Steuertipps Aktuell

Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulunterricht

Unmittelbar dem Schul‑ oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nach nationalem Recht von der Umsatzsteuer befreit; z. B., wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass diese Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Inhaberin einer Fahrschule war der Meinung, der von ihr angebotene Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 sei daher umsatzsteuerfrei.

Der Bundesfinanzhof widersprach. Die Fahrschulinhaberin konnte sich nicht auf die nationale Befreiungsnorm berufen, da die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag.

Auch die Berufung auf die europäische Norm, nach der „Schul‑ und Hochschulunterricht“ von der Umsatzsteuer befreit sind, blieb erfolglos. Fahrunterricht in einer Fahrschule ist ein spezialisierter Unterricht. Dieser kommt für sich allein nicht der für den „Schul‑ und Hochschulunterricht“ kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleich. Daher fällt Fahrunterricht in einer Fahrschule nicht unter den Begriff des „Schul‑ und Hochschulunterrichts“.

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Ein Unternehmer hatte ein Blockheizkraftwerk bestellt und angezahlt. Er erhielt es jedoch nicht, weil der Verkäufer insolvent und wegen Betrugs verurteilt wurde. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Blockheizkraftwerks nicht an.

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Unternehmer können die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für ihr Unternehmen ausgeführt werden, als Vorsteuer abziehen. Das setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Wurde die Steuer vor Ausführung der Umsätze gezahlt, ist sie abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

Zudem muss der Eintritt des Steuertatbestands zum Zeitpunkt der Anzahlung „sicher“ sein. Im entschiedenen Fall waren alle maßgeblichen Elemente der künftigen Lieferung, wie etwa Kaufgegenstand, Kaufpreis und Lieferzeitpunkt, festgelegt. Unerheblich war, dass von Anfang an feststand, dass es nicht zur Lieferung des Blockheizkraftwerks kommen würde. Denn der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Lieferant im Zahlungszeitpunkt die Leistung objektiv erbringen konnte und ob er das wollte.

Steuerliche Gestaltung des Schuldzinsenabzugs beim Erwerb einer gemischt genutzten Immobilie

Während Schuldzinsen für ein Darlehn zum Erwerb einer vermieteten Immobilie steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sind, gilt dies nicht für eine eigengenutzte Immobilie. Wird z. B. ein Zweifamilienhaus angeschafft, in dem eine Wohnung eigengenutzt und die andere fremdvermietet wird, kann durch eine geschickte Kaufvertrags‑ und Finanzierungsgestaltung das eingesetzte Eigenkapital der eigengenutzten Wohnung zugeordnet werden, sodass gezahlte Schuldzinsen ganz oder zum großen Teil auf die vermietete Wohnung entfallen und die Steuerlast mindern.

Hierfür ist es erforderlich, dass der Kaufpreis für die beiden Gebäudeteile im Notarvertrag getrennt vereinbart und bezahlt wird. Dabei muss der auf die vermietete Wohnung entfallende Kaufpreis nachweislich durch ein gesondertes Darlehn bezahlt werden. Wird der gesamte Kaufpreis allerdings in einer Summe von einem Bankkonto bezahlt, auf das vorher das Darlehn ausgezahlt wurde, kann das Darlehn nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr ausschließlich der vermieteten Wohnung zugeordnet werden, weil sich Eigen‑ und Fremdkapital vermischt haben.

Tipp: Die Gestaltung sollte mit dem steuerlichen Berater frühzeitig abgesprochen werden. Sie ist auch bei der Herstellung einer gemischt genutzten Immobilie möglich.

Keine erweiterte Grundbesitzkürzung des Gewerbeertrags bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen

Verpachtet ein Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann es auf Antrag den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verpachtung entfällt.

Werden allerdings neben dem eigentlichen Grundbesitz auch nicht mit dem Grundstück fest verbundene Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ausgeschlossen. Es wird nur die gesetzliche Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes berücksichtigt. Auf den Umfang der zusätzlich vermieteten Betriebsvorrichtungen kommt es nicht an.

Mit dieser Begründung wurde die erweiterte Kürzungsmöglichkeit beim Gewerbeertrag für die Verpachtung der zur Ausstattung eines Hotels gehörenden Bierkellerkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Büfettanlagen abgelehnt.

Kein Betriebsausgabenabzug für Reisekosten der den Steuerpflichtigen begleitenden Ehefrau

Ob und inwieweit Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall hatte ein Steuerberater in Begleitung seiner Ehefrau an internationalen Konferenzen teilgenommen. Im Anschluss an die Veranstaltungen machten die Eheleute an den Tagungsorten noch einige Tage Urlaub. Der Steuerberater machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Er begründete dies damit, dass seine Ehefrau ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt habe, z. B. durch Kontaktpflege zu Mandanten und Kollegen.

Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen, die auf die begleitende Ehefrau entfielen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Es handele sich dabei um private Aufwendungen. Die Unterstützung der Ehefrau gehe nicht über das Maß an Unterstützungsleistungen hinaus, die das bürgerliche Recht von Eheleuten verlange. Die Begleitung der Ehefrau an touristisch attraktive Orte mit hohem Freizeitwert und die Verbindung mit einem privaten Urlaub sei vorrangig durch die Rolle als Ehefrau veranlasst. Eine etwaige berufliche Veranlassung trete dahinter als unbedeutend zurück.

Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.

Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft

Wenn ein Grundstück willentlich gegen Entgelt übertragen wird, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Kommt es hingegen zu einem Verlust des Eigentums an einem Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Eigentümers, sind die Voraussetzungen für eine Veräußerung nicht erfüllt. Bisher war es umstritten, ob Enteignungen auch Veräußerungen sein können.

Der Bundesfinanzhof weist in einer hierzu ergangenen Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut hin, wonach „Veräußerungsgeschäfte“ besteuert werden. Der Verlust am Eigentum an einem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers kann kein solches Veräußerungsgeschäft sein.

Unbelegte Brötchen mit Kaffee sind kein Frühstück

Ein Betriebsprüfer war der Auffassung, dass die arbeitstägliche unentgeltliche Zurverfügungstellung von unbelegten Brötchen verschiedener Art und Getränken aus einem Heißgetränkeautomaten als steuerpflichtiger Sachbezug wie ein vollständiges Frühstück zu behandeln wäre.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Er urteilte, dass es sich bei den allen Arbeitnehmern zum sofortigen Verzehr zur Verfügung stehenden Backwaren und Heißgetränken um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelte. Werden nur Backwaren ohne Brotaufstrich und Heißgetränke aus dem Getränkeautomaten zum jederzeitigen Verzehr zur Verfügung gestellt, kann nicht von einer vollständigen Mahlzeit wie einem Frühstück, Mittagessen oder Abendessen ausgegangen werden.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Nebeneinander von Pensionszahlungen und Geschäftsführervergütung

Leistet eine GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter eine Pension und gleichzeitig eine weitere Vergütung für die Geschäftsführeranstellung, stellt sich die Frage, ob die zugrunde liegende Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Ist sie hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, liegt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall wurde der beherrschende Gesellschafter‑Geschäftsführer im Jahr 2010 aus Altersgründen abberufen und erhielt eine monatliche Pension. Da es zu Konflikten zwischen Kunden der GmbH und dem neuen Geschäftsführer kam, wurde der beherrschende Gesellschafter 2011 wieder zum Geschäftsführer bestellt. Dafür erhielt er weniger als 10 % seiner früheren Geschäftsführervergütung. Diese Vergütung und die weiter bezahlte Pension beliefen sich auf 25 % seiner früheren Gesamtbezüge.

Das Finanzgericht Münster konnte keine gesellschafsrechtlich veranlasste Vorteilszuwendung erkennen, da die Wiedereinstellung allein im Interesse der GmbH erfolgt sei. Die Vergütung des Gesellschafter‑Geschäftsführers (Pension und Gehalt) hatte lediglich Anerkennungscharakter und stelle kein vollwertiges Gehalt dar. Auch mit fremden Dritten wäre eine solche Vereinbarung getroffen worden. Daher liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Überprüfung der Gesellschafter Geschäftsführerbezüge einer GmbH

Bezüge der Gesellschafter‑Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge.

Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge ‑ z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten ‑ auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.

Damit die Vergütungen des Gesellschafter‑Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter‑Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.

Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

 

Folgende Unterlagen können im Jahr 2020 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2019 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2009 und früher,
  • Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind,
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2009 oder früher erfolgt ist,
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2009 oder früher aufgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 oder früher,
  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2013 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden,
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2013 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2019 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Unfallversicherungsschutz am Probearbeitstag

Verletzt sich ein Arbeitsuchender an einem Probearbeitstag in einem Unternehmen, ist er gesetzlich unfallversichert. So entschied das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitsuchenden, der an einem Probearbeitstag bei einem Entsorgungsunternehmen Mülltonnen transportierte und dabei von einem Lkw fiel.

Zwar war der Verletzte noch nicht dauerhaft in den Betrieb eingegliedert. Seine Tätigkeit diente aber nicht nur seinem eigenen Interesse an einer dauerhaften Beschäftigung, sondern sollte dem Unternehmen die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen. Sie hatte deshalb für das Unternehmen einen objektiven wirtschaftlichen Wert.


Betriebsveranstaltungen aus Steuersicht

Viele Unternehmen lassen das Jahresende mit einer festlichen Weihnachtsfeier ausklingen. Gut, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr für Mitarbeiter steuer‑ und sozialversicherungsfrei ausgerichtet werden können. Dies gilt, soweit die Kosten für die Feierlichkeiten den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen. Es handelt sich hierbei um einen Freibetrag. Wird die Wertgrenze überschritten, muss folglich nur der übersteigende Betrag versteuert werden. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  • Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, z. B. Betriebsausflüge oder Weihnachtsfeiern.
  • Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) zugänglich sein.
  • Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer. Es spielt keine Rolle, ob die Aufwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet (z. B. Raummieten oder Kosten für einen Eventplaner; auch Kosten für Begleitpersonen des Mitarbeiters müssen berücksichtigt werden).
  • Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer steuerlich unberücksichtigt.
  • Übersteigen die Kosten je Betriebsveranstaltung den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal mit 25 % versteuern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung allen Arbeitnehmern offensteht. Etwaige Geldgeschenke, die zwar im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gemacht werden, aber kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit.

Hinweis: Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln gehen Absagen zur Weihnachtsfeier steuerlich nicht zulasten der feiernden Kollegen. Das abschließende Urteil des Bundesfinanzhofs steht noch aus.

 

Umsatzsteuerentstehung bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen

Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Diese Regelung führt bei Unternehmen häufig zu Liquiditätsproblemen, da die abzuführende Umsatzsteuer zunächst vorfinanziert werden muss und bis zur tatsächlichen Vereinnahmung der Entgelte längere Zeiträume vergehen können.

Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu beantworten, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für die Leistung geschuldete Umsatzsteuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung für seine Leistung teilweise erst zwei Jahre nach Entstehung des Steuertatbestands erhält.

Im Urteilsfall erbrachte eine Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs. Bei erfolgreicher Vermittlung eines Spielers an einen Verein erhielt sie von diesem eine Provision. Nach den vertraglichen Vereinbarungen wurde die Provision halbjährlich an die Unternehmerin ausgezahlt. Die Provision wurde, solange der Spieler bei dem Verein unter Vertrag stand, in Raten ausgezahlt.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in diesem speziellen Fall der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintrat, da die Provisionen über mehrere Jahre nach der Vermittlung in Raten gezahlt wurden. Die Unternehmerin konnte folglich die Provisionen erst bei Vereinnahmung versteuern.

Zum Beweiswert eines „Freistempler“ Aufdrucks mit Datumsanzeige

Der Prozessbevollmächtigte einer GbR hatte gegen ein per Empfangsbekenntnis zugestelltes klageabweisendes Urteil Revision eingelegt. Das Revisionsschreiben war verspätet beim Bundesfinanzhof eingegangen, die Geschäftsstelle hatte auf die verspätet eingegangene Begründung der Revision hingewiesen. Es wurde sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Bundesfinanzhof hat dies mit der Begründung abgelehnt, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden kann, wenn jemand ohne Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die hierfür vorgetragenen Gründe waren nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Die Behauptung, dass der Schriftsatz am Tag des „Freistempler“‑Aufdrucks auch zur Post gegeben worden sei, reichte alleine nicht. Daraus ließ sich nur schließen, dass an diesem Tag die Sendung versandfertig gemacht worden war. Ob sie auch tatsächlich versendet wurde, war damit nicht nachgewiesen. Anders wäre dies zu beurteilen, wenn das Schriftstück einen Poststempel ausgewiesen hätte. Dem Poststempel kommt eine weitaus höhere Beweiskraft zu.

Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim im Fall der Renovierung

Ein Sohn wurde nach dem Ableben seines Vaters Alleineigentümer des u. a. zum Nachlass gehörenden bisher vollständig selbst genutzten Zweifamilienhauses. Er beantragte im Zuge der Erbschaftsteuerfestsetzung die Steuerbefreiung für den Erwerb der Immobilie. Das Finanzamt versagte die Befreiung, da der Sohn das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt habe.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Sichtweise des Finanzamts und entschied, dass der Erwerb des Zweifamilienhauses nicht steuerbefreit ist. Voraussetzung für eine solche Steuerbefreiung ist u. a., dass das erworbene Haus beim Erwerber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Angemessen hierfür ist in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Zieht der Erwerber innerhalb dieses Zeitraums in das Haus ein, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung als Familienheim vorliegt.

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch Angebote von Handwerkern eingeholt und mit der Renovierung begonnen. Da er zudem nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hatte, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten hatte, war keine Steuerbefreiung zu gewähren.

Mittelbare Schenkung von Betriebsvermögen

Von einer mittelbaren Schenkung spricht man, wenn der Beschenkte einen Geldbetrag erhält, um hiervon eine Investition zu tätigen. Bei einer Geldschenkung zum Erwerb eines bestimmten Mietwohngrundstücks gilt bspw. nicht der Geldbetrag, sondern der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundbesitzwert als geschenkt, auch wenn dieser niedriger als der Geldbetrag ist.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs können bei einer Geldschenkung zum Erwerb von Betriebsvermögen nicht die hierfür geltenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Diese sind nur bei direkter Übertragung begünstigten Betriebsvermögens auf den Beschenkten zu gewähren.

Hinweis: Das Urteil ist zwar zum 2008 geltenden Erbschaftsteuerrecht ergangen, gilt aber auch für die aktuelle Rechtslage.

Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs

Wer freiberuflich tätig ist, kann sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen, ohne dass die Freiberuflichkeit gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass er weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren A und B, die beide Diplom‑Ingenieure (FH) und Prüfingenieure waren. Die GbR führte Haupt‑ und Abgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen durch. Die meisten Prüfungen wurden von drei angestellten Prüfingenieuren der GbR durchgeführt.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Tätigkeit der GbR nicht freiberuflich war. Nur wenn die Berufsträger persönlich an den praktischen Tätigkeiten in ausreichendem Umfang teilnehmen und ihnen den Stempel ihrer Persönlichkeit geben, ist die Beschäftigung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit unschädlich. Jeder einzelne Auftrag muss ihnen selbst, nicht dem Mitarbeiter zuzurechnen und als seine Leistung erkennbar sein.

Weil das im Streitfall nicht so war, waren sämtliche Einkünfte der GbR als gewerblich zu qualifizieren und unterlagen damit der Gewerbesteuer.

Jahresabschluss 2018 muss bis zum Jahresende 2019 veröffentlicht werden

Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs offengelegt werden.

Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreichen, müssen mit der Festsetzung von Ordnungsgeldern rechnen. Sie werden sodann durch das Bundesamt für Justiz von Amts wegen aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung innerhalb von sechs Wochen nachzukommen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (350.000 € Bilanzsumme, 700.000 € Umsatzerlöse und durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:

Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Darüber hinaus können in besonderen Fällen zusätzliche Anhangangaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage widerspiegelt.

Auch werden Kleinstkapitalgesellschaften Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt. Schließlich können die gesetzlichen Vertreter dieser Gesellschaften zwischen der Offenlegung durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers wählen. Dabei ist auch im Fall der Hinterlegung die elektronische Einreichung der Unterlagen vorgeschrieben.

Antragsfrist für Teileinkünfteverfahren bei nachträglich festgestellter verdeckter Gewinnausschüttung

Ein selbstständiger Rechtsanwalt war auch Gesellschafter‑Geschäftsführer einer GmbH. Für seine Geschäftsführungstätigkeit bezog er ein Gehalt und eine Tantieme. Da er als Rechtsanwalt auch Beratungsleistungen für die GmbH erbrachte, erhielt er zudem entsprechende Honorare.

Der Anwalt erklärte die Honorare als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, während er die Geschäftsführerbezüge und die Tantieme seinen nichtselbständigen Einkünften zuordnete.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ein Teil des Geschäftsführergehalts, der Beraterhonorare und der Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt die Einkünfte des Rechtsanwalts aus Kapitalvermögen um die festgestellte vGA erhöhte. Der Anwalt beantragte daraufhin die Anwendung der Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsbesteuerung. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Rahmen des sog. Teileinkünfteverfahrens zu erlangen. Dies gilt auch, wenn erst später durch Außenprüfung festgestellt wird, dass vGA zu Kapitalerträgen geführt haben und der Steuerpflichtige zuvor unzutreffend annahm, keine Kapitalerträge aus Beteiligung erzielt zu haben.

Zweitwohnungsmiete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten

Arbeitnehmer können die notwendigen Mehraufwendungen, die ihnen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten ansetzen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Ort dieser Tätigkeitsstätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Angesetzt werden können u. a. die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort, höchstens 1.000 € im Monat bei einer inländischen Wohnung. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere Miete und Nebenkosten, Absetzung für Abnutzung für Einrichtungsgegenstände, laufende Reinigung und Pflege, Zweitwohnungsteuer, Miete für Kfz‑Stellplätze und Aufwendungen für die Gartennutzung.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden kann.

Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags muss nicht beziffert werden

Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu einer bestimmten Höhe von Amts wegen vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahrs abzuziehen und können dort zu Steuererstattungen führen (sog. Verlustrücktrag). Der Steuerpflichtige kann den Verlustrücktrag betragsmäßig beschränken, sodass er nur teilweise oder gar nicht vorgenommen wird. Dies ist von Vorteil, weil sich dann im Vorjahr bspw. Sonderausgaben und der Grundfreibetrag noch steuermindernd auswirken, ohne dass der Verlustrücktrag in Anspruch genommen wird. Ein nicht in Anspruch genommener Verlustrücktrag kann als Verlustvortrag in künftigen Veranlagungszeiträumen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger die Beschränkung des Verlustrücktrags nicht genau beziffert, sondern lediglich beantragt, ihn nur in der Höhe zu berücksichtigen, die zu einer Einkommensteuerfestsetzung des Vorjahrs von 0 € führt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Antrag ausreichend ist, weil er einer rechtschutzgewährenden Auslegung zugänglich ist. Im Urteilsfall waren die Einkünfte des Vorjahrs wegen eines anhängigen Rechtsbehelfs nicht endgültig bekannt, sodass dem Steuerpflichtigen eine bezifferte Beschränkung des Verlustrücktrags nicht möglich war.


Entschädigung bei verspätetem Anschlussflug außerhalb der EU

Fluggäste haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung bis zu 600 € gegen die Fluglinie, wenn sich die Ankunft am Zielort um drei Stunden oder mehr verspätet. Das gilt für Flüge innerhalb, in die und aus der Europäischen Union (EU).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung auch bei einem verspäteten Anschlussflug außerhalb der EU besteht. Voraussetzung ist, dass die Flüge in einer einzigen Buchung gebucht wurden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Fluggast bei einer tschechischen Fluglinie einen Flug von Prag nach Bangkok gebucht, bei dem eine Zwischenlandung in Abu Dhabi vorgesehen war. Die tschechische Fluglinie absolvierte den ersten Teilflug pünktlich. Den zweiten Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok führte Etihad Airways im Rahmen einer Codesharing‑Vereinbarung aus. Es kam zu einer verspäteten Ankunft in Bangkok von über acht Stunden.

Der Gerichtshof stellte fest, dass der Fluggast die tschechische Fluglinie auf die Ausgleichszahlung in Anspruch nehmen kann. Diese kann nicht geltend machen, dass der zweite Teilflug außerhalb der EU stattfand und von einer außereuropäischen Fluglinie durchgeführt wurde. Es steht ihr lediglich offen, Regress bei Etihad Airways zu suchen.

Beteiligung eines Einzelunternehmers an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Ist ein Einzelgewerbetreibender an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und dient die Beteiligung dazu, den Absatz von Dienstleistungen des Einzelgewerbetreibenden zu fördern, gehört die Beteiligung zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Erforderlich ist eine dauerhafte und intensive Geschäftsbeziehung zwischen Einzelunternehmen und Beteiligungsgesellschaft. Eine ausgeschüttete Dividende führt dann nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern ist den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Einzelunternehmers zuzurechnen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Bedeutung der Beteiligung aus Sicht des Einzelunternehmens (und nicht der Kapitalgesellschaft) zu beurteilen ist. Daher ist auch unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft über einen eigenen, vom Einzelunternehmen unabhängigen Geschäftsbetrieb verfügt. Maßgeblich für die Bewertung der Bedeutung der Beteiligung ist nicht der Gewinn, sondern der aus der GmbH‑Beteiligung resultierende Umsatz.

Im entschiedenen Fall waren ein Einzelunternehmer zu 100 % an der B‑GmbH, und diese wiederum zu 100 % an der A‑ und C‑GmbH beteiligt. 99,9 % seines Umsatzes tätigte der Einzelunternehmer mit den drei Gesellschaften, insbesondere mit der C‑GmbH, für die er Werbeaufträge und Beratungsleistungen übernahm. Dass die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen überwiegend zur C‑GmbH und nicht zur B‑GmbH bestanden haben, ist für die Einordnung als notwendiges Betriebsvermögen unerheblich, da die B‑GmbH die C‑GmbH beherrscht hat.

Anscheinsbeweis bei privater Pkw Nutzung

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall behauptete ein Steuerpflichtiger, er habe den betrieblichen Pkw nicht für Privatfahrten genutzt. Privatfahrten seien ausschließlich mit einem zum Privatvermögen gehörenden vergleichbaren Fahrzeug durchgeführt worden.

Da aber dieses Fahrzeug auch von der Ehefrau des Steuerpflichtigen genutzt wurde, bezweifelten die Richter, dass das Privatfahrzeug dem Steuerpflichtigen zur uneingeschränkten privaten Nutzung ständig zur Verfügung stand. Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung, dass ein betrieblicher Pkw auch zu privaten Zwecken genutzt wird, kann nur durch Beweismittel (z. B. ordnungsgemäßes Fahrtenbuch) erschüttert werden.

Da der Beweis des ersten Anscheins der Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch Gegenbeweis weder entkräftet noch erschüttert wurde, muss der Steuerpflichtige die Versteuerung nach der 1 %‑Regelung akzeptieren.

Keine Abzugsfähigkeit von Badrenovierungskosten als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung, können die Kosten dafür unbeschränkt steuermindernd geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die direkt dem Arbeitszimmer zuordenbar sind, sowie anteilige Aufwendungen für das ganze Gebäude. Sie sind nach dem entsprechenden Flächenverhältnis aufzuteilen.

Fallen dagegen Kosten für die Renovierung eines Raums an, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, wie beispielsweise das Bad, sind diese Kosten nicht abziehbar. Das bestätigte der Bundesfinanzhof. Nur allgemeine Gebäudekosten, wie etwa Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen oder eine Dachreparatur, sind aufzuteilen und anteilig abzugsfähig.

Firmenwagenbesteuerung: Zuzahlungen des Arbeitnehmers können geldwerten Vorteil mindern

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. In Höhe der Zuzahlungen fehlt es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Ob der geldwerte Vorteil nach der 1 %‑Regelung oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass der Arbeitnehmer die getragenen Kosten belegen kann.

Die Finanzverwaltung lässt die Kürzung der zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Kosten zu. Dazu gehören z. B. Treibstoffkosten, Wartungs‑ und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeugversicherungen und Aufwendungen für die Wagenpflege. Nicht zu berücksichtigen sind u. a. Straßenbenutzungsgebühren, Parkgebühren und Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, weil sie nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören.

Das Finanzgericht Münster lässt eine Minderung des geldwerten Vorteils nur für solche vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zu, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig und zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Regelung erforderlich sind. Freiwillig übernommene Kosten gehörten nicht dazu.

Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer die auf eine Garage entfallenden anteiligen Kosten seines selbstbewohnten Hauses vom geldwerten Vorteil mindern wollen, obwohl die Verpflichtung fehlte, den Dienstwagen in einer Garage unterzustellen. Das Gericht versagte die Kürzung des Vorteils, weil es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe.

Erste Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostenrecht

Nichtselbstständig Beschäftigte können beruflich veranlasste Fahrtkosten grundsätzlich in Höhe ihres tatsächlichen Aufwands oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen. Für den Weg zwischen Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort („erste Tätigkeitsstätte“) besteht jedoch eine Ausnahme. Hier kann nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Seit 2014 bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber. Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit keine Rolle mehr spielt. Eine erste Tätigkeitsstätte kann nach dem ab 2014 geltenden Rechtsverständnis schon vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat. Das können etwa Schreibarbeiten oder auch Dienstantrittsbesprechungen sein. Auch kommt ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet als (großräumige) erste Tätigkeitsstätte in Betracht. Darunter können bspw. Flughäfen, Werksanlagen oder Bahnhöfe fallen.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung hat der Bundesfinanzhof nicht.

Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids durch Bescheid der Denkmalschutzbehörde

Eheleute hatten in ihrer Einkommensteuererklärung zu Sonderabschreibungen führende Aufwendungen durch Baumaßnahmen an einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude nicht geltend gemacht. Die Einkommensteuerbescheide wurden bestandskräftig. Bescheinigungen der Denkmalbehörde wurden erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide ausgestellt und dem Finanzamt mit dem Antrag auf Berücksichtigung der sich dadurch ergebenden Sonderabschreibungsbeträge eingereicht. Das Finanzamt lehnte die nachträgliche Änderung der Einkommensteuerbescheide ab.

Dagegen verpflichtete der Bundesfinanzhof das Finanzamt zur Änderung der Bescheide. Nach dem Urteil ist die Bescheinigung der Denkmalbehörde ein Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid. Er ist deshalb zu ändern.

Keine Mietminderung, wenn Mieter Mängelbeseitigung ablehnt

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu keiner Mietminderung berechtigt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entfällt ein mögliches Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort zurückzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten kein Einbehalt mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete im Rahmen eines Prozesses mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters verweigert, da er den mangelhaften Zustand aus Gründen der Beweissicherung erhalten will.

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen

Ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist steuerlich nicht anzuerkennen. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht Baden‑Württemberg.

Die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen nutzte die im Obergeschoss befindliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag. Aus einer schriftlichen Vereinbarung ergab sich, dass die Mitbenutzung der Wohnung mit einem festen Betrag inklusive Nebenkosten zu vergüten sei.

Aus der Vermietung dieser Wohnung erklärte die Überlassende einen Verlust, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Das Finanzgericht hat sich dieser Meinung angeschlossen und festgestellt, dass das Mietverhältnis keinem Fremdvergleich standhalte und somit steuerlich nicht anzuerkennen sei. Solche Mieteinnahmen seien als nicht zu berücksichtigende Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung anzusehen. Somit seien auch die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für eine solche Wohnung nicht abzugsfähig.

Gewinn oder umsatzabhängige Veräußerungsgewinne entstehen erst bei Realisation des Veräußerungsentgelts

Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, entsteht der Veräußerungsgewinn grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln.

Bei gewinn‑ oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen kann der Gewinn jedoch nicht auf den Veräußerungszeitpunkt ermittelt werden, da er von der zukünftigen Ertrags– bzw. Umsatzentwicklung abhängig ist. In diesem Fall ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen. D. h., der Veräußerungsgewinn entsteht Jahr für Jahr im Zeitpunkt des Zuflusses des entsprechenden Entgelts.

Die vorgenannten Grundsätze gelten gleichermaßen im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft

Erzielt eine Personengesellschaft neben nicht gewerblichen Einkünften auch originär gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft, greift die sog. Abfärbewirkung. Das heißt, ihre gesamten Einkünfte gelten als solche aus Gewerbebetrieb.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielte eine KG hauptsächlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Daneben erzielte sie aber auch geringfügige gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften. In dem Fall, in dem eine Personengesellschaft nur geringfügige originär gewerbliche Tätigkeiten ausführt, kommt es nicht zur Abfärbung. Die KG war der Ansicht, dass dies auch für geringfügige gewerbliche Beteiligungseinkünfte gelten müsse.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Er entschied, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte führen. Im Hinblick auf die Gewerbesteuer sei die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte aber nur dann verfassungsgemäß, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Nur so werden Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern nicht schlechter gestellt.

Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen beim Elterngeld

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass nachgezahlter laufender Arbeitslohn, welchen der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kinds erarbeitet hat, die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld erhöhen kann. Entscheidend ist, dass der nachgezahlte Arbeitslohn dem Elterngeldberechtigten innerhalb dieser zwölf Monate zugeflossen ist.

Der für die Berechnung des Elterngelds maßgebliche Zwölf‑Monats‑Zeitraum umfasste im entschiedenen Fall die Monate Juli 2013 bis Juni 2014. Obwohl die Mutter des Kinds von ihrem Arbeitgeber im August 2013 noch eine Gehaltsnachzahlung für Arbeiten erhielt, die sie im Juni 2013 erbracht hatte, ließ der Arbeitgeber diese Nachzahlung bei der Bemessung des Elterngelds außen vor.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Entscheidend war, dass der Betrag für Juni 2013 der Mutter noch während des Bemessungszeitraums zugeflossen war.


Beide Eltern können Kinderreisepass beanspruchen

Die Eltern eines 2016 geborenen Kinds stritten über die Herausgabe des Kinderreisepasses. Das Kind hatte aufgrund einer Vereinbarung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der aus Kamerun stammenden Mutter. Das Sorgerecht übten beide Elternteile gemeinsam aus. Die Mutter hatte Asyl in Deutschland beantragt und bereits ihren Schulabschluss nachgeholt. Sie hatte glaubhaft versichert, weiterhin die Schule besuchen zu wollen. Sie verlangte die Herausgabe des Passes vom Kindsvater.

Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, entschied der Bundesgerichtshof. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Elternteil den Pass für die Ausübung seines Sorgerechts auch benötigt. Es existiert keine pauschale Regelung, wonach Ausweisdokumente immer in den Haushalt des Elternteils gehören, in welchem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Ausnahmen sollen gelten, wenn die berechtigte Besorgnis besteht, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will. Das kann bei einer ernsthaft zu befürchtenden Entführung des Kinds ins Ausland angenommen werden.

Vor dem Hintergrund der Verwurzelung der Mutter im Inland ist objektiv nicht zu befürchten, dass sie sich mit dem Kind ins Ausland absetzen will. Soweit sie auf das Ausweisdokument zur Ausübung des Sorgerechts angewiesen ist, muss der Kindsvater den Pass herausgeben.

Anspruch auf Auskunft über die steuerliche Behandlung eines Konkurrenten

Das Steuergeheimnis verbietet den Finanzbehörden, Erkenntnisse, die sie im Besteuerungsverfahren gewinnen, an Dritte weiterzugeben. Es verpflichtet die Amtsträger zur besonderen Verschwiegenheit.

Kommt allerdings ernstlich in Betracht, dass ein Steuerpflichtiger durch die rechtswidrige Besteuerung eines Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsnachteile erleidet, kann er trotz des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über die bei dem Konkurrenten angewandte Besteuerung verlangen.

Das Hessische Finanzgericht verlangte bei einem solchen Auskunftsersuchen die substantiierte und glaubhafte Darstellung der konkret feststellbaren, durch Tatsachen belegte, Wettbewerbsnachteile.

Im Urteilsfall war ein Arzt auf dem Gebiet der Augenlaserbehandlung tätig. Er sah eine GmbH als Konkurrentin an und vermutete, dass diese Augenlaserbehandlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei abrechne, obwohl sie dies nicht dürfe. Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch ab, weil der Arzt die Wettbewerbsnachteile nicht ausreichend dargelegt habe. Außerdem sei die Umsatzsteuerbefreiung der ärztlichen Leistungen nicht als drittschützende Norm anzusehen.

Hinweis: Eine drittschützende Norm liegt vor, wenn diese nicht nur dem Allgemeininteresse, sondern auch dem Schutz der Interessen einzelner an dem betreffenden Steuerschuldverhältnis nicht beteiligter Dritter dient.

Umsatzsteuerliche Behandlung einer vermieteten Zahnarztpraxis

Eine GmbH vermietete ein Gebäude zum Betrieb einer Zahnarztpraxis an eine Ärztegemeinschaft. In dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien, dass neben der Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten insbesondere bewegliche Wirtschaftsgüter mit überlassen werden, die für eine funktionsfähige Zahnarztpraxis erforderlich sind. Die GmbH war der Ansicht, dass dies eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung darstelle. Das Finanzamt widersprach.

Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Die GmbH hatte die Räumlichkeiten sowie die Ausstattung für die funktionsfähige Zahnarztpraxis durch einen einheitlichen Vertrag überlassen. Dieser sah keine Aufteilung des zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Räumlichkeiten sowie der Praxisausstattung vor. Das Finanzgericht kam daher im Streitfall zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überlassung des Inventars nicht um eine bloße Nebenleistung zur Raumüberlassung handelt, da die Überlassung der voll funktionsfähigen Praxisausstattung für die Beteiligten bedeutender ist als die reine Raumüberlassung. Es handelt sich im Ergebnis um eine eigenständige und einheitliche Leistung besonderer Art. Diese ist dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Schätzung beruflich veranlasster Aufwendungen einer Firmenfeier

Der Bundesfinanzhof musste sich zum wiederholten Mal mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für „Herrenabende“ beschäftigen:

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte in mehreren Jahren sog. Herrenabende im Garten des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils über 300 Gäste unterhalten und bewirtet wurden. Dabei entstanden Aufwendungen für Musik, Veranstaltungstechnik und Bewirtung von rund 64 € pro Teilnehmer. Streitig war die Berücksichtigung als steuermindernde Betriebsausgabe.

Der Bundesfinanzhof stellte klar: Steht fest, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, ist der Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests Mandanten, potenzielle Neu‑Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden und nicht mehr rekonstruierbar ist, wer tatsächlich erschienen ist. Ferner gilt dies auch, wenn aufgrund der zahlreichen persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu den eingeladenen Gästen nicht abschließend beurteilt werden kann, bei welchem Gast von einer überwiegend beruflich veranlassten Einladung auszugehen ist.

Keine nachträgliche Änderung eines Antrags, mit dem der Stichtag einer Einbringung festgelegt wurde

Bringt ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft ein, kann die Einbringung auf Antrag auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt. Außerdem darf der Tag nicht mehr als acht Monate vor dem Tag liegen, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.

Den Antrag kann (nur) die übernehmende Kapitalgesellschaft stellen. Er ist bei dem für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Er kann ausdrücklich, aber auch konkludent, z. B. durch Abgabe einer Steuererklärung nebst Bilanz auf den Einbringungsstichtag, gestellt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr geändert werden. Das heißt, der Einbringungsstichtag ist nicht mehr änderbar.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wann liegt ein steuerlich zu berücksichtigendes Finanzplandarlehn eines GmbH Gesellschafters vor?

Hat ein wesentlich beteiligter GmbH‑Gesellschafter bis zum 27. September 2017 seiner GmbH eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe in Form eines sog. Finanzplandarlehns gegeben, gehört dies zu den Anschaffungskosten der GmbH‑Beteiligung. Fällt das Darlehn z. B infolge einer Insolvenz der GmbH aus, kann der Verlust steuerlich zu 60 % einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof hat in einer neuen Entscheidung nochmals dargestellt, wann ein Finanzplandarlehn vorliegt. Maßgebend sind die zwischen dem Gesellschafter und der GmbH getroffenen Vereinbarungen, denen zufolge die eingesetzten Mittel einlageähnlichen Charakter haben sollen, obwohl sie als Darlehn bezeichnet werden. Für ein Finanzplandarlehn sprechen etwa

  • eine fehlende Kündigungsmöglichkeit des Darlehnsgebers,
  • unter Fremden unübliche Konditionen der Darlehnsgewährung,
  • zeitlicher Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung und Darlehnsvertrag sowie
  • eine langfristige, den Geldbedarf der GmbH abdeckende Darlehnsüberlassung.

Hinweis: Finanzplandarlehn, die nach dem 27. September 2017 gegeben wurden, sind nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH‑Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ keine Anschaffungskosten der GmbH‑Beteiligung mehr. Sie können zwar nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gegebenenfalls als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden. Jedoch liegen bereits Pläne des Gesetzgebers vor, dies zu unterbinden.

Gewerbliche Tätigkeit durch nachhaltig ausgeübte Warenverkäufe auf der Internetplattform eBay

Wer kostengünstig oder kostenlos Gegenstände erwirbt, um sie anschließend über eBay in Form von Versteigerungen mit Gewinn zu verkaufen, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts.

Die Klägerin will diese Entscheidung nicht akzeptieren. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei ihrer Tätigkeit um eine reine Vermögensverwaltungstätigkeit gehandelt habe. Ihre Verkaufsaktivitäten habe sie nur zufällig, unprofessionell und ungeplant vorgenommen. Es habe sich um einen Zeitvertreib bzw. ein Hobby gehandelt.

Ob diese Argumentation Bestand haben wird, muss abgewartet werden. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kosten der Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung voll abziehbar

Der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland ist auf höchstens 1.000 € im Monat begrenzt. Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige zu tragen hat, um die Unterkunft zu nutzen. Die Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung für Abnutzung sind nicht einzurechnen. Sie sind ‑ soweit notwendig ‑ unbegrenzt abzugsfähig. Die Nutzung solcher Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solche gleichzusetzen.

Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Möblierung und Hausrat den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten zuzurechnen seien.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerermäßigung wegen Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Aufwendungen für die Unterbringung von Angehörigen in einem Pflegeheim fallen nicht unter die Vergünstigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen.

Ein Sohn beteiligte sich finanziell an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter. Er hatte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung entfielen, steuermindernd geltend gemacht.

Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof. Eine Steuerermäßigung wird nur für Aufwendungen wegen der eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur eigenen dauernden Pflege gewährt. Aufwendungen für die Unterkunft oder Pflege einer dritten Person fallen nicht unter die Begünstigungsregelungen.

Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt dann vor, wenn

  • die Arbeit nicht selbstständig ausgeübt wird,
  • die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber verrichtet wird und
  • der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat.

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind mit dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als abhängig Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

So entschied das Bundessozialgericht und ist der Auffassung, dass unternehmerische Freiheiten bei Pflegekräften kaum denkbar seien, obwohl sie weitgehend eigenverantwortlich arbeiteten. Deshalb könne eine Selbstständigkeit nur ausnahmsweise angenommen werden. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, wie z. B. ein Auswahlwahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichten als Indizien für eine Selbstständigkeit nicht aus.

Überprüfung der Obergrenze des Weihnachts- und Urlaubsgelds

Ein Arbeitgeber hatte arbeitsvertraglich versprochen, die Bemessungsobergrenze für die Berechnung zusätzlichen erfolgsbezogenen Urlaubs- und Weihnachtsgelds alle zwei Jahre zu überprüfen. Der Arbeitgeber überprüfte zwar die Obergrenze, entschied aber mehrfach, sie unverändert zu lassen.

Ein Arbeitnehmer machte geltend, aus der Überprüfungsklausel ergebe sich für ihn ein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Grenze alle zwei Jahre nach billigem Ermessen erhöhe.

Diese Rechtsauffassung erklärte das Bundesarbeitsgericht für unzutreffend. Für eine Anpassungspflicht müssen vielmehr dahin gehende Vereinbarungen bestehen, was bei einer bloßen Überprüfungspflicht gerade nicht der Fall ist. Eine Überprüfungspflicht ohne Anpassungspflicht ist auch nicht sinnlos. Sie stellt sicher, dass die Überprüfung nicht vergessen wird und die Arbeitnehmer sie einfordern können. Außerdem bewirkt sie einen gewissen Legitimations- und Begründungsdruck für den Arbeitgeber.

Zurückschneiden über die Grundstücksgrenze ragender Äste

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass dieser über die Grenze herüberragende Äste entfernt. Voraussetzung ist aber, dass die Grundstücksnutzung beeinträchtigt wird.

Der Beseitigungsanspruch muss innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis der Störung geltend gemacht werden; danach ist der Anspruch verjährt. Unabhängig davon steht dem Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht zu. Er kann die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige selbst abschneiden.

Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung einer Gewerbeimmobilie

Verluste aus einer Vermietung sind steuerlich anzuerkennen, wenn der Vermieter beabsichtigt, über die voraussichtliche Dauer der Vermietung einen Überschuss zu erzielen. Bei der Vermietung von Wohnungen wird hiervon grundsätzlich typisierend ausgegangen, wenn die Vermietung auf Dauer angelegt ist. Bei Gewerbeimmobilien gilt diese Vermutung jedoch nicht. Vielmehr muss die Überschusserzielungsabsicht stets im Einzelfall festgestellt werden. Dabei wird auf einen Zeitraum von 30 Jahren abgestellt.

Eine GbR erzielte Einkünfte aus der Verpachtung eines Hotel‑Gasthofs, den sie 1993 erworben hatte. Nach Kündigung des Pachtvertrags nahm die GbR umfangreiche Umbauten und Erweiterungen vor und verpachtete den neuen Hotel- und Gaststättenkomplex an eine Betriebs‑GmbH. Das Finanzamt ermittelte für einen 30‑jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Es erkannte in Folge geltend gemachte Werbungskostenüberschüsse für Vorjahre nicht mehr an.

Der Bundesfinanzhof hingegen entschied, dass durch Umbau und Erweiterung ein anderes Objekt entstand. Für dieses begann ein neuer Prognosezeitraum, für den die Überschusserzielungsabsicht neu zu beurteilen ist.


Stiefkindadoption ist auch ohne Trauschein möglich

Der leibliche Vater zweier Kinder verstarb 2006. Seit 2007 lebte die Kindsmutter mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Das Paar hat nicht geheiratet, weil die Frau eine Witwenrente bezieht. Diese Rente stellt einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage dar und würde durch die Wiederheirat verloren gehen. Die gemeinsame Adoption der Kinder aus der vorangegangenen Ehe der Frau blieb dem Paar zunächst verwehrt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der generelle Ausschluss unverheirateter Paare von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Die Adoption der Kinder des Partners muss auch in einer stabilen nichtehelichen Beziehung möglich sein.

Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Zwar spricht das Eingehen der Ehe für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Alternative Indikatoren für eine Stabilitätserwartung müssen jedoch mit Blick auf das Wohl des Kinds Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung erlassen.

Solaranlagen und Co. müssen ins Marktstammdatenregister eingetragen werden

Das Marktstammdatenregister ist ein amtliches Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Das System löst seit Anfang 2019 alle bisherigen Meldewege für Anlagen nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz oder Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Gesetz ab. In ihm müssen alle Stromerzeugungsanlagen registriert werden.

Eintragen muss sich beispielsweise auch, wer mit einer mit dem Netz verbundenen Solaranlage privaten Strom erzeugt. Das gilt für alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, Kraft‑Wärme‑Kopplungs‑Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Das gilt auch dann, wenn die Anlage bereits seit vielen Jahren läuft.

Bereits vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb befindliche Anlagen müssen grundsätzlich bis 31. Januar 2021 eingetragen werden. Für Batteriespeicher gilt eine kürzere Frist. Die Registrierung muss hier bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen. Jede Neuanlage, die ab Februar 2019 an den Start gegangen ist, muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister eingetragen werden.

Hinweis: Jede Strom erzeugende Anlage muss einzeln registriert werden. Für eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher bedarf es daher zweier einzelner Eintragungen.

(Quelle: Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)

Wohnungseigentümer können Vertragsstrafe für unerlaubte Vermietung nicht per Mehrheitsbeschluss einführen

Die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass eine Vermietung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen durfte. Der Verwalter sollte seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern dürfen.

Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass Miteigentümer, die ohne Zustimmung des Verwalters vermieten, der Gemeinschaft einen Ausgleichsbetrag von 500 € zu zahlen haben. Die Zahlungspflicht erhöhte sich auf mindestens 2.000 € und höchstens 4.000 € je angefangenem Monat der Gebrauchsüberlassung, wenn ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung vorlag. Der Verwalter sollte seine Zustimmung grundsätzlich versagen, wenn eine Wohnung nur kurzfristig (bis zu drei Monate) überlassen werden sollte.

Die Gemeinschaft verlangte aufgrund des Beschlusses von einem Eigentümer, der seine Wohnung in sechs Fällen ohne Zustimmung des Verwalters kurzzeitig vermietet hatte, die Zahlung von jeweils 2.000 €, insgesamt 12.000 €.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass einer Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz über die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Vermietung ohne Zustimmung des Verwalters fehlt. Damit kann die Gemeinschaft daraus keinen Zahlungsanspruch ableiten. Verstöße gegen unerlaubte Überlassungen kann die Eigentümergemeinschaft mit einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch und einem im Wiederholungsfall gegen den störenden Eigentümer festgesetzten Ordnungsgeld begegnen.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen

Ein Tonträgerhersteller mahnte die rechtswidrige Verbreitung von Tonaufnahmen im Internet ab. Er bot gleichzeitig an, gegen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und Zahlung von pauschal 450 € (netto) von Klagen abzusehen. Die erhaltenen Zahlungen behandelte der Tonträgerhersteller als nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Nach dem Urheberrecht hat der in seinem Urheberrecht Verletzte einen Unterlassungsanspruch. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung soll der Rechtsverletzer abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, den Streit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch. Zweck der Abmahnung ist die Beseitigung und Unterlassung der Verletzungshandlung. Sie soll auf das rechtsverletzende Verhalten aufmerksam machen, vor einem drohenden Gerichtsverfahren warnen, auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken und einen kostspieligen Prozess vermeiden.

Die Abmahnung erfolgte zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhält, einen kostspieligen Prozess zu vermeiden. Dies ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Tonträgerherstellers anzusehen. Die geleisteten Zahlungen der Abgemahnten sind entsprechend das Entgelt.

Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer verkaufte umsatzsteuerpflichtig Computer und Software. Er machte Vorsteuer aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von den Zulieferfirmen T und F geltend. Die Waren wurden ihm von der A‑AG angeboten, von der er die Waren entweder abholte oder sie von der A‑AG direkt an seine Abnehmer verschicken ließ.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass T und F als sog. missing trader (Nichtunternehmer) und der Unternehmer als sog. buffer (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren und versagte dem Unternehmer den Vorsteuerabzug.

Der Bundesfinanzhof entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass für den Vorsteuerabzug u. a. leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller identisch sein müssen. Das war hier nicht der Fall, denn die Lieferungen wurden von der A‑AG und nicht von T und F ausgeführt. Mithin wurden die von T und F abgerechneten Lieferungen nicht erbracht und die von der A‑AG ausgeführte Lieferung nicht abgerechnet.

Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin‑Brandenburg entschiedenen Fall war eine Laborassistentin zunächst bei einem Forschungsverbund befristet angestellt. Auf Betreiben des Leiters ihrer Arbeitsgruppe beendete sie ihre Beschäftigung dort, die nicht noch einmal hätte befristet werden können. Sie schloss mit einem neuen Arbeitgeber, der gemeinsam mit dem Forschungsverbund ein Labor betrieb (Hochschule), wiederum einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag. Ansonsten blieben die Arbeitsbedingungen unverändert. Die Laborassistentin klagte auf Entfristung ihres neuen Vertrags. Das Gericht gab ihr Recht.

Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dies war unzulässig. Es handelte sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung gesetzlicher Bestimmungen.

Auswirkungen der Übungsleiterpauschale auf die Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus.

Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern sind bis zur Höhe von 2.400 € jährlich steuerfrei. Sie sind als steuerfreie Aufwandsentschädigungen und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen. Damit sind sie auch sozialversicherungsfrei. Bis zu dieser Höhe spielt es keine Rolle, ob die Zahlung als Vergütung für eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit geleistet wurde.

(Quelle: Urteil des Landessozialgerichts Baden‑Württemberg)

Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden für seine Beteiligung an und Forderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dann zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie die gewerbliche Betätigung entscheidend fördert oder dem Zweck dient, den Produktabsatz zu stärken.

Liegen diese Voraussetzungen vor, liegt es nahe, dass auch ein der Kapitalgesellschaft gewährtes Darlehn dem Betriebsvermögen des Unternehmers zuzurechnen ist. Entscheidend ist, ob das Darlehn förderlich für die Tätigkeit des Einzelgewerbetreibenden ist.

Keine Minderung des Einkommens einer Organgesellschaft bei Inhaftungnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin

Die Körperschaftsteuer stellt bei der Kapitalgesellschaft keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, d. h., sie mindert nicht deren zu versteuerndes Einkommen. Wird eine Organgesellschaft für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin in Haftung genommen, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine „Steuerschuld“ vor, sodass das Abzugsverbot nicht eingreift. Allerdings liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da die Vermögensminderung bei der Organgesellschaft auf dem Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin beruht. Damit ist eine wegen drohender Inhaftungnahme gebildete Rückstellung außerbilanziell dem Gewinn der Organgesellschaft wieder hinzuzurechnen.

Die vorgenannten Grundsätze gelten unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Inanspruchnahme das Organschaftsverhältnis noch besteht.

Formwechsel einer OHG in eine GmbH

Wirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche und andere Gründe zwingen Unternehmen, ihre Organisationsstrukturen einer ständigen Prüfung zu unterziehen und ggf. durch Umwandlung in eine andere Rechtsform anzupassen. Die Gründe für eine Umwandlung sind vielfältig und von den jeweiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmen und ihrer Beteiligten abhängig.

Die Umwandlung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) in eine GmbH ist zulässig. Dabei sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und des Umwandlungssteuergesetzes zu beachten. Beim Wechsel von der OHG in eine GmbH ist u. a. die sog. Buchwertverknüpfung möglich. Die Übertragung der Vermögens- und Schuldposten aus der Schlussbilanz der OHG in die Eröffnungsbilanz (Übernahmebilanz) der GmbH erfolgt zu unveränderten Werten. Stille Reserven werden nicht aufgelöst. Es entsteht kein zu versteuernder Gewinn.

Bei einer solchen Umwandlung verlangt die Finanzverwaltung, dass der qualifizierte Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder Miteigentumsanteil) am steuerlichen Übertragungsstichtag vorhanden sein muss.

Das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Eine Einbringung im Wege des Rechtsformwechsels einer OHG in eine GmbH könne nicht mit steuerlicher Rückwirkung vorgenommen werden, wenn die OHG im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bereits keiner Tätigkeit mehr nachgehe.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter der Firma zu einem Empfang ein, ist zu prüfen, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Bei einem Fest des Arbeitgebers liegt eine betriebliche Veranstaltung vor. Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten bleiben beim Arbeitnehmer steuerfrei. Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers stellen alle vom Arbeitgeber getragenen Kosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar.

Ein bei einer Pfarrei angestellter Pfarrer war Vorsitzender des Kuratoriums einer Krankenhaus‑Stiftung. Anlässlich seines besonderen Geburtstags lud das Kuratorium ohne Einbindung des Vorsitzenden 261 Gäste in die Räumlichkeiten des Krankenhauses ein. Davon waren 25 Gäste (also ca. 10 %) dem privaten Umfeld des Jubilars zuzuordnen.

Das Finanzamt sah in der Durchführung der Feier eine objektive Bereicherung des Pfarrers, da ihm eigene Aufwendungen erspart geblieben seien. Es erhöhte die erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kuratoriumsvorsitz) um die gesamten bei der Feier angefallenen Kosten.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es entschied, dass nur 10 % der Aufwendungen zu versteuern sind.

Sky Bundesliga Abo als Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Torwarttrainers einer Profi‑Fußballmannschaft entschieden, dass die Aufwendungen für ein Sky‑Bundesliga‑Abo grundsätzlich als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.

Das Abo ist nicht mit einer allgemeinbildenden Tageszeitung mit ihren vielfältigen Inhalten vergleichbar, für welche die Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten anerkannt werden können. Zwar sind die TV‑Inhalte auch nicht mit einer Fachzeitschrift vergleichbar, was aber nicht schädlich ist, da rein auf professionelle Trainer zugeschnittene TV‑Inhalte nicht am Markt verfügbar sind. Die Inhalte des Sky‑Bundesliga‑Abos sind daher bei einem Trainer im professionellen Fußballgeschäft geeignet, seinen beruflichen Interessen zu dienen.

Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Verwendung im Einzelfall. Es muss eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung vorliegen. Stellt das Finanzgericht, welches sich erneut mit dem Fall befassen muss, etwas anderes fest, sind die Aufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.


Unbezahlter Sonderurlaub und gesetzlicher Urlaubsanspruch

Setzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung unbezahlten Sonderurlaubs vorübergehend aus, entsteht beim Arbeitnehmer für diese Zeit kein Anspruch auf Erholungsurlaub. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Arbeitnehmerin, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen für ein Kalenderjahr von ihrem Arbeitgeber verlangte, in dem sie wegen unbezahlten Sonderurlaubs keine Arbeitsleistung erbracht hatte.

Mit dieser Entscheidung änderte das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, nach der es für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht auf die geleistete Arbeit, sondern nur auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses ankam.

Sachverständigengutachten für Grundbesitzbewertung nicht stets vorrangig

Die Erbin eines freistehenden Einfamilienhauses veräußerte das Objekt zeitnah nach dem Erbfall für 460.000 €. Mit der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts legte sie ein Gutachten vor, wonach eine Gutachterin einen Verkehrswert von 220.000 € ermittelt hatte. Das zuständige Finanzamt stellte eigene Ermittlungen an und setzte den Wert mit 320.000 € bei der Erbschaftsteuerfestsetzung an.

Die Erbin legte unter Hinweis auf das vorgelegte Gutachten Einspruch ein. In seiner Einspruchsentscheidung erhöhte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den tatsächlich erzielten Veräußerungspreis von 460.000 €. Zu Recht, wie das Niedersächsische Finanzgericht bestätigte. Der Wertansatz sei nicht zu beanstanden. Der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut liefert vorliegend den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bzw. den Verkehrswert.

Ältere Mieter dürfen nicht gekündigt werden

Alter schützt vor Kündigung. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Geklagt hatten zwei Senioren, die wegen Eigenbedarfs ihre Wohnung verlassen sollten.

Hintergrund der Entscheidung war ein Streit über die Räumung und Herausgabe einer Wohnung, die von den 87‑ und 84‑jährigen Mietern seit vielen Jahren angemietet war. Der Vermieter hatte die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Mieter hatten der Kündigung des Mietverhältnisses unter Hinweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, die langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache sowie die für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mitteln widersprochen.

Das Gericht hat den Mietern einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zugebilligt. Diese hätten sich zu Recht darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung aufgrund des hohen Alters eine besondere Härte bedeute. Dabei ließ das Gericht offen, ob die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich bestehen. Ab welchem Alter diese Grundsätze anzuwenden sind, ließ das Gericht allerdings offen.

Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer an Bauträger

Nachdem der Bundesfinanzhof im Jahr 2013 entschieden hat, dass Bauträger für von ihnen bezogene Leistungen von Bauunternehmern regelmäßig nicht die Umsatzsteuer schulden, fordern die Bauträger die zu Unrecht von ihnen an die Finanzämter abgeführte Umsatzsteuer zurück. Die Finanzverwaltung will die Umsatzsteuer jedoch nur dann an die Bauträger erstatten, wenn diese die Umsatzsteuer nachträglich an die Bauunternehmer tatsächlich gezahlt haben oder das Finanzamt den Erstattungsanspruch mit einem abgetretenen Nachforderungsanspruch des Bauunternehmers aufrechnen kann.

Der Bundesfinanzhof hat diesem Ansinnen der Verwaltung klar widersprochen. Der Bauträger hat einen uneingeschränkten Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer. Dieser ist nicht von den seitens der Verwaltung aufgestellten Voraussetzungen abhängig.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Bauunternehmer gegen den Bauträger einen Anspruch auf nachträgliche Zahlung der Umsatzsteuer hat, wenn beide Vertragsparteien bei einem vor Erlass des BFH‑Urteils vom 22. August 2013 abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrags übereinstimmend von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen sind und der Bauträger die auf die Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abgeführt hat und später die Erstattung der Steuer verlangt.

Anforderungen an den Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Der Unternehmer muss bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Belegen nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Belegnachweispflicht kann nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht durch Zeugenbeweis ersetzt werden.

Belegnachweise sind in Versendungsfällen insbesondere der Frachtbrief, die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs oder die Versandbestätigung des Lieferers. Auch der CMR‑Frachtbrief wird als Belegnachweis anerkannt.

Gewinnausschüttungsanspruch aus GmbH Beteiligung kann bei hinreichender Sicherheit auch ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu aktivieren sein

Hat ein Bilanzierender GmbH‑Anteile im Betriebsvermögen, so sind Gewinnausschüttungsansprüche hieraus erst zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der GmbH vorliegt. Allerdings kann auch ein erst künftig entstehender Anspruch zu aktivieren sein, wenn er wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher ist.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Unternehmer A seine GmbH‑Anteile verkauft, sich aber die Gewinnausschüttung für die Zeit seiner Beteiligung vorbehalten. Diesen Anspruch hatte er mehrfach abgesichert. So hatte die GmbH ihm über den auszuschüttenden Gewinn bereits ein unkündbares Darlehn ausgezahlt, das nur mit dem späteren Gewinnausschüttungsanspruch verrechnet werden konnte. Außerdem hatte sich der neue Anteilseigner zur Gewinnausschüttung verpflichtet und diesen Anspruch an A abgetreten. Durch diese Maßnahmen war der Gewinnausschüttungsanspruch beim Verkauf so sicher, dass er das Betriebsvermögen erhöhte und A ihn schon zu diesem Zeitpunkt zu versteuern hatte.

Hinweis: Gewinnausschüttungen einer GmbH an Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % steuerpflichtig.

Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen

Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zur Legitimation einer Gesellschafterliste bekräftigt. Die Gesellschafterliste entfaltet eine Legitimationswirkung zugunsten der dort eingetragenen Personen.

In einer GmbH waren die Geschäftsanteile eines Gesellschafters aus wichtigem Grund eingezogen worden. Vor der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister fand eine Gesellschafterversammlung statt. An dieser nahm auch der Gesellschafter teil, dessen Anteile eingezogen worden waren.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste selbst dann gilt, wenn die Geschäftsanteile zwischenzeitlich an eine andere Person übertragen worden oder aufgrund eines Einziehungsbeschlusses untergegangen sind. Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Person kann trotz Verkaufs oder Verlusts der Anteile weiterhin alle Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere bei Gesellschafterversammlungen abstimmen. Durch das Abstellen auf die rein formelle Legitimationswirkung kann im Sinne der Rechtssicherheit eine unter Umständen aufwändige Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse unterbleiben.

Vertraglich übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten

Ein Kommanditist veräußerte seinen Geschäftsanteil an einer GmbH & Co. KG. Er vereinbarte mit dem Käufer, dass beide die dabei aufgrund einer vorangegangenen Verschmelzung anfallende Gewerbesteuer jeweils zur Hälfte tragen sollten. Im Rahmen der Feststellungserklärung erklärte die GmbH & Co. KG aus dem Verkauf einen Veräußerungsgewinn. Bei dessen Ermittlung minderte sie den Veräußerungserlös auch um die vom verkaufenden Kommanditisten übernommene Gewerbesteuer als Veräußerungskosten.

Veräußerungskosten sind Betriebsausgaben, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Das Verbot, Gewerbesteuer als Betriebsausgaben abzuziehen, gilt nur für den Schuldner der Gewerbesteuer. Es gilt nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuer verpflichtet hat. Sofern die Übernahme der Gewerbesteuer nicht gesellschaftsrechtlich oder privat, sondern betrieblich veranlasst ist, kann die übernommene Gewerbesteuer beim verkaufenden Kommanditisten als Veräußerungskosten abzugsfähig sein.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine 5% ige Versteuerung eines Übertragungsgewinns aus Aufwärtsverschmelzung im Organschaftsfall

Wird eine Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleibt bei der übernehmenden Gesellschaft ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und dem Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter zu übernehmen sind, abzüglich der Kosten des Vermögensübergangs außer Ansatz. Allerdings gelten 5 % des Gewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, sodass im Ergebnis nur 95 % steuerfrei bleiben.

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass die 5%‑ige Versteuerung in Organschaftsfällen nicht zum Tragen kommt, wenn eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen wird (Aufwärtsverschmelzung), die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist. Eine Versteuerung findet weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin statt. Die sog. Bruttomethode kommt nicht zur Anwendung, da der Übertragungsgewinn nicht im Einkommen der Organgesellschaft enthalten ist.

Stipendiumsleistungen mindern nur teilweise die abziehbaren Ausbildungskosten

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium sind, sofern kein Ausbildungsdienstverhältnis vorliegt, bis zu 6.000 € je Kalenderjahr als Ausbildungskosten (Sonderausgaben) abzugsfähig.
Dagegen sind Aufwendungen für Aufbau- und Zweitstudiengänge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wirken sich die Aufwendungen im Jahr der Verausgabung, z. B. wegen fehlender Einnahmen, nicht aus, sind sie vortragsfähig. Die steuermindernde Auswirkung ergibt sich dann in den Folgejahren.
Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und wie Stipendiumszahlungen zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall erhielt ein Student für seine Zweitausbildung ein Aufstiegsstipendium in Höhe von 750 € monatlich. Das Finanzamt zog diese bezogenen Leistungen in voller Höhe von den vom Studenten erklärten vorweggenommen Werbungskosten (Studienkosten) ab.
Das Gericht kürzte nur die für die Bildungsaufwendungen erhaltenen anteiligen Leistungen. Gelder aus dem Stipendium, die dazu bestimmt sind, den allgemeinen Lebensunterhalt des Stipendiaten zu bestreiten, mindern demnach nicht die Werbungskosten für die Zweitausbildung.
Die nicht auf die Werbungskosten anzurechnenden Beträge (im entschiedenen Fall 70 % der monatlichen 750 €) ermittelte das Gericht anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

Unterhaltsrente für ein im eigenen Haushalt lebendes Kind

Getrennt lebende Eltern streiten sich häufig darüber, wem von beiden das Kindergeld zusteht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, ist die Haushaltsaufnahme des Kinds der Anknüpfungspunkt. Lebt das Kind im eigenen Haushalt, ist entscheidend, wer die höhere Unterhaltsrente zahlt.
Im Urteilsfall lebte der Sohn am Studienort in einer eigenen Wohnung. Der Vater zahlte dem Sohn monatlich 590 €. Die Mutter zahlte monatlich 490 €. Darüber hinaus zahlte sie den Semesterbeitrag, die Bahncard, Heimfahrt Tickets, Zahnarztkosten sowie besondere Ausbildungskosten, zusammen 1.502 €. Die Familienkasse versagte der Mutter das Kindergeld, weil der Sohn nicht in ihrem Haushalt lebte und der Vater den überwiegenden Barunterhalt leistete. Zu Recht, meinte der Bundesfinanzhof.
Kindergeld wird nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Gewähren beide Elternteile eine Unterhaltsrente, erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt. Der Begriff der Unterhaltsrente orientiert sich am Begriff der Geldrente. So ist der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen. Gewährte Sachleistungen wirken sich nicht aus. Da der Vater in allen Monaten regelmäßig 100 € mehr gezahlt hat als die Mutter, ist er vorrangig berechtigt.

Berücksichtigung von Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit

Ein Übungsleiter erzielte aus seiner Tätigkeit im Streitjahr Einnahmen von 108,00 €. Die Aufwendungen, die mit seiner Tätigkeit im Zusammenhang standen, betrugen 608,60 €. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus selbstständiger Arbeit von 500,60 € geltend.
Der Bundesfinanzhof lässt den Verlust grundsätzlich zum Abzug zu. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bei der Übungsleitertätigkeit nicht etwa um Liebhaberei handelt. Der Übungsleiter muss vielmehr seine Tätigkeit mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, ausüben.

Ausländische Buchführungspflichten können deutsche steuerliche Buchführungspflicht begründen

Wer nach anderen Gesetzen als den deutschen Steuergesetzen buchführungspflichtig ist, muss diese Pflicht auch für die deutsche Besteuerung erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Buchführungspflicht nach ausländischem Recht ergibt.
Eine Aktiengesellschaft (AG) war nach liechtensteinischem Recht buchführungspflichtig. Sie besaß im Inland eine vermietete Immobilie und war insoweit in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das Finanzamt erließ gegen die AG einen Bescheid über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dieser Bescheid rechtmäßig war. Er schloss sich damit der (nicht unumstrittenen) Rechtsauffassung an, dass auch ausländische Rechtsnormen zur Buchführung im inländischen Besteuerungsverfahren verpflichten können.


Fristwahrung per Telefax

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Kläger/Rechtsmittelführer zu beweisen hat, dass sein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Im entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt die fünfseitige Berufungsbegründung erst um 23:58 Uhr des letzten Tags der Begründungsfrist per Fax an das Gericht übersandt. Erst um 34 Sekunden nach Mitternacht hatte das Telefax des Gerichts den Schriftsatz vollständig empfangen. Technische Überprüfungen ergaben, dass das Telefax möglicherweise bereits 23 Sekunden früher, aber damit immer noch 11 Sekunden zu spät, eingegangen war. Einen noch früheren Eingang konnte der Rechtsanwalt nicht beweisen. Damit war die Berufung zu spät begründet worden und unzulässig. Auch mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte der Rechtsanwalt keinen Erfolg. Denn an der verspäteten Einreichung der Berufungsbegründung traf ihn ein Verschulden. Bei Annahme eines Zeitbedarfs von 30 Sekunden je Seite ist bei fünf Seiten ein Zeitbedarf von 2:30 Minuten einzukalkulieren. Beim Start der Übertragung um 23:58 Uhr war daher der Eingang bei Gericht erst am Folgetag zu erwarten.

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Schüler können in den Ferien im Rahmen eines zeitlich geringfügigen - d. h. kurzfristigen - Beschäftigungsverhältnisses unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Dauer des Ferienjobs bei einer Arbeitswoche von mindestens fünf Tagen höchstens drei Monate beträgt. Bei einer Arbeitswoche unter fünf Tagen dürfen gesamt 70 Arbeitstage nicht überschritten werden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn diese berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt 450 € im Monat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen kurzen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sog. Minijobs anzuwenden. Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20. Juni bis 2. August 2019 montags bis freitags in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von insgesamt 1.000 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil
er nicht mehr als drei Monate arbeitet. Am 1. Oktober 2019 vereinbaren sie, dass Paul fortan für monatlich 450 € weiterarbeitet. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsabgaben, Pauschalsteuer und Umlagen an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft zu entrichten. Außerdem wird ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern Paul keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt.
Hinweis: Die sozialversicherungsrechtlichen Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen (drei Monate oder 70 Arbeitstage) gelten nun auch über den 31. Dezember 2018 hinaus dauerhaft.

Verfall von Urlaubsansprüchen

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt. Grundsätzlich verfällt Urlaub, der dem Arbeitnehmer bis zum Jahresende nicht gewährt und von ihm nicht
genommen wurde. Dies war bisher selbst dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber rechtzeitig erfolglos zur Urlaubsgewährung aufgefordert hatte. Wurde der Urlaub nicht gewährt, konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz durch Gewährung von Ersatzurlaub bzw. - nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses - durch Abgeltung verlangen. Nunmehr hat das Gericht entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nur dann erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor klar und rechtzeitig über seinen genauen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem aus freien Stücken nicht genommen hat.

Vorsteuerabzug bei Vorauszahlung auf später nicht erfolgte Lieferung in einem betrügerischen Schneeballsystem

Leistet ein Unternehmer eine Anzahlung oder Vorauszahlung auf einen noch zu liefernden Gegenstand, kann er die in der Vorausrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist, dass die künftige Lieferung nicht unsicher ist. Das setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Leistung der Voraus- oder Anzahlung alle maßgeblichen Kriterien für die künftige Lieferung oder sonstige Leistung bekannt und bestimmt sind. Der Vorsteueranspruch hängt nicht davon ab, ob der Vertragspartner (Zahlungsempfänger) die Leistung im Zahlungszeitpunkt objektiv erbringen kann und ob er das will. Der Vorsteueranspruch würde nur dann nicht entstehen, wenn der zahlende Unternehmer im Zeitpunkt der
Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die spätere Bewirkung der Lieferung oder sonstigen Leistung ungewiss ist.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

Steuerschuld und Rechnungsberichtigung bei unrichtigem Steuerausweis in Rechnung an Nichtunternehmer

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er gesetzlich für diesen Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Dies gilt auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer, so der Bundesfinanzhof. Im entschiedenen Fall erbrachte ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit seinem steuerbegünstigten Satzungszweck der Verbraucherberatung auch Leistungen gegen gesondertes Entgelt bei der Beratung einzelner
Verbraucher. Nach einer Mitteilung des Finanzamts erteilte der Verein für die entgeltliche Einzelberatung - entgegen seiner Auffassung, dass die Leistungen gesetzlich einer Steuerermäßigung unterliegen - Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid legte er Einspruch ein. Das Gericht entschied, dass auch im Fall von Rechnungen an Nichtunternehmer, die zwar grundsätzlich nicht zu einem Vorsteuerabzug führen können, stets eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist. So könne sich auch hier eine Gefährdung des Steueraufkommens ergeben, wenn der als „Verbraucher“ handelnde Rechnungsempfänger ggf. in anderer Hinsicht, z. B. als Vermieter oder Betreiber einer Photovoltaikanlage oder als eBay-Verkäufer umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist.

Grundstücksschenkungen zwischen Geschwistern können grunderwerbsteuerfrei sein

Eine Mutter hatte ihrem Sohn und ihrer Tochter zu gleichen Teilen ein Grundstück übertragen. Jahre später übertrug sie ein zweites Grundstück auf ihre Tochter, verbunden mit der Auflage, dass die Tochter ihre Grundstückshälfte aus der ersten Grundstücksübertragung auf ihren Bruder zu übertragen hatte. Diesen Erwerb sollte sich der Bruder beim Tod der Mutter auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen. Das Finanzamt
unterwarf die Grundstücksübertragung der Schwester auf ihren Bruder der Grunderwerbsteuer, weil Grundstücksübertragungen unter Geschwistern nicht grunderwerbsteuerbefreit seien. Der Bundesfinanzhof7 betrachtete den Übertragungsvorgang in seiner Gesamtheit und entschied, dass der Erwerb nicht der Grunderwerbsteuer unterlag. So kann eine Steuerbefreiung aufgrund einer Zusammenschau von grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschriften gewährt werden, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb als abgekürzter Übertragungsweg darstellt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe, wenn sie durchgeführt worden wären, ebenfalls steuerfrei geblieben wären. Im entschiedenen Fall war der erste unterbliebene Zwischenschritt die (Rück-)Übertragung des hälftigen Grundstücks von der Tochter auf ihre Mutter, der zweite unterbliebene Zwischenschritt die unentgeltliche Übertragung dieses Grundstücksteils von der Mutter auf ihren Sohn. Beide Schritte wären grunderwerbsteuerfrei
geblieben. In der Zusammenschau betrachtet, war daher die von der Tochter erfüllte Auflage lediglich die unentgeltliche Grundstücksübertragung von der Mutter auf ihren Sohn.

Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Drei Schwestern waren Erben nach ihrem Vater. Sie machten in ihren Erbschaftsteuererklärungen Einkommensteuerschulden des Vaters von über 6,6 Mio. € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Noch zu Lebzeiten des Vaters hatte dieser seine Steuerbescheide angefochten. Sie wurden von der Vollziehung ausgesetzt und waren zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht bestandskräftig. Der Bundesfinanzhof6 folgte der Auffassung der Schwestern. Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser stammenden persönlichen Steuerschulden, die auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Unerheblich ist dabei, ob die Steuern im Erbfall bereits festgesetzt waren oder nicht. Entscheidend ist,
dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Es ist davon auszugehen, dass Finanzbehörden entstandene Steuern in zutreffender Höhe festsetzen werden, sodass im Todeszeitpunkt die für den Abzug erforderliche wirtschaftliche Belastung vorliegt. Dies gilt
insbesondere, wenn die Steuern bereits durch Steuerbescheid festgesetzt wurden. Sie belasten den Erblasser und damit auch den Erben als Gesamtrechtsnachfolger. Die Belastung entfällt nicht dadurch, dass der Steuerbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Eine ausnahmsweise zulässige Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehn gilt bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags auch für Darlehn innerhalb eines Cash-Pools. Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wird ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie den Gewinn gemindert haben und soweit die Summe der gesamten Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 € übersteigt. Die Saldierung von Schuld- und Guthabenzinsen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise sind aber mehrere Verbindlichkeiten als eine einheitliche Schuld zu beurteilen, wenn die einzelnen Schuldverhältnisse wirtschaftlich zusammenhängen. Der Zweck der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschrift liegt darin, den Ertrag des betrieblichen Kapitals in vollem Umfang der Gewerbesteuer zu unterwerfen und damit eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen.
Eine Saldierung bei wechselseitig gewährten Darlehn ist für Darlehn innerhalb eines Cash-Pools möglich. Entscheidend ist dabei, dass die Darlehn gleichartig sind, denselben Zweck haben und auch regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs5)

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei nur mittelbarer Verwaltung von Grundbesitz über Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft

Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Eine GmbH & Co. KG hatte die Entwicklung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens sowie das Halten von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Unternehmensgegenstand. Ihre Erträge bezog die Gesellschaft überwiegend aus der Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden GbR. Mit ihrer Gewerbesteuererklärung machte sie die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht, da es die Auffassung vertrat, die Gesellschaft habe keinen „eigenen Grundbesitz“ verwaltet.
Grundsätzlich wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. Bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, tritt stattdessen auf Antrag eine sog. erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen
Grundbesitzes entfällt.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist unter „eigenem Grundbesitz“ der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen. Demnach verwaltet und nutzt die GmbH & Co. KG ausschließlich eigenen Grundbesitz auch dann, wenn eine Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft (hier: GbR) gehalten wird. Denn der zivilrechtlich im Eigentum der GbR
stehende Grundbesitz ist ihrer Gesellschafterin, der GmbH & Co. KG, anteilig als deren Betriebsvermögen zuzurechnen.

Hinweis: Das Urteil lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Grundbesitz mittelbar über eine grundstücksverwaltende gewerblich geprägte Personengesellschaft gehalten wird.

Listenpreis bei der 1 %-Regelung ist bei Taxen nicht um obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen zu kürzen

Der private Nutzungsanteil von Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden und für die kein Fahrtenbuch geführt wird, berechnet sich monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dieser Grundsatz gilt auch bei Taxen, denn es handelt sich um Fahrzeuge, die typischerweise auch für private Zwecke genutzt werden können. Taxiunternehmen erhalten beim Taxikauf regelmäßig Rabatte seitens der Fahrzeughersteller, sodass der Listenpreis entsprechend niedriger ist. Bei der Bemessung des privaten Nutzungsanteils ist aber vom Listenpreis
auszugehen, der für Endverbraucher gilt. Er darf nicht um den obligatorischen Rabatt für Taxiunternehmen gekürzt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Pflicht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für unwesentliche Beträge

Rechnungsabgrenzungsposten dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Immer dann, wenn ein Aufwand/Ertrag und die damit verbundene Ausgabe/Einnahme in unterschiedliche Abrechnungszeiträume fallen, ist eine Rechnungsabgrenzung erforderlich. Folgende vier Abgrenzungsfälle sind zu unterscheiden:

  • Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
  • Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
  • Ausgaben nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen.
  • Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit vor diesem Tag darstellen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kann in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet werden. Das gilt insbesondere, wenn wegen der Geringfügigkeit der in Betracht kommenden Beträge eine Beeinträchtigung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage nicht zu befürchten ist. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (derzeit netto 800 €) ist Maßstab für die Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1. Januar 2019

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich daraus ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1. Januar 2019 gelten folgende Werte:

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeiten 251,00 8,37
Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück 53,00 1,77
Mittag- und Abendessen je 99,00 3,30

 

Bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,77 € für das Frühstück
  • 3,30 € für Mittag-/Abendessen.

 

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1. Januar 2019

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
  • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
  • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
  • freier Unterkunft:
  • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
  • Ab dem 1. Januar 2019 gelten für eine mit nur einem Beschäftigten belegte Unterkunft folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft Monat Kalendertag für den m² für den m² (bei einfacher Ausstattung)
alte und neue Bundesländer 231,00 € 7,70 € 4,05 € 3,31 €
  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, vermindert sich der Wert von 231,00 € um 15 % auf 196,35 €.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 196,35 € im Monat (6,55 € kalendertäglich).
  • Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert der Unterkunft um bis zu 60 %.

Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland

Entsendet ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zu Arbeiten ins Ausland, muss er die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Im entschiedenen Fall war ein Techniker für zehn Wochen auf eine Baustelle nach China entsandt worden. Auf seinen Wunsch hin buchte der Arbeitgeber für die Reise hin und zurück statt des Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber zahlte dem Techniker für vier Reisetage die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt rund 1.150 €. Der Arbeitnehmer forderte darüber hinaus aber die Vergütung für weitere 37 Stunden, welche für die Hin- und Rückreise, u. a. für Zwischenaufenthalte, benötigt wurden.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich die gesamte erforderliche Reisezeit eines Arbeitnehmers zu vergüten ist, da derartige Reisen in ausschließlichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Erforderlich ist dabei allerdings regelmäßig nur die Reisezeit für eine Hin- und Rückreise in der Economy-Class.

 

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2019

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Zuschuss ist regelmäßig in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Er ist für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der wie bisher 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2019 ein monatlicher Zuschuss ‑ ohne Zusatzbeitrag ‑ von maximal 331,24 € (14,6 % von 4.537,50 € Beitragsbemessungsgrenze = 662,48 €; davon die Hälfte = 331,24 €).

Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.

Hinweis: Ab dem 1. Januar 2019 werden auch die bisher vom Arbeitnehmer allein zu tragenden krankenkassenindividuellen Zusatzbeiträge paritätisch, d. h. in gleichem Maße von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, getragen.

Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 69,20 €, in Sachsen allerdings nur 46,51 €.

Obacht: Ab dem 1. Januar 2019 werden freiwillig versicherte Selbstständige bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019: 1.038,33 €). Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung beträgt damit rd. 160 € im Monat.

Reisevorleistungseinkauf eines Reiseveranstalters unterliegt nicht der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Reiseveranstalter werden, wenn sie Hotelzimmer anmieten oder Übernachtungskontingente einkaufen, bisher steuerlich behandelt wie Mieter von Büroräumen oder Lagerhallen, mit der Folge gewerbesteuerlicher Hinzurechnung.

Im konkreten Fall kaufte ein Reiseveranstalter u. a. Hotelleistungen von Hoteliers und Agenturen ein, um diese dann gebündelt im Rahmen einer Pauschalreise anbieten zu können. Das Finanzamt unterwarf einen Teil der anfallenden Aufwendungen als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.

Dem widersprach das Finanzgericht Düsseldorf und entschied, dass der sog. Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliege, denn es fehle an der Voraussetzung des fiktiven Anlagevermögens. Der Geschäftszweck des Reiseveranstalters setze das dauerhafte Vorhandensein von Hotels gerade nicht voraus. Im Gegenteil, ein Eigentumserwerb sei eher kontraproduktiv, da ansonsten nicht auf ein verändertes Nachfrageverhalten auf dem Reisemarkt kurzfristig reagiert werden könne.

Der Reisevorleistungseinkauf sei vielmehr Wareneinsatz. Die „eingekauften“ Hotels bzw. Hotelzimmer seien bei wirtschaftlicher Betrachtung eher Umlaufvermögen; die Rolle des Reiseveranstalters entspreche mehr dem eines Vermittlers von Reiseleistungen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Gewinnkorrekturen bei privater Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs

Unternehmer und Selbstständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs versteuern. Die private Nutzung kann pauschal nach der sog. 1 %‑Methode oder durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ermittelt werden. Für den Weg zur Arbeit sollen sie ferner nicht mehr Beträge steuerlich abziehen können als Arbeitnehmer im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen können. Daher wird der Betriebsausgabenabzug der Gewinnermittler beschränkt.

Sofern die 1 %‑Methode gewählt wurde, ist für jeden Kalendermonat der gesetzliche Faktor von 0,03 % mit dem Fahrzeuglistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung und den Entfernungskilometern zu multiplizieren. Davon ist der Betrag der Entfernungspauschale abzuziehen. Ein sich ergebender positiver Unterschiedsbetrag erhöht den steuerlichen Gewinn.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Berechnungsformel unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten gilt. Es handelt sich hier um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Auf die tatsächliche Anzahl der Fahrten kommt es bei Gewinnermittlern nicht an.

 

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2019 beantragen

Unternehmer sind unter bestimmten Vorauszahlungen verpflichtet, während des laufenden Jahrs Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich

  • das Kalendervierteljahr oder
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahrs 2018 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2018 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2019 bis zum 11.02.2019 statt des Kalendervierteljahrs der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 11.02.2019 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 11.02.2019 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.

Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. D. h. die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2019 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2019 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für allgemein gesundheitsfördernde Aktivitäten

Die Zahlung einer Krankenkasse an den Versicherten ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz steht. Leistet die Krankenkasse dagegen Gutschriften für gesundheitsfördernde Maßnahmen, fehlt es an einem solchen Zusammenhang.

Eine Krankenkasse hatte ihrem Versicherten verschiedene Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten zugesagt. Voraussetzung war, dass der Versicherte sich bestimmten Vorsorgemaßnahmen unterzogen hatte oder Aktivitäten und Maßnahmen im sportlichen Bereich nachweisen konnte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln des Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, nicht begünstigt seien, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

Dem widersprach das Sächsische Finanzgericht. Eine Kürzung der als Sonderausgaben angesetzten Krankenkassenbeiträge um den Bonus komme nicht in Betracht, da keine die wirtschaftliche Belastung des Versicherten mindernde Beitragsrückerstattung vorliege.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

 

Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehn nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

Ein Ehepaar war an einer GmbH beteiligt. Zur Finanzierung ihrer Stammeinlage hatte es ein Bankdarlehn aufgenommen. Darüber hinaus gewährte es der GmbH mehrere Darlehn, die es selbst bei Banken refinanzierte. Für einige der Darlehn, die die Eheleute der GmbH gewährten, wurden vollständige bzw. teilweise Darlehns- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart. Die Kosten für ihre Darlehn machten sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Die Schuldzinsen für das Darlehn zur Refinanzierung der Stammeinlage sind steuerlich nicht abziehbar, denn sie stehen im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Sie wären bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen abziehbar, wenn die Eheleute spätestens mit ihrer Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.

Soweit die Eheleute auf Zinsen und Rückzahlung der Darlehn verzichtet hatten, waren die Refinanzierungskosten ebenfalls nicht abziehbar, weil kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr mit (zukünftigen) Kapitalerträgen bestand. Aufgrund des Verzichts auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehn hat sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen, der zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehn bestand, hin zu den Beteiligungserträgen verlagert. Nur soweit ein Teilverzicht ausgesprochen wurde und die Darlehn fortbestanden, konnten die Eheleute ihre Refinanzierungskosten als Werbungskosten abziehen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 


Quelle: DATEV eG