Unterlagen vorgelegt werden:

    • in der jeweiligen Landessprache ausgefüllte Antragsformulare;

    Rechnungsbelege im Original, aus denen sich die geltend gemachten Vorsteuerbeträge ergeben. Ferner ist zu beachten, dass diese Rechnungsbelege den jeweiligen formalen Anforderungen des betreffenden Landes entsprechen;

    • eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamts, der man entnehmen kann, dass man als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.

    Formularvordruck

    In EUstaaten kann das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhältliche Antragsformular USt 1 T/EG verwendet werden. Dieser Vordruck steht auf den Internetseiten des BZSt als Download zur Verfügung. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr.

    BMF, Schreiben vom 7.2.1996, Az. IV C 4 - S 7359 - 23/96, BStBl I 1996, 118; BMF, Schreiben vom 21.7.2005, Az. IX A 6 - S 7359 - 108/05, BStBl I 2005, 832

    Ausgleichszahlung bei Rückgabe geleaster Gegenstände unterliegt der Umsatzsteuer

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegt der Minderwertausgleich, der z.B. auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, bei der Rückgabe des geleasten Gegenstandes der Umsatzsteuer. Daraus folgt, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadenersatz zu beurteilen ist, wenn der im Wert geminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde.

    Für die Umsatzsteuerpflicht des Minderwertausgleichs kommt es weder auf die Art des Leasingvertrags noch auf die Ursache für die Wertminderung an. Das bedeutet, sowohl beim Kraftfahrzeugleasing mit Kilometerabrechnung als auch bei Verträgen mit Restwertausgleich fällt bei einer Minderwertausgleichszahlung Umsatzsteuer an.

    Die Zahlung stellt in diesen Fällen Entgelt für die Gebrauchsüberlassung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausgleichszahlung für eine unfallbedingt über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung des Pkw zu entrichten ist.

    Bei Leasingverträgen, die vor dem 1.1.2006 enden, werden die Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts allerdings weiterhin als Schadenersatz behandelt. Ansonsten finden diese verschärften Regelungen aber generell in allen anderen Fällen Anwendung.

    BMF, Schreiben vom 20.2.2006, Az. IV A 5 - S 7100 - 23/06, DB 2006, 477

    Mitgliedsbeiträge bei kultureller Betätigung nicht immer abziehbar

    Ausgaben für besonders förderungswürdige kulturelle Zwecke können jährlich mit bis zu 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Hierbei können neben Spenden auch Mitgliedsbeiträge steuerlich berücksichtigt werden. Der Abzug der Beiträge entfällt aber, wenn die kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder dient. Die Finanzverwaltung hat sich nun klärend zu Abgrenzungsproblemen geäußert, die Spendern und Organisationen als Richtschnur dienen können.

    Keine steuerliche Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen

    Der Abzug von Ausgaben für Mitgliedsbeiträge entfällt, wenn eine gemeinnützige Einrichtung ihren Mitgliedern geldwerte Vorteile zur Freizeitgestaltung zukommen lässt. Das gilt etwa bei der Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten zu Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Angebot tatsächlich genutzt wird oder lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch die Mitglieder besteht. Auch Angebote dieser Art an lediglich einzelne Mitglieder führen dazu, dass im Ergebnis alle Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich abziehen können.

    Steuerliche Berücksichtigung von Mitgliedsbeiträgen

    Nicht schädlich ist dagegen beispielsweise die Besorgung von oder der Zugang zu nicht verbilligten Eintrittskarten für Veranstaltungen, die auch der Allgemeinheit zugänglich sind. Gleiches gilt für ein jährliches kostenloses "Dankeschönkonzert€œ oder Theater- und Orchesterproben exklusiv für die Mitglieder.

    Zeitrahmen für die Anwendung /der Kriterien

    Diese Abgrenzungskriterien gelten unabhängig davon, ob die gemeinnützige Einrichtung einheitliche oder gestaffelte Mitgliedsbeiträge erhebt. Nach diesen Grundsätzen soll erstmals ab dem Jahr 2007 verfahren werden.

    Kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, gelten allerdings für die Einrichtung selbst weiterhin als besonders förderungswürdig. Und zwar selbst dann, wenn der Spendenabzug beim Mitglied insoweit begrenzt wird.

    BMF, Schreiben vom 19.1.2006, Az. IV C 4 - S 2223 - 2/06, DStR 2006, 326

    Vereinfachter Nachweis bei Spenden

    Als Spendennachweis in Katastrophenfällen reichen Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank. Hierzu zählt auch der PCausdruck beim Onlinebanking, sofern er Name, Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger, Betrag und Buchungstag enthält. Für den vereinfachten Nachweis bei den übrigen Zuwendungen bis 100 EUR (z.B. an eine gemeinnützige Körperschaft oder politische Partei) muss daneben noch ein vom Empfänger hergestellter Beleg über den steuerbegünstigten Zweck, die Steuerfreistellung sowie der Hinweis auf Spende oder Mitgliedsbeitrag beigefügt werden.

    OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 8.2.2006, Az. S 2223 A - 109 - St II 2.06, DB 2006, 530

    Steuerliche Behandlung von Arbeitslosengeld II

    Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit ersetzen seit dem 1.1.2005 die Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Dieses so genannte Arbeitslosengeld II ist steuerfrei. Ferner unterliegt es auch nicht dem Progressionsvorbehalt, da es im dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt ist. D.h., dass die Leistung trotz Steuerfreiheit darüber hinaus auch nicht bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden muss.

    OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer vom 13.1.2006, Nr. 2/2006, DB 2006, 186

    Absetzbarkeit von Dienstleistungen für Wohnungseigentümergemeinschaften

    Seit diesem Jahr sind Dienste rund um Haus und Wohnung in zweifacher Weise absetzbar. Einmal im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Wohnungsreinigung) und neu für Handwerksarbeiten (förderwürdig sind hier allerdings nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten). D.h., es werden auch alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück gefördert. Dabei können jeweils 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 EUR, also bis 600 EUR, pro Jahr abgezogen werden. Es ist allerdings zu erwarten, dass die neue Fördermöglichkeit für Handwerksarbeiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in Betracht kommt.

    Dies hatte die Finanzverwaltung bereits für die Begünstigung von haushaltnahen Dienstleistungen für Zeiträume vor 2006 ausgeschlossen. Gab z.B. die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Dachrenovierung in Auftrag, konnten die einzelnen Wohnungsinhaber keine Steuerermäßigung beantragen. Der Grund dafür ist, dass in solchen Fällen die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter Auftraggeber ist. Immobilienbesitzer oder Mieter müssen die Leistung aber selbst in Auftrag geben, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Diese Auffassung wird für haushaltsnahe Dienstleistungen nun auch vom Finanzgericht Köln bestätigt.

    Nach Auffassung der Richter wurde die Steuervergünstigung geschaffen, um für Privathaushalte einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb der Schwarzarbeit zu schaffen. Dienstleistungen, die gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht werden, erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, da sie gegenüber dieser grundsätzlich durch Dritte erbracht werden. Ein Anreiz für die erstmalige Vergabe der Arbeiten an Dritte wird in diesen Fällen damit nicht geschaffen. Eine Begrenzung der steuerlichen Förderung ist zulässig. Dagegen spricht auch, dass die Rechnung in diesen Fällen nicht auf den jeweiligen Wohnungsnutzer ausgestellt ist und auch nicht selbst von diesem bezahlt wird.

    FG Köln, Urteil vom 24.1.2006, Az. 5 K 2573/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 060976


    Neue Förderwege bei Kinderbetreuungskosten?

    Im Rahmen des Gesetzesvorhabens zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006 ist von den Regierungsfraktionen am 31.1.2006 ein Kompromiss zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erarbeitet worden. Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten. Der überarbeitete Gesetzentwurf soll in den Bundestag eingebracht werden. Insofern hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2006 von einer Stellungnahme dazu abgesehen.

    Seit 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses, unter 14 Jahre und bei behinderten Kindern bis zum 27. Lebensjahr, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Elternteile erwerbstätig sind, sich in der Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Zweiverdienereltern können bisher Kosten ab 1.548 EUR und höchstens 1.500 EUR geltend machen. Demnach muss ein Aufwand von 3.048 EUR getätigt werden, um die Höchstförderung zu erreichen. Allein Erziehende können Kosten ab 774 EUR und höchstens einen Betrag von 750 EUR absetzen. Sie müssen 1.524 EUR aufwenden, um die Förderung auszuschöpfen.

    Erwerbstätige allein Erziehende und Doppelverdiener

    Ab 2006 soll der Großteil ihrer Kinderbetreuungskosten, nämlich zwei Drittel, d.h. bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten sollen künftig von den Familien für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr selbst getragen werden. Die Höchstförderung wird hier also bei Kosten von 6.000 EUR erreicht. Diese Kosten sollen künftig wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden, d.h., im Gegensatz zur bisherigen Förderung würde sich der Aufwand ab dem ersten Euro auswirken. Doppelverdiener sollen allerdings daneben nicht auch noch den Abzug für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt ansetzen können, da dies sich gegenseitig ausschließe.

    Alleinverdiener

    Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen können. Auch hier sollen zwei Drittel der Kosten bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Kosten soll von der Familie selbst getragen werden. Diese sollen dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zudem sollen Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt von Alleinverdienern geltend gemacht werden können.

    Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006, unter www.iww.de, Abrufnr. 060118; Pressemitteilung vom 31.1.2006, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, unter www.iww.de, Abrufnr. 060509

    Betriebsveranstaltungen müssen nicht zu Arbeitslohn führen

    Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer an einen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 EUR je Betriebsveranstaltung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zuwendungen anlässlich von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern führen ebenfalls zu Arbeitslohn.

    Überschreiten der Freigrenze

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Aufwendungen beim Überschreiten der aktuellen Freigrenze von 110 EUR derartig gewichtig, dass sie dann in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Beim Überschreiten der Freigrenze wird kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse mehr angenommen. Das gilt selbst dann, wenn das Beisammensein der Arbeitnehmer den Kontakt untereinander verbessern und das Betriebsklima fördern soll.

    Mehrtägige Betriebsveranstaltung

    Weiter hat der BFH entschieden, dass auch eine mehrtägige Betriebsveranstaltung noch als üblich anzusehen ist. D.h. überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers bei einer zweitägigen Betriebsreise incl. Übernachtung die maßgebliche Freigrenze nicht, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn auch mehrtägige Veranstaltungen können im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Die 110-EURgrenze gilt nicht pro Tag, sondern pro Veranstaltung und Arbeitnehmer.

    Um die Freigrenze effektiv auszunutzen und bei geringfügigem Überschreiten die Steuerpflicht zu vermeiden, empfiehlt sich für Arbeitgeber eine Vereinbarung mit den teilnehmenden Mitarbeitern: Diese erklären sich im Vorfeld einverstanden die Kosten, die oberhalb von 110 EUR liegen, selbst zu tragen. Den übersteigenden Betrag behält der Arbeitgeber dann bei der nächsten Gehaltsabrechnung vom Nettolohn ein.

    BFH, Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 151/00, DStR 2006, 29; BFH, Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 151/99, DStR 2006, 27

    Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999 verfassungsgemäß?

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugsdefizite als verfassungswidrig beurteilt. Mehrere Finanzgerichte kamen anschließend für andere Zeiträume zu ähnlichen Ergebnissen, sodass die Steuerfestsetzung ab dem Jahr 1999 diesbezüglich nur noch vorläufig erfolgt.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erhebungsdefizite für das Jahr 1999 beseitigt sind.

    Beseitigt Kontenabruf Erhebungsdefizite in 1999?

    Nach Auffassung des BFH ist die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungsgemäß, da wegen der Einführung des Kontenabrufs kein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit mehr vorliegt. Zwar gilt dieses Verfahren erst seit April 2005, doch können dadurch auch Sachverhalte früherer Jahre erstmalig ermittelt werden. Insbesondere ist die Festsetzungsfrist von zehn Jahren für hinterzogene Steuern noch nicht abgelaufen. So können die Finanzbehörden nunmehr für das Jahr 1999 noch rückwirkend ermitteln. Beispielsweise erfahren sie durch die neue Jahresbescheinigung der Banken bei der Veranlagung 2005, wenn ein Anleger auch in früheren Jahren Wertpapierdepots unterhalten, hierfür aber keine relevanten Angaben gemacht hatte.

    Der gezielte Zugriff auf die Stammdaten verschafft den Beamten zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen von Konten. Doch ermöglicht dies weitere Ermittlungen, um relevante Wertpapiergeschäfte aufzudecken. Durch den Kontenabruf kann also effektiv ermittelt werden, sodass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht mehr auszugehen ist. Ein Vollzugsdefizit besteht lediglich weiterhin bei Auslandsdepots, was dem Gesetzgeber aber nicht zuzurechnen ist.

    Obwohl der BFH nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgeht, ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG zu dieser Frage anhängig gemacht worden. Damit ist also die Frage, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999 verfassungsgemäß ist, immer noch nicht abschließend beantwortet.

    Auswirkungen auf die Praxis

    Mit Blick auf diese Verfassungsbeschwerde kann Steuerpflichtigen trotz der BFHentscheidung nur angeraten werden, die Steuerfälle ab dem Veranlagungsjahr 1999 auch weiter offen zu halten.

    Zu beachten ist ferner, dass für die Jahre 1996 und früher weiterhin die für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 festgestellten Erhebungsdefizite bestehen. Zumal hier der Kontenabruf kaum noch Wirkung zeigt und die Festsetzungsverjährung zunehmend droht. Auf Grund noch schwebender Verfahren sind Bescheide, die diese Jahre betreffen, also weiterhin offen zu halten. Dort muss erst noch geklärt werden, ob trotz Vollzugsdefizit die Verfassungsbeschwerde ggf. zurückgewiesen wird, weil in diesen Jahren die Defizite für eine Übergangszeit hinnehmbar waren.

    BFH, Urteil vom 29.11.2005, Az. IX R 49/04, DStR 2006, 79; Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 2 BvR 294/06

    Ehrenamtliche Tätigkeit rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer

    Wird ein Arbeitszimmer für umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Der Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfteerzielung ist keine steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft. Er ist vielmehr deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem Nettoprinzip berechnet wird. D.h. besteuert wird der Saldo aus Erwerbseinnahmen und den Erwerbs- bzw. existenzsichernden Aufwendungen. Aufwendungen für eine ehrenamtlichen Tätigkeit werden aber weder für eine Erwerbstätigkeit noch zur Existenzsicherung getätigt.

    BFH, Urteil vom 19.7.2005, Az. VI B 175/04, BFH/NV 2005, 2000

    Ist der beschränkte Abzug von Krankenkassenbeiträgen verfassungswidrig?

    Krankenversicherungsbeiträge können zurzeit nur begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden. Das hält der Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungswidrig und hat deshalb beschlossen, hierzu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Die Bedenken richten sich dagegen, dass

    • zur Erreichung eines angemessenen Versicherungsschutzes Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur unzureichend abzugsfähig sind und

    die Berücksichtigung von Kindern bei den Höchstbeträgen für Vorsorgeaufwendungen nur unzureichend erfolgt. Insbesondere dann, wenn sie nicht wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind.

    Laut BFH reichen die gesetzlichen Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug nicht aus, um einen Krankenversicherungsschutz in dem von der gesetzlichen Krankenkasse gewährten Umfang zu erlangen.

    Im Streitfall ging es um einen verheirateten Rechtsanwalt mit sechs Kindern. Seine Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden wegen der Höchstbeträge nur in geringem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt, sodass sie größtenteils aus versteuertem Einkommen beglichen werden.

    Dieses Verfahren betrifft das Streitjahr 1997. Die Fachwelt ist sich zurzeit allerdings noch uneins darüber, ob und wie sich das Verfahren auch auf andere Veranlagungszeiträume auswirkt: Denn obwohl die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen bereits Gegenstand eines Vorläufigkeitsvermerks in den Einkommensteuerbescheiden ist, ist unklar, ob dieses neue beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren ebenfalls davon umfasst wird. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich hierzu noch nicht verbindlich geäußert.

    Ebenso sind Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2005 betroffen. Denn der Abzug der Krankenkassenbeiträge durch die Neuregelungen des Alterseinkünftegesetzes ist auch weiterhin begrenzt und die Kinderanzahl spielt keine Rolle. Solange das BMF den Vorläufigkeitsvermerk aber nicht ausdrücklich auch auf diesen Fall ergänzt, besteht hier ebenfalls keine abschließende Rechtssicherheit.

    Betroffen sind alle Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, die wegen der Höchstbeträge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Daher sollten zum jetzigen Zeitpunkt auch gesetzlich Versicherte die weitere Vorgehensweise entweder (individuell) mit dem eigenen Berater abklären oder aber - rein vorsorglich - in allen noch offenen Fällen Einspruch einlegen. Würde sich nach dem eingelegten Einspruch dann zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass dies "vergeblich€œ war, würde es lediglich zu einer Zurückweisung des Einspruchs durch das Finanzamt kommen.

    BFH, Beschluss vom 14.12.2005, Az. X R 20/04, DB 2006, 191, beim BVerfG unter Az. 2 BvL 1/06

    Bankverschulden rechtfertigt den Erlass von Säumniszuschlägen nicht

    Beruht eine verspätete Zahlung von Steuerschulden auf einem Verschulden des vom Steuerpflichtigen beauftragten Kreditinstituts, kommt ein Erlass von Säumniszuschlägen nicht in Betracht.

    Das Verschulden des Kreditinstituts führt in einem solchen Fall lediglich zu einem zivilrechtlichen Anspruch des Steuerpflichtigen gegen die von ihm beauftragte Bank. Es erscheint nicht gerechtfertigt, zu Lasten der Allgemeinheit einen Erlass der Säumniszuschläge zu gewähren, der sich letztlich nur zu Gunsten des Kreditinstituts auswirken würde.

    Damit fällt es steuerrechtlich allein in den Risikobereich des Steuerpflichtigen, wenn das von ihm beauftragte Kreditinstitut den erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß, d.h. fristgemäß, ausführt.

    FG München, Urteil vom 19.10.2005, Az. 4 K 3404/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 060409

    Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

    Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.2.2006 können stellen: Pflegepersonen, die Angehörige, die den Pflegestufen I bis III zugeordnet sind, mit einem zeitlichen Umfang von wenigsten 14 Stunden wöchentlich pflegen; selbstständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten - wie z.B. Island und Norwegen - ausüben. Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:

    • Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Keine Rolle spielt, ob es sich um ein durchgehend versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden.

    • Der Antrag muss bei der jeweiligen Agentur für Arbeit am Wohnort des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingehen. Geht er später ein, besteht kein Anspruch mehr (Ausschlussfrist).

    • Für Selbstständige und Auslandsbeschäftigte ist diese Möglichkeit zunächst bis zum 31.12.2010 befristet. • Die Höhe der Beiträge ist unabhängig vom individuellen Einkommen und beträgt monatlich für das Jahr 2006 für:

    Pflegepersonen (West): 15,93 EUR
    Pflegepersonen (Ost): 13,42 EUR
    Selbstständige (West): 39,81 EUR
    Selbstständige (Ost): 33,56 EUR
    Auslandsbeschäftigte (West/Ost): 39,81 EUR

    Die Bezugsgröße richtet sich hier nach dem Tätigkeitsgebiet und die Leistungshöhe grundsätzlich nach dem früheren versicherungspflichtigen Entgelt.

    • Die monatliche Beitragszahlung wird am 1. des Monats fällig. Es besteht auch die Möglichkeit der Zahlung eines Jahresbeitrags. Der Beitrag ist vom freiwillig Versicherten allein zu tragen.

    Angaben zu Finanzinnovationen in der Jahresbescheinigung der Banken sollten überprüft werden

    Die Jahresbescheinigung der Bank über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen wird von dieser ergänzend zu der Erträgnisaufstellung oder der Jahressteuerbescheinigung erstellt. Sie soll den Steuerpflichtigen zunächst das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Steuererklärung erleichtern. Allerdings kann die Vorlage der Jahresbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt verlangt werden.

    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Kurserträge aus dem Verkauf von Floatern, Zerobonds, Aktienanleihen, Garantiezertifikaten und anderen Kursdifferenzpapieren (Finanzinnovationen). Daher tauchen diese Vorgänge in der Jahresbescheinigung unter der Rubrik "Anlage KAP€œ auf. Doch hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten, weshalb die Angaben aus der Jahresbescheinigung nicht unbesehen in die Steuererklärung übernommen werden sollten:

    • Bei Finanzinnovationen hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein echtes Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Markt- oder der Emissionsrendite. In der Jahresbescheinigung wird in der Regel die Marktrendite ausgewiesen. In einigen Fällen ist es aber günstiger, die rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite in Ansatz zu bringen. Die Emissionsrendite ist jedoch selbst zu berechnen und wird vom Finanzamt nur angesetzt, wenn sie nachgewiesen wird.

    • Bei der Besteuerung nach der Marktrendite werden Kursgewinne und -verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite unterliegen Kursgewinne und -verluste dagegen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Da in der Jahresbescheinigung auf Grund der Berechnung nach der Marktrendite die Kursgewinne als Kapitaleinnahmen ausgewiesen werden, ist auch dieser Sonderaspekt zu beachten.

    • Werden Finanzinnovationen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, können Verluste als negative Einkünfte mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Da sie aber zuvor nicht in den Stückzinstopf geflossen sind und der Zinsabschlag damit nicht gemindert wurde, kann die Korrektur erst über die Veranlagung erfolgen. Hier ist zu kontrollieren, ob in den aufgelisteten Kapitaleinnahmen auch alle Verluste enthalten sind.

    • Wurde die depotführende Bank während der Besitzdauer von Finanzinnovationen gewechselt, beträgt der Zinsabschlag immer 30 Prozent des gesamten Verkaufspreises, auch wenn ein Verlustgeschäft realisiert wurde. Dies kann erst über die Steuererklärung durch Vorlage der ursprünglichen Kaufbelege korrigiert werden.

    • Bei Finanzinnovationen gilt das LiFoverfahren (Lastinfirstout). Hiernach gelten die Papiere als zuerst verkauft, die zuletzt erworben wurden. Ob und inwieweit die Banken dies berücksichtigen, sollte ebenfalls überprüft werden.

    • Bei Hochzins- oder Aktienanleihen kann der Emittent bei Fälligkeit anstelle der Rückzahlung des Nominalkapitals dem Inhaber der Anleihe eine festgelegte Anzahl von Aktien liefern. Die Anschaffungskosten der Aktie bestimmen sich nach dem Kurswert der Aktien im Zeitpunkt der Fälligkeit. Dagegen gilt als Anschaffungszeitpunkt nicht der Fälligkeitstermin, sondern der frühere Zeitpunkt, seit dem feststeht, dass es zur Lieferung von Aktien kommt. Wenn die Aktien nach Ablauf der Jahresfrist veräußert werden und die Bank aber ein Spekulationsgeschäft auflistet, ist das zu überprüfen.

    Abzugsmöglichkeiten bei witterungsbedingten Unfällen auf der Fahrt zur Arbeit

    Der Winter hat in einigen Regionen für viel Eis und Schnee gesorgt. Passiert ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit, können Arbeitnehmer die Aufwendungen neben der Entfernungspauschale grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigen. Dies betrifft grundsätzlich alle Unfälle, die auf notwendigen Fahrten zum Tanken, zur Autoreparatur sowie zur Einnahme des Mittagessens in der Nähe der Einsatzstelle während der Arbeitszeit geschehen.

    Abzugsfähig sind die Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug sowie die Kosten des Unfallgegners für den Unfallschaden. Das gilt auch, wenn wegen des Schadenfreiheitsrabatts auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Hinzu kommen

    • Gebühren für den Mietwagen,
    • Gutachterkosten,
    • Anwalts- und Gerichtskosten,
    • an Dritte gezahltes Schmerzensgeld,
    • Abschleppkosten,
    • Aufwendungen für Telefon und Taxi,
    • Krankheitskosten und
    • Schadenersatzleistungen an den Unfallgegner.

    Lässt der Arbeitnehmer das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann der durch den Unfall verursachte Wertverlust als Werbungskosten abgezogen werden. Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bemisst sich nach dem Zeitwert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall. Ereignet sich der Unfall z.B.

    • auf einer Dienstreise,
    • während eines beruflich bedingten Umzugs,
    • auf dem Weg zu einer
    Fortbildungsveranstaltung oder
    • zur wechselnden Einsatzstelle

    kann der Arbeitgeber die Aufwendungen nach Reiskostengrundsätzen steuerfrei ersetzen. Die als Reisekosten erfassten Kosten können dann vom Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

    Ein berufsbedingter Unfall ist nicht auf Privatfahrten oder bei Alkoholeinfluss anzunehmen. Dies gilt ebenso, wenn die Fahrt nicht von der Wohnung aus angetreten oder dort beendet wird.

    Bei einem Firmenwagen trägt der Betrieb grundsätzlich die Aufwendungen des Unfalls. Dabei liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird der Privatanteil über die Einprozentregel erfasst, hat der Unfall keine Auswirkungen. Bei Fahrtenbuchführung erhöht die Schadenbeseitigung hingegen die laufenden Fahrzeugkosten und damit den Kilometersatz. Muss laut Vertrag der Arbeitnehmer die auf Privatfahrten angefallenen Unfallkosten selbst tragen und verzichtet die Firma auf diese Forderung, stellt dieser Verzicht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.


    Bei Wohnungsüberlassung kann sich der Mietzins am unteren Rand des Mietspiegels orientieren

    berlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen zu einem Mietzins innerhalb der Spanne des örtlichen Mietspiegels, liegt regelmäßig kein geldwerter Vorteil vor. Von einem geldwerten Vorteil spricht man, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Der geldwerte Vorteil ermittelt sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem Entgelt der Leistung, das der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in Ansatz bringt und dem üblichen Marktpreis dieser Leistung. Er ist in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Arbeitnehmers anzusetzen.

    Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt selbst dann kein geldwerter Vorteil vor, wenn der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Mietzins den untersten Wert der Preisspanne aus dem Mietspiegel darstellt. Denn auch in diesen Fällen ist noch von einer ortsüblichen Miete auszugehen.

    Im Urteilsfall hatte das zuständige Finanzamt allerdings auf den Mittelwert abgestellt und so einen geldwerten Vorteil zum Nachteil des Arbeitnehmers berechnet. Für diesen Ansatz sprechen aber weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes, so der BFH. Ein Mietspiegel bildet mit dem Ansatz einer Preisspanne insgesamt den ortsüblichen Mietzins und damit den relevanten Endpreis am jeweiligen Abgabeort ab. Nur diese vereinfachte und praxisbezogene Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Arbeitgebern zur Ermittlung der Höhe des Mietzinses nur ein begrenzter Aufwand zuzumuten ist.

    Diese Pflicht wird von dem Arbeitgeber durch Rückgriff auf den örtlichen Mietspiegel erfüllt, da dieser zu den Informationsquellen gehört, die eine leichte und schnelle Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses ermöglichen. Er muss nicht zusätzlich ermitteln, welcher Wert innerhalb der Preisspanne angemessen wäre.

    Allerdings ist auf Grund dieser Entscheidung Folgendes zu beachten:

  • Ist ein Mietzins am unteren Ende der Preisspanne vereinbart, muss der Mietspiegel stets beobachtet werden, um bei Veränderungen die Entstehung eines geldwerten Vorteils vermeiden zu können.

  • Sofern ein unter dem Mindestwert liegender Mietzins vereinbart ist, ist vom Arbeitnehmer lediglich die Differenz zum Mindestwert als geldwerter Vorteil zu versteuern.

    BFH, Urteil vom 17.8.2005, Az. IX R 10/05, BB 2005, 2670

  • Computergrundkurs kann zu Werbungs kosten führen

    Bei der Vermittlung von Grundkenntnissen in Word oder Excel mittels eines Computerkurses liegt die Vermutung nahe, dass dies heutzutage zum Allgemeinwissen gehört und somit in den Privatbereich fällt. Das hat weiterhin zur Folge, dass Aufwendungen für diese Grundlagenvermittlung grundsätzlich nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Finanzgericht Rheinlandpfalz hingegen hat die Kosten für eine solche Fortbildung im vollen Umfang als Werbungskosten anerkannt, da es im konkreten Fall einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen erkannte. Der Steuerpflichtige, ein Lagerist ohne hauseigenen PC, hatte eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach die Maßnahme zwingend notwendig war, um für den Arbeitsplatz wesentliche Grundkenntnisse zu erlangen.

    Dem Finanzamt hatte diese Bescheinigung nicht ausgereicht, um die Kursaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen. Das Finanzgericht hingegen hat diese ablehnende Haltung als rechtswidrig eingestuft, da sich aus der Arbeitgeberbescheinigung ein eindeutiger objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit ergibt. Die Fortbildung des Steuerpflichtigen war danach zwingend erforderlich und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden. Zudem sprechen Prüfung und entsprechendes Abschlusszertifikat für die berufliche Veranlassung, da dies regelmäßig nur im Arbeitsleben von Vorteil ist, um eine entsprechende Qualifikation nachweisen zu können.

    Um das Argument der privaten Veranlassung zu entkräften, sollten sich Arbeitnehmer vor der Buchung eines entsprechenden Kurses eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die berufliche Notwendigkeit der Maßnahme ausstellen lassen. Nur so ist gewährleistet, dass die anschließend anfallenden Aufwendungen beim Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Neben den Kursgebühren sind auch die Kosten für die jeweiligen Fahrten zu den Schulungsterminen, für die Fachunterlagen und bei längerer Abwesenheit auch Verpflegungsmehraufwendungen abziehbar.

    FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 24.10.2005, Az. 5 K 1944/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 060024

    Aktien in das gewillkürte Betriebsvermögen zeitnah einlegen und unmissverständlich zuordnen

    Die Verlagerung des Risikos der Negativentwicklung von Aktien auf den betrieblichen Bereich kann lukrativ sein, da ein Verlust unabhängig von Spekulationsfristen zur Gewinnminderung führen kann. Aktien gehören allerdings in der Regel nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Denn sie sind in den seltensten Fällen ausschließlich für den unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt. Dem gewillkürten Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter in der Regel zugeordnet werden, wenn sie objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Da eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter in diesen Fällen willkürlich geschieht, bezeichnet man das Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen. Liegt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen vor, handelt es sich um Privatvermögen.

    Aktien sind Wirtschaftsgüter, die ein Kaufmann in der Regel dem gewillkürten Betriebsvermögen widmen kann, weil sie grundsätzlich als Liquiditätsreserve den Betrieb fördern können. Sie scheiden also nicht bereits als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, weil sie in spekulativer Absicht erworben und Kursverluste billigend in Kauf genommen wurden. Eine Einlage von Aktien in das gewillkürte Betriebsvermögen kommt in der Regel aber dann nicht mehr in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Zuordnung bereits erkennbar ist, dass diese auf Grund von Kursverlusten nicht mehr geeignet sind, den Betrieb zu fördern.

    Auch kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich erfolgen muss. Ein sachverständiger Dritter muss die Zugehörigkeit ohne weitere Erklärung erkennen können. Eine rückwirkende Einbuchung in das gewillkürte Betriebsvermögen, ggf. erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten, ist dementsprechend unzulässig. Insbesondere dann, wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass die Aktien dem Unternehmen Verluste beschert hatten.

    FG München, Urteil vom 22.7.2005, Az. 8 K 4787/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 053536, Revision beim BFH unter Az. IX R 28/05

    Verluste von Auslandstöchtern nur mit Einschränkungen verrechenbar

    Bei Organschaftsverhältnissen wirken sich nach den deutschen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen nur die Verluste von Organgesellschaften mit Sitz im Inland aus. Um eine im Ansatz vergleichbare britische steuerrechtliche Regelung ging es im Fall der in Großbritannien ansässigen Warenhauskette Marks & Spencer vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese konnte die Verluste ihrer Auslandstöchter nicht mit heimischen Gewinnen verrechnen, wohingegen ihr die Verrechnung mit Verlusten inländischer Töchter möglich gewesen wäre.

    Der EuGH hat in diesem Fall entschieden, dass es grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn das jeweilige nationale Steuerrecht es verbietet, Verluste von Auslandstöchtern im Inland zu verrechnen. Allerdings setzten die Richter diesem Verbot auch Grenzen. So verstößt es gegen das Gebot der Niederlassungsfreiheit, wenn

  • die gebietsansässige Muttergesellschaft keine Möglichkeit hat, Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften abzuziehen,
  • die ausländische Tochtergesellschaft nachweislich sämtliche Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat und
  • die Muttergesellschaft die Verluste auch nicht in künftigen Zeiträumen selbst durch Übertrag von der ausländischen Tochter berücksichtigen kann.

    Auf Deutschland ist das Urteil nicht unmittelbar anwendbar, da im Rahmen von Organschaftsverhältnissen grenzüberschreitende Ergebnisabführungsverträge bislang nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Für den Fall aber, dass alle Möglichkeiten einer Verlustnutzung im Ausland ausgeschöpft sein sollten, muss geprüft werden, wie entsprechende deutsche Steuervorschriften europarechtskonform auszulegen sind und die Verluste im Inland verrechnet werden können.

    EuGH, Urteil vom 13.12.2005, Az. Rs C-446/03, DStR 2005, 2168

  • Kosten für Umwege zur Arbeit nicht immer Werbungskosten

    Mit der Frage, inwieweit Aufwendungen von Arbeitnehmern für Umwege auf dem Weg zur Arbeit zu den Werbungskosten gehören, haben sich jüngst das Finanzgericht des Saarlandes und das Finanzgericht Düsseldorf beschäftigt. Erleidet ein Arbeitnehmer auf dem Umweg zu einer Tankstelle einen Unfall, führt dies nur bei einem engen Zusammenhang zwischen der Fahrt zur Arbeit und der Betankung des Pkw zu Werbungskosten.

    Unfall auf einem Umweg ist nicht immer beruflich bedingt

    Ein solch enger Zusammenhang besteht nach Auffassung der Finanzrichter des Finanzgerichts Saarland immer dann nicht mehr, wenn das Fahrzeug am Folgetag an einer näher gelegenen Tankstelle hätte betankt werden können. Denn nach den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz kommt ein Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch der privaten Lebensführung dienen.

    Zwar können neben der Entfernungspauschale auch durch einen Verkehrsunfall verursachte Ausgaben zu den Werbungskosten gehören. Geschieht der Unfall aber auf einer Umwegstrecke, ist eine berufliche Veranlassung nur bei einem objektiven Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gegeben. Der Arbeitnehmer trägt die Nachweispflicht für die berufliche Veranlassung, wenn ein Unfall nicht auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erfolgt.

    Hierzu reicht die Begründung nicht aus, dass aus einer spontanen Entscheidung heraus eine entfernter liegende Tankstelle aufgesucht worden sei. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn es mangels Benzinvorrats nicht mehr möglich war, nach Hause zu kommen und am Folgetag auf dem normalen Arbeitsweg zu tanken. Vorrangig ging es dem Finanzgericht Saarland um den Nachweis eines "berechtigten Umwegs€œ.

    Umwegstrecke muss 20 Minuten einsparen

    Beim Ansatz der Entfernungspauschale kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung berücksichtigt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist, das Fahrziel in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird und der Umweg regelmäßig für Fahrten zur Arbeit benutzt wird. Voraussetzung hierfür ist eine tägliche Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten. Dies muss der Arbeitnehmer nachweisen, da sich längere Umwegstrecken steuerlich zu seinen Gunsten auswirken. Ist der Nachweis nicht möglich, darf das Finanzamt die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte laut Routenplaner ansetzen.

    Im Urteilsfall ging es um eine 18 Kilometer längere Strecke. Um diese steuerlich geltend zu machen, reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer die Benutzung der kürzesten Straßenverbindung auf Grund hoher Verkehrsdichte ablehnt. Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, kann es nicht darauf ankommen, ob die Benutzung einer Straßenverbindung subjektiv unzumutbar ist. Diese Belastung trifft jeden Verkehrsteilnehmer und muss daher beim Ansatz von Werbungskosten außer Betracht bleiben.

    FG Saarland, Urteil vom 13.9.2005, Az. 1 K 189/01, unter www.iww.de, Abrufnr. 060022; FG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.2005, Az. 10 K 514/05 E, EFG 2005, 1852

    Weiterhin keine Ermitlung/ Bekanntmachung des Zwischengewinns bei HedgeFonds

    Alle Investmentfonds sowie inländische Investmentaktiengesellschaften müssen seit Anfang 2005 den Zwischengewinn ermitteln und bekannt machen. Davon ausgenommen waren bis zum Ende des Jahres 2005 Dach- und Singlehedgefonds. Auf Grund einer Erörterung der obersten Finanzbehörden ist diese Frist nun bis zum 31.12.2006 verlängert worden.

    Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.11.2005, Az. S 1980 - 2 St 31/St 32/St 33, DB 2005, 2719

    Ansparrücklage kann nur vollständig aufgelöst werden

    Eine einmal gebildete Ansparrücklage kann freiwillig auch vorzeitig wieder aufgelöst werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist eine teilweise Fortführung der Rücklage allerdings nicht möglich.

    Eine Ansparrücklage ist streng auf ein bestimmtes Investitionsgut bezogen, welches auch nicht ausgetauscht werden kann. Würde lediglich ein Teil der Ansparrücklage fortgeführt, würde dafür die sachliche Rechtfertigung fehlen. Der Wille, die Rücklage vorzeitig aufzulösen, wird so gewertet, dass die Investitionsabsicht für das Investitionsgut insgesamt aufgegeben wird. Es gibt keine rechtliche Grundlage für eine nur teilweise Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zweijahresfrist.

    Im Urteilsfall wollte der Betriebsinhaber die Rücklage rückwirkend teilweise auflösen, da das Einkommen im Folgejahr besonders hoch wurde und sich der Gewinn andernfalls noch um den Auflösungsbetrag aus der Ansparrücklage nebst dem Strafzuschlag zusätzlich gesteigert hätte. Diese Gestaltungsvariante wurde nicht zugelassen, da zudem der entsprechende Steuerbescheid bereits bestandskräftig war. Denn auch zeitlich unbefristete Wahlrechte können längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen.

    Damit ist ein Unternehmer an seine einmal getroffene Wahl gebunden, die er in einem Jahresabschluss getroffen hat, der einem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde liegt.

    BFH, Urteil vom 21.9.2005, Az. X R 32/03, DB 2005, 2664

    Freistellungsaufträge Abwicklung jetzt online

    Die Erteilung oder Änderung eines Freistellungsauftrags ist jetzt auch online möglich. Die Abwicklung kann mit dem banküblichen gesicherten PIN- /TANverfahren erfolgen. Hierzu wird zur Identifikation des Kunden die PIN verwendet und die Unterschrift durch die TAN ersetzt.

    BMF, Schreiben vom 13.12.2005, Az. IV C 1 - S 2404 - 31/05, DB 2005, 2781

    Private Telefonkosten bei Unternehmern nicht steuerfrei

    Die Vorteile eines Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten sind gemäß den Vorschriften aus dem Einkommensteuergesetz steuerfrei. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster gilt dies allerdings nicht für Gewerbetreibende und Freiberufler.

    Der Gesetzgeber hat mit dieser auf die Arbeitnehmer begrenzte Steuerbefreiung zum einen die Nutzung und Akzeptanz des Internets fördern wollen. Zum anderen sollte der Erfassungs- und Bewertungsaufwand bei Arbeitgebern vermieden werden, den er im Hinblick auf eine nur begrenzte Freistellung ansonsten leisten müsste. Damit ist die Zielrichtung der Steuerbefreiung eine andere als bei Unternehmern. Im Ergebnis ist in dieser Ungleichbehandlung damit auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu sehen.

    Die vorgenommene Beschränkung auf Arbeitnehmer ist auch sachgerecht, da Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten regelmäßig ein Interesse daran haben, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser Interessengegensatz fehlt beim Unternehmer.

    Eine Erweiterung dieser Steuerbefreiung auf die Gewinneinkünfte würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Ein Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur unentgeltlichen privaten Mitbenutzung von Telefon und PC angewiesen ist. Daher ist auch nach Auffassung der Finanzverwaltung eine steuerlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern in diesem Punkt sachlich gerechtfertigt.

    Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Der Bundesfinanzhof hat nun abschließend zu entscheiden, ob Gewerbetreibende und Freiberufler ihren Gewinn um den privaten Anteil an Telekommunikationskosten erhöhen müssen oder ob auch sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Betroffene sollten ihre Bescheide offen halten.

    FG Münster, Urteil vom 17.8.2005, Az. 12 K 3383/03 E, unter www.iww.de, Abrufnr. 060025, Revision beim BFH unter Az. XI R 50/05

    Verzicht auf Rückübertragung von Aktien gehört nicht zur Abfindung

    Darf ein Arbeitnehmer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses die im Rahmen eines Optionsprogramms erhaltenen Aktien behalten, obwohl er sie wegen noch nicht abgelaufener Sperrfrist eigentlich zurückgeben müsste, ist darin keine steuerpflichtige Abfindung zu sehen.

    Denn der Arbeitnehmer musste den in den erhaltenen Aktien liegenden geldwerten Vorteil bereits - je nach vertraglicher Ausgestaltung entweder bei Zusage oder bei Ausübung - als steuerpflichtigen Arbeitslohn lohnversteuern. Der spätere Verzicht des Arbeitsgebers auf die Rückübertragung der Aktien kann in diesen Fällen keinen erneuten steuerpflichtigen Zufluss auslösen. Wäre dem so, käme es beim Arbeitnehmer unzulässigerweise zu einer Doppelbesteuerung. Dies gilt sogar unabhängig davon, ob der erfolgte Aktienzufluss auf Grund des Aktienoptionsprogramms auch tatsächlich in dem jeweiligen Zuflussjahr besteuert wurde.

    FG Köln, Urteil vom 21.9.2005, Az. 11 K 276/04, unter www.iww.de, Abrufnr. 060021

    Unentgeltliche Nutzung einer elterlichen Wohnung schließt doppelte Haushaltsführung nicht aus

    Ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn ein Kind eine Wohnung im elterlichen Haus unentgeltlich nutzen darf. Das gilt gemäß eines Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf zumindest immer dann, wenn es sich bei der Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts um eine abgeschlossene und den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung handelt.

    Ausschlaggebend war im Urteilsfall, dass das auswärtig arbeitende Kind ledig, ungebunden und Berufsanfänger war. In der Regel bestehen in solchen Fällen noch verstärkt persönliche Beziehungen zu den Eltern und dem Freundeskreis in der Heimat. Diese Annahme kann unter anderem durch den Nachweis vieler Heimfahrten gestärkt werden.

    Deutet in diesen Fällen nichts darauf hin, dass das Kind in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist, kann von einem eigenem Hausstand ausgegangen werden. Eine fehlende finanzielle Beteiligung an den Kosten für den Unterhalt der Räume im Elternhaus spricht nicht gegen eine doppelte Haushaltsführung. Denn gezahlte Miete und Nebenkosten spielen für den Werbungskostenabzug im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur in Bezug auf die Räume am Beschäftigungsort eine Rolle.

    FG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2005, Az. 13 K 2622/03 E, EFG 2005, 1755

    Verlängerung der Übergangsregelung beim Disagio/Damnum

    Ein Disagio ist eine Zinsvorauszahlung und wird von dem gewährten Darlehensbetrag von der finanzierenden Bank einbehalten. Die steuerliche Behandlung eines Disagios, das nach dem 31.12.2005 geleistet wird, ist nun durch ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen geregelt worden. Danach gilt Folgendes:

    Bis zu einer gesetzlichen Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungspraxis weiter Beachtung findet. Das bedeutet, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 Prozent vereinbart worden ist, sind die Kosten z.B. in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr der Zahlung abziehbar.

    Wann mit einer gesetzlichen Klarstellung zu rechnen ist, ist noch nicht bekannt.

    BMF, Schreiben vom 15.12.2005, Az. IV C 3 - S 2253a - 19/05, DB 2005, 2779


    Ein Überblick über die geplanten Steuervorhaben

    Die neue Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zum Abbau von Steuervergünstigungen mit dem Ziel einer unverzüglichen Umsetzung auf den Weg gebracht. In der Sitzung vom 24.11.2005 hatte das Kabinett bereits die Abschaffung der Steuersparfonds zum 11.11.2005 gebilligt. Der Abschaffung der Eigenheimzulage ab 1.1.2006 und der Aufhebung der Steuerfreiheit für Abfindungen wurde in der Sitzung vom 29.11.2005 zugestimmt. Aber auch andere wichtige Änderungen sollen zügig verwirklicht werden. Obwohl diese mit großer Wahrscheinlichkeit erst 2006 verabschiedet werden, sollen sie zum Teil rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten. Ein großer Teil der noch anstehenden Änderungen wird allerdings das Jahr 2007 betreffen. Grundsätzliche Reformen sollen ab 2008 verwirklicht werden. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die geplanten Neuregelungen.

    Für alle Steuerpflichtigen

    • Der Umsatzsteuersatz soll ab 1.1.2007 von derzeit 16 auf 19 Prozent erhöht werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll unverändert bleiben.

    • Private Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt ohne die Aufwendungen für das Material sollen ebenso wie Aufwendungen für die Kinderbetreuung mit 20 Prozent des Arbeitslohns (maximal bis zu 3.000 EUR) von der Einkommensteuer abgezogen werden dürfen. Diese Förderung soll befristet für die Jahre 2006 und 2007 gelten.

    Kindergeld und Kinderfreibeträge sollen ab dem 1.1.2007 nur noch bis zum 25. Lebensjahr (bisher bis zum 27. Lebensjahr) des Kindes gewährt werden.

    • Die Versicherungssteuer soll ab 1.1.2007 um 3 Punkte auf 19 Prozent angehoben werden.

    • Die Möglichkeit der degressiven Abschreibung bei Mietimmobilien im Privatvermögen soll für Maßnahmen ab 1.1.2006 entfallen.

    • Ab 2007 ist eine Erhöhung der Progression für Einkommen über 250.000 EUR bzw. 500.000 EUR bei Zusammenveranlagung von 42 Prozent auf 45 Prozent geplant. Bis zum Inkrafttreten einer Unternehmenssteuerreform betrifft dieser Zuschlag nur nicht gewerbliche Einkünfte.

    • Die Eigenheimzulage soll für alle Immobilienerwerbe und Bauanträge ab dem 1.1.2006 entfallen. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.

    Aufwendungen für private Steuerberaterleistungen, die im Jahr 2006 und später bezahlt werden, sollen teilweise nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Dies würde für Leistungen der Jahre 2005 und früher den Abzug als Sonderausgaben ausschließen. Allein der Zahlungszeitpunkt (spätestens bis zum 31.12.2005) und nicht der Veranlagungszeitraum soll erheblich sein. Steuerberatungsgebühren, die mit der Erzielung von Einkünften bspw. aus gewerblicher Tätigkeit (Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz) im Zusammenhang stehen, sollen dagegen weiterhin als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein. Von der Streichung betroffen sein sollen ausschließlich Beratungskosten, die dem Sonderausgabenabzug unterliegen.

    Für Unternehmer

    • Die degressive Abschreibung für Abnutzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern soll bei Erwerben in 2006 und 2007 maximal 30 Prozent statt bislang 20 Prozent betragen. Maximal soll die degressive Abschreibung für Abnutzung das dreifache der linearen Abschreibung für Abnutzung betragen dürfen.

    • Kleinunternehmer, Existenzgründer und Mittelständler sollen möglicherweise bei der Umsatzsteuerzahlung entlastet werden. Angedacht ist die Anhebung der Umsatzgrenze für die Istbesteuerung ab 1.1.2006 in den alten Bundesländern von 125.000 EUR auf 250.000 EUR. In den neuen Ländern soll die Umsatzgrenze von 500.000 EUR, die Ende 2006 ausläuft, verlängert werden.

    • Die Einnahmen-Überschussrechnung, die derzeit bis zu einem Umsatz von 350.000 EUR möglich ist, soll ab 1.1.2006 bis zu einer Grenze von 500.000 EUR erlaubt sein. • Die Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bei der Einnahmen-Überschussrechnung (bspw. für Wertpapiere) soll in der jetzigen Form zum 1.1.2007 gestrichen werden. Danach könnten die Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung abgezogen werden.

    • Die Sätze von Körperschaft- und Gewerbesteuer sollen bis zu einer umfassenden Reform unverändert bleiben.

    • Unternehmen sollen bei der Vorratsbewertung nicht mehr das Lifoverfahren (Lastinfirstoutverfahren) anwenden und keine Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen bilden können. Bestehende Positionen sollen über drei Jahre hinweg aufzulösen sein. Das Datum, ab wann diese Regelung gelten soll, ist noch offen.

    • Die Regelung zur Umkehr der Steuerschuld des Leistungsempfängers (reverse charge), die bereits seit dem 1.4.2004 für Bauleistungen existiert, soll auf weitere Leistungen, wie bspw. Gebäudereinigungen, ausgedehnt werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, inwieweit diese Regelung Europa tauglich ist, ist mit einer kurzfristigen Umsetzung nicht zu rechnen.

    Für Arbeitnehmer

    • Gestrichen werden soll der Freibetrag für Heirats- und Geburtsbeihilfen mit Wirkung zum 1.1.2006.

    • Auch der Freibetrag für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen soll zum 1.1.2006 gestrichen werden. Eine Übergangsregelung soll jedoch dafür Sorge tragen, dass Übergangsgelder, die noch vor dem 1.1.2007 für Entlassungen bis zum 1.1.2006 gezahlt werden, der alten Arbeitnehmer freundlichen Regelung unterliegen.

    • Auch Arbeitnehmerabfindungen sollen ab 1.1.2006 genauso wie Arbeitslohn versteuert werden. Nur Verträge über Abfindungen, die vor dem 1.1.2006 geschlossen werden, sollen noch der begünstigenden alten Regelung unterliegen. Voraussetzung wäre allerdings, dass die Abfindung vor dem 1.1.2007 ausgezahlt wird.

    • Ab 2007 soll die Pendlerpauschale nur noch ab dem 21. Kilometer berücksichtigt werden. Es soll bei einer Pauschale von 0,30 EUR je km bleiben.

    Hinweis: Möglicherweise birgt diese Streichung verfassungsrechtliche Bedenken.

    • Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sollen wie bisher steuerfrei bleiben, lediglich die Sozialversicherungspflicht soll bereits bei einem Grundlohn ab 25 EUR greifen.

    • Arbeitnehmer und Selbstständige sollen ab dem Jahr 2007 das häusliche Arbeitszimmer nur noch dann absetzen können, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

    • Entgegen anders lautender Veröffentlichungen soll der Pauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 920 EUR weiterhin Steuer mindernd berücksichtigt werden können.

    Für Kapitalanleger

    • Der Sparerfreibetrag soll ab dem 1.1.2007 auf 750 EUR pro Person (bisher 1.370 EUR) und auf 1.500 EUR für Verheiratete (bisher 2.740 EUR) sinken.

    • Für private Veräußerungsgeschäfte soll eine Pauschalsteuer in Höhe von 20 Prozent des Veräußerungsgewinns eingeführt werden. Im Gegenzug soll dann die Spekulationsfrist von einem Jahr für Wertpapiere bzw. von zehn Jahren für Immobilien entfallen. Wertzuwächse im Privatvermögen sollen demnach künftig steuerlich voll erfasst werden, unabhängig davon, wann diese angeschafft wurden. Im Gegenzug sollen jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung geltend gemacht werden können. Auch Wertverluste sollen demnach steuerlich berücksichtigt werden. Zu welchem Zeitpunkt diese Regelung greift, steht noch nicht fest.

    • Bereits rückwirkend zum 11.11.2005 sollen die Verlustverrechnungsmöglichkeiten bei Steuerstundungsmodellen für Beteiligungen an Film- und Schifffahrtfonds gänzlich gestrichen werden.

    Eingeführt werden soll auch die im Rahmen des Jobgipfels geplante Erbschaftsteuerbefreiung für Unternehmensübergänge. Die Erbschaftsteuer soll für zehn Jahre gestundet werden und bei Betriebsfortführung entfallen. Für die gesetzliche Umsetzung soll aber noch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer abgewartet werden. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für gewerblich geprägte Personengesellschaften soll wegfallen. Dies soll ab dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags gelten.

    Eine umfangreiche Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Kapital- und Personengesellschaften ist erst ab 2008 geplant. Möglich ist dann auch eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf 19 Prozent.

    Koalitionsvertrag vom 11.11.2005, unter www.iww.de, Abrufnr. 053289; Gesetzentwurf zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 29.11.2005, Bundesratdrucksache, Az. 16/105

    Dauerfristverlängerung kann Verspätungszuschlag auslösen

    Am 10. Februar ist für Umsatzsteuermonatszahler entweder die Umsatzsteuervoranmeldung für den Januar einzureichen oder der Antrag auf Dauerfristverlängerung für das entsprechende Jahr zu stellen. Der Fristaufschub wird unter der Auflage gewährt, dass eine Sondervorauszahlung von einem Elftel auf die Steuer eines Kalenderjahrs entrichtet wird. Eine einmal gewährte Fristverlängerung gilt so lange fort, bis der Antrag zurückgenommen wird oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Der Bundesfinanzhof hat nun festgestellt, dass es sich auch bei dem Antrag auf Dauerfristverlängerung um eine Steueranmeldung handelt, wodurch die verspätete Abgabe die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach sich ziehen kann. Unternehmer, deren Antrag auf Dauerfristverlängerung also einmal gewährt wurde, müssen jährlich fristgerecht zum ersten Vorauszahlungszeitraum auch die Sondervorauszahlung neu berechnen, anmelden und bezahlen.

    BFH, Urteil vom 7.7.2005, Az. V R 63/03, DStR 2005, 1527

    Bei Privatkonto Schätzung von Betriebs einnahmen möglich

    Werden über ein vorwiegend privat genutztes Konto auch gelegentlich Geschäftsvorfälle abgewickelt, handelt es sich insgesamt um ein betriebliches Konto. Damit unterliegen auch diese Bankbelege sowie die zu Kontobewegungen führenden Ein- und Ausgangsrechnungen der Aufbewahrungspflicht. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Unterlagen somit im Rahmen einer Betriebsprüfung verlangen. Sind sie nicht ordnungsgemäß oder werden sie nicht vorgelegt, darf eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen erfolgen. Schon aus Gründen der Transparenz ist deshalb dringend zu empfehlen, private und betriebliche Konten sowie private und betriebliche Geldbewegungen strikt zu trennen. Geschieht dies nicht, müssen sämtliche Unterlagen für beide Bankverbindungen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Bei Mängeln hat das Finanzamt zusätzliche Argumente, um eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen zu rechtfertigen.

    FG Saarland, Urteil vom 30.6.2005, Az. 1 K 141/01, unter www.iww.de, Abrufnr. 052285

    Zur Steuerpflicht bei der Laufzeitverlängerung einer Lebensversicherung

    Die Erträge aus seit 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen sind bekanntlich zumindest mit 50 Prozent steuerpflichtig. Davor waren Auszahlungen aus Lebensversicherungen steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag eine Mindestdauer von zwölf Jahren vorsah. Wird nun die Laufzeit eines solchen "Altvertrags€œ nachträglich verlängert, ohne dass die Möglichkeit einer Vertragsänderung im ursprünglichen Versicherungsvertrag vorgesehen ist, führt dies steuerrechtlich zu einem neuen Vertragsabschluss.

    Damit bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung und geht sogar noch einen Schritt weiter: Es entsteht nicht nur hinsichtlich der Änderungen, sondern insgesamt ein neuer Vertrag. Und zwar selbst dann, wenn es sich dabei bürgerlichrechtlich lediglich um die Erweiterung bestehender Policen handelt.

    Entscheidend für die Annahme eines Neuvertrags ist stets, ob sich ein Vertrag durch die nachträglichen Vereinbarungen in seinem wirtschaftlichen Gehalt entscheidend verändert. Dies bestimmt sich nach den prägenden Merkmalen Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie sowie Zahlungsdauer.

    Nach Ansicht des BFH hat das zur Folge, dass sowohl die Zinsen aus den Sparanteilen, die in den ab der Vertragsverlängerung geleisteten Beiträgen enthalten sind als auch die Zinseszinsen aus dem "Altkapital€œ, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Versicherte sollten sich daher bei Altverträgen aus steuerlichen Gründen ggf. für eine zusätzliche Police entscheiden.

    BFH Urteil vom 6.7.2005, Az. VIII R 71/04, DStR 2005, 1684

    Außenanstrich ist keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt kann sich die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die begünstigte Dienstleistung

    • gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird,
    • in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und
    • nur Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.

    Nach dem Urteil des Finanzgerichts München muss es sich um ein Outsourcing einzelner Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden können. Dies ist bei einem Anstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder das Aufstellen des Gerüsts noch die Klärung farbtechnischer Fragen können nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es ebenso an der Regelmäßigkeit.

    FG München, Urteil vom 30.7.2005, Az. 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612

    Noch präzisere Angaben zum Leistungszeitpunkt in Rechnungen

    Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anforderungen an eine Rechnung hinsichtlich der benötigten Angaben zum Zeitpunkt der Leistung unter anderem um folgende Punkte erweitert:

    Es ist erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Rechnungsdatum und Leistungszeitpunkt übereinstimmen oder eine Leistung gegen Barzahlung erfolgt. Ausreichend ist der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird. Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich insgesamt die erforderlichen Angaben ergeben. Umfasst dies auch den Lieferschein, muss dieser das Leistungsdatum gesondert enthalten. Die strikte Einhaltung wird im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuersonderprüfung genau untersucht. Die vorgeschriebenen Angaben in einer Rechnung sind zwingende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug. Zum Teil weisen die Finanzbehörden die Finanzämter ausdrücklich an, die gesetzlichen Vorgaben zur Rechnungserteilung strikt einzuhalten und umzusetzen.

    BMF, Schreiben vom 26.9.2005, Az. IV A 5 - S 7280 a - 82/05, DB 2005, 2161

    1 v.H.Regel erfasst weder Straßenbenutzungsgebühren noch Aufwand für ADACEuroSchutzbrief

    bernimmt der Arbeitgeber die Kosten für Vignetten und Mautgebühren für Privatfahrten des Arbeitnehmers mit dem Firmenwagen, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Der wird nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regel erfasst und muss daher noch zusätzlich als Arbeitslohn versteuert werden.

    Mit der 1 v.H.-Regel sind nur solche Kosten abgegolten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Halten und Betrieb des Fahrzeugs zwangsläufig anfallen.

    Vom Arbeitgeber übernommene Mautgebühren und Vignettenkosten sind nach dem Zweck der einzelnen Fahrt gesondert zu beurteilen. Sofern sie ganz auf Privatfahrten entfallen, ergibt sich für den Arbeitnehmer ein zusätzlicher geldwerter Vorteil, der gesondert zu bewerten ist.

    Entfällt die Straßenbenutzungsgebühr auf eine berufliche Fahrt, liegen insoweit Reisenebenkosten vor, die steuerfrei erstattet werden können.

    Nicht zu den Gesamtkosten eines Pkw gehören neben der Maut auch Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Autoreisezug, Fähren sowie Verwarnungs- und Bußgelder. Auch hier führt die Kosten-übernahme anlässlich privater Fahrten zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil.

    Zahlt die Firma auch Beiträge für einen ADACeuroschutzbrief, werden auch sie nicht von der Abgeltungswirkung der 1 v.H.-Regel umfasst. Ein Schutzbrief ist auf den Arbeitnehmer und nicht auf den Pkw ausgestellt. Damit vermittelt er einen umfassenden Versicherungsschutz für sämtliche eigenen wie auch fremden Fahrzeuge. Es handelt sich bei der Übernahme der Kosten damit vielmehr um Barlohn, der mit dem Nennwert als Einnahme anzusetzen ist.

    BFH, Urteil vom 14.9.2005, Az. VI R 37/03, DStR 2005, 1933

    Aufteilung in private und betriebliche Kosten bei Dienstreisen möglich

    Bislang wurden die vom Arbeitgeber getragenen Kosten einer sowohl beruflich als auch privat veranlassten Reise dem Arbeitnehmer in voller Höhe als Arbeitslohn zugerechnet. Lediglich eindeutig betriebliche Aufwendungen waren hiervon ausgenommen. Von dieser Rechtsprechung weicht der Bundesfinanzhof nun ab und lässt in diesen Fällen eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Gesichtspunkten zu. Ist eine eindeutige Ermittlung nicht möglich, sind die Einzelteile zu schätzen. So sind z.B. zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich eindeutig den beruflichen und privaten Bereichen zuordnen lassen. Die verbleibenden Gemeinkosten etwa für Flug oder Hotel können grundsätzlich im Wege einer Schätzung aufgeteilt werden. Als Maßstab kann hier das Verhältnis der Zeitanteile "beruflich/privat€œ herangezogen werden. Sofern Arbeitgeber für eine Vielzahl von Mitarbeitern eine Reise organisieren, sollten sie dennoch vorab eine sog. Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einholen.

    BFH, Urteil vom 18.8.2005, Az. VI R 32/03, DB 2005, 2330

    Grundstücksschenkung an Minderjährige

    Werden Immobilien auf minderjährige Kinder übertragen, stellt sich für die steuerliche Anerkennung einer solchen Schenkung immer die Frage, ob ein Ergänzungspfleger erforderlich ist oder nicht. Maßgebend für diese Entscheidung ist grundsätzlich, ob dem minderjährigen Nachwuchs ausschließlich wirtschaftliche und rechtliche Vorteile oder gleichzeitig auch Belastungen zugewendet werden.

    In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde ein minderjähriges Kind an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Der Vorgang ist steuerlich nicht als Schenkung anerkannt worden, so dass die GbRanteile weiter bei den Eltern verbleiben. Auslöser für diese steuerliche Beurteilung war die fehlende Mitwirkung eines Ergänzungspflegers. Dieser ist bei der Zuwendung eines Anteils an einer Personengesellschaft unerlässlich, da dieser Vorgang dem Minderjährigen nicht nur Vorteile bringt.

    BFH, Urteil vom 27.4.2005, Az. II R 52/02, DStR 2005, 1937

    Ärztliches Attest reicht für Absetzbarkeit von Altersheimkosten

    Im Fall der Heimunterbringung können die Voraussetzungen für den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt sein, wenn der Umzug dorthin ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist. Ist das der Fall, sind die Kosten abzüglich der Haushaltsersparnis und Pflegezulage als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

    Die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise aber nur, wenn mindestens die Pflegestufe I oder eine Behinderung mit den Merkzeichen "H€œ oder "Bl€œ nachgewiesen werden kann. Diese Handhabe halten eine Reihe von Finanzgerichten jedoch für nicht zwingend erforderlich, da eine Grundlage hierfür im Gesetz fehle. So reicht dem Hessischen Finanzgericht auch eine andere Form des Nachweises aus, wie etwa ein aussagekräftiges ärztliches Attest. Dieses muss allerdings vor oder zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug ins Heim erstellt werden.

    Kosten für Maßnahmen, die nach der Lebenserfahrung nicht ausschließlich zur Behandlung oder Linderung einer Krankheit ergriffen werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Maßnahme notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend ist. Dies ist durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen, das vor Durchführung der Behandlung ausgestellt wird. Die gleichen Erwägungen müssen auch für die Unterbringung in einem Altersheim gelten. Auch ein solcher Umzug muss nicht ausschließlich krankheitsbedingt erfolgen.

    Ohne Nachweis einer Krankheit können nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen grundsätzlich bis zu 924 EUR als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden. In anderen Fällen sollten Betroffene ohne Anerkennung einer Pflegestufe die Kosten mit der Vorlage eines Attests geltend machen. Sollte die Anerkennung der Kosten dann abgelehnt werden, ist der Fall mittels Einspruch offen zu halten.

    Hessisches FG, Urteil vom 23.5.2005, Az. 13 K 1676/04, rkr., unter www.iww.de, Abrufnr. 053379; FG Köln, Urteil vom 26.10.2004, Az. 1 K 2682/02, Revision beim BFH unter III R 39/05


    Quelle: DATEV eG