Neuigkeiten

Steuerart Fälligkeit
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 10.04.20241 10.05.20242
Umsatzsteuer 10.04.20243 10.05.20244
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung5 15.04.2024 13.05.2024
Scheck6 10.04.2024 10.05.2024
Gewerbesteuer entfällt 15.05.2024
Grundsteuer entfällt 15.05.2024
Ende der Schonfrist obiger Steuerarten bei Zahlung durch: Überweisung5 entfällt 21.05.2024
Scheck6 entfällt 15.05.2024
Sozialversicherung7 26.04.2024 28.05.8/29.05.2024
Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag sind zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

 

1 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne       Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen der jeweiligen Einzugsstelle bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 24.04.2024/25.05.8/27.05.2024, jeweils 0 Uhr) vorliegen. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa zehn Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

8 Gilt für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist.


Das sog. Berliner Testament bezeichnet eine testamentarische Regelung, bei der Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tode des Letztversterbenden Erben werden. Diese doch recht verbreitete Testiermethode bevorzugt in erster Linie finanziell den jeweiligen Ehepartner und verweist Kinder auf die Großzügigkeit des zunächst überlebenden Elternteils durch evtl. Schenkungen. In vielen Fällen wird aber der Fiskus dadurch mit einer höheren Erbschaftsteuer begünstigt. Wird Vermögen innerhalb der engsten Familie vererbt, dann werden die den Kindern zustehenden Freibeträge (je 400.000 Euro pro Kind) im ersten Todesfall nicht genutzt und evtl. ergibt sich auch eine höhere Erbschaftsteuer durch einen höheren Steuersatz.

 

Beispiel 1:

Unterstellt man in einem Erbfall ein Vermögen des Ehemannes von 2 Mio. Euro und der Ehefrau von 0,5 Mio. Euro sowie Gütertrennung, dann fällt beim Tode des Ehemannes eine Erbschaftsteuer von 19 % auf 1,5 Mio. Euro = 285.000 Euro an. Beim Versterben der Ehefrau und bis auf die Erbschaftsteuerzahlung unverändertem Vermögen sind je Kind dann weitere 19 % auf 707.500 Euro = 134.425 Euro fällig. Tritt dieser Todesfall innerhalb von z. B. 5 Jahren nach dem Versterben des Ehemanns ein, wird der vom Vater stammende Vermögensanteil mehrfach vererbt und den Kindern steht eine Ermäßigung von 30 % der auf dieses Vermögen entfallenden Steuer zu = rd. 36.400 Euro (§ 27 ErbStG). Damit sind dann für das Vererben insgesamt 482.050 Euro zu zahlen.

 

 

Beispiel 2:

Bei gleichen Vermögenswerten und der gesetzlichen Erbfolge (im ersten Erbfall: Ehefrau und Kinder je 1/3) sowie dem Versterben des Ehepaares ebenfalls innerhalb von 5 Jahren können alle Freibeträge ausgenutzt werden und die Gesamtsteuer verringert sich auf 105.000 Euro. Die Steuerbelastung kann aber auch dadurch wesentlich verringert werden, dass den Kindern im ersten Todesfall ein Vermächtnis von je 400.000 Euro ausgesetzt wird, die Kinder den Pflichtteil nach ihrem Vater verlangen, evtl. begrenzt auf die Höhe des Freibetrags, oder den Kindern eine Schenkung vom Vater in Höhe von 400.000 Euro gewährt wird. In diesen Variationen verringert sich die Gesamtsteuer auf 220.000 Euro. Für die Geltendmachung des Pflichtteils ist die Verjährungsfrist von 3 Jahren (gem. § 2332 BGB) zu beachten.

 


Das Finanzgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass ein mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur dann eine äußere geschlossene Form aufweist, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme in das elektronische Fahrtenbuch erkennbar sind. Alle erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen; ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Das Finanzgericht führt weiter aus, dass eine zeitnahe Führung vorliegt, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt. Wann die Eintragungen im Streitfall konkret erfolgt sind, lässt sich hier mangels Vorlage der Protokolldateien nicht feststellen. Ob bereits dieser Umstand ausreicht, um dem Fahrtenbuch die Ordnungsmäßigkeit abzuerkennen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass die Eintragungen in das elektronische Fahrtenbuch gebündelt - üblicherweise nach jedem Tankvorgang - vorgenommen worden sind und die Fahrten in der Zwischenzeit lediglich auf Notizzetteln festgehalten werden. Abgesehen davon, dass diese Ursprungsaufzeichnungen vernichtet wurden und sich infolgedessen nicht feststellen lässt, ob die Notizzettel alle für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung benötigten Angaben (einschließlich km-Stand am Anfang und Ende der Fahrt, Fahrtziel und Fahrtzweck) enthielten, wird die gebündelte Eintragung der Fahrten mehrerer Tage bzw. sogar Wochen nicht den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen gerecht. Selbst nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolgten die Eintragungen nur unregelmäßig, wobei - wenn man auf die Daten der Tankvorgänge abstellt - zwischen einzelnen Eintragungen auch zwei oder mehr Wochen liegen konnten. Bei derartigen Abständen ist nicht mehr gewährleistet, dass alle Fahrten zutreffend erfasst sind. Dies gilt im Streitfall umso mehr, weil zwischendurch nur „Notizzettel“ geführt worden sein sollen und bei losen Zetteln stets die Gefahr besteht, dass diese verloren gehen.


Ein Geschäftsführer war bei einer etwa 30 km entfernt ansässigen Arbeitgeberin angestellt und mietete eine Zweitwohnung in ca. 1 km Entfernung von seiner ersten Tätigkeitsstätte.

Das Finanzgericht Münster gab der Finanzbehörde Recht, bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eines klagenden Geschäftsführers zusätzliche Werbungskosten für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung nicht zu berücksichtigen. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Klägers fallen im Streitfall nicht auseinander, denn der Kläger kann seine erste Tätigkeitsstätte von seinem ca. 30 km entfernten Hausstand aus mit dem Pkw ausweislich des Google Maps-Routenplaners im Berufsverkehr innerhalb von 50 bis 55 Minuten erreichen. Da die üblichen Wegezeiten maßgeblich sind, ist nicht darauf abzustellen, dass die Fahrzeit nach Angaben des Klägers aufgrund von Baustellen zeitweise im Einzelfall länger gedauert haben sollte. Außerhalb des Berufsverkehrs beträgt die Fahrzeit ausweislich Google Maps lediglich ca. 30 Minuten.

Darauf, dass diese Strecke bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausweislich Google Maps durchschnittlich eine Fahrtzeit von ca. 1,5 Stunden (einschließlich Fußwege zur Bushaltestelle sowie Umstiegs- und Wartezeiten) aufweist (nach Angaben des Klägers zwei Stunden), kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er die Strecke, wäre er sie arbeitstäglich gefahren, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt hat. So hat der Kläger im Streitjahr sowohl sämtliche durchgeführten Fahrten zwischen seinen Wohnungen als auch alle Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegt.


Eine Influencerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Produkten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb sie diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie machte die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Influencerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Niedersächsischen Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires ist eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Allein die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führt dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Des Weiteren handelt es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.


Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22.03.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit den Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.02.2024 bestätigt.

Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses wurden zahlreiche Änderungen am Gesetz vorgenommen. Die geplante Klimaschutz-Investitionsprämie ist nicht mehr Teil des Wachstumschancengesetzes.

Die steuerlichen Investitionsanreize sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken und das Gesetz soll in der geänderten Fassung zu Entlastungen in Höhe von jährlich 3,2 Milliarden Euro führen.

Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

 

Zusammenfassender Überblick über die wichtigsten Regelungen des Wachstumschancengesetzes (WCG):

  • Einführungszeitpunkt E-Rechnung zum 01.01.2025, allgemeiner Übergangszeitraum bis 31.12.2026, Übergangszeitraum für kleine Unternehmen bis 31.12.2027
  • E-Rechnungsformate: Neben X-Rechnung/ZUGFeRD werden auch EDI-Formate zugelassen, sofern eine der Richtlinie 2014/55/EU vom 16.04.2014 entsprechende Extraktion der Daten möglich ist
  • Degressive AfA für Wohngebäude 5 % mit Baubeginn ab 01.10.2023 befristet auf 6 Jahre (= bis einschl. 30.09.2029)
  • Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter begrenzt auf den Zeitraum von 01.04.2024 bis 31.12.2024 und Begrenzung auf höchstens das 2-fache der linearen AfA und 20 %
  • Erhöhung des Schwellenwerts für die Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag auf 70 % für vier Jahre (=VZ 2024 bis 2027)

 

  • Sonder-AfA für Betriebe mit Gewinn bis 200.000 Euro im VJ in Höhe von 40 % der Investitionskosten ab Anschaffung 01.01.2024
  • Anhebung Pauschbetrag Berufskraftfahrer ab VZ 2024 auf 9 Euro
  • Anhebung Abzugsgrenze für Geschenke auf 50 Euro ab 01.01.2024
  • Erhöhung Bruttolistenpreis für E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro, Anschaffung ab 01.01.2024
  • Bewertung Einlage junger Wirtschaftsgüter mit (fortgeführten) AHK nur bei Herkunft aus Privatvermögen ab VZ 2024
  • Anhebung Freigrenze private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 Euro ab 01.01.2024
  • Verbesserung Thesaurierungsbegünstigung
  • Wegfall Fünftelregelung ab VZ 2025
  • Weitere Regelungen zum Zuwendungsempfängerregister, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Option Körperschaftsbesteuerung, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Umsatzsteuerbefreiung Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände ab 01.04.2024
  • Klarstellende Formulierung, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach §§ 66 bis 68 AO anzuwenden ist, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Anhebung Grenze umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung auf 800.000 Euro, ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Buchführungspflicht (Gewinn 80.000 Euro, Umsatz 800.000 Euro), gilt für Wirtschaftsjahr mit Beginn ab 01.01.2024
  • Anhebung Grenze Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften auf 750.000 Euro ab VZ 2027
  • Anhebung Schwellenwert vierteljährliche USt-VA auf 2.000 Euro, ab VZ 2025
  • Aufhebung der Pflicht zur Abgabe von USt-Jahreserklärungen für Kleinunternehmer ab VZ 2024
  • Verbesserungen des Forschungszulagengesetz, u. a. maximale Bemessungsgrundlage 10 Mio. Euro, gilt ab dem Tag nach der Verkündung des WCG
  • Regelungen zum Digitalen Verfahren zur Ermittlung der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (mit Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren) eingeführt, ab 01.01.2024
  • Vereinfachung von Besteuerung in „ausländischen Homeoffice-Fällen“, ab 01.01.2024

 

Vorab im Kreditzweitmarktgesetz bereits veröffentlicht und bereits in Kraft getreten:

  • Notwendige Änderungen im Zusammenhang mit dem MoPeG
  • Zinsschranke
  • Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern
  • Vorsorgepauschale Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren
  • Keine Besteuerung der Dezemberhilfe, Aufhebung der §§ 123 bis 126 EStG

 

Vorab durch den Vermittlungsausschuss gestrichene Maßnahmen:

  • Einführung Klimaschutzinvestitionsprämiengesetz
  • Einführung Meldepflicht innerstaatliche Steuergestaltungen
  • Freigrenze Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 1.000 Euro
  • Anhebung GWG-Grenze auf 1.000 Euro
  • Senkung Auflösedauer Sammelposten auf 3 Jahre, Anhebung Wertgrenze auf 5.000 Euro
  • Anhebung Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen auf 30 bzw. 15 Euro
  • Anhebung Freibetrag Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
  • Anhebung Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
  • Erweiterter Verlustrücktrag
  • Erweiterter Verlustvortrag
  • Reichweitenalternative Hybridfahrzeuge
  • Senkung Durchschnittssteuersatz LuF von 9,0 % auf 8,4 %
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.02.2024 statt 31.03.2024

Für Einkommensteuerpflichtige


Unser Beitrag in der Zeitschrift IHK-Wirtschaft Ausgabe März 2024 

In Zeiten, in denen von Bürokratieabbau und Entlastung der Unternehmen die Rede ist, passt die Pflicht eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, auf den ersten Blick wohl kaum ins Bild.

Dennoch können sich aus der Erstellung einer Verfahrensdokumentation und der Einrichtung eines internen Kontrollsystems Vorteile ergeben.

Grundlage bilden die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Die Verfahrensdokumentation dient in erster Linie dem Finanzamt, die Wege der steuerlich relevanten Unterlagen und Daten im Unternehmen für Prüfer nachvollziehbar darzustellen. Allein die wachsende Anzahl von Kommunikationswegen zwischen Geschäftspartnern ist ein guter Grund für deren nachprüfbare Beschreibung. Auch innerhalb der Unternehmen werden die Prozesse durch den Einsatz verschiedenartigster EDV- Systeme unterstützt. Die Nachvollziehbarkeit für Prüfer muss auch hier gegeben sein.

Alle Unternehmen sind durch die GoBD gezwungen, ihre Abläufe zu beschreiben. Dieser Erstellungsprozess der Dokumentation allein birgt einen großen Vorteil in sich. Häufig werden Regeln für die Vertretung, für die Datensicherheit, für Zugriffsrechte usw. nicht ausreichend beschrieben.

Die Implementierung eines internen Kontrollsystems (IKS) soll bei Betriebsprüfungen gem. § 38 EGAO Vorteile bringen. Ein nachgewiesen wirksames IKS soll bei zukünftigen Prüfungen zu Erleichterungen z.B. in Form von kürzeren Prüfungszeiten oder geringeren Anforderungen an die Dokumentation führen.

Das wird vor allem für die Unternehmen Vorteile bringen, die als Großbetrieb im Sinne der Finanzverwaltung lückenlosen Betriebsprüfungen unterliegen bzw. Unternehmen die mit regelmäßigen Prüfungen zu rechnen haben.

Mit der einmaligen Erstellung der Verfahrensdokumentation ist es nicht getan. Diese ist ständig aktuell zu halten. Die Aktualisierung ist durch eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen.

Die ständige Aktualisierung und Weiterentwicklung werden einen Beitrag zu der ohnehin notwendigen Digitalisierung der Unternehmen leisten. Mittlerweile bieten einige Unternehmen Softwarelösungen an.

Zusammenfassung der Vorteile einer Verfahrensdokumentation:

  • Prozesse werden überprüft, neu gedacht und optimiert
  • Klare Strukturen und Abläufe vereinfachen die Einarbeitung neuer Mitarbeiter und vermeiden Unstimmigkeiten
  • Erleichterungen bei Betriebsprüfungen können erreicht werden

Der Umfang der Verfahrensdokumentation richtet sich nach den geschäftlichen Abläufen und der Komplexität der eingesetzten EDV- Systeme.

Schlussendlich dient der Erstellungsprozess mehr dem Unternehmen als der Finanzverwaltung.


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. (FH) Jörg Loos

Dipl.-Kfm. (FH)
Jörg Loos

Steuerberater


Herausragende Steuerberatung geht weit über das Zusammentragen von Zahlen hinaus: Sie erfordert Gespür und
Verständnis für Ihre Unternehmen, Ihre Situation und Ihre Ziele. Darum sind exzellente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für
jede ambitionierte Steuerkanzlei das A und O, ohne Wenn und Aber. Wir bei SGK wissen das. Darum legen
wir seit jeher großen Wert darauf, die besten Köpfe und vielversprechenden Nachwuchs für unser Team zu gewinnen – und
langfristig an uns zu binden. Damit wir Ihnen Beratung und Service auf dem erstklassigen Niveau bieten können, das Sie
erwarten. Und an uns schätzen.
Darum haben wir bei SGK ein Arbeitsumfeld geschaffen, das in puncto Exzellenz unseren aktuellen und
zukünftigen Mitarbeiter*innen in nichts nachsteht. Das Betriebsklima ist wertschätzend, das Arbeitsumfeld hervorragend, die
Vergütung fair, die Arbeitszeitmodelle flexibel und die Entwicklungs- und Karrierechancen sind überragend.
Die Auszeichnung “Exzellenter Arbeitgeber” wird jährlich von den Steuerberaterverbänden an die Steuerkanzleien und -büros
vergeben, die ein überdurchschnittliches Engagement für ihre Mitarbeiter*innen zeigen.
Wir sind stolz auf diese Auszeichnung sowie die damit verbundene Anerkennung für die herausragende Arbeitskultur bei
SGK Und sind uns sicher: Unsere Mandant*innen merken unserer täglichen Arbeit an, wie wohl sich unser
Team bei uns fühlt.


Am 23.11.2023 fand die Mandantenveranstaltung der SGK zum Thema "Digitale Betriebsprüfung- was tun" statt. Die Referenten zeigten auf, wie ein Betriebsprüfer die Buchhaltungsdaten analysieren kann und wie man als Unternehmer unverhofften Prüfungsfeststellungen vorbeugt. Danke noch einmal an alle Teilnehmer und das positive Feedback.


 Raphael Reischuk  / pixelio.de

Unser Beitrag in der Zeitschrift IHK-Wirtschaft 12/2023:

Ein ereignisreiches Wirtschaftsjahr nähert sich dem Ende und die Zeit der Firmenweihnachtsfeiern beginnt. Schließlich möchte man zusammen mit seinen Mitarbeitenden das Jahr gebührend abschließen und für den Einsatz danken.

Doch leider haben Sie dabei schnell auch das Finanzamt als unverhofften Gast mit am Tisch.

Denn prinzipiell ist eine Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug, Jubiläums-, Sommer- oder Weihnachtsfeier) Arbeitslohn. Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn die Zuwendung beim Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigt. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

In diese Gesamtsumme fließen alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer, also direkt den Arbeitnehmern zurechenbare Kosten wie Speisen und Getränke, Übernachtungs- und Fahrtkosten und Geschenke sowie die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung, z. B. für den DJ, gemietete Räume und Säle, Beleuchtung und Eventmanagement, Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, Kosten für Sanitäter, Sicherheitsdienste, Stornokosten und Trinkgelder. Der Gesamtbetrag ist auf die anwesenden Mitarbeitenden zu verteilen. Die Aufwendungen des mit eingeladenen und nicht betriebszugehörigen Ehegatten sind dabei dem Mitarbeitenden zuzurechnen.

Überschreiten die Aufwendungen der Betriebsveranstaltung die 110 EUR je Mitarbeitenden, ist der über den Freibetrag hinausgehenden Betrag der Lohnsteuer und den Sozialabgaben zu unterwerfen. Alternativ kann der Arbeitgeber diesem Betrag zu seinen Lasten der pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent unterwerfen, mit dem Vorteil, dass hierzu dann keine Sozialabgaben anfallen würden.

Zu beachten ist weiterhin, dass ein Vorsteuerabzug zu den Aufwendungen der Betriebsveranstaltung nur möglich ist, wenn die Freigrenze von 110 EUR je Mitarbeitenden nicht überschritten wird. Nur bis zu dieser Grenze geht der Fiskus davon aus, dass die Veranstaltung durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist.

Anmerkung: Der Betrag in Höhe von 110 EUR wurde trotz der fortschreitenden Inflation seit dem Jahr 2002 nicht angepasst, was mit einer schleichenden Steuererhöhung durch die Hintertür gleichzusetzen ist.

Praxistipp: Um die Einhaltung dieser Grenzen gegenüber dem Fiskus nachweisen zu können, ist eine genaue Aufzeichnung der Teilnehmenden als auch der durch die Betriebsveranstaltung veranlassten Aufwendungen vorzunehmen. So können Sie die Einhaltung der 110 EUR-Schwelle zweifelsfrei nachweisen und das Finanzamt bleibt bei Ihrer Weihnachtsfeier außen vor.

Beitragsfoto: Raphael Reischuk  / pixelio.de


Geschrieben von

Dipl.-Kfm. Jens Matthias

Dipl.-Kfm.
Jens Matthias

Steuerberater