Steuertipps Aktuell

Überwiegend betrieblich genutztes Kraftfahrzeug ist notwendiges Betriebsvermögen

Das Steuerrecht ist nicht nur schwer verständlich, sondern führt mitunter zu kuriosen Ergebnissen. Dies musste ein Rechtsanwalt feststellen, der seine betrieblichen Fahrten mit seinem PKW einzeln aufgezeichnet und die Fahrzeugkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt hatte. Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen mehr als 50 % der Gesamtfahrleistung. Aus diesem Grunde ordnete das Finanzamt das Fahrzeug dem notwendigen Betriebsvermögen zu. Weil der Rechtsanwalt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt hatte, ermittelte das Finanzamt den privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode. Dieser Wert war aber höher als die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs. Das Finanzamt beschränkte zwar den Wert des privaten Nutzungsanteils auf die Kosten (sog. Kostendeckelung), aber im Ergebnis konnte der Rechtsanwalt trotz seiner vielen betrieblich gefahrenen Kilometer keine Kfz-Kosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Handhabung des Finanzamts bestätigt.
Hinweis: Die ungünstige Versteuerung nach der 1 %-Regelung hätte durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden können.

Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses

In der Handelsbilanz sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist das Bestehen einer nur ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach - deren Höhe zudem ungewiss sein kann - sowie ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag. Des Weiteren setzt das Bestehen einer Verbindlichkeit den Anspruch eines Dritten im Sinne einer Außenverpflichtung voraus, die erzwingbar ist.
Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses rechtfertigt die Bildung einer Rückstellung nicht. Diese Prüfung dient als Grundlage für die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung. Der geprüfte Jahresabschluss bildet sodann seinerseits die Grundlage u.a. für die von der Gesellschafterversammlung zu treffenden Gewinnverwendungsbeschlüsse. Die Selbstverpflichtung dient ausschließlich dem einzelnen Gesellschafter. Der aus dem Gesellschaftsvertrag dem einzelnen Gesellschafter erwachsene Anspruch auf Durchführung des formalisierten Prüfungsverfahrens kann naturgemäß nur innerhalb des Gesellschafterverbundes geltend gemacht und durchgesetzt werden. Er stellt daher keine Außenverpflichtung dar. Unerheblich ist, dass der einzelne Gesellschafter die Verpflichtung, den Jahresabschluss prüfen zu lassen, einklagen kann. Denn die Einklagbarkeit der Verpflichtung ist für sich gesehen nicht geeignet, die freiwillige Selbstverpflichtung als eine Außenverpflichtung erscheinen zu lassen. Insoweit stehen sich die einzelnen Gesellschafter, denen ein entsprechendes Klagerecht zusteht, und die Personengesellschaft nicht als fremde Dritte gegenüber.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine neues Vordruckmuster (USt 1 TG) für den Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen herausgegeben.
Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des Gesetzes verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt.
Der Nachweis nach dem Vordruckmuster ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt maximal drei Jahre. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Hinweis: Betroffene Unternehmer sollten die Vorgehensweise mit dem Steuerberater abstimmen, ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.

Mindestbesteuerung bei sog. Definitiveffekten nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig

Unternehmensverluste können in künftige Jahre vorgetragen werden und mindern dann die Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- bzw. Gewerbesteuerbelastung. Der Verlustvortrag ist allerdings betragsmäßig begrenzt, sodass ein Unternehmen unter Umständen in den Folgejahren Steuern bezahlen muss, obwohl es noch über Verlustvorträge verfügt (sog. Mindestbesteuerung).
Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung zumindest in den Fällen für verfassungswidrig, in denen der Verlust und der spätere Gewinn auf demselben Rechtsgrund beruhen, zwischen beiden also ein innerer Sachzusammenhang besteht, und der Verlustvortrag sich wegen Liquidation der Gesellschaft steuerlich nicht mehr auswirken kann. Er hat deshalb die entsprechende gesetzliche Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da nur dieses ein Gesetz für verfassungswidrig erklären kann.
Beispiel zur Körperschaftsteuer:
Die A-GmbH hat gegen X eine Forderung in Höhe von 4 Mio. €, die sie in 2012 wegen Uneinbringlichkeit abschreibt. Ihr Verlust in 2012 beträgt ebenfalls 4 Mio. €. Im Jahr 2013 wird die Forderung wieder werthaltig, sodass die Teilwertabschreibung rückgängig gemacht wird. Die GmbH erzielt einen Gewinn von 4 Mio. €. In 2014 wird über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, es fallen nur noch Verluste an.
Lösung nach bisheriger Rechtslage:
Die A-GmbH kann von dem Verlust 2012 in 2013 nur 2,8 Mio. € (1 Mio. zzgl. 60 % von 3 Mio.) von ihrem Gewinn abziehen, sodass sie auf 1,2 Mio. € Steuern zahlen muss. Den restlichen Verlust in Höhe von 1,2 Mio. € kann sie zwar in spätere Jahre vortragen. Da sie aber liquidiert wird, bleibt der Verlustvortrag ohne steuerliche Auswirkung.
Diese endgültige steuerliche Nichtberücksichtigung von Verlusten hält der Bundesfinanzhof für verfassungswidrig. Ob die Mindestbesteuerung auch dann verfassungswidrig ist, wenn kein innerer Sachzusammenhang zwischen Verlust und späterem Gewinn besteht, bleibt offen. Man muss abwarten, ob und inwieweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Klarheit schafft.

Übermäßiges Rauchen in einer Mietwohnung kann zur Kündigung führen

Raucht ein Mieter in seiner Wohnung, berechtigt dies allein den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Rauch in das Treppenhaus gelangt und der rauchende Mieter es trotz mehrfacher Ermahnungen des Vermieters unterlässt, das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Dies ist nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf ein schwerwiegender Pflichtverstoß, der eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten sich Hausbewohner über eine starke Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch beschwert. Daraufhin hat der Vermieter den Mieter abgemahnt, das Mietverhältnis gekündigt und auf Räumung geklagt. Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt für sich genommen noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liegt darin, dass der Mieter keine Maßnahmen getroffen hat, um das Eindringen des Zigarettenrauchs in den Hausflur zu verhindern. Vielmehr hat er die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert hat.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2015 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
· Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2015 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
· Bei der Höhe der Miete kommt es zwar auf die 66 %-Grenze an, aber der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2015

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2011 für die Jahre 2012-2014 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2015 eine Neuberechnung erfolgen.
Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt: Festgehalt, Zusatzvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Business-Kleidung ist keine als Werbungskosten abziehbare typische Berufskleidung

Aufwendungen für die Anschaffung von Kleidung befriedigen das allgemeine Bedürfnis des Menschen, bekleidet zu sein, und sind i. d. R. Aufwendungen für die Lebensführung, auch wenn die Kleidung gleichzeitig im Beruf benutzt wird. Diese Aufwendungen sind deshalb grundsätzlich nicht abziehbar.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg führt die Anschaffung bürgerlicher Kleidung selbst dann nicht zu einem Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Bekleidung scheidet immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.


Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:
· Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
· Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
· Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vorschrift voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Pauschalierungsvorschriften
· erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
· erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 € überschreitet oder nicht.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) mit einem Wert bis zu 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Jahresabschluss 2013 muss bis zum 31.12.2014 veröffentlicht werden

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2012 begonnen hatten, endet am 31.12.2014 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses, z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2013 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden Merkmale nicht überschreiten (Bilanzsumme bis 350.000 €, Umsatzerlöse bis 700.000 € und durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer) sieht das Gesetz folgende Erleichterungen vor:
Auf die Erstellung eines Anhangs kann vollständig verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden: Angabe zu den Haftungsverhältnissen, Angaben zu den Vorschüssen oder Krediten, die an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Beirats oder Aufsichtsrats gewährt wurden, erforderliche Angaben zu den eigenen Aktien der Gesellschaft (bei einer Aktiengesellschaft).
Es werden Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt.
Zwischen Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz kann gewählt werden. Die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers ist auch für die Hinterlegung vorgeschrieben.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2012 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Entnahme von Gegenständen bei Betriebsaufgabe

Die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Ein Ingenieur entwickelte im Rahmen seines Einzelunternehmens (Ingenieurbüro) eine Maschine. Ende April 2001 stellte er sein Ingenieurbüro ein. Er erstellte eine Aufgabebilanz und bilanzierte u. a. auch die Maschine. Vorher hatte er zusammen mit seiner Ehefrau eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, bei der er Komplementär wurde. Die bisher dem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstände (Maschine und Büroeinrichtung) übertrug der Ingenieur nicht in das Gesamthandsvermögen der KG, sondern überließ diese der Gesellschaft unentgeltlich zur Nutzung. Sämtliche Gegenstände des Sachanlagevermögens seines Einzelunternehmens wurden bei der KG als Sonderbetriebsvermögen des Klägers erfasst. Das Finanzamt bemaß deshalb die Umsatzsteuerschuld nach dem Restwert der Gegenstände zuzüglich erhaltener Zuschüsse und Sonderabschreibungen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unentgeltliche Überlassung der Wirtschaftsgüter an die KG zu einer Entnahme führte, weil die Unternehmereigenschaft des Ingenieurs mit Ablauf des April 2001 endete und die Entnahmezwecke damit außerhalb des Unternehmens lagen. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung waren nicht gegeben, weil keine Gegenstände des Unternehmens in die KG eingebracht worden waren und es damit an der Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung fehlte.
Hinweis: Das Finanzgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, wie hoch der tatsächliche Restwert der entnommenen Gegenstände war. Dieser könnte niedriger sein als der der Entnahme bisher zu Grunde gelegte Wert. Das Finanzgericht muss deshalb objektive Anhaltspunkte einer über den bisherigen Wertansatz möglicherweise hinausgehenden Wertminderung der entnommenen Gegenstände berücksichtigen. Solche Anhaltspunkte können z. B. die zeitnahe Entsorgung des entnommenen Gegenstands oder auch die nachgewiesene (objektive) Funktionsuntauglichkeit der Maschine sein.

Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Aufwendungen für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern.
Bei der Berechnung der Freigrenze sind jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Das sind nur solche Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar konsumieren können:
· Kosten für die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung - insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters - sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
· Die zu berücksichtigenden Kosten können zu gleichen Teilen auf die Gäste aufgeteilt werden, sofern die entsprechenden Leistungen nicht individualisierbar sind. Aufzuteilen ist der Gesamtbetrag dabei auch auf Familienangehörige, sofern diese an der Veranstaltung teilgenommen haben.
Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand ist den Arbeitnehmern bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, jedoch nicht mehr zuzurechnen.
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage (mit Übernachtung) hinziehen.
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:
· Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen.
· Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.
Hinweis: Die Freigrenze von 110 € soll ab 1.1.2015 auf 150 € angehoben werden. Gleichzeitig sollen auch die auf die Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten in die Freigrenze von 150 € mit einbezogen werden. Reisekosten und Geschenke sollen zukünftig mit in die Kosten der Betriebsveranstaltung eingerechnet werden. Es ist dann unbeachtlich, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden können oder ob die Gemeinkosten der Betriebsveranstaltungen anteilig auf die Teilnehmer umgelegt werden. Außerdem muss die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen.

Änderungen durch das Kroatiengesetz

Verschiedene Bereiche des deutschen Steuerrechts mussten wegen des Beitritts der Republik Kroatien zur EU angepasst werden. Das sogenannte Kroatienanpassungsgesetz wurde aber auch genutzt, um weitere steuerliche Änderungen unterzubringen. Soweit nichts anderes angegeben ist, gelten die Änderungen ab dem 1.1.2015. Betroffen sind u. a. die folgenden Bereiche:
Umsatzsteuergesetz
· Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen sowie von Tablet-Computern und Spielekonsolen ausgeweitet.
· Aufnahme des Regelwerks Mini-one-stop-shop (MOSS), deutsch: kleine einzige Anlaufstelle (KEA): Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen werden am Sitzort des privaten Leistungsempfängers erbracht. Die leistenden Unternehmen müssen deshalb in einer Vielzahl von Staaten umsatzsteuerliche Erklärungspflichten erfüllen. MOSS/KEA erleichtert den Unternehmen die praktische Handhabung, indem nur ein Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden muss (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS/KEA gilt ab dem 1. Oktober 2014, ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2015 anzuwenden.
· Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt auch für Hörbücher.
· Eingliederungsleistungen und Leistungen zur aktiven Arbeitsförderung sowie vergleichbare Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, werden von der Umsatzsteuer befreit.
Einkommensteuergesetz
· Entschädigungen, die aufgrund eines Dienstunfalls geleistet werden, sind steuerfrei. Das gilt nun auch für Zahlungen an Personen, die während des Freiwilligen Wehrdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes einen Schaden erleiden, sowie für Beamte, die im zivilen Dienst einen gefährlichen Dienst ausüben.
· Werden Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört die Differenz zwischen Versicherungsleistung und Aufwendungen für den Erwerb des Versicherungsanspruchs zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Änderung betrifft Auszahlungen für nach dem 31.12.2014 eintretende Versicherungsfälle. Die Steuerpflicht gilt nicht bei der Übertragung von Lebensversicherungen aus familien- und erbrechtlichen Gründen.
· Wiedereinführung der Fifo-Methode beim Handel mit Fremdwährungsbeträgen. Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.
· Die Grenzwerte für die Abgabe einer jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer werden von 1.000 € auf 1.080 € angehoben.
· Um Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen zu können, muss die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben werden. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner Identifikationsnummer, kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen.
· Wird vor einem Wegzug ins Ausland Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft eingebracht und anschließend die Rechtsform mehrfach gewechselt, entfällt der Steuerzugriff. Umwandlungen nach dem 31.12.2013 bei im Ausland ansässigen Anteilseignern sind nur noch mit Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven zulässig.
Gewerbesteuergesetz
Auch Einrichtungen ambulanter Rehabilitation werden von der Gewerbesteuer freigestellt.


Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

Die im Einkommensteuergesetz geregelten Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter PKW. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich weiter danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde.
So hat der Bundesfinanzhof im Falle eines Tierarztes entschieden, der die Kosten für einen für rd. 2.000 € pro Monat geleasten Sportwagen als Betriebsausgaben abziehen wollte. Bei einer jährlichen Fahrleistung von nur 2.400 bis 3.800 km lag der durch Fahrtenbuch nachgewiesene betriebliche Anteil (Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen) bei etwa 90 %.
Nach Ansicht des Gerichts waren die Aufwendungen für das Fahrzeug wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen und damit wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentationswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer andererseits unangemessen. Zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen kann auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen werden.
Hinweis: Das Gericht hat hier auf Erfahrungswerte verwiesen, die mit erheblichen Risiken verbunden sind. Welche Modelle der Oberklasse und welche Internetforen (in die man alles einstellen kann) sind gemeint? Wer ein Luxusfahrzeug dem Betriebsvermögen zuordnet, muss im Einzelfall mit Kürzung der Aufwendungen rechnen, selbst wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Steuerliche Behandlung von Pensionszahlungen an ehemalige Mitunternehmer

Die korrespondierende Bilanzierung von Pensionsansprüchen eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und der Gesamthandsbilanz ist nach Ausscheiden des Gesellschafters fortzuführen.
Die Pensionszahlungen nach dem Ausscheiden gehören zu den Sondervergütungen. Sie werden zwar bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft als betrieblicher Aufwand berücksichtigt, stellen jedoch bei dem betroffenen Gesellschafter Sonderbetriebseinnahmen dar. Durch diese Handhabung soll sichergestellt werden, dass die nachträglich bezogenen Einkünfte auch gewerbesteuerlich zutreffend erfasst werden können.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters fallen nicht in den Anwendungsbereich der begrenzt abzugsfähigen Schuldzinsen

Durch Überentnahmen verursachte Schuldzinsen sind nur beschränkt abzugsfähig. Die Überentnahmen ermitteln sich aus dem Betrag der Entnahmen, soweit diese den Gewinn und die Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Dabei sind an den Gesellschafter gezahlte Schuldzinsen nicht mit zu berücksichtigen, soweit sie als Sondervergütungen behandelt worden sind. Dies gilt nicht nur bei einer unmittelbaren, sondern auch bei einer mittelbaren Beteiligung über eine oder mehrere Personengesellschaften.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nutzung einer Wohnung im Elternhaus als eigener Hausstand

Entstehen einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen.
Eine Arbeitnehmerin, die in A tätig war, schloss im Mai 2008 einen Mietvertrag über eine in A gelegene Zweizimmerwohnung ab. Diese Wohnung erklärte sie am 30. Oktober 2008 gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2008 machte sie wegen der Wohnung in A Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung nicht als gegeben.
Dem hat sich der Bundesfinanzhof angeschlossen. Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Wenn der Steuerzahler nicht nachweisen kann, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Das Gericht führt weiter aus:
· Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt (sein Erst- oder Haupthaushalt).
· Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält.
· Ein eigener Hausstand wird nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor.
· Wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, kann vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ausgegangen werden.
· Die sich einem erwachsenen Kind bietende Möglichkeit, eine abgeschlossene Wohnung im Elternhaus nutzen zu können, ist jedoch noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten.

Anspruch der Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers auf Abgeltung des von ihm nicht genommenen Jahresurlaubs

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfen nationale Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten nicht vorsehen und auch nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Zumindest muss dann eine Abgeltung in Geld erfolgen. Diese darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag auf Urlaubsgewährung oder Ausgleichszahlung gestellt hat.
Die Witwe eines in Deutschland verstorbenen Arbeitnehmers hatte von dessen ehemaligem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für von ihrem Ehemann nicht genommenen Jahresurlaub verlangt. Der Arbeitgeber weigerte sich und verwies darauf, dass Zweifel daran bestünden, dass es sich bei dem Anspruch auf Urlaub um einen vererbbaren Anspruch handele. Daraufhin klagte die Frau. Während ihre Klage vor dem Arbeitsgericht unter Hinweis auf eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen wurde, legte das Landesarbeitsgericht den Fall dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.
Dieser verwies darauf, dass in den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Rechts von „bezahltem Mindestjahresurlaub“ die Rede sei und leitete daraus her, dass ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich durch den Tod des Arbeitnehmers nicht untergeht. Weil der Verstorbene in den letzten Jahren vor seinem Tod über lange Strecken arbeitsunfähig war und keinen Urlaub nahm, ging es im konkreten Fall um den Ausgleich von 140,5 offenen Tagen Jahresurlaub.

Mindestlohn ab 1.1.2015

Durch das im Juli 2014 verabschiedete so genannte Tarifautonomiestärkungsgesetz wird ab dem 1.1.2015 grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € eingeführt. In den ersten beiden Jahren kann in einzelnen Branchen über Tarifverträge davon noch abgewichen werden; ab dem 1.1.2017 gilt der Mindestlohn dann ausnahmslos.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen hierzu:
· Ab dem 1.1.2015 gilt grundsätzlich für in Deutschland tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 €, z. B. auch für ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter, Minijobber und Praktikanten.
· Personen, die sich in einer Berufsausbildung befinden, erhalten keinen Mindestlohn. Ihre Entlohnung wird weiterhin durch das Berufsausbildungsgesetz geregelt.
· Der Mindestlohn wird ab 1.1.2017 alle zwei Jahre angepasst. Über die Höhe der Anpassungen berät eine Kommission der Tarifpartner.
· Bis zum 31.12.2016 sind Löhne unter 8,50 € nur erlaubt, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes für allgemein verbindlich erklärt wurde.
· Zeitungszusteller erhalten im Jahr 2015 mindestens 75 % des Mindestlohns, im Jahr 2016 mindestens 85 %, im Jahr 2017 mindestens 8,50 € und ab dem Jahr 2018 den Mindestlohn ohne Einschränkung.
· Bei Langzeitarbeitslosen kann der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt vom Mindestlohn abweichen.

Nichtumsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung trotz vorübergehender Fortführung des Unternehmens durch Veräußerer

Eine Geschäftsveräußerung, die nicht der Umsatzsteuer unterliegt, setzt voraus, dass der Unternehmer sein ganzes Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens veräußert und der Erwerber beabsichtigt, das Unternehmen fortzuführen. Der Veräußerer darf das Unternehmen also nicht auf eigene Rechnung und Gefahr selbst fortführen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung unschädlich, wenn Veräußerer und Erwerber den Vollzug der Vereinbarung vorübergehend aussetzen, um steuerrechtliche Zweifelsfragen zu klären. Führt in der Zwischenzeit der Veräußerer das Unternehmen fort, bleibt die Geschäftsveräußerung gleichwohl nichtsteuerbar.

Zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage

Mindestbemessungsgrundlage ist diejenige Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung der Umsatzsteuer verwendet wird, wenn ein Entgelt entweder nicht vorhanden ist oder ein Geschäft zwischen nahe stehenden Personen vorliegt, bei denen ein Entgelt unterhalb des üblichen Marktpreises vereinbart worden ist. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage ist es, unbelasteten privaten Konsum eines Unternehmers und der ihm nahe stehenden Kreise zu verhindern, insbesondere auch eine missbräuchliche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs durch Unternehmer zur Entlastung ihres privaten Konsums von der Umsatzsteuer schon im Ansatz unmöglich zu machen.
Mit einem solchen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof zu befassen: Eheleute errichteten im Jahr 2005 als Grundstücksgemeinschaft eine Schweinezuchtanlage. Diese verpachteten sie umsatzsteuerpflichtig an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn, der einen landwirtschaftlichen Betrieb führte. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung anfallenden Vorsteuerbeträge machte die Grundstücksgemeinschaft in den Jahren 2005 bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung erklärte sie steuerpflichtige Umsätze. Das Finanzamt ermittelte die Mindestbemessungsgrundlage und erhöhte die Pacht.
Das Gericht hat entschieden, dass die in vollem Umfang steuerpflichtigen Umsätze der Grundstücksgemeinschaft aus der Verpachtung nicht nach der Mindestbemessungsgrundlage, sondern nach dem Entgelt zu bemessen sind. Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung unterliegt.

Keine Berücksichtigung von Eigenmieten als Werbungskosten

Ein Grundstückseigentümer bewohnte eine ihm gehörende Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Später mietete er für sich eine andere Wohnung an und vermietete die bisher von ihm eigengenutzte Wohnung. Die Mietaufwendungen für die jetzt von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung machte er bei der vermieteten Wohnung als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass das Entstehen seiner Mietaufwendungen notwendige Bedingung und Voraussetzung für das Vermieten seiner vorher selbst genutzten Wohnung sei. Seine jetzige Eigenmiete sei durch die Vermietung veranlasst.
Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht. Aufwendungen für das private Wohnen gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung. Sie sind durch den Grundfreibetrag abgegolten. Auslösendes Moment für die eigenen Mietaufwendungen war die private Entscheidung zum Umzug und zur Nutzung dieser Wohnung für eigene Wohnzwecke.

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bei Vermietungseinkünften

Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) setzt entweder die Substanzeinbuße oder Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines bestehenden Wirtschaftsguts voraus. Es muss sich folglich um eine technische oder wirtschaftliche Abnutzung handeln.
Für ein Gebäude liegen diese Voraussetzungen vor, wenn es bei Beendigung des Mietverhältnisses durch die auf den bisherigen Mieter ausgerichtete Gestaltung nicht mehr oder nur eingeschränkt an einen Dritten vermietbar ist. Die einschränkenden Nutzungsmöglichkeiten müssen sich während der Vermietungsphase ergeben haben. Wird ein bereits mit Mängeln behaftetes Gebäude erworben, kommt eine AfaA nicht in Frage. Maßstab für die Beurteilung eines abschreibungsfähigen Mangels ist der Vergleich zwischen der Nutzbarkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs und dem späteren Zeitpunkt der Geltendmachung einer AfaA.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Vorfälligkeitsentschädigung für Darlehensablösung wegen Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig

Wird ein Darlehen während des Laufs der Zinsbindung zurückgezahlt, kann das Kreditinstitut eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein vermietetes Wohnhaus veräußert. Mit dem Verkaufspreis löste er ein Darlehen bei seiner Bank ab, die hierfür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt hatte. Der Grundstückseigentümer wollte den gezahlten Betrag als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften absetzen. Das Gericht entschied aber, dass Vorfälligkeitsentschädigungen im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf nicht abzugsfähig sind.
Tipp: Die Vorfälligkeitsentschädigung ist aber steuerlich abzugsfähig, wenn das Haus weiterhin vermietet wird.

Maklerkosten für Veräußerung eines Grundstücks können Werbungskosten sein

Maklerkosten für den Verkauf eines im Privatvermögen befindlichen Grundstücks sind grundsätzlich den Veräußerungskosten zuzurechnen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem besonders gelagerten Sachverhalt Maklerkosten als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anerkannt. Im entschiedenen Fall hatte ein Grundstückseigentümer ein Mietwohnhaus durch einen Makler verkaufen lassen. Der Kaufpreis wurde vom Käufer vereinbarungsgemäß direkt an eine Bank überwiesen, die ein Darlehen zur Finanzierung eines anderen Mietwohnhauses gewährt hatte. Hierdurch sanken die Zinsaufwendungen für dieses Wohnhaus. Die Maklerkosten machte er als Werbungskosten insoweit geltend, als mit dem Verkaufspreis das Darlehen getilgt wurde. Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass die Maklerkosten aber nur dann abzugsfähig sind, wenn der Verkaufspreis des Hauses von vornherein zur Darlehenstilgung für das andere Objekt vorgesehen war.


Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen und eigenen Lohnunternehmen

Ein Landwirt machte in seinem Lohnunternehmen einen Investitionsabzugsbetrag für die zukünftige Anschaffung eines Mähdreschers geltend. Dies war auch im folgenden Jahr der Fall. Der Einsatz lag im Lohnunternehmen bei 80 % und im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb bei 20 %. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags mit der Begründung ab, dass die Nutzung des Mähdreschers zu mehr als 10 % im landwirtschaftlichen Betrieb erfolge.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Sichtweise nicht. Die Nutzung des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb und in dem personell und organisatorisch damit verbundenen Lohnunternehmen ist zusammenzufassen und als einheitliche betriebliche Nutzung anzusehen. Dadurch ist eine Nutzung des dem Lohnunternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht als „außerbetrieblich“ anzusehen. Die Mitbenutzung des Wirtschaftsguts in einem anderen Betrieb desselben Landwirts ist keine Privatnutzung. Allerdings ist zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, der Gewinn beider Unternehmen zu addieren.
Hinweis: Der hier vorliegende Sonderfall entspricht der Beurteilung von Betriebsaufspaltungsfällen. Dabei wird die funktionelle Aufteilung eines normalerweise einheitlichen Betriebs auf zwei Betriebe als unschädlich angesehen. In der Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Spaltung eines einheitlichen Betriebs ganz überwiegend aus dem Grund, ertragsteuerliche Privilegien nutzen zu können. Bei dem Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen wird eine Aufteilung in einen land- und forstwirtschaftlichen und einen gewerblichen Betrieb vorgenommen. Dies lässt aber die bisherige organisatorische Einheit unberührt, so dass eine einkünfteartübergreifende Betrachtung vorzunehmen ist. Hinzu kommt, dass eine kurzfristige Vermietung des Wirtschaftsguts an einen Dritten zur Nutzung in seinem Betrieb der Begünstigung nicht entgegensteht. Als kurzfristig wird eine Vermietung von bis zu drei Monaten angesehen. Dies entspricht dem Einsatz des Mähdreschers im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erleichterungen für Kapitalgesellschaften

Gehört ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder ist er konfessionslos, sind eine Zulassung zum automatisierten Kirchensteuerabzugsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sowie die sich anschließenden Abfragen der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) nicht erforderlich. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e. V. hin.
Darüber hinaus kann in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit feststeht, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, auf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer und des KiStAM verzichtet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausschüttung von Gewinnen beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist.

Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer kann als Vorsteuer vom Abzugsberechtigten nur abgezogen werden, wenn er gleichzeitig Schuldner der Mehrwertsteuer ist. Sie kann nur in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem sie entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung bewirkt und die Rechnung oder das entsprechende Dokument vorgelegt wurde. Eine spätere Geltendmachung ist unzulässig. Es besteht kein Wahlrecht dahingehend, dass der Vorsteuerabzug alternativ auch in einem anderen Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden könnte.
Hinweis: Der Vorsteuerabzug kann nicht von der Steuerzahlung des Steuerschuldners abhängig gemacht werden, wenn dieser auch gleichzeitig der zum Abzug Berechtigte ist. Die frühere anderslautende umsatzsteuerrechtliche Regelung, dass als Vorsteuer nur die „entrichtete“ Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden kann, ist mit Wirkung ab dem 30.6.2013 aufgehoben worden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zeitliche Grenze des Verzichts oder der Rücknahme des Verzichts auf umsatzsteuerliche Steuerbefreiungen

Ein Unternehmer kann bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auf die Steuerbefreiung verzichten, wenn die Vermietung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt und dieser das Grundstück nicht für vorsteuerschädliche, z. B. steuerfreie Umsätze verwendet. Bisher war nicht klar geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf eine solche Steuerbefreiung noch erklärt werden konnte. Die Finanzverwaltung stellt auf die formelle Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung ab. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist, bei Einspruchsverzicht oder Rücknahme des Einspruchs ein.
Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass der Unternehmer dadurch unverhältnismäßig in der Ausübung seines Wahlrechts begrenzt werde. Zeitliche Grenze für den Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist vielmehr, dass die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist.

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem Umsatzschlüssel bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung

Verwendet der Unternehmer ein Gebäude sowohl zur Ausführung steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze, muss er die auf die Herstellung des Gebäudes entfallende Umsatzsteuer aufteilen. Nur der auf die Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsleistungen entfallende Teil ist als Vorsteuer abzugsfähig. Die Aufteilung hat nach dem Schlüssel zu erfolgen, der die präziseste wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht. Dies ist regelmäßig der sog. Flächenschlüssel (steuerpflichtig zu steuerfrei genutzte Fläche).
· Ob dabei vorab eine Ausgliederung der Vorsteuerbeträge, die direkt entweder den steuerpflichtig oder den steuerfrei genutzten Flächen zugeordnet werden können, vorzunehmen ist, ist derzeit ungeklärt.
· Weist allerdings die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede auf, ist der sog. Umsatzschlüssel als präziserer Schlüssel anzuwenden.
· Wird das Gebäude selbst zur Ausführung z. B. steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietungsumsätze genutzt, gilt der sog. objektbezogene Umsatzschlüssel (Aufteilung nach dem Verhältnis der mit diesem Gebäude erzielten Umsätze).
· Wird das Gebäude für Umsätze des gesamten Unternehmens verwendet (z. B. Verwaltungsgebäude), gilt der sog. Gesamtumsatzschlüssel (Verhältnis der gesamten steuerpflichtigen zu den gesamten steuerfreien Umsätzen des Unternehmens).
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Der Wert der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist in der Regel mittels der 1%-Regelung zu ermitteln. Der Wert kann aber auch mit dem auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Aufwendungen für das Kfz angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Besteuerung seiner privaten Dienstwagennutzung von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode auch im laufenden Kalenderjahr wechseln kann. Nach diesem Urteil ist ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug nicht zulässig.
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Es muss Datum, Fahrtziele und auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufführen. Voraussetzung ist auch, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen.
Aufgrund der Berücksichtigung der gesamten Fahrzeugaufwendungen sowie der aus der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs folgenden Berücksichtigung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs kann der Steuerzahler nur dann statt der 1%-Regelung die Fahrtenbuchmethode wählen, wenn er das Fahrtenbuch mindestens für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt.

Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind.
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit folgendem Fall zu befassen: Ein Arbeitnehmer hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit Diesel anstatt Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Der Arbeitgeber lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Arbeitnehmer neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm im Jahr 2010 gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten.
Das Gericht entschied, dass Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Werbungskosten abziehbar sind, weil auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes (sämtliche) und aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich „sämtliche“ Aufwendungen abgegolten werden.

Auswärtige Großbaustelle als regelmäßige Arbeitsstätte

Eine auswärtige Baustelle ist nach der bis 2013 gültigen Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Fahrtkosten nach den Grundsätzen für beruflich veranlasste Fahrten uneingeschränkt abzugsfähig.
Nach dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 ist hier u. U. eine andere Beurteilung möglich. Auch eine Baustelle als ortsfeste Einrichtung eines Dritten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erste Tätigkeitsstätte darstellen. Bestimmt der Arbeitgeber den Betriebssitz als erste Tätigkeitsstätte, sind für den Einsatz auf einer Großbaustelle weiterhin Reisekosten nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anhörung zu Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die konkreten Fehlzeiten anzugeben

Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam. Bei der Anhörung sind dem Betriebsrat die Gründe der Kündigung mitzuteilen. Der Betriebsrat muss anhand der mitgeteilten Gründe in die Lage versetzt werden, innerhalb der gesetzlichen Wochenfrist ohne eigene Nachforschungen Stellung nehmen zu können.
Stützt der Arbeitgeber eine Kündigung auf häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, so muss er dem Betriebsrat die konkreten Ausfallzeiten der einzelnen Jahre bekanntgeben. Es genügt nicht, diese lediglich addiert gebündelt mitzuteilen.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Berlin)

Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beim Unterhalt

Unterhaltsaufwendungen sind nur dann zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.
Der Bundesfinanzhof hatte zu befinden, ob ein Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit, die für die Berechnung der als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen maßgeblich ist, zu berücksichtigen ist.
Das Gericht hat klar gestellt, dass Unterhaltsaufwendungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist deshalb um den Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen. Dem Abzugsbetrag liegen mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, sodass die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers effektiv nicht beeinflusst wird.

Online-Versicherungsvermittlung eines Handelsunternehmens erlaubnispflichtig

Ein großes, mit Kaffee und Gebrauchsartikeln handelndes Unternehmen bot auf seiner Internetseite Finanzdienstleistungen und Versicherungsverträge eines Versicherers an, die online abgeschlossen werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob das Handelsunternehmen aufgrund des Internetauftritts Vermittler von Versicherungen und Finanzdienstleistungen war oder dem Versicherer damit lediglich ein Werbeauftritt ermöglicht wurde.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem Verbraucher der Wechsel des Betreibers der Internetseite verborgen bleibt. Da das Handelsunternehmen nicht über die nach der Gewerbeordnung hierfür notwendige Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer verfügte, wurde es zur Unterlassung dieses Angebots verurteilt.


Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmensvermögen muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen

Nutzt ein Unternehmer ein Gebäude sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen privaten Bereich, kann er das Gebäude ganz, im Umfang der unternehmerischen Nutzung oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnung muss bis spätestens zum 31. Mai des auf den Leistungsbezug folgenden Jahres erfolgen. Dieses Zuordnungswahlrecht gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen (z. B. GmbH). Nutzt der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer das Gebäude teilweise für eigene Wohnzwecke, muss die GmbH deshalb eine Zuordnungsentscheidung vornehmen. Liegt diese bis zum 31. Mai des Folgejahres nicht vor, ist das Grundstück umsatzsteuerlich dem Privatvermögen zuzurechnen. Von der Zuordnung hängt der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuern ab.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz

Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur dann voll abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, sind Kosten bis zu 1.250 € abzugsfähig, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zwei Fälle zu entscheiden:
Im ersten Fall hatte ein Großbetriebsprüfer an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit sieben anderen Kollegen drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). In dem Fall sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig, weil der Poolarbeitsplatz dem Steuerprüfer nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem - anders als im Streitfall - aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
Im zweiten Fall hatte sich ein Steuerzahler in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Gericht versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, weil der Telearbeitsplatz grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprach und dem Steuerzahler an der Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz „zur Verfügung stand“. Es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt.

Keine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Kündigung während der Schwangerschaft

Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, hat die Arbeitnehmerin keinen Schadensersatzanspruch wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts. Weder die Kündigung noch ein „Festhalten“ daran ist Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Personalsachbearbeiterin, der fristgemäß während der Probezeit gekündigt worden war.
Da die Tatsache der Schwangerschaft der Arbeitgeberin nicht bekannt war, konnte sie bei Ausspruch der Kündigung keine Rolle gespielt haben. Zu einer anschließenden außergerichtlichen Einigung war die Arbeitnehmerin nicht bereit. Die Arbeitgeberin durfte also ihrerseits am Prozessweg festhalten, ohne dass diesem Verhalten eine Indizwirkung zukommt. Ein Streit über die Zahlung von Mutterschutzlohn stellt nicht allein deshalb eine Diskriminierung dar, weil nur Frauen diesen Anspruch gelten machen können.

Kein Kindergeld für behindertes Kind in Haft

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist. Bei Eintritt der Behinderung vor dem 1.1.2007 gilt noch das 27. Lebensjahr.
Der Vater eines Kindes, das aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 2004 als behindert gilt, beantragte Kindergeld ab Januar 2004. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil das Kind wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, die es im Mai 2007 antrat. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren holte das Finanzgericht ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wonach das Kind infolge seiner Behinderung seit 2004 außerstande sei, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Familienkasse setzte daraufhin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 fest. In den übrigen Zeiträumen habe das Kind selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen können bzw. sich ab Mai 2007 in Haft befunden. Das Gericht entschied jedoch, dass das Kind auch während der Haft Kindergeldberechtig sei, da die Behinderung ursächlich für die Inhaftierung und das Kind dadurch nicht zum Selbstunterhalt fähig sei.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Behinderung eines Kindes für dessen Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ursächlich ist, wenn es sich in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft befindet, selbst wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert wurde.

Kindergeld für verheiratetes Kind

Mit Wegfall der Einkommens- und Bezügegrenze ab 2012 ist ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt eines verheirateten, nicht behinderten, in Ausbildung befindlichen Kindes für das Kindergeld nicht mehr von Bedeutung. Die Eltern haben deshalb grundsätzlich einen Kindergeldanspruch. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof seine bereits mehrfach geäußerte Auffassung.
Die Finanzverwaltung wendet zwischenzeitlich diese Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen an.

Wegfall der Arbeitsuchendmeldung führt nicht zwangsläufig zur Beendigung der Kindergeldzahlung

Stellt die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung für ein kindergeldberechtigtes Kind ein, führt dies nicht zwangsläufig zum Wegfall des Kindergelds.
Der Bundesfinanzhof musste sich mit einem solchen Fall befassen. Ein volljähriges Kind, das keinerlei Leistungen bezog, war bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet. Da sich das Kind trotz Aufforderung durch die Agentur dort ohne Angabe von Gründen nicht gemeldet hatte, teilte die Agentur dem Kindergeldberechtigten mit, dass es die Arbeitsvermittlung einstelle. Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für den entsprechenden Zeitraum auf.
Das Gericht beurteilte dies anders. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status als arbeitsplatzsuchend entfällt, gelten hier die Vorschriften des Sozialrechts. In der Rechtslage bis 31. Dezember 2008 war eine dreimonatige Meldefrist Voraussetzung. Dies ist jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geändert worden. Danach entfällt die Pflicht der Agentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden unabhängig von dessen Meldepflicht nicht mehr nach drei Monaten, sie besteht vielmehr grundsätzlich unbefristet fort.


Vorzeitige Kapitalabfindung der Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers kann verdeckte Gewinnausschüttung sein

Dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt. Mit 52 Jahren übertrug er die GmbH-Anteile auf seinen Sohn und verzichtete auf seine Pensionsansprüche, um die Gesellschaft nicht mit den Risiken der Pensionszusage zu belasten. Hierfür erhielt er eine einmalige Abfindung, die aber niedriger war, als ein Fremder hierfür gefordert hätte. Für die GmbH war der Verzicht in zweifacher Hinsicht günstig: Sie hatte nicht mehr das Risiko der künftigen Pensionslast und die Abfindung war niedriger als verkehrsüblich. Sie behandelte die gezahlte Abfindung als Betriebsausgabe und löste gleichzeitig die gebildete Pensionsrückstellung gewinnerhöhend auf, so dass nur die Differenz den Gewinn minderte. Das Finanzamt sah in dem Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung und erhöhte den Gewinn um die gezahlte Abfindung.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt aus mehreren Gründen Recht. Zum einen sei die Abfindung nicht schon in der ursprünglichen Pensionszusage vereinbart worden, sondern „ad hoc“ im Rahmen der Anteilsübertragung. Zum anderen sei der Abfindungsbetrag zu niedrig und ein fremder Geschäftsführer hätte die Vereinbarung deswegen nicht getroffen.
Auch an der Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung hatte das Gericht keine Zweifel. Obwohl der Gewinn nur in Höhe der Differenz zwischen der Abfindung und der aufgelösten Pensionszusage gemindert worden war, wertete es den Abfindungsbetrag als verdeckte Gewinnausschüttung, weil eine Saldierung unzulässig ist.
Hinweis: Für den ausgeschiedenen Geschäftsführer ergab sich ein Steuervorteil. Er konnte einen Antrag auf Minderung seiner Einkommensteuer stellen, weil die bisher als Arbeitslohn versteuerte Abfindung nunmehr Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellte. Sie musste nach dem Halbeinkünfteverfahren (bis 2008) nur zu 50 % versteuert werden.

Zahlung einer Pension neben Geschäftsführergehalt ist ohne Anrechnung verdeckte Gewinnausschüttung

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH das in der Pensionszusage vereinbarte Alter erreicht, steht ihm die Zahlung der Pension zu. Wird er danach weiter beschäftigt und erhält er hierfür ein angemessenes Gehalt, muss er sich zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung das Gehalt auf die Pensionsleistungen anrechnen lassen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitszeit und das Gehalt nach Erreichen des Pensionsalters reduziert werden. Das Gericht stützt sich in seinem Urteil auf den Gedanken, dass eine Pension in erster Linie der Altersversorgung dient und der umfassende Versorgungsbedarf erst nach völligem Wegfall des Gehalts einsetzt.

Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

Die Gewerbesteuer ist eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z. B. auch einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund einer Gesetzesänderung darf sie seit 2008 bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinn- und steuermindernd berücksichtigt werden. Auch nicht berücksichtigt werden dürfen die auf sie entfallenden Nebenleistungen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mehr abziehen zu können. Es bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass neben der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zusätzlich auch Gewerbesteuer erhoben wird. Das Abzugsverbot lässt sich im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) sachlich begründen.

Nachträgliche Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2012 entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.
Das Gericht hatte jetzt folgenden Fall zu beurteilen: Ein Steuerzahler erwarb 1999 ein mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Jahren 2003 bis 2006 Verluste aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Zeitpunkt des Erwerbs bestand für das gesamte Objekt bzw. das gesamte Grundstück zunächst ein auf 10 Jahre befristetes Mietverhältnis, das 2003 infolge der Insolvenz des Mieters beendet wurde. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Eigentümer (neben seinen Vermietungsbemühungen) ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was ihm 2008 gelang. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht. Es ging davon aus, dass der Eigentümer seine Einkünfteerzielungsabsicht wegen der seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben hatte.
Der BFH hat in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung nicht anzunehmen ist, wenn der Steuerzahler zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.
Hinweis: Die Sache ist an das Finanzgericht zurückverwiesen und mit folgenden Vorgaben versehen worden:
· Es ist der Frage nachzugehen, ob der Kläger hinsichtlich sämtlicher auf dem Grundstück befindlichen Immobilienobjekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.
· Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht zwischenzeitlich nicht aufgegeben hat, sind die erklärten Einkünfte des Klägers dem Grunde nach zu berücksichtigen, aber der Höhe nach zu prüfen.
· Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nicht (auch nicht hinsichtlich einzelner Objekte) wieder aufgenommen hat, scheidet ein Abzug (nachträglicher) Schuldzinsen aus.
· Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Steuerzahler zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des Gesamtobjekts aufgegeben hat und diese nur hinsichtlich einzelner Objekte auf dem Grundstück wieder aufgenommen hat, sind die geltend gemachten Schuldzinsen ggf. anteilig bei den hinsichtlich dieser Objekte noch zu ermittelnden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Gebäuden im Privatvermögen AfA-Beträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, sieht das Gesetz vor, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung nach dem Restwert und den unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden gleichbleibenden Staffelsätzen (sog. lineare AfA) bemisst.
Ein Eigentümer hatte zunächst Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von 50% der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben. Das Finanzamt stellte später fest, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war und berichtigte die AfA in den Streitjahren, indem es die Gesamtnutzungsdauer um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz der Bemessungsgrundlage vom Restwert bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte.
Der Bundesfinanzhof hat diese Berechnung der AfA bestätigt. Die degressive Abschreibung ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen so vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.

Mietvertraglich vereinbarte Indexmiete steht einer Wohnungsmodernisierung nicht entgegen

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigte der Vermieter, eine mit einer Ofenheizung ausgestattete Wohnung künftig mit einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage zu versorgen. Er kündigte das Vorhaben form- und fristgerecht an. Gleichzeitig teilte er dem Mieter mit, dass er nicht beabsichtige, eine Modernisierungsumlage zu fordern. Es sei lediglich geplant, einen monatlichen Heizkostenvorschuss zu erheben. Der Mieter stimmte der geplanten Modernisierungsmaßnahme nicht zu und verwies auf die vertraglich vereinbarte Indexmiete.
Das Gericht gab dem Vermieter Recht. In der Entscheidung wiesen die Richter darauf hin, dass eine vereinbarte Indexmiete auch nach einer Modernisierung eine Mieterhöhung ausschließt. In dem vorliegenden Fall ginge es jedoch nicht um eine Mieterhöhung, sondern nur um die Duldung der Modernisierungsarbeiten. Diese müsse der Mieter zwar nur dulden, wenn sie für ihn keine unzumutbare Härte darstellen. Hierfür sah das Gericht aber keine Anhaltspunkte. Der Mieter könne einer Mieterhöhung widersprechen, er habe jedoch nicht das Recht, eine Modernisierungsmaßnahme zu verweigern. Ob der Vermieter die Kosten für den Bezug von Fernwärme zum Betrieb der Heizung auf den Mieter als Betriebskosten umlegen kann, musste das Gericht nicht entscheiden.

Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenstift als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenstift sind als zwangsläufig anzusehen und damit dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls für den Teil der Aufwendungen, der den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Neben den konkret angefallenen Pflegekosten gehören auch Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Diese sind jedoch um Leistungen aus der Pflegeversicherung und nach Haushaltsauflösung auch um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises

Einkommensteuerrechtlich ist bei einem schwerbehinderten Menschen die Herabsetzung des Grads der Behinderung von 80 % oder mehr auf weniger als 50 % ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass trotz Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines den Grad der Behinderung herabsetzenden Feststellungsverfahrens einkommensteuerrechtlich der herabgesetzte Grad der Behinderung bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen ist.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können ab dem Zeitpunkt nur noch im Rahmen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden.
Hinweis: Ab 1.1.2014 ist der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte durch den Begriff erste Tätigkeitsstätte ersetzt worden.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Geldwerter Vorteil für Privatnutzung bei Überlassung eines Dienstwagens

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, stellt der Nutzungsvorteil einen Lohnzufluss dar. Dieser wird grundsätzlich mit 1 % des Brutto-Listenpreises bei Erstzulassung des Fahrzeugs angesetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzt. Die Behauptung, das überlassene Fahrzeug würde privat nicht genutzt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Auch wenn ein Verbot der Privatnutzung besteht, diese jedoch nicht nachweisbar überwacht wird, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Eine von der 1 %-Regelung abweichende Berechnung des Nutzungsvorteils ist nur dann möglich, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit anschließender Beförderung in ein Drittland

Ein Unternehmer hatte einen teuren PKW umsatzsteuerlich dem Unternehmensvermögen seines Einzelunternehmens unter Vorsteuerabzug zugeordnet. Später verlegte er seinen Wohnsitz (nicht sein Unternehmen) in die Schweiz und entnahm den PKW in den nichtunternehmerischen Bereich. Er vertrat die Auffassung, die Entnahme des PKW sei als Ausfuhrlieferung steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht.
Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Die Lieferung ist nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerfrei, da die Anwendung der Vorschrift auf entsprechende Entnahmen ausdrücklich ausgeschlossen wird. Auch nach Unionsrecht ist die Entnahme des PKW nicht umsatzsteuerfrei.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Vorsteuerabzug für empfangene Leistungen bei Kenntnis über betrügerisches Verhalten des Leistenden

Die dem Empfänger einer Leistung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist für ihn nur abzugsfähig, wenn kein betrügerisches Verhalten des Leistenden vorliegt. Die Steuerbehörden haben dafür den Beweis anzutreten. Sie müssen durch objektive Umstände belegen, dass der Empfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass dem zur Begründung des Vorsteuerabzugs geltend gemachten Umsatz eine Betrugsabsicht zugrunde liegt.
Es reicht für eine Versagung des Vorsteuerabzugs nicht aus, wenn sich später herausstellt, dass die Leistung nicht vom Leistenden erbracht wurde. Selbst schwerwiegende Indizien für diese Vermutung, wie beim Leistenden nicht vorhandenes Personal, nicht vorhandene Sachmittel und Vermögenswerte, keine buchhalterischen Aufzeichnungen oder gefälschte Unterschriften reichen allein nicht für eine Beweisführung aus. Nur wenn die festgestellten Sachverhalte den Tatbestand des Betrugs erfüllen und sie dem Leistungsempfänger bekannt waren oder bekannt sein mussten, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
(Quelle: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union)

Betriebsaufgabeerklärung bei Verpachtung einer Apotheke im Ganzen

Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe. Hierzu muss gegenüber dem Finanzamt eine ausdrückliche Erklärung abgegeben werden, die eindeutig erkennen lässt, dass sich der Verpächter für eine Aufgabe des Betriebs entschieden hat.
Die Erbin einer Apotheke hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die erst im Jahre 2000 beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, die Überlassung der Apotheke an fremde Dritte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme“.
Der Bundesfinanzhof hat zunächst klargestellt, dass eine Erklärung zur Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht mit Rückwirkung abgegeben werden kann. Ob die in dem geschilderten Fall abgegebene Aufgabeerklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung wirkt, kann so nicht abschließend beurteilt werden. Das Gericht muss im Wege der Auslegung ermitteln, zu welchem Zeitpunkt diese Erklärung wirkt.

Vertragliches Pensionierungsalter zur Berechnung einer Pensionsrückstellung auch bei Hineinwachsen in beherrschende Stellung maßgebend

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bis zum Veranlagungszeitraum 2007 ein Mindestpensionierungsalter von 65 Jahren zu berücksichtigen, auch wenn die Zusage auf ein früheres Lebensalter gemacht wurde. Die Berechnung auf einen späteren Zeitpunkt bewirkt eine niedrigere jährliche Zuführung zur gewinnmindernden Rückstellung in der Bilanz und somit auch höhere Steuern.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurde einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH 1987 eine Pension auf sein 60. Lebensjahr zugesagt. Weil er damals nur zu 25 % beteiligt war, wurde die Rückstellung auf das zugesagte Pensionierungsalter berechnet und vom Finanzamt akzeptiert. Im Jahr 2002 stieg seine Beteiligung auf 60 %, sodass er zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde. Nach Auffassung des Finanzamts durfte die Pensionsrückstellung jetzt nicht mehr auf das 60.Lebensjahr, sondern nur auf das 65. Lebensjahr berechnet werden. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn der GmbH deswegen um mehr als 400.000 €.
Das Gericht sah das anders und entschied, dass in diesem Fall bei der Bewertung der Pensionsrückstellung auf das vertragliche Pensionierungsalter von 60 Jahren abzustellen ist.
Hinweis: Seit 2008 verlangt die Finanzverwaltung ein Mindestpensionierungsalter für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1961 von 66 Jahren und ab Geburtsjahrgang 1962 von 67 Jahren.

Nachträglicher Wegfall der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen

Die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich privilegiert. Es wird ein Verschonungsabschlag und ein Abzugsbetrag gewährt. Beide können insoweit rückwirkend wegfallen, als begünstigtes Vermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußert wird. Als Veräußerung gilt jede entgeltliche Übertragung. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Veräußerung stattfindet, folglich auch, ob sie freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Wie restriktiv die Wegfallklausel angewendet wird, ist daran zu erkennen, dass selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, zu hohe Privatentnahmen zur Tilgung von Erbschaftsteuerverbindlichkeiten oder die Veräußerung von Vermögensteilen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen steuerschädlich sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der nicht steuerbaren Veräußerung einer Immobilie

Was passiert, wenn der Eigentümer einer vermieteten Immobilie diese nach Ablauf der so genannten Spekulationsfrist (nicht steuerbar) veräußert, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, das zur Anschaffung der Immobilie aufgenommene Darlehen restlos zu tilgen?
Der Veräußerer darf auf das Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Dieses gilt auch, wenn der Veräußerer zur Tilgung des restlichen Anschaffungsdarlehens ein Umschuldungsdarlehen aufnimmt. Voraussetzung ist aber immer, dass der Erlös aus der Veräußerung stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet wird.
Hinweis: Schon 2012 hatte der Bundesfinanzhof im Falle einer steuerbaren Immobilienveräußerung entschieden, dass der nachträgliche Schuldzinsenabzug zulässig ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Einseitige Anpassung von Nebenkostenvorauszahlungen bei Gewerberäumen zulässig

Reichen die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr aus, um die Kosten zu decken, darf der Vermieter von Gewerberäumen diese einseitig anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Parteien hatten in einem befristeten Gewerbemietvertrag vereinbart, dass der Vermieter nach einer Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, die Nebenkostenvorauszahlung einseitig neu festzusetzen. Hiervon machte der Vermieter Gebrauch. Vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrags kündigte der Mieter das Mietverhältnis. Er berief sich darauf, dass wegen des Änderungsrechts des Vermieters die für befristete Mietverträge vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden sei, mit der Konsequenz, dass es sich um ein kraft Gesetzes unbefristetes Mietverhältnis handele, das unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden könne. Nach Auffassung des Gerichts ist es rechtlich zulässig, wenn die Vertragsparteien in den Allgemeinen Auftragsbedingungen des Mietvertrags vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an die Nebenkostenabrechnung die Höhe der künftigen Nebenkostenvorauszahlungen einseitig anpassen darf. Die mit der einseitigen Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung verbundene gleichzeitige Änderung der vom Mieter geschuldeten Gesamtmiete unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis. Mit einer solchen Regelung soll eine flexible Anpassung der Vorauszahlungshöhe ermöglicht werden, was gerade bei einem auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag sinnvoll ist.

Zur Steuerfreiheit von Unterrichtsleistungen

Eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin unterwies im Wege sog. Supervision Mitarbeiter von Trägern der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Psychiatrie, von Suchtberatungsstellen sowie der Diakonie und Caritas. Die zuständige Bezirksregierung hatte ihr zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt, dass sie die berufliche Bildungsmaßnahme nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes ordnungsgemäß durchführe. Das Finanzamt behandelte die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig.
Der Bundesfinanzhof hält es für denkbar, dass sich die Pädagogin auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) berufen kann („von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht“) und hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt.
Die Pädagogin kann geltend machen, dass ihre Leistungen nach der MwStSystRl als Unterrichtseinheiten, die von Privatlehrern erteilt werden und die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, steuerfrei sind.


Änderung der bestandskräftigen Inanspruchnahme des Veräußerungsfreibetrags bei weiterem Veräußerungsgewinn möglich

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird bei der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer Praxis ein Veräußerungsfreibetrag gewährt. Der Freibetrag wird nur einmal im Leben gewährt und wird deshalb nur berücksichtigt, wenn er beantragt wird. Hat z. B. ein Unternehmer zwei oder mehrere Betriebe oder Mitunternehmeranteile, muss er den Freibetrag nicht bei der ersten Veräußerung in Ansatz bringen, wenn sich der Freibetrag bei einer späteren Veräußerung günstiger auswirken würde. Dagegen ist es nicht möglich, den bei einer Veräußerung nicht verbrauchten Teil des Freibetrags auf weitere Veräußerungen zu übertragen. Soweit der Freibetrag bei einer Veräußerung nicht voll ausgeschöpft werden kann, ist er verloren.
Eine Unternehmerin hatte im Jahr 2007 den Freibetrag ursprünglich für einen geringen Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs) in Anspruch genommen. Der entsprechende Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig. Später erhielt sie einen berichtigten Steuerbescheid, in dem für 2007 zusätzlich ein weiterer (höherer) Veräußerungsgewinn (aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft) veranlagt war. Das Finanzamt berücksichtigte nur den ursprünglich gewährten geringen Freibetrag. Im Einspruchsverfahren gegen diesen geänderten Bescheid beantragte die Unternehmerin den Freibetrag bei dem höheren Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte das ab.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Korrektur des von der Unternehmerin ausgeübten Wahlrechts im Wege der Kompensation möglich und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/-Erstattungen als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie gehören, zu- bzw. abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. abgeführt. Als kurze Zeit gilt i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen (nach dem 20.12. des alten und vor dem 11.1. des neuen Jahres).
Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass diese Regelung auch für bestimmte Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gilt, die für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldet und zu Beginn des Folgejahres gezahlt werden.
Die Verwaltung führt jetzt aus, dass sich die Fälligkeit der Vorauszahlungen auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. In diesen Fällen ist nach Ansicht der Verwaltung die Zahlung erst im folgenden Veranlagungszeitraum zu erfassen, weil die Fälligkeit nicht innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.
Beispiel: Der 10. Januar 2010 fiel auf einen Sonntag. Die Umsatzsteuer Dezember 2009 wurde am 11. Januar 2010 bezahlt und konnte deshalb erst im Jahr 2010 als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Hinweis: Dem Beispiel liegt die Entscheidung eines Finanzgerichts zu Grunde. Ob der Bundesfinanzhof anderer Meinung ist, bleibt abzuwarten.

Steuerbegünstigter Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erfordert die Veräußerung bzw. Überführung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen

Außerordentliche Einkünfte aufgrund der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung. Ab 2001 wurde die Höhe des ermäßigten Steuersatzes mehrfach geändert. Mit diesen Änderungen haben sich aber die Anforderungen an die Steuerbegünstigung nicht verändert. Weiterhin müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden. Das ist nicht der Fall, wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs eine wesentliche Betriebsgrundlage, z. B. eine GmbH-Beteiligung, in ein anderes Betriebsvermögen eingebracht wird, ohne dass die stillen Reserven dieser Beteiligung aufgedeckt worden sind.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Nochmals: Meldepflicht bei Minijobs

Wie berichtet, hat die Minijob-Zentrale mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Daten aus dem dem Arbeitgeber vorliegenden Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung im DEÜV-Verfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nicht physisch der Einzugsstelle vorzulegen.

Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei Nutzungsüberlassung eines hochwertigen Pkws

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs ist die Überlassung eines Pkws an den mitarbeitenden Ehepartner unter dem Gesichtspunkt fremdüblicher Bedingungen zu prüfen. Mit diesem Leitsatz wurde das Arbeitsverhältnis einer mitarbeitenden Ehefrau nicht anerkannt.
Die Ehefrau wurde nur aushilfsweise, aber regelmäßig an 12 bis 17 Stunden wöchentlich mit einfachen Büroarbeiten beschäftigt. Sie erhielt dafür eine monatliche Vergütung von 100 € bzw. 150 €. Zusätzlich wurde ihr ein VW Tiguan zur uneingeschränkten Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Das Gericht verneinte die Üblichkeit einer derartigen Vereinbarung. Die geringe Vergütung und die dazu im Gegensatz stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws könnten nicht als fremdüblich angesehen werden.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 450 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 21.7. bis 29.8.2014 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2014 arbeitet er für monatlich 450 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs bei einem angehörigen Arbeitnehmer

Allein die Möglichkeit, ein Firmenfahrzeug gegen den Willen des Arbeitgebers privat zu nutzen, rechtfertigt noch nicht den Ansatz eines lohnsteuerbaren Nutzungswerts.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit einem Fall auseinander gesetzt, in dem es um die mögliche Privatnutzung eines Arbeitnehmers ging, der gleichzeitig Sohn und potenzieller Nachfolger des Firmeninhabers war. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag wurden dem Arbeitnehmer Privatfahrten mit dem zur Verfügung gestellten Pkw untersagt. Der Arbeitnehmer selbst war Halter eines privaten Fahrzeugs. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde trotz Vorliegen eines Verbots der privaten Nutzung eine solche unterstellt und der Arbeitslohn des Arbeitnehmers entsprechend erhöht.
Das Gericht hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die herausgehobene Position des Arbeitnehmers zum Unternehmen alleine nicht ausreicht, um hier eine private Nutzung zu unterstellen. Das Finanzamt muss nachweisen, dass tatsächlich auch eine vertragswidrige private Mitbenutzung vorgelegen hat.

Verfall von Urlaubsansprüchen bei längerer Arbeitsunfähigkeit

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall machte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der vom 6. September 2005 bis zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2011 durchgehend arbeitsunfähig krank war, über bereits abgegoltene 54 Arbeitstage Urlaub hinaus die Abgeltung weiterer 135 Arbeitstage Urlaub geltend.
In dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag war geregelt, dass
· unabhängig von individuellen Arbeitszeitschwankungen ein Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen für das laufende Kalenderjahr gewährt wird;
· als Arbeitstage alle Werktage mit Ausnahme der Sonnabende gelten;
· Schwerbehinderte einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 6 Urlaubstagen im Jahr haben;
· das Fernbleiben in Folge Krankheit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden darf.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers aus den Jahren 2006 bis 2009 verfielen nach der einschlägigen Regelung im Bundesurlaubsgesetz jeweils am 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres. Nach Auffassung des Gerichts enthält der Manteltarifvertrag keine für den Arbeitnehmer günstigeren Frist- oder Verfallsbestimmungen.

Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift

Wegen der Gehbehinderung des Mannes ließen Eheleute einen Treppenlift in ihr Haus einbauen. Die Aufwendungen hierfür machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Finanzamt und Finanzgericht wiesen den Abzug ab, weil vorher ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen. Es lag nur ein ärztliches Attest seines Internisten und Hausarztes vor, die dem inzwischen verstorbenen Mann eine weitgehende Einschränkung seiner Gehfähigkeit (nur mit Hilfsmitteln und unter Schmerzen möglich) sowie ein Unvermögen des Treppensteigens bescheinigte.
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Angesichts der gesetzlich festgelegten Katalogtatbestände ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau solcher Hilfsmittel nicht formalisiert nachzuweisen. Das Finanzgericht muss nun die Feststellungen treffen (z. B. ein Sachverständigengutachten einholen).

Keine Steuerhinterziehung bei Kenntniserlangung von Einbindung in Umsatzsteuerkarussell nach Leistungsbezug

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei voraus, dass der Unternehmer eine nach den gesetzlichen Vorgaben ausgestellte Rechnung besitzt. Ein Vorsteuerabzug ist dann zulässig, wenn diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen vorgelegen haben.
Eine einmal bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug fällt nicht deshalb nachträglich weg, weil der Unternehmer später von Umständen Kenntnis erlangt, die einem Vorsteuerabzug entgegen gestanden hätten, wenn er sie bereits beim Bezug der Waren gekannt hätte. Auch wird er durch diese nachträgliche Kenntnis nicht rückwirkend zum Nichtunternehmer.
Ein Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Unternehmer bereits zum Zeitpunkt des Warenbezugs die Unrichtigkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung kannte oder hätte erkennen können.
(Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs)

Kindergeldberechtigung nach Aufnahme des Kindes in nur einen getrennten Haushalt innerhalb der früheren Ehewohnung

Wird ein Kind nach Trennung der Eltern vorwiegend in nur einen Haushalt aufgenommen, steht das Kindergeld allein diesem Elternteil zu. Eine vorhergehende Bestimmung der Kindergeldberechtigung im Rahmen des ehemals gemeinsamen Haushalts wird damit gegenstandslos. Dabei kann ein getrennter Haushalt auch innerhalb der früheren gemeinsamen Ehewohnung vorliegen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbstständig Tätigen für die im EU-Ausland lebenden Kinder

Ein aus Polen stammender, selbstständig Tätiger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik hat grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld für seine in Polen lebenden Kinder. Es ist lediglich zu prüfen, ob und inwieweit für die Kinder in Polen soziale Leistungen irgendeiner Art gewährt werden. Diese Leistungen sind auf den Kindergeldanspruch in der Bundesrepublik anzurechnen.
Diese Prüfungspflicht obliegt im finanzgerichtlichen Verfahren dem angerufenen Finanzgericht. Werden dazu Bescheinigungen in ausländischer Sprache vorgelegt, muss das Gericht eine Übersetzung veranlassen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verkauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theatervorstellung durch Reiseveranstalter umsatzsteuerfrei

Ein Reiseveranstalter kaufte von einem Theater sämtliche Eintrittskarten für eine bestimmte Vorstellung gegen einen Pauschalpreis als „geschlossene Veranstaltung“. Die Karten wurden vom Theater ausgestellt und enthielten den Hinweis, dass die Aufführung vom Reiseveranstalter präsentiert würde. Er verkaufte die Eintrittskarten auf eigenes Risiko und beantragte die Umsatzsteuerbefreiung für diese Umsätze, die das Finanzamt ablehnte.
Der Bundesfinanzhof gab dem Reiseveranstalter recht, weil die Veranstaltung von Theatervorführungen umsatzsteuerfrei ist, wenn die Darbietung als solche von einem Theater erbracht wird. Nach dem Gesetzeszweck kann nicht nur der Betreiber des Theaters die Steuerfreiheit beanspruchen, sondern jeder Veranstalter.
Hinweis: Neben der Veranstaltung von Theatervorführungen sind auch Konzerte steuerbefreit.

Zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen. Das gilt nicht, wenn sie Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchführen, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.
Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den ermäßigten Steuersatz für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen, sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, meinten, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gab diesen Unternehmen nun Recht.


Zulagenunschädliches Ausscheiden von Wirtschaftsgütern während des Bindungszeitraums

Im Fördergebiet ist die Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Eine Bedingung ist neben weiteren Voraussetzungen, dass sie von Beginn an ununterbrochen mindestens fünf Jahre in einem Betrieb innerhalb des Fördergebiets bleiben.
Eine Ausnahme von dem fünfjährigen Bindungszeitraum wird nur zugelassen, wenn das Wirtschaftsgut während dieser Zeit durch unvorhergesehene und unabwendbare Ereignisse, wegen technischer Abnutzung oder seines wirtschaftlichen Verbrauchs aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der gesamte Betrieb während des Fünfjahreszeitraums seine Eigenschaft als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes im Fördergebiet verliert. In einem solchen Fall geht auch ein Anspruch auf die Investitionszulage für ein vorher aus anzuerkennenden Gründen aus dem Betrieb ausgeschiedenes Wirtschaftsgut verloren.
Um den Anspruch auf eine Investitionszulage für Betriebe des verarbeitenden Gewerbes nicht zu verlieren, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst müssen für den Betrieb an sich die Fördervoraussetzungen während des gesamten Bindungszeitraums vorliegen. Erst danach ist zu prüfen, ob die Förderfähigkeit für ein Wirtschaftsgut wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen erhalten bleibt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Pauschalsteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen

Für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche Pauschalsteuer möglich. Solche Zuwendungen müssen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sie dürfen nicht in Geld bestehen und sie müssen durch einen Betrieb des Zuwendenden veranlasst sein.
In einer hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um den Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der auf eigene Kosten anlässlich des Jubiläums der Gesellschaft eine Feier veranstaltet hatte. An dieser Feier nahmen sowohl Mitarbeiter als auch Kunden und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teil. Nach Auffassung des Gerichts greift in einem solchen Fall die Pauschalierungsvorschrift nicht, weil das Tatbestandsmerkmal „betrieblich veranlasst“ nicht erfüllt ist. Der Vorstandsvorsitzende selbst unterhält keinen eigenen Betrieb.

Photovoltaikanlage: Gebäudekosten als gemischte Aufwendungen

Bei der Installation von einer Photovoltaikanlage auf bereits bestehenden Gebäuden sind oft auch umfangreiche Dachsanierungen vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof hatte 2011 mit mehreren Urteilen entschieden, dass für Zwecke des umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzugs Aufwendungen für die Errichtung von Gebäuden anteilig dem Betrieb einer auf diesem Gebäude installierten Photovoltaikanlage zugerechnet werden können. Jetzt war zu klären, ob die Sanierungskosten zumindest anteilig als Betriebsausgaben für den Gewerbebetrieb Photovoltaikanlage geltend gemacht werden können.
Ein Ehemann hatte auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen hatte er als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen selbst hatte er zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin eine Pferdepension und eine Mutterkuhherde betrieb. Wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht erkannte das Finanzamt die Vermietung der beiden Hallen nicht an. Es berücksichtigte die Hallenkosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese rechtliche Behandlung. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen sind jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs Stromerzeugung. Die Benutzung der Hallen als Fundament für die Solaranlagen kann auch nicht dazu führen, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sog. Aufwandseinlage berücksichtigt wird. Denn die Aufwendungen lassen sich nicht nachvollziehbar zwischen der privaten Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung aufteilen.
Hinweis: Das Finanzgericht München ist der Auffassung, die Dachkonstruktion gehöre grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist. Werden aus statischen Gründen Sparren zur Verstärkung der Dachfläche angebracht, sollen diese durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung „Photovoltaikanlage" veranlassten Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig sein. Hierzu muss die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abgewartet werden. Im Hinblick auf das anhängige Verfahren sollten vergleichbare Fälle offengehalten werden.

Verwalter haftet bei unterlassener Bonitätsprüfung von Mietinteressenten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass der Verwalter von Mietwohnungen grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrags zur Bonitätsprüfung des neuen Mieters verpflichtet ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Auswahl des „richtigen“ Mieters für den Wert einer Immobilie von entscheidender Bedeutung. Dieser wird wesentlich auch von der Nachhaltigkeit der Miete beeinflusst, die ihrerseits an der Laufzeit des Mietvertrags und insbesondere der Bonität des Mieters gemessen wird.
Für die Bonitätsprüfung genügt jedoch nicht die Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten. Vielmehr verlangt das Gericht eine Schufa-Auskunft oder die Vorlage von Unterlagen des Steuerberaters. In dem entschiedenen Fall verneinte das Gericht jedoch eine Haftung des Verwalters, da der Vermieter in Kenntnis davon, dass die Bonität des Mietinteressenten nicht ausreichend geprüft war, dem Abschluss des Mietvertrags zugestimmt hatte.

Sicherungseinbehalt wegen Gewährleistungsansprüchen im Bauhandwerk berechtigt Unternehmer zur Umsatzsteuerberichtigung

Die Umsatzsteuer entsteht im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung durch den Unternehmer ausgeführt worden ist (sog. Sollbesteuerung). Ist das Entgelt für die Leistung uneinbringlich, kann der Unternehmer die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum berichtigen, in dem das Entgelt uneinbringlich wird. Er soll im Ergebnis nur die Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, die er auch tatsächlich von seinem Abnehmer erhält.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Entgelt auch dann uneinbringlich ist, soweit der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auf Grund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen „auf absehbare Zeit“ rechtlich oder tatsächlich nicht realisieren kann. Bei einem Zeitraum von zwei bis fünf Jahren sei erst recht von einer Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Leistungserbringung auszugehen. In diesem Fall ist der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung zur Steuerberichtigung berechtigt.
Hinweis: Unternehmer müssen die Umsatzsteuer in diesen Fällen nicht mehr zu Gunsten der Staatskasse vorfinanzieren.

Meldepflicht bei Minijobs – Fristverlängerung für Arbeitgeber bis 30.6.2014

Bei den geringfügigen Beschäftigungen wurde bereits zum 1.1.2013 die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (Opt-in) in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Opt-out) umgewandelt.
Bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 € verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Neue Beschäftigungsverhältnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig.
Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen.
Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ haben es Arbeitgeber häufig versäumt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.
Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.6.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Bei Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.
Hinweis: Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht ab Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.

Steuerhinterziehung kann ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

Steigert eine als Vorarbeiterin und Objektleiterin eingesetzte Arbeitnehmerin ihr Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis, in dem sie dafür sorgt, dass ihre Arbeit über zwei auf geringfügiger Basis angestellte Mitarbeiter abgerechnet wird, die ihr das Geld später auszahlen, so rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung auch, wenn sie mit Kenntnis und Zustimmung ihres direkten Vorgesetzten handelt. Die Schwere der Verfehlung und die Vorbildfunktion der Arbeitnehmerin überwiegen in diesem Fall sogar langjährige Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und im Übrigen beanstandungsfreie Tätigkeit.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Kiel)

Steuerzahlungen: Längere Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften

Die Finanzverwaltung macht darauf aufmerksam, dass es aufgrund der längeren Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften zu höheren Belastungen auf dem Bankkonto der Steuerbürger kommen kann, obwohl Anträge fristgerecht vor dem Fälligkeitstag gestellt und bearbeitet worden sind. Dies kann unangenehme Folgen haben.
Beispiel 1: Gegen einen Einkommensteuerbescheid ist fristgerecht Einspruch eingelegt und für 100.000 € Aussetzung der Vollziehung zwei Tage vor dem Fälligkeitstermin gewährt worden. Wegen der Vorlaufzeiten für SEPA-Lastschriften bucht das Finanzamt den vollen Betrag ab. Die Korrektur erfolgt dann später durch das Finanzamt.
Beispiel 2: Mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung am 25. eines Monats wird versehentlich eine Umsatzsteuervoranmeldung mit 150.000 € Zahllast abgegeben. Die endgültige Voranmeldung wird am 6. des Folgemonats übertragen. Das Guthaben beträgt aufgrund Anschaffung einer Maschine 50.000 €. Das Finanzamt wird die 150.000 € einziehen.
Weitere Folgen hat dieses Verfahren auch auf Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung und Herabsetzung von Vorauszahlungen. Hierfür werden nach Vorgaben der Finanzverwaltung zehn Arbeitstage Vorlauf benötigt, um Lastschriften aufzuhalten.
Hinweis: Diese Vorgehensweise ist für den pünktlichen Steuerzahler unbefriedigend. In krassen Fällen kann es zu Belastungen führen, die zur Überziehung der Konten führen und (ggf. nicht abzugsfähige) Zinsen fällig werden, zumal die Finanzverwaltung für Rücküberweisungen auch mehrere Tage benötigt. In Fällen großer Abweichungen wird der Steuerzahler in Abstimmung mit dem Kreditinstitut die Lastschrift zurückgehen lassen und die Zahlung des korrekten Betrags selbst vornehmen müssen.
(Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz)

„Vorausgefüllte Steuererklärung“

Die Finanzverwaltung stellt für die Erledigung der Einkommensteuererklärung neuerdings die vorausgefüllte Steuererklärung zur Verfügung. Die Finanzverwaltung übermittelt hierbei die bereits im Finanzamt vorhandenen persönlichen steuerrelevanten Daten auf elektronischem Wege.
Bei der vorausgefüllten Steuererklärung handelt es sich im eigentlichen Sinn um eine Informationsmöglichkeit mit zusätzlicher Ausfüllhilfe. Sie wird den Bedarf an steuerlicher Beratung aber nicht verringern. Steuerzahler, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, können diesem ermöglichen, sich bereits vor Erstellung der Steuererklärung über die dem Finanzamt vorliegenden Daten zu informieren. Insbesondere bei den sich häufenden fehlerhaften Angaben (z. B. bei Rentenbezügen) kann der Steuerberater bereits im Vorfeld mit dem Datenübermittler (z. B. Arbeitgeber, Krankenversicherung) Fehler bereinigen. Durch Kenntnis der bei der Steuerverwaltung vorliegenden elektronischen Daten (eDaten) kann nachträglicher kostenintensiver Korrekturaufwand vermieden werden.
Mit dem Einsatz der „vorausgefüllten Steuererklärung“ ab 2014 werden folgende Informationen zur Verfügung gestellt:
· Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen
· Vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen
· Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen
· Vorsorgeaufwendungen in der Form z. B. von Riester- oder Rürup-Verträgen
Weitere Informationen werden in den nächsten Jahren hinzukommen.
Hinweis: Es sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, wie das Abholen der bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten durchgeführt werden soll. Die Steuerberaterkammern stellen den Steuerberatern dazu eine Vollmachtsdatenbank zur Verfügung, für die eine Vollmacht des Mandanten unerlässlich ist.


Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird demnächst entscheiden, ob ein Steuerzahler Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann steuerlich geltend machen kann, wenn er den Raum nur zeitweise für betriebliche/berufliche Zwecke nutzt und wie sich der Abzugsbetrag dann ggf. berechnet.
Es geht um einen Steuerzahler, der ein Einfamilienhaus bewohnt und dort auch ein – mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes – „häusliches Arbeitszimmer“ nutzt, um von dort aus zwei in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser zu verwalten. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Steuerzahler bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend.
Das Finanzamt hatte den Werbungskostenabzug verneint, weil gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt hatte. Deshalb könne er 60 % des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen, weil der BFH im Jahr 2009 für Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasste Teile enthalten, kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot normiert hatte.
Der vorlegende Senat des BFH folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Ein selbstständiger Werbekaufmann führte Verkaufsveranstaltungen in Restaurants sowie bei Kaffeefahrten durch. Unabhängig vom Kauf von Waren wurde den Teilnehmern jeweils ein Essen oder Kaffee und Kuchen gereicht, wofür die Teilnehmer ein geringes Entgelt zu zahlen hatten. Die Veranstaltungen wurden von hierauf spezialisierten Unternehmen organisiert, die mit Gastwirtschaften den Preis der auszugebenden Essen sowie die Mindestabnahmemenge und teilweise anfallende Saalmieten verhandelten. Diese Aufwendungen bezahlte der Werbekaufmann. Die Aufwendungen für Essen bzw. Kaffee und Kuchen sowie Saalmiete behandelte er als uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt verweigerte den Abzug mangels ordnungsgemäßen Nachweises der Kosten, weil die vorliegenden Rechnungen und Quittungen die gesetzlich geforderten Angaben für den Abzug von Bewirtungsaufwendungen nicht erfüllten. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass nicht der Werbekaufmann, sondern das jeweilige Planungsbüro der Bewirtende gewesen sei.
Der Bundesfinanzhof hat die Angelegenheit an das Finanzgericht zurück verwiesen und dazu aufgeführt:
· Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Aufwendungen für die Kaffeefahrten und die Restaurantveranstaltungen schon deshalb nicht als Bewirtungsaufwendungen angesehen, weil aus seiner Sicht der Kläger nicht die bewirtende Person gewesen sei.
· Für solche Aufwendungen spielt es keine Rolle, wer aus der Sicht des Gastes der Bewirtende ist. Maßgebend für den Betriebsausgabenabzug ist, wer die betreffenden Aufwendungen getragen hat. Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.
Das Finanzgericht hat auch zu prüfen,
· in welchem Umfang noch Aufwendungen für die Saalmiete in den nicht zum Abzug zugelassenen Aufwendungen enthalten sind,
· inwieweit die Teilnehmer auch für das Essen bzw. Kaffee und Kuchen ein (wenn auch nur geringes) Entgelt leisteten und dadurch die Aufwendungen des Werbekaufmanns gemindert wurden,
· ob nicht sog. Annehmlichkeiten vorliegen, weil bei einzelnen Veranstaltungen nur Kaffee und ggf. Gebäck gereicht worden ist.

Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

Die Bildung von Rückstellungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, die nach Ablauf des Bilanzstichtags entstehen, ist unzulässig. Die wirtschaftliche Verursachung liegt nicht in den abgeschlossenen Rechnungsperioden.
Rückstellungen sind zu bilden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Es kommt dann nicht mehr auf die wirtschaftliche Verursachung an. Künftige Vorteile sind bei der Bewertung kompensatorisch nur insoweit zu berücksichtigen, wie zwischen der Verpflichtung und den künftigen Vorteilen ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.
Mit der vorstehenden Begründung hat der Bundesfinanzhof Rückstellungen für angeordnete flugverkehrstechnische Maßnahmen zugelassen, deren Umsetzungsfristen am Bilanzstichtag bereits abgelaufen waren.

Umfang der Steuerbefreiung für heilberufliche Leistungen

In einem Praxisgemeinschaftsvertrag war geregelt, dass der Arzt Dr. A zur Mitbenutzung der Praxisräume und zur Inanspruchnahme der Dienste des nichtärztlichen Personals der Ärztin Dr. B berechtigt war. Nach Auffassung der beteiligten Ärzte handelte es sich um Leistungen, die unter die Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen zu subsumieren sind.
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Meinung nicht an. Unter die umsatzsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift für heilberufliche Leistungen von Praxisgemeinschaften fallen nur solche Leistungen, die unmittelbar der Ausführung von heilberuflichen Tätigkeiten gegenüber Patienten dienen. Eine derartige Unmittelbarkeit liegt nicht vor, wenn Leistungen einer Ärztin ihrem Kollegen zur Verfügung gestellt werden, damit er sie bei der Ausübung seiner heilberuflichen Tätigkeit einsetzen kann.

Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

Eine Kleinbetragsrechnung (Gesamtbetrag bis 150 €) berechtigt bereits dann zum Vorsteuerabzug, wenn neben weiteren Angaben der Bruttobetrag (Summe aus Entgelt und Steuerbetrag) sowie der anzuwendende Steuersatz ausgewiesen sind. Denn dadurch gilt der Steuerbetrag als gesondert ausgewiesen.
Kleinunternehmer dürfen deshalb in Kleinbetragsrechnungen keinen Steuersatz ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie wegen unberechtigtem Steuerausweis den aus dem Bruttobetrag herauszurechnenden Steuerbetrag.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einen schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen voraus. Wird der Bank kein entsprechender Antrag vorgelegt, muss die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt erklärt werden.
Ab dem 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Dieser gilt für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, sodass auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind.
Damit die notwendigen Informationen ab 2015 vorliegen, laufen die Vorbereitungen bereits seit Anfang dieses Jahres. Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage hin.
Wer vermeiden möchte, dass das BZSt seine Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann bis zum 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.
Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung spätestens zwei Monate vor Datenabfrage widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.
Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet - sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.
(Quelle: Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands e. V.)

Schadensersatzleistungen des Verkäufers für versteckte Mängel

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, gehören zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Diese Aufwendungen erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung und sind nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hatte zu beurteilen, ob eine vom Verkäufer erhaltene Schadensersatzleistung für versteckte Gebäudemängel sofort mit den entstandenen Erhaltungsaufwendungen zu verrechnen ist, sodass die 15 %-Grenze nicht berührt wird. Das Gericht entschied, dass eine Schadensersatzleistung des Verkäufers nicht zu einer Anschaffungspreisminderung wegen der nachträglich erkannten Mängel führt. Der Anlass der Minderung liegt nicht in der Anschaffung, sodass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskauf nicht vorliegt. Schadensersatzleistungen sind konkret auf die Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel bezogen und deshalb den Erhaltungsaufwendungen zuzuordnen.
Nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Erwerber getragenen und dem vom Verkäufer erstatteten Betrag liegt Aufwand vor, der in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen ist.

Untervermietung einer Wohnung an Touristen ist unzulässig

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Erlaubnis zur Untervermietung einen Mieter auch zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung ohne vorherige Überprüfung gewünschter Untermieter erteilt. Er verlangte jedoch, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilt, damit alle Schreiben von ihm als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in den Briefkasten gelangen. Der Mieter bot die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung an Feriengäste an. Der Vermieter beanstandete daraufhin eine derartige Nutzung als vertragswidrig und mahnte den Mieter unter Androhung einer Kündigung ab. Der Mieter war der Ansicht, dass die Vermietung an Touristen von der erteilten Untervermietungserlaubnis umfasst ist. Dies sah das Gericht anders. Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf eine gewisse Dauer angelegten Untervermietung und ist deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung gedeckt. Da der Vermieter zudem verlangt hatte, den Untermietern Postvollmacht zu erteilen, war schon daraus erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen erstreckt, die eine solche Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen können.

Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Beanutzungsverboten und Mautpflicht

Ein Arbeitnehmer nutzte ein Moped für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Da er einen mautpflichtigen Tunnel nicht mit seinem Moped befahren durfte, musste er die längere Strecke über Bundesstraßen nehmen. Als Entfernung machte er 27 km in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte nur die kürzeste Straßenverbindung von 9 km an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Als Straßenverbindung ist die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf öffentlichen Straßen, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen, zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn diese über eine Bundesstraße führt, die nach der Straßenverkehrsordnung nur von Fahrzeugen befahren werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Die kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist eine Straßenverbindung dann verkehrsgünstiger, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht erforderlich.

Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2004 entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse die Zahlung von Verwarnungsgeldern übernimmt, die gegen seine Fahrer verhängt worden sind, weil sie das Halteverbot verletzt haben.
An seiner damals vertretenen Auffassung hält das Gericht nicht weiter fest. Der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung solle und könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.
Ein rechtswidriges Tun – auch, wenn es vom Arbeitgeber angewiesen worden ist - ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung. Deshalb handelt es sich um Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber solche gegen seine bei ihm angestellten Fahrer verhängte Bußgelder übernimmt.

Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Wohnen Eltern mit ihren Kindern in Deutschland, haben sie einen Kindergeldanspruch. Er geht nicht dadurch verloren, dass beide Elternteile als Arbeitnehmer in der Schweiz tätig sind und auch dort Anspruch auf Kindergeld haben.
In Deutschland ist der Kindergeldanspruch nicht an eine Erwerbstätigkeit gekoppelt. Kommt es allerdings zu Mehrfachansprüchen auf Familienleistungen (sowohl im Wohn- als auch im Beschäftigungsstaat), besteht in Deutschland nur noch ein Anspruch auf ein Differenzkindergeld. Das in der Schweiz gezahlte Kindergeld ist auf den in Deutschland entstandenen Kindergeldanspruch anzurechnen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel bei Vorsteueraufteilung bezüglich eines gemischt genutzten Gebäudes

Für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden, ist die Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nämlich nur für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze. Seit dem 1.1.2004 gilt bei einer Vorsteueraufteilung der Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel, welcher in vielen Fällen günstiger für den Steuerzahler war. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Vorsteuerberichtigung unterliegen, insbesondere also aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Voraussetzungen zur Anwendung der 1 %-Regelung

Die vom Arbeitgeber zugelassene unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betriebseigenen Kraftfahrzeugs an den Arbeitnehmer zu seiner privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil. Er muss als Sachbezug der Lohnsteuer unterworfen werden. Voraussetzung für die Versteuerung ist allein die Möglichkeit der Privatnutzung. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt entweder nach der 1 %-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode.
Demgegenüber hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKWs keinen Lohncharakter. Der Vorteil, den sich ein Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, zählt nicht zum Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht der nicht zugelassenen Privatnutzung kann vom Finanzamt auch nicht dadurch herbeigeführt werden, dass behauptet wird, die bestrittene private Nutzung widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Eine Unterstellung kann die fehlende Feststellung nicht ersetzen. Selbst die arbeitgeberseitig fehlende Überwachung, dass das Privatfahrverbot eingehalten wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ernsthaftigkeit der Einhaltung eines arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine arbeitgeberseitige Duldung eines vertragswidrigen Verhaltens in Frage gestellt werden. Das gilt auch, wenn es sich um den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers

Anders als die ab dem 1.1.2014 geltende Neufassung hatte das Gesetz vorher keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vorgesehen. Deshalb musste sich der Bundesfinanzhof wiederholt mit der Frage beschäftigen, ob eine Auswärtstätigkeit vorlag und in welchem Umfang Fahrtkosten abgezogen werden konnten.
Das Gericht entschied, dass nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Arbeitnehmer lediglich - unter Beibehaltung seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte - vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wird oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine (neue) regelmäßige Arbeitsstätte begründet hat. Hierfür ist insbesondere anhand der der Auswärtstätigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte.
Hinweis: Seit dem 1.1.2014 ist das Vorliegen der an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte getretenen ersten Tätigkeitsstätte im Vorhinein zu beurteilen. Die für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte maßgebende „dauerhafte Zuordnung“ des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ist u.a. erst dann gegeben, wenn der Zeitraum von 48 Monaten überschritten wird. Betroffene sollten deshalb die regelmäßige Arbeitsstätte schriftlich fixieren.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld weiterhin für 12 Monate

Durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch darauf bis zum 31.12.2014 entsteht, auf zwölf Monate verlängert worden. Das Ministerium verlängerte damit eine Regelung, die zuvor schon bis zum 31.12.2013 gegolten hatte. Trotz gegenwärtig guter Konjunktur traf es damit eine vorbeugende Maßnahme, die den Unternehmen bei Arbeitsausfällen aufgrund schlechter Konjunktur weiterhin Planungssicherheit geben und Entlassungen vermeiden soll. Ohne diese Regelung bestünde der Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur für längstens sechs Monate.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten von ihrem Arbeitgeber Entgelt nur für die tatsächlich von ihnen geleistete Arbeitszeit. Das ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt wird von der Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld teilweise ersetzt. Dabei beträgt das Kurzarbeitergeld 60 % der Netto-Entgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind.

Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Ehegatten bei Mietentgelt durch Überlassung eines Pkw

Ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten für Räume zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn statt monatlicher Mietzahlungen eine Gegenleistung in Form von Überlassung eines Pkw vereinbart wird.
Die Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen setzt voraus, dass die tatsächliche Durchführung dem entspricht, was auch mit Fremden vereinbart würde. Mietentgelte in Form von Sachleistungen sind grundsätzlich möglich. Bei einer vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fallgestaltung spielte es jedoch eine entscheidende Rolle, dass die als Mietentgelt vereinbarte Überlassung eines Pkw nur grob umrissen wurde. In der Vereinbarung hieß es lediglich, dass der „jeweilige Geschäftswagen“ zur Nutzung überlassen werde. Eine solche Vereinbarung hätte mit einem fremden Dritten nicht getroffen werden können.

SEPA-Umstellung kommt später

Die im Jahr 2012 verabschiedete SEPA Verordnung soll einen europäischen Binnenmarkt für Massenzahlungen schaffen. In der Verordnung wurde der 1. Februar 2014 als Termin festgesetzt, ab dem sämtliche Überweisungen und Lastschriftverfahren in Euro nur noch in einem Format erfolgen sollten, nämlich als SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften. Ziel der Umstellung ist eine Vereinfachung des grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs.
Mit SEPA ändern sich die Bankverbindungsdaten: Die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen werden abgeschafft und durch neue internationale Kontonummern ersetzt, die sogenannten IBAN (International Bank Account Numbers). Diese bestehen aus 22 Stellen. Für deutsche Bankkunden beginnt die IBAN mit DE, es folgen zwei neue Ziffern - dann die altbekannte Bankleitzahl und Kontonummer. Bei inländischen Überweisungen reicht nach der Umstellung die Angabe der internationalen Kontonummer, kurz IBAN. Für SEPA-Überweisungen ins europäische Ausland ist vorerst neben der IBAN auch die internationale Bankleitzahl BIC erforderlich.
Die Migration bei Überweisungen und Lastschriften ist aktuell noch nicht weit genug fortgeschritten, um einen reibungslosen Übergang zu SEPA zu gewährleisten. Deshalb hat die EU-Kommission einen zusätzlichen Übergangszeitraum von sechs Monaten für Zahlungsdienstnutzer vorgeschlagen, die noch nicht migriert sind.
Dies bedeutet, dass die Frist für die Umstellung der 1. Februar 2014 bleibt, Zahlungen aber noch bis zum 1. August 2014 in einem anderen als dem SEPA-Format akzeptiert werden können. Mit der Verlängerung der Übergangsfrist soll verhindert werden, dass die Nicht-SEPA-Zahlungen ab Februar blockiert werden.
SEPA ist der aus 33 Staaten bestehende Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum. Dazu gehören die 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und Monaco.

Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt ein Unternehmen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer z. B. auf eine Reise ein, ist der Wert der Reise als Betriebseinnahme (Geschäftsfreund) oder zusätzlicher Lohn (Arbeitnehmer) zu versteuern. Der Zuwendende kann die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder für die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung kann nur einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen ausgeübt werden. Es ist allerdings zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer unterschiedlich vorzugehen.
Der Bundesfinanzhof hatte erstmalig über Fälle zu entscheiden, die unter die Pauschalierungsvorschriften für bestimmte Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer fallen. Die bisher ungeklärte Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, ob Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat das Gericht nunmehr grundsätzlich bejaht.
Es widersprach damit auch der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Norm begründe keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stelle lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Entscheidungen lassen sich somit wie folgt zusammenfassen:
Die Pauschalierungsvorschriften
· erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und
· begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,
· erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl,
· beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde, und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35,00 € überschreitet oder nicht.
Hinweis: Betreut daher ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

Kosten eines Studiums als Erstausbildung keine Werbungskosten und keine Betriebsausgaben

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss Werbungskosten sind, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde das Gesetz rückwirkend ab 2004 dahingehend geändert, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Die Aufwendungen sind auch keine Betriebsausgaben, sondern nur bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig.
Ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs hält die bereits ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen für verfassungsgemäß. Sie verstoßen weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber hat hier nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.
Hinweis: Damit dürfte die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Schaffung des Abzugsverbots für Erstausbildungskosten beantwortet sein. Es ist kaum zu erwarten, dass der andere Senat die Sache dem Bundesverfassungsgericht aufgrund eines weiteren anhängigen Verfahrens vorlegen wird.

Steuerbefreiung für Leistungen zur Pflege des Erblassers

Hat ein Begünstigter den Erblasser bis zu seinem Tod unentgeltlich oder gegen ein sehr geringes Entgelt gepflegt, bleibt ein Betrag von bis zu 20.000 € steuerfrei. Voraussetzung für den Anspruch auf den Pflegefreibetrag sind regelmäßig und über eine längere Dauer erbrachte Pflegeleistungen. Sie müssen über das übliche Maß zwischenmenschlicher Hilfe hinausgehen und einen Geldwert besitzen.
Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften war. Ausreichend sind Fürsorgeleistungen jeder Art für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, des Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person. Zu den berücksichtigungsfähigen Leistungen gehören beispielsweise auch Botengänge, die Erledigung schriftlicher Arbeiten, Vorsprachen bei Behörden u. a.
Um den Pflegefreibetrag geltend machen zu können, ist die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen. An die Darlegung sind keine gesteigerten Anforderungen zu stellen.
Der Wert der erbrachten Pflegeleistungen kann in Anlehnung an die Vergütung der örtlichen gemeinnützigen Vereine für vergleichbare Leistungen berechnet werden. Erhält der Begünstigte als Erbe oder Vermächtnisnehmer oder im Zuge einer Auflagenerfüllung ein Grundstück, ist der errechnete Wert für die erbrachten Pflegeleistungen nicht analog dem verminderten Wertansatz von Grundstücken zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht als Betriebsausgaben absetzbar

Eine Computerfirma veranstaltete anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine Hausmesse, zu der sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von fünf Pkw zum Preis von jeweils 13.200 € netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug für die Pkw-Anschaffungskosten. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 € seien.
Das Finanzgericht Köln hat sich der Meinung des Finanzamts angeschlossen. Das Gericht sah allerdings nicht die gewonnenen Pkw, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Auf der Jubiläumsveranstaltung waren insgesamt 1.331 Teilnehmer mit gewinnberechtigten Losen anwesend. Daraus errechnete sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von rd. 49 €, wodurch die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 € überschritten war. Damit waren die Kosten in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preisausschreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Firma könne sich schon deshalb nicht auf die Richtlinien der Finanzverwaltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.
Der Bundesfinanzhof hat das letzte Wort.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

Die Finanzverwaltung steht Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen oft argwöhnisch gegenüber, weil sie in der Praxis ein beliebtes Instrument der Einkommensverlagerung (insbesondere von Eltern auf ihre Kinder) sind. Einkommensverlagerungen sind dann in Ordnung, wenn z. B. Darlehenszinsen beim Schuldner (Eltern bzw. ein Elternteil) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind. Die Kinder müssen zwar die ihnen gutgebrachten Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Der zu berücksichtigende Sparer-Pauschbetrag und Tarifvorteile führen aber häufig zu nicht unerheblichen Steuerersparnissen oder sogar zu keiner Steuerbelastung.
Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Sohn eine Bäckerei betrieb und von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar erwarb. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Nach dem Darlehensvertrag sollten die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden. Der Vertrag konnte von beiden Parteien ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung mit der Begründung, die Vereinbarungen über das Stehenlassen der Zinsen, die kurzfristige Kündigungsmöglichkeit und das Fehlen von Sicherheiten seien nicht fremdüblich.
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt: Ein Fremdvergleich ist grundsätzlich vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden sind. Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags tritt dagegen zurück, wenn das Angehörigendarlehen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dient und die Darlehensaufnahme deshalb unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst ist. In diesen Fällen sind die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Chancen und Risiken des Vertrags entscheidend.
Für den Fremdvergleich sind bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen nicht nur solche Vertragsgestaltungen zu berücksichtigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen. Auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage ist zu berücksichtigen, und zwar nicht nur wie es zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich ist, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlagen.

Mietvertragliche Kündigungsbeschränkungen gelten auch für den Käufer vermieteter Wohnungen

Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Kündigungsbeschränkung des Vermieters gilt auch für einen Erwerber. Der Erwerber tritt in die Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietverhältnis ein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte der Erwerber drei von vier Wohnungen zusammengelegt und selbst bezogen. Den Mietvertrag über die vierte Wohnung kündigte er, da er die Wohnung seiner Schwester überlassen wollte, obwohl im Vertrag vereinbart war, dass der Vermieter das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen wird, sondern nur bei wichtigen berechtigten Interessen.
Die Richter urteilten differenziert: Die Regelung in einem Mietvertrag, wonach der Vermieter das Mietverhältnis nicht von sich aus auflösen werde, verwehre diesem zumindest die vereinfachte Kündigung über eine Wohnung in einem selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Der daneben geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters sei aber nicht von der Vereinbarung erfasst, weil dieser durchaus ein berechtigtes Interesse im Sinne der vertraglichen Regelung haben könnte. Nachdem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, verwies das Gericht den Rechtsstreit dorthin zurück. Die endgültige Entscheidung bleibt abzuwarten.

Vermietungsabsicht muss auch bei Leerstand einzelner Räume einer Wohnung nachgewiesen werden

Ein Hauseigentümer hatte eine Wohnung bis 2002 dauerhaft vermietet. Trotz nachgewiesener Vermietungsbemühungen wurde sie in der Folgezeit nicht mehr vermietet. 2008 richtete er sich dort ein Arbeitszimmer ein, das er für seine gewerbliche Tätigkeit nutzte. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten machte er als Betriebsausgaben geltend. Die anderen Kosten wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass dies nur dann möglich ist, wenn die Wohnung insgesamt zur Vermietung bereitgehalten worden war. Dies muss das Finanzgericht jetzt prüfen.

1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung, so ist der geldwerte Vorteil für jedes dieser Fahrzeuge nach der 1 %-Regelung zu berechnen.
Damit setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung fort, wonach die Privatnutzung eines vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagens stets zu einem geldwerten Vorteil führt. Grundsätzlich ist der Wert dieses Vorteils nach der 1 %-Regelung zu ermitteln. Eine abweichende Bewertung lässt sich nur dadurch erreichen, dass mittels Fahrtenbuch der tatsächliche Grad der Privatnutzung nachgewiesen und so der geldwerte Vorteil individuell ermittelt werden kann.

Jahresmeldung ist früher abzugeben

Aufgrund einer Änderung der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) wurde der späteste Termin für die Jahresmeldung vom 15.4. auf den 15.2. des Folgejahres vorverlegt. Mit der Jahresmeldung für 2013 wird der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) das im Jahr 2013 erzielte Arbeitsentgelt mitgeteilt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Entgeltbeträge richtig eingeordnet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
· Für jeden Mitarbeiter ist das rentenversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2013 einzutragen.
· Auch für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist eine Jahresmeldung abzugeben. Da diese Arbeitnehmer in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig sind, ist als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0 € anzugeben. Nur bei der Unfallversicherung ist das tatsächliche Entgelt der kurzfristig Beschäftigten anzugeben.
· Geringfügig entlohnte Minijobber sind seit dem 1.1.2013 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Diese Mitarbeiter stocken die Pauschale zur Rentenversicherung 2013 (15 %) bis zum vollen Beitragssatz in der Rentenversicherung auf, wenn sie keinen Befreiungsantrag gestellt haben. In der Jahresmeldung sind als Mindestbemessungsgrundlage 175 € monatlich zu Grunde zu legen.
· Das bedeutet: Liegt das monatliche Entgelt eines Mitarbeiters unter 175 €, sind in der Jahresmeldung 175 € x 12 anzugeben. Ist der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist das tatsächlich verdiente Entgelt des Mitarbeiters mitzuteilen.
· Für Mitarbeiter in der Gleitzone ist in der Jahresmeldung das nach der Gleitzonenformel für das Jahr 2013 ermittelte reduzierte Entgelt einzutragen. Hat der Mitarbeiter aber auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge verzichtet, muss das ungeminderte Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt angegeben werden.
Eine Jahresmeldung ist jedoch nur dann zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis über das Jahresende hinaus bis in das neue Jahr hinein unverändert weiter besteht. Ist wegen Beendigung oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2013 oder wegen eines Wechsels des Versicherungszweigs bzw. der Beitragsgruppe mit Wirkung vom 1.1.2014 an ohnehin eine Abmeldung zum 31.12.2013 erstattet worden, braucht bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses daneben keine Jahresmeldung erstattet zu werden.

Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen

Zur Anerkennung von Arbeitsverträgen mit nahen Angehörigen stützt sich die Finanzverwaltung auf einen so genannten Fremdvergleich. An einen solchen Vergleich sind dann keine so strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Arbeitgeber anstelle seiner Angehörigen den Arbeitsplatz mit fremden Arbeitnehmern besetzen müsste. So ist es u. a. nicht schädlich, wenn die Angehörigen mehr als die vertraglich vereinbarten Stunden ableisten oder wenn über die Arbeitsstunden keine Aufzeichnungen geführt werden.
Etwas anderes würde z. B. nur dann gelten, wenn die vereinbarte Vergütung nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann. Auch das Führen von Arbeitszeitnachweisen kann dann nicht als Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verlangt werden, wenn dies im Betrieb nicht allgemein üblich ist. Vorrangig kommt es darauf an, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen erbringt, die dem vertraglich vereinbarten Umfang entsprechen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer

Ein Kleinunternehmer kann zur Regelbesteuerung optieren, indem er dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, zu erklären. Eine Rücknahme oder Anfechtung des Antrags wegen Irrtums ist nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht möglich.
Auch ein Kleinunternehmer muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, weil das Finanzamt prüfen will, ob der Unternehmer den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen kann. Beim Ausfüllen der Erklärung sollte er möglichst steuerlichen Rat in Anspruch nehmen, wie der folgende Fall zeigt:
Ein Unternehmer hatte eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf Regelbesteuerungsbasis abgegeben, weil er der Ansicht war, die Kleinunternehmergrenze sei überschritten. Er hatte aber vergessen, die spezifischen, im Erklärungsformular vorgesehenen Felder zur Kleinunternehmerschaft auszufüllen, sodass das Finanzamt von einer Option ausging, die für das Folgejahr bindend war.
Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, das klären muss, ob die Option in Gestalt der abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung hinreichend klar und damit wirksam war.

Kein ermäßigter Steuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Ein Hotelbetrieb bot ausschließlich Übernachtungen mit Frühstück zum Pauschalpreis an. Im Zimmerpreis war das Frühstück mit einem bestimmten Anteil kalkulatorisch enthalten. Für den auf das Frühstück entfallenden Teil des Gesamtpreises forderte das Finanzamt den Regelsteuersatz.
Zu Recht befand der Bundesfinanzhof. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen eines Hotelbetriebs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu. Sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn das Hotel Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis anbietet.

Kindergeld während Mutterschutzfrist und Elternzeit

Unterbricht ein Kind die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfrist, besteht während dieses Zeitraums gleichwohl ein Kindergeldanspruch für dessen Eltern. Das Gleiche gilt auch dann, wenn die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nicht umgehend nach dem Ende der Mutterschutzfrist fortgesetzt werden. Kein Kindergeldanspruch besteht dagegen, wenn das Kind während der Elternzeit keinen Ausbildungsplatz sucht oder seine Ausbildung wegen der Elternzeit unterbricht.
Diese unterschiedliche Behandlung lässt sich damit begründen, dass während der Mutterschutzfrist ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht und es andererseits dem Kind während der Elternzeit frei steht, ob es eine Ausbildung aufnimmt oder fortführt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kindergeldanspruch für das Kind der Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den Anspruch von Kindergeld. Die diesbezügliche Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 15. Juli 2013 ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Kindergeldfestsetzungsfälle anzuwenden. Die aus dem Gesetzestext abzuleitende Einschränkung auf noch nicht bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen ist mit dem gesetzlichen Willen zur Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaften mit Ehen nicht vereinbar.
Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof der Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Kindergeldanspruch zugesprochen. Sie hatte die Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen.


Umsätze von Partyserviceunternehmen unterlagen vor dem 1.7.2011 regelmäßig dem Umsatzsteuerregelsatz

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Umsätze von Partyserviceunternehmen vor dem 1.7.2011 regelmäßig dem Regelsatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen. Der ermäßigte Steuersatz kam nur zur Anwendung, wenn lediglich sog. „Standardspeisen“, wie sie üblicherweise an Imbissständen abgegeben werden, ohne weitere Dienstleistungselemente (wie z. B. Bereitstellung von Geschirr, Mobiliar, Dekoration) geliefert wurden.
Für Lieferungen nach dem 30.6.2011 kommt es auf die Art der Speisen nicht mehr an. Auch die Lieferung qualitativ höherwertiger Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn außer der Beförderung keine anderen unterstützenden Dienstleistungen hinzutreten. Schädlich für den ermäßigten Steuersatz ist z. B. das Servieren der Speisen, die Überlassung von Geschirr und Besteck. Die zusätzlichen Dienstleistungselemente müssen dabei von demselben Unternehmer erbracht werden. Erbringt ein anderer Unternehmer diese Dienstleistungen, dabei kann es sich auch um den Ehegatten handeln, führt das nicht dazu, dass die Lieferung der Speisen dem Umsatzsteuerregelsatz unterliegen.

Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schönheitsoperationen in einem Krankenhaus

Ästhetische Operationen und Behandlungen sind als Heilbehandlungen nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zur Beseitigung einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich sind. Eingriffe zu rein kosmetischen Zwecken sind steuerpflichtig.
Ästhetische Operationen oder Behandlungen sind erforderlich, wenn der körperliche Mangel zu gesundheitlichen Problemen psychologischer Art geführt hat. Dies muss von entsprechendem Fachpersonal medizinisch festgestellt werden. Zu diesem Fachpersonal gehören z. B. Psychotherapeuten und auf Leiden psychologischer Art spezialisierte Fachärzte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gehört hierzu nicht der die Operation z. B. als Chirurg durchführende Arzt.

Vermieter können frühzeitig Zustimmung zu einer Mieterhöhung fordern

Vermieter dürfen auch schon viele Monate vor einer geplanten Mieterhöhung die Zustimmung der Mieter dazu verlangen. Dadurch werden die Mieter nicht benachteiligt, hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Das Gericht gab damit einem Vermieter Recht, der im Januar eine Mieterhöhung für den August angekündigt und das Einverständnis der Mieter eingefordert hatte. Diese klagten dagegen, weil sie sich in ihrem Sonderkündigungsrecht beschnitten sahen. Das Sonderkündigungsrecht gestattet dem Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zum Ablauf des übernächsten Monats zu kündigen. Mit dieser Entscheidung weitet das Gericht aber die Rechte der Mieter aus, indem es die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts verlängert. Vorliegend kann der Mieter sein Sonderkündigungsrecht nicht nur bis zum 31. März, sondern entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bis zum 31. Juli ausüben. Damit hätte der Mieter bis zum 30. September in der Wohnung bleiben können, ohne die höhere Miete zahlen zu müssen.
Vermieter, die ihren Mietern Mieterhöhungen ankündigen wollen, sollten bedenken, dass die Rechtsprechung diese Ankündigungen zwar akzeptiert, sich der Sonderkündigungszeitpunkt aber nach hinten verschiebt.

Grunderwerbsteuer auf Hauserrichtungskosten auch bei nicht erkennbarem Zusammenwirken des Grundstücksverkäufers und des Bauunternehmers

Erwirbt jemand ein unbebautes Grundstück, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (nur) der Grundstückskaufpreis, auch wenn der Erwerber das Grundstück anschließend bebaut. Haben Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer jedoch zusammengewirkt, erwirbt der Käufer im Ergebnis ein bebautes Grundstück (sog. einheitliches Vertragswerk). In diesem Fall erhöhen die Bauerrichtungskosten die Grunderwerbsteuer.
Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks kommt es nur darauf an, dass Grundstücksverkäufer und Bauunternehmer objektiv zusammenwirken. Das Zusammenwirken muss für den Erwerber nicht erkennbar sein. Entscheidend ist, dass dem Käufer vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird. Ob er den Bauvertrag vor oder nach dem Grundstückskaufvertrag abschließt, spielt keine Rolle.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Beitragszuschuss für nicht krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2014

Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen.
Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus errechnet sich für 2014 ein monatlicher Zuschuss von maximal 295,65 € (14,6 % von 4.050,00 € Beitragsbemessungsgrenze = 591,30 €; davon die Hälfte = 295,65 €).
Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden.
Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 41,51 €, in Sachsen 21,26 €.

Keine nachträgliche Reduzierung des Urlaubsanspruchs bei Umstellung auf Teilzeit

Wenn Arbeitnehmer, die zunächst in Vollzeit gearbeitet und entsprechende Urlaubsansprüche erworben haben, diesen Urlaub (z. B. wegen einer Krankheit oder Schwangerschaft) nicht antreten können und danach ihr Arbeitsverhältnis in Teilzeit fortsetzen, tritt entgegen der bisher in Deutschland geübten Praxis keine Reduzierung der erworbenen Urlaubsansprüche im Verhältnis Vollzeit zu Teilzeit ein. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden. Die geschilderte Handhabung verstößt gegen europäisches Recht und ist deshalb nicht zulässig. Die einmal erworbenen Urlaubsansprüche müssen trotz Umstellung auf Teilzeit vollständig gewährt werden.

Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, können jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Versehen wie z. B. Eingabe- oder Übertragungsfehler. Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen dagegen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerzahlers als eigene übernimmt. Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist.
Ein Ingenieur hatte seine selbst erstellten Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre 2002 bis 2005 beim Finanzamt eingereicht. Darin hatte er die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht berücksichtigt, obwohl er diese in den zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen und das Finanzamt die Umsatzsteuer erklärungsgemäß veranlagt hatte.
Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig waren, bemerkte der Ingenieur seinen Fehler und beantragte den Betriebsausgabenabzug. Dies lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelte und ließ die Umsatzsteuerzahlungen im Jahr des Abflusses als Betriebsausgaben zu. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten und damit auch aus der Sicht des Finanzamts ergab sich, dass die umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens des Ingenieurs nicht in seinen Einkommensteuererklärungen erfasst worden waren. Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum insgesamt nicht angesetzt worden, fehlte jeglicher Anhaltspunkt.

Mitwirkungspflicht bei Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse

Wird Kapital aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den einlegenden Unternehmer eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat nachzuweisen, welchen Ursprung der eingelegte Betrag hat. Bleibt die Herkunft unklar, kann die ungeklärte Kapitalzuführung als nicht versteuerte Einnahme behandelt werden.
In der hierzu ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um einen Kfz-Händler, der einen sechsstelligen Betrag bar in seine Kasse eingebucht und als Herkunft dieser Mittel einen Spielbankgewinn angegeben hatte. Gerade bei Spielbankgewinnen ist die besondere Nachweispflicht von Bedeutung. Eine schriftliche Bestätigung durch das Casino ist ohne Probleme zu erlangen, sodass insoweit ein eindeutiger Nachweis möglich gewesen wäre. Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Einlage eine bisher nicht erfasste Betriebseinnahme darstellen.

Lose-Blatt-Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß

Werden Aufzeichnungen für Fahrten mit einem betrieblichen Kraftfahrzeug monatlich auf losen Blättern geführt, stellt dies kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss in gebundener oder in sich geschlossener Form zeitnah geführt werden. Das gilt für den gesamten Zeitraum der Ermittlung innerhalb eines Kalenderjahres.
Ein Handelsvertreter stellte seine Fahrten jeweils für einen Monat auf einem so genannten Reisekosten-Nachweis-Vordruck zusammen. Als Grundlage diente sein Terminkalender, in dem er die Fahrten notiert hatte. Bei diesem Geschehensablauf war davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen nicht zeitnah vorgenommen wurden. Insoweit fehlte es neben der gebundenen Form an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anerkennung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
(Quelle: Beschluss der Bundesfinanzhofs)

Beurteilung einer Grundstücksschenkung an den Sohn mit unmittelbarer Weiterschenkung an seine Ehefrau

Eine Mutter schenkte ihrem Sohn ein Grundstück. In der notariellen Urkunde verpflichtete er sich, den Wert der Zuwendung auf seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Die Mutter verzichtete auf einen Rückforderungsanspruch. Da sich beide Parteien über den Eigentumsübergang geeinigt hatten, bewilligte die Mutter die Eintragung der Auflassung in das Grundbuch. Bereits mit der nächsten Urkunde vor demselben Notar übertrug der Sohn die Hälfte des ihm übertragenen Grundstücks auf seine Ehefrau. Sie verpflichtete sich für den Fall der Ehescheidung oder den Fall ihres Vorversterbens vor ihrem Ehemann zur Rückübertragung des Grundstücksanteils an ihn. Die Eintragung ihres Miteigentums sollte im Weg der Kettenauflassung erfolgen. Ihr Ehemann verzichtete aus diesem Grund auf die Zwischeneintragung als Alleineigentümer. Das Finanzamt sah, begründet durch den Geschehensablauf, eine Schenkung der Mutter an ihren Sohn und darüber hinaus eine Schenkung der Mutter an ihre Schwiegertochter.
Dagegen behandelte der Bundesfinanzhof den Vorgang als Schenkung der Mutter an ihren Sohn und sah darüber hinaus eine gesonderte Schenkung des Sohns an seine Ehefrau. Das Gericht begründete seine Auffassung mit folgenden Argumenten:
Wer bei einer Schenkung als Zuwendender und wer als Bedachter anzusehen ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorschriften. Es ist darauf abzustellen, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis an dem ihm vorher geschenkten Grundstück hat.
Erhält jemand etwas als Durchgangsperson mit der ausdrücklichen Verpflichtung geschenkt, das Zugewendete an einen Dritten weiterzugeben, liegt eine Schenkung des ersten Zuwendenden an den Dritten vor. Die Mittelsperson ist nicht bereichert. Erfolgt die Zuwendung ohne eine solche Weitergabeverpflichtung, handelt es sich um eine Schenkung an den zuerst Bedachten, die Mittelsperson. Entscheidend ist, dass er über den zugewendeten Gegenstand frei verfügen kann. Diese Voraussetzung liegt selbst dann vor, wenn der ursprünglich Zuwendende mit der Weiterschenkung durch den Bedachten an einen Dritten von vornherein einverstanden ist. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, wenn der zuerst Bedachte den geschenkten Gegenstand vor der sich unmittelbar anschließenden Weiterschenkung nicht tatsächlich als Eigentümer nutzt.
Eine unmittelbare Schenkung des Zuwendenden an den Dritten liegt allerdings dann vor, wenn die Schenkung an den Dritten vor der Schenkung an den Bedachten vorgenommen würde oder beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde und damit zeitgleich erfolgen würden.

Hinweis zu den Veranlagungsarten für Ehegatten ab 2013

Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gibt es nur noch vier Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehegatten, nämlich
· Einzelveranlagung mit Grundtarif
· Ehegatten haben das Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung.
· Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Steuerermäßigungen dem Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich trägt. Auf Antrag der Ehegatten kann eine hälftige Aufteilung erfolgen.
· Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt.
· Zusammenveranlagung mit Ehegattensplitting
· Sondersplitting im Trennungsjahr
· Verwitwetensplitting.
Die Wahl der Veranlagungsart für den entsprechenden Veranlagungszeitraum wird durch Angabe in der Steuererklärung bindend und kann innerhalb eines Veranlagungszeitraums nur noch geändert werden, wenn:
· ein die Ehegatten betreffender Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
· die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
· sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben. Dabei ist die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten zusammenzurechnen.
Hinweis: Bei einem Wahlrecht der Ehegatten kann die Entscheidung über Einzel- oder Zusammenveranlagung erst getroffen werden, wenn sämtliche Daten für die Steuererklärung des Veranlagungszeitraums vorliegen.


Quelle: DATEV eG