Steuertipps Aktuell

Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2013

Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind spätestens nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers zuletzt im Jahre 2009 für die Jahre 2010 - 2012 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2013 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung sind Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig

Der so genannte Zeitreihenvergleich ist eine Methode, die bei einer Betriebsprüfung immer häufiger eingesetzt wird. Er basiert auf den Zahlen aus dem Betrieb. Der Zeitreihenvergleich vergleicht Zahlen, die sich regelmäßig wegen gegenseitiger Abhängigkeit gleichmäßig zueinander zu entwickeln pflegen. Er stellt z. B. den wöchentlichen oder monatlichen Einkauf den wöchentlich oder monatlich erfassten Umsätzen gegenüber und ermittelt den jeweils erzielten Rohaufschlag. Schwankt dieser Aufschlag, wird vom Betriebsprüfer unterstellt, dass in den Wochen/Monaten mit geringem Aufschlag Schwarzumsätze getätigt wurden.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Der Bundesfinanzhof wird noch entscheiden.
Hinweis: Der Zeitreihenvergleich hat nicht zu unterschätzende Lücken. Deshalb sind die Kalkulationen des Betriebsprüfers sorgfältig zu überprüfen. Das Ergebnis eines Zeitreihenvergleichs ist nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Deshalb ist unbedingt auf eine formal ordnungsgemäße Buchführung zu achten.

Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar

Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und die damit zusammenhängende Bewirtung nicht abziehbar. Nach den gesetzlichen Vorschriften gehören Aufwendungen für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Ein Unternehmer, der anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und Mitarbeitern eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte, machte die entstandenen Kosten als Betriebsausgaben geltend und berief sich dabei auf die Regelung der Finanzverwaltung zur Nutzung von so genannten VIP-Logen in stationären Sportstätten. Er argumentierte damit, dass sich Segelsport nicht stationär, sondern nur von einem Schiff aus beobachten ließe.
Der Bundesfinanzhof ist dem nicht gefolgt. Das Gericht begründete dies u. a. auch damit, dass Verwaltungsanweisungen für die Gerichte grundsätzlich nicht maßgebend sind und dass die Verhältnisse bei der Überlassung von VIP-Logen nicht vergleichbar seien.

Mehrheit von Räumen als häusliches Arbeitszimmer

Die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer gilt auch dann, wenn eine Mehrheit von Räumen in einem privaten Wohnhaus betrieblich genutzt wird.
Ein Gewerbetreibender nutzte in seinem privaten Wohnhaus mehrere Räume auf verschiedenen Etagen, die teilweise zwar eine funktionale Einheit bildeten, teilweise jedoch nur isoliert genutzt wurden. Dazu gehörten im Kellergeschoss befindliche Räumlichkeiten, die als Lager dienten.
Einen vollen Betriebsausgabenabzug hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall verneint. Begründet wird dies damit, dass die Eigenschaft als häusliches Arbeitszimmer davon abhängt, ob Räumlichkeiten dem Wohnbereich zugeordnet werden können. Diese Voraussetzungen waren im geschilderten Fall eindeutig gegeben. Welche Quote die betrieblich genutzten Räume an der Gesamtwohn-/Nutzungsfläche eines Wohnhauses ausmachen, spielt bei dieser Beurteilung ebenfalls keine Rolle.

Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtung in einer Gaststätte

Zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen in einer Gaststätte bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge im umsatzsteuerlichen Sinne (z. Z. bis 150 €) handelt, muss die Rechnung auch den Namen des Bewirtenden enthalten. Daneben sind u. a. Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen zwingend erforderlich. Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen ersetzen keine ordnungsgemäße Rechnung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Durch eine gescheiterte Grundstücksveräußerung entstandene Kosten sind steuerrechtlich unbeachtlich

Bei einem Grundstückseigentümer scheiterte die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks innerhalb des Zeitraums der Steuerpflicht für die Veräußerung von Grundstücken. Ursächlich dafür war, dass der potentielle Käufer wegen entstandener Finanzierungsprobleme vom Kauf zurücktreten musste. Da der Eigentümer das Grundstück anschließend weiter zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzte, machte er die ihm durch die Veräußerungsabsicht entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab.
Im Rahmen einer steuerpflichtigen Veräußerung entstehende Werbungskosten sind nur abzugsfähig, wenn es tatsächlich zur Veräußerung kommt. Scheitert die Veräußerung, sind die entstandenen Aufwendungen nicht berücksichtigungsfähig. Auf die Ursache für das Scheitern kommt es nicht an. Auch wenn das Grundstück nach der gescheiterten Veräußerung weiter zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt wird, kommt ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht. Es besteht keinerlei Zusammenhang mit der (wieder aufgenommenen) Vermietungstätigkeit.

Mietminderung kann zur Kündigung führen

Wer die Miete irrtümlich mindert, riskiert die Kündigung des Mietvertrags. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren getroffen, in dem ein Mieter wegen Schimmels in der Wohnung die Miete eigenständig gemindert hatte.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Mieter die Miete mit der Begründung gemindert, dass sich in der Wohnung auf Grund baulicher Mängel Schimmel und Kondenswasser bilden würde. Dahingegen behauptete der Vermieter, dass das Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters dafür verantwortlich sei. Da der Mieter in der Wohnung zwei Aquarien sowie ein Terrarium mit Schlangen hatte, sei es nach Ansicht des Gerichts in der Wohnung zu einer höheren Luftfeuchtigkeit gekommen, was wiederum die Schimmelbildung begünstigt hätte. Nach Meinung der Richter hätte der Mieter besser lüften müssen.
Mieter tragen folglich das Risiko einer fristlosen Kündigung, wenn tatsächlich kein Mietmangel vorliegt, sie aber gleichwohl die Miete gemindert haben. Einen Rat liefert das Gericht gleich mit. Bestehen nämlich Zweifel an der Begründetheit einer Mietminderung, könne der Mieter unter Vorbehalt zahlen, sodass die Möglichkeit bliebe, eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.

Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2013 bei verbilligter Vermietung

Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
· Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
· Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Aufwendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2013 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die Mieten und Nebenkosten sollten von den Angehörigen pünktlich bezahlt werden.

Vorsteuerabzug setzt Rechnung mit konkreten Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen voraus

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u. a., dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Die Rechnung muss konkrete Angaben zu Art und Umfang der abgerechneten Leistung enthalten. Allgemeine Bezeichnungen wie „Personalgestellung - Schreibarbeiten“, „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“ reichen nicht aus. Die Leistungen müssen nach Art und Umfang so genau beschrieben werden, dass eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung ausgeschlossen ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Individuelle Verwaltung von Wertpapiervermögen ist umsatzsteuerpflichtig

Banken und Vermögensverwalter bieten einzelnen Anlegern die individuelle Verwaltung ihres Wertpapiervermögens an (sog. individuelle Portfolioverwaltung). Diese Anleger sind während der Vertragsdauer und auch bei dessen Beendigung Inhaber der Wertpapiere. Davon zu unterscheiden ist die Beteiligung an einem Wertpapierfonds, bei der der Anleger nur Anteile am Fonds, nicht jedoch an den Anlagen des Fonds besitzt. Die Verwaltung eines Wertpapierfonds (Investmentvermögen) ist umsatzsteuerfrei. Die individuelle Portfolioverwaltung, bestehend aus den Leistungselementen Analyse und Beaufsichtigung des Vermögens des Anlegers sowie Kauf und Verkauf von Wertpapieren, ist dagegen umsatzsteuerpflichtig.
(Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs)

Folgende Unterlagen können im Jahr 2013 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2012 vernichtet werden:
· Aufzeichnungen aus 2002 und früher.
· Inventare, die bis zum 31.12.2002 aufgestellt worden sind.
· Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2002 oder früher erfolgt ist.
· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2002 oder früher aufgestellt worden sind.
· Buchungsbelege aus dem Jahre 2002 oder früher.
· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2006 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2006 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
· für eine begonnene Außenprüfung,
· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
· für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2012 betragen hat, müssen ab 2013 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohn- und Nutzungsrechts an einem Familienheim ist nicht erbschaftsteuerfrei

Ein Ehegatte kann dem anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen zu Lebzeiten ein Familienheim schenkungsteuerfrei übertragen. Ab 2009 ist nicht nur der lebzeitige Erwerb begünstigt, sondern auch der Erwerb von Todes wegen. Erwirbt ein Ehegatte von Todes wegen (z. B. durch Erbfall) ein Familienheim, bleibt dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei. Die Steuerbefreiung kommt auch für den überlebenden eingetragenen Lebenspartner zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder und Enkelkinder. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
· Es muss sich um einen Erbfall handeln.
· Begünstigt ist ein Familienheim (z. B. eine zu Wohnzwecken genutzte Wohnung), belegen im Inland, in der EU bzw. in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
· Der Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben bzw. war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert (z. B. Umzug wegen Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim).
· Die Wohnung muss beim Erwerber (z. B. überlebender Ehegatte) unverzüglich nach dem Erwerb (Erbfall) zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.
· Der Erwerber muss die Wohnung innerhalb der nächsten 10 Jahre zu Wohnzwecken selbst nutzen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb der Zehn-Jahres-Frist veräußert, vermietet oder unentgeltlich überlässt. Unschädlich ist die Aufgabe der Eigennutzung bei Unterbringung im Pflegeheim oder durch Tod.
Beim überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist das Eigenheim bzw. die eigengenutzte Wohnung gänzlich erbschaftsteuerfrei. Bei Kindern und Enkelkindern ist eine Begrenzung der Begünstigung auf eine Wohnfläche von 200 qm zu beachten. Der darüber hinausgehende Anteil ist erbschaftsteuerpflichtig.
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohnrechts an einer nach den vorstehenden Voraussetzungen begünstigten Immobilie nicht erbschaftsteuerbefreit ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Diese Befristung galt nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieser Anspruch ist allerdings dann nicht wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist.
Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes. Die Abgeltung ist daher nicht im laufenden Urlaubsjahr geltend zu machen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht mehr fest.

Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersrenten gewähren, sind gesetzlich verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob die laufenden Leistungen wegen eines möglichen Kaufkraftverlusts angepasst werden müssen. Dies dient dem Erhalt des wirtschaftlichen Werts der den Arbeitnehmern zugesagten Versorgungsleistungen. Dabei wird der Kaufkraftverlust ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns berechnet. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird dann allerdings noch durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrecht erhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven.
Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs und dieser sog. reallohnbezogenen Obergrenze müssen die Arbeitgeber allerdings einheitlich verfahren, indem sie gleiche Zeiträume zugrunde legen.
Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Hiervon war der Arbeitgeber in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall abgewichen, denn er hatte seinen Berechnungen nicht den individuellen Rentenbeginn des Arbeitnehmers, sondern einen kürzeren Berechnungszeitraum zugrunde gelegt. Unter Verwendung des richtigen Prüfungszeitraums ergab sich, dass er dem Arbeitnehmer monatlich rund 100,00 € brutto mehr zu zahlen hatte.

Rückstellungen wegen zukünftiger Außenprüfungen bei Großbetrieben

Unternehmen, die der Außenprüfung (Betriebsprüfung) unterliegen, werden in die Größenklassen Großbetriebe, Mittelbetriebe, Kleinbetriebe und Kleinstbetriebe eingeordnet. Bei Großbetrieben soll der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung).
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte im Jahr 2010 entschieden, dass bei Großbetrieben die Bildung einer Rückstellung für die Kosten einer zukünftigen Betriebsprüfung zulässig ist. Zu erfassen sind die auf den Prüfer entfallenden Sachkosten und die Personal- und Sachkosten für die Ansprechpartner des Prüfers während der Prüfung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Betriebsprüfung stattfindet, reicht zur Bildung der Rückstellung aus. Bei einem als Großbetrieb eingestuften Unternehmen besteht diese hinreichende Wahrscheinlichkeit. Eine absolute Sicherheit der Durchführung der Betriebsprüfung ist nicht erforderlich.
Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen.
Hinweis: Bei Klein- und Mittelbetrieben besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass für vorangegangene Wirtschaftsjahre eine Außenprüfung erfolgt. Für diese Unternehmen ist die Außenprüfung erst dann wahrscheinlich, wenn eine Prüfungsanordnung vor dem Bilanzstichtag vorliegt.

Jahresabschluss 2011 muss bis zum 31.12.2012 veröffentlicht werden

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2010 begonnen hatten, endet am 31.12.2012 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag müssen diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2011 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2010 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann noch der Umsatzsteuer.
Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden. In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet werden.
Hinweis: Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können.
Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. Danach ist u. a. Folgendes zu beachten:
· Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
· Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.
· Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.
· Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Gewinnausschüttungen von steuerbefreiter Kapitalgesellschaft an beteiligte Kapitalgesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer

Gewinnausschüttungen, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft erhält, sind zu 95 % körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. Ist die ausschüttende Kapitalgesellschaft aber nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes steuerbefreit, sind die Ausschüttungen bei der Gewerbesteuerfestsetzung dem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen. Das sog. Schachtelprivileg, wonach Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, an der eine Beteiligung von mindestens 15 % besteht, nicht der Gewerbesteuer unterliegen, gilt nur für Ausschüttungen von nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaften.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Steuerschulden des Erblassers für das Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erbe abzugsfähig.
Die Steuerschulden müssen eine wirtschaftliche Belastung sein.
Verwirklicht der Erbe selbst einkommensteuerrelevante Tatbestände, z. B. beim Zufluss nachträglicher Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit des Erblassers, sind die darauf entfallenden Einkommensteuerzahlungen des Erben keine Nachlassverbindlichkeiten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf übertragener Gesellschaftsanteile

Für die Annahme einer Schenkung ist es nicht erforderlich, dass „Entreicherungsgegenstand“ und „Bereicherungsgegenstand“ identisch sind. Dieses kommt bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung vor, bei der der Schenker Geld mit der Auflage verschenkt, dass der Beschenkte mit dem Geld ein bestimmtes Grundstück erwerben muss. Schenkungsgegenstand ist dann das Grundstück. Eine mittelbare Schenkung kommt aber auch bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Betracht. Werden Gesellschaftsanteile geschenkt, deren Verkauf bereits geplant und mit dem Erwerber weit gehend ausgehandelt ist, sind nicht die Anteile, sondern der Erlös aus dem Verkauf Gegenstand der Schenkung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschenkte gegenüber dem Schenker nicht berechtigt ist, über die übertragenen Anteile frei zu verfügen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mietermodernisierungen verbessern Wohnwert einer Wohnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass vom Mieter rechtmäßig durchgeführte Modernisierungen bei der Frage, ob eine später vom Vermieter durchgeführte Baumaßnahme eine Wohnwertverbesserung darstellt, berücksichtigt werden müssen.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurde die Wohnung ursprünglich mit Kohleöfen beheizt. Der Rechtsvorgänger des aktuellen Vermieters erlaubte dem damaligen Mieter, die Ofenheizung auf eigene Kosten durch eine Gasetagenheizung zu ersetzen. Bei der späteren Neuvermietung zahlte der neue Mieter an seinen Vorgänger eine Ablösesumme für die Heizung. Der aktuelle Vermieter forderte später den Mieter auf, den Anschluss der Wohnung an die nun vorhandene Gaszentralheizung zu dulden. Er begründete dies mit einer Energieeinsparung und einer Wohnwertverbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Wohnung. Zudem kündigte er eine Mieterhöhung an. Der Mieter stimmte der Modernisierung nicht zu.
In seiner Entscheidung stellt das Gericht darauf ab, dass es bei der Beurteilung der Modernisierung auf den gegenwärtigen und nicht auf den vom Vermieter ursprünglich zur Verfügung gestellten Zustand der Wohnung ankommt. Lediglich vom Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen blieben unberücksichtigt. Ein Vermieter verhielte sich nämlich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaube, auf eigene Kosten eine Modernisierung durchzuführen, aber andererseits diese rechtmäßigen Maßnahmen bei einer späteren Modernisierung unberücksichtigt lassen will. Vermieter sollten vor jeder Zustimmung zur Mietmodernisierung durch ihre Mieter bedenken, welche Investitionen sie selbst künftig tätigen wollen.

Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der Bundesfinanzhof hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr fest.
Schuldzinsen für Darlehen, die ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurden, können auch nach Veräußerung der Immobilie als nachträgliche Schuldzinsen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen.


Aufteilung einer Betriebskostenversicherung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wann Versicherungsaufwendungen dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sind:
· Versicherungszahlungen, die ein betriebliches Risiko abdecken, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Entschädigungen aus solchen Versicherungen sind Betriebseinnahmen. Dazu gehören z. B. Sturm-, Brand-, Wasserschaden-Versicherungen.
· Zahlungen von Versicherungsbeiträgen für außerbetriebliche Risiken (z. B. Krankentagegeldversicherung) sind dem Privatbereich zuzuordnen und können unter Umständen als Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) geltend gemacht werden. Erstattungen z. B. aus einer Krankenversicherung sind deshalb auch dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht steuerpflichtig.
· Eine Ausnahme stellen solche Versicherungsbeiträge dar, die zur Absicherung von berufsbedingten oder betriebsspezifischen Gefahren (Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle, behördlich angeordnete Quarantäne) gezahlt werden. In solchen Fällen ist auch ein Betriebsausgabenabzug möglich.

Kein Halbabzugsverbot auf Teilwertabschreibung eines vom GmbH-Gesellschafter gegebenen Darlehens

Ein Einzelunternehmer war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Es bestand eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH, weil er Betriebsgrundstücke an die GmbH vermietet hatte. Außerdem hatte er der GmbH Darlehen gewährt, für die diese anfänglich Zinsen zahlte, die später zinsfrei gestellt wurden. Im Jahr 2002 verschlechterte sich die Ertragslage der GmbH so sehr, dass der Einzelunternehmer die in seinen Bilanzen ausgewiesenen Darlehensforderungen in voller Höhe gewinnmindernd abschrieb. Das Finanzamt meinte, die Abschreibungen seien im Zusammenhang mit der Beteiligung zu sehen. Nach den Bestimmungen des Halbeinkünfteverfahrens (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) seien betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zur Hälfte nicht abzugsfähig (sog. Halbabzugsverbot).
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Einzelunternehmers, dass das Halbabzugsverbot nicht greift, weil dies nur für Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit der GmbH-Beteiligung und nicht für Darlehen gilt.
Hinweis: Die günstige Rechtsprechung gilt auch für andere betriebliche Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters, wie beispielsweise aus Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder den Forderungsverzicht nicht mehr werthaltiger Darlehen.

Besserungsoption beim Verkauf eines GmbH-Anteils kein rückwirkendes Ereignis

Vereinbaren die Vertragsparteien beim Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft eine Besserungsoption, stellt die spätere Ausübung des Optionsrechts kein rückwirkendes Ereignis dar. Der nachfolgend geschilderte Fall macht das deutlich:
Ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter veräußerte 2000 seinen Geschäftsanteil. Neben der Kaufpreiszahlung wurde vereinbart, dass der Erwerber des Anteils unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Einmalbetrag zu zahlen hatte. 2004 einigte man sich nachträglich auf einen Einmalbetrag von 671.000 €. Dieser Betrag wurde 2004 ausbezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zahlung des Einmalbetrags als rückwirkendes Ereignis zu sehen sei und damit im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes 2000 berücksichtigt werden müsse.
Der Bundesfinanzhof stellte dagegen klar, dass es sich bei dem zugeflossenen Einmalbetrag um nachträgliche Einkünfte (hier: aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) handelte, die im Veranlagungszeitraum 2004 zu erfassen waren.

Bilanzierung von Steuern wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer

Insbesondere Bauunternehmen, Handwerker und Architekten fordern bei länger dauernden Aufträgen Vorauszahlungen von ihren Auftraggebern und senden diesen Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu. Werden dann Endrechnungen (Schlussrechnungen) geschrieben, wird oftmals übersehen, die einzelnen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in den Endrechnungen aufzuführen, um auf den zu zahlenden Restbetrag zu kommen. Damit ist die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen, sodass sie an das Finanzamt abzuführen ist. Die Rechnungen können später aber berichtigt werden, sodass in der Regel letztlich keine Steuer anfällt. Streitig war, wann die Nachzahlungsbeträge zu passivieren und die sich in späteren Jahren aufgrund der Rechnungsberichtigungen ergebenden Erstattungsbeträge zu aktivieren sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Nachzahlungsbeträge bereits im Jahr des doppelten Ausweises der Steuer im Jahresabschluss zu erfassen sind, und nicht erst in dem Jahr der Aufdeckung durch die Außenprüfung. Dagegen sind Erstattungsbeträge erst in dem Jahr zu aktivieren, in dem sie aufgrund geänderter Rechnungen und Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Steuerhinterziehung vorliegt.
Hinweis: Der doppelte Ausweis der Umsatzsteuer kann fatale Folgen haben. Wird der Fehler erst nach Jahren festgestellt, müssen auf die Nachzahlungsbeträge 6 % Zinsen gezahlt werden, auch wenn die Rechnungen später korrigiert werden und dadurch tatsächlich keine Umsatzsteuernachzahlung zu leisten ist. Bei einem Zeitraum von 5 Jahren ergeben sich z. B. 30 % Zinsen. Darüber hinaus sind die zu passivierenden Steuern bei bilanzierenden Unternehmen Betriebsausgaben, die ggf. zu einem nicht erwünschten Verlust führen, während die Erstattungen in späteren Jahren zu Betriebseinnahmen führen.

Umqualifizierung eines gemäß Feststellungsbescheid steuerbegünstigten Veräußerungsgewinns in nicht begünstigten Gewinn bei Einkommensteuerveranlagung möglich

Erzielen mehrere Personen gemeinschaftliche Einkünfte, sind diese gesondert und einheitlich in einem Feststellungsbescheid festzustellen. In diesem Bescheid werden Aussagen über die Art und Höhe der Einkünfte gemacht, die Grundlagen für den Einkommensteuerbescheid sind.
In dem Feststellungsbescheid einer GbR wurde für einen Gesellschafter ein begünstigter Veräußerungsgewinn aus gewerblichem Grundstückshandel festgestellt. Der Gesellschafter war als Einzelunternehmer gewerblicher Grundstückshändler. Das Wohnsitz-Finanzamt behandelte deshalb den Veräußerungsgewinn abweichend vom Feststellungsbescheid als nicht steuerbegünstigten laufenden Gewinn.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht und ließ die Umqualifizierung in einen laufenden, nicht steuerbegünstigten Gewinn zu.

Schuldanerkenntnis durch Zusage von Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem Kündigungsschreiben auf dessen Wunsch hin die Abgeltung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen zusichert, kann er sich später nicht darauf berufen, sich bei der Berechnung der Urlaubstage geirrt zu haben. Vielmehr hat er dann ein sog. deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, an dessen Inhalt er gebunden bleibt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
In dem betreffenden Fall hatte sich der Arbeitgeber im Nachhinein darauf berufen, die Anzahl der Urlaubstage sei im Personalabrechnungssystem falsch berechnet worden. Das Gericht wertete den Zweck der Zusage so, dass mit ihr die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festgelegt und einem Streit bei der späteren Abwicklung entzogen werden sollte. Damit seien die Voraussetzungen für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegeben. Das Gericht machte deutlich, dass deshalb ein Irrtum auf Grund des Personalabrechnungssystems unbeachtlich bleibt und den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung seiner Zusage berechtigt. Auch sei es einem Arbeitnehmer, dem nicht nachgewiesen werden könne, dass er die Falschberechnung kannte, nicht nach Treu und Glauben verwehrt, die betreffenden Urlaubstage oder die entsprechende Urlaubsabgeltung zu verlangen. Deshalb sollten Arbeitgeber nicht leichtfertig, ohne ausreichende Überprüfung, entsprechende Erklärungen abgeben.

Folgen fehlender Aufzeichnungen über Umwegfahrten im Fahrtenbuch

Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, richtet sich nach vielen Kriterien. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass vor Fahrtantritt die kürzeste Strecke ermittelt und dann auch befahren wird. Weichen die gefahrenen Kilometer allerdings mehr als 5 % von der kürzesten Strecke ab, handelt es sich um aufzuzeichnende Umwegfahrten.
In einem Fahrtenbuch waren bei Fahrten zu ein und demselben Ziel unterschiedliche Entfernungsangaben mit bis zu 56 km Unterschied (zwischen 232 und 288 km, Abweichung über 24 %) gemacht worden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb keine Gründe für die Zulassung der Revision gesehen. Bei Abweichungen dieser Größenordnung ist in der Regel von fehlenden Aufzeichnungen von Privatfahrten auszugehen, was zu einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch mit den bekannten Folgen führt.
Hinweis: Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern sollten zeitnah und lesbar erfolgen, damit keine Lücken entstehen, die zur Versagung der Anerkennung führen, selbst wenn das Fahrtenbuch überwiegend in Ordnung ist.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des laufenden Kalenderjahres ist nicht zulässig

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist dieser private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil zu versteuern. Möglich sind zwei Verfahren, den privaten Nutzungsanteil zu ermitteln:
· Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs ansetzen.
· Abweichend davon kann der private Nutzungsanteil nach den tatsächlich für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen ermittelt werden. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Das Verhältnis der zu erfassenden privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ist durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Das Verfahren darf nach Ansicht der Finanzverwaltung bei demselben Fahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Auffassung und stellt auf eine jahresbezogene Betrachtungsweise ab. Nach diesem Urteil ist ein Fahrtenbuch für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr zu führen, um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Es ist also nicht möglich, bei demselben Fahrzeug für einige Monate die 1 %-Methode und für die anderen Monate des Kalenderjahres die Fahrtenbuch-Methode anzuwenden.
Zulässig ist die Änderung des Verfahrens bei einem Fahrzeugwechsel innerhalb des Kalenderjahres. Für das Alt-Fahrzeug und für das Neu-Fahrzeug ist die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nach unterschiedlichen Verfahren zugelassen. Auch darf die Methode von Jahr zu Jahr neu gewählt werden. Diese Grundsätze sind ebenfalls zu beachten bei Selbstständigen, die ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke nutzen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Abwägung zwischen kürzester und offensichtlich verkehrsgünstigster Wegstrecke

Für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte ein Arbeitnehmer die Wahl zwischen zwei möglichen Wegstrecken. Bei Benutzung der kürzesten Wegstrecke von nur ca. 25 km unter Einschaltung eines Fährdienstes kam es zu nicht kalkulierbaren Verzögerungen durch Störungen im Fährdienst oder aufgrund langer Wartezeiten an den Fähren. Die offensichtlich verkehrsgünstigste Straßenverbindung hatte den Nachteil einer mindestens 20 km längeren Wegstrecke. Der Arbeitnehmer wählte für sich die zwar längere, aber sicherer kalkulierbare Fahrstrecke. Das Finanzamt erkannte lediglich Aufwendungen für die Inanspruchnahme der kürzesten Wegstrecke als Werbungskosten an. Bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann gewählt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Nach Meinung des Finanzamts ist dabei ausschließlich auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens 20 Minuten abzustellen.
Dieser engen Sichtweise folgt der Bundesfinanzhof nicht. Auf einen bestimmten Mindestumfang an Zeitersparnis kommt es nicht an. Es sind auch andere Gründe für die Inanspruchnahme der offensichtlich verkehrsgünstigsten Wegstrecke anzuerkennen. Besonderheiten durch Unzuverlässigkeiten einer Fährverbindung sind solche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Planung von Arbeitszeiten und Terminen zur Anerkennung einer offensichtlich verkehrsgünstigeren Wegstrecke führen können.

Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Da die Lebensführung des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort grundsätzlich steuerlich unerheblich ist, kann es für die Begründung einer doppelten Haushaltsführung nicht schädlich sein, dass er am Beschäftigungsort eine Wohngemeinschaft einrichtet. Dieses gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Mitbewohnerin und Kollegin finanziell unterstützt, indem er teilweise die auf sie entfallenden Anteile an den Kosten der Wohnung trägt. Die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung entfällt erst, wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bauzeitzinsen können auch bei den Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Der Eigentümer eines Grundstücks errichtete ein Mehrfamilienhaus. Er wollte es im Anschluss an die Herstellung veräußern. Aus diesem Grund machte er die während der sechsjährigen Bauphase entstandenen Finanzierungskosten nicht als vorab entstandene Werbungskosten geltend. Nachdem sich die Veräußerungsabsicht zerschlagen hatte, nutzte er das Gebäude zur Erzielung von Vermietungseinkünften. Bei der Errechnung der Gebäudeabschreibungen bezog er die angefallenen Bauzeitzinsen in die Berechnungsgrundlage ein.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Abschreibungen von den um die Bauzeitzinsen erhöhten Herstellungskosten zu berücksichtigen. Die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zulässige Vorgehensweise sei steuerrechtlich nur anzuwenden, wenn die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich auf der Basis von Bilanzen erfolge. Bei der Ermittlung von Einkünften im Wege der Überschussrechnung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Werbungskosten komme eine Berücksichtigung der Bauzeitzinsen nicht in Frage.
Das hat der Bundesfinanzhof anders gesehen: Das Prinzip der Gleichheit des Totalgewinns verlangt, bilanzierende und nicht bilanzierende Steuerpflichtige bei der Gesamtgewinnbetrachtung gleich zu behandeln. Dies bedeutet auch, dass Abschreibungen für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen zu errechnen sind, wie sie für Gewinneinkünfte gelten. Entscheidend ist allein, dass das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Ein während der Herstellungsphase verfolgter steuerrechtlich nicht zu berücksichtigender Zweck tritt dabei in den Hintergrund.


Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung

Bei einer doppelten Haushaltsführung ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt. Einen eigenen Hausstand kann auch derjenige unterhalten, der die Mittel dazu von einem Dritten zur Verfügung gestellt bekommt.
Entscheidend ist dabei, ob der eigene Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird. Die Wohnung muss nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlauben und den Lebensmittelpunkt des Inhabers darstellen. Die Entgeltlichkeit ist zwar ein wichtiges Indiz für einen eigenen Hausstand, sie ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Auch ein Alleinstehender kann einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn nicht er, sondern Dritte für die Kosten aufkommen. Ist ein Kind in einem fremden Haushalt, z. B. in dem der Eltern, eingegliedert, kann nicht von einem eigenen Haushalt ausgegangen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Sonn- und Feiertagszuschläge an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln

Zahlt eine GmbH ihrem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zusätzliche Vergütungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, stellen diese Zahlungen regelmäßig keinen Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Die Zahlungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und führen beim Gesellschafter-Geschäftsführer zu Einnahmen aus Kapitalvermögen. Letztere unterliegen ab 2009 im Regelfall der sog. Abgeltungsteuer. Gerechtfertigt wird diese Auffassung vom Bundesfinanzhof damit, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der Gesellschaft identifizieren und die notwendigen Arbeiten auch dann erledigen muss, wenn dies einen Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus erfordert.
Die Zuschläge stellen nur dann keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar, wenn die Zahlung aus überzeugenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist, z. B. wenn mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen (Arbeitnehmern) ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen wurden.

Die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist verfassungswidrig

Der für die Gewerbesteuer maßgebliche Gewerbeertrag ergibt sich aus dem nach Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb, der um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen vermindert wird. Hinzugerechnet werden derzeit u. a. 100 % der Entgelte für Schulden (Zinsen), 20 % der gezahlten Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und 50 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung fremder unbeweglicher Betriebsanlagegüter. Die Summe dieser Hinzurechnungen wird gekürzt um einen Freibetrag von 100.000 €. Ein danach verbleibender Betrag wird zu 25 % dem Gewinn zur Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet.
Das Finanzgericht Hamburg hält diese ab dem Jahr 2008 vorzunehmende gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Fragen angerufen.

Rückstellung für Pensionszusage an GmbH-Gesellschafter auf 75 % der Aktivbezüge begrenzt

Die Bewertung einer Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz richtet sich unter anderem nach der Höhe der Pensionszusage. Der Bundesfinanzhof hat jetzt seine ständige Rechtsprechung bestätigt, nach der der Rückstellungsbetrag für die einem GmbH-Gesellschafter zugesagte Pension bei Überversorgung zu begrenzen ist. Eine Überversorgung liegt bei einer Festbetrags-Pension vor, wenn sie einschließlich anderer Altersruhegeldansprüche mehr als 75 % der am Bilanzstichtag laufend zu zahlenden Vergütungen (sog. Aktivbezüge) beträgt. Die vertraglich zugesagte Pension darf selbst dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn die Kürzung der Pensionszusage arbeitsrechtlich nicht möglich ist. Ist die 75 % Grenze im Zeitpunkt der Pensionszusage eingehalten, muss sie bei dauerhafter Minderung der Aktivbezüge überprüft werden.
Hinweis: Bei einer nur vorübergehenden betriebsbedingten Minderung der Aktivbezüge ist die Minderung der Pensionszusage aber nicht sofort zwingend notwendig.

Ist das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe verfassungsgemäß?

Die Gewerbesteuer wurde durch die Unternehmensteuerreform 2008 umfassend umgestaltet. Das Gesetz bestimmt, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind. Die als Betriebsausgabe erfasste Gewerbesteuer ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der Steuerbilanz oder der Überschussrechnung hinzuzurechnen. Das Betriebsausgabenabzugsverbot gilt erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.
In einem bemerkenswerten Urteil hat das Finanzgericht Hamburg verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe geäußert. Das Gericht führt in den Urteilsgründen aus, dass durch die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer möglicherweise das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird. Das Gericht entschied zwar, dass die Regelung, wonach die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist, trotz verfassungsrechtlicher Zweifel anzuwenden ist. Wegen der bestehenden Zweifel wurde allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.
Hinweis: Gegen sämtliche Steuerfestsetzungen, in denen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eine steuerliche Auswirkung hat, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden.

Schuldzinsenabzug auch bei Anlagenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto

Schuldzinsen sind nur abzugsfähig, soweit sie betrieblich veranlasst sind. Die Abzugsfähigkeit ist zweistufig zu prüfen. Im ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit die Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Im zweiten Schritt der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Betriebsausgabenabzug aufgrund von Überentnahmen eingeschränkt ist. Eine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung stellen Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dar. Sie sind in jedem Fall unbeschränkt abzugsfähig.
Bisher hat die Finanzverwaltung den Abzug von Darlehenszinsen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur zugelassen, wenn eine ausschließliche und unmittelbare Darlehensaufnahme zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten nachzuweisen war. Lediglich die Zwischenfinanzierung über ein Kontokorrentkonto mit einem Ausgleich dieses Kontokorrentsaldos durch ein Darlehen innerhalb von 30 Tagen wurde anerkannt.
Diese von der Finanzverwaltung vorgenommene enge Auslegung einer Darlehensfinanzierung ist vom Bundesfinanzhof nicht akzeptiert worden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nicht nur Schuldzinsen für unmittelbar zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens aufgenommene Darlehen abzugsfähig sind. Auch Kontokorrentkredite haben Darlehenscharakter. Dadurch entstehende Schuldzinsen zur Finanzierung begünstigter Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind unbeschränkt abzugsfähig.

Keine Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen bei Übertragung der Zahlungsverpflichtung auf einen Dritten und dessen Schuldbeitritt

Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte Ihren Mitarbeitern Pensionen zugesagt und hierfür in der Steuerbilanz Rückstellungen von 230.000 € gebildet. Im Jahr 2002 verpflichtete sich eine GmbH der KG gegenüber, als weitere Schuldnerin gegenüber den Pensionsberechtigten einzustehen (sog. Schuldbeitritt) und die Pensionen an die Berechtigten zu zahlen. Hierfür zahlte die KG 310.000 € an die GmbH. In ihrer Bilanz zum 31.12.2002 löste die KG die Pensionsrückstellungen von 230.000 € gewinnerhöhend auf und machte gleichzeitig den gezahlten Betrag von 310.000 € als Betriebsausgabe geltend, sodass sich per Saldo der Gewinn um 80.000 € minderte. Das Finanzamt erkannte das nicht an und meinte, die Pensionsrückstellungen müssten weiter passiviert und der gezahlte Betrag von 310.000 € müsste gewinnerhöhend aktiviert werden.
Der Bundesfinanzhof gab der KG recht, weil die Pflicht zur Zahlung der Pensionen auf die GmbH übergegangen war. Auch wenn die KG weiterhin als Schuldnerin neben der GmbH von den Pensionsberechtigten in Anspruch genommen werden konnte, war dieses Risiko so unwahrscheinlich, dass keine Rückstellung in der Bilanz der KG gerechtfertigt war. Der gezahlte Betrag von 310.000 € war nach Ansicht des Gerichts kein zu aktivierender Vermögensgegenstand.

Aufwendungen für die Sanierung selbst genutzter Wohngebäude als außergewöhnliche Belastung

Entstehen einem Steuerbürger zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl von Personen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen auf Antrag als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden, wenn sie nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind. Darunter fallen z. B. Aufwendungen für Krankheit, für Behinderung und/oder für die Wiederbeschaffung (auch Schadensbeseitigung) von Gegenständen, die existenziell notwendig sind. Dies können Wohnung, Hausrat und Kleidung sein. Von den Aufwendungen abzuziehen sind neben der zumutbaren Belastung auch Ersatzansprüche gegen Dritte und ggf. andere Vorteile (Wertverbesserungen), die sich auf Grund der Sanierung ergeben.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung von selbst genutzten Wohngebäuden als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. In den entschiedenen Fällen war eine Sanierung auf Grund Geruchsbelästigung (asbesthaltige Faserzementplatten und formaldehydhaltige Spanplatten), Befalls mit echtem Hausschwamm und Asbestprodukten im Dach notwendig.
Voraussetzung für die Anerkennung ist allerdings, dass Betroffene nachweisen können, dass sie sich den Aufwendungen nicht entziehen konnten und dass die Schäden nicht schon beim Erwerb des Objekts vorgelegen haben.

Mietvertragliche Regelung zu Betriebskosten muss eindeutig sein

Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter einer Wohnung bedarf einer eindeutigen Vereinbarung. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt.
Ein Vermieter verklagte seinen Mieter auf Nachzahlung der Betriebskosten. Im Mietvertrag, nach dem der Mieter neben der Miete einen Betriebskostenvorschuss zu zahlen hatte, waren als Betriebs- und Nebenkosten lediglich Heizkosten ausdrücklich erwähnt. Außerdem sollte der Mieter „nachfolgende Nebenkosten“ tragen. Die zur Aufzählung zusätzlicher Nebenkosten vorgesehene Stelle im Mietvertrag war jedoch nicht ausgefüllt worden. Der Mieter zahlte die Nachforderung nicht, da er der Ansicht war, dass keine wirksame Vereinbarung über die zu zahlenden Betriebskosten zustande gekommen ist.
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Der Mietvertrag enthalte keine wirksame Vereinbarung für die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter. Kraft Gesetzes trage der Vermieter die Betriebskosten. Die Parteien können jedoch etwas anderes vereinbaren. Dabei müsse eine solche Vereinbarung dem Mietvertrag klar und eindeutig zu entnehmen sein. Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen, inhaltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen habe. Diese müssen der Art nach konkretisiert werden. Im entschiedenen Fall enthielt der Mietvertrag weder einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung noch eine Aufzählung der Betriebskosten.
Genügt die vertragliche Umlagevereinbarung nicht den Anforderungen, ist diese unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Regelung. Die entscheidenden Weichen werden folglich bei Vertragsabschluss gestellt. Werden hier Fehler gemacht, kann das erhebliche Nachteile für den Vermieter haben.

Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall

Der Gesetzgeber hatte im Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten für alle offenen Fälle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt, nachdem der Bundesfinanzhof die strenge Art des Nachweises erheblich gelockert hatte.
Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:
· eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
· ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Diese Neuregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hält es auch für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Regelung rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Es liege keine unzulässige Rückwirkung vor.


Abschreibungen auf Windkraftanlagen auch vor Inbetriebnahme möglich

Ein Windpark setzt sich aus folgenden selbstständigen Wirtschaftsgütern zusammen:
· Jede einzelne Windkraftanlage (WKA) mit Transformator und der inneren Verkabelung
· Externe Verkabelung vom Transformator bis zum Stromnetz sowie der Übergabestation, wenn dadurch mehrere WKA verbunden sind
· Zuwegung zur Anlage
Die Abschreibung kann vorgenommen werden, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten der Anlage auf den Erwerber übergegangen sind (sog. wirtschaftliches Eigentum). Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Kann die Finanzverwaltung einen Sanierungsgewinn, der einem Unternehmer aus dem sanierungsbedingten Erlass eines Gläubigers auf dessen Forderungen entstanden war, als sachlich unbillige Härte qualifizieren und den Sanierungsgewinn damit steuerfrei stellen? Die Frage stellt sich deshalb, weil der Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Vorschrift mit Wirkung ab 1998 aufgehoben hatte.
Ein klärendes Wort der oberen Rechtsprechung ist zunächst nicht zustande gekommen, weil der anliegende Rechtsstreit sich erledigt hat, nachdem dem Unternehmer im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung gewährt worden war.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Mindestanforderung an ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, kann der Privatanteil nach diesem Fahrtenbuch berechnet werden, sodass die 1 %-Regelung nicht anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden, wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch auszusehen hat, wobei insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.
Eine GmbH hatte die Dienstwagenbesteuerung für ihren Gesellschaftergeschäftsführer nach der 1 %-Regelung vorgenommen und später beim Finanzamt den Antrag gestellt, die private Nutzung für die Vergangenheit nach dem geführten Fahrtenbuch zu ermitteln. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß an und lehnte den Antrag ab, weil nur die Orte und Straßennamen, nicht aber z. B. die Hausnummer oder der Name des Kunden angegeben waren.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Es reichte auch nicht aus, dass der Geschäftsführer weitere Daten in seinem persönlichen Kalender aufgezeichnet und diese später in das Fahrtenbuch übertragen hatte.
Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollte ein Fahrtenbuch sorgfältig und lesbar ausgefüllt werden. Es bietet sich an, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen von Zeit zu Zeit mit dem Steuerberater abzustimmen.

Kein Auskunftsanspruch nicht berücksichtigter Stellenbewerber, aber Beweislastvorteil

Arbeitgeber müssen zukünftig verstärkt damit rechnen, von nicht berücksichtigten Stellenbewerbern auf Schadensersatz nach dem Antidiskriminierungsgesetz in Anspruch genommen zu werden, falls sie ihnen die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung nicht mitteilen und erläutern. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, ein abgelehnter Stellenbewerber habe keinen Anspruch darauf, dass ihm der potenzielle Arbeitgeber mitteilt, wer stattdessen eingestellt wurde und nach welchen Kriterien. Eine vollständige Verweigerung von Auskünften könne aber den Verdacht einer Diskriminierung begründen, so dass der Arbeitgeber beweispflichtig dafür werde, dass eine solche nicht vorgelegen hat.
In diesem Zusammenhang legte der Europäische Gerichtshof dar, dass die Antidiskriminierungsrichtlinien des europäischen Rechts eine zweigeteilte Beweislast vorsähen: Der abgelehnte Stellenbewerber müsse Tatsachen nennen und gegebenenfalls beweisen, die den Verdacht einer Diskriminierung begründen. Gelinge ihm dies, sei es Sache des potenziellen Arbeitgebers, diesen Verdacht durch Angabe von Tatsachen zu entkräften.
Im vorliegenden Fall ging es um eine 45-jährige Ingenieurin russischer Herkunft, die sich auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben hatte. Als sie keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhielt, dann aber feststellte, dass die Stelle ein weiteres Mal ausgeschrieben wurde und sie wiederum keine Einladung erhielt, verlangte sie von dem potenziellen Arbeitgeber Schadensersatz, weil sie wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Darüber hinaus verlangte sie, dass der potenzielle Arbeitgeber ihr die Bewerbungsunterlagen des eingestellten Konkurrenten zur Verfügung stelle, damit sie beweisen könne, dass sie über eine bessere Qualifikation verfüge. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, das Bundesarbeitsgericht legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor, damit dieser über die Auslegung des höherrangigen europäischen Rechts entscheide.
Der Europäische Gerichtshof stellte fest, die deutschen Gerichte hätten die in den Antidiskriminierungsrichtlinien vorgeschriebenen Gleichbehandlungsziele zu beachten. Bei der Frage, ob genügend Indizien für eine Diskriminierung vorliegen, müssten daher alle Umstände berücksichtigt werden. Dazu zählte der Europäische Gerichtshof im vorliegenden Fall den Umstand, dass der potenzielle Arbeitgeber nicht bestritt, dass die Qualifikation der Bewerberin den Anforderungen der Stellenanzeige entsprach und dass die Stellenbewerberin von dem potenziellen Arbeitgeber nach Veröffentlichung der beiden Stellenausschreibungen nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Diese Umstände könnten in Verbindung mit der Tatsache, dass der potenzielle Arbeitgeber der Stellenbewerberin überhaupt keine Auskünfte gegeben habe, den Verdacht einer Diskriminierung begründen mit der Folge, dass dann der potenzielle Arbeitgeber überzeugende Tatsachen vortragen müsse, weshalb er sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Gelinge ihm dies nicht, könnten Schadensersatzansprüche der abgelehnten Bewerberin begründet sein.

Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei Lkw-Fahrern

Ein im Fernverkehr tätiger Lkw-Fahrer machte in seiner Einkommensteuererklärung Übernachtungspauschalen von 5 € pro Übernachtung und wöchentliche Fahrten zum Lkw-Wechselplatz in Dänemark als Reisekosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz von Übernachtungspauschalen ab und berücksichtigte die Fahrten nur als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Bundesfinanzhof ist allerdings großzügiger. Übernachtet ein Lkw-Fahrer in der Schlafkabine eines Lkw, sind keine Pauschalen für Übernachtungen auf Auslandsdienstreisen anzusetzen. Allerdings können pauschal Kosten für Benutzung der Duschen, Toiletten usw. auf Raststätten angesetzt werden. Dementsprechend sah das Gericht einen Satz von 5 € für angemessen an. Da weder Lkw noch der Lkw-Wechselplatz eine ortsfeste Einrichtung sind, handelt es sich auch nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten von der Wohnung zum Lkw-Wechselplatz können deshalb in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Übergangsregelung zu Belegnachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ab 1.1.2012

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten. Die Verordnung sah dabei die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor.
Nach massiver Kritik hat das Bundesministerium der Finanzen eingelenkt und die Vorschrift bis zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ausgesetzt. Die Anpassung der UStDV ist zum 1.1.2013 geplant.
Mindestens bis zu diesem Zeitpunkt kann der Nachweis mit den bis zum 31.12.2011 anerkannten Belegen geführt werden.

Einfuhrumsatzsteuer ohne vorherige Entrichtung als Vorsteuer abzugsfähig, wenn Steuerschuldner und Vorsteuerabzugsberechtigter identisch sind

Führt ein Unternehmer Waren aus Staaten ein, die nicht Mitglied der EU sind, fällt regelmäßig Einfuhrumsatzsteuer an. In bestimmten Fällen ist der Einführende Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Nach nationalem Recht kann der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer unter der Voraussetzung als Vorsteuer abziehen, dass er die Einfuhrumsatzsteuer zuvor entrichtet hat.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Unternehmer die Vorsteuer zuvor entrichtet hat. Sind Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzugsberechtigter dieselbe Person, kann der Vorsteuerabzug unabhängig von der Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer geltend gemacht werden. Ansonsten müsste der Unternehmer in Vorleistung gehen, was durch die Gemeinschaftsregeln gerade vermieden werden soll.
Die Entscheidung ist zwar zum französischen Recht ergangen, betrifft aber auch Deutschland. Auch hier ist nach derzeitiger Gesetzeslage der Vorsteuerabzug von der vorherigen Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer abhängig. Diese Einschränkung gilt nun nicht mehr.

Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über mehrere Jahre bei eBay kann umsatzsteuerpflichtig sein

Ist der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über mehrere Jahre auf der Internet-Plattform eBay eine nachhaltige, unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit? Dieses kann nur aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse entschieden werden.
Eine bereits beim Einkauf der Gegenstände bestehende Wiederverkaufsabsicht muss nicht gegeben sein. Eine nachhaltige Tätigkeit ist zu bejahen, wenn in drei Jahren aus insgesamt 841 Verkäufen 83.500 € erzielt und dabei ein erheblicher Organisationsaufwand, z. B. durch die genaue und werbemäßige Bezeichnung des Artikels, die Platzierung in einer Produktgruppe, die Zuweisung eines Mindestgebots, die Anfertigung von Fotos, die Überwachung des Versteigerungsvorgangs und des Zahlungseingangs sowie der unverzügliche Versand, betrieben wurde.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Freiwilligendienste im Ausland sind keine Berufsausbildung

Der Freiwilligendienst ist grundsätzlich keine Berufsausbildung. Soweit er bei keiner nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz anerkannten Einrichtung abgeleistet wird, liegen auch nicht die sonstigen Voraussetzungen zur Gewährung eines Kinderfreibetrags vor.
Allerdings besteht die Möglichkeit der Anerkennung als Berufsausbildung durch einen im Ausland absolvierten Freiwilligendienst. Voraussetzung ist, dass die Auslandsdienstzeit durch einen angeschlossenen theoretisch-systematisch begleitend durchgeführten Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden ergänzt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kindergeld für ein zum Selbstunterhalt unfähiges, studierendes Kind

Bei der Prüfung, ob ein an Depressionen leidendes Kind über sein 27. bzw. 25. Lebensjahr hinaus als behindertes Kind zu berücksichtigen ist, bedarf es eines Nachweises dieser seelischen Behinderung. Allein ein wiederholter Studienfachwechsel lässt keine Schlüsse auf die Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit des Kindes zu.
Eine solche Behinderung muss für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Der Nachweis dafür kann in verschiedener Form geführt werden. Dazu reicht nicht nur die Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder eines Rentenbescheids. Auch Bescheinigungen oder Zeugnisse des behandelnden Arztes oder ein ärztliches Gutachten sind geeignet. Erst wenn eine solche behinderungsbedingte Verzögerung der Ausbildung über das 27. bzw. 25. Lebensjahr nachgewiesen ist, kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung

Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abgelehnt worden, kommt eine spätere erneute Veranlagung nicht mehr in Betracht.
Eine solche Antragsveranlagung ist u. a. nur durchzuführen, wenn die positive Summe der einkommensteuerlichen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, mehr als 410 € beträgt. Nach der bis 2007 geltenden Regelung musste in diesen Fällen eine Einkommensteuererklärung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs eingereicht werden. Durch das Jahressteuergesetz 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Diese Änderung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005. Für frühere Jahre gibt es eine Übergangsregelung.
Weder nach der alten noch nach der neuen Regelung besteht die Möglichkeit, bei bestandskräftiger Ablehnung eine erneute Steuererklärung einzureichen. Auch durch Grundlagenbescheid später festgestellte negative Einkünfte rechtfertigen keine erneute Veranlagung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Ablehnung der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften auf dem rechtlichen Prüfstand

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht das Recht auf eine Zusammenveranlagung nur Ehegatten zu. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften ist eine analoge Anwendung gesetzlich nicht vorgesehen. Grundgesetzlich ist lediglich die Ehe zu schützen und zu fördern. Eine Ausdehnung des Splittingverfahrens auf eingetragene Lebenspartnerschaften würde auch zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Benachteiligung von nahen Verwandten führen, die eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.
Allerdings ist den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz dadurch gewährt worden, dass das beklagte Finanzamt Aussetzung der Vollziehung einräumen muss. Beim Bundesverfassungsgericht liegen nämlich mehrere Verfahren, in denen auch über das Recht auf eine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartnerschaften zu entscheiden ist.

Berechnung von Unterhaltsleistungen von Selbstständigen ist auf Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen

Ein Gewerbetreibender machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2008 Unterhaltsleistungen an seine bedürftige Mutter in Höhe von 4.284 € geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur 1.379 €, die es auf Grundlage der Einkünfte 2008 abzüglich Steuern berechnete.
Der Bundesfinanzhof hält diese Berechnung nicht für korrekt, weil sie Schwankungen, die bei Einkünften von Selbstständigen regelmäßig vorkommen, nicht berücksichtigt. Richtig ist deshalb eine Berechnung auf der Grundlage von drei Jahren. Dabei sind Steuerzahlungen in den Jahren zu berücksichtigen, in denen sie gezahlt werden.


Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten Investition

Für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung ermitteln, ergeben sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Gestaltungsmöglichkeiten:
· Es ist aus der Sicht am Ende des Gewinnermittlungszeitraums zu beurteilen, ob eine „künftige“ Anschaffung gegeben ist, für die ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.
· Das Wahlrecht kann noch nach Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden.
· Der Unternehmer muss nicht schon im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts die Absicht gehabt haben, einen Investitionsabzugsbetrag geltend zu machen.

Reinvestitionsfrist und Anforderungen an Investitionsabsicht bei Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt (z.B. Brand) aus dem Betriebsvermögen aus, kann zur Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden. Voraussetzung ist u. a., dass innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Reinvestition innerhalb von vier Jahren, bei Herstellung eines neuen funktionsgleichen Gebäudes innerhalb von sechs Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen muss. Wird die Investitionsabsicht vor Ablauf der Frist aufgegeben, ist die Rücklage im Zeitpunkt der Aufgabe der Absicht aufzulösen. In allen anderen Fällen ist die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage bei Fristablauf vorzunehmen.

Behandlung von Provisionen für die eigene Zeichnung von Fondsanteilen durch einen gewerblichen Vermittler

Ein Anlageberater vermittelte Schiffsbeteiligungen von Gesellschaften, die in Form einer GmbH & Co. KG betrieben wurden (sog. Fondsgesellschaften). An einigen Schiffsfonds beteiligte er sich selbst und hielt die Beteiligungen im Privatvermögen. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Eigenprovisionen als Betriebseinnahmen des vom Anlageberater betriebenen Einzelunternehmens. Dieser behauptete, die Eigenprovisionen seien von den Fondsgesellschaften als Sonderbetriebseinnahmen behandelt oder von den Anschaffungskosten seiner Beteiligung gekürzt worden.
Der Bundesfinanzhof hat der Auffassung des Finanzamts zugestimmt. Grund dafür war insbesondere, dass er die Vereinbarungen über die erzielten Provisionseinnahmen nicht mit den Fondsgesellschaften, sondern mit den Emissionshäusern geschlossen hatte. Damit war eine Berücksichtigung der Provisionseinnahmen als Sonderbetriebsausgaben bei den Fondsgesellschaften ausgeschlossen. Dies galt im Übrigen auch für die Provisionseinnahmen aus der Vermittlung solcher Beteiligungen an Dritte.

Ablauf der Verjährungsfristen bei Antrag auf Verschiebung einer Außenprüfung

Steuerbescheide können nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen nicht mehr geändert werden. Wird vor Ablauf der Frist mit einer Außenprüfung begonnen, verlängert sich die Möglichkeit zur Änderung von Steuerbescheiden bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Abschluss der Außenprüfung. Gleiches gilt, wenn der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Betroffenen hinausgeschoben wird. Liegen andererseits die Gründe für den verzögerten Beginn der Außenprüfung in der Sphäre des Finanzamts, laufen die Verjährungsfristen ab. Haben die Ursachen für den hinausgeschobenen Prüfungsbeginn sowohl der Betroffene als auch die Finanzverwaltung zu vertreten, kommt es ausschließlich darauf an, welche Gründe für das Hinausschieben zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich waren.
Unter Beachtung dieser Rahmenbedingungen ist im anschließend geschilderten Fall der Antrag des Betroffenen auf ein Auswertungsverbot von Ergebnissen einer Betriebsprüfung vom Bundesfinanzhof abgelehnt worden.
Auf eine im November 1996 angeordnete Betriebsprüfung für die Jahre 1991 bis 1993 beantragte das Unternehmen ohne Nennung von Gründen ein Hinausschieben des für Dezember 1996 vorgesehenen Prüfungsbeginns. Der Antrag war zeitlich nicht befristet. Das Finanzamt gab dem Antrag statt. Die Prüfung begann im Februar 2000 und endete ein Jahr später. Die geänderten Steuerbescheide folgten erst im Mai 2004.
Da vor Ablauf der Fristen zur Festsetzung der jeweiligen Steuern einem Antrag auf Hinausschieben der Prüfung stattgegeben wurde, liefen die Fristen zur Auswertung der Prüfungsergebnisse und zur Festsetzung der daraufhin festzusetzenden Steuern erst vier Jahre nach Abschluss der Prüfung (2001), also am 31.12.2005 ab.

Aufwendungen für Auslandsgruppenreise als Werbungskosten

Ob ein beruflicher Anlass für eine Auslandsgruppenreise vorliegt, hängt von der fachlichen Organisation des Programms und den besonderen beruflichen Bedürfnissen der Teilnehmer ab. Wesentlich ist auch, dass es sich um einen homogenen Teilnehmerkreis handelt. Die Aufteilung von Aufwendungen für eine solche Reise in einen beruflichen und privaten Anteil richtet sich nach den hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Eine solche Trennung setzt allerdings voraus, dass es überhaupt möglich ist, Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil zu trennen.
Bei einer Chinareise, bei der fast ausschließlich touristisch interessante Orte und Sehenswürdigkeiten besucht werden und die keinen unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit hat, ist eine derartige Aufteilung nicht möglich. Auch wenn mit der Teilnahme an einer solchen Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird, ändert sich an dieser Beurteilung nichts.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override

Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegt, ob eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz, die eine Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland auch dann vorsieht, wenn die Besteuerung einem anderen Staat zusteht, der von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch macht und der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass der andere Staat auf das Besteuerungsrecht verzichtet hat oder in dem anderen Staat Steuer entrichtet worden ist.
Hintergrund für das Normenkontrollersuchen war und ist, dass ein Geschäftsführer und Arbeitnehmer für eine inländische Kapitalgesellschaft in der Türkei gearbeitet und für den Arbeitslohn Steuerbefreiung in Deutschland beantragt hatte. Diese verwehrte ihm das Finanzamt, weil er nicht nachweisen konnte, dass die Türkei auf das Besteuerungsrecht verzichtet hatte.

Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei möglicherweise illegalem Beschäftigungsverhältnis

Bei Verletzung objektiver zentraler arbeitgeberbezogener Pflichten des Sozialversicherungsrechts, wie Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, ist für die Annahme der Illegalität des Beschäftigungsverhältnisses ein zumindest bedingter Vorsatz des Arbeitsgebers erforderlich. So entschied das Bundessozialgericht im Falle eines Baggerbetriebs, der einen nicht bei der Sozialversicherung gemeldeten Polen auf der Grundlage eines Subunternehmervertrags beschäftigt hatte.
Bei einer Betriebsprüfung wurde ein illegales Beschäftigungsverhältnis angenommen und zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage das dem Polen zugewandte Nettoentgelt auf ein Bruttoarbeitsentgelt hochgerechnet. Möglicherweise zu Unrecht, wie das Gericht nun entschied. Zwar lag ein Verstoß gegen zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts vor, es habe jedoch keine Überzeugungsbildung zu der Frage stattgefunden, ob bei dem Arbeitgeber ein auf diese Pflichten und die Nichtabführung von Beiträgen gerichteter Vorsatz bestand. Diese Feststellung muss das Landessozialgericht nun nachholen und die Hochrechnung anschließend überprüfen.

Anpassung der Betriebsrente

Bei Gewährung einer betrieblichen Altersrente sind Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass dem betreffenden Arbeitnehmer der reale Wert der Betriebsrente erhalten bleibt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner dafür zu sorgen habe, dass ein seit Rentenbeginn sich ergebender Kaufkraftverlust ausgeglichen, also das ursprüngliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt werde. Dies gelte auch dann, wenn der zu betrachtende Prüfungszeitraum sowohl Zeiträume vor dem 1.1.2003 als auch Zeiträume nach dem 31.12.2002 erfasse. In diesem Falle könne der zutreffende Betrag ggf. im Wege der sog. Rückrechnungsmethode aus dem Verbraucherpreisindex für Deutschland und dem zuvor maßgeblichen Preisindex für die Lebenshaltung von Vierpersonenhaushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen ermittelt werden.

Freistellung zur Pflege eines Angehörigen kann nur ein Mal verlangt werden

In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern können die Beschäftigten eine Freistellung von der Arbeit verlangen, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen müssen. Sie können diese Freistellung allerdings nur ein Mal verlangen, und zwar für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Eine „Aufteilung“ auf mehrere Pflegezeiträume ist grundsätzlich nicht möglich. Dies musste ein Betriebsmittelkonstrukteur erfahren, der bei seinem Arbeitgeber im Jahre 2009 zunächst eine Arbeitsfreistellung für fünf Tage beantragt und gewährt bekommen hatte, danach aber weitere Freistellungen verlangte. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, durch die einmalige Beantragung und Gewährung der Freistellung sei der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers erloschen, auch wenn jener die sechs Monate nicht ausgeschöpft habe. Der betreffende Arbeitnehmer klagte, verlor aber in allen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem betreffenden Antrag des Arbeitnehmers um ein einmaliges Gestaltungsrecht, welches auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer nur wenige Freistellungstage in Anspruch nimmt. Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht dabei, ob der Arbeitnehmer seine vollen Freistellungsansprüche hätte sichern können, wenn er die Pflegezeit durch einmalige Erklärung auf mehrere getrennte Zeitabschnitte verteilt hätte.

Vorsteuerabzug setzt eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung voraus

Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Rechnung bzw. Gutschrift nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung enthält. Diese Anforderung erfüllt die Angabe „zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen“ in einer Gutschrift jedenfalls dann nicht, wenn nicht erkennbar ist, auf welchen Zeitraum und welche konkreten Leistungen sich die Vorauszahlungen beziehen.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt noch nicht zur Vorsteuerberichtigung

Veräußert der Insolvenzverwalter umsatzsteuerfrei ein Grundstück, das zuvor vom Schuldner umsatzsteuerpflichtig mit Vorsteuerabzug erworben worden war, führt erst die Veräußerung zu einer Änderung der Verhältnisse. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert die tatsächliche Verwendung nicht und führt noch nicht zu einer Vorsteuerberichtigung. Der sich aus der Vorsteuerberichtigung ergebende Anspruch des Finanzamts stellt deshalb eine in voller Höhe zu bedienende Masseverbindlichkeit (und keine nur mit der Insolvenzquote zu bedienende Insolvenzforderung) dar. Die Vorsteuer ist im Fall der Veräußerung innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums nach Anschaffung zeitanteilig zu berichtigen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst

In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt nochmals entschieden, dass die Viermonatsregelung für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht verfassungswidrig ist.
Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, besteht Kindergeldanspruch, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder eines ähnlichen Dienstes. Nach Auffassung des Gerichts ist die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist nicht verlängerbar.
Da mit Wirkung ab 1. Juli 2011 die gesetzliche Wehrpflicht und auch der Ersatzdienst ausgesetzt wurde, hat diese Frage aktuell für solche Fälle keine Bedeutung mehr.

Schenkung an den Ehegatten durch Zahlungen auf ein Oder-Konto

Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) können zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Maßgebend ist, ob der nicht einzahlende Ehepartner nach den Vereinbarungen der Eheleute und der Verwendung des Guthabens zur Hälfte am Kontoguthaben beteiligt ist. Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Gemeinschaftskontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dieses Verhalten für eine Schenkung. Das Finanzamt muss anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zu seinem Ehepartner tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs mit zusätzlichen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist sachlich und betragsmäßig beschränkt. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung dürfen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Diese Abzugsbeschränkung gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Diese betragsmäßige Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunktbegriff ist in erster Linie qualitativ zu verstehen, also danach, ob im Arbeitszimmer die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden. Bei der Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung sind sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen, auch solche, bei denen eine bloße Nutzenziehung im Vordergrund steht.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Pensionär erstellte Gutachten, erzielte damit Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Studium, Überprüfung und Auswertung der Akten nahm er im häuslichen Arbeitszimmer vor. Das Finanzamt bezog diese Einkünfte und die Pension in die Beurteilung des qualitativen Mittelpunkts ein. Das Finanzgericht war anderer Ansicht: Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit zu Grund liegt, spielen keine Rolle. Insbesondere gilt dies für Alterseinkünfte wie Pensionen oder Renten. Mit anderen Worten: Bei einem Pensionär oder Rentner müssen die frühere Tätigkeit und die daraus bezogenen Versorgungsbezüge bei Beantwortung der Frage, ob der unbeschränkte Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu gewähren ist, außer Betracht bleiben.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


Kein Vertrauensschutz bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch

Die private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge ist gesetzlich geregelt. Für jeden Kalendermonat hat der Unternehmer 1 % des inländischen Kfz-Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer als Privatanteil zu Grunde zu legen. Rabatte und Nachlässe, die beim Erwerb des Fahrzeugs gewährt wurden, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs.
Der Nachweis einer geringeren privaten Nutzung ist möglich. Zu diesem Zweck sind die Aufwendungen durch Belege nachzuweisen und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu ermitteln. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Eine Lose-Blatt-Sammlung reicht nicht. Anzugeben sind Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt; weiterhin Reiseziel, Reiseroute, Reisezweck und der Name der aufgesuchten Geschäftspartner.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass ein in Form einer Excel-Tabelle geführtes Fahrtenbuch nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder die Änderungen in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Das Finanzgericht stellt weiterhin klar, dass es keinen Vertrauensschutz auf Grund einer fehlerhaften Anwendung (Verwaltungspraxis) in den Vorjahren gibt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Bilanzausweis kaufpreismindernd wirkender Rückstellungen mit steuerlichem Passivierungsverbot

Eine Kapitalgesellschaft erwarb sämtliche Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Rahmen eines sog. asset deals. Kaufpreismindernd wurden steuerlich nicht bilanzierungsfähige Verbindlichkeiten für Jubiläumszuwendungen und an den Pensionssicherungsverein berücksichtigt. Das Finanzamt lehnte einen Bilanzausweis dieser Verbindlichkeiten beim Käufer ab und verlangte stattdessen deren sofortige gewinnerhöhende Auflösung.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das übernommene Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu bilanzieren. Danach sind alle von einem Käufer erworbenen Verbindlichkeiten als ungewisse Verbindlichkeiten bilanziell auszuweisen und an jedem nachfolgenden Bilanzstichtag mit ihrem Teilwert zu bewerten. Der Anschaffungsvorgang ist erfolgsneutral zu bilanzieren. Diese Grundsätze sind auch für die steuerbilanzielle Beurteilung maßgeblich. Für Anschaffungsvorgänge wird das steuerrechtliche Ansatz- und Ausweisverbot aufgehoben.

Darlehensverbindlichkeiten bei qualifiziertem Rangrücktritt nicht passivierbar

Eine GmbH erhielt von ihrem Gesellschafter ein Darlehen, für das ein sog. qualifizierter Rangrücktritt vereinbart war. Danach durfte der Gesellschafter über die Darlehensforderung solange nicht verfügen, wie die GmbH überschuldet war. Außerdem durfte er die Befriedigung seiner Darlehensforderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen nach Abzug der Verlustvorträge oder aus einem Liquidationsüberschuss verlangen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die GmbH das Darlehen nicht in der Bilanz passivieren darf, weil es sie gegenwärtig nicht belastet. Es ist deswegen gewinnerhöhend aufzulösen.

Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Alleinerziehende

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) steht den Eltern des Kindes neben dem Kinderfreibetrag grundsätzlich gemeinsam zu. Bei getrennt lebenden Eltern kann der Elternteil die Berücksichtigung des vollen Freibetrags beantragen, in dessen Haushalt das Kind gemeldet ist.
Diese antragsgemäße Übertragung auf den anderen Ehegatten ist uneingeschränkt möglich und verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber kann insoweit typisierend davon ausgehen, dass das Kind in dem Haushalt des Elternteils, bei dem es gemeldet ist, auch umfassend betreut wird. Dass dieser Elternteil regelmäßig auch einen höheren Betreuungsaufwand hat als der andere, bei dem das Kind nur an Wochenenden oder in den Ferien betreut wird, kann unterstellt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Kürzung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistung um Versicherungsaufwendungen

Bei der Ermittlung der Kindergeld schädlichen Bezüge sind Unterhaltsleistungen, die ein verheiratetes Kind von seinem Ehegatten erhält, nicht um Aufwendungen für eine Kfz-Versicherung oder eine Unfallversicherung zu mindern. Die Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung und für eine Unfallversicherung sind Bestandteil des Familienunterhalts. Auch die Tatsache, dass der Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt wird, ändert an dieser Beurteilung nichts.
Ab 2012 spielt die Höhe der Einkünfte und Bezüge eines Kindes keine Rolle mehr.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß

Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen seit dem 1.1.2005 elektronisch übertragen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es einem Unternehmer weiterhin gestattet werden, die Voranmeldungen in Papierform abzugeben, z.B. bei erheblichem finanziellen Aufwand.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Eine unbillige Härte liegt u.a. dann nicht vor, wenn das Unternehmen hohe Gewinne erzielt und über ausreichende Mittel verfügt, um die entsprechende Hardware anzuschaffen.

Nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung eines Einzelhandelsgeschäfts auch bei bloßer Vermietung des Ladenlokals

Der Bundesfinanzhof hat im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof entschieden, dass eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegt, wenn das Ladenlokal nicht mitveräußert, sondern an den Erwerber des Warenbestands und der Geschäftsausstattung lediglich vermietet wird. Erforderlich, aber auch ausreichend für eine Geschäftsveräußerung ist, dass der Erwerber mit den übernommenen Gegenständen eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzen kann und dies auch beabsichtigt. Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener, kurzfristig kündbarer Mietvertrag reicht aus. Eine Mindestlaufzeit ist nicht erforderlich.

Vorverkaufsgebühr für Konzertkarten unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Neben dem Entgelt für die Konzertkarte unterliegt auch die Vorverkaufsgebühr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz bzw. ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Vorverkaufsstelle wird regelmäßig als Vermittlungsstelle für den Konzertveranstalter tätig und erbringt damit eine Nebenleistung zur Veranstaltungsleistung.
Muss die Vorverkaufsstelle einen Teil der Vorverkaufsgebühr an den Veranstalter abführen, mindert dies nicht das Entgelt für die Konzertkarte, sondern die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsprovision. Das Entgelt für die Vermittlungsleistung (Vorverkaufsgebühr) ist damit um die sog. „refundierten“ Beträge zu kürzen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit und Durchschnittsverdienst

Wenn Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt beziehen, können Klauseln, wonach sie bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet sind, unwirksam sein - mit der Folge, dass ihnen Vergütung für die geleisteten Überstunden zusteht. Dies belegt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Geklagt hatte ein bei einer Spedition beschäftigter Lagerarbeiter, der monatlich 1.800,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden verdiente. In einer Klausel seines Arbeitsvertrags war vorgesehen, dass er bei betrieblichem Erfordernis ohne besondere Vergütung zu Mehrarbeit verpflichtet sein sollte. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte der Mitarbeiter Vergütung für 968 in den Jahren 2006 bis 2008 geleistete Überstunden. Seine Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, angesichts der nicht herausgehobenen Höhe des Bruttoentgelts sei die Leistung von Überstunden durch den Arbeitgeber nur gegen eine zusätzliche Vergütung zu erwarten gewesen. Der in dem Arbeitsvertrag enthaltene Ausschluss jeder zusätzlichen Vergütung von Mehrarbeit sei unwirksam gewesen, weil er in einem Musterarbeitsvertrag enthalten gewesen sei und nicht habe erkennen lassen, welche Arbeitsleistung der Arbeitnehmer für das regelmäßige Bruttoentgelt schuldete. Der Arbeitnehmer habe bei Vertragsschluss nicht absehen können, was auf ihn zukommen würde. Eine solche Klausel sei unwirksam. Der Anspruch auf Vergütung der Überstunden sei von dem Arbeitnehmer deshalb zu Recht erhoben worden.

Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Irland liegt das Besteuerungsrecht der Arbeitslöhne von Bordpersonal von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer bei demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet.
Dem Versuch der Finanzverwaltung, die Besteuerung in Deutschland vorzunehmen, hat der Bundesfinanzhof einen Strich durch die Rechnung gemacht. Der in Deutschland wohnende Pilot arbeitete bei einer irischen Fluggesellschaft. Da Irland auf das Besteuerungsrecht verzichtete und der Pilot dies dem deutschen Finanzamt vorschriftmäßig nachgewiesen hatte, unterblieb eine Besteuerung der Einkünfte.
Hinweis: Diese Steuerfreiheit durfte noch so lange gelten, bis das DBA neu geschlossen wird.

Neuberechnung der Anwartschaft auf Versorgung

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihnen ihr Arbeitgeber bei einem berechtigten Interesse schriftlich mitteilt, in welcher Höhe für sie aus einer bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen wird. Dieser Auskunftsanspruch, das hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dient allerdings nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Derartige Streitigkeiten seien vielmehr durch eine Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Feststellung des Inhalts und der Höhe des Versorgungsanspruchs zu klären. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer geltend gemacht, ihm stünden gegen den Arbeitgeber – entgegen dessen Berechnung – Versorgungsansprüche zu, als wären die Abschlusskosten der Verträge auf die gesamte Vertragslaufzeit verteilt. Deshalb sei der Arbeitgeber zur Neuberechnung der Versorgungsanwartschaften verpflichtet. Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht nicht gefolgt, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele, die sich in dem genannten Auskunftsverfahren nicht klären lasse.

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) abziehbaren Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden. Werden die Höchstbeträge nach dem BUKG geltend gemacht, prüft das Finanzamt nicht, ob die Umzugskosten Werbungskosten sind. Anstelle der Höchstbeträge nach BUKG können auch nachgewiesene höhere Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dann prüft das Finanzamt aber insgesamt, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen.
Nach dem Bundesumzugskostengesetz gelten ab 1. Januar 2012 folgende Höchstbeträge: Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind können bis maximal 1.657 € geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt für Verheiratete 1.314 €, für Ledige 657 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 289 €.
Hinweis: „Verheiratete“ im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes sind auch:
· verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer
· Arbeitnehmer, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde
· Ledige, die auch in der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft gewähren
· Ledige, die auch in der neuen Wohnung Personen aufgenommen haben, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht entbehren können.
Einer Lebenspartnerschaft gleichgestellt ist derjenige, der seinen Lebenspartner überlebt hat und derjenige, dessen Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde.
(Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums)

Fahrtkosten im Rahmen eines Vollzeitstudiums

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Diese Fahrten sind wie Dienstfahrten in voller Höhe als (ggf. vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar, weil eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt ist.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Fahrtkosten selbst getragen werden.
Hinweis: Betroffene Personen, die noch keine Steuererklärungen abgegeben haben, sollten dies jetzt tun. Sind Steuererklärungen abgegeben worden und liegt bereits ein Steuerbescheid vor, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden, ob noch eine Möglichkeit der Änderung besteht.

Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

Kinderzuschüsse aus der Rente eines berufsständischen Versorgungswerks sind steuerpflichtig und nicht wie die Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die unterschiedliche Behandlung solcher Zuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung normiert, weil der Anspruch auf Kindergeld für solche Kinder ausgeschlossen ist. Berufsständische Kinderzuschüsse sind zwar nicht steuerfrei, dafür geht aber auch der Anspruch auf Kindergeld nicht verloren.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Haftung für betriebliche Steuerschulden mit den dem Unternehmen dienenden Gegenständen oder dem aus ihrer Veräußerung erzielten Verkaufserlös

Ü berlässt ein wesentlich an einem Unternehmen beteiligter Gesellschafter dem Unternehmen Gegenstände zur Nutzung, haftet er damit für betriebliche Steuern. Entscheidend ist lediglich, dass der Gegenstand zum Zeitpunkt des Entstehens betrieblicher Steuern dem Betrieb gedient hat. Eine Beteiligung ist wesentlich, wenn sie mehr als 25% des Haftkapitals einer Gesellschaft beträgt. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf alle während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstandenen Steuern.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Haftung nicht gegenständlich beschränkt. Sie umfasst auch ein sog. Surrogat. Dabei handelt es sich um den Erlös aus dem Verkauf des Gegenstands, einen möglichen Schadenersatzanspruch oder eine andere Gegenleistung.

Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen

Der unverschuldete Verlust von Unterlagen hindert die Finanzbehörde nicht daran, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Art und Umfang der Schätzung hängen letztlich von verschiedenen Kriterien ab. Dabei kommt es darauf an, ob im Rahmen einer Prüfung noch weitere Mängel festgestellt werden.
Sind z.B. die Aufzeichnungen für die Bareinnahmen lückenhaft oder ergeben sich bei einer Bargeldverkehrsrechnung erhebliche Fehlbeträge, ist eine Schätzung innerhalb der amtlichen Richtsätze zulässig. Der Verlust von Unterlagen ist in diesem Zusammenhang nur von untergeordneter Bedeutung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Rückstellung für Verrechnungsverpflichtungen

Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Nutzungsverträge) gibt es Verpflichtungen, in der Vergangenheit zu viel vereinnahmte Entgelte nicht sofort zu erstatten, sondern mit den in Zukunft zu erhebenden Entgelten zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen). Zu deren bilanzsteuerrechtlicher Behandlung hat sich das Bundesministerium der Finanzen geäußert:
Dauerschuldverhältnisse sind schwebende Geschäfte. Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ist durch Erfüllungsrückstände gestört.
Verrechnungsverpflichtungen sind Bestandteil der schwebenden Geschäfte. Sie setzen voraus, dass die Vertragsverhältnisse weiterhin bestehen und treten nicht als gesonderte Verpflichtung neben die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen schwebenden Geschäft. Im schwebenden Geschäft werden die noch zu erfüllenden künftigen Verpflichtungen nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung (z. B. Zurverfügungstellung der Mietsache) und Gegenleistung (Miete) ist durch Erfüllungsrückstände gestört. Ein solcher Erfüllungsrückstand besteht aber nicht, da die in der Vergangenheit zu viel vereinnahmten Entgelte vereinbarungsgemäß erst in der Zukunft periodenübergreifend zu verrechnen sind. Die Bildung von Rückstellungen scheidet daher aus. Das gilt unabhängig davon, ob die Vertragsparteien die Verrechnungsverpflichtung unmittelbar vereinbaren, oder sich die Verpflichtung aus einer öffentlich-rechtlichen Regelung ergibt.
Für die Verrechnungsverpflichtung kann auch kein Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich bei den zu viel vereinnahmten Entgelten nicht um Einnahmen handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit in der Zukunft darstellen. Der Ansatz eines sonstigen Ausgleichspostens scheidet bilanzsteuerrechtlich aus.
Vereinbaren die Vertragsparteien dagegen eine sofortige Erstattung von in der Vergangenheit zu viel gezahlten Entgelten und steht die Auszahlung am Bilanzstichtag noch aus, ist eine entsprechende Verbindlichkeit unabhängig davon zu passivieren, ob das Dauerschuldverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde.

Behandlung von Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Bis einschließlich 1998 konnten die Steuerbürger an das Finanzamt gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehen. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen des Finanzamts an die Steuerbürger zu versteuern sind.
Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Besteuerung rückwirkend angeordnet. Darüber wird der Bundesfinanzhof erneut zu entscheiden haben.
Im Gegensatz zu den obigen Entscheidungen hält es das oberste deutsche Steuergericht für richtig, dass Nachzahlungszinsen nicht die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer einer Kapitalgesellschaft mindern und Erstattungszinsen das Einkommen der Kapitalgesellschaften erhöhen, weil diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen.

Ferienjobs für Schüler sind sozialversicherungsfrei

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um sogenannte Minijobs handelt.
Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die sogenannten Minijobs anzuwenden.
Beispiel: Schüler Paul arbeitet erstmals in den Sommerferien vom 18.7. bis 31.8.2012 in einer Firma und erhält dafür ein Entgelt von 800 €. Es entsteht keine Sozialversicherungspflicht, weil er weniger als 50 Tage arbeitet. Ab 1.10.2012 arbeitet er für monatlich 400 €. Ab diesem Tag hat der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge sowie die Umlagen an die Knappschaft Bahn-See zu entrichten.

Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angaben über geleistete Arbeitszeit

Arbeitnehmer, die vorsätzlich falsche Angaben über die von ihnen geleistete Arbeitszeit machen, riskieren eine außerordentliche Kündigung. Einer Abmahnung bedarf es in derartigen Fällen regelmäßig nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Eine auf Grund tarifvertraglicher Regelungen ordentlich nicht mehr kündbare Arbeitnehmerin hatte im Zeiterfassungssystem falsche Angaben über die von ihr geleisteten Arbeitszeiten gemacht. Innerhalb von sieben Tagen hatte sie rund 135 Minuten zu viel aufgeschrieben, obwohl die Aufzeichnungen nach den bei ihrem Arbeitgeber geltenden Regelungen hätten minutengenau sein müssen. Das Bundesarbeitsgericht sah hierin einen besonders schwerwiegenden Verstoß. Das auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten führe auch dazu, dass im vorliegenden Fall eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Auch der Arbeitnehmerin habe klar sein müssen, dass die Hinnahme eines solchen Fehlverhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. Dies lasse die Notwendigkeit einer Abmahnung entfallen.

Offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfordert keine große Zeitersparnis

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Ist aber eine andere Straßenverbindung offensichtlich verkehrsgünstiger, kann sie zugrunde gelegt werden.
Verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung dann, wenn sich ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen auch für diese Strecke entschieden hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer eine längere Straßenverbindung nutzt, die Arbeitsstätte aber trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung. Eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten ist nicht erforderlich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Tipp: Gründe für eine längere Straßenverbindung können beispielsweise sein: Streckenführung, Ampelschaltungen, Autobahn statt Bundesstraße, Umfahrung von Unfallschwerpunkten, Wildwechselgefahr oder Belastung mit Schwerlastverkehr.

Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug

Ein Vater bezog Kindergeld für seine bis September 2003 in Ausbildung befindliche Tochter, die nach der Trennung von ihrem Mann im August 2002 im Jahr 2005 geschieden wurde und für die der Ex-Ehemann keinen Unterhalt bezahlte. Erst zum Ende des Jahres 2005 zahlte der Ex-Ehemann.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf. Der Bundesfinanzhof bestätigte dagegen die Entscheidung des Finanzgerichts, dass der zum Ende des Jahres 2005 gezahlte Unterhalt keine Auswirkung auf den streitigen Zeitraum im Jahr 2003 hatte und deshalb nicht als Bezug zu berücksichtigen war.
Hinweis: Ab 2012 spielen die eigenen Einkünfte des Kindes für den Bezug von Kindergeld i.d.R. keine Rolle mehr.

Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Schulbesuch im Ausland

Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld ist das Vorhandensein eines inländischen Wohnsitzes. Bei einem längeren Auslandsschulbesuch eines Kindes spielen dabei verschiedene Faktoren eine Rolle, die für eine Beibehaltung oder die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes sprechen. Dazu folgender Fall:
Ein aus Palästina stammendes Ehepaar mit deutscher Staatsangehörigkeit lebte seit Jahren mit seinen vier Kindern in der Bundesrepublik. Im Sommer 2010 reiste die Familie nach Palästina und die beiden ältesten Kinder besuchten dort während der Sommerferien eine Schule. Der Vater kehrte zum Ende der Ferien nach Deutschland zurück, die Mutter blieb mit allen Kindern in Palästina. Die beiden schulpflichtigen Kinder wurden im September 2010 für das Schuljahr 2011/2012 beurlaubt. Die Familie lebte während des Aufenthalts in Palästina im Haushalt der Eltern der Mutter.
Nachdem die Familienkasse von diesem Auslandsaufenthalt Kenntnis bekommen hatte, wurden die Kindergeldfestsetzungen ab Oktober 2010 aufgehoben. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, weil durch den länger andauernden Aufenthalt im Ausland der inländische Wohnsitz der Kinder als aufgegeben anzusehen war.

Neue Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen auf 1.7.2012 verschoben

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u. a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2011 grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft treten sollten.
Die neuen Beleg- und Buchnachweispflichten sollen nunmehr für nach dem 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die bis zum 31. Dezember 2011 gültige Rechtslage.
Anmerkung: Es bleibt zu hoffen, dass insbesondere wegen der Vorschriften zur Gelangensbestätigung ein weiteres Hinausschieben erfolgen wird.

Umsätze eines Partyservice unterliegen regelmäßig dem Regelsteuersatz

Die Lieferung von Speisen unterliegt nur noch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um standardisiert zubereitete Speisen (z.B. Grillsteaks, Grillwürste, Pommes frites) handelt und keine weiteren Dienstleistungselemente (wie z.B. Überlassen von (Steh-)Tischen, Besteck und Geschirr, Personal, Beratung bei der Speisenzusammenstellung) hinzutreten. Bereits das Hinzutreten eines Dienstleistungselements führt dazu, dass der Umsatz dem Regelsteuersatz unterliegt. Auf das Verhältnis der Kosten von Lieferung der Speisen zu den übrigen Dienstleistungselementen kommt es nicht an. Damit unterliegen die Leistungen eines Partyservice in aller Regel dem normalen Umsatzsteuersatz.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar

Zum 1. Juli 2007 wurde die persönliche Steuer-Identifikationsnummer eingeführt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Zuteilung dieser Nummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind.

Steuerpflicht der Zinsen aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei steuerschädlicher Verwendung von Policendarlehen

Vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wurden unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich privilegiert. Die Versicherungsbeiträge waren als Sonderausgaben abzugsfähig, die Zinsen und Überschussanteile blieben einkommensteuerfrei. Wurden die Kapitallebensversicherungen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, blieben die Privilegien nur unter bestimmten Voraussetzungen erhalten. Eine der Voraussetzungen war bei der Aufnahme von Policendarlehen, dass die Versicherungssumme unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern zur dauernden Erzielung von Einkünften bestimmt war. Das galt auch für den Fall einer Umschuldung.
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben hatte der Bundesfinanzhof den nachfolgend geschilderten Fall zu beurteilen:
Eheleute erzielten aus der Vermietung einer Wohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie hatten die Anschaffung mit einem Bankdarlehen finanziert. Nachdem die Zinsbindung ausgelaufen war, schuldeten die Eheleute das Restdarlehen i.H.v. 124.000 € durch die Aufnahme zweier Darlehen einer Bausparkasse um. Es handelte sich um ein Annuitätendarlehen i.H.v. 60.000 € und ein weiteres Darlehen über 84.000 €. Von Letzterem wurden 64.000 € ausgezahlt, aber nicht zur Tilgung des Ursprungsdarlehens eingesetzt. 20.000 € wurden in einen Bausparvertrag eingezahlt, der durch die weitere jährliche Einzahlung von Sparraten nach Zuteilung in voraussichtlich acht Jahren zur Tilgung verwendet werden sollte.
Die gewählte Konstruktion wurde vom Bundesfinanzhof aus folgenden Gründen nicht anerkannt: Zum einen war die Valuta des Umschuldungsdarlehens höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens. Zum anderen war der über die Restschuld des Ursprungdarlehens hinausgehende Betrag des Umschuldungsdarlehens (20.000 €) auf einen Bausparvertrag eingezahlt worden. Dadurch wurde eine Forderung begründet, aber nicht wie erforderlich unmittelbar ein Finanzierungsdarlehen abgelöst.


Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes sind Sonderausgaben bei den Eltern

Die von Eltern im Rahmen der Unterhaltspflicht getragenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines steuerlich zu berücksichtigenden Kindes gelten als eigene Beiträge der Eltern.
Die Beiträge können insgesamt nur einmal steuerlich geltend gemacht werden. Beantragen also die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes in voller Höhe als Sonderausgaben, scheidet ein Sonderausgabenabzug dieser Beiträge beim Kind aus. Der Abzug der Beiträge darf aber nach nachvollziehbaren Kriterien zwischen Eltern und Kind aufgeteilt werden.
Unerheblich ist, ob die Eltern tatsächlich die Beiträge bezahlt haben. Es reicht, wenn die Unterhaltspflicht der Eltern durch Sachleistungen (Unterhalt, Verpflegung) erfüllt wurde. Die eigenen Einkünfte des Kindes kürzen nicht den Sonderausgabenabzug.
(Quelle: Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg)

Inländischer Wohnsitz in kindergeldrechtlichem Sinne bei Fortzug wegen Berufstätigkeit im Ausland

Ein inländischer Wohnsitz wird durch kurzzeitige Besuche oder sonstige kurzfristige Aufenthalte nicht beibehalten oder begründet. Ein inländischer Wohnsitz ist Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch. wenn sich ein Kindergeldberechtigter im Ausland aufhält und dieser Aufenthalt auf mehr als ein Jahr angelegt ist. Als weitere Voraussetzung müssen die Kinder im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, in dem ein Abkommen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Anwendung findet, einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Ein inländischer Wohnsitz ist nicht gegeben, wenn eine Wohnung nur zu kurzfristigen Aufenthalten, zu Urlaubszwecken oder anderen familiären Zwecken von der im Ausland lebenden Familie genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich dabei um eine im Inland gelegene 51 qm große Zweizimmerwohnung eines Angehörigen handelt.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Abzug von Bewirtungsaufwendungen eines Hotelbetriebs mit Restaurant

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind, sind grundsätzlich Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur zu 70% zum Abzug zugelassen. Folgende Grundsätze sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beachten:
· Die Ausnahmeregelung (Abzug der Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben) setzt voraus, dass der Gastwirt die Aufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (Freigetränk) oder in Form der Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken tätigt.
· Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich geschäftlicher Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit möglich sind, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung. Solche Aufwendungen sind nur zu 70% absetzbar.
· Aufwendungen anlässlich des Betriebsjubiläums eines Hotelbetriebs mit Restaurants sind ebenfalls nur zu 70% abzugsfähige Betriebsausgaben.

Anteil an Instandsetzungsrückstellung ist zu aktivieren

Wohnungseigentümergemeinschaften müssen für zukünftige Instandsetzungen eine Rückstellung bilden und darauf einzahlen. Die Einzahlungen auf diese Rückstellung hat der Bundesfinanzhof bisher nicht als abzugsfähigen Aufwand angesehen. Erst Entnahmen aus der Rückstellung sind steuerlich zu berücksichtigen.
Befindet sich eine Eigentumswohnung im Betriebsvermögen eines bilanzierenden Unternehmens, sind die Anteile des Unternehmers an der Instandsetzungsrückstellung in vollem Umfang zu aktivieren. So hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Unternehmen hatte die Zahlungen für die Instandsetzungsrückstellung im vollen Umfang als Betriebsausgaben gebucht.

Zeitpunkt der Aktivierung von zunächst bestrittenen Steuererstattungsansprüchen

Die Aktivierung von Forderungen richtet sich grundsätzlich nach handelsrechtlichen Vorschriften. Danach sind Gewinn realisierende Tatbestände erst zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag verwirklicht sind. Forderungen müssen wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sein. Es kommt nicht darauf an, ob sie bereits zivil- oder öffentlich-rechtlich entstanden sind. Lediglich die Anwartschaft muss hinreichend konkretisiert sein.
Unter Berücksichtigung dieser handelsrechtlichen Grundlagen ist ein Anspruch auf Vorsteuererstattung bereits dann zu aktivieren, wenn eine Rechnung vorliegt. Ob dabei alle Ordnungsmäßigkeitskriterien erfüllt sind, ist unerheblich. Allein die hinreichende Vermutung, dass der Rechnungsaussteller sich einer Berichtigung der Rechnung nicht widersetzen werde, reicht für die Aktivierung des Anspruchs aus.
Die vorgenannten grundlegenden Überlegungen wendet der Bundesfinanzhof auch auf den nachfolgenden Fall an: Ein Unternehmer beantragte in den Jahren 2001 und 2003, seine aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten erzielten Umsätze steuerfrei zu belassen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, ließ aber ein Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung über die Rechtsfrage zu. Der Europäische Gerichtshof bestätigte mit seinem Urteil aus dem Jahre 2005 die Steuerfreiheit der entsprechenden Umsätze. Das Urteil wurde noch im Jahre 2005 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Änderung der fraglichen Steuerbescheide hat das zuständige Finanzamt allerdings erst nach einer genaueren Konkretisierung der Ansprüche im Jahre 2006 vorgenommen.
Die Umsatzsteuererstattungsansprüche waren trotzdem bereits im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2005 zu aktivieren. Sie waren am Bilanzstichtag durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt realisiert. Dass die Änderung der Steuerbescheide noch ausstand und die Anträge auf Erstattung noch nicht genau beziffert waren, schloss deren Aktivierung nicht aus.

Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70% der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.
Hinweis: Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie Geschäftsfreundebewirtung, Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen.

Die mögliche Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Geschäftskunden ist auch bei Geschenken im Wert zwischen 10 € und 35 € vorzunehmen

Zur Pflege der geschäftlichen Beziehungen erhalten Geschäftspartner oder Kunden häufig Sachzuwendungen (Geschenke, Einladungen). Sachzuwendungen, die im Rahmen einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zufließen, sind beim Empfänger der Zuwendung grundsätzlich als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Die Versteuerung dieser Zuwendungen scheitert meist daran, dass der Empfänger keine Kenntnis über den Wert der Sachzuwendung hat.
Das Einkommensteuergesetz ermöglicht deshalb unter bestimmten Voraussetzungen dem Zuwendenden die Übernahme der auf die Sachzuwendungen entfallenden Steuern. Die pauschal mit 30% besteuerten Sachzuwendungen bleiben dann bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Das Wahlrecht zur Pauschalierung der Steuer bei Sachzuwendungen kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, d.h., alle Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Geschäftskunden innerhalb eines Wirtschaftsjahres sind pauschal zu besteuern. Die pauschal ermittelte Steuer ist als Lohnsteuer mit der Lohnsteueranmeldung des Zuwendenden anzumelden. Der Zuwendende muss den Empfänger der Zuwendung von der Steuerübernahme unterrichten.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde auch dann pauschal zu besteuern sind, wenn der Wert der Zuwendung nur zwischen 10 € und 35 € beträgt, sofern der Zuwendende das Wahlrecht der Pauschalisierung in Anspruch nimmt.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Keine Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen ohne Nachweis

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge sind nur dann einkommensteuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet werden.
In bestimmten Fällen ist auch eine steuerfreie Zahlung pauschaler Zuschläge möglich. Werden die Arbeitsleistungen fast ausschließlich zur Nachtzeit erbracht und werden die Zuschläge so bemessen, dass sie unter Einbeziehung von Urlaub und Fehlzeiten auf das Jahr bezogen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, dann sind die Zuschläge auch ohne Einzelnachweis steuerfrei.
Im Normalfall müssen die geleisteten Stunden durch Einzelaufstellungen nachgewiesen werden. Andere Beweismittel werden nicht berücksichtigt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Hinweis: Die Prüfung, ob die ggf. monatlich gezahlten pauschalen Zuschläge mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen, sollte der Arbeitgeber bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, spätestens aber immer zum Jahresende vornehmen und die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers zum Lohnkonto nehmen.

Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ als geschlechtsbezogene Benachteiligung

Der Begriff „Geschäftsführer“ in einer Stellenausschreibung ist ohne Zusätze wie „m/w“ oder „/in“ keine geschlechtsneutrale, sondern eine männliche Berufsbezeichnung, die jedenfalls dann das Gebot zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verletzt, wenn im weiteren Text nicht auch weibliche Bewerber angesprochen werden. Infolge dieser nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung wird eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Das ausschreibende Unternehmen muss beweisen, dass das Geschlecht bei der Bewerberauswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Der Nachweis ist nicht schon dadurch geführt, dass eine andere Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
(Quelle: Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe)

Leistungsort für Anzahlungen auf grundstücksbezogene in- und ausländische Vermittlungsleistungen

Ein Unternehmer vermittelte Hotelgutscheine für Hotelübernachtungen in in- und ausländischen Hotels. Seine Einnahmen betrachtete er so lange als steuerfreie Anzahlung, wie Hotelbuchungen noch nicht vorgenommen waren. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt.
Das von den Kunden bei Ausgabe der Hotelschecks bezahlte Entgelt an den Vermittler unterliegt als Anzahlung für eine Vermittlungsleistung im Inland der Umsatzsteuer. Führt die tatsächliche Vermittlungsleistung später zu einer Hotelbuchung im Ausland, ist in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum eine Berichtigung vorzunehmen.

Umsatzsteuerfreiheit des Behindertenfahrdiensts eines Wohlfahrtsverbands

Führt ein Mitglied eines Wohlfahrtsverbands satzungsgemäß auf Grund von Verträgen mit Dritten (z.B. Sozialamt, Jugendamt) Fahrten für Menschen mit Behinderungen durch, sind die Entgelte regelmäßig von der Umsatzsteuer befreit. Insbesondere ist entgegen der Verwaltungsauffassung auch die Voraussetzung erfüllt, dass die Leistungen dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis unmittelbar zugute kommen. Dass die Vertragsbeziehungen zu Dritten bestehen, ist für das unmittelbare Zugutekommen unerheblich.
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist nicht, dass die Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs der gemeinnützigen Körperschaft erfolgen. Auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Bis einschließlich 1998 konnten die an das Finanzamt gezahlten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit ist mit Wirkung ab 1999 entfallen. Geblieben ist allerdings die Regelung, dass Erstattungszinsen zu versteuern sind. 2010 hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung dahin gehend geändert, dass Erstattungszinsen nicht zu versteuern sind, wenn die zu Grunde liegende Steuer nicht abziehbar ist. Da das Einkommensteuergesetz einen Abzug der Einkommensteuer bei der Einkünfteermittlung verbietet, unterliegen die Zinsen auf Einkommensteuererstattungen nicht der Einkommensteuer.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber eine „klarstellende“ Regelung in das Gesetz aufgenommen, nach der sämtliche Zinsen auf Steuererstattungen auch rückwirkend der Einkommensteuer unterliegen.
Wegen des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot erhebt nun der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Bedenken. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt abzuwarten.
Hinweis: Gegen belastende Einkommensteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Ehegattensplitting auch für gleichgeschlechtliche Paare?

Der Gesetzgeber hat eine zivilrechtliche Gleichstellung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 bestimmt. Konsequenzen für das Einkommensteuerrecht hat er nicht gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwischenzeitlich entschieden, dass eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu erfolgen habe. Diese Entscheidungen zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht werden wohl entscheidend sein für die Beurteilung der Anwendung des Splittingtarifes und der Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Zu diesem Problem gibt es bereits einige Finanzgerichtsbeschlüsse im Rahmen einer beantragten Aussetzung der Vollziehung: Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln sind. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat vor wenigen Monaten entschieden, dass eingetragene Lebenspartner vorläufig einen Anspruch auf Eintragung der Lohnsteuerklasse III haben. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass der Ausschluss von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting verfassungswidrig ist.
Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof müssen abschließend entscheiden.
Hinweis: Betroffene sollten die Zusammenveranlagung mit Anwendung des Splittingtarifs beantragen. Bei Nichtanwendung des Splittingtarifs im Steuerbescheid ist Einspruch einzulegen mit Hinweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof. Wird eine beantragte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden.


Innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2012

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen sind umsatzsteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unternehmer müssen die Voraussetzungen u.a. durch sog. Buch- und Belegnachweise erbringen. Die Bundesregierung hat grundlegende Änderungen beschlossen, die mit Wirkung zum 1.1.2012 in Kraft getreten sind.
Ä nderungen und Folgen des § 17a UStDV
Für Beförderungs- und Versendungsfälle werden identische Belegnachweise geschaffen. Für den Belegnachweis soll es nicht mehr darauf ankommen, wie die Ware transportiert wird. Der Belegnachweis soll lediglich aus zwei Dokumenten bestehen: dem Doppel der Rechnung und einer sog. Gelangensbestätigung, d.h. einer Bestätigung des Abnehmers, dass der gelieferte Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Buch- und Belegnachweise keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die Verordnung sieht die Gelangensbestätigung als einzigen Belegnachweis vor. Im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer (Abholfall) muss dabei die Gelangensbestätigung z.B. eine Angabe über Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet enthalten. Der Abnehmer kann also erst dann eine Gelangensbestätigung ausstellen, wenn der Gegenstand im übrigen Gemeinschaftsgebiet angekommen ist. Im Zeitpunkt der Lieferung liegt aber noch kein Nachweis vor. Der deutsche Lieferant muss daher sicherstellen, dass er später in den Besitz der Gelangensbestätigung kommt. Ohne eine entsprechende Bestätigung ist der Belegnachweis nicht erbracht. Im Zeitpunkt der Lieferung weiß der Unternehmer also noch nicht, ob er die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweisen kann. Falls ein Unternehmer sich auf Gutglaubensschutz berufen will, muss er über eine formell ordnungsgemäße Gelangensbestätigung verfügen.
Inhalt der Gelangensbestätigung
Bei der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer hat die Gelangensbestätigung einen anderen Inhalt als in den anderen Beförderungs- und Versendungsfällen.
Im Fall der Beförderung durch den Abnehmer (sog. Abholfall) muss die Bestätigung folgenden Inhalt haben:
· Name und Anschrift des Abnehmers,
· Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände der Lieferung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes,
· Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
· Ausstellungsdatum der Bestätigung,
· Unterschrift des Abnehmers.
In anderen Fällen, in denen eine Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder eine Versendung durch den Abnehmer erfolgt, tritt an die Stelle des Orts und des Tags des Endes der Beförderung der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
In Versendungsfällen reicht es aus, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung Beauftragten selbstständigen Dritten befindet (z. B. Transportunternehmen) und auf Anforderung der Finanzverwaltung innerhalb einer bestimmten Frist vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten besitzen, dass dieser über eine Gelangensbestätigung verfügt.
Folgen einer fehlenden Gelangensbestätigung
Kann der liefernde Unternehmer keine Gelangensbestätigung vorlegen, kann die Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Der Unternehmer hat die Beweispflicht.
Ä nderungen des § 17c UStDV
Auch der Buchnachweis wird geändert. Zukünftig muss neben der Menge und der genauen Bezeichnung des Gegenstands bei Fahrzeugen eine buchmäßige Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer erfolgen. Diese Änderung soll der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dienen.

Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar

Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden

Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, kann er den Gegenstand, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10 % beträgt,
· insgesamt seinem Unternehmen,
· in vollem Umfang dem Privatvermögen oder
· im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen
zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u.a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt.
Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht.
Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht „gestreckte“ Leistungsbezüge wie z. B. die Herstellung eines Gebäudes.
Beispiel:
Der Unternehmer U errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu 70 % privat und zu 30 % unternehmerisch nutzen will. Die Bauzeit geht vom 2.5.2011 bis 20.6.2012.
U muss spätestens bis zum 31.5.2012 gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet, andernfalls ist es zu 100 % Privatvermögen. Dies ist vor allem notwendig, wenn U bisher noch keine Rechnung mit Umsatzsteuer für den Hausbau erhalten hat, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen und damit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentieren konnte.
(Quelle: Urteile des Bundesfinanzhof)

Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Eigenheims in Betracht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff „Neubau“. Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bescheinigung als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Einer von der Agentur für Arbeit für den Rentenversicherungsträger erstellten Bescheinigung über Anrechnungszeiten der Ausbildungssuche kommt im Kindergeldverfahren ein besonderer Beweiswert zu.
Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann, muss dies nachgewiesen werden. In der Regel ist hierfür eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit notwendig. Aber auch die für Zwecke der Rentenversicherung ausgestellte Bescheinigung erfüllt diesen Zweck. Allerdings hat diese Bescheinigung nur für einen Zeitraum von drei Monaten ab Beginn der Ausbildungsplatzsuche Gültigkeit, auch wenn der bescheinigte Zeitraum darüber hinaus geht. Dass sich das Kind darüber hinaus alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat, muss gesondert nachgewiesen werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Aufwendungen für eine heilklimatische Kur bei einem Kind als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten sind ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung stets als zwangsläufig anzusehen. Diese Zwangsläufigkeit wird auch dann angenommen, wenn Aufwendungen für die Heilung oder Linderung einer Krankheit anfallen, unter der ein unterhaltsberechtigtes minderjähriges Kind leidet.
Aufwendungen für eine Kinderkur stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Kur auf Grund der Erkrankung des Kindes medizinisch notwendig ist. Kann eine solche Kurbehandlung nicht wie allgemein üblich durch Unterbringung in einem Kinderheim durchgeführt werden, sind auch die Kosten für eine Begleitperson mit zu berücksichtigen.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber verschärfte Nachweisanforderungen für den Abzug von Krankheitskosten eingeführt. Diese Regelung soll rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung

Betriebe werden häufig gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dies können beispielsweise lebenslängliche Renten oder zeitlich befristete Raten sein. Der Veräußerer kann wählen, ob er die wiederkehrenden Bezüge
· als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss oder
· deren kapitalisierten Wert als Veräußerungspreis sofort
versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden.
Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test“ sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

Seit einigen Jahren bedienen sich die Finanzbehörden digitaler Methoden bei der Außenprüfung von Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben. Der „Chi-Quadrat-Test“ ist eine solche Methode zum Aufspüren falscher Zahlen in der Buchführung. Hintergrund für dieses Verfahren: Kann die Buchführung beanstandet werden, darf der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der „Chi-Quadrat-Test“ basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z.B. Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine gewisse Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Eine signifikante Abweichung bei diesem Test gilt zwar als „starkes Indiz für Manipulationen“ der Kassenaufzeichnungen, reicht aber allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu widerlegen. Es bedarf der Absicherung durch weitere Erkenntnismittel (z.B. einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z.B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse.

Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens

Der Verlust eines von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährten Darlehens erhöht nur in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Das Darlehen muss Eigenkapitalcharakter haben. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es krisenbestimmt ist.
Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1%-Regelung

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1%-Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der - wie seine Kollegen - verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn.

Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis erbringt. Das Finanzamt ist an den Inhalt der Bescheinigung nicht gebunden. Im zu entscheidenden Fall zahlte ein insolventer Arbeitgeber für mehrere Monate keine Löhne und meldete dementsprechend beim Finanzamt keine einbehaltene Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber hatte jedoch fiktive Lohnabrechnungen erstellt und auf dieser Grundlage Beträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds an den Arbeitnehmer gezahlt. Die fiktiv berechneten Bruttolöhne und Steuerabzugsbeträge wurden dann versehentlich in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen. Dem Begehren des Arbeitnehmers, dass die bescheinigten Beträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen seien, erteilte das Gericht eine Absage.


Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen

Einem Unternehmer, auch wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.
Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.

Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Stellung genommen:
Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carports und der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Hier hat sich die Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert:

Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig.
Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im „Carport-Fall“ konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen.
Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann.
Hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum „Carport-Fall“ entsprechend.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor

Eine Unternehmerin betrieb in ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.
Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.
Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand.
Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Krankengeldanspruch: Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums

Eine Arbeitnehmerin bezog seit 2004 wegen einer Herzkranzgefäßerkrankung und im Jahr 2005 aufgrund einer Handverletzung Krankengeld. Anschließend bestand eine Arbeitsunfähigkeit sowohl wegen der Handverletzung als auch wegen der Herzerkrankung. Die Krankengeldzahlung wurde schließlich unter Hinweis auf die abgelaufene Blockfrist wegen der Herzerkrankung beendet. Die Versicherung erklärte, in Fällen, in denen zwei Erkrankungen zeitweise nebeneinander Arbeitsunfähigkeit verursachen, sei die Blockfrist der Ersterkrankung maßgeblich, die Zweiterkrankung sei als „hinzugetretene“ anzusehen, die die Höchstbezugsdauer nicht verlängere. Dem widersprach nun das Bundessozialgericht.
Versicherte haben grundsätzlich zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Die Leistungsdauer ist auf 78 Wochen begrenzt, wenn dieselbe Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine hinzugetretene weitere Krankheit führt nicht zur Entstehung eines neuen Krankengeldanspruchs und bewirkt keine Verlängerung der Leistungsdauer.
Für die hier maßgebliche Handverletzung war die 78-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen. Herzerkrankung und Handverletzung sind nicht Ausdruck eines einheitlichen Grundleidens, es handelt sich also nicht um dieselbe Erkrankung. Die Handverletzung ist auch keine zur Herzerkrankung „hinzugetretene Krankheit“, da sie nicht während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit wegen der Herzerkrankung aufgetreten ist.

Keine Steuerfreiheit für Gefahrenzulagen

Gefahrenzulagen wie z.B. Zulagen im Kampfmittelräumdienst gehören nicht zu den steuerfreien Zuschlägen. Die gesetzliche Regelung, die gezahlte Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis zu einem gewissen Grad steuerfrei stellen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Zulagen ausdehnen.
Die Steuerbefreiung für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist als finanzieller Ausgleich für die mit diesen Arbeitszeiten verbundenen besonderen Erschwernisse und Belastungen zu verstehen. Auch bei verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift lässt sich keine Steuerbefreiung für andere Zuschläge wie z.B. im Kampfmittelräumdienst ableiten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses

Haben sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend einem vom Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formulierungen den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten hängt allein von der tatsächlichen Verwendung des Darlehens ab

Schuldzinsen sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel für ein bestimmtes Wirtschaftsgut. Die bloße gedankliche Zuordnung des Darlehens durch den Steuerzahler reicht nicht. Erwirbt ein Steuerzahler eine bestimmte Beteiligung zunächst mittels eines Überziehungskredits, den er kurz darauf durch Eigenmittel vollständig zurückführt, fehlt für danach aufgenommene Darlehen der zum Schuldzinsenabzug erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Erwerb.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z.B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.
Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.

Steuerfreie Zigaretten für Familienangehörige

Frau A erwarb bei einem Ausflug nach Polen zusammen mit ihrem Vater und den Großeltern, die an der Grenze zu Polen wohnten, vier Stangen Zigaretten. Nach der Rückkehr nach Deutschland schenkten ihr der Vater und die Großeltern drei Stangen. Auf der Rückfahrt zu ihrem Wohnort wurden Frau A von einer mobilen Zollkontrolle von den 760 verbliebenen Zigaretten 560 Stück abgenommen und sichergestellt. Das Hauptzollamt war der Ansicht, die Zigaretten waren nicht für den Eigenbedarf gekauft worden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein tabaksteuerfreier Eigenbedarf auch darin zu sehen ist, wenn eine Privatperson im Mitgliedsstaat der Europäischen Union versteuerte Zigaretten für den Eigenbedarf erwirbt, selbst in das Steuergebiet (Deutschland) verbringt und anschließend an Familienangehörige verschenkt.
Wird der Transport nicht selbst durchgeführt, entfällt die Steuerfreiheit, weil es an der Voraussetzung des Selbstverbringens fehlt.

Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Bilanzierende haben für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Vereinbart ein Unternehmer bei Aufnahme eines Darlehens jährlich fallende Zinssätze, muss er zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn er im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen kann. Die anfänglich hohen Zinsen sind dann zum Teil - nämlich soweit sie den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenen rechnerischen Durchschnittssatz übersteigen - als Vorleistung für die Überlassung des Darlehens in der restlichen Laufzeit anzusehen.
Hat der Unternehmer einen solchen Erstattungsanspruch nicht, ist ausnahmsweise trotzdem ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.
Kapitalgesellschaften müssen nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.
Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.
Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Anlage EÜR ist zwingend abzugeben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.
Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u.a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

Kindergeld für im Inland selbstständig tätige polnische Staatsangehörige

Ein polnischer Staatsangehöriger, der in Deutschland ein Gewerbe betreibt und dessen Ehefrau und Kinder in Polen leben, kann Anspruch auf Kindergeld haben.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Fall eines polnischen Landwirts auseinander gesetzt, der dort bei der Sozialversicherung der Landwirte versichert war. Ob in einem solchen Fall Kindergeldanspruch besteht, hängt nach Aussage des Gerichts von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss geprüft werden, ob der Betreffende in Polen oder Deutschland als Selbstständiger oder Arbeitnehmer gilt. Außerdem kommt es darauf an, ob im Ausland Anspruch auf Leistungen besteht, die dem Kindergeld ähnlich sind. Ob solche Leistungen möglicherweise auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage beruhen, muss dabei nicht geprüft werden.

Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug

Verstirbt eines der Elternteile und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen.
Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.
Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.
Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u. a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen „von der Norm“ elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen“ sollen dann weitestgehend unbeanstandet „durchlaufen“.

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz-Hinzuschätzungen.
Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:
· Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.
· Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.
· Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.
· Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.

Die zum Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gegenständen zu treffende Zuordnungsentscheidung muss zeitnah dokumentiert werden

Errichtet ein Unternehmer ein Gebäude, das er beruflich und privat nutzen will (gemischte Nutzung), kann er das Gebäude ganz oder teilweise seinem Unternehmensvermögen, alternativ seinem Privatvermögen zuordnen. Nur im ersten Fall kommt ein Vorsteuerabzug für die bezogenen Leistungen zur Herstellung des Gebäudes in Betracht. Die Zuordnungsentscheidung ist sofort bei Leistungsbezug zu treffen und darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Zeitnah heißt bis spätestens im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung, die bis zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben sein muss. Wird diese gesetzliche Abgabefrist überschritten, liegt keine zeitnahe Dokumentation vor. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese auch nicht unterstellt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2012 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.
Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist
· das Kalendervierteljahr,
· der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 € betragen hat.
Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.
Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2012 bis zum 10.2.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.2.2012 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.
Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.
Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2012 zu stellen.
Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Die wegen eines Umzugs geleisteten doppelten Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Eine Abzugsbeschränkung, wie dies bei Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Fall ist, gilt hier nicht. Der nachfolgend geschilderte Fall macht dies deutlich.
Ein Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines neuen Arbeitsorts eine 165 qm große 5-Zimmer-Wohnung für die Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60 qm an, weil im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand berücksichtigt werden kann.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen. Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung.

Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte noch im Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 1.1.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt wird. Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat das Ministerium die Verzögerung des Starttermins bekannt gegeben und Folgendes mitgeteilt:
· Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Beginn der elektronischen Verfahrens weiter. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer diese Unterlagen bei einem Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber aushändigen müssen.
· Bei Änderungen, die weder auf der Lohnsteuerkarte 2010 noch auf der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten (soweit diese zutreffend sind) oder den Ausdruck des Finanzamts der ab 2012 gültigen ELStAM übergeben.
· Ein evtl. falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahren oder durch die Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden.

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2012

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
· freier Wohnung:
· Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
· Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
· freier Unterkunft:
· Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
· Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswert freie Unterkunft (alte und neue Bundesländer)
212,00 Euro pro Monat
7,07 Euro pro Tag
· Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.
· Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.
· Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 180,20 € im Monat (6,01 € kalendertäglich).

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2012

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.
Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.
Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Werte:
Werte für freie Verpflegung
alle Mahlzeiten
219,00 Euro pro Monat
7,30 Euro pro Kalendertag

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung
Frühstück
47,00 Euro pro Monat
1,57 Euro pro Kalendertag
Mittag- und Abendessen je
86,00 Euro pro Monat
2,87 Euro pro Kalendertag

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:
· 1,57 € für das Frühstück
· 2,87 € für Mittag-/Abendessen.

Urlaubsabgeltungsansprüche sind nicht vererblich

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers mit seinem Tod erlöschen und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln, der von den Erben geltend gemacht werden kann.
Zugrunde lag der Fall eines Kraftfahrers, der aufgrund von Krankheit in den Jahren 2008 und 2009 seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Als er starb, verlangten seine Erben Abgeltung des nicht gewährten Urlaubs in Höhe von rund 3.200 € brutto. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts besteht ein solcher Anspruch nicht.

Folgende Unterlagen können im Jahr 2012 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:
· Aufzeichnungen aus 2001 und früher.
· Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind.
· Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist.
· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind.
· Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher.
· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher.
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind
· für eine begonnene Außenprüfung,
· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
· für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.
Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2010 betragen hat, müssen ab 2011 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.
Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


Quelle: DATEV eG