Steuertipps Aktuell

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Mehrvergütung wegen höherwertiger Vertretungstätigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer mit höherwertigen Vertretungstätigkeiten betraut wird, hat er auch Anspruch auf die entsprechende höhere Vergütung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Arbeitnehmers entschieden, der vorübergehend als stellvertretender Abteilungsleiter in einem Ministerium beschäftigt worden war und dafür eine Vergütung verlangte, wie sie die Person erhielt, die er vertrat.

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:
· Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt,
· Reiseziel,
· Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner,
· Umwegfahrten.
Nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, sie sind deutlich als solche erkennbar.
Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, da sie jederzeit änderbar sind.

Betriebsaufspaltung auch bei Vermietung an vermögensverwaltende GmbH

Die Vermietung eines Grundstücks des Privatvermögens führt zu Vermietungseinkünften. Anders ist es, wenn der Grundstückseigentümer das Objekt an eine von ihm beherrschte GmbH vermietet, dann kann eine Betriebsaufspaltung vorliegen und das Grundstück gehört zum gewerblichen Betriebsvermögen. Voraussetzung ist, dass das vermietete Wirtschaftsgut eine wesentliche Betriebsgrundlage für den Mieter darstellt (sog. sachliche Verflechtung) und die an beiden Unternehmen beteiligte Person oder Personengruppe in beiden Unternehmen ihren Willen durchsetzen kann (sog. personelle Verflechtung).
Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu beurteilen: Die Gesellschafter einer Grundstücksgemeinschaft waren gleichzeitig alleinige Gesellschafter einer GmbH, an die sie ein Wohnhaus vermieteten. Die GmbH nutzte das Wohnhaus nicht für eigene gewerbliche Tätigkeit, sondern vermietete es weiter und war somit nur vermögensverwaltend tätig. Das Gericht entschied, dass auch in diesem Fall eine Betriebsaufspaltung vorliegt. Die personelle Verflechtung war unstreitig, weil die Gesellschafter der Grundstücksgemeinschaft gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der GmbH waren. Ebenso lag eine sachliche Verflechtung vor, weil das Wohnhaus eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH war.

Verdeckte Gewinnausschüttung durch endgehaltsabhängige Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, werden die Aufwendungen der GmbH hierfür u. a. nur dann steuerlich als Betriebsausgaben berücksichtigt, wenn der Pensionsberechtigte die Pension noch „erdienen“ kann. Das setzt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer voraus, dass zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen frühest möglichen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer verringert sich der Zeitraum auf drei Jahre; dieser muss dem Betrieb aber mindestens zwölf Jahre angehören.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhöhung einer endgehaltsabhängigen Pensionszusage um über 20 % dadurch, dass das Gehalt aufgestockt wird, einer Neuzusage der Pension gleichkommt. Die Gehaltsaufstockung und die damit verbundene mittelbare Erhöhung der Pensionszusage müssen deshalb so rechtzeitig erfolgen, dass der Erdienenszeitraum eingehalten wird. Andernfalls stellen die Aufwendungen für die Pensionszusage, soweit sie auf die Erhöhung der Geschäftsführervergütung zurückzuführen sind, verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH dar, die ihr steuerliches Einkommen nicht mindern.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2016

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahr 2012 für die Jahre 2013-2015 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2016 eine Neuberechnung erfolgen.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden.
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Vereinbarungsgemäße Zahlung einer Pension neben einem laufenden Gehalt führt bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung

Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die in einer Versorgungszusage vereinbarte Altersgrenze erreicht, er also Anspruch auf die Zahlung der Pension hat, stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn er über die festgelegte Altersgrenze hinaus weiterarbeiten möchte. Fraglich ist, ob die Zahlung von Pension und Gehalt aus demselben Dienstverhältnis möglich ist.
Das Finanzgericht Köln folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und entschied:
· Die Zahlung der Pension erfordert nicht zwingend das Ausscheiden des Pensionsberechtigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses.
· Im Fall der Weiterbeschäftigung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Pension angerechnet wird.
· Dies gilt auch dann, wenn das Geschäftsführer-Gehalt erheblich reduziert wird und keine Zweifel an der Angemessenheit von Pensions- und Gehaltszahlung bestehen.
Der Bundesfinanzhof hat nun erneut Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu entscheiden.

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Zahlungsrückständen in der Verbraucherinsolvenz des Mieters

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann einem Mieter wegen Mietrückständen auch dann fristlos gekündigt werden, wenn er sich in einem Insolvenzverfahren befindet, der Treuhänder aber die Freigabe des Mietverhältnisses erklärt hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Mieter seit März 2009 die Miete nicht gezahlt. Im Juni 2010 wurde über das Vermögen des Mieters das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Bereits im Juli 2010 erklärte die Treuhänderin die Freigabe des Mietverhältnisses. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis nach der Freigabeerklärung der Treuhänderin unter Berufung auf die auch bereits vor Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Mietrückstände. Der Mieter berief sich auf die Kündigungssperre des Insolvenzrechts, nach der der Vermieter ein Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen darf, der in der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.
Nach Auffassung der Richter entfällt die Kündigungssperre des Insolvenzrechts mit der Freigabeerklärung der Treuhänderin. Eine außerordentliche Kündigung kann folglich auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen waren. Die Kündigungssperre dient dem Schutz der Insolvenzmasse und gerade nicht dem persönlichen Schutz des bei Insolvenzantragstellung im Zahlungsverzug befindlichen Mieters. Mit der Freigabeerklärung fällt das Mietverhältnis in die Verfügungsbefugnis der Vertragsparteien zurück, so dass eine Kündigung auch wegen Mietrückständen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind, möglich ist.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2016 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
· Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2016 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
· Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Keine Mehrwertsteuerbefreiung bei Gestellung von qualifizierten Pflegekräften durch ein Zeitarbeitsunternehmen

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte entschieden, dass Zeitarbeitsunternehmen nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind, weil die Gestellung von Arbeitnehmern als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung ist.
Im Anschluss daran hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Zeitarbeitsunternehmen keine umsatzsteuerfreien Umsätze erbringt, wenn es staatlich geprüfte Pflegekräfte zur Verfügung stellt, damit diese unmittelbar Pflegebedürftige in Einrichtungen pflegen, die als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sind.

Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zu Grunde liegenden Rechnung lediglich Scheinsitz des Leistenden angegeben ist

Ein Unternehmer kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des Leistenden tatsächlich nicht bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattgefunden haben, reicht nicht aus. Darüber hinaus muss ein den Vorsteuerabzug begehrender Unternehmer nachweisen, dass die entsprechende Leistung tatsächlich an ihn bewirkt worden ist. Diesbezüglich trifft ihn die objektive Feststellungslast.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Umsatzsteuerbarkeit von Verkäufen bei eBay

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte im Zeitraum von zwei Jahren über zwei Verkäuferkonten bei der Internet-Handelsplattform eBay rd. 140 Pelzmäntel für insgesamt etwa 90.000 €. Diese habe sie im Zuge der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter veräußert, erklärte sie. Die unterschiedlichen Größen der verkauften Pelze resultierten daraus, dass sich die Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Das Finanzamt setzte für die Verkäufe Umsatzsteuer fest, nachdem es aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte. Die Angaben der Finanzdienstleisterin hielt das Finanzamt für nicht glaubhaft.
Während das Finanzgericht dem widersprach, bestätigte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzamts. Wer mindestens 140 fremde Pelzmäntel planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand über eine elektronische Handelsplattform in eigenem Namen verkauft, wird unternehmerisch tätig. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers hat diese Tätigkeit der Finanzdienstleisterin nichts zu tun, weil sie nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel - die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft hat. Aufgrund der unterschiedlichen Pelzarten, Pelzmarken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen ist nicht nachvollziehbar, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.
Hinweis: Für den Bundesfinanzhof ist maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, dass der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat.

Unrichtige Absenderangabe in CMR-Frachtbrief führt zur Umsatzsteuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Lieferung eines Gegenstands von Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist u. a. nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen einer sog. innergemeinschaftlichen Lieferung buch- und belegmäßig nachweist. An diesen Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt. Der Unternehmer muss u. a. einen Versendungsbeleg erstellen. Als solcher gilt auch der CMR-Frachtbrief. Dieser muss u. a. den zutreffenden Namen des Absenders enthalten. Absender ist derjenige, der den selbstständigen Frachtführer beauftragt. Wird dieser vom Abnehmer beauftragt, enthält der Frachtbrief jedoch den Namen des leistenden Unternehmers als Absender, ist der Frachtbrief falsch, der Belegnachweis damit nicht ordnungsgemäß und die Lieferung steuerpflichtig. Außerdem muss der Beleg die genaue Angabe des Bestimmungsorts enthalten. Allgemeine Angaben wie „Gegenstand wurde ordnungsgemäß aus Deutschland ausgeführt“, „aus Deutschland in die EU-Mitgliedstaaten ausgeführt“ oder „in o. g. Bestimmungsland ausgeführt“, reichen nicht aus.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Zur Durchführung einer Außenprüfung kann das Finanzamt vom Unternehmer verlangen, dass er seine Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung stellt. So kann der Betriebsprüfer die Daten mit speziellen Analyseprogrammen auswerten. Diese Programme sind in der Regel auf Laptops installiert, die die Betriebsprüfer mit sich führen. Wenn ein solcher Laptop in fremde Hände gerät, besteht die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Daten. Daher dürfen der Datenzugriff und die Auswertung nur in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfinden. Nach Abschluss der Außenprüfung dürfen die Daten nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens, z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren, benötigt werden. Ein Arbeiten im Home-Office kann es damit für Betriebsprüfer kaum noch geben. Darüber hinaus wird die Finanzverwaltung ihre Prüfungsanordnungen anpassen müssen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Betriebsaufgabe erfordert das Erstellen einer Schluss- und einer Aufgabebilanz

Im Fall der Betriebsaufgabe sind eine letzte Schlussbilanz und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Darauf weist der Bundesfinanzhof hin.
Die Schlussbilanz dient der Ermittlung des letzten laufenden Ergebnisses. Für eventuell noch drohende Inanspruchnahmen sind in dieser Bilanz Rückstellungen zu bilden. In der Aufgabebilanz sind anschließend nur noch die veräußerten und in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter und die verbleibenden Schulden mit ihrem jeweiligen Veräußerungspreis oder gemeinen Wert in Ansatz zu bringen. Nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibt dann der Veräußerungsgewinn oder –verlust.

Negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten erhöht seinen Veräußerungsgewinn

Bei der Berechnung eines Veräußerungsgewinns für einen aus der Gesellschaft ausscheidenden Kommanditisten ist sein negatives Kapitalkonto zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist. Der Negativsaldo des Kontos ist auch dann in die Berechnung eines Veräußerungsgewinns einzubeziehen, wenn der Negativsaldo auf handelsrechtlich zulässigen Ausschüttungen beruht und der Kommanditist keine Verpflichtung hat, die Ausschüttung unter Umständen wieder zurückzuzahlen. Eine eventuell bestehende Rückzahlungsverpflichtung mindert demgegenüber den Veräußerungsgewinn. Das Veräußerungsergebnis stellt sich strikt als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert des Anteils am Betriebsvermögen dar.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:
· Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
· Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
· Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
· erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
· erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet oder nicht.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Familienkasse verlangt ab 2016 zwei Identifikationsnummern

Im Jahr 2007 ist eine Identifikationsnummer (IdNr) eingeführt worden, die inzwischen bei den meisten steuerlichen Angelegenheiten natürlicher Personen von der Finanzverwaltung genutzt wird.
Ab 2016 ist diese IdNr auch wichtig für den Bezug von Kindergeld. Um zu verhindern, dass mehrere Personen gleichzeitig Kindergeld für ein Kind beziehen, müssen Kindergeldberechtigte ihre eigene IdNr und die des Kindes/der Kinder der zuständigen Familienkasse mitteilen.
Hinweis: Es bietet sich an, die entsprechenden IdNrn den Familienkassen schon vor dem 1.1.2016 mitzuteilen, damit die Kindergeldzahlungen nicht eingestellt werden. Die eigene IdNr findet man im Einkommensteuerbescheid oder in der Lohnsteuerbescheinigung. Falls die eigene IdNr und/oder die des Kindes/der Kinder nicht bekannt sind, kann man diese über ein Eingabeformular unter www.bzst.de erneut anfordern. Bei fehlendem Internetzugang geht dies auch telefonisch über die Hotline 0228 4081240. Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa vier Wochen.

Veränderungen bei der Gültigkeit von Freistellungsaufträgen nach dem 1. Januar 2016

Seit dem 1. 1. 2011 können Freistellungsaufträge nur unter Abgabe der Steueridentifikationsnummer des Steuerzahlers und ggf. seiner Ehepartnerin geändert oder neu erteilt werden.
Durch Änderung des Einkommensteuergesetzes verlieren bestehende Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) ab 1.1.2016 ihre Gültigkeit. Es ist darauf zu achten, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine IdNr zugeordnet wird. Es muss kein neuer Freistellungsauftrag erteilt werden. Es reicht aus, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrag vorliegt, vor Beginn des Jahres 2016 die IdNr mitgeteilt wird.
Hinweis: Es sollte gleichzeitig geprüft werden, ob die Höhe der freigestellten Beträge noch in Ordnung ist.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
Der Gesetzgeber hat die bisherige Verwaltungsauffassung zum 1.1.2015 durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er auch aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.
Seit dem 1.1.2015 gilt Folgendes:
· Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
· Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.
· Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
· Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
· Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.

Mindestlohn - Anrechnung von zusätzlichem Urlaubsgeld und Berechnung von Nachtarbeitszuschlägen

Ein zusätzliches Urlaubsgeld ist nicht auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Entscheidend für die Anrechnung ist, ob die Leistung ihrem Zweck nach die normale Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll. Das zusätzliche Urlaubsgeld dient der Kompensation von Ausgaben, die während der Erholung im Urlaub entstehen und unterstützt damit die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers. Es ist nicht als Vergütung der Normalleistung zu betrachten.
Die Berechnung eines dem Arbeitnehmer nach einem Manteltarifvertrag zustehenden Nachtarbeitszuschlags hat auf der Grundlage des Mindestlohns zu erfolgen. Das folgt hier zum einen aus dem Tarifvertrag, nach dem die Grundlage für die Berechnung der Stundenverdienst ist, zum anderen aus dem Arbeitszeitgesetz, nach dem der Arbeitnehmer für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt hat.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen)

Mieter müssen Einbau neuer Rauchwarnmelder auch bei vorheriger Selbstausstattung dulden

Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Verfahren die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter den Einbau von Rauchmeldern auch dann zu dulden hat, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit eigenen Rauchmeldern ausgestattet hat.
In den vom Gericht entschiedenen Fällen beabsichtigten die Vermieter, die Wohnungen einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die Mieter lehnten den Einbau jeweils mit dem Hinweis ab, dass sie bereits eigene Rauchwarnmelder angebracht hätten. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen um bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Durch den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu dem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

Mietverträge unter nahestehenden Personen sind dann nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung einem Fremdvergleich nicht standhalten. Eine maßgebliche Rolle spielt dabei, ob die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien gleichwertig gegenüber stehen oder ob sie durch die persönlichen Beziehungen zueinander wesentlich beeinflusst werden.
Ein Mietvertrag ist ein Scheingeschäft, wenn die Folgerungen aus einem solchem Vertrag bewusst nicht gezogen werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Miete aufzubringen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei weniger als 10 %-iger Nutzung eines Gegenstands für die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, wie weit der Vorsteuerausschluss im nationalen Recht für Gegenstände geht, die der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Das Unionsrecht ermächtigt Deutschland, den Vorsteuerabzug für solche Gegenstände zu versagen, „die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen [Unternehmers] oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden“.
Ein Unternehmer kann drei verschiedene Sphären haben: Er hat eine unternehmerische Sphäre (Sphäre 1). Daneben hat er regelmäßig eine unternehmensfremde (private) Sphäre (Sphäre 2). Er kann zusätzlich eine nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Sphäre haben (Sphäre 3). Zu dieser letzten Sphäre gehören z. B.: unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden; hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen. Allen diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers gehören, aber auch nicht als private Tätigkeiten angesehen werden können.
Nutzt der Unternehmer einen Gegenstand zu 95 % in der unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 2), ist unstreitig der Vorsteuerabzug auf den Einkauf in voller Höhe ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hält es für unionsrechtlich fraglich, ob der Vorsteuerabzug auch in voller Höhe ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand zu 95 % in der nichtunternehmerischen, aber nicht unternehmensfremden Sphäre (Sphäre 3) und zu 5 % in der unternehmerischen Sphäre (Sphäre 1) genutzt wird oder ob dann nicht ein Vorsteuerabzug in Höhe von 5 % zu gewähren ist. Es spreche vieles dafür, die Ermächtigung an Deutschland so auszulegen, dass sie den vollen Vorsteuerabzug nur bei einer mehr als 90 %-igen unternehmensfremden Nutzung (Sphäre 2) ausschließt. Da die Auslegung des Unionsrechts dem EuGH obliegt, hat er diesem die Frage vorgelegt.

Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung insbesondere die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten, weil die daraus entstehenden Kosten insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Dynamik beeinträchtigen.
· Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 500.000 € Umsatzerlöse und jeweils 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen, sind von der Bilanzierung und der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit. Mit Wirkung ab 2016 werden diese Beträge um 20 % auf 600.000 € bzw. 60.000 € erhöht.
· Im Gleichlauf zum Handelsrecht werden – ebenfalls mit Wirkung ab 2016 – auch die Schwellenwerte der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte auf 600.000 € (Umsatz) und 60.000 € (Gewinn) erhöht. Wer die in 2015 gültigen Umsatz- und Gewinngrenzen überschreitet, aber die neuen Schwellenwerte in 2016 unterschreitet, wird vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten.
· Durch das Faktorverfahren soll bei Ehegatten oder Lebenspartnern in der Steuerklassenkombination IV/IV der individuell zutreffende Lohnsteuerabzug erzielt werden. Der Faktor hat zurzeit eine Gültigkeit von bis zu einem Kalenderjahr. Zukünftig soll der Faktor bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung wird das Bundesministerium der Finanzen den erstmaligen Anwendungszeitpunkt dieser Regelung per Verwaltungsschreiben festlegen.
· Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben. Das Verfahren zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss er dann nicht berücksichtigen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Schon mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 wird der Betrag von 62 € auf 68 € erhöht. Hintergrund ist der gesetzliche Mindeststundenlohn von 8,50 €.
· Kirchensteuerabzugsverpflichtete, z. B. Kapitalgesellschaften, müssen zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs auf Kapitalerträge jährlich die so genannten KiStAM (Kirchensteuerabzugsmerkmale) beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen. Zuvor müssen sie die Schuldner der Kapitalertragsteuer – bei Kapitalgesellschaften die Anteilseigner – über den Abruf informieren, damit diese gegebenenfalls einen Sperrvermerk setzen können. Diese jährliche Informationspflicht wird nun umgewandelt in eine einmalige Information während der Dauer der rechtlichen Verbindung. Die Information hat vor der Abfrage der KiStAM und schriftlich oder in geeigneter Form zu erfolgen.
· Existenzgründer werden von Auskünften zu statistischen Zwecken u. a. im Bereich Dienstleistungen, produzierendes Gewerbe, Handel und Beherbergung befreit. Im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz von weniger als 800.000 € erwirtschaftet hat. Bei Gesellschaften müssen alle Gesellschafter Existenzgründer sein, um sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen zu können. Dabei gilt als Existenzgründer, wer eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus aufnimmt.

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auf Grund Zeitreihenvergleichs nur eingeschränkt zulässig

Bei Betriebsprüfungen im Gastronomiegewerbe wenden die Prüfer häufig den sog. Zeitreihenvergleich an, um die erklärten Umsätze zu überprüfen. Hierbei werden die Summe der Umsätze und der Wareneinsätze einer Woche gegenübergestellt und der sich daraus ergebende Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der höchste Aufschlagsatz eines beliebigen 10-Wochen-Zeitraums innerhalb eines Jahres wird dann auf den Wareneinsatz des ganzen Jahres angewendet und mit den erklärten Umsätzen verglichen. Weil die so errechneten Umsätze meistens höher als die erklärten sind, schätzt der Betriebsprüfer die höheren Besteuerungsgrundlagen mit den entsprechenden Steuerfolgen.
Der Bundesfinanzhof hat sich sehr ausführlich mit der Problematik des Zeitreihenvergleichs eines Gastronomiebetriebs auseinandergesetzt und für die Praxis folgende Hinweise zur Anwendbarkeit gegeben:
· Ist eine Buchführung formell ordnungsgemäß oder hat sie nur ganz geringfügige formelle Mängel, kann der Nachweis der materiellen Unrichtigkeit nicht allein auf Grund des Zeitreihenvergleichs geführt werden. Materielle Unrichtigkeit bedeutet hierbei Unvollständigkeit der erklärten Umsätze.
· Ist eine Buchführung formell nicht ordnungsgemäß, kann aber die materielle Unrichtigkeit vom Finanzamt nicht konkret nachgewiesen werden, muss zunächst auf andere Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden, wie beispielsweise die Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung.
· Sind diese Schätzungsmethoden aber nicht sinnvoll einsetzbar, kann der Zeitreihenvergleich einen Anhaltspunkt für die Hinzuschätzungen bilden. Dieser muss allerdings technisch korrekt durchgeführt worden sein. So muss das Verhältnis zwischen Wareneinsatz und Umsatz im jeweiligen Wochenrhythmus weitgehend konstant sein und die Betriebsstruktur darf sich nicht verändert haben.
Wichtig war dem Gericht noch der Hinweis, dass Speisekarten und beim Einsatz von elektronischen Registrierkassen die Betriebsanleitung und die Programmierprotokolle aufbewahrungspflichtig sind. Fehlen diese, ist das Finanzamt schon deswegen zu Schätzungen berechtigt.
Hinweis: Bei Gastronomiebetrieben mit großer Lagerhaltung, z. B. in Kühlhäusern oder schwankenden Ein- oder Verkaufspreisen ist der Zeitreihenvergleich methodisch ungeeignet.

Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung und hat die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis (zumindest ihre Mitveranlassung), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit folgendem Fall auseinandersetzen: Eine Kundin hatte die ihr von einer GmbH in Rechnung gestellten Beträge nicht auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das gemeinsame Konto des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH und seiner Frau überwiesen. Den Betrag buchte man anschließend nicht als Einnahmen, sondern als Bareinzahlung in die Kasse der GmbH.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und auch des Finanzgerichts, dass es sich bei den Zahlungen um vGA handelte, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus Kapitalvermögen waren. Dabei war unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft, handelnd durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, erkannt hat, dass sie durch ihre Handhabung vGA bewirkt hat. Auch der Umstand, dass die Zahlungen der GmbH-Rechnungen auf das Privatkonto der Eheleute durch Dritte erfolgten, ändert nichts daran.

Änderung bei der Mindestlohndokumentation seit 1.8.2015 in Kraft

Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit 1.8.2015 gilt, wird die Einkommensschwelle von 2.958 € dahin gehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.
Bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) sind die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

Arbeitgeberversicherung - Neue Umlagesätze ab 1. September 2015

Die Minijob-Zentrale hat mitgeteilt, dass sich die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung seit dem 1. September 2015 verändert haben:
· Umlage 1: 1,00 %, bis 31.8.2015 0,70 %
· Umlage 2: 0,30 %, bis 31.8.2015 0,24 %.
Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 % (U1) bzw. 100 % (U2).
Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, wird dieser ab dem Beitragsmonat September 2015 automatisch angepasst. Es ist nichts weiter zu unternehmen, es sei denn, die Höhe der abzuführenden Abgaben ändert sich aus einem anderen Grund.
Falls die Abgaben monatlich überwiesen werden und deshalb ein Dauerauftrag bei der Bank eingerichtet ist, muss dieser erstmals zur Fälligkeit am 28. September 2015 abgeändert werden. Wenn Sie der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilt haben, bucht diese die fälligen Abgaben unter Berücksichtigung der neuen Umlagesätze rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin ab. Es muss hierzu nichts veranlasst werden.
Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Die Minijob-Zentrale übernimmt (wie üblich) die Berechnung der Abgaben.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Solche Aufwendungen waren dann abziehbar, wenn sich bei einem Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg ergab und keine Mutwilligkeit vorlag.
Nunmehr ist der BFH zur alten Rechtsprechung zurückgekehrt, nach der Prozesskosten, namentlich Zivilprozesskosten, grundsätzlich nicht zwangsläufig erwachsen. Danach sind die Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerzahler existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Die Kosten eines Zivilprozesses sind also grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung mit der Folge der Zahlungsverpflichtung verursachende Ereignis für den Steuerzahler zwangsläufig ist.

Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien in Kraft

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt hat, können verschiedene Entlastungen in Kraft treten.
Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Änderungen:
Grundfreibetrag
· Anhebung ab 1. Januar 2015 von 8.354 € um 118 € auf 8.472 €
· Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 € auf 8.652 €
Die Anhebung des Grundfreibetrags für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt.
Kinderfreibetrag (bei Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung aktuell 7.008 € einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung)
· Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 € auf 7.152 €
· Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 € auf 7.248 €
Kindergeld:
· Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 € monatlich je Kind (aktuell 184 € für das erste und zweite Kind, 190 € für das dritte Kind und 215 € für das vierte Kind und weitere Kinder)
· Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 € monatlich je Kind
Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Die Erhöhung für 2015 wird ab Oktober 2015 in einem Betrag nachgezahlt. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 € monatlich):
· Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 € monatlich.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
· Anhebung ab 1. Januar 2015 von 1.308 € um 600 € auf 1.908 € sowie um 240 € für jedes weitere Kind.
Die Anhebung des Entlastungsbetrags wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Der für das zweite und weitere Kinder zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 € kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 € (bisher: 8.354 €) erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 €. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet.


Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nur bei Verwendung des Darlehens für die Einkünfteerzielung

Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die entsprechenden Darlehensmittel zur Erzielung von Einkünften eingesetzt werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn Aufwendungen für ein vermietetes Objekt zunächst aus Eigenmitteln finanziert werden und dafür später ein Darlehen zur Finanzierung von nicht der Einkünfteerzielung dienenden Aufwendungen aufgenommen werden muss.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Bei Eigenbedarfskündigung ist nur weit überhöhter Wohnbedarf rechtsmissbräuchlich

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein Vermieter selbst beurteilen darf, ob die Wohnung, für die er Eigenbedarf geltend macht, für sich angemessen ist.
Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter die 125 Quadratmeter große Mietwohnung zugunsten seines 22-jährigen Sohnes gekündigt. Den geltend gemachten Eigenbedarf hielt das Gericht nicht für weit überhöht. Die Gerichte seien grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu setzen. Die Vorstellungen des Vermieters im Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht gerichtlich ersetzbar. Den vom Vermieter angemeldeten Wohnbedarf dürften die Gerichte daher nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch überprüfen. Rechtsmissbräuchlich sei aber nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Zudem sei die Prüfung am Einzelfall auszurichten. Eine pauschale Beurteilung, etwa dass Wohnungen bestimmter Größen für eine bestimmte Personenzahl ausreichen, sei unzulässig. Da die Vorinstanz diese Anforderungen nicht bei seiner Entscheidung berücksichtigt hatte, wurde das Verfahren dorthin zurückverwiesen.

Autorenlesung kann theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen

19 % oder 7 %, das ist hier – frei nach Hamlet – die Frage. Das bloße Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum stellt weder eine Theatervorführung noch eine den Theatervorführungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers dar. Ebenso wie das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert ist. Hier greift der Regelsteuersatz von 19 %. Verändert aber der Autor zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung unterschiedlich handelnder Personen seine Stimme und ruft durch Mimik, Körperhaltung und Bewegung beim Publikum Emotionen hervor, kann die Lesung theaterähnlich sein und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Für eine Theaterähnlichkeit sprechen auch unterbrechende Erläuterungen, Zwischenbemerkungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung

Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Selbst wenn der leistende Unternehmer für den Umtausch eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt (was unzutreffend wäre), kann der Erwerber die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der Vorsteuerabzug aus der bei der Erstlieferung erstellten Rechnung bestehen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Behandlung veruntreuter Fremdgelder

Ein Rechtsanwalt ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Er betrieb den Forderungseinzug ärztlicher Honorare gegenüber säumigen Patienten und forderte bei diesen Patienten neben dem Rechnungsbetrag des jeweiligen Arztes auch sein Anwaltshonorar gegenüber seinem Mandaten als auch seine Auslagen ein. Mit dem Mandanten war vereinbart, dass er die beigetriebenen Geldbeträge erst dann an diesen weiterzuleiten hatte, wenn die Beträge entweder vollständig eingegangen waren oder eine weitere Beitreibung endgültig aussichtslos war. Teile der Fremdgelder verwendete der Rechtsanwalt, um hieraus seine eigenen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Das Finanzamt behandelte die veruntreuten Gelder als Betriebseinnahmen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass Fremdgelder, die ein Rechtsanwalt in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf Grundlage einer Inkassovollmacht vereinnahmt hat, auch dann als durchlaufende Posten zu behandeln sind, wenn diese Gelder bewusst nicht auf einem Anderkonto, sondern auf einem betrieblichen Geschäftskonto vereinnahmt werden, um dessen Minussalden auszugleichen. Dies gilt selbst dann, wenn er bereits bei der Vereinnahmung beabsichtigt, diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Die unrechtmäßige Verwendung der Fremdgelder führt nicht zu steuerbaren Einkünften in Höhe der veruntreuten Beträge, weil er die Fremdgelder nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern durch privat veranlasste Straftaten erlangt.
Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Geldbeträge, die jemand veruntreut, nicht zu steuerbaren Einkünften. Dieser Zufluss steht nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang.

Abgrenzung zwischen gewerblichen Einkünften und Einkünften aus selbständiger Arbeit im EDV-Bereich

In sachlicher Hinsicht grenzt sich die selbstständige von einer gewerblichen Tätigkeit dadurch ab, dass die geistige Arbeitsleistung gegenüber dem Kapitaleinsatz im Vordergrund steht. Ausbildung und persönliches Können bilden das beherrschende Moment.
Ist für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV oder Informationstechnik zu untersuchen, ob sie als selbstständige Arbeit eines Ingenieurs oder als ingenieurähnliche Berufsausübung anzusehen ist, muss eine abgestufte Prüfung vorgenommen werden:
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Tätigkeit durch die Wahrnehmung von für den Ingenieurberuf typischen Aufgaben geprägt ist. Kernbereiche dafür sind Forschung und Lehre, Entwicklung, Konstruktion, Planung, Fertigung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung, Vertrieb, Beratung, Versuchs- und Prüfungswesen, technische Verwaltung und Betriebsführung, Produktions- und Prozesssteuerung, Sicherheit, Patent- und Normenwesen. Die Arbeitsweise basiert auf vorhandenen naturwissenschaftlichen und technischen Kenntnissen.
Bei Tätigkeiten auf den Gebieten der EDV und Informationstechnik muss sich die Arbeit zusätzlich auf die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse der Kunden erstrecken. Dazu gehört u. a. die Überwachung und Optimierung industrieller Abläufe, der Aufbau und die Verwaltung von Firmennetzwerken und –servern, die Anpassung vorhandener Systeme an spezielle Produktionsbedingungen oder Organisationsstrukturen.
Soweit auf die Ähnlichkeit zum Beruf des Ingenieurs abgestellt wird, ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Person über eine für diesen Beruf kennzeichnende Ausbildung verfügt und der ähnliche Beruf dem des Ingenieurs hinsichtlich der entfalteten Tätigkeiten im Wesentlichen gleicht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Veräußerungsgewinne von Betriebsvermögen sind auch bei nicht abzugsfähiger AfA zu versteuern

Unangemessene Repräsentationsaufwendungen sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu werten und dürfen den Gewinn nicht mindern. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Behandlung des Veräußerungsgewinns eines Wohnmobils, das ein Handelsvertreter als mobiles Verkaufsbüro 2001 für 170.000 DM gekauft hatte. Die Aufwendungen für das Wohnmobil einschließlich der Absetzungen für Abnutzung (AfA) wurden wegen des unangemessenen Repräsentationsaufwands zu 40 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt. Als er 2006 das Wohnmobil mit einem Gewinn von 25.000 € verkaufte, wollte er 40 % hiervon nicht versteuern, weil die AfA insoweit auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen worden war. Das Gericht bestätigte aber seine ständige Rechtsprechung, dass Veräußerungsgewinne auch dann zu versteuern sind, wenn die AfA ganz oder teilweise nicht abzugsfähig war.

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II

Zusätzlich zu den im Gesamthandseigentum der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter gehören zum notwendigen Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auch solche Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, wenn sie geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.
Es war u. a. streitig, ob ein Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten ist, auch wenn der Kommanditist nicht an der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH beteiligt ist und somit keinen besonderen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beteiligung des Kommanditisten an einer nur geschäftsführenden Komplementär-GmbH grundsätzlich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, wenn der Kommanditist auf Grund der Höhe seiner Beteiligung keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nehmen kann. Eine Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH von weniger als 10 % ist folglich nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn in Angelegenheiten der Gesellschaft die Abstimmung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgt.

Auswirkung von Verrechnungskonten zwischen zwei Betrieben eines Unternehmers auf die Höhe des Betriebsvermögens bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags für einen der Betriebe

Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe besteht die Möglichkeit, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen. Führt ein Unternehmer mit zwei Betrieben Verrechnungskonten, um Zahlungen wirtschaftlich richtig zuzuordnen, sind diese Konten mit ihrem Aktiv- oder Passivsaldo zur Feststellung der Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens zu berücksichtigen. Die Höhe des jeweiligen Betriebsvermögens lässt sich nicht dadurch beeinflussen, dass statt der Verrechnung Geldbeträge in dem einen Betrieb entnommen und in den anderen Betrieb eingelegt werden.
Dem Beschluss des Bundesfinanzhofs lag der Fall zu Grunde, dass das Finanzamt einem Unternehmer die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags wegen Überschreitung der Betriebsvermögensgrenze versagte. Der Unternehmer führte zwei Betriebe, eine Werkstatt und einen Fuhrbetrieb. Für den Fuhrbetrieb hatte er einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Kundenzahlungen für diesen Betrieb erfolgten auf das Bankkonto der Werkstatt. Um buchhalterisch die im Fuhrbetrieb bestehende Forderung auszugleichen, erfasste er den Vorgang auf einem Verrechnungskonto „Werkstatt“. Spiegelbildlich wurde in der Buchhaltung der Werkstatt vorgegangen. Der Unternehmer vertrat die Auffassung, die Verrechnungskonten in beiden Betrieben müssten saldiert werden. Dadurch ergäbe sich ein unter den Antragsgrenzen liegender Wert für das maßgebliche Betriebsvermögen. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht.

Keine Entgeltfortzahlung während bloßer Erholungskur ohne medizinische Notwendigkeit

Kur ist nicht gleich Kur. Diese Erfahrung musste eine als Köchin beschäftigte Arbeitnehmerin machen, die von ihrem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Zeit einer von ihr absolvierten Kur begehrte.
Hintergrund: Wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie an einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge teilnehmen, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung die Maßnahme bewilligt hat und dass die Maßnahme medizinisch notwendig ist.
Diese Voraussetzungen verneinte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Zwar habe sich die Krankenkasse der Köchin an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe beteiligt, doch sei weder aus den Schreiben der Krankenkasse noch aus den dem Gericht vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ersichtlich, dass die durchgeführte Kurmaßnahme dazu gedient hätte, einer Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu begegnen. Bloße Erholungskuren, die nur der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu begründen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Keine Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung eines Alleingesellschafters einer GmbH

Das Einkommensteuergesetz regelt ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Lohnsteuer bei Arbeitnehmern, die nur gelegentlich oder in geringem Umfang beschäftigt werden. Die Pauschalierung erfordert keinen Antrag des Arbeitgebers. Die Lohnsteuer wird bei einer Pauschalierung mit festen Steuersätzen ermittelt. Ob die Lohnsteuer pauschal ermittelt wird, steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das bestehende Wahlrecht muss nicht einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die Lohnsteuer kann von einem Teil der Arbeitnehmer individuell erhoben und bei anderen Arbeitnehmern pauschal ermittelt werden. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer ist z. B. möglich für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für die geringfügige Beschäftigung eines alleinigen Gesellschafters einer GmbH die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht zulässig ist.

Anspruch auf den Pflegepauschbetrag nur bei förmlichem Nachweis der Hilflosigkeit

Den Pflegepauschbetrag erhält nur, wer die Hilflosigkeit belegt.
Dazu gehört, dass das gesundheitliche Merkmal „hilflos“ durch einen Ausweis nach dem SGB IX, der mit dem Merkzeichen „H“ gekennzeichnet ist, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthält, nachgewiesen wird.
Dem Merkmal „H“ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich; dies ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)


Ärzte dürfen für Honorarrückforderungen der Krankenkassen Rückstellungen bilden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.
Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte beanstandet, dass eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten hatte. Sie leitete deshalb Überprüfungsverfahren ein. In ihren Bilanzen bildeten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der vorauszusehenden Festsetzung von Regressen. Dagegen sahen Finanzverwaltung und Finanzgericht keinen Nachweis für das Bestehen von ungewissen Verbindlichkeiten.
Der BFH gab den Ärzten Recht. Aufgrund der Vorgaben im Sozialgesetzbuch muss bei solchen Überschreitungen mit Rückzahlungen gerechnet werden. Deshalb ist die Bildung einer Rückstellung in Ordnung.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Taxigewerbe

Ein Taxiunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachweisen. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung wirkt dabei unmittelbar auch hinsichtlich der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in bisherigen Entscheidungen klar gestellt, dass jede einzelne Bareinnahme aufzuzeichnen ist. Daraus ergibt sich, dass tägliche und wöchentliche Aufzeichnungen der Bareinnahmen nicht genügen. Aufgrund der branchenspezifischen Besonderheiten des Taxigewerbes lässt der BFH nur dann eine Ausnahme zu, wenn die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und nach den Vorgaben aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Ursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
In einem neueren Fall wurde festgestellt, dass ein Taxiunternehmen die Einnahmen nur einmal wöchentlich erfasste und vollständig ausgefüllte Schichtzettel nicht vorhanden waren. Aus diesem Grund wies der BFH die Beschwerde des Unternehmens zurück. Die Revision ist nicht möglich.

Kein gutgläubiger Vorsteuerabzug, wenn Unternehmer seine Einbeziehung in einen Subventionsbetrug grob fahrlässig nicht erkennt

Der Vorsteuerabzug setzt regelmäßig u. a. voraus, dass der leistende Unternehmer die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erbracht hat. Täuscht der leistende Unternehmer den Leistungsempfänger über den Umfang der erbrachten Leistung (z. B. um Subventionen zu erschleichen), kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die tatsächlich nicht erbrachten Leistungen nur als Vorsteuer abziehen, wenn er seine Einbeziehung in einen Betrug weder kannte noch kennen konnte. Wird der Leistungsempfänger wegen leichtfertiger Unterstützung eines Subventionsbetrugs verurteilt, schließt dies den Vorsteuerabzug mangels guten Glaubens aus.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Definition des Schuldners der Einfuhrumsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Lieferung von Waren (Bücher, CDs) mit einem Warenwert unter 22 € aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager an in Deutschland ansässige Kunden in Deutschland umsatzsteuerbar ist.
Für den Händler holte die Post die Ware aus einem Auslieferungslager in der Schweiz ab und erledigte die Zollformalitäten, indem sie dem deutschen Zoll einen „Antrag auf Freischreibung der Sendungen“ des Händlers vorlegte, in dem es auch hieß, dass die Sendungen an diverse Empfänger in Deutschland gehen und die Einfuhr im Namen der Empfänger erfolgte. Der Wert pro Sendung lag unter 22 €. Danach brachte die Post die Waren in ihr Zentrallager in Deutschland. Von dort aus belieferte sie die Kunden.
Wird der Gegenstand der Lieferung versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Versendung beginnt. Gelangt der Gegenstand bei der Versendung aus dem Drittland nach Deutschland und ist der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, gilt der Ort der Lieferung als in Deutschland gelegen. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist nur derjenige, der im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in dessen Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen handelt nicht, wer in eigener Person alle etwaig anfallenden Steuern und sonstige Kosten trägt und sein Handeln sich für den anderen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt wirtschaftlich auswirkt.
Der Umweg über die Post und deren Antrag half dem Händler nicht. Die Empfänger wurden nicht zu Schuldnern der Einfuhrumsatzsteuer, sondern das blieb der Händler. Damit galt die Lieferung als in Deutschland ausgeführt und unterlag hier der Umsatzsteuer.

Zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat als Starttermin für das Verfahren der zweijährigen Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren den 1. Oktober 2015 festgelegt.
Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen befristet werden dürfen, ohne dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegen muss. Die entsprechende Vorschrift verstößt nach Ansicht des Gerichts, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Vertragsparteien geht, weder gegen Recht der Europäischen Union noch gegen Verfassungsrecht.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von der beklagten Stadt mehrfach im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden und anschließend über sechs Monate arbeitslos war. Nachdem ein weiterer, auf die Dauer von 16 Monaten befristeter Arbeitsvertrag mit der Stadt abgelaufen war, klagte die Arbeitnehmerin auf Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie berief sich darauf, die der Befristung zu Grunde liegende Regelung verstoße gegen das im europäischen Recht verankerte Verbot der Altersdiskriminierung sowie gegen nationales Verfassungsrecht.
Dies sahen alle Instanzen einschließlich des Bundesarbeitsgerichts anders. Letzteres verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift eine kalendermäßige Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Diese Voraussetzungen hätten bei der Arbeitnehmerin vorgelegen. Die genannte Vorschrift sei sowohl mit europäischem Recht, als auch mit nationalem Verfassungsrecht vereinbar, weil mit ihr erreicht werde, dass ältere Arbeitnehmer größere Chancen hätten, im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse eingestellt zu werden.

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Einbauküche grundsätzlich nicht einheitlich als Sachgesamtheit zu erfassen ist. Es sind die Einzelbestandteile zu bewerten.
Für die Praxis hat das Urteil folgende Auswirkungen:
· Herd und Spüle sind unselbstständige Gebäudebestandteile. Lässt der Vermieter Herd und Spüle erstmals einbauen, liegen Herstellungskosten des Gebäudes vor. Die Aufwendungen sind über die zeitanteilige Abschreibung zu berücksichtigen. Werden Herd und Spüle ersetzt, so führt dies in der Regel zu sofort als Werbungskosten zu berücksichtigendem Erhaltungsaufwand.
· Aufwendungen für austauschbare Elektrogeräte (z. B. Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie für die übrigen Einbaumöbel sind über die Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die Höhe der Abschreibung ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer maßgebend. Sollte der Wert des einzelnen Gerätes geringer als 410 € (netto) sein, liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor. Dann ist die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung möglich. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung liegt bis zu einem Bruttowert von 487,90 € ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Fristlose Wohnraumkündigung bei Verweigerung von Instandsetzungsarbeiten

Der Vermieter kann einem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser den Zutritt zur Wohnung für dringend erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen verweigert. Der Vermieter muss in solchen Fällen nicht den Mieter zunächst im Wege einer Duldungsklage auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen.
Im entschiedenen Fall stellte der Vermieter in seinem Mehrfamilienhaus Hausschwamm fest. Damit Notmaßnahmen durchgeführt werden konnten, zog der Mieter in ein Hotel. Nach Beendigung der Arbeiten konnte er die Wohnung wieder beziehen. Als weitere Sanierungsmaßnahmen erfolgen sollten, verweigerte der Mieter den Zutritt zur Wohnung. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zutritt zur Wohnung gewährte der Mieter Einlass für weitere Maßnahmen. Nachdem der Mieter im Folgenden den Zugang zu einem Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigerte, sprach der Vermieter erneut eine fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Mieter.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dieser sei berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Es müsse berücksichtigt werden, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung eines Mietobjekts und dessen wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches Interesse an der alsbaldigen Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bestehe. Der Vermieter müsse in einem solchen Fall den Mieter vorab nicht auf Zutritt zur Wohnung verklagen. Das Gericht hat die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.

Differenzkindergeld bei nicht gestelltem Antrag auf Leistungsgewährung im Wohnmitgliedstaat

Nach den einkommensteuerlichen Vorschriften entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch im Inland, wenn in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch entschieden, dass diese Vorschrift unionsrechtswidrig ist und dass das inländische Kindergeld nur um den vergleichbaren Anspruch in einem anderen Staat zu kürzen ist.
Der Bundesfinanzhof hat das unter Hinweis auf diese Rechtsprechung bestätigt. Gleichzeitig hat das Gericht aber festgestellt, dass ein über das so genannte Differenzgeld hinaus gehender Anspruch ruht, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistung gestellt worden ist.

Kindergeldanspruch wegen Beschäftigungslosigkeit eines selbstständig tätigen Kindes

Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Dies ist dann der Fall, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass das Kind nicht beschäftigungslos ist, wenn es selbstständig tätig ist und nicht nur gelegentlich und mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die so genannte Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuches nicht übersteigen.

Feststellung eines Verlustvortrags ohne Zugrundelegung eines Einkommensteuerbescheids bei unterlassener Veranlagung möglich

Eine Studentin, die nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war, erklärte in den Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2007, die sie erst im Jahr 2012 beim Finanzamt einreichte, Aufwendungen für ihr Studium als vorweggenommene Werbungskosten ihrer künftigen Arbeitnehmertätigkeit. Das Finanzamt lehnte die Einkommensteuerveranlagungen ab, weil die Steuererklärungen nicht innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eingereicht worden waren und deswegen Festsetzungsverjährung eingetreten war. Die Steuererklärung 2007 hätte beispielsweise bis zum 31.12.2011 beim Finanzamt eingehen müssen.
Der Bundesfinanzhof entschied aber zugunsten der Studentin. Die Einkommensteuerveranlagungen durften zwar nicht mehr durchgeführt werden, aber die entstandenen Studiumskosten konnten trotzdem noch für 2005 bis 2007 als Verlustvortrag in gesonderten Bescheiden festgestellt werden. Für den Verlustvortrag gilt in den Fällen, in denen der Steuerzahler nicht zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist (sog. Antragsveranlagung), in Summe eine Verjährungsfrist von sieben Jahren. Die Studentin konnte die jetzt festgestellten Verlustvorträge mit ihren späteren positiven Einkünften steuermindernd verrechnen.
Hinweis: Zurzeit gibt es Bestrebungen des Gesetzgebers, dieses Urteil außer Kraft zu setzen. Sollte es Bestand haben, können bis Ende 2015 vorweggenommene Werbungskosten, insbesondere Kosten eines Studiums, noch für Jahre ab 2008 geltend gemacht und ein Bescheid über die Feststellung eines Verlustvortrags beantragt werden, wenn für die Jahre keine Einkommensteuererklärung abzugeben war. Das Finanzamt wird entsprechende Anträge bei Aufwendungen für ein Erststudium zwar wegen einer für die Steuerzahler ungünstigen Gesetzesänderung ablehnen. Hiergegen sollte unter Hinweis auf die ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung Einspruch eingelegt werden, der dann bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruht.


Umfangreicher Erbbaurechtsvertrag kann zur Zwangsbetriebsaufgabe bei Betriebsverpachtung führen

Bei der Verpachtung eines Gewerbebetriebs stellt sich die Frage, ob dies zu einer Zwangsbetriebsaufgabe und somit zur Aufdeckung der stillen Reserven führt oder zum Wahlrecht für einen sog. ruhenden Gewerbebetrieb, der nicht zur Zwangsbetriebsaufgabe führt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpächter zwar seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und gegenüber dem Finanzamt nicht eindeutig die Betriebsaufgabe erklärt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Verpächter die Absicht hat, den unterbrochenen Betrieb wieder aufzunehmen, sofern das mit den vorhandenen Wirtschaftsgütern möglich ist.
Bei diesen Wirtschaftsgütern muss es sich aber um wesentliche Betriebsgrundlagen handeln, die dem verpachteten Betrieb das Gepräge geben. Dem Verpächter muss es objektiv möglich sein, seinen Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen.
Dies ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber dann nicht möglich, wenn zulasten des verpachteten Betriebsgrundstücks ein Erbbaurecht zugunsten des Pächters bestellt wird, das ihn ermächtigt, auf dem Grundstück ein vollkommen anderes Gebäude zu errichten, in dem die Fortsetzung des ursprünglichen Betriebs des Verpächters nicht möglich ist. Ein solcher Erbbaurechtsvertrag führt zur Zwangsbetriebsaufgabe und Aufdeckung der stillen Reserven.

Hersteller manipulierbarer Kassensysteme haften persönlich für hinterzogene Steuern ihrer Kunden

Beihilfe zur Steuerhinterziehung begeht, wer einem Steuerhinterzieher zu dessen Tat vorsätzlich Hilfe leistet. Die Hilfeleistung muss die Tat nur unterstützen, nicht erst ermöglichen. Der Beitrag zur Steuerhinterziehung muss jedoch objektiv geeignet sein, die Tat zu fördern. Auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat und nicht zahlen kann.
Im Urteilsfall verkaufte eine Firma dem Inhaber eines Eiscafés ein Kassensystem nebst Manipulationssoftware. Die Firma bot das Kassensystem als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern an. Der Inhaber des Eiscafés nutzte das System hemmungslos und hinterzog in erheblichem Umfang Steuern.
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im Streitfall darin, dass die Firma ein komplettes System verkauft hat mit dem Wissen, welche Möglichkeiten dieses System bietet, mit dem Ziel, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

Kein Mindestpensionsalter bei Berechnung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung auf Grund einer Versorgungszusage an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, muss sie für die künftigen Zahlungen eine Rückstellung bilden. Für die Berechnung des steuerlichen Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zu Grunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist zur Ermittlung des Teilwerts auch für die Zusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Mindestpensionsalter nicht anzusetzen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Steuerfreie zahnärztliche Heilbehandlung

Heilbehandlungen des Zahnarztes sind umsatzsteuerfrei. Dazu gehören auch ästhetische Behandlungen, wenn diese Leistungen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Zahnaufhellungen (sog. Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen. Im entschiedenen Fall dienten die Zahnaufhellungen dazu, die aufgrund der Vorschädigung eingetretene Verdunklung der Zähne zu behandeln. Damit standen die Zahnaufhellungsbehandlungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den vorherigen Behandlungen, weil sie deren negative Auswirkungen beseitigten.

Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhausbetreiber

Betreiber privater Krankenhäuser können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf das Unionsrecht beziehen und ihre Leistungen steuerfrei erbringen, unabhängig von sozialversicherungsrechtlichen Zulassungen.
Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Betreiber privater Krankenhäuser. Deren Leistungen sind nach den Regelungen des nationalen Rechts nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.
Damit steht die Steuerfreiheit unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den Streitfall (Quote über 35 %) zu.
Hinweis: Ob ein Berufen auf die Steuerfreiheit sinnvoll ist, sollte unter dem Aspekt des Vorsteuerabzugs mit dem Steuerberater geklärt werden.

Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Bereits im Jahr 1991 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Grunderwerbsteuer beim Erwerb einer im Bauherrenmodell errichteten Eigentumswohnung nach den Gegenleistungen für den anteiligen Grund und Boden und für den Bau der Wohnung zu bemessen ist, nicht gegen Grundrechte des Grundgesetzes verstößt.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, die sich z. B. aus dem Kaufvertrag über ein Grundstück ergibt. Wenn sich jedoch aus weiteren mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden Vereinbarungen ergibt, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Käufer den Grundstücksverkäufer oder einen vom Grundstücksverkäufer vorgeschlagenen Dritten spätestens beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Bau beauftragt.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt und klar gestellt, welche Aufwendungen beim Kauf eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, wenn sich der Grundstücksverkäufer (zusätzlich) zur Errichtung eines Rohbaus auf dem Grundstück verpflichtet, und weitere Baukosten durch Ausbauarbeiten anfallen, die aber vom Grundstückskäufer bei Dritten in Auftrag gegeben worden sind:
· Die Ausbaukosten sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat.
· Eigenleistungen und Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen, bei denen es an einem derartigen in personeller, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht konkreten Angebot vor Abschluss des Kaufvertrags fehlt, werden nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

Europäische Erbrechtsverordnung gilt ab 17.8.2015

Ab dem 17.8.2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung gelten, die regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach dieser Verordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Nach bisherigem deutschen Recht unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also bisher deutsches Erbrecht, was sich nunmehr ändert. Ab dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo sich der Schwerpunkt der sozialen Kontakte insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht befindet. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen, z. B. hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder im Pflichtteilsrecht.
Wer nach den genannten Kriterien seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben könnte, sollte deshalb kurzfristig seine Nachlassplanung überprüfen, nötigenfalls hierzu fachlichen Rat einholen und sich auch über neue Möglichkeiten der Gestaltung informieren.

Kürzung der Verpflegungspauschale bei Verpflegung im Flugzeug, Zug oder Schiff

Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die z. B. im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird. Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Lediglich dann, wenn z. B. anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine Mahlzeiten unentgeltlich angeboten werden, liegt keine Mahlzeitengestellung vor.
Das Bundesministerium der Finanzen hat jetzt klar gestellt, dass Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln, Müsliriegel und ähnliche Knabbereien im Flugzeug, Zug oder Schiff nicht die Kriterien einer Mahlzeit erfüllen und deshalb nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber erreichen möchte, dass ein zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, ist unwirksam. So entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin im Fall einer Arbeitnehmerin, die zuletzt für 6,44 € je Stunde beschäftigt war. Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und bot die Fortsetzung zu einem Stundenlohn von 8,50 € bei Wegfall der bisher gezahlten Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung an.
Das Arbeitsgericht hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn diene der Vergütung der normalen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienen – zum Beispiel das zusätzliche Urlaubsentgelt und die Jahressonderzahlung – dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werde. Etwas anderes galt für die als Leistungszulage bezeichnete Zahlung, die mangels anderer Anhaltspunkte in diesem konkreten Fall wohl für die Normalleistungen der Arbeitnehmerin gewährt wurde und damit auf den Mindestlohn anrechenbar war.

Entschädigungszahlung einer Gebäudefeuerversicherung als steuerbare Einnahme

Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung in Höhe der zuvor in Anspruch genommenen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) können zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen. Ein Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist dann gegeben, wenn im Schadensfall der Schaden ausgeglichen wird, der als AfaA wirksam geworden ist. Die Zahlung ist bei der Person als Einnahme zu erfassen, bei der sich der Aufwand (AfaA) steuerlich ausgewirkt hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Fristlose Kündigung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig

Der Vermieter einer Wohnung darf seinem sozialhilfeberechtigten Mieter auch dann kündigen, wenn das Sozialamt ohne dessen Verschulden die Miete nicht gezahlt hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos, nachdem der Mieter die Miete für mehrere Monate nicht gezahlt hatte. Der Mieter hatte allerdings rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Die Übernahme der Wohnungskosten erfolgte jedoch nicht rechtzeitig durch die Behörde, so dass Mietzahlungen nicht geleistet wurden. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dem Verzugseintritt steht nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistungen zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz: “Geld hat man zu haben”.


Veräußerung einer Beteiligung gegen wiederkehrende Bezüge

Ein Steuerzahler war seit Juli 1997 wesentlich an einer AG beteiligt. Mit Verträgen von 1999 und 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. Er machte von dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Im Jahr 2004 flossen dem Steuerzahler aus den Verträgen Einnahmen von 402.980 € zu. In seiner Einkommensteuererklärung gab er nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 201.490 € mit der Begründung an, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren (jetzt Teileinkünfteverfahren).
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Steuerzahlers: Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung richtet sich die Besteuerung bei Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz und bei Wahl der Zuflussbesteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht, auch wenn die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat.

Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges Wirtschaftsgut

Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Unternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschaftsguts zu erhöhen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die dem Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepartner des Unternehmers mit seiner Zustimmung die Option ausgeübt und den Pkw zum Preis von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Erhöhung des Privatvermögens des Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen zu bewerten.

Gewinnausschüttungen an beherrschenden GmbH-Gesellschafter fließen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der Gewinnausschüttungen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zugeflossen sind, auch wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit beschlossen hat.
Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter einer GmbH am 5.11.2004 eine Vorabausschüttung von 4 Mio. € beschlossen, die am 21.1.2005 fällig sein sollte. Der beherrschende GmbH-Gesellschafter meinte, die Gewinnausschüttung müsse er erst 2005 versteuern. Das Gericht entschied, dass die Gewinnausschüttung bereits 2004 zu versteuern ist.

Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

Nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung wird bei Sondervergütungen der Personengesellschaft an einen ihrer Gesellschafter der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft in der Weise ermittelt, dass die in der Steuerbilanz der Gesellschaft passivierte Verbindlichkeit zur Zahlung der Sondervergütung durch einen gleich hohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters ausgeglichen wird. Danach muss nur für solche Ansprüche des Gesellschafters ein korrespondierender Aktivposten in seiner Sonderbilanz gebildet werden, die zu einer Sondervergütung im Sinne dieser Vorschrift führen. Deshalb sind bei einer Nutzungsüberlassung nur solche Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft in seiner Sonderbilanz zu aktivieren, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts erbracht werden.
Wenn ein Pächter vertraglich die nach der gesetzlichen Regelung dem Verpächter obliegende Pflicht zur Instandhaltung der verpachteten Sache übernommen hat, muss der Instandhaltungsanspruch des Verpächters auch dann nicht aktiviert werden, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet. Ist Pächter eine Personengesellschaft, wird der Instandhaltungsanspruch des verpachtenden Gesellschafters auch dann nicht nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung in dessen Sonderbilanz aktiviert, wenn die Gesellschaft in der Gesamthandelsbilanz eine Rückstellung für rückständige Instandhaltungsverpflichtungen gebildet hat.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung

Eine Apotheke war buchführungspflichtig und verwendete ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Ihre Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Anlässlich einer Außenprüfung verweigerte die Apotheke der Finanzbehörde den Datenzugriff auf ihre Warenverkäufe mit der Begründung, sie sei nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das anders: Einzelhändler sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Bei Verwendung einer PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, sind die Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. Im Rahmen einer Außenprüfung ist die Finanzverwaltung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung

Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es liegt in diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern der Erwerber tritt lediglich hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies führt dazu, dass die Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Änderung der Verhältnisse und damit nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war streitig, ob eine Grundstücksveräußerung eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Miet- oder Pachtverträge ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Die Übernahme eines Vermietungsunternehmens setzt allerdings voraus, dass das vom Veräußerer betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen ist.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer mehrere Grundstücke bebaut, vermietet und spätestens nach 17-monatiger Mietdauer an einen Erwerber verkauft. Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen vorliegt, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung auf Grund der bereits erfolgten Vermietung besser veräußern zu können. Der Veräußerer muss demnach vor der Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit ausgeübt haben, um ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen übertragen zu können. Hat er von Anfang an eine mindestens gleichwertige Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.
Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:
· Die Veräußerung der Grundstücke war keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
· Die Veräußerung war eine steuerbare, jedoch umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung.
· Diese steuerfreie Grundstückslieferung löst die Berichtigung der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuern aus.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Teilnahme eines Arztes an Studien von Pharmaunternehmen stellt nur unter bestimmten Voraussetzungen eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung dar

Leistungen eines Arztes im Rahmen von sog. Studien, die von Pharmaunternehmen vergütet werden, stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann umsatzsteuerfreie „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ dar, wenn die vergüteten Leistungen therapeutischen Zwecken dienen. Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind nur die Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, d.h. zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen. Ob dies der Fall ist, hängt von den Gesamtumständen des Einzelfalls ab. Zur Umsatzsteuerfreiheit der Teilnahme an Studien ist deshalb zumindest erforderlich, dass der Arzt nachweist, dass Gegenstand der Studien auch die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen waren. Umsatzsteuerfrei kann auch die Teilnahme an Studien sein, die der Validierung der therapeutischen Wirkung neuentwickelter Therapien dienen; dies hat der Bundesfinanzhof allerdings offengelassen.

Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei der Maklercourtage kommen

Am 27.3.2015 hat das Mietrechtsnovellierungsgesetz die letzte parlamentarische Hürde im Bundesrat genommen und wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Allerdings müssen die meisten Bundesländer noch die Gebiete festlegen, in denen sie einen „angespannten Wohnungsmarkt“ sehen.
Das Gesetz ermöglicht es den Bundesländern, bestimmte Gebiete zu angespannten Wohnungsmärkten zu erklären und dort die Mieten zu deckeln. Bei einer Neuvermietung dürfen Vermieter in diesen Gebieten die Miete künftig nicht mehr beliebig erhöhen. Ausschlaggebend für die Festlegung der Gebiete sollen die Indikatoren Bevölkerungswachstum, Leerstandsquote, Mietentwicklung und Mietbelastung sein. Die Festlegung der Gebiete ist zunächst auf fünf Jahre begrenzt. In diesen festgelegten Gebieten darf die Miete dann nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus den örtlichen Mietspiegeln. Die Deckelung gilt auch für die Staffelmiete. Bei der Indexmiete ist die vereinbarte Miete gedeckelt. Ausnahmen sind vorgesehen für Neubauten, umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Mietverträge. Dabei gelten als Neubauten Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet worden sind. Als umfassend gilt eine Modernisierung, wenn mehr als ein Drittel der Mittel aufgewendet wird, die ein vergleichbarer Neubau gekostet hätte.
Das Gesetz sieht auch vor, dass bei einer Vermietung derjenige den Makler zahlt, in dessen Auftrag der Vermittler tätig wird. Es gilt die Regel „Wer bestellt, bezahlt“. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Voraussetzung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung einer Immobilie sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen. Dazu kann auch gehören, dass bei einem lang andauernden Leerstand einer möblierten Wohnung geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen sind. Gegebenenfalls muss die Wohnung unmöbliert zur Vermietung angeboten werden.
Für die ernsthaften Vermietungsbemühungen ist der Vermieter beweispflichtig. Wesentliche Indizien dafür sind u. a. Inserate in einschlägigen Zeitschriften, die Beauftragung eines Maklers und eben auch die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse, wenn alle vorherigen Bemühungen nicht zum Erfolg führen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)


Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Betriebsstätten bei Selbstständigen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.
Eine freiberuflich tätige Musiklehrerin gab in mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Sie machte die Fahrtkosten für ihr privates Auto als Betriebsausgaben geltend und setzte für jeden gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € an. Das Finanzamt ließ nur die Entfernungskilometer gelten. Vor Gericht bekam die Lehrerin Recht.
Der Lehrerin kam zugute, dass sie nicht nur eine Betriebsstätte hatte, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung zukam, galten für sie die gleichen Regeln wie für den Fahrtkostenabzug von Arbeitnehmern. Hiernach ist der Betriebsausgabenabzug nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt, wenn der Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar. In einem anderen Verfahren hatte der BFH entschieden, dass die Aufwendungen eines Selbstständigen für regelmäßige Autofahrten zu seinem einzigen Auftraggeber nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar sind.
Hinweis: Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten

Erzielt ein Steuerzahler Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten, z. B. aus Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, ist der ggf. zustehende Abzugsbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer von höchstens 1.250 € nicht mehrfach, sondern nur einmal zu gewähren. Die getätigten Aufwendungen sind entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, bleibt – entgegen dem Gesetzeswortlaut – für den Zeitraum von 2007 bis 2009 der Abzug der Kosten in voller Höhe auch dann möglich, wenn für die Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Damit wird die in 2010 rückwirkend ab 2007 eingeführte Regelung entschärft, dass für den unbeschränkten Abzug kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung gilt ein qualitativer Maßstab. Entscheidend ist, dass der Steuerzahler im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrags ist in einem Folgejahr möglich

Ist eine bestimmte Betriebsgröße nicht überschritten, eine Investitionsabsicht vorhanden und macht der Unternehmer Angaben zum begünstigten Wirtschaftsgut, kann er für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kann ein Investitionsabzugsbetrag, der bereits in einem Vorjahr abgezogen worden ist, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 € je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum Erreichen der genannten Höchstgrenzen aufgestockt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten

Ob eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, hängt u. a. auch von der Feststellung ab, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines Arbeitnehmers befindet. Hält sich ein Arbeitnehmer zusammen mit einem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten Zweithaushalt auf, bedeutet das noch nicht, dass dort auch der Lebensmittelpunkt liegt.
Die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines Arbeitnehmers kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort aufhält. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.
Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wird die bisher für berufstätige Ehegatten geltende Rechtsprechung auch auf unverheiratete Lebensgefährten ausgedehnt.

Verpflegungsmehraufwand bei Ansatz einer ständig wechselnden Tätigkeitsstätte

Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Als Wohnung ist hier der Ort des Lebensmittelpunkts gemeint. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer ständig in derselben auswärtigen Unterkunft übernachtet.
Der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, stellt keine doppelte Haushaltsführung dar. Die Beschränkung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand auf drei Monate spielt also in diesem Fall keine Rolle. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist alleine die jeweilige Abwesenheit von der vor Ort genommenen Wohnung maßgebend.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechung der Urlaubsansprüche von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb gewährt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)

Kündigung wegen Fettleibigkeit kann Schadenersatzansprüche auslösen

Wenn einem Arbeitnehmer wegen einer bei ihm vorliegenden Fettleibigkeit (Adipositas) gekündigt wird, kann dies Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber auslösen. Denn nach europäischem Recht sind Kündigungen, die aufgrund einer Behinderung erfolgen, rechtswidrig. Über einen derartigen Fall hatte der Gerichtshof der Europäischen Union zu entscheiden.
Der Arbeitnehmer war 15 Jahre lang für eine dänische Gemeinde als sog. Tagesvater tätig gewesen und hatte fremde Kinder bei sich daheim betreut. Im November 2010 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Gemeinde beendet. Dies wurde damit begründet, dass die Zahl der zu betreuenden Kinder zurückgegangen sei. Warum gerade der Arbeitnehmer entlassen wurde, wurde nicht näher dargelegt.
Der Arbeitnehmer, der an Fettleibigkeit leidet, machte vor einem dänischen Gericht geltend, die Entlassung beruhe allein auf seinem Übergewicht. Da dies eine Diskriminierung darstelle, stehe ihm Schadenersatz gegen die Gemeinde zu.
Der Gerichtshof entschied, dass nicht jede Kündigung wegen Fettleibigkeit automatisch unzulässig sei, dass diese Krankheit aber als „Behinderung“ im Sinne des europäischen Rechts anzusehen sei, mit der Folge, dass eine hierauf gestützte Kündigung als rechtswidrig betrachtet werden müsse, wenn die Krankheit eine Einschränkung mit sich bringe, die unter anderem auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, und die den Arbeitnehmer in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt waren.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Kündigung einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet, wenn seine Krankheit so ausgeprägt war, dass sie bereits als „Behinderung“ im oben beschriebenen Sinne gewertet werden muss.

Vom Unternehmer gegen Vorlage eines Gutscheins kostenlos ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, wonach dessen Besitzer eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch nehmen darf, liegt bei Einlösung des Gutscheins kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die Hingabe des Gutscheins ist keine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Leistung des Unternehmers.
Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn der Besitzer des Gutscheins für die Inanspruchnahme der Leistung ein geringeres Entgelt entrichten muss. Nur das tatsächlich gezahlte Entgelt ist dann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind dann als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es notwendig, bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. Die Beweiserhebung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden.
Auf Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ist ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Auch die Klinik bzw. der Arzt müssen dazu detaillierte Angaben machen.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

Vermieter müssen Wohnungsschäden beseitigen

Auch wenn der Mieter einen Brandschaden selbst verursacht hat, kann er vom Vermieter die Behebung verlangen und bis dahin sogar die Miete mindern. Das gilt zumindest dann, wenn der Mieter die Kosten einer Wohngebäudeversicherung des Vermieters übernehmen muss. Denn der Mieter kann in einem solchen Fall erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Versicherung im Schadensfall auch zu Gute kommen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die zwölfjährige Tochter der Mieter Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt und die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen. Das erhitzte Öl hatte einen Brand in der Küche verursacht. Vermieter sind zwar grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in Stand zu halten. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Für das Gericht war aber entscheidend, dass der Vermieter eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, die Kosten hierfür aber auf die monatliche Miete umgelegt hatte. Deshalb kann der Mieter sich darauf verlassen, dass die Leistungen der Versicherung auch vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Ferner billigten die Richter dem Mieter zu, die Miete bis zur Schadensbeseitigung mindern zu dürfen. Ob diese Sichtweise auch gilt, wenn der Vermieter mit einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsprämie für seine übrigen Mietwohnungen rechnen muss, hat das Gericht offengelassen.

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Generalsanierung

Nach dem Kauf eines vermieteten sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhauses wirkte der Grundstückseigentümer auf die Beendigung sämtlicher Mietverhältnisse hin, um eine Komplettsanierung des Hauses durchführen zu können. Im Jahr 1999 zogen die letzten Mieter aus. Im Jahr 2011 erfolgte die Generalsanierung des Gebäudes. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden fast keine Vermietungseinkünfte erzielt, sodass das Finanzamt die Werbungskostenüberschüsse (Verluste) für die Jahre 2002 bis 2007 nicht anerkannte.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer stehen, sind auch während der Leerstandszeiten als Werbungskosten abziehbar, solange der Vermieter den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht endgültig aufgegeben hat. Im entschiedenen Fall hat der Vermieter allerdings den zeitlich begrenzten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum überschritten. Er hatte über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren nichts unternommen, um die Wohnungen zu sanieren und zu vermieten.

Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann gerechtfertigt sein

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch einen Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbilder die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines jungen Mannes entschieden, der sich in der Berufsausbildung zum Bankkaufmann befand. Nachdem er das in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld gezählt hatte, wurde ein Kassenfehlbestand von 500,00 € festgestellt. Daraufhin kündigte die Bank dem Auszubildenden. In dem anschließenden Kündigungsschutzverfahren trug die Bank vor, der Auszubildende habe in einem Personalgespräch von sich aus die Höhe dieses Fehlbetrags genannt, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz angesprochen worden war.
Der Auszubildende hielt die Kündigung für unwirksam. Er vertrat die Auffassung, ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch eine Verdachtskündigung beendet werden. Außerdem machte er geltend, seine Anhörung durch den Arbeitgeber sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden, dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden würde. Auch sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, eine Vertrauensperson einzuschalten.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass auch Ausbildungsverhältnisse unter bestimmten Umständen durch Verdachtskündigung beendet werden können. Die von den unteren Instanzen bei der Abweisung der Klage vorgenommene Würdigung der Umstände des konkreten Falles sei nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die Anhörung des Auszubildenden. Weder habe es einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas bedurft noch eines Hinweises bezüglich der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson. Deshalb sei das Berufsausbildungsverhältnis durch die Verdachtskündigung wirksam beendet worden.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 € im Monat übersteigt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 20.7. bis 28.8.2015 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage arbeitet. Ab 1.10.2015 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.
Hinweis: Wegen der übrigen Vorschriften (z. B. Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie) sollte eine Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.


Regelmäßig kein Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung durch GmbH an ihren Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Arbeitnehmer führt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs regelmäßig dazu, dass die Kapitalgesellschaft die auf hierfür notwendige Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann. Die Eingangsleistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft. Übernachtungsleistungen, die ein Unternehmer an seine Arbeitnehmer erbringt, gehören nur dann zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers bewirkt werden (z. B. Übernachtungsleistungen anlässlich einer Dienstreise oder einer sonstigen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers). Bei langfristiger Überlassung einer Wohnung steht das private Wohnbedürfnis des Arbeitnehmers im Vordergrund.
Bei Gebäuden, die nach dem 31.12.2010 angeschafft oder hergestellt worden sind, scheidet ein Vorsteuerabzug auch bei entgeltlicher Überlassung der Wohnung aus.

Bruchteilsgemeinschaft ist nur bei Ausführung eigener steuerbarer Leistungen Unternehmerin und als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt

Erwerben mehrere Landwirte gemeinsam einen Mähdrescher, den sie sodann ohne gesondertes Entgelt im Rahmen ihres jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs nutzen, sind die einzelnen Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft unmittelbar Leistungsempfänger bei der Lieferung des Mähdreschers. Sie können deshalb den auf sie entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer aus dem Einkauf des Mähdreschers als Vorsteuer abziehen. Die Bruchteilsgemeinschaft als solche ist nicht Unternehmerin, da sie keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.
Erwirbt ein Miteigentümer den Miteigentumsanteil eines anderen Miteigentümers, liegt ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen den beiden Miteigentümern vor, sodass der Erwerber die ihm vom Veräußerer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Weist der Veräußerer in der Rechnung die Umsatzsteuer zu niedrig aus, so kann der Leistungsempfänger gleichwohl die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Eine zu niedrig ausgewiesene Umsatzsteuer ist (im Gegensatz zu einer zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer) eine gesetzlich geschuldete Steuer.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine rückwirkende Aufdeckung von stillen Reserven bei Übertragung eines Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen eines Steuerzahlers und anschließende Veräußerung innerhalb der Sperrfrist

K war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG. Komplementärin der KG war eine kapitalmäßig nicht an der KG beteiligte GmbH. K war auch zivilrechtlicher Eigentümer eines der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücks. Er übertrug das Grundstück mit Vertrag vom 13. Dezember 2007 unentgeltlich auf die KG. Dort wurde es in der Gesamthandsbilanz aktiviert und mit weiterem Vertrag vom 13. Dezember 2007 mit Wirkung zum April 2008 veräußert. Das Finanzamt sah in diesem Verkauf einen Verstoß gegen gesetzlich vorgesehene Behaltefristen. Deshalb sollte die Übertragung des Grundstücks von K auf die KG rückwirkend mit dem Teilwert angesetzt, die stillen Reserven aufgelöst und eine dementsprechende Versteuerung vorgenommen werden.
Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Wird das Grundstück durch den alleinigen Kommanditisten an der Einpersonen-GmbH & Co. KG unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen dieser KG übertragen, kann die Einlage mit dem Buchwert erfolgen. Das gilt auch, wenn die KG das Grundstück anschließend innerhalb der gesetzlichen Sperrfrist von drei Jahren veräußert.

Nachträglicher Auflösungsverlust aus wesentlicher Beteiligung nach insolvenzfreier Liquidation auch rückwirkend zu berücksichtigen

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn oder Verlust, den ein wesentlich beteiligter Gesellschafter aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erzielt. Die Einkünfte errechnen sich aus dem gemeinen Wert des dem Gesellschafter bei der Auflösung zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten. Ein Gewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das auf die Beteiligung entfallende Vermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Ein Verlust kann bereits in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist, spätestens aber im Jahr der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Durch spätere Ereignisse können sich die ursprünglich ermittelten und bei der Besteuerung berücksichtigten Einkünfte noch ändern. In diesem Fall sind die ursprünglichen Steuerbescheide entsprechend zu ändern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde eine Bau-GmbH 2001 im Handelsregister gelöscht. 2003 wurde eine Nachtragsliquidation angeordnet, weil ein Bauherr noch gerichtlich Gewährleistungsansprüche gegen die GmbH geltend gemacht hatte. Später einigte man sich auf einen Schadensersatz, den der Gesellschafter 2005 zahlen musste. Der Gesellschafter machte die Zahlung als nachträglichen Auflösungsverlust für den Veranlagungszeitraum 2005 geltend und wollte entsprechende Einkommensteuern erstattet haben. Das Gericht entschied, dass der Schadensersatz als nachträglicher Auflösungsverlust zu werten war. Er war als sog. rückwirkendes Ereignis im Veranlagungszeitraum 2001 zu berücksichtigen.

Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem 1.1.2015

Der Bundesrat hat im Dezember 2014 das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum 1.1.2015 u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot.
Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem 1.1.2015 wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen.
Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die „faktische Unmöglichkeit“ der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig.
Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt.
Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 25.000,00 € festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 10 % bei Hinterziehungsbeträgen unter 100.000,00 €, 15 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 100.000,00 und 1 Mio. € sowie 20 % bei Hinterziehungsbeträgen über 1 Mio. €.

Künstlersozialabgabe: Änderungen seit 1.1.2015

Am 1.1.2015 ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Geringfügigkeitsgrenze
Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 € übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht.
Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 2015 (Abgabefrist 31.3.2016) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten.
Betriebsprüfungen
Die Künstlersozialabgabe wird seit 1.1.2015 zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 19 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten.
Ausgleichsvereinigung
Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren.
Bußgelder
Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich 50.000 €.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab 1. Januar 2015

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind.
Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 1993 fast unveränderte Wert von 110 € (damals 200 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab 1.1.2015 aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag.
Danach gilt künftig Folgendes:
· Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt.
· Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen.
· Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
· Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt.
· Zuwendungen bis 110 € bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 110 € und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit unterliegen und voll versteuert werden müssen.

Nach Bestandskraft gestellter Antrag auf Realsplitting kein rückwirkendes Ereignis

Beim Realsplitting kann ein Unterhaltszahler auf Antrag den an seinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlten Unterhalt als Sonderausgaben absetzen. Der den Unterhalt empfangende Ehegatte muss zustimmen und im Gegenzug die Beträge als sonstige Einkünfte versteuern. Versäumt es der Unterhaltszahler, die Sonderausgaben vor Bestandskraft seines Einkommensteuerbescheids geltend zu machen, führt der erst danach gestellte Antrag nicht zur Korrektur des Steuerbescheids, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Unterhaltszahler bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen

Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.
Ein Mann verkaufte im September 2005 sein Wohngrundstück. Der Nutzen- und Lastenwechsel erfolgte zum 1. April 2006. Die Käufer zahlten auf den Kaufpreis ab diesem Datum Teilbeträge von monatlich mindestens 2.000 €. Der gesamte restliche Kaufpreis war am 31. März 2011 fällig. Zinszahlungen wurden weder vereinbart, noch ausgeschlossen. Das Finanzamt meinte, die in einem Jahr gezahlten Raten von 24.000 € enthielten einen Zinsanteil von 4.344 € und besteuerte diesen als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzamt. Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung weniger hätte zahlen müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält. Außerdem seien die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt für die vorzeitige Besitzüberlassung vor der Kaufpreisfälligkeit gewesen.
Bei der Berechnung des Zinsanteils ging das Finanzamt von dem im Bewertungsgesetz festgelegten Zinssatz von 5,5 % aus, obwohl der marktübliche Zins nachweislich geringer war. Auch daran hielt der Bundesfinanzhof fest.

Balkon-Raucher müssen auf Nachbarn Rücksicht nehmen

Raucher können verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. Diese Einschränkung ist bei einer wesentlichen Geruchsbelästigung möglich, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Zu entscheiden hatte das Gericht einen Streit zwischen Mietern, die in über- bzw. untereinander gelegenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses wohnten. Die Nichtraucher fühlten sich vom heraufziehenden Geruch gestört und befürchteten Gesundheitsschäden durch das Passivrauchen. Sie verlangten, dass den Nachbarn das Rauchen zu festgelegten Zeiten auf dem Balkon untersagt wurde.
Nach Auffassung der Richter können nichtrauchende Nachbarn grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem rauchenden Nachbarn haben. Dieser Abwehranspruch besteht aber nur dann, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen objektiv als wesentliche Beeinträchtigung zu werten sind. Bei unwesentlichen Gesundheitsbelästigungen kommen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohen. Aber auch bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nachbarn kann das Rauchen nicht uneingeschränkt verboten werden. Nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme müsse eine Regelung nach Zeitabschnitten gefunden werden. Folglich müssten für den Nichtraucher Zeiten gefunden werden, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann. Im Gegenzug müsste es für den rauchenden Nachbarn Zeiten geben, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Das Gericht verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurück, die nun unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden hat.

Sittenwidrige Lohnvereinbarung mit „Hartz-IV“-Empfängern

Folgender Fall ereignete sich vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes: Ein Rechtsanwalt beschäftigte zwei Empfänger von Sozialleistungen mit Bürohilfstätigkeiten in seiner Kanzlei und zahlte ihnen Stundenlöhne von 1,53 € bzw. 1,64 €. Dies war sittenwidrig, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied. Es verurteilte den Rechtsanwalt, dem Jobcenter, welches den zwei Bürokräften ihre Löhne mit „Hartz-IV“-Mitteln aufgestockt hatte, die aufgestockten Beträge, insgesamt rund 3.400,00 €, zu erstatten.
Die Vereinbarung eines Stundenlohns von weniger als zwei Euro sei regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam, wenn die Vergütung mehr als 50 % hinter der üblichen Vergütung zurückbleibe. Es liege dann ein besonders grobes Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers vor, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers erlaube. Die Arbeitsleistungen der Bürohilfskräfte seien im vorliegenden Fall für den Rechtsanwalt von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen fest angestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Es entlaste den Rechtsanwalt nicht, dass er den Bürohilfskräften eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen, denn dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu einem so geringen Stundenlohn führe.

Kein Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs wegen Krankheit am Jahresende

Wenn in einem Tarifvertrag geregelt ist, dass der nicht gewährte Urlaub auf das nächste Jahr nur übertragen werden kann, wenn die Gewährung aus außergewöhnlichen betrieblichen Gründen bis zum Ablauf des alten Urlaubsjahres nicht möglich war, so ist dies insofern unwirksam, als dadurch der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen trotz der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme wegen Krankheit am Jahresende zum Erlöschen gebracht werden soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Eine Bäckereifachverkäuferin hatte nach dem betreffenden Manteltarifvertrag im Jahre 2010 einen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen. Davon nahm sie 16 Tage in Anspruch. Zum Jahresende erkrankte sie und hatte deshalb keine Gelegenheit, im Urlaubsjahr weiteren Urlaub zu nehmen. Betriebliche Gründe standen der Urlaubsgewährung nicht entgegen. Die Verkäuferin verlangte, dass 11 Resturlaubstage in das Jahr 2011 übertragen würden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage unter Hinweis auf den Manteltarifvertrag ab, erst vor dem Bundesarbeitsgericht erhielt die Verkäuferin überwiegend Recht.
Zwar wurden ihr nicht die 11 Werktage gutgeschrieben, die sich nach dem Manteltarifvertrag errechneten, wohl aber die acht Werktage, die ihr als weiterer gesetzlicher Mindesturlaub für das Jahr 2010 zustanden. Insoweit verstoße die tarifvertragliche Ausschlussklausel nämlich gegen gesetzliche Vorschriften.

Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärberegelung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entfaltet eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von natürlichen Personen erfüllt werden. Das Handeln der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit und damit das Handeln der Gesellschaft darf kein Element einer nicht freiberuflichen Tätigkeit enthalten.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig.
In einem weiteren Fall hatte eine Karnevalsgruppe Merchandisingartikel in Höhe von 5.000 € verkauft. Auch in dem Fall überstiegen die Umsätze aus gewerblicher Tätigkeit nicht die neu festgesetzten Grenzen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

Auch regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. In solchen Fällen werden die Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es nicht an.
Bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, ist der Ort als Betriebsstätte anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies wird in der Regel der Betrieb des Auftraggebers sein.
Für Betriebsinhaber, die nur einen Auftraggeber haben und für ihre regelmäßigen Fahrten einen Pkw nutzen, bedeutet die Entscheidung für die Zeit bis einschließlich 2013 eine Einschränkung der Abzugsmöglichkeiten im Vergleich zu Arbeitnehmern, weil die tatsächlichen Pkw-Kosten die Entfernungspauschale übersteigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ bei Zahlung der Umsatzsteuer

Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerzahler kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, gelten als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Ein Freiberufler war der Ansicht, dass eine am 11.1.2010 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für das 4. Quartal 2009 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit für das Jahr 2009 zu berücksichtigen war. Das Finanzamt erkannte einen Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2010 abgeflossen sei.
Der Bundesfinanzhof hat klar gestellt, dass eine Verlängerung des Zehn-Tage-Zeitraums nicht in Frage kommt. Fällt die Zahlungsfrist für die Umsatzsteuer auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag. Wenn dieser dann außerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums liegt, ist die Regelung für wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben nicht anzuwenden.
Hinweis: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung noch bei der Gewinnermittlung des abgelaufenen Veranlagungszeitraums berücksichtigt werden, muss die letzte Umsatzsteuervoranmeldung eines Veranlagungszeitraums ggf. noch vor Ablauf der Abgabefrist übertragen werden. Im entschiedenen Fall hätte die Übertragung der Voranmeldung am 8.1.2010 erfolgen müssen.

Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer stellt keine Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar

Ein Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die durch den Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sei.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Gegenstand der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist nicht die geänderte Sachherrschaft in der Person des einzelnen Neugesellschafters oder auch mehrerer. Auf der Ebene der Gesellschaft als grundbesitzende Gesamthand liegt daher ertragsteuerlich keine „Anschaffung“ des Bürogebäudes vor: Der Grundbesitz befindet sich nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschafter.

Vorsteuerabzug bei Totalverlust der Rechnungen

Ein Unternehmer kann sein Recht auf Vorsteuerabzug erst dann ausüben, wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Er trägt die Darlegungs- und Feststellungslast, muss bei Verlust der Rechnung also nachweisen, dass er Leistungen von einem Unternehmer für sein Unternehmen bezogen hat und eine ordnungsgemäße Rechnung in Besitz hatte. Dafür stehen ihm alle nach der Finanzgerichtsordnung verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel offen (z. B. Kopien oder Zeugen). Ein Beweisantrag auf Vernehmung von Zeugen ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn er sich auf das Vorliegen einer Originalrechnung für eine konkret bezeichnete Eingangsleistung bezieht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Umsätze aus stundenweiser Vermietung von Hotelzimmern unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Die Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sind mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern. Wohn- und Schlafräume sind Räumlichkeiten, die so eingerichtet sind, dass man darin wohnen kann. Dazu gehören u. a. Räumlichkeiten des Hotelgewerbes. Die Räume müssen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereitgehalten werden. Das ist der Fall, wenn der Beherbergungsunternehmer die Absicht hat, die Räume nicht auf Dauer und damit nicht für einen dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die stundenweise Überlassung von Hotelzimmern nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Entsprechende Umsätze sind danach mit dem Steuersatz von 19 % zu versteuern. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verlangt das Finanzgericht, dass dem Gast die Nutzungsmöglichkeit für mindestens eine Übernachtung eingeräumt wird.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes

Steuerzahler hatten im Jahr 2001 mittels Einkommensteuerbescheid die Nachricht erhalten: „Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2001, soweit sich Ihre Einkommensverhältnisse nicht gravierend ändern.“ Die Rentner lehnten die Aufforderung, für 2010 eine Einkommensteuererklärung abzugeben ab, sodass das Finanzamt schätzte.
Letztlich entschied der Bundesfinanzhof, dass in dem entschiedenen Fall spätestens ab Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes kein Vertrauensschutz auf frühere Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen mehr bestand. Durch das Alterseinkünftegesetz war die Besteuerung der Renten zum 1.1.2005 neu geordnet worden.

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung als Handwerkerleistung

Der nachfolgende Fall zeigt, wie kleinlich die Finanzverwaltung sich in vielen Fällen zeigt: Ein Finanzamt hatte den Abzug der Kosten von 357 € für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung mit der Begründung abgelehnt, die Dichtheitsprüfung sei wie eine vom TÜV durchzuführende Sicherheitsprüfung im Gegensatz zur Wartung der Anlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und daher nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient hat und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen ist. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient der Vorbeugung von Schäden und gehört damit zu den Instandhaltungen.


Nutzung eines zum Betriebsvermögen des Ehegatten gehörenden PKW

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Abgeltungswirkung gilt nicht für die Nutzung des betrieblichen PKW, den ein Steuerzahler auch im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer Überschusseinkunftsart nutzt. In diesen Fällen ist die entsprechende Nutzungsentnahme gesondert zu bewerten.
Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof den Fall zu entscheiden, bei dem ein PKW, der einem Ehegatten gehörte, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wurde. Das Gericht hat dabei klargestellt, dass die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1 %-Regelung beim Eigentümer-Ehegatten abgegolten war. Eine zusätzliche Nutzungsentnahme war nicht anzusetzen. Allerdings konnte die Ehefrau auch keinen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ansetzen.

Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das lange erwartete endgültige Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht und damit die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sowie zum Datenzugriff und zur Prüfung digitaler Unterlagen (GDPdU) abgelöst, weil die bisherigen Stellungnahmen „veraltet und technisch überholt waren.“ Das BMF ist der Auffassung, dass durch GoBD „keine Änderung der materiellen Rechtslage bzw. der Verwaltungsauffassung“ eingetreten ist. Die Anpassungen seien im Hinblick auf die technischen Entwicklungen vorgenommen worden.
Die GoBD beschäftigen sich insbesondere mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, mit den Grundsätzen der Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit. Weiter wird das Belegwesen (insbesondere die Belegfunktion), die Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle und das interne Kontrollsystem, die Datensicherheit und die elektronische Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen geregelt. Auch der Datenzugriff und die Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit und Fragen der Zertifizierung und Softwaretestaten werden geregelt. Da sich die GoBD sowohl auf Groß- als auch auf Kleinbetriebe beziehen, wird darauf hingewiesen, dass sich die einzelnen Anforderungen an der Betriebsgröße orientieren.
Die endgültige Fassung der GoBD gilt für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
Hinweis: Wichtige Forderungen insbesondere der Steuerberaterschaft sind im jetzt veröffentlichten BMF-Schreiben nicht berücksichtigt worden. So ist z. B. der Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht definiert. Auch die vielen Praxisprobleme sind vom BMF nicht berücksichtigt worden. Obwohl in den letzten 20 Jahren erhebliche technische Entwicklungen eingetreten sind, hat die Verwaltung diese Änderungen gar nicht berücksichtigt. Das BMF hat auch nicht berücksichtigt, dass es fast unmöglich ist, Software bis zum 31.12.2014 umzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF noch eine Übergangsregelung schafft.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2015 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2015 zu stellen.
Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen unterliegen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, dass Personenbeförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen regelmäßig dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen. Die höhere Besteuerung gegenüber Taxiunternehmen, deren Umsätze teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sei gerechtfertigt, da Taxiunternehmen eine Beförderungspflicht haben und die von der öffentlichen Hand festgesetzten Beförderungsentgelte beachten müssen.

Von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankentransporte können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen

Führt ein Mietwagenunternehmen mit nicht eigens hergerichteten Fahrzeugen Krankenfahrten durch, können die Entgelte dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Krankentransporte auf der Grundlage von gleichermaßen für Taxen geltenden Sondervereinbarungen erbracht werden. Führen Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen im Auftrag von Krankenkassen Krankenfahrten zu denselben Bedingungen durch, dürfen die Leistungen des Mietwagenunternehmens keinem höheren Steuersatz unterworfen werden als die Leistungen des Taxiunternehmens.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Umsatzsteuer auf Pkw-Nutzung des Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

Wird ein dem Unternehmensvermögen zugeordneter PKW vom Unternehmer für private Zwecke genutzt, ist dies umsatzsteuerlich relevant. Soweit vorsteuerbelastete Kosten angefallen sind, sind diese mit den auf den privaten Nutzungsanteil entfallenden Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs allerdings unternehmerische Fahrten und dienen nicht privaten Zwecken.

Bundesverfassungsgericht schafft Klarheit bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verschonungsregelungen im Erbschaftsteuergesetz für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Gleichzeitig hat es deren weitere Anwendung bis zu einer Neuregelung angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.
Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinaus greift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Sie bedarf insbesondere beim Übergang großer Unternehmensvermögen der Korrektur.
Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in seinem Vorlagebeschluss weisen weit über 90 % aller Betriebe in Deutschland nicht mehr als 20 Beschäftigte auf. Betriebe können daher fast flächendeckend die steuerliche Begünstigung ohne Rücksicht auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen beanspruchen, obwohl der mit dem Nachweis und der Kontrolle der Mindestlohnsumme verbundene Verwaltungsaufwand nicht so hoch ist wie teilweise geltend gemacht wird. Sofern der Gesetzgeber an dem gegenwärtigen Verschonungskonzept festhält, wird er die Freistellung von der Lohnsummenpflicht auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzen müssen.
Auch die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Vermögen zu fördern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltung zu unterbinden, sind zwar legitim und auch angemessen. Dies gilt jedoch nicht, soweit begünstigtes Vermögen mit einem Anteil von bis zu 50 % Verwaltungsvermögen insgesamt in den Genuss der steuerlichen Privilegierung gelangt.
Die entsprechenden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes sind insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.
Hinweis: Wer einen Steuerbescheid hat, muss sich aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes keine Sorgen machen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine großzügige Übergangsfrist ausgesprochen. Bis zum 30. Juni 2016 gilt das alte Recht grundsätzlich weiter. Alle bis dahin vom Finanzamt entschiedenen Übertragungen könnten deshalb begünstigt werden. In der Zwischenzeit muss der Gesetzgeber allerdings Neuregelungen schaffen, die auf den heutigen Tag zurückwirken können. Das Gericht erlaubt dem Gesetzgeber, im Falle einer exzessiven Ausnutzung der Begünstigungen Unternehmensübertragungen ab heute zu belasten.

Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ist verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Versagung des Werbungskostenabzugs für die Aufwendungen der erstmaligen Berufsausbildung verfassungsgemäß ist. Das Gericht kommt hier zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskosten für einen Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit anzusehen und damit beruflich veranlasst sind. Insoweit muss ein Abzug als Werbungskosten möglich sein.
Die Berücksichtigung solcher Kosten als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 (vor dem 1.1.2012 4.000 €) trägt diesem Grundsatz nicht ausreichend Rechnung. Darüber hinaus geht der Sonderausgabenabzug in den meisten Fällen ins Leere, da während der ersten Ausbildung keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden. Dagegen sieht das Gericht die rückwirkende Anwendung des Abzugsverbots auf das Jahr 2004 nicht als verfassungswidrig an. Diese Regelung korrespondiert nach Aussage des Gerichts mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften.

Anrechnung von Zulagen auf einen tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn

Wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter sog. Mindestlohntarifvertrag für eine bestimmte Branche einen Mindestlohn „je Stunde“ vorschreibt, individuelle Arbeitsverträge aber eine geringere Stundenvergütung vorsehen, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung um bestimmte Zuschläge (z. B. für Spätschichten oder Nachtarbeit) und um vermögenswirksame Leistungen ergänzt wird, so ergibt sich die Frage, inwiefern diese Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen auf den zu zahlenden Mindestlohn angerechnet werden können.
So war es im Falle eines Altpapier-Sortierers, dessen Arbeitsvertrag eine Vergütung von 6,73 € je Stunde vorsah, während der für die Abfallwirtschaft geltende, für allgemeinverbindlich erklärte Mindestlohntarifvertrag einen Mindestlohn von 8,02 € je Stunde festgelegte. In dem Betrieb wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung Zuschläge bei regelmäßiger Nachtarbeit von 25 % und für Spätschichten von 5 % je Stunde gezahlt, außerdem vermögenswirksame Leistungen. So auch an den Altpapier-Sortierer.
Mit seiner Klage verlangte dieser von seinem Arbeitgeber für die Monate Januar bis einschließlich Juli 2010 die Differenz zwischen dem Mindestlohn und dem ihm tatsächlich gezahlten Stundenlohn ohne Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen und der gezahlten Zuschläge für Spätschichten und Nachtarbeit, insgesamt 1.285,85 € brutto.
Der beklagte Arbeitgeber meinte, die gezahlten Zuschläge und vermögenswirksamen Leistungen seien auf den Mindestlohn anzurechnen, so dass die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers in entsprechender Höhe bereits erfüllt seien.
Diese Argumentation überzeugte das Bundesarbeitsgericht nur teilweise: Der Kläger könne den Mindestlohn von 8,02 € je Stunde verlangen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers hätten die von ihm geleisteten Zuschläge für Nachtarbeit und die vermögenswirksamen Leistungen den Mindestlohnanspruch des Klägers in den jeweiligen Monaten nicht teilweise erfüllt. Demgegenüber sei der Vergütungsanspruch des Klägers, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, durch Zahlung der Spätschichtzuschläge teilweise erloschen, weshalb der Arbeitgeber nur verpflichtet sei, an den Kläger insgesamt 1.180,96 € brutto zu zahlen.
Es kommt in diesen Fällen also immer auf eine sehr differenzierte Betrachtung an.


Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß

Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, Aufwendungen, die ein Finanzierungselement im weitesten Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen.
Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass eine GmbH zu einem festen Mietzins Ladenlokale anmietet. Sie wurden zu einem umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins einschließlich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet. Die angefallenen Mietaufwendungen wurden mit ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Kein Gewerbesteuererlass trotz Gewinnaufzehrung durch Steuerbelastung bei gewerblicher Zwischenverpachtung

Eine GmbH pachtete zwei Hotels, die sie im Wege der Unterverpachtung einem Dritten zur Nutzung überließ. Sie erwirtschaftete einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 105.395 €. Die darauf zu zahlende Körperschaftsteuer belief sich auf 15.809 €, die Gewerbesteuer durch Hinzurechnung der Pachtzinsen i. H. v. 522.790 € auf 89.902 €. Damit überstieg die Ertragsteuerbelastung den entstandenen Gewinn um 316 €. Das Finanzamt lehnte trotzdem einen teilweisen Erlass anteiliger Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen ab.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Der Charakter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften stellt noch keinen Grund für einen Steuererlass dar, selbst wenn es zu einer Substanzbesteuerung kommt. Gründe für einen zumindest Teilerlass könnten lediglich vorliegen, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre andauernden Verlustperiode nicht mehr aus dem Ertrag des Unternehmens gezahlt werden kann, sondern aus der Substanz gezahlt werden muss. Außerdem muss diese Belastung im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten zu existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führen.
Die Ablehnung eines Erlasses wird im konkreten Fall damit begründet, dass der Gewinn nahezu ausreicht, um die Gewerbe- und Körperschaftsteuer zahlen zu können.

Abfärbewirkung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr

Beteiligt sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft (Untergesellschaft), kommt es zur so genannten Abfärbewirkung. Alle Einkünfte der Obergesellschaft werden durch die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Untergesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Hat die Untergesellschaft ein abweichendes Wirtschaftsjahr, tritt die Abfärbewirkung erst in dem Jahr ein, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Denn erst dann ist der Obergesellschaft grundsätzlich ein Gewinnanteil zugewiesen.
Beispiel: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) erwirbt mit Wirkung zum 1. Juli 2012 eine Kommanditbeteiligung an einer KG. Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen mit vom Kalender abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Die Abfärbewirkung bei der Obergesellschaft tritt erst im Jahr 2013 ein.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Teilwertabschreibung auf Grund und Boden zulässig

Teilwertabschreibungen sind grundsätzlich auch auf nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich. Bei der Beurteilung ist lediglich aus der Sicht am Bilanzstichtag zu beurteilen, ob mehr Gründe für eine andauernde Wertminderung sprechen als dagegen. Grundlage für eine solche Beurteilung können herabgesetzte Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse sein.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen

Ein Ingenieurbüro für Bautechnik in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach dem Einkommensteuergesetz. In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 2000 aktivierte sie unfertige Leistungen in Höhe von 8,5 Mio. DM und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von rd. 11 Mio. DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die KG in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erhöhte den Gesamthandsgewinn der KG auf rd. 4 Mio. DM.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung eintritt, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.
Die Erhöhung des Gesamthandsgewinns der KG für das Streitjahr 2000 war rechtmäßig, da der festgestellte Gewinn zum Abschlussstichtag bereits in voller Höhe realisiert worden war. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Zahlung so gut wie sicher ist. Eine Dienst- oder Werkleistung ist wirtschaftlich erfüllt, wenn sie - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist. Nach HOAI in der im Streitjahr geltenden Fassung hatte der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits nachgewiesene Leistungen.

Vorsteuerabzug aus Baukosten eines gemischt genutzten Gebäudes nur bei rechtzeitiger Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Ein Unternehmer begann 2007 mit dem Bau eines Gebäudes, das 2009 fertig gestellt wurde. Einige Räume wurden danach umsatzsteuerpflichtig vermietet, andere für eigene Wohnzwecke genutzt. Im November 2010 gab er die Umsatzsteuererklärung 2007 ab und machte darin die Vorsteuern für die 2007 angefallenen Baukosten insoweit geltend, als sie auf die umsatzsteuerpflichtig vermieteten Räumlichkeiten entfielen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Vorsteuerabzug für 2007 nicht zu gewähren ist, weil eine Zuordnung des umsatzsteuerpflichtig vermieteten Gebäudeteils zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig dem Finanzamt gegenüber erklärt worden war.
Hinweis: Die Erklärung über die Zuordnung ist spätestens bis zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres dem Finanzamt gegenüber abzugeben.

Veräußerung einer unvermieteten Ferienwohnung als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor, wenn eine Ferienwohnung, die zur Vermietung bestimmt ist, veräußert wird.
Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unabhängig davon, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Veräußerung vermietet ist. Zwar stellt die Veräußerung eines unvermieteten Grundstücks regelmäßig keine Veräußerung eines Unternehmens(-teils) dar. Dies ist aber bei Ferienwohnungen anders. Hier reicht es aus, dass diese vom Veräußerer zur Vermietung bestimmt war und der Erwerber diese Vermietungsabsicht fortführt.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Firmenwagen

Wird einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenwagen unentgeltlich auch für Privatfahrten überlassen und kein Fahrtenbuch geführt, hat er den Wert des Vorteils hierfür nach der sog. 1 %-Methode der Einkommensteuer zu unterwerfen. Gleichzeitig ist auch Umsatzsteuer abzuführen. Zur Bemessungsgrundlage hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil Stellung genommen.
Danach ist zunächst festzustellen, ob die Überlassung des Firmenwagens im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Geschäftsführers steht oder seinen Grund im Gesellschaftsverhältnis hat. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen.

Hinweis: Das Gericht folgt mit dem Urteil ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung.

Rückwirkende Änderung des Heizkostenverteilungsschlüssels ist unzulässig

Den Schlüssel für die Verteilung der Heizkosten dürfen Wohnungseigentümer nicht rückwirkend ändern. Eine Änderung ist nur zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall hatten Wohnungseigentümer mehrheitlich die Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung rückwirkend geändert. Hiergegen wendete sich ein Wohnungseigentümer. Das Gericht gab ihm Recht. Der angefochtene Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Die rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten ist unzulässig. Die Festlegung und Änderung des Abrechnungsmaßstabs ist nach der Heizkostenverordnung nur mit Wirkung zu Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Diese gesetzliche Regelung gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Ebenso ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, dass eine rückwirkende Veränderung von Verteilungsschlüsseln, die zu einer nachträglichen Neubewertung eines bereits abgeschlossenen Sachverhalts führen, in der Regel unzulässig ist. Nur wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder unpraktikabel ist oder zu grob unbilligen Ergebnissen führt, ist ausnahmsweise eine rückwirkende Änderung möglich. Im entschiedenen Fall war für das Gericht jedoch keine Ausnahmesituation erkennbar.

Objektbezogenheit der Bescheinigung für die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen

Wird in einem im Sanierungsgebiet gelegenen Gebäude durch Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum eine vorher nicht vorhandene Eigentumswohnung errichtet, kann dafür die „Sanierungs-AfA“ nur in Anspruch genommen werden, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen objektbezogen bescheinigt. Daher reicht es nicht, wenn bescheinigt wird, dass das gesamte Gebäude in einem durch Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist.
Denn die Gewährung der Begünstigung ist nicht für das Gebäude als Ganzes, sondern objektbezogen für die Eigentumswohnung als selbstständiges Wirtschaftsgut, das eigenen Regeln für die erhöhten Absetzungen unterliegt, zu beurteilen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine notwendige Beiladung der übrigen Erwerber von Eigentumswohnungen bei Streit über Aufteilung des Gesamtkaufpreises

Ein Erwerber einer Eigentumswohnung stritt sich mit dem Finanzamt, wie der von ihm gezahlte Kaufpreis auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen ist. Letztendlich wollte er eine höhere Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erreichen.
Als er auch vor dem Finanzgericht nicht Recht bekam, rügte er, dass die Erwerber der anderen Eigentumswohnungen in dem Mehrparteienhaus nicht beigeladen worden sind. Das allerdings vergeblich, denn die Feststellung zur Aufteilung des Kaufpreises betrifft keine gemeinschaftlichen Besteuerungsgrundlagen, sondern sind auf die einzelnen Eigentumswohnungen bezogen. Damit waren die übrigen Eigentümer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits rechtlich betroffen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Minijobs: Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen aus

Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 € bis 800,00 € auf 450,01 € bis 850 €. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 € und 450,00 € verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist auf den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone zum 1.1.2015 hin:
· Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 €-Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden.
· Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status.
· Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 €-Minijob).
· Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Kranken- und Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 €-Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
· Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 € erhöht.


Quelle: DATEV eG