Steuertipps Aktuell

Neues BMF-Schreiben zu Teilwertabschreibungen und Anforderungen an eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“

Das Bundesministerium der Finanzen hat zu Fragen der steuerlichen Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen Stellung genommen. Dabei geht es vor allem darum, wann eine „voraussichtlich dauernde Wertminderung“ bei Wertpapieren vorliegt. Bei börsennotierten, börsengehandelten und aktienindexbasierten Wertpapieren des Anlage- und Umlaufvermögens ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Erwerbszeitpunkt gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet. Entgegen der bisher von der Verwaltung vertretenen Auffassung bleiben bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen unberücksichtigt.
Steigt der Börsenkurs zum nächsten Bilanzstichtag, muss das Wertpapier nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung mit dem aktuellen Börsenkurs angesetzt werden, wobei die ursprünglichen Anschaffungskosten die Obergrenze bilden. Bei der Wertaufholung soll die Bagatellgrenze nicht zur Anwendung kommen; diese Auffassung der Finanzverwaltung ist allerdings umstritten.
Jede Teilwertabschreibung führt zu Aufwand und ist damit steuerentlastend; jede Wertaufholung führt zu Ertrag und ist damit steuerbelastend.
Beispiel: Das Wertpapier wird zu 100 angeschafft und so in der Bilanz zum 31. Dezember 2013 erfasst. Der Börsenkurs beträgt 98 zum 31. Dezember 2014, 90 zum 31. Dezember 2015 und 93 zum 31. Dezember 2016.
In der Bilanz zum 31. Dezember 2014 darf keine Teilwertabschreibung erfolgen, da die Bagatellgrenze nicht überschritten ist. Zum 31. Dezember 2015 kann der Steuerpflichtige eine Teilwertabschreibung von 100 auf 90 vornehmen. Tut er dies, muss er in der Bilanz zum 31. Dezember 2016 nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung das Wertpapier mit 93 ansetzen, obwohl die Bagatellgrenze nicht überschritten wird.

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung zurück wirkt. Der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung bleibt erhalten. Dieses Urteil widerspricht dem deutschen Recht, das eine solche Rückwirkung nicht anerkennt.
In dem entschiedenen Fall ging es konkret um die Ergänzung der ursprünglich ausgestellten Rechnung um eine fehlende Steuer-Nummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das Gericht begründete seine Auffassung u. a. damit, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen, die an eine Rechnung gestellt werden, erfüllt sind. Die Angabe z. B. der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern gehört zu den formellen Bestandteilen einer Rechnung. Diese können auch nachträglich ergänzt werden.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten anstelle Sofortabzug bei Gebäudesanierung

Die Rechtsprechung hat den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ konkretisiert.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und 15 % der Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) des Gebäudes übersteigen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen die Auffassung vertreten, typische Schönheitsreparaturen gehörten zu den „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten. Der BFH verhindert insoweit den sofortigen Werbungskostenabzug, weil solche Maßnahmen das Gebäude erst betriebsbereit, d. h. vermietbar machen.
Hinweis: Aufwendungen für Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, wie etwa Wartungsarbeiten an Heizungsanlagen, können indes als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt werden.

Durch ein Stipendium erstattete Studienkosten sind keine vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten (Studienkosten) für ein Zweitstudium sind grundsätzlich vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind entsprechende Aufwendungen steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet werden. Nur die Aufwendungen, die tatsächlich zu einer wirtschaftlichen Belastung führen, kommen für einen Ansatz in Frage.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Ob Aufwendungen für ein Erststudium Kosten der Lebensführung sind und deshalb nur als Sonderausgaben abgezogen werden können oder doch ein Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben möglich ist, wird demnächst vom Bundesverfassungsgericht entschieden.

Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Versicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindert dies nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um das Bonusprogramm einer Krankenkasse, das zur Förderung eines Gesundheitsverhaltens der Versicherten Anreiz bieten sollte. Der Versicherte erhielt einen Bonus, wenn er bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatte oder für Kosten, die von ihm persönlich getragen wurden.
Das Gericht argumentiert, dass es sich bei solchen Zahlungen nicht um eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen, sondern um die Erstattung der vom Versicherten getragenen Aufwendungen handele. Damit sind allenfalls die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen zu kürzen.

Entschädigungszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeiten

Eine Entschädigungszahlung an einen Arbeitnehmer für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit gehört zu den steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um Mehrarbeitsleistungen eines Feuerwehrmanns. Dieser hatte Überstunden über mehrere Jahre nicht mit Freizeitausgleich verrechnet, sondern einen finanziellen Ausgleich verlangt. Die zuständige Gemeinde leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung für die in sechs Jahren geleisteten Überstunden.
Der Feuerwehrmann vertrat die Auffassung, dass hier nicht steuerbarer Schadensersatz vorläge. Das Gericht folgte dem nicht und stellte klar, dass zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen zählen, die dem Arbeitnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Entgelt für Arbeitszeiten gezahlt wird, die in rechtswidriger Weise überschritten wurden.

Bundesgerichtshof vereinfacht Betriebskostenabrechnung

Vermieter haben künftig größeren Spielraum bei der Gestaltung der jährlichen Nebenkostenabrechnung. Legen sie z. B. die Kosten für Wasser, Abwasser und Müllabfuhr auf mehrere Gebäude um, müssen die Rechenschritte nicht mehr aus der Abrechnung ersichtlich sein, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Damit hat das Gericht seine bisherige strenge Linie geändert, wonach eine in der zuvor beschriebenen Art und Weise durchgeführte Nebenkostenabrechnung bisher deren Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte. Zur Begründung verwiesen die Richter darauf, dass bereits in den vergangenen Jahren in anderen Entscheidungen mehrfach betont worden sei, dass an eine Nebenkostenabrechnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. So solle sich nicht nur der Aufwand für den Vermieter in Grenzen halten. Auch der Mieter habe ein Interesse daran, dass die Abrechnung übersichtlich bleibe und nicht zu viele Details enthalte.
In dem Fall teilten sich mehrere Gebäude einer Wohnanlage einen Müllplatz und zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der Vermieter die Gesamtkosten nach Wohnfläche auf die Gebäude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter umgelegt, diesen Schritt aber in der Nebenkostenabrechnung nicht nachvollziehbar gemacht.
In Zukunft muss der Rechenschritt zur Umlage der Gesamtkosten auf die Abrechnungseinheit in der Abrechnung nicht mehr aufgeführt werden. Es reicht vielmehr aus, die Gesamtkosten für die Abrechnungseinheit pro Kostenart darzustellen, aus denen sich die zu zahlenden Neben- und Betriebskosten für den Mieter errechnen.

Betriebsübergang und Identität nach Inhaberwechsel

Damit ein Betriebsübergang vorliegt, muss der neue Inhaber eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführen. Ob die Identität gewahrt ist, muss unter Beachtung aller den Vorgang kennzeichnenden Tatsachen insgesamt beurteilt werden. Teilaspekte dürften nicht isoliert betrachtet werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Rettungsassistentin.
Diese war zunächst bei einem eingetragenen Verein beschäftigt, der den Rettungsdienst in einem Landkreis betrieb. Der Landkreis entschloss sich dann dazu, den Rettungsdienst selbst durchzuführen. Er kündigte die Mietverträge mit dem Verein, übernahm die Einrichtungsgegenstände, kaufte neue Rettungsfahrzeuge und stellte nach einem durchgeführten Auswahlverfahren die vorher beim Verein beschäftigen Mitarbeiter und zehn weitere Beschäftigte ein, um ein neues Schichtmodell einführen zu können. Die Rettungsassistentin hat geltend gemacht, der Landkreis sei im Weg des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten des Vereins aus dem Arbeitsvertrag eingetreten. Das Bundesarbeitsgericht war anderer Auffassung. Die Gesamtbewertung habe in diesem Fall ergeben, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit „Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwechsel nicht gewahrt geblieben war.

Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Bundesrat stimmte am 14. Oktober 2016 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zur Reformierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu. Das höchstkomplizierte Regelungspaket tritt überwiegend rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Für Erbschaften und Schenkungen ab diesem Zeitpunkt gelten unter anderem folgende Regelungen:
· Wird eine Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren durchgeführt, gilt ein einheitlicher Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2016.
· Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören im Wesentlichen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften zu mehr als 25 % im Inland, in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
· Verwaltungsvermögen ist nach der Neuregelung grundsätzlich voll zu versteuern.
· Der Verwaltungsvermögenskatalog wurde neu beispielsweise um Briefmarkensammlungen oder Oldtimer erweitert.
· Für Finanzmittel gelten Sonderregelungen. Sie gehören nur dann zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit ihr Wert nach Abzug von Schulden 15 % des gemeinen Werts des gesamten Unternehmens übersteigt.
· Für Todesfälle sieht das Gesetz eine sogenannte Investitionsklausel vor. Wenn erworbenes Verwaltungsvermögen innerhalb von zwei Jahren in begünstigtes Vermögen investiert wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Qualifikation als Verwaltungsvermögen rückwirkend entfallen. Diese Regelung knüpft jedoch an sehr strenge Voraussetzungen an. So muss die Investition zum Beispiel auf einem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen.
· Bei mehrstufigen Unternehmensstrukturen erfolgt die Ermittlung des verschonten Vermögens mittels einer konsolidierten Verbundsvermögensaufstellung. Das gilt bereits bei zweistufigen Strukturen. Die Ermittlungen müssen auf Ebene der jeweiligen Gesellschaft vorgenommen werden.
· Die Regel- und Optionsverschonung (Freistellung in Höhe von 85 % bzw. 100 %) des begünstigten Vermögens gelten nur dann uneingeschränkt, wenn der Erwerb des unternehmerischen Vermögens eine Grenze von 26 Mio. € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so kann bis zu einem Erwerb von 90 Mio. € zwischen dem sogenannten Abschlags- und dem Erlassmodell gewählt werden. Ab einem Erwerb von mehr als 90 Mio. € je Erwerber kommt nur noch das Erlassmodell in Frage.
· Die Regel- und Optionsverschonung setzen u. a. voraus, dass innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Diese sogenannte Lohnsummenregelung spielt dann keine Rolle, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 € beträgt.
· Im Abschlagsmodell verringert sich der gewährte Verschonungsabschlag von 85 % resp. 100 % um jeweils einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, um die der Wert des begünstigten Vermögens 26 Mio. € übersteigt.
· Im Erlassmodell wird die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn der Erwerber nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung).
· Für Todesfälle kann ein Recht auf Stundung bestehen. Die Stundungsmöglichkeit ist jedoch auf sieben Jahre beschränkt und wird nur für das erste Jahr zinslos gewährt.
Da die komplizierten Neuregelungen an unterschiedlichste Berechnungsgrößen anknüpfen, kontaktieren Betroffene bitte stets ihren steuerlichen Berater.

Rücktrittsrecht von Käufern wegen VW-Abgasskandal

In zwei vom Landgericht Krefeld entschiedenen Fällen hatten zwei Autokäufer jeweils einen Audi-Pkw bei einem Vertragshändler erworben und später unter Bezugnahme auf den sog. VW-Abgasskandal den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.
Das Landgericht hat die Rücktritte für wirksam erachtet und das Autohaus verurteilt, die betreffenden Fahrzeuge zurückzunehmen und im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer an den jeweiligen Käufer zurückzuzahlen.
Nach Auffassung des Gerichts ist es den klagenden Kunden nicht zumutbar, dem Vertragshändler die gesetzlich grundsätzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Nacherfüllung einzuräumen. Zum entscheidenden Zeitpunkt des Rücktritts sei noch nicht klar gewesen, ob die geänderte Software zur Motorsteuerung vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt werde, wann dies geschehe und wann die Fahrzeuge dann nachgerüstet würden. Eine Minderung des Kaufpreises als Alternative scheide schon deshalb aus, weil die betroffenen Fahrzeuge ohne Nachrüstung von den Zulassungsämtern stillgelegt würden.


Aufteilung der Vorsteuer bei Zuordnung eines Gebäudes zu teils steuerpflichtigen und teils steuerbefreiten Umsätzen

Der Gerichtshof der Europäischen Union äußert sich grundlegend zur Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuer für den Fall, dass eine Gebäudenutzung nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt:
Die Aufwendungen zur Errichtung, Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung eines Gebäudes sind den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zuzuordnen.
Kann keine eindeutige Zuordnung erfolgen, ist eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen. Alternativ kann auch ein Flächenschlüssel zugrunde gelegt werden, wenn er zu einem präziseren Zuordnungsergebnis führt.
Diese Grundsätze stehen im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht. Danach ist die Verteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel nur dann durchzuführen, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Die Verteilungsregelung nach deutschem Umsatzsteuerrecht verletzt aber EU-Recht insoweit nicht, als sie zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuerbeträge führt.
Eine Nutzungsänderung des Gebäudes zieht auch die Änderung des angewendeten Verteilungsschlüssels nach sich.

Gutschriftempfänger schuldet unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl die Lieferung oder sonstige Leistung nicht erbracht wurde (sog. Scheinrechnung), schuldet den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift. Im Unterschied zur Rechnung, die der (angeblich) leistende Unternehmer ausstellt, stellt die Gutschrift der (angebliche) Leistungsempfänger aus. Erstellt der angebliche Leistungsempfänger mit Wissen des angeblich leistenden Unternehmers eine Gutschrift über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, schuldet der Gutschriftempfänger die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer. Dies hat das Finanzgericht München entschieden. Zwar haben sich mittlerweile die gesetzlichen Vorschriften geändert, die Entscheidung gilt aber auch für die derzeitige Rechtslage.
Der in Anspruch genommene Gutschriftempfänger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, sodass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. Streitig ist die Frage, ob die Grundsätze, die für Scheinrechnungen gelten, auch für Scheingutschriften gelten.

Gleicher Freibetrag für beschränkt und unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige

Eine deutsche Staatsangehörige lebte mit ihrer Tochter in Großbritannien. 2011 schenkte sie ihrer Tochter ein Grundstück in Düsseldorf. Im Schenkungsteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt lediglich einen Freibetrag von 2.000 € für die beschränkt erbschaftsteuerpflichtige Tochter. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied aber, dass der Freibetrag für Kinder von 400.000 € abzuziehen ist, der auch für unbeschränkt Erbschaftsteuerpflichtige gilt, weil dies der Gerichtshof der Europäischen Union vorab so entschieden hatte.

Keine Hochrechnung von illegal gezahltem Arbeitsentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt zur Berechnung von Sozialkassenbeiträgen

Der Beklagte, ein Verlegebetrieb, hatte (wie eine Prüfung des Hauptzollamts ergeben hatte) möglicherweise Teile des Lohns schwarz an seine Arbeitnehmer gezahlt. Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen, verlangte von dem Beklagten die Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes, die er aufgrund eines hochgerechneten Bruttolohns errechnet hatte.
Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht feststellte. Der Beitrag errechnet sich nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme, die sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen richtet. Unter der Bruttolohnsumme ist auch die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung anzusehen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich gezahlt wurde. Die sogenannte Nettolohnfiktion aus dem Sozialversicherungsrecht, nach der das Arbeitsentgelt um die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hochgerechnet wird, findet hier aber keine Anwendung. Der geltend gemachte Anspruch ist kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliegt. Die Tarifvertragsparteien haben sich eindeutig für eine am Steuerrecht orientierte Lösung entschieden. Auch Nachweisschwierigkeiten und mögliche Wettbewerbsverzerrungen rechtfertigen keine analoge Anwendung des Nettolohnprinzips.

Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen

Krankheitskosten sind lediglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Es ist die zumutbare Belastung zu beachten. Ein Ansatz der selbst getragenen Krankheitskosten als Sonderausgaben ist nicht möglich. Sonderausgaben sind nur Beiträge zu Krankenversicherungen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen und folglich der Vorsorge dienen.
In seiner Entscheidung stellt das Finanzgericht Baden-Württemberg ferner klar, dass zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe mit den gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen sind. Eine Verrechnung mit selbst getragenen Krankheitskosten lässt das Gericht nicht zu.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug beschränkt war.
Das Finanzgericht Düsseldorf legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete mit der tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht.
Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße abgestellt.
Hinweis: Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht.

Mietspiegel als Schätzungsgrundlage für Mieterhöhungen geeignet

Der Berliner Mietspiegel für das Jahr 2015 ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin als Schätzungsgrundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet. Das Gericht sah es in zwei Entscheidungen nicht als erforderlich an, ergänzend ein Sachverständigengutachten einzuholen.
In den Gerichtsverfahren verlangten die Vermieter von den Mietern, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Streitig war, ob das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des Berliner Mietspiegels für 2015 schätzen konnte oder ob es hierzu ein Sachverständigengutachten einholen musste. Der Mietspiegel war vom Land Berlin erstellt, aber auf Vermieterseite lediglich nur von einem Wohnungsbauunternehmen anerkannt worden.
Nach Meinung der Richter komme es nicht darauf an, ob es sich um einen qualifizierten Mietspiegel handele. Nach der Zivilprozessordnung könne auch ein einfacher Mietspiegel als geeignete Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Es sei vielmehr entscheidend, dass der Mietspiegel vom Land Berlin erstellt worden sei und weniger, dass nicht alle Interessenverbände diesem zugestimmt hätten. Die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Ferner bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass es bei der Erstellung des Mietspiegels an der erforderlichen Sachkunde des Lands Berlin gefehlt habe oder die Erstellung von sachfremden Erwägungen beeinflusst war.
Zwar beziehen sich die Entscheidungen nur auf den Berliner Mietspiegel 2015, dennoch sind die vor Gericht dargelegten Anforderungen an eine wirksame Mieterhöhung von grundsätzlicher Bedeutung.

Jahresabschluss 2015 muss bis zum Jahresende 2016 veröffentlicht werden

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss veröffentlichen müssen (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG), müssen die Frist zur Veröffentlichung beachten. Der Abschluss muss spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres offengelegt werden.
Diese Unternehmen müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz Erleichterungen vor:
Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anhang erstellen. Hierfür müssen bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen sein: Angaben zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft). Zusätzlich können in besonderen Fällen Angaben nötig sein, wenn der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederspiegelt.
Zudem werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KG von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31. Dezember 2014 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Kompensation des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Zur Minderung eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses kann ein zusätzlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist, dass eine Investitionsabsicht nachgewiesen wird. Es muss also am Bilanzstichtag des Abzugsjahres die Absicht bestanden haben, ein begünstigtes Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen.
Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags stellt ein Wahlrecht dar. Ein solches Wahlrecht kann bis zur Bestandskraft der Steuerveranlagung ausgeübt werden. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtslage bis 2015 entgegen der Verwaltungsauffassung.
Die Rechtslage hat sich ab 2016 geändert. Der Nachweis einer Investitionsabsicht und einer späteren betrieblichen Nutzung wird nicht mehr ausdrücklich im Gesetz gefordert.

Kalender gelten selbst mit Firmenaufdruck als Geschenk

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob Kalender mit aufgedrucktem Firmenlogo, die zusammen mit einer Weihnachtsgrußkarte an Geschäftspartner versandt wurden, eine Werbemaßnahme sind und für den Unternehmer sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen. Das Gericht befand, dass es sich nicht um eine Werbemaßnahme handelte, sondern um Geschenke. Für die Einordnung als Geschenk ist der Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung maßgebend. Demnach ist ein Geschenk eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und sich beide Seiten darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, d. h. mit keiner Gegenleistung verbunden ist. Über die Unentgeltlichkeit waren sich die die Beteiligten im entschiedenen Fall einig.
Steuerlich berücksichtigungsfähige Geschenke an Geschäftspartner (bis 35 €) müssen buchhalterisch getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Nur dann können sie als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die separate Erfassung war vorliegend nicht erfolgt. In Folge versagte das Gericht den Betriebsausgabenabzug.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Eigenverantwortliche Arbeit von Mitarbeitern kann die Freiberuflichkeit der unternehmerischen Tätigkeit gefährden

Eine aus zwei Diplom-Ingenieuren bzw. Prüfingenieuren bestehende GbR erstellt Beweissicherungsgutachten für Kfz, bewertet Kraftfahrzeuge und führt Haupt- sowie Abgasuntersuchungen durch. Es werden drei weitere Prüfingenieure beschäftigt. Sie erledigen den überwiegenden Teil der durchzuführenden Arbeiten weitestgehend selbstständig nach den gesetzlichen Vorschriften. Lediglich bei den Messergebnissen treffen sie keine eigene Entscheidung.
Bei dieser Konstellation liegt für die GbR nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts keine freiberufliche, sondern insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Von über 9.000 jährlich abzuwickelnden Prüfungen und Gutachten werden fast 8.000 von den angestellten Prüfingenieuren eigenverantwortlich und ohne Beteiligung der Gesellschafter erledigt. Für die Beurteilung ist unerheblich, dass bei den durchzuführenden Hauptuntersuchungen gesetzliche Kriterien zu beachten sind und staatliche Aufgaben wahrgenommen werden. Unbedeutend ist auch der Umstand, dass die Gesellschafter vor allem Kontrollaufgaben wahrnehmen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben überwachen und ihre Mitarbeiter stichprobenartig überprüfen.
Der Bundesfinanzhof muss den Fall abschließend entscheiden.

Buchung einer Fährverbindung ist keine Pauschalreise

Eine Fährverbindung ist in der Regel keine Pauschalreise, auch wenn neben der Fahrzeugmitnahme eine Kabine gebucht wird. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisender bei einem Automobilclub eine Fährpassage (Beförderung mit PKW und Übernachtung in einer Kabine) von Genua nach Tunis gebucht. Am gebuchten Tag verpasste der Reisende in Genua die Fähre, weil die Abfahrt um einen Tag vorverlegt worden war, was weder ihm noch dem Automobilclub bekannt war. Der Reisende nahm daraufhin den Automobilclub auf Schadensersatz für die Kosten der Fährpassage, die Fahrtkosten samt Autobahnvignette und Kosten für drei nutzlos verbrauchte Urlaubstage in Anspruch. Der Automobilclub erstattete lediglich die Kosten für die Fähre.
Das Gericht wies die Klage ab, weil der Automobilclub nur eine einzelne Beförderungsleistung vermittelt hatte und nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags war. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Automobilclub auch die Kosten der Schiffspassage nicht erstatten müssen.


Steuervergünstigung für ein Familienheim setzt zivilrechtliches Eigentum des Erblassers voraus

Die Steuervergünstigung für ein Familienheim setzt im Erbfall neben weiteren Bedingungen voraus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Solange dies nicht der Fall ist, handelt es sich lediglich um ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum. Es ist mit dem Verkehrswert und nicht mit dem Grundbesitzwert anzusetzen. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts München spielt es für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, ob alle sonstigen Bedingungen für die steuerfreie Übertragung eines Familienheims erfüllt sind.
Im Urteilsfall lebte der Vater mit seinen beiden Kindern in einer noch von der Mutter zu Lebzeiten käuflich erworbenen Eigentumswohnung. Die Auflassung war erklärt, die Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen, der Einzug in die Wohnung vollzogen und die melderegisterliche Ummeldung erfolgt. Lediglich die grundbuchamtliche Umschreibung war bis zum Ableben der Mutter noch nicht vollzogen. Ursache hierfür war, dass es zwischen der Bauherrin (Erblasserin) und dem Bauträger zu Unstimmigkeiten gekommen war. Deshalb urteilten Finanzamt und Finanzgericht übereinstimmend, dass es sich lediglich um ein mit dem Verkehrswert zu bewertendes Anwartschaftsrecht handele. Die Steuervergünstigungen für ein Familienheim wären nicht zu gewähren.
Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wurde, bleibt dessen endgültige Entscheidung abzuwarten.

Speiseumsätze eines Imbissbetriebs im Gastronomiebereich eines Einkaufszentrums müssen in dem regulären und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen aufgeteilt werden

Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen zum sofortigen Verzehr an Imbissbetrieben stellt grundsätzlich eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) unterliegende Lieferung dar. Eine dem regulären Umsatzsteuersatz (19 %) unterliegende sonstige Leistung liegt allerdings vor, wenn zu der Abgabe der Speisen sonstige Dienstleistungselemente in erheblichem Umfang hinzutreten. Solche Dienstleistungselemente können sein das Endreinigen von Geschirr, das Abräumen und Endreinigen von Tischen und die Zurverfügungstellung von Geschirr und Besteck, Tischen und Stühlen. Treten solche Dienstleistungselemente hinzu, müssen, sofern beide Verkaufsarten vorliegen, die Umsätze aufgeteilt werden.
Stellt der Prüfer des Finanzamts an mehreren Tagen fest, dass die Aufteilung des Unternehmers genau umgekehrt zu seinen Ermittlungen ist, begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung durch den Unternehmer und berechtigt das Finanzamt zur Schätzung. Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, wie z. B. die Lage des Imbissbetriebs bzw. welche Speisen abgegeben werden. Die stichprobenartige Ermittlung des Prüfers darf auch berücksichtigt werden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Zuschätzungen für frühere Jahre bei einem Imbissbetrieb

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg können festgestellte Umsätze eines Jahres als Schätzungsgrundlage für Umsätze in früheren Jahren herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich geändert haben. Die Beweislast dafür, dass die Annahmen der Finanzverwaltung unzutreffend sind, trägt der Steuerpflichtige.
Anmerkung: Die Gefahr von Zuschätzungen ist besonders groß bei Betrieben mit umfassenden Bareinnahmen. Die Kasse ist täglich zu führen, die sog. „Z-Abschläge“ sind in jedem Fall aufzubewahren. Außerdem sollten Besonderheiten des Unternehmens und in der Preisgestaltung als Beweismittel für Prüfungszwecke zur Verfügung stehen. Besonderheiten können z. B. zeitweise Straßensperrungen, außerordentliche Witterungsbedingungen, außerordentliche Tagesereignisse mit Einfluss auf das Geschäft, krankheitsbedingte Einschränkungen der Öffnungszeiten u. ä. sein. Zusätzlich sollten Gaststätten oder Imbissbetriebe die Speisekarten aufbewahren, um Preisänderungen möglichst auf den Tag genau nachvollziehen zu können. Sonderaktionen mit Sonderpreisen sind zu dokumentieren.
Für die Zukunft ist von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen, für Kassensysteme und IT-gestützte Buchführungssysteme bestimmte Standards vorzuschreiben, die keine Manipulationsmöglichkeit mehr zulassen.

Abgrenzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht von einer Selbstanzeige

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Verwaltungsvorschriften zur Berichtigung von Steuererklärungen ergänzt. Erstmals zeigt es detailliert Unterschiede zwischen der Anzeige- und Berichtigungspflicht und der strafbefreienden Selbstanzeige auf.
Steuerlich besteht eine Anzeige- und Berichtigungspflicht, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass seine abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. Kommt der Steuerpflichtige unverzüglich seiner Anzeige- und Berichtigungspflicht nach, liegt weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Der Steuerpflichtige darf jedoch weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt haben. Hier liegt der große Unterschied zwischen einer Selbstanzeige und einer Berichtigung. Wenn der Steuerpflichtige nicht wusste, dass seine Steuererklärung falsch war, darf er diese berichtigen, sonst muss er eine Selbstanzeige einreichen.
Das BMF führt aus, dass sog. bedingter Vorsatz für die Steuerhinterziehung ausreichend ist und nennt entsprechende Beispielsfälle. Ebenfalls erläutert es, wann eine Steuerverkürzung leichtfertig vorgenommen wurde.
Die neuen Verwaltungsvorschriften geben darüber hinaus Hinweise, die die Praxis dabei unterstützen sollen, offene Fragen hinsichtlich der Anzeige- und Berichtigungspflicht zu klären.

Makler darf kein Geld für Wohnungsbesichtigung nehmen

Makler dürfen von Wohnungssuchenden für die Besichtigung einer Wohnung keine Besichtigungsgebühr verlangen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden. Das Gericht sah in einem solchen Verlangen sowohl einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz als auch gegen das Wettbewerbsrecht.
Im entschiedenen Fall hatte ein Makler von potenziellen Mietern 35 € für eine Wohnungsbesichtigung verlangt. Er hatte sich dabei auf der Internetplattform, auf der das Wohnungsangebot erschien, als externer Dienstleister bezeichnet, der lediglich die Wohnungsbesichtigung durchführt. Der Mieterverein Stuttgart sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatten jeweils gegen den Makler geklagt.
Nach Meinung der Richter unterläuft eine Besichtigungsgebühr die Intention des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, die Wohnungssuchenden vor Missständen bei der Wohnungsvermittlung zu bewahren. Mieter sollen gerade vor wirtschaftlichen Mehrbelastungen bei der Wohnungssuche geschützt werden. Unerheblich ist dabei, dass der Makler in dem Inserat als Dienstleister aufgetreten ist. Das im Wohnungsvermittlungsgesetz verankerte sog. Bestellerprinzip, wonach bei der Vermittlung von Mietwohnungen ausschließlich derjenige das Maklerhonorar zahlt, der den Makler beauftragt hat, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß.

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei verbilligter Überlassung

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung weniger als 56 % (ab 1. Januar 2012 66 %) der ortsüblichen Marktmiete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil aufzuteilen. Dabei ist für die Ermittlung der Marktmiete die ortsübliche Netto-Kaltmiete zugrunde zu legen und der vereinbarten Netto-Kaltmiete gegenüber zu stellen.
Die zu entrichtenden Betriebskosten sind in eine solche Vergleichsrechnung nicht mit einzubeziehen. Liegt das Entgelt für die Überlassung zwischen 56 % und 75 % ist eine Überschussprognose erforderlich. Ist diese Prognose positiv, erfolgt keine quotale Kürzung der Werbungskosten. Ansonsten ist quotal zu kürzen.
Dies galt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Ab 2012 erfolgt eine Kürzung bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % beträgt. Bei einer langfristigen Vermietung wird generell von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Eine Überschussprognose ist nicht erforderlich.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Verlustverrechnung bei negativem Kapitalkonto eines Kommanditisten

Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft (KG) darf weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit durch die Zurechnung des Verlusts ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Auch ein Verlustabzug ist nicht möglich. Eine Beschränkung des Verlustausgleichs- oder -abzugs erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
· Haftungsbeschränkung des Gesellschafters,
· Mitunternehmerstellung des beschränkt haftenden Gesellschafters,
· Zurechnung eines Verlustanteils,
· Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch Verlustzurechnung.
Der nicht ausgleichs- bzw. abzugsfähige – und damit nur verrechenbare – Verlust mindert allerdings die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zufließen.
Dem Finanzgericht Münster lag folgender Fall zur Entscheidung vor: Für den alleinigen Kommanditisten einer KG war zum 31. Dezember 2010 schon ein verrechenbarer Verlust und ein negatives Kapitalkonto festgestellt. Die KG (zu 94 %) und der Kommanditist (zu 6 %) waren an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Das Finanzamt stellte für 2011 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb der KG fest. In dem auf den Kommanditisten entfallenden Anteil war ein Verlust aus der GbR-Beteiligung enthalten. Der gesamte Verlustanteil des Kommanditisten wurde vom Finanzamt als „nur“ verrechenbarer Verlust festgestellt. Dagegen wehrte sich der Kommanditist. Er war der Ansicht, dass der Verlust aus der GbR nicht in die Berechnung des verrechenbaren Verlusts einbezogen werden dürfe.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied: Der Verlustanteil aus einer GbR, an der eine KG und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, erhöht das negative Kapitalkonto des Kommanditisten und fällt unter das Verlustausgleichsverbot.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Nachträgliche Dynamisierung der Altersrente eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers bei fehlender Erdienbarkeit nicht anzuerkennen

Damit eine Altersversorgungszusage einer GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen ist, muss diese u. a. von diesem noch erdienbar sein. Bei einem beherrschenden Gesellschafter verlangt dies, dass der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens noch zehn Jahre beträgt. Ein nicht beherrschender Gesellschafter kann die Pension noch erdienen, wenn vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pension aus gesehen der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens drei Jahre bestanden hat. Ist die Pension nicht mehr erdienbar, sind die Zuführungen zur Pensionsrückstellung regelmäßig steuerlich nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, sondern stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Ausnahmsweise kann eine nicht mehr erdienbare Altersrente steuerlich anzuerkennen sein. Das gilt z. B. für den Fall, dass die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Pensionszusage mehr als 20 % beträgt.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei einer nachträglichen Dynamisierung einer Alterszusage. Für die Frage der Erdienbarkeit ist auf den frühestmöglichen Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Ob der Geschäftsführer tatsächlich noch zehn Jahre im Dienst bleibt, ist unerheblich.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Körperschaftsteuerliche Organschaft: Gewinnabführung nur durch Zahlung oder Aufrechnung

Voraussetzung für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist, dass die Organgesellschaft sich durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Dazu müssen die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. Für eine Verrechnung ist die bloße Einbuchung einer Verpflichtung in Höhe des abzuführenden Gewinns bei der Organgesellschaft und einer gleichhohen Forderung beim Organträger nicht ausreichend. Vielmehr muss es zu einer wirksamen Aufrechnung z. B. mit bestehenden Forderungen kommen. Denn nur eine Aufrechnung steht einer tatsächlichen Zahlung gleich.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Unwetteropfer

Die Regenmassen im Mai und Juni 2016 in Deutschland haben zu schweren Überschwemmungen und hieraus folgend wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betroffenen geführt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem umfangreichen Schreiben verfügt, wie den Unwetteropfern und deren Unterstützern durch steuerliche Maßnahmen geholfen werden kann. Die wichtigsten Einzelregelungen sind:
· Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen oder öffentlichkeitswirksame Sponsoringaufwendungen der Unternehmen sind Betriebsausgaben.
· Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu 600 € im Jahr steuerfrei.
· Arbeitslohnspenden der Arbeitnehmer mindern ihren steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
· Aufsichtsräte müssen Vergütungen, auf die sie vor Fälligkeit oder Auszahlung verzichten, nicht versteuern.
· Spenden auf Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder öffentliche Dienststellen können ohne betragsmäßige Beschränkung unter Vorlage des Kontoauszugs steuerlich berücksichtigt werden.
· Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften, insbesondere von Vereinen zugunsten der Unwetteropfer sind steuerunschädlich, auch wenn solche Aktionen nicht zu ihrem Satzungszweck gehören.
· Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an selbstgenutzten Wohnungen und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach Abzug der Versicherungsentschädigungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die zumutbare Belastung ist zu berücksichtigen.
Für beabsichtigte Maßnahmen sollte steuerlicher Rat eingeholt werden. Alle Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016.


Einräumung von Parkmöglichkeiten gehört nicht zu den Beherbergungsleistungen

Nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Übernachtungsleistungen in einem Hotel unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste dagegen nicht zur Beherbergungsleistung gehört und somit dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen ist. Das trifft auch dann zu, wenn für die Parkfläche kein gesondertes Entgelt berechnet wird. Wie die Aufteilung des Entgelts genau zu erfolgen hat, ist noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht muss hierüber entscheiden.

Bundesfinanzhof (BFH) versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

Die Vollziehung eines Bescheids über den Solidaritätszuschlag ist nicht deshalb aufzuheben, weil ein Finanzgericht (FG) im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) angerufen hat.
Das öffentliche Interesse am Vollzug des SolZG kann das Interesse der Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegen.
Mit diesen Leitsätzen hat der BFH die Aussetzung der Vollziehung des Solidaritätszuschlags in einem Einkommensteuerfall 2012 abgelehnt.
Die Anrufung des BVerfG durch ein FG führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines auf die vorgelegte Norm gestützten Verwaltungsakts. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aufgrund der Vorlage des FG an das BVerfG überhaupt ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG ergeben können.
Das SolZG ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen und kann somit Geltung beanspruchen bis das BVerfG abweichend entscheidet.

Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit kein Bestandteil einer Erstausbildung

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist dieses Studium nicht mehr zwingend Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Liegt eine Zweitausbildung vor, kann der Kindergeldanspruch entfallen.
Ein volljähriges Kind hatte nach Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet. Sie bewarb sich für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie mit dem Ziel, eine Tätigkeit im mittleren Management Gesundheitswesen aufzunehmen. Die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nach der Berufsausbildung betrug 30 Wochenstunden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt zu dem Ergebnis, dass das Studium hier in keinem engen Zusammenhang mit der vorhergehenden Berufsausbildung steht und damit auch nicht Bestandteil einer Erstausbildung sein kann. Der enge Zusammenhang entfällt laut BFH vorliegend durch die vorausgesetzte vorangegangene Berufstätigkeit. Dieser Einschnitt führt dazu, dass es sich um einen Weiterbildungsstudiengang (Zweitausbildung) handelt.
Im Ergebnis erlosch die Kindergeldberechtigung.

Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen

Werden im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gewährt, ist der deutsche Kindergeldanspruch um den im anderen Staat gezahlten Betrag zu kürzen, sog. Differenzkindergeld. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Differenzkindergeld kind- oder familienbezogen zu berechnen ist.
In dem Fall lebte eine Familie mit vier Kindern im Inland. Der Vater erhielt als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten den Unterschiedsbetrag. Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder je 165 € und für die zwei ältesten Kinder je 206 €. Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 €, für das dritte Kind 190 € und das vierte Kind 215 € (insgesamt 773 €). Davon zog es die Schweizer Familienzulage von insgesamt 742 € ab und zahlte noch 31 € aus. Das Finanzgericht berechnete kindbezogen, so dass sich Differenzkindergeld von insgesamt 75 € ergab.
Dieser Berechnung folgte auch der Bundesfinanzhof: Die Berechnung des Differenzkindergelds erfolgt nach dem Einkommensteuergesetz kindbezogen. Das Differenzkindergeld kann nicht bei einzelnen Kindern mit einem übersteigenden Betrag bei anderen Kindern verrechnet werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage fehlt. Das europäische Recht regelt keine Berechnungsmethode, wie die Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander zu vergleichen sind. Die Verordnung räumt den Mitgliedstaaten damit einen Gestaltungsspielraum ein. Daher obliegt die Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber und das deutsche Einkommensteuergesetz hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergelds kindbezogen ausgestaltet.

Ausübung von Aktienoptionen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist folglich jeder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil wirtschaftlich als Entgelt für seine Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten muss. Dementsprechend kann auch die Gewährung eines Aktien-Optionsrechts zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese Rechtsauffassung und entschied klarstellend: Wird einem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, fließt der Lohn nicht schon mit der Einräumung des Rechts, sondern erst im Zeitpunkt der Ausübung der Option zu. Erst dann ist der Vorteil zu versteuern. Dem Arbeitnehmer fließt der Vorteil auch zu, wenn er die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine anderweitige Verwertung liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm eingeräumtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet.

Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Eine selbstständige Lebensberaterin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume Küche, Bad und Flur.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, sog. gemischt genutztes Arbeitszimmer, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen. Diesen Grundsatz weitet der BFH nun auch auf Nebenräume der häuslichen Sphäre aus. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Wird mit Sonderzahlungen die Arbeitsleistung vergütet, können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Der Arbeitgeber muss für jede geleistete Arbeitsstunde den Mindestlohn zahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn Zahlungen ohne Rücksicht auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder aufgrund einer besonderen Zweckbestimmung erbracht werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin laut Arbeitsvertrag einen Stundenlohn von weniger als 8,50 €. Daneben waren vertraglich bestimmte Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorgesehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu je 1/12 mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt wurden. Die Arbeitnehmerin meinte, dass Monatsgehalt und Sonderzahlungen auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt werden müssten.
Nach Auffassung des Gerichts können diese Zahlungen als Entgelt für die Arbeitsleistung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Der gesetzliche Mindestlohn verändert die bisherigen Anspruchsgrundlagen nicht, sondern tritt als eigenständiger Anspruch daneben. Durch die vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen sei der Mindestlohnanspruch erfüllt.

Änderungen von Arbeitsverträgen zur Nettolohnoptimierung sind im Beitragsrecht der Sozialversicherung zu beachten

Wenn sich ein Arbeitgeber mit bei ihm Beschäftigten darauf verständigt, Arbeitsverträge in der Weise zu ändern, dass der bisherige Barlohn verringert wird und den Arbeitnehmern im Gegenzug lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte weitere Leistungen gewährt werden (Nettolohnoptimierung), so darf der betreffende Sozialversicherungsträger dies nicht einfach für beitragsrechtlich unbeachtlich erklären. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden.
In dem Verfahren ging es um Beschäftigte eines Gartencenters. Ihr Arbeitgeber hatte schriftlich mit ihnen vereinbart, dass ihr Bruttolohn abgesenkt wurde und dass ihnen im Gegenzug Sachleistungen, u. a. Tankgutscheine, Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen, Reinigungspauschalen, Personalrabatte und Kinderbetreuungszuschüsse gewährt wurden. Als eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung stattfand, wurde dies beanstandet. Der Sozialversicherungsträger forderte den Arbeitgeber auf, rd. 14.000 € an Beiträgen nachzuentrichten.
Zu Unrecht, wie nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg feststellte. Das Gericht entschied, dass für Arbeitgeberleistungen, die nach den beitragsrechtlichen Vorschriften nicht zum Arbeitsentgelt gehören (z. B. Erholungsbeihilfen) oder bereits mit den richtigen Sachbezugswerten berücksichtigt wurden (z. B. Restaurantschecks) keine weiteren Beiträge verlangt werden dürfen. Darauf, dass dies im Leistungsfall auch entsprechend geringere Ansprüche des Arbeitnehmers gegen die Sozialversicherung zur Folge habe, komme es nicht an.

Baulärm vom Nachbargrundstück berechtigt zur Mietminderung

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Miete für eine Wohnung, die nach dem Einzug der Mieterin durch erheblichen Baulärm von einem Nachbargrundstück betroffen war, für die Dauer der Arbeiten gemindert werden darf.
Geklagt hatte eine Mieterin, die bei Abschluss des Mietvertrags auf dem Nachbargrundstück noch eine mit Bäumen bewachsene Baulücke vorgefunden hatte. Erst danach wurde diese mit einer Tiefgarage und einem Gebäude bebaut. Wegen der Bauimmissionen verlangte die Mieterin 20 % der gezahlten Miete vom Vermieter zurück.
Zu Recht meinte das Gericht. Bei Vertragsschluss haben beide Parteien stillschweigend vereinbart, dass die Wohnung den üblichen Mietstandard gewährleiste, also auch ein gesundheitlich unbedenkliches Wohnen. Dieser Standard sei nach Ansicht der Richter aufgrund der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück dauerhaft unterschritten worden. Zwar seien gerade in Großstädten Baumaßnahmen in der Nachbarschaft nicht unüblich, dennoch sei die ganz überwiegende Mehrzahl von Mietwohnungen von solchen Beeinträchtigen nicht betroffen. Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, dass der Vermieter keine rechtliche Handhabe gegen den Bauherrn gehabt habe. Die sog. „Bolzplatzentscheidung“ des Bundesgerichtshofs hält das Gericht für nicht einschlägig. Danach sind auftretende Immissionen unter bestimmten Bedingungen nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung handelt aber von einer dauerhaften Veränderung des Wohnumfelds und nicht wie im entschiedenen Fall nur von einer vorübergehenden Beeinträchtigung.

Zahlungen aus Scheinarbeitsverträgen an Profifußballspieler durch Sponsoren als Schenkung an den Verein

Ein Fußballverein zahlte an seine Spieler lediglich geringe Vergütungen. Sie beruhten auf arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Erheblich größere Zahlungen wurden von einem Unternehmen an die Spieler geleistet. Nach den Arbeitsverträgen hatten die Spieler für das Unternehmen kaufmännische Arbeiten zu verrichten. Eine tatsächliche Dienstleistung ist aber von den Spielern weder eingefordert noch erbracht worden. Das Finanzamt behandelte den gezahlten Arbeitslohn als Schenkung des Sponsors an den Fußballverein. Dabei war es unerheblich, dass die Vergütungen direkt vom Unternehmen an die Spieler geleistet wurden.
Das angerufene Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts. Es urteilte, dass die Arbeitsverträge zwischen dem Sponsor und den Fußballspielern nur zum Schein abgeschlossen wurden. Die Spieler arbeiteten unter Profibedingungen für den Verein, nicht für den Sponsor. Sie erhielten eine Vergütung, die nur zum Schein auf zwei Verträge gesplittet wurde. Nur wenn der Sponsor einen Rechtsanspruch auf Gegenleistung gehabt hätte, wäre die Annahme einer Schenkung nicht möglich.
Der Verein hat gegen das Urteil Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Dieser muss nun abschließend entscheiden.

Nachweis des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

Der Erbe ist bis auf wenige Ausnahmen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er hat die Möglichkeit, den Nachweis auch in anderer Form zu erbringen. Neben einem eröffneten notariellen Testament oder Erbvertrag kann der Nachweis auch mittels eines eindeutigen handschriftlichen, nachlassgerichtlich eröffneten Testaments oder im Fall der gesetzlichen Erbfolge mittels der üblichen Personenstandsurkunden geführt werden. Der Nachweis mittels eröffnetem handschriftlichen Testament ist aber nur dann möglich, wenn das Testament eindeutig ist und keiner gesteigerten Auslegung bedarf.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof ein Kreditinstitut, das zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt hatte, zu Schadensersatz verurteilt, konkret zur Erstattung der Gerichtskosten für die Erteilung des Erbscheins.
Hinweis: Zur Änderung des Grundbuchs oder des Schiffsregisters reicht ein eröffnetes handschriftliches Testament als Nachweis nicht aus!


Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude bei Mietgrundstücken im Privatvermögen

Ist für ein bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, wird der Kaufpreis zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) aufgeteilt. Zunächst sind die Verkehrswerte für den Grund und Boden und das Gebäude gesondert zu ermitteln. Danach sind die Gesamtanschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Verkehrswerte aufzuteilen.
Bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen erfolgt die Kaufpreisaufteilung nach dem Sachwertverfahren. Davon ist auch nicht abzuweichen, nur weil die Erwerber ihre Kaufentscheidung ausschließlich unter Renditegesichtspunkten getroffen und sich dabei auf Ertragswerte gestützt haben. Die Anwendung des Sachwertverfahrens führt nicht schon dann zu einem unangemessenen Ergebnis, weil bei der Anwendung des Sachwertverfahrens ein außergewöhnlich hoher Marktanpassungsfaktor angewendet werden muss, um zum endgültigen Sachwert zu gelangen. Allerdings können die Erwerber durch ein im Ertragswertverfahren erstelltes Gutachten darlegen, dass die Kaufpreisaufteilung im Sachwertverfahren wesentlich von der im Ertragswertverfahren abweicht.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber stellt eine zulässige Wohnnutzung dar

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht berechtigt, mehrheitlich ein Verbot zur Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen zu beschließen. Wegen fehlender Beschlusskompetenz der Gemeinschaft ist ein entsprechender Beschluss unwirksam. Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Laufen hervor.
Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer seine Wohnung an den Freistaat Bayern vermietet. Dieser nutzte die Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten dies für unzulässig, insbesondere wegen der erheblichen Lärmbelästigung durch die Asylbewerber und die verhältnismäßig kurze Verweildauer in der Wohnung.
Das Gericht sah dies anders. Auch die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Wohnnutzung dar, die nicht dadurch unzulässig wird, dass der Aufenthalt der untergebrachten Personen verhältnismäßig kurz sei. Der häufige Wechsel der Bewohner und die damit gegebenenfalls gesteigerte Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der übrigen Bewohner sprechen ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung. Selbst wenn es in Einzelfällen zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, die durchaus ein Gefühl des Unwohlseins bei den anderen Wohnungsnutzern hervorgerufen haben könnte, lassen sich daraus keine allgemeinen Schlussfolgerungen ableiten, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine erheblich größere Belastung und Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums darstellt, als die Vermietung an andere Personengruppen. Auch von diesen können nämlich Beeinträchtigungen ausgehen. Zudem könne die Gemeinschaft bei konkreten Beeinträchtigungen mit einer Unterlassungserklärung gegen die jeweiligen Störer vorgehen.

Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz

Der Arbeitgeber muss nichtrauchende Arbeitnehmer wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch schützen. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies nur insoweit, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die einzelnen Bundesländer können Ausnahmeregelungen vorsehen; der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Gesundheitsgefährdung minimieren.
Im Fall eines Croupiers in einem Spielcasino, der zweimal wöchentlich zwischen sechs und zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum arbeiten musste, wurde von einer Ausnahmeregelung im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz Gebrauch gemacht, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Die Verpflichtung zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung wurde nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts durch die bauliche Trennung des Raucherraums, den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage und die zeitliche Begrenzung der Arbeit im Raucherraum erfüllt.

Nationale Maßnahmen gegen Steueroasen und Briefkastenfirmen

Das Bundesministerium der Finanzen weist auf ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung hin, das für mehr Transparenz bei Briefkastenfirmen sorgen soll. Auf nationaler Ebene wurde mit den Bundesländern eine grundlegende Einigung über konkrete Verschärfungen des Steuerrechts erzielt.
Es ist geplant, die Abgabenordnung (AO) in drei Bereichen zu ändern:
· Die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen bei Beteiligungserwerb einer ausländischen Kapitalgesellschaft sollen auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Neben formaler rechtlicher Beteiligung soll auch ein tatsächlich beherrschender Einfluss mitgeteilt werden, um Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen zu erfassen. Bußgelder im Falle eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflichten sollen voraussichtlich von derzeit 5.000 € auf bis zu 25.000 € erhöht werden.
· Banken haben neue steuerliche Anzeigepflichten zu erfüllen. Sie sollen etwa mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen sie vermittelt haben. Bei Verletzung der Anzeigepflicht droht den Banken ein beträchtliches Bußgeld und Haftung für Steuerschäden.
· Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis soll aufgehoben werden. Es geht aber ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe etwa an andere Unternehmen schützen soll. Zugleich soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Die Legitimationsprüfung durch Banken soll durch die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des wirtschaftlich abweichend Berechtigten erweitert werden. Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen soll zu den schweren Steuerhinterziehungen gerechnet werden, wodurch sich auch die Verjährungsfrist auf zehn Jahre für die Strafverfolgung verlängert.

Keine Umsatzsteuer bei Betrugshandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte

Verabredet ein Arbeitnehmer mit einem Dritten, seinen Arbeitgeber dadurch zu schädigen, dass der Dritte Rechnungen über fiktive Geschäfte ausstellt, und das erhaltene Geld zu teilen, liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten vor. Das aus den Straftaten erlangte Geld ist kein Entgelt des Dritten für eine vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung, sondern Anteil des Arbeitnehmers am „Gewinn“. Der Fall ist nicht vergleichbar mit den sog. Schmiergeld- oder Bestechungsfällen, in denen ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dem Arbeitnehmer und den bevorzugten Firmen angenommen wird. Diesen Fällen liegen reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zugrunde, da die bevorzugten Unternehmen Vorteile erlangen, die sie unmittelbar für ihre unternehmerische Betätigung nutzen.
(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)

Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nur bei Gutgläubigkeit des Unternehmers

Ein Unternehmer kann nur dann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist, z. B. der leistende Unternehmer zutreffend bezeichnet ist. Ist die Rechnung fehlerhaft, kommt ein Vorsteuerabzug nur im Billigkeitsweg in Betracht. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Dies muss der Unternehmer und nicht das Finanzamt nachweisen. Dazu ist z. B. erforderlich, dass der Unternehmer sich Gewissheit über den leistenden Unternehmer verschafft und die angegebene Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf deren Richtigkeit überprüft.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schenkungsteuer durch zinslose Kreditgewährung an Lebensgefährtin

Die Klägerin lebte mit ihrem Lebenspartner in einem ihr gehörenden Wohnhaus. Zwecks Finanzierung von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen gewährte der Lebenspartner seiner Partnerin ein zinsloses, erst in späteren Jahren zu tilgendes Darlehn. In der Zinslosigkeit des gewährten Darlehns sah das zuständige Finanzamt einen der Schenkungsteuer unterliegenden Sachverhalt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der kreditgebende Lebensgefährte den Umbau mitgestalten und das Haus unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken mitbenutzen durfte.
Das angerufene Finanzgericht folgte der Beurteilung des Finanzamts. Zur Begründung führte es aus, dass in derartigen Fällen eine freigebige Zuwendung vorliegt. Beim Empfänger kommt es zu einer endgültigen Vermögensmehrung, der kein entsprechender Vermögensabfluss gegenübersteht. Das Argument des gemeinsamen Wohnens kann nicht als Gegenleistung angesehen werden. Es ist Ausdruck des lebenspartnerschaftlichen Verhältnisses.

Bei Gewinneinkünften zwingende Verpflichtung zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung

Sind Gewinneinkünfte von mehr als 410 € zu erklären, muss die entsprechende Einkommensteuererklärung durch Datenfernübertragung übermittelt werden.
Eine Entbindung von dieser Verpflichtung ist nur dann möglich, wenn dem Steuerbürger dieses Verfahren wirtschaftlich oder persönlich nicht zuzumuten ist. Allein ein Hinweis auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden, wonach zu befürchten ist, dass auch die Daten für die Steuererklärung ausgespäht werden könnten, reicht nicht aus, um sich von dieser Verpflichtung befreien zu lassen.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

Grenzen des Kostenabzugs für gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Steht aber für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, greift die Abzugsbeschränkung nicht. Allerdings ist eine Höchstbetragsbegrenzung von 1.250 € zu beachten. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, sind die Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abzugsfähig.
Nutzen beide Ehegatten das Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen nach dem Grad der jeweiligen Nutzung aufzuteilen. Liegen bei einem Ehegatten die Voraussetzungen zum nur beschränkten Abzug der Aufwendungen vor, ist der Ansatz des Höchstbetrags auf den entsprechenden Nutzungsanteil beschränkt. Für den zum unbeschränkten Abzug der Aufwendungen berechtigten Ehegatten ist der Abzug der Aufwendungen auf den seinem Nutzungsanteil entsprechenden Prozentsatz beschränkt. Bei einer jeweils 50 %igen Nutzung wären einerseits 625 € und andererseits 50 % der Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig.
Hinweis: Zu dieser Rechtsfrage sind noch zwei weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Regelmäßige Arbeitsstätte bei Berufskraftfahrern

Bei einem Berufskraftfahrer gilt als regelmäßige Arbeitsstätte der Ort, den er kontinuierlich und regelmäßig aufsucht, um das Kraftfahrzeug des Arbeitgebers zu übernehmen oder abzuliefern oder andere Arbeitsaufträge entgegenzunehmen. Das gilt auch, wenn der Berufskraftfahrer mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit außerhalb dieses Orts verbracht hat.
Das vom Arbeitnehmer gefahrene Fahrzeug kommt nicht als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt. Er kann daher nur die Entfernungspauschale geltend machen und nicht den Reisekostensatz für jeden gefahrenen Kilometer.
So hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburgentschieden und ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Hinweis: Der Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt seit 1. Januar 2014 den Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“.

Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt: Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Strecke zumutbar

Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen, die ihnen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abziehen. Dazu muss der Arbeitnehmer am Ort seiner Beschäftigung wohnen und außerhalb dieses Ortes einen weiteren eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhalten. Grundsätzlich ist es denkbar, dass beide Orte innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Abzustellen ist vielmehr auf das Einzugsgebiet. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg liegt die Hauptwohnung noch im Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer von dort seine Arbeitsstätte innerhalb von etwa einer Stunde erreichen kann. In diesen Fällen fehlt es am Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung. Die Anmietung der zweiten Wohnung kann durchaus wegen der erheblich kürzeren Fahrzeit beruflich veranlasst sein, aber eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Wohnortwechsel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung eines langfristigen Fitnessstudio-Vertrags

Ein berufsbedingter Wohnortwechsel berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht dazu, seinen langfristigen Fitnessstudio-Vertrag außerordentlich zu kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Zwar kann ein Fitnessstudio-Vertrag als Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Allerdings trägt der Kunde grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist. Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher, nicht in den Verantwortungsbereich des Kunden fallender Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags dar, weil die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von ihm beeinflussbar sind.


Praktikum verkürzt nicht die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses

Die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis soll Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem die Gelegenheit geben, die wesentlichen Umstände im konkreten Ausbildungsberuf eingehend zu prüfen. Bei der Beurteilung des Auszubildenden steht seine Eignung als auch die Einordnung mit seinen Lernpflichten in das betriebliche Geschehen im Vordergrund. Da sich die Eignung für die konkrete Ausbildung nicht im Rahmen eines Praktikums feststellen lässt, kann dieses auch nicht auf die Probezeit eines nachfolgenden Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden. Das gleiche gilt auch, wenn dem Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis vorausgeht.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber bestimmte Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnet. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die einen arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohn von weniger als 8,50 € brutto pro Stunde erhielt. In ihrem Arbeitsvertrag war allerdings eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart, die nur davon abhängig war, dass sie in dem jeweiligen Jahr überhaupt beschäftigt war. Die Arbeitgeberin und der im Betrieb bestehende Betriebsrat hatten vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen, d. h. jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung auszuzahlen. Rechnete man diese zusätzlichen anteiligen Sonderzahlungen dem vereinbarten Mindestlohn der Klägerin hinzu, ergab sich ein Stundenlohn von mehr als 8,50 € brutto pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin auf arbeitsvertraglicher Grundlage Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge, die sie auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 € berechnete.
Die Klägerin machte geltend, die Sonderzahlungen stünden ihr zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 € brutto zu. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn sei auch der Berechnung der Zuschläge zugrunde zu legen.
Das Gericht erkannte einen Anspruch der Klägerin nur in Bezug auf die Nachtarbeitszuschläge an.
Im Falle der Klägerin stellten die Sonderzahlungen nach Ansicht des Gerichts Arbeitsentgelt für ihre normale Arbeitsleistung dar. Eine Anrechnung auf den gesetzlichen Mindestlohn sei deshalb möglich. Die Betriebsvereinbarung, wonach die Sonderleistungen als monatliche Teilleistungen gezahlt werden, sei nicht zu beanstanden. Die vertraglich geregelten Überstunden-, Sonn- und Feiertagzuschläge habe die Arbeitgeberin berechtigterweise auf der Basis der vereinbarten vertraglichen Vergütung berechnet. Nur die Nachtarbeitszuschläge müssten auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden, weil es eine gesetzliche Vorschrift gebe, die einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt vorschreibe.
Das Bundesarbeitsgericht muss abschließend entscheiden.

Ist die Zinsschranke verfassungsgemäß?

Durch die sog. Zinsschranke können Zinsaufwendungen von Betrieben innerhalb eines Konzerns nur beschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Vereinfacht dargestellt wird dabei zunächst ermittelt, inwieweit die Zinsaufwendungen höher als die Zinserträge sind (sog. negativer Zinssaldo). Beträgt der negative Zinssaldo mind. 3 Mio. €, kann er nur bis zu 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das steuerliche EBITDA ist der Gewinn zuzüglich negativem Zinssaldo, Abschreibungen und Steuern.

Geänderte Rechtsauffassung zur gewinnneutralen Realteilung

Nach bisheriger Rechts- und Verwaltungsauffassung setzte eine gewinnneutrale Realteilung die Aufgabe des Betriebs der bisherigen Mitunternehmerschaft voraus. Dies hatte eine Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern zur Folge. Mindestens einer von ihnen musste seine ihm bei der Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführen.
An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Nach der neuen Rechtsprechung liegt eine gewinnneutrale Realteilung auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet und sie unter den verbliebenen Mitunternehmern fortgeführt wird.
Ein steuerpflichtiger Veräußerungstatbestand liegt allerdings dann vor, wenn dem Ausscheidenden neben der Übertragung des Teilbetriebs eine Rente zugesagt wird, die sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt. Der Veräußerungsgewinn errechnet sich aus dem Kapitalwert der Rente zuzüglich dem Buchwert des übernommenen Teilbetriebs abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und dem Wert des Kapitalkontos.

Mietrecht: Schriftform sollte bei jeder Mieterhöhung eingehalten werden

Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und dem Schriftformzwang unterfallende Vertragsänderung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn die Miethöhe für den Zeitraum von mehr als einem Jahr geändert wird und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts muss bei einer solchen Änderung des Mietvertrags die Schriftform auch bei einer geringfügigen Änderung der Miete gewahrt werden. Die Höhe des Mietzinses ist ein wesentlicher Bestandteil eines Mietvertrags. Davon hängt ab, ob der Vermieter einem Mieter wegen Zahlungsverzugs die fristlose Kündigung aussprechen darf. Hierzu kann der Vermieter auch dann berechtigt sein, wenn der Mieter über längere Zeit eine geringfügige Erhöhung der Miete nicht beachtet. Darüber hinaus kann kaum festgelegt werden, wann eine Erhöhung der Miete als unerheblich einzustufen ist. Deshalb ist der Mieter nicht daran gehindert, sich nach Treu und Glauben auf einen Mangel der Schriftform zu berufen und deshalb das ursprünglich bis zu einem späteren Zeitpunkt befristete Mietverhältnis vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Die Berufung auf einen Mangel der Schriftform ist nur dann ausgeschlossen, wenn die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags für den Vermieter untragbar wäre.

Geplante Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in Ballungsgebieten

Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung will die Bundesregierung die Schaffung neuer Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten begünstigen. Gefördert wird die Anschaffung/Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen. Diese müssen mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung/Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Bei Unterschreitung des Zehnjahreszeitraums wird die Sonderabschreibung rückwirkend versagt. Zusätzlich zur „regulären“ AfA können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzungen sind zu beachten:
· Die Förderung ist beschränkt auf Neubauten, deren Baukosten max. 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen, wovon max. 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.
· Die Förderung ist zeitlich befristet. Die Stellung des Bauantrags bzw. die Bauanzeige müssen zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 erfolgen. Letztmalig kann die Sonderabschreibung im Jahr 2022 in Anspruch genommen werden.
· Die neuen Wohnungen müssen in einem ausgewiesenen Fördergebiet liegen. Ein solches wird definiert in Anlehnung an die Mietenstufen des Wohngelds (Mietenstufen IV bis VI). Umfasst sind auch Gebiete mit Mietpreisbremse und abgesenkter Kappungsgrenze.
Nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag/Bundesrat können die Maßnahmen erst in Kraft treten, wenn aufgrund beihilferechtlicher Erwägungen die Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt.

Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung gehen zu Lasten des Antragstellers

Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. Sie setzt voraus, dass einem Antragsteller beruflich veranlasste Mehraufwendungen dadurch entstehen, dass er am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und zusätzlich an einem anderen Ort seinen eigenen Hausstand unterhält. Dabei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt der Familie oder bei ledigen Personen um den Ort, an dem sich der Antragsteller nur unterbrochen durch seine arbeits- oder urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält.
Die Umstände zur Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung hat der Antragsteller durch objektive Tatsachen nachzuweisen. Zweifel in der Beweisführung gehen nach einem Urteil des Finanzgerichts München zu seinen Lasten.

Personengesellschaft kann umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein

Ist eine juristische Person (z. B. GmbH) finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich in ein anderes Unternehmen eingegliedert, ist sie selber nicht Unternehmerin (sog. Organgesellschaft); ihre Umsätze werden dem Unternehmen, in das sie eingegliedert ist (sog. Organträger), zugerechnet. Umsätze zwischen Organträger und Organgesellschaft unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof erweitert aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben den Kreis möglicher Organgesellschaften in bestimmten Fällen auf Personengesellschaften. Wann eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein kann, ist zwar noch nicht endgültig geklärt. Sie ist aber jedenfalls dann finanziell in ein anderes Unternehmen eingegliedert mit der möglichen Folge einer umsatzsteuerlichen Organschaft, wenn an der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen beteiligt sind, die ebenfalls in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Die Änderung der Rechtsprechung hat erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die sog. typische Ein-Personen-GmbH & Co. KG.
Beispiel:
A ist alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Außerdem ist er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der KG beteiligt ist. A vermietet an die KG das Grundstück, auf dem diese ihren Betrieb unterhält.
A ist als Vermieter Unternehmer. Die KG ist in das Vermietungsunternehmen des A finanziell eingegliedert, da dieser zu 100 % an der KG und der A-GmbH beteiligt ist. Die KG ist organisatorisch eingegliedert, da A sowohl im Vermietungsunternehmen als auch als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH in der KG das tägliche Geschäft beherrscht. Die wirtschaftliche Eingliederung ergibt sich daraus, dass A der KG das Grundstück überlässt. A hat als Organträger die Umsätze der KG als Organgesellschaft zu versteuern, ihm steht allerdings auch die Vorsteuer der KG zu.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechungsänderung reagiert, insbesondere in welchem Umfang sie Übergangsregelungen schafft.

Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

Der Gesellschafter einer noch nicht gegründeten GmbH ist hinsichtlich einer beabsichtigten Unternehmenstätigkeit der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Bundesfinanzhof hat wegen der rechtlichen Eigenständigkeit der GmbH den Vorsteuerabzug abgelehnt.
Der Kläger war Arbeitnehmer, der über eine noch zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Der Kläger ließ sich durch eine Unternehmensberatung und einen Rechtsanwalt beraten. Die GmbH-Gründung blieb aber aus.
Zwar hätte selbst für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorgelegen, wenn er die Absicht gehabt hätte, ein Unternehmen zu erwerben, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.
Ein Vorsteuerabzug wäre auch möglich, wenn ein Gesellschafter Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen. Es läge ein Investitionsumsatz vor, wenn der Gesellschafter z. B. ein Grundstück erwirbt, um es dann in die GmbH einzulegen.
Die bezogenen Beratungsleistungen des Klägers waren aber nicht übertragungsfähig. Somit kam ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Vorsteuerabzugsberechtigung für eine geschäftsführende Holding

Ist eine Holdinggesellschaft geschäftsleitend für ihre Tochtergesellschaften tätig, steht ihr insoweit der volle Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen für ihr Unternehmen zu. Die Teilnahme an der Verwaltung von Tochtergesellschaften ist als Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu beurteilen. Es kann sich um administrative, finanzielle, kaufmännische oder auch technische Tätigkeiten handeln. Durch diese Betrachtung sind selbst Umsatzsteuerbeträge für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem oder zum Erwerb solcher Beteiligungen als Vorsteuer abzugsfähig.
Aufgrund gleichzeitig vorliegender wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Eingliederung von Tochterkapitalgesellschaften in die Holding kann ein Organschaftsverhältnis vorliegen. Auch eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusammenhang als Kapitalgesellschaft zu behandeln und umsatzsteuerrechtlich in den Organkreis einzubeziehen.
Wird die geschäftsleitende Tätigkeit der Holdinggesellschaft nur bei einem Teil ihrer Beteiligungsgesellschaften ausgeübt, ist bezüglich allgemeiner Kosten der Holding eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beträge vorzunehmen.
Die vorstehenden Grundsätze ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Zahlungen einer privaten Rentenversicherung über die vertragliche Laufzeit hinaus sind zu versteuern

Zahlt eine private Lebensversicherung versehentlich über die vertragliche Laufzeit hinaus, sind diese Zahlungen in voller Höhe zu versteuern. Nur die vertragsgemäßen Leistungen sind mit dem Ertragsanteil anzusetzen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind solche ohne Rechtsgrund gezahlten Rentenbeträge als wiederkehrende Leistungen steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Müssen solche zu Unrecht erhaltene Beträge zurückgezahlt werden, stellen diese im Jahr der Rückzahlung negative Einkünfte dar. Eine Verrechnung mit den übrigen Einkünften ist jedoch nicht möglich, da bei steuerpflichtigen sonstigen Einkünften ein Verrechnungsverbot besteht.

Elterngeld mindert als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Unterhaltsaufwendungen in voller Höhe

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster mindert das Elterngeld für eine unterstützte Person in voller Höhe berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastungen der unterstützenden Person. Dadurch ist auch der Sockelbetrag des Elterngelds in Höhe von 300 € monatlich bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu berücksichtigen.
Hintergrund dieses Urteils waren Unterstützungsleistungen eines Vaters für sein mit der Kindsmutter zusammenlebendes Kind. Das Finanzamt kürzte die von ihm als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen nicht nur um die den Sockelbetrag des Elterngelds übersteigenden Beträge, sondern auch um den Sockelbetrag selbst.
Das Finanzgericht folgte dieser Beurteilung, obwohl seine Entscheidung damit im Widerspruch zur Rechtsauffassung einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main steht.

Das Hausrecht bei einer vermieteten Wohnung steht ausschließlich dem Mieter zu

Bei vermieteten Räumen steht das Hausrecht allein dem Mieter zu. Der Vermieter darf ohne dessen Erlaubnis die vermieteten Räume grundsätzlich weder selbst betreten, noch ist er befugt, anderen den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt steht es dem Mieter zu, einer anderen Person den Zutritt zu den gemieteten Räumen zu erlauben, und zwar auch gegen den Willen des Vermieters. Einschränkungen hinsichtlich der Alleinzuständigkeit des Mieters sind nur in Ausnahmefällen denkbar. So steht dem Vermieter bei größeren Mieteinheiten in der Regel eine Mitberechtigung hinsichtlich der Gemeinschaftseinrichtungen zu. Diese Entscheidung hat das Kammergericht Berlin getroffen.

Werbungskostenabzug auch bei langfristig unbebauten Grundstücken möglich

Werbungskosten sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur abzugsfähig, wenn Einnahmen erzielt werden oder zumindest beabsichtigt ist, Einnahmen zu erzielen. Der Bundesfinanzhof hatte über den Werbungskostenabzug von Zinsen für ein unbebautes Grundstück zu entscheiden, das 2003 mit einer Bebauungspflicht gekauft worden war und erst 2013 tatsächlich bebaut wurde. Zwischenzeitlich waren keine Mieten eingenommen worden. Das Finanzamt erkannte die ab 2003 angefallenen Zinsen nicht als Werbungskosten an, weil die Bebauungsabsicht nicht nachgewiesen war. Diese ist aber Voraussetzung für den Werbungskostenabzug.
Das Gericht hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm folgende Hinweise gegeben: Der lange Zeitraum, in dem das Grundstück nicht bebaut wurde, spricht nicht gegen eine Bebauungsabsicht. Für eine Bebauungsabsicht spricht hingegen, dass in den Jahren Baupläne erstellt wurden, eine Bebauungspflicht bestand und Eigenkapital zur Bebauung angespart wurde. Schließlich spricht auch die tatsächliche Bebauung ab 2013 dafür.
Tipp: Werden bei einem unbebauten Grundstück über längere Zeit keine Einnahmen erzielt, sollten Beweise für eine Bebauungsabsicht gesammelt werden, damit die Werbungskosten abgezogen werden können. Hierzu gehören beispielsweise: Architektenverträge, Baupläne, Bauvoranfragen, Angebote von Bauhandwerkern oder die langfristige Finanzierung des Grundstückskaufpreises.

Abfindungen können auch bei Auszahlung in zwei Veranlagungszeiträumen steuerbegünstigt sein

Abfindungszahlungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen mit einem begünstigten Steuersatz (sog. Fünftelregelung) versteuert werden. Das war bisher nur zulässig, wenn die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurde. Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt geregelt, dass Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen dann unschädlich sind, wenn eine Zahlung nur geringfügig ist. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptzahlung beträgt oder niedriger als die Steuerersparnis ist, die sich aus der begünstigten Versteuerung der Hauptzahlung ergibt.

Bildung eines Arbeitszeitkontos für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht möglich

Mithilfe eines Arbeitszeitkontos können geleistete Arbeitsstunden eines Mitarbeiters verwaltet werden. Ein Arbeitszeitkonto erfasst die Soll-Arbeitszeit, die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (inkl. Mehrarbeit) sowie die daraus entstehenden Plus- bzw. Minuszeiten und Fehlzeiten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt die Führung eines Arbeitszeitkontos für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht zu. Im Streitfall verzichtete der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen Teil seiner Bezüge. Diese wurden zugunsten der GmbH bei einer Bank angelegt. Der Betrag sollte der Finanzierung späterer Gehaltszahlungen dienen, für die der Geschäftsführer dann keine Arbeitsleistungen erbringen musste. Für die Verpflichtung zur späteren Gehaltszahlung bildete die GmbH vermögens- und einkommensmindernde Rückstellungen.
Der BFH sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das steuerpflichtige Einkommen der GmbH nicht mindern darf. Er begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Zudem würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

Verbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig

Die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer kann entweder entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Eine verbilligte Parkraumüberlassung ist als entgeltliche Leistung anzusehen.
Die entgeltliche Überlassung eines Parkplatzes ist umsatzsteuerpflichtig. Es ist für die Beurteilung unerheblich, dass die Parkplätze den Arbeitnehmern überwiegend aus betrieblichen Gründen überlassen werden.
Im Gegensatz zur Beurteilung entgeltlicher Leistungen hängt die Steuerbarkeit bei einer unentgeltlichen Leistung von anderen Gesichtspunkten ab. Stehen unternehmensfremde Aspekte im Vordergrund, ist die Stellplatzüberlassung steuerbar. Wird ein Parkplatz im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse zur Verfügung gestellt, ist die Nutzungsüberlassung nicht umsatzsteuerbar.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ferienjobs sind für Schüler sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 21. Juli bis 2. September 2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1. Oktober 2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.

Keine Verjährung von Steueransprüchen am Wochenende

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Antragsveranlagung eines Arbeitnehmers entschieden. Ein entsprechender Antrag kann innerhalb der sog. Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beginnt mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung und beträgt vier Jahre. Der Antrag auf Veranlagung des Arbeitnehmers für 2007 ging am 2. Januar 2012 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen die Antragstellung als verspätet an. Der BFH dagegen hat die Antragstellung für fristgerecht beurteilt, weil das Jahresende 2011 auf einen Samstag fiel.
Diese Entscheidung kann auch für 2016 von Bedeutung sein, weil der 31. Dezember 2016 auf einen Samstag fällt.

Voraussetzungen für die Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts in einer Steuererklärung

Ein Unternehmer hatte einen erheblichen Veräußerungsgewinn erzielt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte er dafür die Anwendung eines begünstigten Steuersatzes. Das Finanzamt folgte diesem Antrag, der Steuerbescheid wurde rechtskräftig.
Später änderte das Finanzamt den Steuerbescheid aufgrund anderer Sachverhalte zugunsten des Unternehmers. Es kam zu Steuererstattungen. Der Unternehmer hat gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt. Er beantragte eine Steuererhöhung durch Verzicht auf Anwendung der Steuerermäßigung für den Veräußerungsgewinn. Grund für die Meinungsänderung war, dass die Antragstellung auf Anwendung eines begünstigten Steuersatzes im nächsten Jahr zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung führen würde. Er hatte in dem weiteren Jahr ebenfalls einen begünstigungsfähigen Veräußerungsgewinn erzielt.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs war der Einspruch mit dem Antrag auf eine höhere Besteuerung unzulässig. Der Antrag auf Änderung eines einmal ausgeübten Wahlrechts auf die steuerbegünstigte Veranlagung eines Veräußerungsgewinns ist nur bis zur endgültigen Rechtskraft des Steuerbescheids möglich. Es kann sich dabei z. B. auch um die rechtskräftige Entscheidung über einen Einspruch oder eine Klage handeln. Die Möglichkeit wäre auch gegeben, soweit der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Führt eine finanzamtsseitig nach Rechtskraft des Steuerbescheids noch mögliche Änderung zu einer höheren Steuerbelastung, können nur insoweit Anträge auf Berücksichtigung von steuermindernden Umständen gestellt werden. Anträge, die über die partielle Bestandskraft hinausgehen, sind unzulässig.
Gesetzentwurf soll Manipulation von Registrierkassen verhindern
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Dessen Regelungen sollen Manipulationen an sogenannten digitalen Grundaufzeichnungen, z. B. mittels Registrierkassen, verhindern. Dafür sind mehrere Mittel vorgesehen:
Es wird eine technische Sicherung vorgeschrieben, die ein Überschreiben der Daten in Registrierkassen verhindert. Das meint nicht, dass nur noch elektronische Registrierkassen erlaubt sind, sondern, dass ein unerkanntes Löschen oder Ändern der Kassenaufzeichnungen unmöglich wird. Die gleichzeitig vorgelegte technische Verordnung sieht dafür beispielsweise Sicherheitsmodule, Speichermedien, elektronische Archivierungen, digitale Schnittstellen und die Protokollierung der Aufzeichnungen vor.
Es wird eine Kassen-Nachschau eingeführt. Eine Kassen-Nachschau ist eine Art Betriebsprüfung, die unangekündigt erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und deren Erfassung in der Buchführung überprüfen darf.
Verstöße gegen die Sicherungspflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
Nach dem Entwurf sollen die Gesetzesregelungen für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2019 gelten.
Achtung: Schon ab dem 1. Januar 2017 müssen elektronische Kassen oder Taxameter alle Einzelumsätze aufzeichnen und für mindestens zehn Jahre unveränderbar abspeichern können. Dafür sind manche Kassen oder Taxameter nachzurüsten.

Widerruf von Fernabsatzverträgen

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es um den Kauf zweier Matratzen über das Internet, die auch geliefert und bezahlt wurden. Nachdem der Käufer auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters aufmerksam geworden war, bat er den Verkäufer um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Als der Verkäufer dies ablehnte, widerrief der Käufer den Kaufvertrag fristgerecht, sandte die Matratzen zurück und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht, befand das Gericht, weil der Widerruf keiner Begründung bedarf und die Absicht des Käufers, einen besseren Preis zu erzielen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Keine Entschädigung für aufgrund ihres Kopftuchs abgewiesene Grundschullehrerin in Berlin

Die Bewerbung der Klägerin als Grundschullehrerin in Berlin wurde abgelehnt, weil sie ein muslimisches Kopftuch trug. Ihre Klage auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurde vom Arbeitsgericht Berlin abgewiesen.
Das Land habe die Bewerbung aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes, das Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersagt, ablehnen dürfen. Nach Überzeugung des Gerichts ist dieses Gesetz auch nicht verfassungswidrig. Anders als zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen gelte die Regelung unterschiedslos für alle Religionen. Es gebe keine gleichheitswidrige Bevorzugung der christlich-abendländischen Werte und Traditionen. Das Gesetz gelte außerdem nicht für berufsbildende Schulen.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung von Pausen

Feststehende Arbeitspausen werden nicht bezahlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat gemäß seinem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag Anspruch darauf. In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hatte ein Kinobetreiber seinen neuen Mitarbeitern per „Willkommensschreiben“ mitgeteilt, dass Pausen nicht, wie normalerweise üblich, von der Arbeitszeit abgezogen werden. Grund sei, dass eine feste Pausenregelung Schwierigkeiten bereite. Ein Arbeitnehmer verklagte daraufhin den Kinobetreiber auf Bezahlung seiner Pausen. Inzwischen galt für das Arbeitsverhältnis allerdings ein Tarifvertrag, der keine Vergütung der Pausen vorsah. Weiterhin regelte der Kinobetreiber die Pausen nunmehr in den Dienstplänen. Daher entschied das Gericht, dass der Arbeitnehmer keine Vergütung für seine Pausen verlangen kann. Das „Willkommensschreiben“ war keine uneingeschränkte Zusage zur Pausenvergütung. Der Arbeitnehmer durfte nur so lange von einer Vergütung ausgehen, solange feste Pausenzeiten in den Dienstplänen nicht geregelt waren.

Kein Werbungskostenabzug für Kunstausstellungsbesuche einer Kunstlehrerin

Aufwendungen für den Besuch von Kunstausstellungen und Vernissagen einer Kunstlehrerin sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Baden-Württemberg begründet diese Auffassung damit, dass solche Aufwendungen für kulturelle Veranstaltungen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben darstellen, wobei eine berufliche Veranlassung in den Hintergrund tritt. Es gibt zwar kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr, sodass grundsätzlich gemischt veranlasste Aufwendungen aufgeteilt werden können in berufliche und private Veranlassungen. Hier fehlt es jedoch an greifbaren Aufteilungsmaßstäben. Die beruflichen und privaten Veranlassungen greifen so ineinander, dass sie untrennbar sind.

Krankheitskosten abziehbar

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Gesundheit können sowohl den privaten als auch den beruflichen Bereich betreffen.
Ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nur dann möglich, wenn die Kosten klar und eindeutig durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Abziehbar sind z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit sogenannten typischen Berufskrankheiten nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall der Zusammenhang zwischen Beruf und der Entstehung der Krankheit offensichtlich ist.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Altersentlastungsbetrag diskriminiert Jüngere nicht

Der Altersentlastungsbetrag ist eine Einkommensteuervergünstigung für Steuerzahler, die vor Beginn des zu veranlagenden Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er beträgt einkommensabhängig für 2016 höchstens 1.064 €. Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts beantragte ein jüngerer Arzt den Altersentlastungsbetrag, weil er sich diskriminiert fühlte. Er verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach eine Diskriminierung wegen des Alters unzulässig ist.
Das Finanzgericht Münster lehnte eine entsprechende Klage ab, weil die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht in den Anwendungsbereich des AGG fallen. Das Gericht erkannte auch keine Verstöße gegen europarechtliche Regelungen oder den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Es rechtfertigte die Vergünstigung der Einkünfte im Alter vielmehr damit, dass der Aufbau einer Altersabsicherung in den vergangenen Jahrzehnten steuerlich nur sehr eingeschränkt begünstigt worden war und den Älteren damit heute ein gewisser Ausgleich zugutekommen würde.

Besteht Anspruch auf Kindergeld für Pflegekind mit eigenem Haushalt?

Für Pflegekinder kann Kindergeld gewährt werden, wenn sie familienähnlich dauerhaft mit den Pflegeeltern verbunden und nicht zu Erwerbszwecken in deren Haushalt untergebracht sind. Außerdem darf das natürliche Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln steht Pflegeeltern kein Kindergeld zu, wenn das Pflegekind nicht bei ihnen lebt, sondern selbstständig im eigenen Haushalt. Im entschiedenen Fall hatte das Pflegekind die Pflegeeltern nur ab und zu besucht und wenige Male bei ihnen übernachtet. Dies reichte dem Gericht aber nicht, um das Kind als Pflegekind anzuerkennen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Sind Unfallkosten durch die Entfernungspauschale abgegolten?

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
Durch diese Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen (z. B. auch Parkgebühren für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit). Diese Abgeltungswirkung gilt laut Bundesfinanzhof ebenfalls für außergewöhnliche Kosten, wie z. B. Reparaturkosten infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz schließt sich dieser Rechtsprechung an und entschied: Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- und Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (mit-)verursacht wurden.
Allerdings lässt die Finanzverwaltung Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, weiterhin neben der Entfernungspauschale zum Werbungskostenabzug zu. Betroffene sollten sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung berufen.
Hinweis: Der Ansatz der Behandlungs- und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist möglich, wenn die Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen.
Nach diesen Maßstäben sind solche Kosten nicht abziehbar, wenn der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft.
Sind die Kosten nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mit Hilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln.
Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten

Fahrtkosten zur Verwaltung von Vermietungsobjekten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Umfang der Fahrten. Werden die Objekte nur gelegentlich aufgesucht, können die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe oder mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
Wenn die Objekte allerdings sehr häufig und mit einer gewissen Nachhaltigkeit angefahren werden, wird aus den aufgesuchten Objekten der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. In derartigen Fällen sind die Aufwendungen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigungsfähig.

Unwirksamkeit eines Steuerbescheids bei fehlendem Bekanntgabewillen des Finanzamts

Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Steuer festgesetzt wird. Er wird nur dann gegenüber dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegeben, wenn dies auch dem Willen der für den Fall entscheidungsbefugten Person entspricht. Beruht die Versendung des Steuerbescheids dagegen auf einer irrtümlichen Freigabe, liegt keine wirksame Bekanntgabe vor. Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass der Irrtum nicht auf einer falschen Rechtsauffassung beruht, sondern der Bescheid das Finanzamt durch einen technischen Anwendungsfehler verlassen hat.
(Quelle: Urteil des Hessischen Finanzgerichts)

Mieter muss weiterhin Miete für gestohlene Küche zahlen

Wird eine mitvermietete Einbauküche gestohlen und der Vermieter hierfür entschädigt, ist der Mieter nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dennoch zur Entrichtung des auf die Küche entfallenden Mietanteils verpflichtet.
Im Rahmen eines Mietverhältnisses wurde eine Einbauküche mitvermietet. Von der Gesamtmiete entfiel ein entsprechender Anteil auf die Küche. Im Laufe des Mietverhältnisses bat der Mieter darum, die Einbauküche durch eine eigene Küche ersetzen zu dürfen. Der Vermieter willigte unter der Voraussetzung ein, dass die bisher eingebaute Küche sachgerecht auf Verantwortung des Mieters eingelagert und nach Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Die im Keller eingelagerte Küche wurde entwendet. Für den Verlust der Küche erhielt der Vermieter von der Versicherung des Mieters eine Entschädigung. Der Mieter minderte die Miete anteilig, weil der Vermieter nun nicht mehr in der Lage sei, ihm die vermietete Küche zu überlassen.
Das Gericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass kein zu einer Mietminderung berechtigender Mangel vorgelegen hat. Mit der getroffenen Vereinbarung, die Küche einzulagern, haben Vermieter und Mieter den Mietvertrag unter Beibehaltung der vereinbarten Gesamtmiete dahin abgeändert, dass sich die Überlassungspflicht des Vermieters solange nicht auf die Einbauküche erstrecken sollte, wie der Mieter die Wohnung selbst mit einer Küche ausgestattet habe. Auch die dem Vermieter zugeflossene Versicherungssumme berühre den Mietanspruch nicht. Die Entschädigung sei als geldwerter Ausgleich für den Schaden zu sehen, der dem Vermieter durch die Entwendung seines Eigentums entstanden sei.

Fehlerhaftes Auskunftsersuchen des Jobcenters gegenüber dem Partner einer erwerbstätigen Leistungsberechtigten

Wer Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt oder bereits bezieht, hat Auskunfts-und Mitwirkungspflichten. Auf Verlangen der Agentur für Arbeit (Jobcenter) sind auch Dritte zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet. Die im Sozialgesetzbuch niedergelegten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verfolgen das Ziel, die für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen ermitteln zu können und sollen zudem Leistungsmissbrauch vermeiden helfen. Es ist geregelt, bezüglich welcher Tatsachen Dritte auskunftspflichtig sind und unter welchen Voraussetzungen.
Ein Jobcenter verlangte mehrfach vom Partner einer Leistungsberechtigten die Vorlage von Einkommensnachweisen. Zudem sollte er mehrere Formblätter ausfüllen, die sich aber an Personen richteten, die ihrerseits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehren.
Der Partner wehrte sich mit Erfolg gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenters. Das Sozialgericht Gießen entschied, dass der Partner einer Leistungsberechtigten nicht verpflichtet ist, Vordrucke auszufüllen, die sich lediglich an Personen richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.

Kein Schadensersatz für Sturz im historischen Gebäude

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Besucher eines erkennbar nach einem historischen Vorbild errichteten Gebäudes nicht damit rechnen kann, dass der Fußboden so gleichmäßig flach ist wie in einem modernen Gebäude. Er kann ebenfalls nicht erwarten, dass er vor Unebenheiten durch besondere Schilder gewarnt wird.
Die Besucherin eines Tierparks begehrte Schadensersatz, weil sie im Eingangsbereich der Nachbildung eines historischen Bauernhofs gestürzt war. Der Hof weist aufgrund unterschiedlicher Pflasterungen Höhenunterschiede und Unebenheiten auf.
Nach Auffassung des Gerichts trifft den Tierparkbetreiber keine Pflicht, die Unebenheiten zu beseitigen oder davor in besonderer Weise zu warnen. In einem Tierpark sei schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Dies gelte besonders bei Gebäuden, die erkennbar nach einem historischen Vorbild errichtet worden sind. Besucher müssen in einem derartigen Gebäude mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen rechnen. In einem solchen Bereich ist besondere Vorsicht geboten.

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse abgelehnt

Erneut hat das Oberlandesgericht Stuttgart der Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse stattgegeben.
Zwei Bausparverträge waren zuteilungsreif, Bauspardarlehen wurden aber nicht beansprucht. Das Gericht hielt die Kündigungen für unberechtigt und stellte fest, dass die Bausparkasse sich nicht auf die Rechtsnorm berufen kann, nach der ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Das Gesetz soll den Darlehensnehmer schützen, der dem Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers ausgesetzt sei. Dieser Schutzzweck treffe auf das sog. Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu, weil diese die Vertragslaufzeiten in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen selbst bestimmten.


Vertragliche Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude kann für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend sein

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist beim Kauf eines Grundstücks mit Gebäude nur von den auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zulässig, weil ein Grundstück ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist. In der Praxis ergeben sich häufig Streitigkeiten mit dem Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung von Grundstück und Gebäude. Während das Finanzamt einen möglichst hohen Grundstücksanteil ansetzen möchte, ist die Auffassung des Steuerpflichtigen umgekehrt. Ist diese Aufteilung aber im notariellen Kaufvertrag vereinbart, ist sie auch für die AfA-Bemessungsgrundlage maßgebend, wenn sie weder zum Schein vereinbart wurde noch einen Gestaltungsmissbrauch darstellt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind

Eltern hatten ihrer unterhaltsberechtigten Tochter eine Wohnung in ihrem ansonsten vermieteten Haus zur Nutzung als Wohnung überlassen. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eltern, Verluste aus dem bestehenden Mietverhältnis anzuerkennen.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab, da Mietzahlungen nicht geflossen sind. Eine erklärte Aufrechnung mit einem der Tochter zustehenden Unterhaltsanspruch ist nicht anzuerkennen, da die Miete nicht in das Vermögen der Eltern gelangte.
Auch das Finanzgericht Düsseldorf lehnte die Anerkennung des Mietverhältnisses ab. Nach Auffassung des Gerichts setzt die Anerkennung von Gestaltungen zwischen nahen Angehörigen voraus, dass sie klar vereinbart, ernsthaft gewollt, tatsächlich durchgeführt sind und inhaltlich dem zwischen fremden Dritten Vereinbarten entsprechen. Im Urteilsfall sind Mietzahlungen von der Tochter nicht aus einem ihr von den Eltern gewährten Barunterhalt geleistet worden. Eine Verrechnung zwischen gegenseitigen und fälligen Ansprüchen ist zwar zulässig, sie muss aber tatsächlich zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen nachweisbar durchgeführt werden. Dies gilt umso mehr, als die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht im Einzelnen festgelegt wurde. Auch gibt es keine Vereinbarungen über weitere Barunterhaltsleistungen und keine Nachweise über solche Zahlungen.

Keine betriebliche Übung bei der Vergütung von Raucherpausen

Wenn ein Arbeitgeber eine bestimmte Verhaltensweise regelmäßig wiederholt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen, aus der die Arbeitnehmer einen Anspruch herleiten können. Dabei ist maßgeblich, wie die Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen durften. Eine betriebliche Übung für bezahlte Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz bisher jederzeit verlassen durften, entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber bisher nicht die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen kannte. Denn dann fehlt es bereits an der regelmäßigen Wiederholung einer gleichförmigen Leistungsgewährung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer dürfen auch nicht darauf vertrauen, vom Arbeitgeber ohne jede Gegenleistung bezahlt zu werden. Das gilt erst recht dann, wenn die Arbeitnehmer selbst über Häufigkeit und Dauer der Raucherpausen bestimmen können. Auch die offensichtliche Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern spricht gegen einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers, bezahlte Raucherpausen zu gewähren.
(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg)

Aufstockung von Investitionsabzugsbeträgen

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass ein Investitionsabzugsbetrag aufgestockt werden kann, sieht sich die Finanzverwaltung veranlasst, die dazu ergangene Anweisung anzupassen. Die Aufstockung ist danach innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag möglich. Diese Rechtsprechung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
In der Anweisung wird zusätzlich erläutert, wie zu verfahren ist, wenn es um die Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen geht, die in vor dem 01. Januar 2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden. Es wird Stellung bezogen zu den maßgebenden Betriebsgrößenmerkmalen, dem maßgebenden Investitionszeitraum, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Erhöhungsbeträgen und zur Rückgängigmachung von nicht hinzugerechneten Investitionsabzugsbeträgen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Investition keine Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen möglich ist.

Häusliches Arbeitszimmer: Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen

Entgegen einiger Auflockerungsentscheidungen zum Aufteilungsverbot in verschiedenen Bereichen, auch bei der Arbeitszimmernutzung, hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nunmehr den Rückwärtsgang eingelegt. Er stellt klar, dass bei einem sowohl für die Einkünfteerzielung als auch privat genutzten Raum keine sinnvolle Nutzungs- und in Folge Kostenaufteilung möglich ist. Seine Entscheidung begründet er zum einen mit dem allgemeinen Wortverständnis und zum anderen mit den gesetzgeberischen Motiven zur Anknüpfung an den herkömmlichen Begriff des „häuslichen Arbeitszimmers“. Dieser setzt voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird. Nahezu ausschließlich meint 90 % in Bezug auf die Fläche als auch die Zeit.
Diese Rechtsprechung läuft dem zunehmenden Trend zum häuslichen Arbeitszimmer zuwider. Sie berücksichtigt Heimarbeitsplätze nicht, bei denen z.B. Kunststoffteile zusammengebaut oder Textilien zusammengenäht werden und die deshalb keinen Bürocharakter erfordern. Auch das Argument der schwierigen Überprüfung des Umfangs der Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen wirkt nicht wirklich überzeugend. Verständlich ist nur die ablehnende Einstellung zur sog. Arbeitsecke am Küchentisch oder im Schlafzimmer, weil hier die privaten Wohnzwecke klar im Vordergrund stehen.

Vorsteuerabzug: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer als Leistungsempfänger im Besitz einer ausgestellten Rechnung ist, in der alle erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind. Bei unrichtigen und fehlerhaften Rechnungsangaben kann der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Rechnung gegenüber dem Rechnungs- und Leistungsempfänger berichtigt worden ist.
Höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen eine Rechnungsberichtigung auf den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers hat. Ein wenig Klarheit verschafft ein Urteil des Finanzgerichts Münster: Im Einspruchsverfahren erfolgte Berichtigungen formell fehlerhafter Rechnungen berechtigen rückwirkend zum Vorsteuerabzug, Berichtigungen im Klageverfahren dagegen nicht mehr.
Die bisher ungeklärten Rechtsfragen zur Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen wird der Bundesfinanzhof hoffentlich bald klären.

Verzicht auf Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung muss im ursprünglichen Notarvertrag erklärt werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit einer Grundstückslieferung wirksam nur und ausschließlich in dem erstmaligen notariell beurkundeten Kaufvertrag, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt, erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht, der in einer notariell beurkundeten Neufassung, Ergänzung oder Änderung des Ursprungsvertrags erklärt wird, ist unwirksam.
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, wenn andernfalls in Anspruch genommene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt (anteilig) zurückgezahlt werden müssen. Für den Fall sollte im zeitlich ersten Vertrag, in dem sich der Grundstückseigentümer zum Verkauf des Grundstücks verpflichtet, bedingungslos auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichtet werden.

Anforderung an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hinsichtlich Leistungsbezeichnung und Lieferdatum

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung setzt voraus, dass diese die gesetzlich geforderten Angaben enthält. So muss die ausgestellte Rechnung u. a. die Menge und Art der gelieferten Gegenstände und das Lieferdatum enthalten.
Aufgrund der Leistungsbezeichnung muss es möglich sein, die gelieferten Gegenstände zu identifizieren. Bei Kleidungsstücken reichen allgemeine Angaben wie z. B. Jacke, Hose, Rock oder Kleid usw. nicht aus. Neben Herstellerangaben oder Angaben einer Eigenmarke ist auch die Benennung von Größe, Farbe, Material oder Schnittform notwendig. Die Angabe des Lieferdatums ist auch dann erforderlich, wenn dieses Datum mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Hamburg)

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich vorliegt. Nur wenn eine zumindest teilweise Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.
Ein Unternehmer hat insbesondere dann bestimmte Zuordnungswahlrechte, wenn er einheitliche Gegenstände bezieht, die er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch zu verwenden beabsichtigt.
Handelt es sich bei der teilweisen nichtunternehmerischen Verwendung um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (z. B. ideelle, unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins) besteht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Im Wege der Billigkeit ist eine Zuordnung im vollen Umfang zum nichtunternehmerischen Bereich möglich.
Handelt es sich bei der teilweise nichtunternehmerischen Verwendung hingegen um eine unternehmensfremde Tätigkeit (z. B. Entnahme für den privaten Bedarf des Unternehmers) hat der Unternehmer in der Regel folgende Zuordnungswahlrechte:
· Der Gegenstand kann insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
· Der Unternehmer kann den Gegenstand in vollem Umfang in seinem nichtunternehmerischen Bereich belassen.
· Der Gegenstand kann im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden.
Für eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich bedarf es weiterhin mindestens einer 10%igen unternehmerischen Nutzung.
Wichtig ist, dass eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen mit endgültiger Wirkung bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres erfolgt sein muss. Die Frist gilt unabhängig von einer etwaigen verlängerten Abgabefrist für die Steuererklärung. Wird die Frist versäumt, ist im Zweifel eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug sowie gegebenenfalls in späteren Jahren eine Korrektur ist nicht mehr möglich.
Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2015 betreffen, muss bis zum 31.05.2016 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Teilen Sie diese in Zweifelsfällen zur Sicherheit dem Finanzamt schriftlich mit. Sprechen Sie hierzu rechtzeitig Ihren Steuerberater an.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)

Hinzuschätzung von Speiseumsätzen anhand der Getränkeumsätze zulässig

Ist die Kassenführung eines Restaurants mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, dass sie nicht der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werden kann, ist das Finanzamt zur Schätzung der Umsätze und Gewinne befugt. Das ist z. B. der Fall, wenn weder die Tageseinnahmen täglich aufgezeichnet noch alle erforderlichen Unterlagen (wie die Programmierunterlagen für die Kasse) aufbewahrt werden.
Die sog. „30/70-Methode“ stellt eine geeignete Schätzungsmethode dar. Bei dieser Methode werden die Speiseumsätze (70 %) anhand der Getränkeumsätze (30 %) geschätzt. Die Methode beruht auf dem Gedanken, dass in einem Speiserestaurant das Verhältnis zwischen den verzehrten Speisen und Getränken nur geringen Schwankungen unterliegt. Auch bei dieser Schätzungsmethode dürfen die Höchstsätze der Richtsatzsammlung jedoch nur überschritten werden, wenn weitere Anhaltspunkte für höhere Umsätze vorliegen.
Die vorgenannte Schätzungsmethode ist allerdings nicht geeignet, Außerhausverkäufe von Speisen zu schätzen. Zwischen Getränkeumsätzen und Speiseumsätzen, die außer Haus geliefert werden, besteht keine Verknüpfung. Für die Außerhausumsätze ist regelmäßig das Verhältnis der Verkäufe im Haus zu denen außer Haus, wie es sich aus den Unterlagen des Gastwirts ergibt, zugrunde zu legen. Von diesem Kalkulationsergebnis sind einzelfallabhängige Abschläge vorzunehmen, wenn die Verkäufe im Haus nach der 30/70-Methode geschätzt wurden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Münster)

Eltern einer minderjährig Verstorbenen haben Anspruch auf Zugang zu deren Facebook-Account

Die Eltern einer minderjährig Verstorbenen können als deren Erben von Facebook die Zugangsdaten zu dem Benutzerkonto herausverlangen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war eine 15-Jährige durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden. Die Eltern erhofften, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren und zu klären, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte. Facebook verweigerte die Herausgabe der Zugangsdaten zu dem in einen Gedenkzustand versetzten Account.
Das Gericht gab der Klage der Eltern statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben übergegangen. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Vermögens sei nicht gerechtfertigt. Schutzwürdige Interessen von Facebook seien nicht gegeben. Ebenso wenig stehe weder das postmortale Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen noch das Datenschutzrecht dem Anspruch auf Zugangsgewährung entgegen.


Auskunftsersuchen an Dritte bedarf vorheriger Sachverhaltsaufklärung

Bei einem als verlässlich anzusehenden Steuerpflichtigen sind einem Auskunftsersuchen gegenüber Dritten unbedingt vorherige Ermittlungen bei dem Steuerpflichtigen selbst voranzustellen. Solche Maßnahmen gegenüber Dritten sind sensibel zu beurteilen, denn sie können für den Betroffenen sowohl betrieblich als auch privat zu nachteiligen Wirkungen führen.
Deshalb ist gesetzlich bestimmt, dass andere Personen als Beteiligte nur heranzuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsaufklärung beim Beteiligten selbst scheiterte. Der Untersuchungsgrundsatz muss von der Behörde sachgerecht gewahrt werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im engeren Sinne verhältnismäßig zu sein hat. Die Finanzverwaltung muss im Rahmen vorweggenommener Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen zwingend zu dem Schluss kommen, dass die Mitwirkung des Betroffenen erfolglos bleiben wird.
Davon konnte im Streitfall das Finanzamt nicht ausgehen, weil sich kein hinreichender Anlass ergab und keine atypische Fallgestaltung zu erkennen war. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig.

Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, als Werbungskosten abziehbar sind.
Der alleinige Geschäftsführer einer GmbH lud anlässlich seines 60. Geburtstags ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen und Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in der Werkstatthalle der GmbH statt.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für die Geburtstagsfeier als Werbungskosten ab.
Das Finanzgericht war gnädiger: Die Geburtstagsfeier war beruflich veranlasst, so dass die Kosten dafür Werbungskosten waren. Ein Geburtstag ist zwar ein privates Ereignis. Weil aber keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen waren, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld, die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und zumindest teilweise während der Arbeitszeit stattfand, überwogen die beruflichen Gründe. Außerdem war die Feier mit 35 € pro Person deutlich billiger als vergleichbare private Feiern des Geschäftsführers.
Der Bundesfinanzhof wird sich mit dem Fall beschäftigen müssen.

Verspätungszuschlag bei Einreichung der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform statt in elektronischer Form

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Abgabe verzichten. Dann ist die Voranmeldung in Papierform auf amtlichem Vordruck einzureichen. Das Finanzamt muss dem Antrag entsprechen, wenn die elektronische Übermittlung für den Unternehmer wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist, etwa weil die Schaffung der technischen Voraussetzungen nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Reicht ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Übermittlung in elektronischer Form in Papierform ein, steht dies einer Nichtabgabe gleich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist das Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Die Berechtigung besteht selbst dann, wenn in einem weiteren Verfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verzicht auf die elektronische Übermittlung gestritten wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Arbeitnehmer müssen sonntags nicht den Briefkasten überprüfen

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ihre Wirkung erst mit Zugang beim Empfänger entfaltet. Sie ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und die Kenntnisnahme nach den Gepflogenheiten des Verkehrs erwartet werden muss. Es ist verkehrsüblich nicht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer seinen Briefkasten an einem Sonntag leert.
So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall einer Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten, der ihr Arbeitgeber am letzten Tag der Probezeit – einem Sonntag – das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten werfen ließ.

Gesellschafterwechsel stellt keinen Betriebsübergang dar

Der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils tritt zum Schutz der Arbeitnehmer per Gesetz in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Wechseln nur die Gesellschafter einer Gesellschaft, die aber Betriebsinhaber bzw. Arbeitgeber bleibt, liegt kein Betriebsübergang vor. In dem vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall vertrat – entgegen der üblichen Fallkonstellationen – der neue Gesellschafter die Auffassung, dass ein Betriebsübergang in Form eines Unternehmensübergangs gegeben sei. Unter Bezugnahme auf europäisches Recht wollte er damit ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts durchbrechen, das einem Arbeitnehmer bisher nicht ausgezahlte Vergütungen zugesprochen hatte. Das Gericht ließ offen, ob das europäische Recht überhaupt eine Durchbrechung von rechtskräftigen, nationalen Urteilen ermöglicht. Der vorliegende Gesellschafterwechsel stellt aber keinen Betriebsübergang dar. Die endgültige Entscheidung liegt nun beim Bundesarbeitsgericht.

Verteilung des Mehrergebnisses einer Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft

Bei einer Mitunternehmerschaft richtet sich die Verteilung der Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung grundsätzlich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel. Es ist unerheblich, ob nicht anerkannte Betriebsausgaben nur einem Gesellschafter zuzurechnen sind.
Änderungen von Gewinnverteilungsabreden, die eine andere Zuordnung von Mehrergebnissen aus Betriebsprüfungen regeln, sind unerheblich, wenn sie nach Ablauf des Geschäftsjahrs, aber vor Beginn einer Betriebsprüfung getroffen wurden. Rückwirkende Abreden über eine Änderung der Gewinnverteilung sind zwar zivilrechtlich wirksam, aber steuerlich nicht anzuerkennen.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)

Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen

Stehen Schuldzinsen in einem deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung. Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn mit ihnen laufende Betriebsausgaben finanziert werden und Überentnahmen vorliegen.
Werden Darlehen aufgenommen, um Zinseszinsen von Investitionsdarlehen zu bezahlen, fallen auch die Zinsen für solche Darlehen nicht unter die Abzugsbeschränkung. In diesem Fall ist der Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen so deutlich, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigt angesehen werden muss.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf)

Steuerliche Behandlung des Job-Tickets

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, führt das zu Arbeitslohn, weil ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vorliegt. Das gilt nicht, wenn das Job-Ticket nicht mehr als 44 € monatlich wert ist.
In der Regel ist das unproblematisch, wenn die Tickets monatlich überlassen werden. Also bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung, auch wenn das Job-Ticket für einen längeren Zeitraum gilt. Dann muss aber vorgesehen sein, dass das Ticket jeden Monat „aktiviert/freigeschaltet“ werden muss, oder die Tarif- und Nutzungsbestimmungen sehen vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung erst durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 01. Januar 2016 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeit. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2017“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer 01.01.2016 bis 31.12.2017 die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Job-Ticket“ beträgt monatlich 42 €. Weitere Sachbezüge liegen nicht vor.
Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 € die 44-€-Freigrenze nicht übersteigt, ist er nicht zu versteuern.
Vorsicht ist bei Jahreskarten geboten. Werden diese nur einmalig bezahlt und ausgehändigt, fließt ihr Wert nur einmal im Zeitpunkt der Aushändigung zu, so dass die Freigrenze überschritten ist.

Tatsächliche Wohnfläche maßgebend für Mieterhöhung

Bei Mieterhöhungen kommt es auf die tatsächliche Wohnfläche an. Die Auffassung, dass die vertraglich vereinbarte Wohnfläche maßgebend ist, wenn die Abweichung zur tatsächlichen Fläche höchstens 10 % beträgt, hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung aufgegeben.
In dem Gerichtsverfahren verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Die Wohnfläche laut Mietvertrag betrug 156 qm, während die Wohnung tatsächlich 210 qm groß war. Wegen der Differenz von ca. 50 qm berechnete die Vermieterin die Mieterhöhung anhand der tatsächlichen Wohnfläche. Der Mieter war aber nur mit einer Mieterhöhung auf der Grundlage der vereinbarten Miete einverstanden.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es im Mieterhöhungsverfahren auf die tatsächliche Wohnungsgröße an. Gleichwohl hat der Vermieter die für ein Mieterhöhungsverlangen gesetzlich vorgegebenen Kappungsgrenzen zu berücksichtigen. Danach können Mieten bis zur ortsüblichen Miete steigen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Innerhalb von drei Jahren dürfen Mieten aber nicht um mehr als 20 % erhöht werden, in Gebieten mit knappem Wohnraum nur um 15 %. Da der entschiedene Fall in Berlin spielte, konnte die Vermieterin keine Mieterhöhung über 15 % hinaus verlangen, denn neben der tatsächlichen Wohnungsgröße ist auch die Kappungsgrenze zwingend zu beachten.

Verluste aus Vermietung und Verpachtung bei Mietvertrag unter nahen Angehörigen

Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Fremdvergleich). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Vertragsparteien ihre Hauptpflichten, wie die Überlassung einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der Miete, klar und eindeutig vereinbart und wie vereinbart durchgeführt – d. h. bezogen auf die Miete: gezahlt – haben.
Werden von einem nahen Angehörigen als Mieter über einen längeren Zeitraum keine Mietzahlungen geleistet und nimmt der Vermieter das ohne Beanstandungen und ohne Aufnahme rechtlicher Maßnahmen hin, sind durch das Mietverhältnis entstandene Verluste nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Abschließend entscheiden muss der Bundesfinanzhof.

Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds

In einem vom Bundesgerichtshof zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob der wegen eines Beratungsverschuldens beim Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu leistende Schadensersatz um erzielte Steuervorteile zu mindern ist. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung darf weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet werden. Zu solchen Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte in Folge der Schädigung erspart hat. Dabei muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen.
Ein solcher Nachteil lag in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall vor: Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, sind im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind, hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung stand auch nicht der Ablauf der Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken entgegen, weil die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds keine Veräußerung eines Grundstücks ist. Nach allem kam der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass der zu leistende Schadensersatz nicht um erzielte Steuervorteile zu mindern ist.

Pauschale Besteuerung „schwarzer“ Investmentfonds ist auch unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden

Die Pauschalbesteuerung nach dem Auslandsinvestmentgesetz ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die Anwendung erstreckt sich ausschließlich auf nicht in der EU registrierte oder an einer deutschen Börse gehandelte Fonds, die auch keinen inländischen Vertreter bestellt haben und geforderte Nachweis- und Veröffentlichungspflichten nicht erfüllen.
Bezogen auf US-amerikanische Fonds dieser Art sind die Einkünfte auch nicht nach dem mit den USA geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung ausgeschlossen oder freizustellen.


Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

Ein Flugkapitän erzielte über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren, u. a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“. Fraglich war, ob Preisgelder aus Turnierpokerspielen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als nicht steuerpflichtige Glücksspielgewinne zu behandeln sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sein kann. Nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben ist das Turnierpokerspiel im Allgemeinen nicht als reines Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen. Allerdings muss die für die Qualifizierung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem „am Markt orientierten“, einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit immer anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Bei einem Flugkapitän tragen die für den Beruf des Piloten erforderlichen Fähigkeiten dazu bei, dass der Geschicklichkeitsfaktor im Pokerspiel gegenüber dem reinen Glücksspiel überwiege.
Das Gericht hatte schon früher in einem ähnlichen Fall so entschieden und dabei auch die antrainierten Fähigkeiten eines Spielers hervorgehoben.

Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten PKW eines Arbeitnehmers im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Ein Unternehmensberater erzielte sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienst-PKW zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung und übernahm sämtliche Kosten für das Fahrzeug. Die private Nutzung versteuerte der Arbeitgeber nach der sog. 1 %-Regelung. Aus den vom Arbeitgeber überlassenen Daten ermittelte der Unternehmensberater den betrieblichen Anteil und machte diesen als Betriebsausgabe geltend.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen PKW auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den PKW abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des PKW getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1%-Regelung versteuert worden ist.

Änderung vorläufiger Steuerbescheide bei geplanter Vermietung

Ein mit einem um 1900 errichteten 88 m² großen Einfamilienhaus bebautes Grundstück ging 1980 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Klägerin über. Sie bewohnte das Haus bis 1992 mit ihrem Ehemann. Das Gebäude war nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen und verfügte weder über eine Toilette noch über ein Bad, sondern lediglich über eine Sitzgrube und einen Brunnen im Hof. Die Dacheindeckung war erneuerungsbedürftig. Ab 1994 bis 2006 setzte die Klägerin das Einfamilienhaus nach und nach instand: Heizungserneuerung, neue Dacheindeckung, Herstellung der Stromversorgung über Erdkabel, Anschluss an das öffentliche Abwassernetz, Erneuerung des Sanitärbereichs und der Elektroninstallationen sowie Austausch der Fenster.
Erstmals im Jahr 2004 schaltete die Klägerin vier Anzeigen und bot eine Wohnung zur Miete an. In den folgenden Jahren wiederholte sie ihre Bemühungen mit jeweils drei Anzeigen pro Jahr. Eine Vermietung kam aber nicht zustande. Seit 2011 und nach dem Tod ihres Ehemannes nutzte die Klägerin das Grundstück wieder zu eigenen Wohnzwecken. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1996 bis 2007) machten sie und ihr Ehemann Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks geltend. Das Finanzamt erfasste die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärungsgemäß. Weil die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht abschließend beurteilt werden konnte, ergingen die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 wegen dieser Einkünfte vorläufig. In den Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid für 1999 kündigte das Finanzamt an, in Zukunft keine Aufwendungen mehr anzuerkennen, wenn im Jahr 2000 ein Mietvertrag nicht geschlossen werde. Im Jahr 2008 änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide für 1996 bis 2005 und berücksichtigte die Werbungskostenüberschüsse nicht mehr. Zur Erläuterung führte es aus, es habe von Anfang an keine Vermietungsabsicht vorgelegen. In den Einkommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 berücksichtigte das Finanzamt die erklärten Werbungskostenüberschüsse aus der beabsichtigten Vermietung des Grundstücks von Anfang an nicht.
Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt zugestimmt. Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Vermietungsabsicht verneint wird.
Hinweis: Neben den überraschenden Steuernachzahlungen können auch erhebliche Nachzahlungszinsen anfallen. In solchen Fällen sollte überlegt werden, ob man über einen so langen Zeitraum bei der beabsichtigten Vermietung von Objekten inaktiv bleibt.

Bei gemischt genutzten Grundstücken ist der Vermieter zur Kostentrennung verpflichtet

Bei einem gemischt genutzten Grundstück muss der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung bei der Position der Grundsteuer die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten trennen. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Betriebskostenabrechnung für ein gemischt genutztes Gebäude. Der Vermieter hatte die Grundsteuer einheitlich auf alle Mieter umgelegt, ohne diese nach Wohn- und Gewerbeflächen zu trennen. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Vermieter jedoch eine Trennung der Kosten vornehmen müssen. Zwar sei eine gesonderte Abrechnung nur dann erforderlich, wenn die Gewerbenutzung bei der Abrechnung nach Quadratmetern zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führe. Unerheblich sei dabei lediglich eine Mehrbelastung innerhalb einzelner Kostenarten von 5 % bis 10 %. Liege diese Ersparnis darunter, sei ein Nachteil für den Mieter zumutbar. Eine Abrechnungsvereinfachung sei aber für den Vermieter ausgeschlossen, wenn es sich um schlichte Rechenvorgänge handelt. Dies sei bei der Grundsteuer der Fall, da der Einheitswertbescheid bereits eine Aufteilung der Anteile für Wohn- und Gewerberaum enthalte. Diese dem Einheitswertbescheid zu entnehmenden Anteile für Wohn- und Gewerberaum seien lediglich zueinander ins Verhältnis zu setzen und die Wohnungsmieter nach dem Flächenmaßstab nur mit den für sie relevanten Kosten zu belasten. Der Vermieter soll nur privilegiert werden, wenn es einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, die Kosten getrennt festzustellen. Bei der Grundsteuer sei das aber nicht der Fall.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2016 beantragen

Auf Grund der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2016 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2015 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2015 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2016 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2016 bis zum 10.02.2016 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2016 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2016 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2015 angemeldet und bis zum 10.02.2016 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.02.2017 fällige Vorauszahlung für Dezember 2016 angerechnet.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2016 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 11.04.2016 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Antrag auf Ist-Besteuerung kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werden

Ein Unternehmer muss regelmäßig die Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuern (sog. Soll-Besteuerung). Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist, unabhängig davon, wann das Entgelt gezahlt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Finanzamt gestatten, dass der Unternehmer die Umsätze der sog. Ist-Besteuerung unterwirft; das heißt, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Die Ist-Besteuerung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmers und die Zustimmung durch das Finanzamt voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann der Antrag auch durch schlüssiges Verhalten gestellt werden. Gibt der Unternehmer eine Umsatzsteuer-Erklärung ab, in der er die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erklärt und ist dies für das Finanzamt auf Grund der miteingereichten Einnahmen-Überschussrechnung erkennbar, liegt ein durch schlüssiges Verhalten (konkludent) gestellter Antrag vor. Setzt das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest, hat es damit gleichzeitig den Antrag auf Ist-Besteuerung genehmigt.

Einkommensteuernachzahlung durch Arbeitgeber bei Nettolohnvereinbarung ist steuerpflichtig

Zahlt der Arbeitgeber bei einer Nettolohnvereinbarung für den Arbeitnehmer die Einkommensteuer für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum nach, führt das beim Arbeitnehmer zu steuerpflichtigen sonstigen Bezügen im Zeitpunkt der Zahlung. Die Nachzahlung ist für die Besteuerung auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.
Eine Arbeitgeberin zahlte nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Kam es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen des Arbeitnehmers zur Erstattung von Einkommensteuer, führte das Finanzamt die Erstattungsbeträge an die Arbeitgeberin ab. Kam es zur Nachzahlung von Einkommensteuer, zahlte die Arbeitgeberin die Nachzahlungsbeträge an das Finanzamt. Das Finanzamt rechnete die Einkommensteuernachzahlung auf einen Bruttobetrag hoch und setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des so erhöhten Bruttoarbeitslohns fest.
Das war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs richtig. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören sämtliche Bezüge und Vorteile, die dem Arbeitnehmer für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Entscheidend ist, ob der Vorteil durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist, insbesondere ob ihm Entlohnungscharakter zukommt. Bei einer Nettolohnvereinbarung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Gehalt als Nettolohn, der Arbeitnehmer erhält also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch gesetzliche Abgaben, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen. Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers führt die Nettolohnvereinbarung insbesondere dazu, dass neben dem Nettolohn diejenigen Vorteile zu erfassen sind, die in der Übernahme von Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber liegen. Deshalb hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung nicht lediglich den Nettolohn, sondern den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn zu deklarieren. Denn der Arbeitnehmer bleibt auch bei Abschluss einer Nettolohnvereinbarung Schuldner der Lohnsteuer. Mit der Übernahme der persönlichen Einkommensteuerschuld wird Arbeitslohn zugewandt. Denn es wird, durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, eine private Schuld beglichen. Dieser in der Tilgung einer privaten Schuld liegende Vorteil unterliegt seinerseits der Einkommensteuer. Er ist deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen.

Fahrtenbuchmethode und Leasingsonderzahlung

Der Wert der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs kann statt mit der 1 %-Regelung auch nach der sogenannten Fahrtenbuchmethode mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden.
Eine GmbH stellte ihrem Geschäftsführer ein geleastes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und leistete im Streitjahr eine Leasingsonderzahlung von 15.000 €. Der geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, wobei die Sonderzahlung auf die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags von 36 Monaten aufgeteilt wurde. Das Finanzamt war der Auffassung, die einmalige Sonderzahlung sei im Streitjahr - wegen des im Lohnsteuerrecht geltenden Zufluss- und Abflussprinzips - in voller Höhe im Jahr der Zahlung anstelle der Absetzung für Abnutzung in die Gesamtkosten einzubeziehen. Eine periodengerechte Abgrenzung sehe das Lohnsteuerrecht nicht vor. Das Finanzamt gelangte damit zu einem erhöhten Kilometersatz.
Der Bundesfinanzhof hat dagegen entschieden, dass in solchen Fällen eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen ist. Dies gilt im Rahmen der Fahrtenbuchmethode jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des von ihm überlassenen Kfz in seiner Gewinnermittlung dementsprechend erfassen muss. Es ist unerheblich, ob der den Dienstwagen überlassende Arbeitgeber im Rahmen seiner Gewinnermittlung in Bezug auf den Dienstwagen diese Gewinnermittlungsgrundsätze tatsächlich beachtet. Maßgebend ist ausschließlich, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung gesetzlicher Bilanzierungsgrundsätze im Veranlagungszeitraum tatsächlich ergeben hätte.


Keine Ansparabschreibung bei beabsichtigter Buchwerteinbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Die Investitionsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen konnte bis 2006 durch eine sog. Ansparabschreibung gefördert werden. Der Ansparabschreibungsbetrag betrug 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Voraussetzung war unter anderem, dass die Investition innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Ansparabschreibung durchgeführt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Ansparabschreibung nicht geltend gemacht werden darf, wenn bei Abgabe der Steuererklärung feststeht, dass das Unternehmen die Investition nicht mehr durchführen wird, weil es zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden soll.

Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an beteiligungsidentische GmbH müssen Fremdvergleich standhalten

Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an eine GmbH, an der alle Personengesellschafter beteiligt sind (sog. beteiligungsidentische GmbH), können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu gehört ein wirksamer Vertrag mit angemessenen Bedingungen, der auch tatsächlich vertragsgemäß durchgeführt wird.
Dabei kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, welchen Umfang die Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Gesellschaften haben.

Darlehensverlust eines ausgeschiedenen GmbH-Gesellschafters kann nachträglich zu einem Veräußerungsverlust führen

Die alleinige Gesellschafterin einer GmbH veräußerte 2003 ihren Geschäftsanteil zum Anschaffungspreis, sodass sich kein Veräußerungsgewinn ergab. In der Steuererklärung gab sie diesen Sachverhalt mangels steuerlicher Auswirkung nicht an. Sie hatte der GmbH schon vor Anteilsveräußerung ein kapitalersetzendes Darlehen gewährt, das durch die Eintragung einer nachrangigen Grundschuld auf einem GmbH-Grundstück abgesichert war und auch nach dem Anteilsverkauf bestand. 2008 fiel dieses Darlehen aufgrund der Insolvenz der GmbH endgültig aus, weil der Zwangsversteigerungserlös des Grundstücks aufgrund der nachrangigen Grundschuld nicht ausreichend war. Die Gesellschafterin meinte, der Darlehensverlust gehöre zu den Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung und führe somit nachträglich zu einem Veräußerungsverlust. Der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2003 müsse deshalb rückwirkend geändert werden. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Anteilsveräußerung ursprünglich nicht erklärt worden war.
Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Gesellschafterin, weil der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht entgegensteht, dass der entsprechende Sachverhalt dort nicht berücksichtigt war.

Vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der angestrebten Einkunftsart besteht. Fallen solche Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung einer leer stehenden Immobilie an, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass der Eigentümer erkennbar beabsichtigt, aus dem Objekt durch Vermietung Einkünfte zu erzielen. Auch jahrelange erfolglose Umbauarbeiten ändern an dieser Beurteilung nichts, wenn sich der Bauherr nach Kräften bemüht hat, die Arbeiten voran zu treiben.
Ist bei einem solchen Objekt mit mehreren Wohnungen beabsichtigt, eine der Wohnungen selbst zu nutzen, sind die vorab entstandenen Werbungskosten um die entsprechende Quote zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nießbraucher ist nicht wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln

Der Nießbraucher einer Eigentumswohnung ist nicht verpflichtet, die Inanspruchnahme des Sondereigentums für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum zu dulden. Ferner sind Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit Nießbrauchern keine Wohnungseigentumsangelegenheiten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall plante eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Sanierung von Terrassen und Balkonen. Die Verwalterin wurde von den Eigentümern ermächtigt, gerichtliche Schritte gegen „Eigentümer“ einzuleiten, die die Durchführung der Maßnahme behindern oder den Zugang zu den zu sanierenden Stellen verweigern sollten. Die Nießbraucher einer Eigentumswohnung verweigerten das Betreten der von ihnen bewohnten Wohnung zum Zwecke der Sanierung und sprachen gegen die beauftragten Unternehmen ein Hausverbot aus. Auf der Grundlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft klagte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Duldung der Sanierungsarbeiten. Sie stützte ihre Klage auf Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).
Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen die Vorschriften des WEG kein Vorgehen gegen Fremdnutzer, zu denen auch Nießbraucher gehören. Auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften käme nicht in Betracht, weil das Gesetz keine Regelungslücke aufweise. Ebenso wären auch weitere zivilrechtliche Ansprüche gegen den Nießbraucher nicht möglich, da diese den einzelnen Wohnungseigentümern zuständen und nicht von der Gemeinschaft geltend gemacht werden könnten. Im Ergebnis hat das Gericht klargestellt, dass Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern von Wohnungseigentum, wie z. B. Mietern, keine wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten sind. Es fehlt an einer Rechtsbeziehung zur Gemeinschaft. Einem Nießbraucher steht weder ein Stimmrecht in der Wohnungseigentümerversammlung zu, noch die Befugnis, Beschlüsse anzufechten.

EU-Recht erweitert Umsatzsteuerfreiheit von Pflegeleistungen

Unternehmer, die Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Menschen erbringen, können sich für die Umsatzsteuerfreiheit unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Dieses befreit Pflegeleistungen weiter gehend als das nationale Recht von der Umsatzsteuer. Für die Befreiung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegekraft mit der Pflegekasse auf Grund ihrer Kenntnisse einen Vertrag über Pflegeleistungen abschließen kann. Der tatsächliche Abschluss eines Vertrags ist nicht erforderlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Rückwirkende Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines im Übrigen unternehmerisch genutzten Gebäudes nicht zu beanstanden

Ein Unternehmer kann ein Grundstück, das er teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch (regelmäßig zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt dem Unternehmensvermögen zuordnen. Für vor dem 1.1.2011 hergestellte oder angeschaffte Gebäude kann er die für die Anschaffung bzw. Herstellung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen. Gleichzeitig muss er die private Nutzung der Umsatzsteuer unterwerfen (sog. Seeling-Modell).
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer waren bis zum 30.6.2004 die bei Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten. Hierzu gehörten auch die Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 2 % jährlich. Mit Wirkung ab 1.7.2004 sind die Ausgaben Bemessungsgrundlage. Anschaffungs- und Herstellungskosten sind auf zehn Jahre (und nicht mehr 50 Jahre) zu verteilen, sodass sich die Umsatzsteuer erheblich erhöht. Die Neuregelung erfolgte durch ein im Dezember 2004 erlassenes Gesetz.
Die rückwirkende Erhöhung der Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Unternehmer konnte spätestens ab April 2004 nicht mehr darauf vertrauen, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nur mit 2 % in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließen. Unionsrechtliche Bedenken gegen die neue Bemessungsgrundlage bestehen ebenfalls nicht.

Vergütungspflicht bei Leistung höherwertiger Tätigkeiten im Rahmen eines Praktikums

Wer Praktikanten mit Tätigkeiten betraut, die höherwertig sind als die vertraglich vereinbarten, hat diese zu vergüten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie entschieden.
Diese hatte einer angehenden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ein unentgeltliches Praktikum angeboten, welches jene im Rahmen ihrer Ausbildung zu absolvieren hatte. Die der Praktikantin und späteren Klägerin zugewiesenen Aufgaben gingen aber über die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehenen Inhalte hinaus. So erledigte die Praktikantin regelmäßig an zwei Tagen pro Woche Tests und therapeutische Tätigkeiten eigenständig und in für die Klinik wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Auch führte sie bei einem Patienten regelmäßig Einzeltherapiestunden selbstständig und ohne Aufsicht oder individuelle Nachbesprechung durch und übernahm Therapiesitzungen von fest angestellten Psychotherapeuten vertretungsweise bei deren Abwesenheit. Solche eigenständigen Tests und Patientenbehandlungen waren in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in diesem Stadium der Ausbildung nicht vorgesehen.
Die Praktikantin klagte auf Vergütung der von ihr geleisteten, über den Praktikumsgegenstand hinausgehenden Leistungen und bekam Recht. Dabei verwies das Bundesarbeitsgericht darauf, dass solche Leistungen, wie sie die Klägerin erbracht habe, nur gegen Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten seien.

Antragsveranlagung: Keine Wahrung der Antragsfrist allein durch die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung

Besteht das Einkommen eines Steuerbürgers ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur in vom Gesetz bestimmten Fällen durchgeführt. Ergänzend bestimmt das Einkommensteuergesetz, dass eine Veranlagung dann durchgeführt wird, wenn sie beantragt wird (Antragsveranlagung). Die Antragsveranlagung dient in erster Linie der Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, wenn steuermindernde Tatsachen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Der Antrag ist durch die fristgerechte Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Dabei ist unbedingt die Festsetzungsfrist von vier Jahren zu beachten.
Ein Arbeitnehmer gab seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 am 22. Dezember 2013, also erst wenige Tage vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist, ab. Die für die Einkommensteuererklärung relevanten Daten übermittelte der Arbeitnehmer im Wege der Datenfernübertragung über das Internet unter Verwendung des Programms „ElsterFormular“. Die erforderliche komprimierte Steuererklärung reichte er erst am 27. Februar 2014 beim Finanzamt ein, also nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuererklärung wegen des Ablaufs der maßgeblichen Frist ab.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Finanzamt Recht: Wird eine elektronische Steuererklärung im nicht authentifizierten Verfahren übermittelt, geht sie dem Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem diesem - i. d. R. durch Einreichung der komprimierten Steuererklärung - die für den Übermittlungsvorgang vergebene Telenummer bekannt wird. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährte das Finanzgericht nicht.
Der Bundesfinanzhof muss sich nun mit dem Fall beschäftigen.


Quelle: DATEV eG