Steuertipps Aktuell

MoMiG ist seit dem 1.11.2008 in Kraft

Am 28.10.2008 wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbHrechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz "MoMiG€œ) im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum 1.11.2008 in Kraft und bringt eine Fülle von Neuerungen. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Stammkapital: Das Mindestkapital der klassischen GmbH bleibt bei 25.000 EUR - die im Entwurf vorgesehene Absenkung auf 10.000 EUR wurde nicht übernommen. Bei Gründung der GmbH als haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft reicht bereits ein Stammkapital von 1 EUR. Allerdings darf diese GmbH ihre Gewinne zunächst nicht voll ausschütten, sondern muss jährlich ein Viertel des erwirtschafteten Gewinns zurücklegen, bis das Stammkapital der normalen GmbH erreicht ist. Ist die Rücklagenbildung abgeschlossen, kann die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft in eine GmbH ohne Zusatz umfirmieren.

Gründung: Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist weiterhin nötig. Als Anlage zum GmbHgesetz gibt es zwei Musterprotokolle, die Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem Dokument verbinden. Diese Vereinfachung ist allerdings nur bei maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer nutzbar. Einerseits werden Musterprotokolle zu geringeren Kosten führen. Andererseits kann jedoch keine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse vorgenommen werden.

EinmanngmbH: Es muss keine Sicherheit mehr gestellt werden, wenn nur die halbe Stammeinlage eingezahlt wird.

Geschäftsanteil: Dieser muss keinen Mindestnennbetrag von 100 EUR mehr aufweisen und auch nicht durch 50 teilbar sein. Der Nennbetrag muss nur auf volle EUR lauten. Zudem kann ein Gesellschafter bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

Eigenkapitalersatz: Das Eigenkapitalersatzrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob es sich bei Krediten, die Gesellschafter ihrer GmbH zur Verfügung stellen, um Eigenkapital oder um echte Darlehen handelt. Eigenkapitalersatz lag nach altem Recht vor, wenn das Darlehen in der Krise gegeben wurde, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es der GmbH nicht mehr möglich war, von außen Kapital zu beschaffen. Die Rechtsfolge war, dass der Eigenkapitalersatz verwendet werden musste, um die Gläubiger zu befriedigen. Im neuen Recht wird nicht mehr zwischen Eigenkapital ersetzenden und normalen Darlehen unterschieden. Eigenkapital liegt demnach nur vor, wenn es auch als solches bezeichnet ist. Die Rückzahlung eines Darlehens ist bei "gesunden€œ Unternehmen unproblematisch. Bei Krisenunternehmen muss jedoch beachtet werden, dass eine Darlehensrückzahlung im letzten Jahr vor der Insolvenz anfechtbar ist.

Genehmigungen: Öffentlichrechtliche Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz oder der Gewerbeordnung müssen nicht mehr zum Registergericht eingereicht werden. Das Gericht verlangt nur noch bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit Nachweise.

Sitz: Der tatsächliche Sitz von Verwaltung, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte kann sich im Ausland befinden, sofern im Inland eine Geschäftsanschrift vorliegt.

Bestellung: Die bisherigen Ausschlussgründe für GmbHgeschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert.

Haftung der Geschäftsführer: Sie wird verschärft, sodass Geschäftsführer auch für Zahlungen an die Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben mussten. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Zahlungsunfähigkeit aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war.

Umgehung der Insolvenzantragspflicht: Diese soll verhindert werden, indem die Gesellschafter selbst zur Antragstellung verpflichtet sind, wenn kein Geschäftsführer mehr wirk­sam bestellt ist.

Gesetz zur Modernisierung des GmbHrechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I 2008, 2026, unter www.iww.de, Abrufnr. 083371

Bundesregierung bringt Entlastungen auf den Weg

Die Bundesregierung hat am 15.10.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen sowie am 5.11.2008 ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, wodurch die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen. Die wesentlichen Punkte im Einzelnen:

Zum 1.1.2009 soll der Kinderfreibetrag um 216 EUR auf 3.864 EUR steigen. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf erhöhen sich die Freibeträge von 5.808 auf 6.024 EUR.

Das Kindergeld soll für das erste und das zweite Kind von 154 EUR auf 164 EUR, für das dritte Kind von 154 EUR auf 170 EUR sowie für das vierte und jedes weitere Kind von 179 EUR auf 195 EUR im Monat erhöht werden.

Eltern, die auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII angewiesen sind, sollen künftig jeweils zum Beginn eines neuen Schuljahres bis zum Abschluss der Jahrgangstufe 10 einen Betrag von 100 EUR für den Schulbedarf erhalten. Diese Neue­rung ist ab dem 1.8.2009 vorgesehen.

Ab dem 1.1.2009 soll die steuerliche Förderung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen) und Handwerkerleistungen auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen erweitert werden. Im Einzelnen könnten somit

maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungs­leistungen,

maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie

maximal 1.200 EUR für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beansprucht werden.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent eingeführt werden. Die Möglichkeit soll ab dem 1.1.2009 gelten und ist auf zwei Jahre befristet.

Kleinere und mittlere Unternehmen sollen Sonderabschreibungen besser nutzen können. Die dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen werden auf 335.000 EUR bzw. 200.000 EUR erhöht.

Regierungsentwurf zum "Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen€œ vom 15.10.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 083217; www.bundesfinanzministerium.de, Mitteilung vom 5.11.2008, "Schutzschirm für Arbeitsplätze€œ

Erbschaftsteuerreform: Spitzen von Union und SPD einigen sich

Bereits vor knapp zwei Jahren verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Erbschaftsteuer bis zum 31.12.2008. Am 6.11.2008 einigten sich die Spitzen von Union und SPD schließlich auf signifikante Änderungen im Vergleich zum bisherigen Entwurf. Nach der Lesung im Bundestag soll der Bundesrat schließlich am 12.12.2008 zustimmen, sodass das neue Gesetz ab dem 1.1.2009 zur Anwendung kommen kann.

Hier nun die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Ehepartner und Kinder sollen eine Immobilie steuerfrei erhalten, wenn sie diese mindestens zehn Jahre lang selbst nutzen. Für Kinder gibt es eine zusätzliche Auflage, wonach die Wohnfläche nicht größer als 200 qm sein darf.

• Die Freibeträge für Ehepartner sollen von 307.000 EUR auf 500.000 EUR erhöht werden. Für Kinder ist eine Erhöhung von 205.000 EUR auf 400.000 EUR vorgesehen.

• Entgegen dem Gesetzentwurf sollen die Steuersätze nicht gesenkt werden. Die geplante Steuerentlastung für Geschwister bleibt somit aus.

• Auch bei der Übertragung von Unternehmensvermögen gibt es im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf Änderungen. Es soll ein Wahlrecht eingeführt werden. Die erste Alternative sieht vor, dass der Erbe einen Wertabschlag von 85 Prozent, bezogen auf den Unternehmenswert, erhält, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht weniger als 650 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt betragen. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen darf maximal 50 Prozent betragen. Die zweite Variante sieht eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung vor, wenn der Betrieb zehn Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 1.000 Prozent eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 Prozent beträgt.

www.bundesfinanzministerium.de, Mitteilung vom 7.11.2008, "Reform der Erbschaftsteuer€œ

Sacheinlage ist ein Veräußerungs-tatbestand

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Verwaltungsauffassung ein Urteil gefällt, welches in der Praxis enorme Auswirkungen haben kann.

Im Streitfall ging es um die Einbringung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in eine gewerbliche Personengesellschaft. Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine derartige Einbringung ertragsteuerlich auch insoweit als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist, als der Einbringungswert in eine Kapitalrücklage eingestellt worden ist. Nach Verwaltungsansicht liegt hingegen keine entgeltliche Übertragung, sondern eine Einlage vor, soweit der Einbringungswert bei der aufnehmenden Personengesellschaft auf ein gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto verbucht wird.

Das Urteil kann beim Einbringenden somit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft auslösen. Denn wenn der Gesellschafter z.B. ein Grundstück einbringt, welches er vor fünf Jahren erworben hat, muss er die stillen Reserven als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Positiv ist hingegen, dass für die Gesellschaft ein Anschaffungsgeschäft vorliegt, welches ein zusätzliches Abschreibungsvolumen generiert.

BFHurteil vom 24.1.2008, Az. IV R 37/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 081117

Unterhalt bei eheähnlichen Gemeinschaften

In welcher Höhe sind Unterhaltsleistungen an den nicht ehelichen Lebenspartner steuerlich zu berücksichtigen? Der Bundesfinanzhof hat diese Frage beantwortet.

Bei Unterhaltsleitungen, die an einen eheähnlichen Partner erbracht werden, sind zwei Varianten in Bezug auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu unterscheiden.

In den Fällen, in denen zwar keine rechtliche, allerdings eine sittliche Unterhaltsverpflichtung besteht, können die Unterhaltsleistungen nicht vollumfänglich abgezogen werden. Es ist die sogenannte Opfergrenze anzuwenden. Unter Anwendung dieser Grenze wird der maximal abzugsfähige Unterstützungsbetrag im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ermittelt. Abzugsfähig sind hiernach ein Prozent je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, jedoch höchstens 50 Prozent des Nettoeinkommens.

Die Opfergrenze findet jedoch keine Anwendung, wenn Partner eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft bilden und daher gemeinsam wirtschaften müssen. Hierfür ist u.a. Voraussetzung, dass die Personen zusammenleben und sich Einnahmen und Ausgaben teilen. Im Urteilsfall waren diese Merkmale vorhanden: Der Kläger lebte mit seiner krankheitsbedingt erwerbslosen Verlobten in einfachen Verhältnissen zusammen und beglich die größten Ausgaben wie Miete, Nahrungsmittel und Kleidung.

BFHurteil vom 29.5.2008, Az. III R 23/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083036

Vorsteueraufteilung bei Gebäuden

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechungsgrundsätze zur Vorsteueraufteilung bei Gebäuden, die teils für vorsteuerunschädliche, teils für vorsteuerschädliche Zwecke verwendet werden, nunmehr übernommen.

Die Verwaltung stellt klar, dass die Begriffe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Erhaltungsaufwendungen nach den Grundsätzen im Einkommensteuerrecht auszulegen sind.

(Nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden sind in allen noch offenen Fällen nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufzuteilen. Hierbei kommt eine Aufteilung in der Regel nach dem Verhältnis der Nutzflächen in Betracht. Eine Zuordnung einzelner Aufwendungen zu bestimmten Gebäudeteilen scheidet aus.

Liegt Erhaltungsaufwand vor, so ist maßgebend, für welchen Gebäudeteil die Aufwendungen getätigt wurden. Dementsprechend kann die Vorsteuer nur für den steuerpflichtig genutzten Gebäudeteil beansprucht werden.

BMF, Schreiben vom 30.9.2008, IV B 8 - S 7306/08/10001, unter www.iww.de, Abrufnr. 083440

Bei erfolgsabhängiger Vergütung sind Bewirtungskosten voll abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass ein leitender Angestellter mit erfolgsabhängiger Vergütung die Kosten für die Bewirtung der ihm unterstellten Mitarbeiter in voller Höhe als Werbungskosten abziehen kann.

Ob Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbracht werden oder ob sie zur privaten Lebensführung gehören, muss anhand des Einzelfalls entschieden werden. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum beruflichen Bereich kann dabei sein, dass der Angestellte eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält. Denn in einem solchen Fall hat er es in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Das allein reicht indessen für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zu den Werbungskosten nicht aus. Hinzu kommen die konkreten Begleitumstände der jeweiligen Bewirtungen wie etwa Anlass, Ort der Veranstaltung und die Auflistung der Teilnehmer.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs greift die Kürzungsregel in Höhe von 30 Prozent nicht, da diese Abzugsbeschränkung dann nicht gilt, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt. Dies gilt insbesondere für ihm unterstellte Personen, die durch ihre Mitarbeit Einfluss auf die Höhe der variablen Bezüge des Bewirtenden nehmen.

BFHurteil vom 19.6.2008, Az. VI R 33/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083033

Neue Sachbezugswerte ab 2009 geplant

Das Bundesministerium hat den Entwurf für die Sachbezugswerte ab 2009 vorgelegt. Für die freie Verpflegung soll ein monatlicher Sachbezugswert von 210 EUR (bisher 205 EUR) gelten. Für Frühstück sind monatlich 46 statt 45 EUR und für Mittag- und Abendessen 82 statt 80 EUR im Monat vorgesehen. Für die freie Unterkunft sind monatlich 204 EUR (bisher 198 EUR) geplant.

Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3.9.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 083182

Abschreibung bis auf einen Erinnerungswert

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem eine Freiberufler- Sozietät ein Fahrzeug nur auf rund 5.000 EUR abgeschrieben hatte. Der Restwert wurde erst bei der späteren Entnahme als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Die Abschreibung auf einen betrieblich genutzten Pkw richtet sich nach dessen betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer - wobei der Bundesfinanzhof grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von acht Jahren ausgeht. Es besteht eine Pflicht zur Vornahme der Abschreibung bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR. Nicht anzusetzen ist dabei ein Anhalte-, Wiederverkaufs- oder Schrottwert.

Ein Anhaltewert kann nur gebildet werden, wenn auch nach Beendigung der Nutzungsdauer ein im Verhältnis zu den Anschaffungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt. Das gilt etwa für den Schrottwert bei Schiffen. Der Wiederverkaufswert gehört nicht hierzu.

Sofern die Steuerbescheide für die Jahre mit der unterlassenen Abschreibung bestandskräftig geworden sind, kann die restliche Abschreibung auf den Erinnerungswert nicht nachgeholt werden. Eine Nachholung ist nicht zulässig, wenn ein Betrieb die Abschreibungen willentlich unterlässt, da er sich nicht auf Gesetz, Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung berufen kann. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass daraus steuerliche Vorteile gewonnen oder Nachteile vermieden werden sollen.

BFHurteil vom 8.4.2008, Az. VIII R 64/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 083146

Einkünfte aus der Vermietung von Messezimmern

Die Vermietung von Zimmern für Messezeiträume ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen, die auch bei Ferienwohnungen angelegt werden. Denn in beiden Fällen wechseln die Bewohner regelmäßig und es kommt zu Leerständen.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Einkunftserzielungsabsicht nicht schon deshalb verneint werden kann, weil aufgrund fehlender räumlicher Trennung zum Wohnbereich eine jederzeitige Selbstnutzung möglich ist. Denn auch einzelne Zimmer können separat vermietet werden.

Bei ausschließlich an wechselnde Messe- oder Feriengäste vermietete Wohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Dies gilt aber nicht bei zumindest teilweise selbstgenutzten Objekten. Bei Ferien- oder Messezimmern muss eine Prognoserechnung zur Überschusserzielung selbst dann vorgelegt werden, wenn eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten, aber nicht ausgeübt wird.

BFHurteil vom 4.3.2008, Az. IX R 11/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083029

Zur Befristung eines Arbeitsvertrags

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Soweit die Vertragsparteien lediglich eine mündliche Abrede hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Arbeitsverhältnisses treffen, ist die Abrede unwirksam und somit ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen.

Im Urteilsfall schickte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn einen von ihm unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung zu. Der Arbeitnehmer übergab den unterschriebenen Vertrag aber erst nach Arbeitsbeginn und war der Auffassung, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen zu sein.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte wie folgt: Wenn der Arbeitgeber sein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags eindeutig von der Rückgabe des unterschriebenen Vertrags abhängig gemacht hat, ist die Schriftform­erfordernis auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer den gegengezeichneten Vertrag erst nach erfolgter Arbeitsaufnahme an den Arbeitgeber zurückgibt.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.4.2008, Az. 7 AZR 1048/06, NWB Eilnachrichten Nr. 474/2008

Flächenermittlung beim Arbeitszimmer

Die Oberfinanzdirektion Hannover weist in einer Verfügung auf die oftmals fehlerhafte Ermittlung der abziehbaren Kosten für ein Arbeitszimmer hin.

Aufteilungsmaßstab

Diese sind im Verhältnis der Fläche der Wohnung zur Fläche des Arbeitszimmers aufzuteilen. Beträgt die Wohnfläche einschließlich Arbeitszimmer 100 qm und die des Arbeitszimmers 20 qm, so beträgt der abziehbare Kostenanteil 20 Prozent. Betragen die Gesamtkosten 2.000 EUR, so sind diese mit 400 EUR als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar.

Ermittlung der Wohnfläche

Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume grundsätzlich außer Ansatz. Das sind beispielsweise Keller, Waschküchen, Abstellräume, Dachböden und sonstige Zubehörräume. Ferner gehören solche Räume nicht zur Wohnfläche, die den Nutzungsanforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen.

Wird ein Nebenraum nicht wie ein Zubehörraum genutzt, so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen das Bauordnungsrecht verstößt. Das gilt etwa für Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna oder ein Gästezimmer im Keller. Allein die besondere Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen allerdings nicht aus, um die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen.

OFD Hannover vom 4.8.2008, S 2354 - 38 - StO 217, unter www.iww.de, Abrufnr. 083441


Jahressteuergesetz 2009 - Bundesrat schlägt weitere Änderungen vor

Der Bundesrat hat am 19.9.2008 in einer Stellungnahme zahlreiche Änderungswünsche zum Gesetzentwurf der Regierung angebracht. In der ersten Lesung im Bundestag am 25.9.2008 wurden die Punkte an den Finanzausschuss überwiesen. Die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist am 14.11.2008 vorgesehen. Der Bundesrat soll am 19.12.2008 zustimmen, sodass mit einem Inkrafttreten kurz vor Silvester zu rechnen ist.

1. Geplante Änderungen im Zuge der Abgeltungsteuer:

Für Investmentfonds sind u.a. folgende wesentliche Änderungen vorgesehen:

• Fonds- und Direktanleger werden im Hinblick auf die Regeln zu den Stückzinsen gleichgestellt. Der Fonds verbucht beim Anleihekauf die erhaltenen Stückzinsen als Kapitaleinnahme und nicht als Veräußerungsgewinn.

• In die ausschüttungsgleichen Erträge fließen nicht nur die Gewinne aus Zertifikaten, sondern auch steuerfreie zinsähnliche Renditen, die durch Kopplung von Finanzinstrumenten erzielt werden. Für bis zum Beschluss des Bundesrats am 19.9.2008 bereits erworbene Investmentanteile soll eine Übergangsregelung gelten.

Für Kapitallebensversicherungen sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen, um das Steueraufkommen zu sichern und Gestaltungsmodelle zu vermeiden:

• Vorwiegend vermögensverwaltende Versicherungsverträge aus dem Ausland sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Versicherungsverträge auszuschließen. Sofern solche Policen - wie etwa aus Liechtenstein - eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen zulassen und der wirtschaftlich Berechtigte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände nehmen kann, erfolgt die Zurechnung der Kapitaleinnahmen jährlich und nicht erst bei Auszahlung. Damit entfällt u.a. der Stundungseffekt.

• Eine Lücke bei der Sicherung des inländischen Besteuerungsanspruchs bei Erträgen aus ausländischen kapitalbildenden Lebensversicherungsverträgen soll durch einen Kapitalertragsteuerabzug geschlossen werden, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen eine inländische Niederlassung unterhält.

• Da ausländische Unternehmen keine Kapitalertragsteuer einbehalten, soll der Besteuerungsanspruch dadurch gesichert werden, dass eine Mitteilungspflicht für inländische Versicherungsvertreter eingeführt wird. Diese melden dann eine erfolgreiche Vermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.

2. Darüber hinaus sind folgende weitere Änderungen in der Diskussion:

• Ein bundeseinheitliches Zertifizierungsverfahren durch eine zentrale Stelle für Rüruppolicen.

• Keine Auflösung des Wohnförderkontos beim Umzug in ein Pflegeheim.

• Eine zielgenauere Ausgestaltung der Spendenregelung zur Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften mit künstlerischen und kulturellen Zwecken, um Missbrauch zu vermeiden.

• Ein Erlass der Grundsteuer soll eingeschränkt werden, da es aufgrund von Rechtsprechungsänderungen zu Belastungen für die Gemeinden kommt. Ein Erlass käme dann nur noch bei einer Ertragsminderung von 50 anstatt bisher 20 Prozent in Betracht.

• Steuerliche Förderung des Besuchs einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule auch dann, wenn sie zu einem allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führt. Davon begünstigt wären private Wirtschaftsgymnasien, private Berufsfach-, Handels- und Sprachschulen.

• Die vorgesehene Wiedereinführung der Beschränkung des Vorsteuerabzugs für privat genutzte Firmenfahrzeuge auf 50 Prozent lehnt der Bundesrat ab, da dies den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer verletzt. Die vorgesehene Einschränkung führt nach Meinung des Bundesrats zu einer willkürlichen Steuerbelastung und verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es dem Unternehmer nicht ermöglicht wird, trotz Nachweisführung mehr als den hälftigen Vorsteuerabzug zu erhalten.

• Weiterhin Steuerfreiheit der Bezüge der EUabgeordneten. Die Bezüge sollen der EUgemeinschaftsteuer unterliegen.

Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vom 19.9.2008, Drs. 545/08, unter www.iww.de, Abrufnr. 082992

Abzug von Unterhaltsaufwand, wenn Vermögen des Empfängers 15.500 EUR nicht übersteigt

Leistet ein Steuerpflichtiger Unterhaltsaufwendungen an eine ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, kann auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt werden, dass der Aufwand von aktuell bis zu 7.680 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung kommt es u.a. weiter darauf an, ob der gesetzlich Unterhaltsberechtigte auf den Einsatz oder die Verwertung des eigenen Vermögens - wenn es nicht geringfügig ist - verwiesen werden kann.

Seit dem Jahr 1975 wird als geringfügig in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 EUR angesehen. Trotz der inzwischen eingetretenen Geldentwertung ist dieser Betrag nicht zu erhöhen, da er deutlich über dem Schonvermögen nach den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuchs liegt. Der Bundesfinanzhof hat diesen Ansatz der Finanzverwaltung erneut gebilligt.

Unter Vermögen ist der Wert der aktiven Vermögensgegenstände, vermindert um die Schulden des Unterhaltenen zu verstehen. Bei einer Bewertung von Vermögen ist von dem Verkehrswert auszugehen, also dem bei einer Veräußerung erzielbaren Preis. Der Wert eines Mietwohngrundstücks kann sich damit nicht nur durch einen Nießbrauchsvorbehalt, sondern auch durch ein dinglich gesichertes Veräußerungs- und Belastungsverbot mindern.

BFHurteil vom 29.5.2008, Az. III R 48/05, DStR 2008, 1776

Künstlersozialabgabe - Satz sinkt ab 2009

Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt ab dem Jahr 2009 von 4,9 auf 4,4 Prozent. Im Jahr 2005 lag der Satz noch bei 5,8 Prozent.

Gründe für die Entlastung

Möglich wurde diese massive Entlastung durch eine gravierende Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Mitte 2007. Hierdurch ist es über mehr Kontrollen bei den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer deutlichen Stabilisierung der Einnahmen gekommen, auch wenn immer mehr selbstständige Künstler und Publizisten Anspruch auf Leistung durch Zahlung eines Arbeitgeberanteils aus der Künstlersozialkasse erhalten haben. Seit dem 15.6.2007 stellen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicher.

Betroffene Unternehmen

Die Künstlersozialabgabe wird von Unternehmen abgeführt, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden. Betroffen sind z.B. Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Aber auch Unternehmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen sind genauso betroffen wie Werbeagenturen, Auto- und Möbelhäuser oder Gaststätten, bei denen entsprechende Darbietungen zur Öffentlichkeitsarbeit gehören und die dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben.

Nahezu alle werbenden Unternehmen können der Abgabe unterliegen. Die Abgabe kann bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Wer seinen Aufzeichnungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Künstlersozialabgabeverordnung 2009 vom 26.8.2008, BGBl I 2008, 1784

Benzingutscheine als Lohn- und Gehaltszugabe

Immer mehr Arbeitgeber setzen angesichts hoher Benzinpreise und zur Mitarbeitermotivation auf den Einsatz von Benzingutscheinen, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Damit diese Zuwendung für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, darf sie zunächst aktuell den Wert von 44 EUR pro Monat nicht übersteigen. Zusätzlich müssen aber noch weitere Vorgaben der Finanzverwaltung eingehalten werden.

So stellt ein Benzingutschein dann eine steuer- und beitragsfreie Sachzuwendung dar, wenn der Arbeitgeber auf eigenem Briefpapier Gutscheine erstellt, die er an die Arbeitnehmer ausgibt. Den Gutscheinen muss man die zu tankende Menge und die Treibstoffart genau entnehmen können. Der Arbeitnehmer kann den Gutschein bei der darauf bezeichneten Tankstelle einlösen, mit der der Arbeitgeber zuvor eine Rahmenvereinbarung getroffen hat. Gemäß dieser Vereinbarung erfolgt die Abrechnung dann mittels einer in der Tankstelle verbleibende Kundenkarte des Arbeitgebers.

Eine lohnsteuer- und sozialversicherungsschädliche Sachzuwendung liegt hingegen in folgenden Fällen vor:

• Der Arbeitnehmer erhält neben einem korrekt ausgestellten Gutschein auch eine Tankkarte. Denn diese Zuwendung hat Bargeldcharakter.

• Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen von der Tankstelle erstellten Blankobenzingutschein ohne Bezeichnung der Art und Menge des Treibstoffs und die Tankstelle rechnet mit dem Arbeitgeber ab. Hier hat der Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber Barlohn zuwendet.

• Die Arbeitnehmer dürfen die Gutscheine bei einer Tankstelle ihrer Wahl einlösen und der ausgelegte Rechnungsbetrag wird ihnen später vom Arbeitgeber erstattet. Damit wird der Arbeitgeber nicht Vertragspartner der Tankstelle.

Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

OFD Hannover vom 24.4.2008, Az. S 2334 - 281 - StO 212, unter www.iww.de, Abrufnr. 081773

Voller Arbeitnehmerpauschbetrag auch wenn Einnahmen in zwei Einkunftsarten erzielt werden

Arbeitnehmer haben selbst dann einen Rechtsanspruch auf den vollen Arbeitnehmerpauschbetrag, wenn keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann es somit auch dann zu keiner Kürzung des Pauschbetrags kommen, wenn ein Arbeitnehmer sowohl Einnahmen aus einer selbstständigen als auch aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit hat.

In diesen Fällen sind die Einnahmen aus der selbstständigen und der nichtselbstständigen Tätigkeit zunächst den jeweiligen Einkunftsarten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen. Liegen die Werbungskosten danach unter dem Pauschbetrag, wird dieser in voller Höhe angesetzt. Das eröffnet den Betroffenen allerdings nicht die Möglichkeit, eine beliebige Bestimmung zu treffen, um auf diese Weise neben dem Arbeitnehmerpauschbetrag sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen.

Denn vorab ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Betriebsausgaben auch Werbungskosten enthalten. Hängen Einzelaufwendungen ausschließlich mit der selbstständigen Tätigkeit zusammen, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen.

Bei gemischten Aufwendungen ist ein Teil den Werbungskosten zuzuordnen. Der um die Werbungskosten bereinigte Teil der Betriebsausgaben wird dann bei der Gewinnermittlung abgezogen. Soweit Aufwendungen nicht ausschließlich mit einer Einkunftsart zusammenhängen, kommt eine Aufteilung durch Schätzung in Betracht.

BFHurteil vom 10.6.2008, Az. VIII R 76/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 082817

Wertzuwachs durch Baumaßnahmen bewirkt beim Erben keinen Vermögenszuwachs

Hat ein Erbe selbst bereits vor dem Tod des Erblassers Baumaßnahmen an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück vorgenommen, mindert sich seine Bereicherung im Erbanfall um den Betrag, um den die durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben. Dies gilt zumindest soweit der Erbe hierfür zu Lebzeiten des Erblassers keinen Ersatz dafür verlangt hat.

Nicht entscheidungserheblich ist, dass durch die Baumaßnahmen kein vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch gegen den Erblasser entstanden ist. Denn diese zivilrechtliche Regelung wird durch das im Erbschaftsteuergesetz verankerte Bereicherungsprinzip überlagert. Danach ist die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten ausgeschlossen, die der Erbe selbst zu Lebzeiten des Erblassers in Erwartung der Erbfolge geschaffen hat.

Die Steuerwerte des Grundstücks müssen also um den Wertzuwachs aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen gemindert werden.

BFHurteil vom 1.7.2008, Az. II R 38/07, DB 2008, 1895

Zur Umsatzsteuerpflicht einer Vorstandstätigkeit

Ist die Tätigkeit eines Vereinsvorstands von einem eigennützigen Erwerbsstreben geprägt, liegt keine umsatzsteuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit vor.

Im Urteilsfall arbeitete ein Vorstandsmitglied mindestens 40 Stunden in der Woche und rund 2.000 Stunden jährlich für einen Verein und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung i.H.v. ca. 7.500 EUR. Die Tätigkeit gegenüber dem Verein war als selbstständige Tätigkeit einzustufen, da das Vorstandsmitglied als Präsident des Vereinsvorstands weitgehend weisungsfrei war. In einem solchen Fall kann nicht mehr von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinn ausgegangen werden.

BFHurteil vom 14.5.2008, Az. XI R 70/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 082823

Lohnsteuerermäßigungsantrag für das Jahr 2009 jetzt stellen

Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim Arbeitgeber eingereicht werden, sollten Steuerpflichtige überlegen, ob sie nicht noch die Weichen für ein höheres Nettoentgelt im Jahr 2009 stellen können. Zu denken wäre hier insbesondere an die optimale Steuerklassenwahl für Ehepaare oder den Eintrag volljähriger Kinder bis 25 Jahre.

Steht Nachwuchs an, sollte der zu Hause bleibende Partner die günstigere Steuerklasse bekommen, um anschließend ggf. höheres Elterngeld zu erhalten. Zu beachten sind ferner die Auswirkungen der Abgeltungsteuer. Werbungskostenüberschüsse wirken sich 2009 genauso wenig auf das sonstige Einkommen aus wie negative Kapitaleinnahmen.

Eintragungsfähig sind auch Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR je Kind. Berufstätige Eltern müssen dabei den Werbungskostenpauschbetrag von aktuell 920 EUR nicht beachten, der wird zusätzlich gewährt. Hinzu kommen Handwerker- und Pflegeleistungen mit 20 Prozent. Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass die Vergünstigung auch für Wohnungen im EUraum gewährt wird. Mietverluste aus Spanien oder Finnland können ebenfalls berücksichtigt werden.

Zu beachten ist, dass sich die Steuerklassenwahl auch auf andere Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld auswirken kann. Denn diese hängen vom zuletzt gezahlten Nettoarbeitslohn ab. Arbeitnehmer mit der Steuerklasse V erhalten damit geringere Leistungen als diejenigen mit gleichem Bruttolohn in Klasse III oder IV. Wer damit rechnet, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung in Anspruch nehmen zu müssen, sollte sich deshalb vor dem Wechsel der Steuerklasse über die Auswirkungen informieren.

Da die voraussichtlichen Aufwendungen für das Jahr 2009 nur vorläufig kalkulierbar sind, soll das Finanzamt generell eher großzügig sein und nachvollziehbare oder glaubhaft gemachte Ausgaben ohne kritische Nachfragen akzeptieren. Soll ein einzutragender Freibetrag noch Auswirkungen auf das Dezembergehalt 2008 haben, muss der Ermäßigungsantrag bis spätestens zum 30.11.2008 gestellt werden.

Durchschnittliche Vermietungszeit vor Ort maßgeblich für Einkünfteerzielungsabsicht bei einer Ferienimmobilie

Sofern Ferienimmobilien nur an wechselnde Gäste vermietet werden, wird die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, solange die ortsübliche Belegungsdauer nicht deutlich unterschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun aktuell dazu geäußert, welche Referenzgröße für diese Beurteilung herangezogen werden kann.

Im Urteilsfall wurden vier Ferienwohnungen vermietet. Die Belegungssituation gestaltete sich in drei Wohnungen relativ einheitlich auf hohem Niveau. Nur bei einer der Wohnungen lag der Leerstand bei rund 90 Prozent. Das Finanzamt berücksichtigte damit für diese Wohnung mangels Überschusserzielungsabsicht keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Dem stimmte der Bundesfinanzhof zu. Zwar ist bei in Eigenregie ausschließlich an wechselnde Gäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Wohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent unterschritten wird und dafür keine Vermietungshindernisse erkennbar sind.

Dabei sind die Vermietungszeiten nicht aus den tatsächlichen Verhältnissen in einem Gebäudekomplex abzuleiten. Der Begriff "ortsüblich" bezieht sich vielmehr auf die individuellen Vermietungszeiten, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine objektbezogene Beurteilung zu erfolgen hat, ist auch die Einkünfteerzielungsabsicht nur bezogen auf das jeweilige Objekt zu prüfen.

BFHurteil vom 24.6.2008, Az. IX R 12/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 083021

Grundstückshandel durch Anteilsverkauf an Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft dem Verkauf von zumindest einer Immobilie gleichzustellen ist. Die Anteile sind bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent Objekte im Sinne der Dreiobjektgrenze. Diese besagt, dass eine objektive Nachhaltigkeit und damit ein gewerblicher Grundstückshandel - und keine private Vermögensverwaltung - vorliegt, wenn ein Grundstückseigentümer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte in zeitlicher Nähe zu deren Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung verkauft. Die Gewinne aus diesen Verkaufshandlungen führen dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Ein Gesellschafter, der innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Gesellschaftsanteile an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft erwirbt und verkauft, überschreitet daher regelmäßig ebenso die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung wie durch die Veräußerung von mehr als drei einzelnen Grundstücken.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof nun weiterführend entschieden, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die Gesellschaften gewerblich und nicht vermögensverwaltend geprägt sind. Denn es macht für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels keinen Unterschied, ob die Geschäfte auf der Gesellschaftsebene gewerblich oder lediglich vermögensverwaltend sind. Die Tätigkeit des Gesellschafters ist in beiden Fällen steuerlich gleichwertig. Damit sind auch die Veräußerungsgewinne aus diesen Anteilsveräußerungen beim Gesellschafter als laufende Einkünfte in den Gewerbeertrag aufzunehmen.

BFHurteil vom 5.6.2008, Az. IV R 81/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 082769

Drittes Gesetz zur Mittelstandsentlastung vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 23.7.2008 den Gesetzentwurf des "Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft€œ beschlossen. Vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen soll das Gesetz für Einsparungen von Bürokratiekosten von insgesamt knapp 100 Mio. EUR im Jahr 2009 sorgen. 23 Einzelmaßnahmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht sind vorgesehen. Daneben wird ein Bündel gewerberechtlicher Erleichterungen umgesetzt, etwa die Streichung von Aufbewahrungspflichten in der Pfandleihe- sowie in der Makler- und Bauträgerverordnung.

Steuerlich sind wenige Neuerungen vorgesehen. So sollen die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften sowie Vereine und Stiftungen ab 2009 erhöht werden.

Ein Freibetrag ist ein Betrag, der die Steuerbemessungsgrundlage mindert. Im Gegensatz zur Freigrenze müssen bei Überschreitung des Freibetrags nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden, sondern nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen.

• Nach körperschaftsteuerlichen Regelungen unterliegen aktuell bestimmte unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 3.835 EUR liegt. Es ist geplant, diesen Freibetrag auf 5.000 EUR zu erhöhen. Künftig kann dann also auch noch auf eine Veranlagung verzichtet werden, wenn das Einkommen einen Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.

• Unbeschränkt steuerpflichtige in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine sowie unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften unterliegen gemäß den körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen dann nicht der Besteuerung, wenn deren Einkommen unter einem Freibetrag von 13.498 EUR liegt. Dieser Freibetrag soll ebenfalls angehoben werden und zwar auf 15.000 EUR.

Ob der jeweils minimale Anstieg der Freibeträge allerdings in der Praxis einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten kann, muss bezweifelt werden.

Unternehmer sind nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz zur Feststellung der Umsatzsteuer verpflichtet und sie haben über die Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder mit Haustürgeschäften Umsätze ausführt, hat die geforderten Aufzeichnungen in einem Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Bestimmte Unternehmer sind davon bereits aufgrund gesetzlicher Regelungen befreit. Künftig sollen zu dieser Gruppe auch Unternehmer zählen, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, aber keine gewerbliche Niederlassung begründen.

Entwurf des "Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft€œ vom 23.7.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082805

Aufwand eines Arbeitnehmers für Bewirtung im Namen des Arbeitgebers voll abzugsfähig

bernehmen Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass die Kosten für eine Bewirtung im Namen ihres Arbeitgebers, können sie diese Aufwendungen ungekürzt und ohne Verpflichtung zur Benennung der Gäste als Werbungskosten abziehen. Die Nachweisanforderungen und der beschränkte Kostenabzug gelten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nur, wenn der Arbeitnehmer selbst als bewirtende Person auftritt.

Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zum Bewirtungsaufwand im Werbungskostenbereich zugunsten der Arbeitnehmer fort. Jüngst hatte er bereits entschieden, dass Aufwendungen eines Außendienstmitarbeiters für Bewirtungsleistungen und für Werbegeschenke an Kunden beruflich veranlasst sein können, auch wenn der Mitarbeiter keine erfolgsabhängige Entlohnung erhält. Ähnlich fiel das Urteil bei einem Geschäftsführer mit Tantiemeanspruch aus, der für Betriebsangehörige im eigenen Garten eine Feier veranstaltet hatte.

BFHurteil vom 19.6.2008, Az. VI R 48/07, DStR 2008, 1581

Verlängerung der Investitionszulage bis 2013 mit jährlich verminderten Fördersätzen geplant

Das derzeit gültige Investitionszulagengesetz 2007 läuft Ende 2009 aus. Um betriebliche Investitionen in den neuen Ländern mithilfe einer Investitionszulage weiterhin zu fördern, hat das Bundeskabinett nun eine Nachfolgeregelung beschlossen. Der Gesetzentwurf verfolgt allerdings ferner das Ziel, ein deutliches Signal für ein Ende der Investitionsförderung durch Investitionszulagen zu setzen.

Im Entwurf findet man eine degressive Ausgestaltung der Fördersätze. Die derzeit geltende Grundzulage von 12,5 Prozent für Großunternehmen soll sich von 2010 bis 2013 jährlich um 2,5 Prozent verringern, sodass für im Jahr 2013 begonnene Erstinvestitionsvorhaben noch 2,5 Prozent Investitionszulage gewährt werden. Der Satz von 25 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen sinkt entsprechend um 5 Prozent pro Jahr, sodass 2013 nur noch 5 Prozent übrig bleiben.

Damit sollen bis 2013 steuerfreie Zulagen in einer Größenordnung von rund 2,3 Mrd. EUR zur Verfügung stehen. Diese sollen in betriebliche Erstinvestitionsvorhaben des verarbeitenden Gewerbes, in bestimmte produktionsnahe Dienstleistungen und ins Beherbergungsgewerbe fließen. Zum Fördergebiet gehören alle neuen Bundesländer und Berlin. Für einige Teile Berlins sollen allerdings Sonderbedingungen gelten.

Der Kreis der begünstigten Unternehmen sowie die förderfähigen Investitionen ändern sich gegenüber den bisher bestehenden Regelungen nicht. Mehrjährige Investitionsvorhaben werden mit dem Zulagensatz gefördert, der im Jahr des Vorhabensbeginns gilt. Unternehmen, die bis Ende 2009 mit ihren Investitionsprojekten beginnen, können also noch von den derzeit geltenden Fördersätzen profitieren.

Regierungsentwurf des Investitionszulagengesetzes 2010 vom 22.7.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082779

Einmalige Meldung als Arbeit suchendœ bei einer Arbeitsagentur wirkt nur drei Monate

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld berücksichtigt, wenn

• es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,

• nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und

• bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeit suchend gemeldet ist.

Zeitgrenze

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs wirkt eine einmalige Meldung als Arbeit suchend bei einer Agentur für Arbeit nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden. Unterlässt es dies, entfällt der Kindergeldanspruch, denn das Kind ist nicht mehr als Arbeitsuchender gemeldet. Die Erneuerung der Meldung bedarf keiner besonderen Form.

Arbeitslosigkeit

Das volljährige, aber noch nicht 21 Jahre alte Kind muss in der Zeit allerdings nicht arbeitslos im Sinne des Sozialgesetzbuches sein. Es genügt, dass es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden. Wirkt ein Kind allerdings nicht ausreichend bei der Vermittlung mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur, ist das Kind nicht mehr Arbeit suchend gemeldet und ab dem Folgemonat entfällt der Kindergeldanspruch.

Damit reicht im Ergebnis ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht aus, um den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren und den Anspruch auf Kindergeld zu erhalten. Für die Vermittlung ist eine Zeitgrenze gezogen, nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs automatisch vermutet wird.

BFHurteil vom 19.6.2008, Az. III R 68/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 082534

Zur steuerlichen Behandlung eines Darlehensverzichts bei Schrottimmobilien

ber die Rechte der Käufer von Schrottimmobilien währte ein Endlosstreit. Anleger wurden insbesondere in den 90er Jahren zum Kauf überteuerter Eigentumswohnungen verführt. Nach der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nun eine Vielzahl von betroffenen Immobilienbesitzern gegenüber den finanzierenden Banken die Rückabwicklung der Darlehen geltend machen. Der Anspruch auf Schadenersatz besteht in der Regel, wenn die Bank eigene Aufklärungspflichten nicht beachtet hat. Davon kann man ausgehen, wenn sie

• über einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Darlehensnehmer in Bezug auf spezielle Risiken des finanzierten Vorhabens verfügt,

• einen besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder begünstigt,

• die Rolle als Kreditgeber überschreitet

• oder sich in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befindet.

Banken bieten nun in solchen Fällen als Schadenersatz nicht selten einen Schuldenerlass an. Der soll zum einen den überhöhten Kaufpreis ausgleichen und zum anderen die hierauf entfallenden zu viel bezahlten Schuldzinsen erstatten. Ist es dazu gekommen, behandelt die Finanzverwaltung den Vorgang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wie folgt:

• Sofern zu viel bezahlte Schuldzinsen ersetzt werden, liegen negative Werbungskosten und damit Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vor. Das gilt bis zu der Höhe, bis zu der in der Vergangenheit ein Finanzierungsaufwand als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt worden ist.

• Der Schuldenerlass selbst führt zu einer Minderung der ehemaligen Anschaffungskosten für das Gebäude und somit zu einer geringeren AfAbemessungsgrundlage.

• Eventuell angefallene Rechtsanwaltskosten sind als Werbungskosten bei den Mieteinkünften anzusetzen.

Bayerisches LfSt vom 16.7.2008, Az. S 2211.1.1-2/2 St 32/St 33, unter www.iww.de, Abrufnr. 082780

Ersatzweise zugesprochene Vergütung begründet keine Arbeitnehmer-eigenschaft

Wird nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (im Urteilsfall: Hofübergabe) vor einem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend gemacht, begründet dies noch nicht die Annahme, es handele sich in diesen Fällen um nachträgliche Lohneinnahmen. Aber auch eine Einstufung als nichtsteuerbare Vermögensmehrung in der Privatsphäre kommt nicht in Betracht. Die Ausgleichszahlungen sind vielmehr als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar.

Es handelt sich um ein steuerbares Entgelt, auch wenn die Tätigkeit ausschließlich durch - in diesem Fall - die Erwartung der Hofübergabe motiviert gewesen ist. Entscheidend ist, dass mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche die Tätigkeit statt der Privat- der Erwerbssphäre zugeordnet worden ist. Daraus resultierende Prozesszinsen führen in den Streitjahren 1996/1997 zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

BFHurteil vom 8.5.2008, Az. VI R 50/05, DStR 2008, 1425

Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer bei nachträglicher Einstufung als Arbeitnehmer

Beschäftigt ein Unternehmen Arbeitnehmer und geht es davon aus, dass diese freie Mitarbeiter sind, kann es trotzdem als Lohnsteuerhaftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Zwar ist die Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit schwierig und oft nur anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale zu beurteilen. Das reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber nicht aus, um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum zu berufen. Für personalintensive Unternehmen ist die Qualifizierung der Beschäftigten als Arbeitnehmer oder Selbstständige für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung besonders wichtig. Wer hier keine Anrufungsauskunft einholt, kann weder darauf vertrauen, dass die von ihm vertretene Rechtsansicht Bestand haben wird, noch sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen.

Im zugrunde liegenden Fall wurden rund 1.000 Telefoninterviewer beschäftigt und das Honorar brutto ausbezahlt. Es wurden weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Die Lohnsteueraußenprüfung stufte die Tätigkeit als nichtselbstständig ein und forderte vom Unternehmen zu recht rund 350.000 EUR für nicht abgeführte Lohnsteuer nach.

Bei einer Vielzahl nachzufordernder Lohnsteuerbeträge kann es das Finanzamt für zweckmäßig erachten, den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, statt die Steuer von den einzelnen Arbeitnehmern nachzufordern.

BFHurteil vom 29.5.2008, Az. VI R 11/07, DStR 2008, 1526

Carsharing-Verein unterliegt dem Regelsteuersatz

Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen Carsharingverein an seine Mitglieder unterliegt der aktuell 19-prozentigen Umsatzsteuer. Der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent kommt nicht zur Anwendung.

Zwar kann ein Carsharingverein im Rahmen des Umweltschutzes generell gemeinnützig tätig sein und damit auch steuerbegünstigte Zwecke erfüllen. Dies wird aber dann ausgeschlossen, wenn die Leistungen an die Mitglieder im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem keine Zweckbetriebseigenschaft zukommt. An dieser fehlt ist hier, weil das Carsharing in der Satzung nicht als einzige Maßnahme ausgewiesen wird, durch die der steuerbegünstigte Satzungszweck "Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung€œ erreicht werden kann.

BFHurteil vom 12.6.2008, Az. V R 33/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 082685

Stückzinsenerwerb in 2008 gilt nicht als Steuerstundungsmodell

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde die Regelung zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt allerdings kein Steuerstundungsmodell vor, wenn ein Anleger in 2008 Anleihen erwirbt, die Stückzinsen als negative Kapitaleinnahmen ausweist und die Ausschüttung erst im Jahr 2009 unter Geltung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig ist. Zwar liegt ein vorgefertigtes Konzept auch dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Dies kann aber nicht auf den Ausweis von Stückzinsen bei Anleihen und dem Zwischengewinn bei Rentenfonds übertragen werden. Denn dies ist marktüblich und erforderlich, damit der bisherige Gläubiger den Gegenwert des ihm zustehenden Zinsanspruchs realisieren kann.

Diese Ansicht kann im laufenden Jahr zu einem einmaligen Steuereffekt genutzt werden. So können gezielt Anleihen erworben werden, die planmäßig erstmals in 2009 Zinsen auszahlen. Die negativen Kapitaleinnahmen wirken sich in diesen Fällen im laufenden Jahr letztmalig mit der individuellen Progression aus und können auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet sowie als Verlustvortrag verwendet werden. Die positiven Zinserträge werden nach dem 1.1.2009 fällig und unterliegen damit bereits dem moderaten Abgeltungstarif und belasten nicht den Steuersatz des Anlegers auf sein übriges Einkommen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Gestaltungsmissbrauch, wenn es insgesamt zu einem wirtschaftlichen Überschuss kommt. Dafür müssen die Zinserträge höher sein als die Summe der ausgezahlten Stückzinsen, der Bankspesen für den Erwerb und der Werbungskosten. Das wird regelmäßig erreicht, wenn die Anleihe nicht fremdfinanziert ist und zwischen Kauf- und Ausschüttungstermin mindestens ein Monat liegt. Denn dann liegt der positive Zinssaldo regelmäßig über den Bankgebühren.
Dieser Spareffekt kann sich ganz besonders bei Anleihen mit hohem Zinskupon auswirken, wenn die Zinsen unmittelbar nach Neujahr ausgeschüttet werden. Dann haben sich schon für nahezu das gesamte Jahr 2008 Stückzinsen angesammelt, die über einen Anleihekauf zu negativen Einnahmen führen. Nicht geeignet sind hingegen flat gehandelte Wertpapiere wie Genussscheine oder strukturierte Anleihen, deren Zinshöhe von der Kursentwicklung eines Basiswerts abhängt. Auch Floater mit quartalsweiser Auszahlung weisen nur geringe Stückzinsen aus.

OFD Magdeburg vom 13.6.2008, Az. S 2252 - 104 - St 214 V, unter www.iww.de, Abrufnr. 082782

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten mit Blick auf das Elterngeld rechtsmissbräuchlich?

Für die Berechnung des Elterngelds ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen maßgebend. Damit kann bei Arbeitnehmerehegatten die optimale Steuerklassenwahl vor der Geburt des Kindes für die Höhe des Elterngeldes von maximal 1.800 EUR monatlich ausschlaggebend sein.

Das bedeutet, dass es sich lohnen kann, das Nettoeinkommen des zu Hause bleibenden Elternteils vorab gezielt durch einen Steuerklassenwechsel zu erhöhen.

Das Bundesfamilienministerium erkennt solch einen gezielten Wechsel der Lohnsteuerklassen allerdings nicht an. Dieser Auffassung haben jetzt zwei Sozialgerichte widersprochen, da das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kein Verbot für einen solchen Wechsel vorsehen und das Einkommensteuergesetz jederzeit einen Wechsel für die Zukunft erlaubt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wieso Bezieher von Elterngeld aus einem Steuerklassenwechsel keine Vorteile ziehen dürften.

SG Augsburg, Urteil vom 8.7.2008, Az. S 10 EG 15/08 und SG Dortmund, Urteil vom 28.7.2008, Az. S 11 EG 8/07 unter www.iww.de, Abrufnrn. 082493 und 082562

Aktuelles für Übungsleiter und Co.

Die durch einen Freibetrag in Höhe von aktuell 2.100 EUR pro Jahr steuerbegünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln. Diese Tätigkeit muss der Allgemeinheit zugutekommen. Das ist z.B. bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit auch dann erfüllt, wenn nur ein abgeschlossener Personenkreis z.B. innerhalb eines Unternehmens aus- oder fortgebildet wird, die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt. Aber auch, wenn ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden, ist der Freibetrag regelmäßig zu gewähren, soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen oder Krankenhäusern sind allerdings nicht als ambulante Pflegedienste einzustufen, so dass der Freibetrag nicht anwendbar ist.

Bayerisches LfSt vom 29.7.2008, Az. S 2121.1.1-1/4 St 32/St 33, unter www.iww.de, Abrufnr. 082781

Aufwand für Wirtschaftszeitungen

Aufwand für eine überregionale Tageszeitung, die auch der allgemeinen Information dient, zählt nicht zu den Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Zwar hatte der Bundesfinanzhof im Jahr 1982 Ausgaben für das Handelsblatt als Werbungskosten bei einem Diplomkaufmann anerkannt. Dieser Auffassung wird aktuell aber von Finanzrichtern nicht mehr gefolgt, da Wirtschaftsblätter inzwischen viel mehr als früher auch über allgemein interessierende Themen berichten.

FG Berlinbrandenburg, Urteil vom 29.4.2008, Az. 6 K 1567/04 unter www.iww.de, Abrufnr. 082798


Steuerverfahren sollen schlankerœ werden

Der vom Bundeskabinett im Sommer dieses Jahres verabschiedete Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens soll papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Kommunikation ersetzen und damit Bürokratiekosten abbauen. Die meisten Maßnahmen treten voraussichtlich im Jahr 2009 in Kraft. Nachfolgend werden praxisrelevante geplante Maßnahmen im Überblick vorgestellt.

Unternehmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Steuererklärungen (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen) standardmäßig elektronisch übermitteln. Darüber hinaus ist dies auch für die Steuerbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung geplant. Zur Vermeidung unbilliger Härten können die Finanzbehörden in Ausnahmefällen aber auch darauf verzichten.

Neu gegründete Unternehmen müssen im Zusammenhang mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeit u.a. Auskunft über ihre steuerrelevanten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geben. Diese Verpflichtung sollen sie künftig auf elektronischem Wege erfüllen können.

• Es ist beabsichtigt, die Abgabe der Steuererklärung von privaten Steuerzahlern dadurch zu vereinfachen, dass künftig bestimmte - bisher in Papierform vorzulegende - Belege und Unterlagen dem Finanzamt auf elektronischem Wege verfügbar gemacht werden können. Davon betroffen sind zunächst Bescheinigungen über Spenden, vermögenswirksame Leistungen und Riesterverträgen.

• Geplant ist, dass Finanzverwaltung und Rentenversicherung ihre Außenprüfungen bei Arbeitgebern künftig zeitgleich vornehmen.

• Die Grenzen für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sollen von aktuell 6.136 EUR auf 7.500 EUR angehoben werden. In den Fällen, in denen die Umsatzsteuerschuld des Vorjahrs unter einer bestimmten Betragsgrenze liegt, können Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit werden. Es ist beabsichtigt, diese Betragsgrenze von 512 EUR auf 1.000 EUR anzuheben. Ferner können Unternehmer, deren Vorsteuer-Überschuss im Vorjahr eine bestimmte Betragsgrenze überschritten hat, wählen, ob sie ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgeben. Dies ist künftig der Fall, wenn der Betrag 7.500 EUR übersteigt.

• Beabsichtigt ist, die Schwellenwerte für monatlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen von 3.000 EUR auf 4.000 EUR anzuheben. Für vierteljährliche Anmeldungen soll der Betrag von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden.

• Bei Ausführung umsatzsteuerfreier Leistungen an andere Unternehmer soll die Erteilung einer Rechnung grundsätzlich nicht mehr notwendig sein. Weiter ist geplant, auf die bisher obligatorische Ausstellung sogenannter Sammelrechnungen bei elektronischer Datenübermittlung zu verzichten.

• Die Mitteilung der Banken über einbehaltene Abgeltungsteuer getrennt nach Postleitzahlen soll in elektronischer Form erfolgen.

Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 23.7.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082457

Rückwirkende Mietanpassung unter nahen Angehörigen ist nicht anzuerkennen

Verträge zwischen nahen Angehörigen sind ertragsteuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind. Ihre Gestaltung muss darüber hinaus dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, und die Vertragsinhalte müssen auch tatsächlich umgesetzt werden. Allerdings ist die steuerliche Anerkennung nicht bei jeder Abweichung vom Fremdüblichen in Gefahr.

Wird z.B. der Mietzins unter nahen Angehörigen über einen kurzen Zeitraum vom Vermieter nicht angepasst, hat dies allein nicht notwendigerweise negative steuerliche Folgen. Hat der Vermieter jedoch 18 Jahre lang - trotz Wertsicherungsklausel im Mietvertrag - keinen höheren Mietzins eingefordert, ist dies als unüblich einzustufen. Ein fremder Dritte hätte nicht über einen derart langen Zeitraum auf die vereinbarte Mietanpassung verzichtet.

Somit konnte der Unternehmer im Urteilsfall (Mieter) die an seine Ehefrau als Vermieterin nachträglich gezahlten Mietanpassungsbeträge nicht als gewinnmindernde betriebliche Verbindlichkeiten abziehen.

Zwar entspricht die Wertsicherungsklausel im Mietvertrag den Voraussetzungen der Fremdüblichkeit. Wird die Mietanpassung aber über lange Zeit nicht geltend gemacht und der Vertrag insoweit erst rückwirkend entsprechend der Vereinbarung durchgeführt, weicht dies vom Fremdüblichen ab.

BFHurteil vom 21.2.2008, Az. III R 70/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 082459

Aufwand für Teilnahme an Auslandsvorlesungen als Werbungskosten

Aufwand für Sprachreisen kann immer dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Maßnahme auf berufliche oder betriebliche Interessen zugeschnitten ist und fachspezifische Informationen in einer Fremdsprache vermittelt werden. Denn im Ausland stattfindende Fortbildungsmaßnahmen erhöhen allgemein die Sprachkompetenz.

Der berufliche Bezug bei einer Fremdsprachenausbildung im Ausland scheidet grundsätzlich nur aus, wenn private Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bilden. Damit können auch in einer Fremdsprache vermittelte fachspezifische Informationen - etwa in Form wirtschaftswissenschaftlicher Vorlesungen - der Sprachkompetenz förderlich und damit beruflich veranlasst sein.

Sofern die Beherrschung der englischen Sprache Voraussetzung für die Einstellung beim Arbeitgeber ist, sind die Aufwendungen für eine nicht am Wohnort stattfindende Fortbildungsveranstaltung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn ein Sprachlehrgang entweder zum Erwerb oder zur Sicherung eines Arbeitsplatzes erforderlich ist. Wichtig ist, dass ein unmittelbarer beruflicher Anlass gegeben sein muss. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, welche Bedeutung die Fremdsprachenkenntnisse als Einstellungskriterium haben, liegen vorweggenommene Werbungskosten vor.

BFHurteil vom 10.4.2008, Az. VI R 13/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 082460

Fahrtenbuch kann trotz kleinerer Mängel noch ordnungsgemäß sein

Kann ein Dienstwagen auch privat genutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil zu versteuern. Dessen Höhe ist generell nach der Einprozentregelung zu ermitteln. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. In einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch müssen die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Es muss regelmäßig zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, die Fahrten sowie den jeweiligen Gesamtkilometerstand ausweisen und die Angaben vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Kleinere Mängel führen allerdings nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und damit zur Anwendung der Einprozentregelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Trotz der Mängel muss immer der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein. Damit weicht der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf. Folgende festgestellte Mängel am Fahrtenbuch sind demnach als unschädlich einzustufen:

Eine Fahrt wurde trotz vorliegender Tankrechnung nicht aufgezeichnet.

• Zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den einzelnen Werkstattrechnungen besteht keine genaue Übereinstimmung.

• Der Fahrer hat nicht die gemäß Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke gewählt und auch keinen besonderen Aufzeichnungsaufwand betrieben.

Neben diesen Mängeln ist es ferner nicht schädlich, wenn der Arbeitgeber die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hat. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein, so der Bundesfinanzhof resümierend.

BFHurteil vom 10.4.2008, Az. VI R 38/06, DStR 2008, 1373

Behandlung von Pensionszusagen an beherrschenden Gesellschafter

Der Bundesfinanzhof hat sich zu der Frage geäußert, wann eine Zusage auf Altersversorgung bei einem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken. Folgende praxisrelevante Grundsätze sind demnach beachtenswert:

• Die GmbH darf ihrem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagen und ihm dabei auch das Recht einräumen, bei Eintritt des Versorgungsfalls anstelle der Altersrente eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.

• Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht vom Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. Das gilt zumindest, wenn das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Zu ermitteln sind diese etwa schätzweise in Form versicherungsmathematischer Abschläge bei der Kapitalabfindung.

• Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.

Im Urteilsfall wurde lediglich insoweit in der Kapitalabfindung eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen, als bei der Ermittlung des Anwartschaftsbarwerts die fortgezahlten laufenden Gehaltszahlungen unberücksichtigt geblieben sind.

BFHurteil vom 5.3.2008, Az. I R 12/07, DStR 2008, 1037

Zum Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Der Bundesfinanzhof hatte jüngst seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Soweit die Einkünfte und Bezüge eines erwerbstätigen Kindes den schädlichen Jahresgrenzbetrag von aktuell 7.680 EUR nicht übersteigen, erhalten Eltern für ihre Kinder nun auch dann Kindergeld, wenn die Kinder einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat daraufhin die Familienkassen angewiesen, ab sofort für jeden Monat, für den ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, zu überprüfen

• ob trotz Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Voraussetzungen für die Zahlung des Kindergelds vorlagen und

• ob die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 EUR übersteigen.

Ist dies der Fall, besteht für den gesamten Anspruchszeitraum kein Anspruch auf Kindergeld. Übersteigt das zuzurechnende Einkommen des Kindes den Grenzbetrag allerdings nicht, besteht im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt oder nicht.

Die mittlerweile überholte Sichtweise wirkte sich für Eltern immer dann günstig aus, wenn das Kindeseinkommen insgesamt über dem Jahresgrenzbetrag lag. Dann entfiel das Kindergeld nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn die Einkünfte und Bezüge im übrigen Zeitraum unter dem anteiligen Jahresgrenzbetrag lagen. Die aktuell geltende Regelung ist hingegen vorteilhaft, wenn das gesamte Jahreseinkommen beider Abschnitte zusammen unter den schädlichen 7.680 EUR bleibt. Dann bleibt der Anspruch auch für die Monate der Vollerwerbstätigkeit erhalten.

BZSt vom 4.7.2008, Az. St II 2 - S 2282 - 138/2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082482

Zur Zurechnung von Kapitalerträgen für Vermögen, das den Kindern geschenktœ wurde

Sind Eltern über das Konto ihres Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie diese Gelder wie ihr eigenes Vermögen, sind ihnen die daraus erzielten Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften uneingeschränkt zuzurechnen. Das gilt auch, wenn das Kind volljährig ist.

Im vom Finanzgericht Rheinlandpfalz entschiedenen Fall hatten Eltern Wertpapiergeschäfte über Konten ihrer fünf voll- und minderjährigen Kinder abgewickelt. Die erwirtschafteten Erträge wurden durch Überweisungen den Konten der Eltern gutgeschrieben oder in bar abgehoben. Damit waren die Vermögenssphären der Eltern und die ihrer Kinder nicht getrennt.

Denn Erträge sind immer demjenigen zuzurechnen, der die Erträge auf eigene Rechnung erzielt und der das zugrunde liegende Kapital zu keiner Zeit wie fremdes Vermögen verwaltet hat. Ein Indiz dafür ist, wenn Eltern umfangreiche Wertpapiergeschäfte über das Depot der Kinder vornehmen und hierüber detaillierte Aufzeichnungen führen. Diese Auflistung macht nur dann Sinn, wenn mit den festgehaltenen An- und Verkäufen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Gewinne den Eltern zuzurechnen sind. Anders wäre dies nur zu beurteilen gewesen, wenn sie das Kapital strikt von ihrem eigenen Vermögen getrennt hätten.

Die erwünschte Zuordnung der Einkünfte bei den Kindern zur Ausnutzung von Freibeträgen gelingt nur, wenn die Konten auf den Namen der Kinder lauten und die erzielten Erträge auf Konten der Kinder verbleiben. Über diese Konten dürfen allerdings keine laufenden Unterhaltskosten für die Kinder finanziert werden. Erlaubt sind lediglich konkrete Anschaffungen für den Nachwuchs. Der entnommene Betrag muss dann mit dem Kaufpreis übereinstimmen.

FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 29.4.2008, Az. 5 K 2200/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 081770

Aufwand für den Garten gehört nicht generell zum häuslichen Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.

Aufwand für die Neuanlage eines Gartens kann aber nur dann bei den Werbungskosten für das Arbeitszimmer berücksichtigt werden, wenn die den Garten betreffenden Aufwendungen z.B. durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind. Zu berücksichtigen wären in diesen Fällen jedenfalls diejenigen - anteiligen - Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

Davon sind generell die Aufwendungen für die Anlage und Unterhaltung eines Gartens zu unterscheiden, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das kann immer dann der Fall sein, wenn auch der Garten der Erzielung von Vermietungseinkünften dient.

BFHbeschluss vom 14.3.2008, Az. IX B 183/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 081712

Inanspruchnahme aus Bürgschaft mindert Aufgabegewinn

Unter die Aufgabekosten fallen alle Aufwendungen, die durch eine Betriebsaufgabe veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen objektiv mit der Betriebsaufgabe zusammenhängen und subjektiv der Betriebsaufgabe dienen. Damit fallen auch Aufwendungen des Gesellschafters in den Fällen unter die Aufgabekosten, in denen er nach der Betriebsaufgabe aus einer von ihm bestellten Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Die Aufwendungen sind ohne Rücksicht auf die zeitliche Entstehung - im Urteilsfall erst nach der Betriebsaufgabe - bei der Ermittlung des Aufgabegewinns im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe abziehbar. Das hat zur Folge, dass ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid nach der Inanspruchnahme des Gesellschafters aus einer Bürgschaft zu ändern ist. Im Ergebnis führt die Bürgschaftszahlung dann zu einer Minderung des Aufgabegewinns.

BFHurteil vom 6.3.2008, Az. IV R 72/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 082483

Ärztlicher NotfallpraxisVereinœ ist gemeinnützig

Zur Sicherstellung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, insbesondere in der Nacht und an Wochenenden, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten häufig Vereine gegründet.

Diese richten gemeinsam in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein. Die Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Diese Vereine können als steuerbegünstigte Körperschaften anerkannt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit liegt nicht vor.

OFD Frankfurt vom 16.6.08, Az. S 0185 A - 8 - St 53, unter www.iww.de, Abrufnr. 082484

Die SteuerIdentifikationsnummer kommt!

Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass nun alle Bürger bis zum 31.12.2008 ein persönliches Mitteilungsschreiben erhalten, in dem die Steueridentifikationsnummer, die "Kennzahl fürs Leben€œ, mitgeteilt wird. Die Wirtschaftsidentifikationsnummer kommt erst im Anschluss.

BMF, Newsletter vom 1.8.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082517


Jahressteuergesetz 2009 - Änderungen im Regierungsentwurf

Der vom Bundeskabinett Mitte Juni beschlossene Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem April dieses Jahres einige Änderungen. Nachfolgend werden wichtige praxisrelevante Neuerungen kurz erläutert.

Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb eines EWR-/EUmitgliedstaats gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EWR-/EUraums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung des Betrags auf Null wurde fallen gelassen.

• Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftung bei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist.

• Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Leistung soll ab 2009 steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert dieser Erstattungsbetrag aber weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.

• Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte, nach 2008 fließende, Kapitalerträge einen Antrag mit dem Ziel stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des Einkommensteuergesetzes ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

• Aus Steuervereinfachungsgründen soll der Vorsteuerabzug bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen wieder beschränkt werden. Diese Änderung lässt die bereits aus der Vergangenheit bekannte Regelung wieder aufleben. Sie entspricht wörtlich der zum 1.4.1999 eingeführten Vorschrift, die durch das Steueränderungsgesetz 2003 ab dem 1.1.2004 aufgehoben wurde. Danach soll in den Fällen, in denen das Fahrzeug auch privat genutzt wird, der Vorsteuerabzug nur aus 50 Prozent der Aufwendungen für das Fahrzeug geltend gemacht werden können. Im Gegenzug soll die Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs als unentgeltliche Wertabgabe nach dem Umsatzsteuergesetz entfallen. Nicht betroffen sind Fahrzeuge, die ausschließlich unternehmerisch verwendet oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer oder GmbHgeschäftsführer gegen Entgelt überlassen werden. Die Neuregelung soll auf alle Fahrzeuge, die ab 2009 angeschafft werden, angewandt werden.

• Aus dem Gesetzentwurf wurden sämtliche Änderungspläne zum REITgesetz wieder entfernt.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind ferner u.a. folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion:

• Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne unter der Abgeltungsteuer zur Stärkung der privaten Altersvorsorge und

• Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.

Das Gesetz wird voraussichtlich noch kurz vor Silvester 2008 in Kraft treten.

Regierungsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2009, 18.6.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082003

Keine Berücksichtigung von Aufwand für Allergiebettzeug ohne vorher ausgestelltes Attest

Bei Allergiematratzen sowie -betten handelt es sich um medizinische Hilfsmittel, die nicht ausschließlich von Kranken erworben werden. Deshalb muss durch ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen krankheitsbedingt notwendig und zwangsläufig sind. Nur dann kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Ein nachträgliches Gutachten führt in der Regel nicht zur steuerlichen Anerkennung.

Der Bundesfinanzhof wiederholt im zugrunde liegenden Fall von schwerem Asthma, dass lediglich Hilfsmittel im engeren Sinne wie Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle ohne besondere Nachweise typisierend als außergewöhnliche Belastungen Berücksichtigung finden können. Bettzeug und Matratzen werden hingegen von allen Menschen benötigt; auch Gesunde bevorzugen aus hygienischen Gründen zur Reduzierung der Hausstaubmilben antiallergene Gegenstände. Zu beachten ist, dass eine vom behandelnden Facharzt ausgesprochene Empfehlung einem amtsärztlichen Attest nicht gleichsteht.

BFHbeschluss vom 14.12.2007, Az. III B 178/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 080684

Wertlose Option nicht berücksichtigungsfähig

Lässt der Inhaber eine Option wertlos verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Entstandene Aufwendungen sind steuerrechtlich nicht als Verlust zu berücksichtigen.

Denn unter die Spekulationsbesteuerung fallen Termingeschäfte nur, wenn der Anleger einen Differenzausgleich oder aufgrund der Wertveränderung der Bezugsgröße einen bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Dies ist nur erfüllt, wenn er durch die Beendigung des Rechts auch tatsächlich das Basisgeschäft durchführt. Daran fehlt es, wenn er von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option verfallen lässt.

BFHurteil vom 19.12.2007, Az. IX R 11/06, DStR 2008, 968

Verlust aus Veräußerung von Gebrauchsgütern ist steuerlich relevant

Wird ein privater Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann der dadurch entstehende Verlust steuerlich geltend gemacht werden. Denn alle privaten Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern, auch solchen des täglichen Gebrauchs, unterliegen der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind alle körperlichen Gegenstände bzw. Wirtschaftsgüter zu erfassen, die im Privatvermögen gehalten werden. Damit fallen nicht nur Wertpapiere sondern z.B. auch Pkw darunter. Dies gilt selbst dann, wenn die Gegenstände objektiv kein Wertsteigerungspotenzial besitzen. Die Finanzverwaltung konnte sich mit Ihrer Argumentation nicht durchsetzen, dass private Gebrauchsgüter mit Verlustpotenzial nicht Steuer mindernd berücksichtigt werden können.

Der durch den Verkauf von Gebrauchsgütern wie Antiquitäten, Schmuck, Gemälde, Einrichtungsgegenstände oder Jahreswagen erzielte Verlust lässt sich mit Gewinnen aus Börsengeschäften und Immobilienverkäufen verrechnen. Sofern kein Ausgleich im gleichen oder vorangegangenen Jahr möglich ist, darf der Verlustvortrag bis 2013 Gewinne unter der Abgeltungsteuer mindern. Das gelingt aber nur bei einem Verkauf bis Ende 2008.

BFHurteil vom 22.4.2008, Az. IX R 29/06, DStR 2008, 1191

Die GmbHReform wird kommen

Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni dieses Jahres das Gesetz zur Modernisierung des GmbHrechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Tritt das Gesetz wie geplant im Oktober/November 2008 in Kraft, wird es die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbHgesetzes sein. Denn das Gesetz belässt es nicht bei punktuellen Änderungen, sondern bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden Rechts.

Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 26.6.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 082169

Neues modernesœ Bilanzrecht von der Bundesregierung beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, dass das bewährte, kostengünstige und einfache "HGBbilanzrecht€œ auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt wird. Wichtige Punkte des Gesetzentwurfs sind:

• Deregulierung

Mit dem Gesetzentwurf sollen Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand entlastet werden. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, sollen von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit werden. Für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.

• Verbesserung der Aussagekraft der Abschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB)

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz will das bewährte HGBbilanzrecht zu einem Regelwerk ausbauen, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere soll es dabei bleiben, dass die HGBbilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung ist. Dies ermöglicht den mittelständischen Unternehmen nur ein Rechenwerk - die sog. Einheitsbilanz - aufzustellen.

Der Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird wahrscheinlich unmittelbar nach der Sommerpause vom Bundestag beraten werden. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen sollen teilweise aber schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden können.

Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 21.5.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 081939

Fahrten zur Bildungseinrichtung sind mit den tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teil, wird der Ort der Fortbildung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Im Urteilsfall nahm ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer an einer längerfristigen, jedoch vorübergehenden beruflichen Fortbildungsmaßnahme an jeweils zwei Abenden in der Woche und samstags teil.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegen eine regelmäßige Arbeitsstätte oder ein Tätigkeitsmittelpunkt nur dann vor, wenn der dortige Aufenthalt nachhaltig und dauerhaft ist. Die in der Freizeit ausgeübte Fortbildungsmaßnahme erstreckte sich im Urteilsfall zwar über vier Jahre, war aber dennoch als vorübergehend einzustufen, da sie nicht auf Dauer angelegt war.

BFHurteil vom 10.4.2008, Az. VI R 66/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 081833

Kapitalbeteiligungen gehören bei geschäftlichem Nutzen zum Betriebsvermögen

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird.

Sonderbetriebsvermögen kommt nur bei mitunternehmerischen Personengesellschaften vor. Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft dienen. Oder dann, wenn sie unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft eingesetzt werden sollen.

Es kommt in diesen Fällen nicht mehr darauf an, ob der Mitunternehmer sie dem Betriebsvermögen zuordnen wollte und ob sie in der Buchführung ausgewiesen sind. Auch muss der Erwerb nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft liegen. Entscheidend ist, ob die Beteiligung im Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft gehalten wird. Ist dies der Fall, zählt sie zwingend zum Sonderbetriebsvermögen.

Diese Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen gewinnt im Hinblick auf die Abgeltungsteuer an Bedeutung:

Durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und der Spekulationsfrist sowie der begrenzten Verlustverrechnung macht es ab 2009 Sinn, Anteile an Kapitalgesellschaften dem Betrieb zuzuordnen und hierüber das Teileinkünfteverfahren zu nutzen. BFHurteil vom 13.2.2008, Az. I R 63/06, DStR 2008, 1025

Golf-Einzelunterricht ist umsatzsteuerpflichtig

Die Einnahmen aus der Erteilung von Golfeinzelunterricht durch einen Golfclub mittels angestelltem Trainer sind umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen des Clubs und unterliegen dem Regelsteuersatz von aktuell 19 Prozent.

Denn der Club steht mit der Erteilung des Golfeinzelunterrichts in unmittelbarem Wettbewerb zu Anbietern von Golfunterricht, deren Umsätze nicht steuerbefreit sind. Auch erzielt der Club aus der Erteilung von Golfeinzelunterricht nachhaltig Einnahmen, sodass er als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einzustufen ist, dessen Umsätze nicht ermäßigt mit 7 Prozent zu besteuern sind.

FG Niedersachsen, Urteil vom 3.1.2008, Az. 16 K 76/06, unter www.iww.de, Abruf. Nr. 081343; Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter Az. XI B 14/08

Das Reisekostenrecht im Jahr 2008

Die Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 2008 haben für erhebliche Änderungen im Reisekostenrecht gesorgt. Zu beachten ist dabei, dass die lohnsteuerlichen Reisekostenregelungen - ebenso wie die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung - im betrieblichen Bereich entsprechend anzuwenden sind. Nachfolgend werden wesentliche, für den Praxisalltag relevante Neuerungen aufgeführt.

• In den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wird der Begriff der Reisekosten neu definiert. Die Differenzierung zwischen Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit wurde aufgegeben und durch den Begriff beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ersetzt. Diese liegt vor, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstätte oder typischerweise nur an ständig wechselnden Stellen oder in einem Fahrzeug tätig werden.

• Auch der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird neu als ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit eingestuft, die der Arbeitnehmer immer wieder aufsucht. Nicht mehr maßgebend sind zeitlicher Umfang und Inhalt der dortigen Tätigkeit. Ausreichend ist bereits im Durchschnitt ein Arbeitstag pro Arbeitswoche.

• Die bisherige Fiktion, wonach eine Auswärtstätigkeit nach drei Monaten zum Tätigkeitsmittelpunkt wird, entfällt. Entscheidend für das Merkmal "vorübergehend€œ ist künftig der Einzelfall.

• Die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten ab 2008 auch für Aus- und Fortbildungen , die vorübergehend außerhalb der Arbeitsstätte stattfinden. Durch den Wegfall der Dreimonatsfrist wird z.B. der Besuch der Berufsschule nicht schon durch Zeitablauf zum weiteren regelmäßigen Tätigkeitsort, was sich über die Reisekostengrundsätze positiv auf Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen auswirkt.

• Bei Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Nicht mehr erforderlich ist bei täglicher Rückkehr zur Wohnung eine Entfernung von mehr als 30 km.

• Beim Verpflegungsmehraufwand hat sich wenig verändert. Die Pauschbeträge werden weiterhin nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten verbilligt Mahlzeiten erhält. Diese Mahlzeiten sind unverändert mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn zu bewerten, sofern der Wert jeweils 40 EUR nicht übersteigt.

Übernachtungskosten gelten weiterhin als Reisekosten, allerdings unter neuen Regeln. Der Aufwand kann in tatsächlicher Höhe für die Übernachtung ohne Frühstück bei Nachweis steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Weist eine Rechnung für eine Übernachtung mit Frühstück nur einen Gesamtpreis aus, erfolgt eine Kürzung um 20 Prozent des für den Unterkunftsort maßgebenden vollen Verpflegungspauschbetrags. Das gilt gleichermaßen für In- und Auslandsreisen, sodass sich der bisherige feste Kürzungsbetrag von 4,50 EUR innerhalb Deutschlands auf 4,80 EUR erhöht.

• Bei Auslandsübernachtungen entfällt im Gegensatz zu Übernachtungen im Inland aus Vereinfachungsgründen die Kürzung, wenn der Arbeitnehmer auf der Hotelrechnung handschriftlich vermerkt, dass das Frühstück im Gesamtpreis nicht enthalten ist. Enthält der Hotelbeleg, wie etwa bei Tagungspauschalen, auch andere Mahlzeiten, werden die Übernachtungskosten um jeweils 40 Prozent des maßgebenden Verpflegungspauschbetrags gekürzt.

• Der Arbeitgeber darf eine Übernachtung im In- und Ausland weiterhin ohne Einzelnachweis grundsätzlich mit einem Pauschbetrag steuerfrei erstatten. Das gilt auch, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen angefallen sind, solange der Arbeitgeber die Unterkunft nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt. Beim Werbungskostenabzug hingegen sind die Übernachtungspauschalen nicht mehr zulässig. Es ist nur der tatsächliche Aufwand abziehbar.

Reisenebenkosten kann der Arbeitgeber weiterhin in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe steuerfrei ersetzen, sofern er die erforderlichen Nachweise als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt. Nicht hierzu zählen z.B. Verwarnungs- und Bußgelder.

Schadenersatzleistung als Betriebseinnahme

Erhält eine GmbH von ihrem Steuerberater wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Körperschaftsteuer eine Schadenersatzleistung, erhöht diese als Betriebseinnahme das zu versteuernde Einkommen. Da Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, müssen alle Geschäftsvorfälle als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden. Dem steht nicht entgegen, dass vom Finanzamt erstattete Körperschaftsteuern das steuerpflichtige Einkommen nicht erhöhen. Denn die aufgrund falscher Beratung zuviel gezahlte Steuer ist im Gegensatz dazu lediglich Berechnungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch.

BFHbeschluss vom 20.11.2007, Az. I R 54/05, BFH/NV 2008, 617

GmbHSpenden an Kirchengemeinde als verdeckte Gewinnausschüttung

Spenden einer Kapitalgesellschaft an eine Kirchengemeinde können zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen und deshalb nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen werden. Das ist zumindest immer dann der Fall, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Spendenempfänger und dem Gesellschafter der spendenden Gesellschaft veranlasst sind. Das gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden). Nicht erforderlich ist, dass der Gesellschafter selbst an dem Vorteil teilhat. Der Bundesfinanzhof folgt damit nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht, dass solche Zuwendungen generell keine vGA sein können, wenn sie aus der Sicht des Leistenden eine Spende darstellen.

BFHbeschluss vom 19.12.2007, Az. I R 83/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 082171


Zur privaten FirmenwagenNutzung durch den GmbHGesellschafter

Grundsätzlich führt auch die Privatnutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber in Höhe der laufenden Kfzkosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer zu einem geldwerten Vorteil. Das gilt ebenso für den Fall, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung untersagt, der Arbeitnehmer das Fahrzeug aber dennoch privat einsetzt. Eine vertragswidrige private Kfznutzung durch den Gesellschaftergeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt jedoch in Höhe der Vorteilsgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die beim Geschäftsführer keinen Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte auslöst.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung, die durch eine Vorteilsgewährung an einen Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person eintritt und nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht. Sie muss ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.

So liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung trotz Nutzungsverbot des Kfz beispielsweise vor, wenn die tatsächliche Vermutung von Privatfahrten (Anscheinsbeweis) nicht durch ein Fahrtenbuch bzw. organisatorische Maßnahmen widerlegt wird und der Geschäftsführer unbeschränkten Zugriff auf das Fahrzeug hat. Dann ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass die Bemessungsgrundlage der verdeckten Gewinnausschüttung nicht mit dem lohnsteuerlichen Wert in Höhe von ein Prozent des Listenpreises zu bewerten ist, sondern nach "Fremdvergleichsmaßstäben€œ. Das heißt, neben den aufgewendeten Kosten ist auch noch ein angemessener Gewinnaufschlag zu berücksichtigen.

Ein Nutzungsverbot sollte deshalb durch organisatorische Maßnahmen unterlegt werden. Das gelingt, indem der Arbeitgeber z.B. kontrolliert, ob der Firmenwagen nach Feierabend im Betrieb verbleibt. Kann dies nicht gewährleistet werden, sollte die Erlaubnis zur Privatnutzung ausdrücklich erteilt werden. Beide Handlungsalternativen vermeiden die Entstehung einer verdeckte Gewinnausschüttung.

BFHurteil vom 23.1.2008, Az. I R 8/06, DStR 2008, 865

Nachweis über Bargeldeinnahmen auch bei EinnahmenÜberschussrechnern erforderlich

Bewahrt ein Unternehmer seine täglichen Kassenendsummenbons nicht auf, darf das Finanzamt die Betriebseinnahmen schätzen. Dies gilt nach Einschätzung des Bundesfinanzhofs gleichermaßen für Bilanzierende und Einnahmen-Überschussrechner.

Im Urteilsfall wurden die Tageseinnahmen von einem Einzelhändler lediglich handschriftlich aufgezeichnet, obwohl eine Registrierkasse im Einsatz war. Das Finanzamt erkannte die eigenhändigen Aufzeichnungen nicht an und schätzte daher zu Recht die Einnahmen. Denn auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung besteht die Verpflichtung, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachzuweisen.

Zwar entfällt die Pflicht der Einzelaufzeichnung von Einnahmen aus Praktikabilitätsgründen bei Bargeschäften in großem Umfang und mit geringem Wert an unbekannte Kunden über den Ladentisch. Wird in diesen Fällen jedoch eine elektronische Registrierkasse verwendet, besteht dennoch die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Kassenendsummenbons eines jeden Tages. Dies ist dem Unternehmen zumutbar.

Betroffene sollten ihre Kassenendsummenbons demnach lückenlos aufbewahren. Denn nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege hat das Finanzamt Grund zur Annahme, dass die Barkasse richtig geführt wurde.

BFHbeschluss vom 7.2.2008, Az. X B 189/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 081671

Kapitalertragsteuer ist nur bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen

Die zu Lasten eines Steuerpflichtigen von einem Kreditinstitut einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer ist auf die gegen den Steuerpflichtigen festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer anzurechnen.

Voraussetzung für diese Anrechnung ist jedoch die Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Diese liegt in der Praxis zum Zeitpunkt der Veranlagung häufig noch nicht vor, sondern wird von den Steuerpflichtigen später nachgereicht. In einem solchen Fall wird die ursprünglich erlassene Anrechnungsverfügung inhaltlich unrichtig. Obwohl sie häufig auch bereits unanfechtbar geworden ist, kann sie dennoch zurückgenommen werden. Allerdings nur dann, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem nicht die Zahlungsverjährung entgegensteht. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der geltend gemachte Anspruch fällig wurde (also zum 1.1. des Folgejahrs).

Sofern also die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung im Zeitpunkt der Veranlagung noch nicht vorliegt, sollte man auf eine zügige Nachreichung achten. Dies ist auch in Zukunft zu beachten, wenn ebenso die einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden soll.

BFHurteil vom 12.2.2008, Az. VII R 33/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 081116

Keine Abgabe der Steuererklärung auf Diskette

Steuererklärungen sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Ungeachtet der Erleichterungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf einer Diskette allerdings kein geeigneter Weg, der Steuererklärungspflicht zu genügen. Es ist dem Steuerpflichtigen zuzumuten, das auf der Diskette befindliche Dokument auszudrucken, um seinen Inhalt der Behörde zu übermitteln.

FG Saarland, Urteil vom 7.2.2008, Az. 2 K 2219/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 081755

Kein Steuerrabattœ bei Umwandlung von Urlaubsgeld in Warengutscheine

Das nach Wahl des Arbeitnehmers in Form eines Warengutscheins ausgezahlte Urlaubsgeld ist nicht als Vorteil aus unentgeltlich oder verbilligter Zuwendung von Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers in Höhe von 1.224 EUR (in den Streitjahren 1997 bis 1999) jährlich steuerfrei gestellt, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Denn eine Umwandlung von Bar- in Sachlohn kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer - unter Änderung des Anstellungsvertrags - auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.

Urteilsfall

Im Urteilsfall betrieb die Steuerpflichtige als GmbH & Co. KG mehrere Möbelhäuser. Die Geschäftsführung einigte sich mit dem Betriebsrat darauf, dass die Arbeitnehmer das ihnen tarifvertraglich zustehende Urlaubsgeld wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift in Anspruch nehmen konnten. Entschied sich ein Mitarbeiter dafür, erhielt er anstelle der Geldzahlung eine Warengutschrift über den Betrag. Diese konnte er bis zum jeweiligen Jahresende in allen Filialen des Arbeitgebers einlösen. Eine Barauszahlung der Gutschrift war nicht möglich.

Voraussetzung

Die besondere Rabattbesteuerung für Sachbezüge setzt voraus, dass der Anspruch des Arbeitnehmers originär auf Sachlohn gerichtet ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch - wie im Urteilsfall - einen auf Geld gerichteten Lohnanspruch und verwendet er diesen zum Erwerb der entsprechenden Ware, ist dies Lohnverwendung.

Hinweis

Daran änderte auch die Betriebsvereinbarung nichts, die den Arbeitnehmern das Recht einräumte, zwischen Urlaubsgeld und Warengutschein zu wählen. Denn sie selbst ließ den Anspruch auf Barlohn unberührt.

BFHurteil vom 6.3.2008, Az. VI R 6/05, BB 2008, 964

Zur Umsatzbesteuerung bei der Überlassung von Berufskleidung

Die verbilligte Überlassung von Kleidung an Arbeitnehmer unterliegt nur mit dem dafür von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Entgelt der Umsatzsteuer. Dies gilt zumindest immer dann, wenn Arbeitsbekleidung als typische Berufskleidung vorrangig aus unternehmerischen Gründen überlassen wird.

Im Urteilsfall erhielten die angestellten Metzger und Verkäufer Arbeitskittel und -jacken, die mit einem Firmenlogo versehen waren und auf Kosten des Arbeitsgebers gereinigt wurden. Die Mitarbeiter beteiligten sich mit einem Drittel an den entstandenen Kosten. Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass auch nur insoweit ein Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegt. Das Finanzamt berechnete damit die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Gesamtkosten zuvor zu Unrecht.

Zwar waren die Ausgaben des Arbeitgebers für die Arbeitsbekleidung erheblich höher, als die Zuzahlung der Mitarbeiter. Die verbilligte Überlassung erfolgte aber nicht aufgrund des Dienstverhältnisses. Denn die Arbeitsgarderobe wird vorrangig aus betrieblichen Gründen (Gesundheitshygiene) verbilligt überlassen. Mögliche private Bedürfnisse der Arbeitnehmer werden durch diese betrieblichen Belange verdrängt.

BFHurteil vom 27.2.2008, Az. XI R 50/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 081417

Alle entstandenen Steuererstattungsansprüche gehören zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb

Nicht nur die zum Todeszeitpunkt eines Erblassers per Steuerbescheid bereits festgesetzten Steuererstattungsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer. Vielmehr fallen sämtliche private Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen aber noch nicht festgesetzt waren, in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.

Betroffen sind auch Steuererstattungsansprüche, die in der Zeit bis zum Tod des Erblassers dadurch entstanden sind, dass die Steuer fehlerhaft zu hoch festgesetzt und noch vom Erblasser bezahlt worden ist. Denn für den Anfall von Erbschaftsteuer ist es nicht erforderlich, dass die Erstattungsansprüche beim Tod des Erblassers auch durchsetzbar waren. Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr bei zusammenveranlagten Ehegatten entstehen dagegen erst mit Ablauf des Todesjahrs und gehören damit auch nicht mehr zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.

BFHurteil vom 16.1.2008, Az. II R 30/06, DStR 2008, 770

Investitionszuschüsse wirken sich im Jahr der Bewilligung aus

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht. Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder "erfolgsneutral€œ von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen und damit die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) kürzen.

Dies gilt sowohl für bilanzierende Steuerpflichtige als auch für solche, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Ein Einnahmen-Überschussrechner hat dieses Wahlrecht allerdings bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei Auszahlung auszuüben. Denn der Zuschuss mindert bereits im Jahr der Bewilligung die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

Sonderabschreibungen sind ebenfalls von den im Zeitpunkt der Zusage um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen.

BFHurteil vom 29.11.2007, Az. IV R 81/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 081121

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags weiter unklar

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wonach der Solidaritätszuschlag als zeitlich nicht befristete Ergänzungsabgabe erhoben werden darf. Da der Beschluss ohne Begründung ergangen ist, bleibt es unklar, ob der aktuell erhobene Solidaritätszuschlag noch verfassungsgemäß ist. Der Bund der Steuerzahler beabsichtigt in einem weiteren Verfahren aus dem Jahr 2007 das BVerfG zu der Frage erneut anzurufen.

BVerfG, Beschluss vom 11.2.2008, Az. 2 BvR 1708/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 081569

Elterngeld bleibt steuerfrei

Wie das Arbeitslosengeld unterliegt das 2007 neu eingeführte Elterngeld als Lohn- und Einkommensersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Das bewirkt, dass das Elterngeld zum einen steuerfrei bleibt zum anderen sich aber der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen erhöhen kann, der auf die übrigen vorhandenen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt wird. Trotz eines eventuell erhöhten Steuersatzes zahlen Familien aber regelmäßig insgesamt weniger Steuern als vor der Geburt des Kindes. Manche verfügen mit dem Elterngeld sogar über ein höheres Gesamteinkommen als vorher.

BMF, Referat für Bürgerangelegenheiten, Pressemitteilung vom 30.4.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 081566

Auch Einmalzahlung aus Lebensversicherung beitragspflichtig

Seit dem 1.1.2004 unterliegt - neben den Leistungen in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs - auch die von vorne herein oder vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesagte einmalige Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Regelung, so das Bundesverfassungsgericht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, Beschluss vom 7.4.2008, Az. 1 BvR 1924/07 unter www.iww.de, Abrufnr. 081628

Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung in Unternehmen geplant

Die Regierungskoalition plant einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009. Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen. Allerdings muss die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen soll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig sein. Folgende vier Maßnahmen sind geplant:

• Bessere Bedingungen für Vermögenswirksame Leistungen

Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen soll von 18 Prozent auf 20 Prozent und die Einkommensgrenze von 17.900 EUR auf 20.000 EUR steigen. Bei Verheirateten beträgt die Einkommensgrenze dann 40.000 EUR.

Anhebung des Steuerfreibetrags für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen

Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen soll von 135 EUR auf 360 EUR steigen. Das Angebot muss allen Beschäftigten offenstehen.

• Förderung über Mitarbeiterbeteiligungsfonds

Neben der direkten Beteiligung am eigenen Unternehmen sollen auch Anteile über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds als neue Fondskategorie gefördert werden.

Der Fonds soll gesetzlich verpflichtet werden, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 Prozent des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Förderung von direkter Beteiligung und Fonds wird gleichgestellt.

• Mehr Beratung bzw. Erfahrungsaustausch

Zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es verbesserte Beratungsangebote geben. Als Partner kommen dabei u.a. Förderbanken, Verbände sowie Kammern in Betracht.

Die Neuregelungen sollen zum 1.1.2009 in Kraft treten.

Vorschlag der gemeinsamen Arbeitsgruppe von CDU, CSU und SPD für mehr Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland - Kurzfassung vom 21.4.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 081746

Aufwandsspenden nur anerkennenswert, wenn Verein leistungsfähig

Verzichten Vereinsmitglieder, Mitarbeiter oder Dienstleister von Vereinen gegenüber dem Verein auf Vergütungen oder Aufwandsersatz, bezeichnet man dies als Aufwandsspende, wenn dafür Spendenbescheinigungen erteilt werden. Aufwandsspenden sind steuerrechtlich als reguläre Spenden zu behandeln, sofern beim Spender nachweislich eine Vermögenseinbuße eintritt.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Parteimitglieder für den Verzicht auf Fahrtkostenersatz im Wahlkampf Spendenbescheinigungen erhalten hatten. Das Finanzamt hatte den Spendenabzug in diesem Fall abgelehnt, weil die Partei nicht in der Lage gewesen wäre, die Fahrtkosten zu zahlen, wenn ein Großteil der Mitglieder die Erstattung eingefordert hätte.

Der Bundesfinanzhof sieht das nicht ganz so eng. Für ihn ist nicht entscheidend, ob alle Ansprüche hätten bedient werden können, sondern ob der einzelne Anspruch zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig war. Es muss also gewährleistet sein, dass der Verein jeweils im Einzelfall zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre.

Diesbezügliche Vereinbarungen bzw. Vorstandsbeschlüsse sollten in jedem Fall schriftlich niedergelegt werden.

BFHurteil vom 9.5.2007, Az. XI R 23/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 080338

Sonderausstattung fällt unter umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung

Werden von einem Unternehmer Wohnneubauten verkauft, sind die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit da sie regelmäßig der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auch zusätzliche Baumaßnahmen, die über eine einfache "Grundausstattung€œ hinausgehen, sind als Bestandteile der ausgeführten Grundstückslieferung anzusehen und deshalb gleichsam von der Umsatzsteuer befreit. Als zusätzliche Baumaßnahmen können z.B. in Betracht Einbauten zusätzlicher Treppen, Wände, Fenster, Duschen, oder der Bau von Garagen oder Überdachungen. Auch die Verwendung höherwertigen Materials fällt darunter.

Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Zusatzleistungen mit der Grundstückslieferung an den Erwerber übergeben werden. Ob die Zusatzleistungen dabei in dem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag aufgenommen oder gesondert vereinbart werden, ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich.

Nicht entschieden wurde hier allerdings die Frage, inwieweit später, d.h. nach der Übergabe des Neubaus, erbrachte zusätzliche Bauleistungen ebenfalls unter den Befreiungstatbestand fallen können.

Streitig ist in diesem Zusammenhang ferner, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind. Das Finanzgericht Niedersachsen sieht hier einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbelastung und hat diesen Fall dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Hiervon Betroffene sollten ihren Grunderwerbsteuerbescheid offen halten.

BFHurteil vom 24.1.2008, Az. V R 42/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 081418


Für das Jahr 2009 sind erneut viele steuerrechtliche Änderungen geplant

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet - wie die Versionen der Vorjahre - ein Bündel von geplanten Einzelmaßnahmen. Diese sollen zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen gelten. Nachfolgend werden wichtige geplante Änderungen im Überblick vorgestellt:

• Ab 2008 sollen Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert werden hingegen Beiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.

Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen innerhalb der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum gleich behandelt werden. Geplant ist nun, diesen Grundsatz im Einkommensteuergesetz zu verankern. Danach sollen auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern berücksichtigt werden. D.h., ab 2008 wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt, der 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR sinkt. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft. Damit werden Schulgeldzahlungen ab 2011 generell nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sein. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangsregelung abgezogen werden können.

• Auch in Zukunft soll es dabei bleiben, dass nur inländische gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftsteuer befreit sind. Allerdings will man die gesetzlichen Vorschriften dahingehend ändern, dass auch Tätigkeiten in nicht nur unbedeutendem Umfang im Ausland begünstigt sind, wenn sie der Förderung des Ansehens Deutschlands dienen. Darüber hinaus ist geplant klarzustellen, dass eine Körperschaft nicht gemeinnützig ist, wenn sie extremistisches Gedankengut fördert.

• Ab dem Jahr 2010 ist ein neues "Faktorverfahren€œ für Ehegatten geplant, um die hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme zu vermeiden. Danach sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV/IV plus Faktor wählen können. Bei jedem Ehegatten werden so mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Wird das Faktorverfahren von den Ehegatten gewählt, wird die Veranlagung zur Pflicht.

• Nach derzeit geltendem Recht kann die Buchführung nicht ins Ausland verlagert werden. Zukünftig soll aber die zuständige Finanzbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen können, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft geführt und aufbewahrt werden. Die "Papierbuchführung€œ, insbesondere in Papierform benötigte Rechnungsbelege, muss aber im Inland verbleiben, damit eine Umsatzsteuernachschau möglich ist.

• Die Regeln für Investmentfonds sollen an die Abgeltungsteuer angepasst werden. Geplant ist, ausländische Quellensteuern direkt im Fonds bei der Abgeltungsteuer anzurechnen.

Erfahrungsgemäß tritt ein Jahressteuergesetz erst kurz vor Silvester in Kraft. Das bedeutet, dass zwischen dem ersten Entwurf, wie er hier vorliegt, und dem letztendlich zustande kommenden Gesetz große inhaltliche Unterschiede bestehen können. So ist insbesondere im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen vor der Abgeltungsteuer noch mit Gegenreaktionen zu rechnen.

Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 vom 28.4.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 081404

Sammlung von steuerrechtlich relevanten Auslandsdaten ist zulässig

In der Informationszentrale für steuerrechtliche Auslandsbeziehungen sammelt das Bundeszentralamt für Steuern bedeutsame Angaben über steuerrechtlich relevante Beziehungen von im Inland ansässigen Firmen und Personen zum Ausland und umgekehrt. Betroffene Steuerpflichtige haben nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aber regelmäßig keinen generellen Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.

Zwar ist einem Bürger nach dem Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunftserteilung hat aber immer dann zu unterbleiben, soweit sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass im vorliegenden Fall das Auskunftsinteresse des Betroffenen hinter dem Interesse des Bundesamtes an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zurückstehen musste. Denn eine Auskunftserteilung würde dem Betroffenen offenbaren, über welche seiner unterschiedlichen Funktionen im Ausland das Bundesamt bereits informiert ist. Er könnte damit sein Verhalten auf den Kenntnisstand des Bundesamtes einstellen wodurch der Zweck der Aufgabe des Bundesamts vereitelt würde. Allerdings hat der Betroffene das Recht, die Zulässigkeit der Datenspeicherung und die Richtigkeit der Informationen überprüfen zu lassen, sobald diese mit für ihn nachteiligen Folgen genutzt werden. Das könnte z.B. im Rahmen eines konkreten Steuerstrafverfahrens der Fall sein.

BVerfG, Beschluss vom 10.3.2008, Az. 1 BvR 2388/03, unter www.iww.de, Abrufnr. 081181

Antrag auf Vergütung von gezahlter ausländischer Umsatzsteuer bis Juni stellen

Unternehmer müssen den Antrag auf Erstattung ihrer 2007 gezahlten ausländischen Umsatzsteuer bis zum 30.6.2008 bei der jeweil

igen ausländischen Behörde stellen. Für die Antragstellung sind regelmäßig die länderspezifischen Antragsformulare sowie die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original erforderlich. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Unternehmereigenschaft für den Vergütungszeitraum durch die Bescheinigung eines deutschen Finanzamts nachzuweisen. Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei Monate und höchstens ein Kalenderjahr.

OFD Karlsruhe vom 29.2.2008, Az. S 7359S 7056, unter www.iww.de, Abrufnr. 081456

Doppelbelastung beim Hausbau könnte gegen EURecht verstoßen

Das Niedersächsische Finanzgericht hat den Europäischen Gerichtshof mit der Frage angerufen, ob die Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstoßen könnte.

Nationaler "Belastungscocktail€œ

Nach Ansicht des Finanzgerichts ist hier von einem nationalen "Belastungscocktail€œ für Bauherren auszugehen, der dem EUrecht widerspricht. Streitig ist, ob künftige Baukosten dann nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen, wenn diese als eigenständige Leistungen zugleich der Umsatzsteuer unterliegen und beide Steuern vom betroffenen Steuerpflichtigen zu tragen sind.

Erhebliche Praxisrelevanz

Der Ausgang des Verfahrens hat damit erhebliche Praxisrelevanz. Betroffen davon sind Fälle, in denen Erwerber von Grund und Boden später einen Bauvertrag mit dem Bauunternehmen abschließen, das mit dem Veräußerer des Grund und Bodens zusammenarbeitet. Denn diese Bauunternehmen unterbreiten oft das günstigste Bauvertragsangebot. Hier wird davon ausgegangen, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht und der Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dabei reicht es für die zusätzliche Grunderwerbsteuerpflicht der Bauleistungen bereits aus, wenn Grundstücksverkäufer und das Bauunternehmen ohne Kenntnis des Erwerbers zusammenarbeiten.

Praxistipp

Deshalb sollten Verfahren, in denen die Baukosten für die Gebäudeerrichtung mit in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ruhend gestellt werden.

FG Niedersachsen, Beschluss vom 2.4.2008, Az. 7 K 333/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 081193, beim EuGH unter Rs. C-156/08

Noch keine Schenkung bei Einräumung einer Unterbeteiligung

Durch die Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen wird noch kein Vermögensgegenstand zugewendet, der schenkungsteuerpflichtig ist; zumindest solange keine atypische Unterbeteiligung vorliegt. Wird dem Unterbeteiligten bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Gläubigerstellung zuteil, spricht man von einer typischen Unterbeteiligung mit der Folge, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden. Ist der Unterbeteiligte im Verhältnis zur Hauptgesellschaft aber als Mitunternehmer anzusehen (Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen), liegt eine atypische Unterbeteiligung vor, die z.B. zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen kann.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wurden einem Sohn Unterbeteiligungen an Kommandit- und GmbHanteilen vom Vater geschenkt. Beim Vater verblieben aber trotz der Schenkung die Stimm-, Kontroll- und sonstigen Verwaltungsrechte. Bei dieser Konstellation kann der Sohn nicht frei über die ihm zugewendeten Beteiligungen verfügen. Er hat lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen seinen Vater erworben, die ihm eine Teilhabe an künftigen Gewinnen und etwaigen Liquidationserlösen ermöglichen. Damit liegt keine atypische Unterbeteiligung vor mit der weiteren Folge, dass dieser Vorgang auch nicht schenkungsteuerpflichtig war.

BFHurteil vom 16.1.2008, Az. II R 10/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 080982

Krankheit wegen Mobbing führt nicht zu Werbungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit seelischen Erkrankungen durch Mobbingsituationen am Arbeitsplatz führen im Allgemeinen nicht zu Werbungskosten. Berufliche Enttäuschungen und ein Karrierebruch kommen in Leitungsberufen nicht selten vor. Berufsbezogene Elemente und Umstände der allgemeinen Lebensführung sind in diesen Fällen oft untrennbar miteinander verbunden, wodurch der Werbungskostenabzug letztlich ausgeschlossen ist.

BFHurteil vom 23.1.2008, Az. VI B 91/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 081363

Ausfall eines Darlehens an den Arbeitgeber kann zu Werbungskosten führen

Ob ein Arbeitnehmer den wirtschaftlichen Verlust einer seinem Arbeitgeber gegenüber bestehenden Darlehensforderung steuerlich geltend machen kann, ist unklar. Fraglich ist, wann ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegt und in welchen Fällen eine Beachtung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzunehmen ist.

Einkünfte aus Kapitalvermögen stehen im Vordergrund, wenn es dem Arbeitnehmer auf die Zinsen ankommt. Das hat zur Folge, dass beim wirtschaftlichen Verlust der Darlehensforderung ein Werbungskostenabzug ausscheidet.

Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ist der Forderungsausfall zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer das Kreditrisiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nahezu ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder einen höherwertigen Arbeitsplatz erstrebt. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensvertrag z.B. mit dem alleinigen Gesellschaftergeschäftsführer der Arbeitgeberin, statt mit der insolvenzbedrohten GmbH selbst geschlossen worden ist.

Maßgeblich sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens.

BFHurteil vom 7.2.2008, Az. VI R 75/06, DB 2008, 734

Zur Steuerermäßigung bei Aufwand von Heimbewohnern

Bewohner von Alten-, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (handwerkliche Tätigkeiten in der eigenen Wohnung, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt) in Anspruch nehmen, wenn sie dort einen eigenständigen abgeschlossenen Haushalt führen.

Die eigene Wirtschaftsführung ist nachzuweisen und nicht mehr gegeben, wenn es sich um ein Pflegezimmer ohne eigene Kochgelegenheit handelt. Auch zählen für Heimbewohner die Bereiche außerhalb des Apartments nicht mehr zum Haushalt. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist die Vorlage einer Rechnung und der Nachweis der unbaren Zahlung. Die begünstigte Dienstleistung muss dem Heimbewohner regelmäßig gesondert in Rechnung gestellt werden. Liegt nur ein Heimvertrag vor, können sich Nachweisschwierigkeiten ergeben, wenn keine Aufteilung des Entgelts vorgenommen wird.

OFD Koblenz vom 6.3.2008, Az. S 2296b A - St 32 3, unter www.iww.de, Abrufnr. 081449

Kontoauszug als Rechnungsbeleg

Rechnet ein Kreditinstitut mittels Kontoauszug über eine erbrachte Leistung ab (z.B. Kontoführung, Depotverwaltung, Wertpapierhandel), kommt dem Kontoauszug Abrechnungscharakter zu. Das hat zur Folge, dass der Kontoauszug als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen ist.

Allerdings muss auch ein Kontoauszug alle inhaltlichen und formalen Anforderungen einer Rechnung erfüllen, um dem Bankkunden den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Dazu reicht ein "Standardkontoauszug€œ in der Regel aus, obwohl hier oft nur der Name des Leistungsempfängers aufgeführt wird. Denn man kann die erforderlichen weiteren Angaben (z.B. die genaue Anschrift) oft aus den übrigen vorhandenen Unterlagen erlangen. Kontoauszüge, die lediglich Mitteilungen über den Zahlungsverkehr beinhalten, stellen keine Rechnung dar.

OFD Koblenz vom 11.2.2008, Az. S 7280 A - St 44 5, unter www.iww.de, Abrufnr. 081448

Umsatzsteuer auf ausgegebene Gutscheine

Berechtigen Gutscheine nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen, handelt es sich lediglich um den Umtausch von Bargeld. Das hat zur Folge, dass die Leistung erst dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Gutschein eingelöst wird. Beispiel: Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.

Werden hingegen Gutscheine über konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung bereits der Umsatzbesteuerung. Das gilt etwa, wenn ein Fitnessstudio einen Gutschein allein zur Benutzung der Sonnenbank ausstellt. Bei Ausführung der Leistung unterliegt ein eventuell noch zu zahlender Differenzbetrag ebenfalls der Umsatzsteuer. Werden diese Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer zu berichtigen.

OFD Karlsruhe vom 29.2.2008, Az. S 7270 Karte 3, unter www.iww.de, Abrufnr. 081450

Seit 1.1.2008 reicht die elektronische Archivierung von Entgeltunterlagen

Arbeitgeber müssen bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs die Unterlagen aufbewahren, die den Bereich der Entgeltabrechnung und des Rechnungswesens betreffen. Entgeltunterlagen des Arbeitgebers enthalten Angaben zum Beschäftigungsverhältnis, zur Erstattung von Meldungen und insbesondere zum versicherungsrechtlichen Status des Versicherten.

Seit dem 1.1.2008 können Arbeitgeber den Trägern der Rentenversicherung diese Entgeltunterlagen für die Durchführung einer Betriebsprüfung nun vollständig auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung stellen. Eine solche Berechtigung gab es bislang nur im Steuerrecht.

Eine ordnungsgemäße maschinelle Erstellung von Entgeltunterlagen setzt voraus, dass sowohl eine Auswahl einzelner Geschäftsvorfälle (Fallselektion) als auch eine nachvollziehbare Programmdokumentation (Verfahrensbeschreibung) zur Verfügung steht. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist muss der Arbeitgeber die Daten von maschinell geführten Entgeltunterlagen jederzeit verfügbar und unverzüglich lesbar vorhalten. Er trägt die Kosten, die ihm entstehen, um auf Verlangen dem Träger der Rentenversicherung die Daten ausgedruckt bzw. maschinell lesbar zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu stellen.

Summa Summarum vom 8.4.2008, Nr. 2/2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 081222

Beim Fahrtenbuch keine Privilegien für Ärzte

Die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung können nicht durch die vom Arzt seinen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht herabgesetzt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss den Privatanteil an der Gesamtfahrleistung mit hinreichender Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit nachweisen. Hierzu gehören in der Regel folgende Angaben:

Datum, Fahrtziel und Fahrtzweck
aufgesuchte Patienten bzw. Grund der betrieblichen Fahrt
• zeitnahe geschlossene Auflistung des Kilometerstands nach jeder Fahrt.

Bloße Ortsangaben reichen nur dann aus, wenn sich der aufgesuchte Patient aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder aber wenn sich dessen Name unter Zuhilfenahme von weiteren Unterlagen ermitteln lässt. Damit kann für Ärzte z.B. die Angabe der Patientennummer ausreichend sein, um den betrieblichen Zweck der Fahrt zu dokumentieren.

Darüber hinaus können betroffene Ärzte auch die Entlastungen für Vielfahrer in Anspruch nehmen. Fallen sie darunter, reichen folgende Angaben: Patientenbesuch, das Datum, kmstand und der Ort, an dem die Tätigkeit ausgeführt wurde.

FG München, Urteil vom 20.7.2007, unter www.iww.de, Abrufnr. 073857

Details zur Pauschalbesteuerung sind endlich da

Mit Wirkung ab 2007 wurde die Pauschalbesteuerungsmöglichkeit für Geschenke und Incentives an Mitarbeiter und Kunden eingeführt. Danach hat der Zuwendende die Möglichkeit, den gewährten Vorteil - der nicht in Geld bestehen darf - einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu unterwerfen. Aktuell hat die Finanzverwaltung in einem Schreiben Stellung zu Zweifelsfragen genommen. Nachfolgend werden einige wichtige Aspekte daraus vorgestellt.

• Das Wahlrecht zur Pauschalierung ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Es ist jedoch zulässig, für Zuwendungen an Dritte und an die eigenen Arbeitnehmer die Wahl gesondert zu treffen. Grundsätzlich ist die nicht revidierbare Entscheidung spätestens in der letzten Lohnsteueranmeldung des Jahres zu treffen. Vorherige Anmeldungen brauchen nicht berichtigt zu werden. Bei Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer endet die Frist mit der Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am 28.2. des Folgejahrs.

Besteuerungsgegenstand sind Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden. Zuwendungen bis 10 EUR gelten als Streuwerbeartikel und sind genauso wenig berücksichtigungsfähig wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen.

• Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR übersteigen. Für die Bemessung dieses Höchstbetrags zählen die Bruttoaufwendungen.

BMF, Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 - S 2297-b/07/0001, unter www.iww.de, Abrufnr. 081457

Neuregelungen zur privaten Altersvorsorge über die RiesterRente

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell u.a. zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riesterrente Stellung genommen. Die Riesterrente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

• Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

• Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren, gibt es die Kinderzulage fürs gesamte Jahr.

• Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

• Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

• Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es u.a. auf der Internetseite www.deutscherentenversicherung.de einen Zulagerechner.

• Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieterbescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.

• Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riesterbeiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

• Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riesterrente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

• Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. und bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

• Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. BMF, Schreiben vom 5.2.2008, Az. IV C 8 - S 2222/07/0003, unter www.iww.de, Abrufnr. 080473

Zur doppelten Haushaltsführung bei Haupthaushalt von Alleinstehenden in Elternwohnung

Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittet ist.

Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.

Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist.

BFHbeschluss vom 6.11.2007, Az. VI B 70/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 080691

Entgelt für Solaranlage steuerpflichtig

Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Denn Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Sie werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer.

Bayerisches LfSt vom 14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer, unter www.iww.de, Abrufnr. 080696

Vorsteuerabzug bei Vermietung eines Pkw durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines eigenen Pkw an den Arbeitgeber selbstständig und damit unternehmerisch tätig werden. Ob die daraus resultierenden Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, spielt bei der Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht keine Rolle.

Im aktuellen Urteilsfall vermietete ein Angestellter seinen Privatwagen an seinen Arbeitgeber. In der Abrechnung für diese Leistung wies er Umsatzsteuer aus. Im Arbeitsvertrag wurde ein Nachtrag aufgenommen, wonach dem Angestellten ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt wird, den er auch privat fahren durfte. Für Betriebsfahrten war das Fahrzeug auch anderen Arbeitnehmern zu überlassen.

Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall zulässig, da der Arbeitnehmer seinen Pkw als Unternehmer vermietet hat. Die Frage der Selbstständigkeit ist zwar grundsätzlich für die Umsatz- und Einkommensteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, eine Bindung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht. Hier sind natürliche Personen nur unselbstständig, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn die Vermietung des Pkw gehörte nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers.

Der Vorsteuerabzug aus dem Pkwkauf ist in voller Höhe möglich, da der Arbeitnehmer das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens nicht privat nutzte, sondern es dem Arbeitgeber vollumfänglich zur Verfügung stellte. Lediglich aufgrund der arbeitsvertraglichen Ergänzung war es ihm möglich, den Pkw auch privat zu nutzen.

Auch für einen Gestaltungsmissbrauch gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es nicht missbräuchlich, dass der Arbeitnehmer das vermietete Fahrzeug selbst privat nutzen konnte, denn den dienstlichen Fahrten anderer Mitarbeiter war ein Nutzungsvorrang eingeräumt worden.

BFHurteil vom 11.10.2007, Az. V R 77/05, DStR 2008, 351

Zinsen auf Rentennachzahlung sind Kapitaleinnahmen

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht.

Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen.

BFHurteil vom 13.11.2007, Az. VIII R 36/05, DB 2008, 328

Verschmelzungsvorgänge sind grunderwerbsteuerpflichtig

Die Verschmelzung einer GmbH mit Grundbesitz auf eine andere GmbH unterliegt hinsichtlich des Eigentumsübergangs auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Rücksicht auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer erfasst auch solche Rechtsträgerwechsel, die nicht Teil eines Leistungsaustauschs "Grundstück gegen Entgelt€œ sind. Der Steuertatbestand knüpft ausschließlich an die zivilrechtliche Eigentumsänderung an. Ein bloßer Formwechsel hingegen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht.

BFHbeschluss vom 7.9.2007, Az. II B 5/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 080699

Verdeckte Gewinnausschüttung kann zu einer steuerpflichtigen Schenkung führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass regelmäßig keine schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen des Gesellschafters einer GmbH an eine ihm nahe stehende Person vorliegen, wenn die GmbH der nahe stehenden Person - auf Veranlassung dieses Gesellschafters - überhöhte Vergütungen zahlt.

Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH und erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt. Der BFH hatte in diesem Verfahren nur die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen. Dies verneinte er, weil es an einer für die freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau) fehlte.

Der BFH hat aber erkennen lassen, dass die überhöhten Vergütungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der GmbH an die nahe stehende Person zu beurteilen sein können.

BFHurteil vom 7.11.2007, Az. II R 28/06, DStR 2008, 346

Zum Ansatz von Werbungskosten bei Leerstandszeiten

Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten länger leer, zählen die währenddessen anfallenden Aufwendungen auch dann noch zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume für eine Vermietung genutzt werden können. Denn es ist allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden.

Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht und der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung endgültig gefasst ist.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde. Für diese Feststellung können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Vermietung. Dabei ist nicht nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen. Schädlich wäre es nur, wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen will.

BFHurteil vom 31.7.2007, Az. IX R 30/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 080692

Jahresmeldung an Krankenkasse muss bis zum 15.4.2008 vorliegen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit der Jahresmeldung der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten.

Sie ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4. des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse einzureichen.

Zum Vorsteuerabzug bei erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim Erwerb und dem sich anschließenden erheblichen Umbau eines Gebäudes, das nach Fertigstellung vom Erwerber für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze vorgesehen ist, bestätigt. Bei einer solchen Maßnahme richtet sich der Umfang des Vorsteuerabzugs nach wie vor nach folgenden Grundsätzen:

Im Vorfeld ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am Gebäude, um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung oder insgesamt um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt.

Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (z.B. nach einem Flächen- oder einem Umsatzschlüssel). Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf bloßen Erhaltungsaufwand an dem Gebäude, richtet sich die Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes der Aufwand vorgenommen wird. Hier kommt eine konkrete Zuordnung der vorsteuerbelasteten Kosten zu einzelnen Baumaßnahmen in Frage, etwa zur steuerfrei vermieteten Wohnfläche oder zur umsatzsteuerpflichtig überlassenen Fläche. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand begründet der BFH damit, dass es im ersten Fall jeweils um die gesamte Gebäudesubstanz geht, während eine Renovierung an einem Gebäudeteil erfolgt, der bereits einer bestimmten Nutzung zugeordnet ist.

BFHurteil vom 22.11.2007, Az. V R 43/06, DStR 2008, 350

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf eines unvermieteten Grundstücks

Nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.

Die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks stellt aber regelmäßig keine solche Geschäftsveräußerung dar, die nicht umsatzsteuerbar ist. Denn eine bloße Grundstücksübertragung führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbstständige Tätigkeit fortgesetzt werden kann, sondern nur zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstands. Für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt es maßgeblich darauf an, dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Der Erwerber muss zudem die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb weiter zu betreiben. Er darf ihn nicht sofort abwickeln wollen. Somit ist der Verkauf eines unvermieteten Grundstücks keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Es liegt eine grundsätzlich umsatzsteuerfreie Grundstücksübertragung vor.

BFHurteil vom 11.10.2007, Az. V R 57/06, DStR 2008, 292

Kontopfändungsschutz geplant

Der Deutsche Bundestag hat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beraten.

Mit der Reform soll erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("Pkonto€œ) eingeführt werden. Auf dem Pkonto soll ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockelpfändungsschutz erhalten. Bei einem Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen sind dies aktuell z.B. 985,15 EUR pro Monat. Aus diesem Betrag können u.a. Lastschriften und Barabhebungen erfolgen. Aus welchen Einkünften das Guthaben herrührt, ist irrelevant.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.1.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 080548

Quartalszahler sollten Dauerfrist-verlängerung für 2008 beantragen

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende Ausnahmen sind zu beachten: • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben werden.

• Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine Voranmeldung abgegeben werden.

• Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen sind von der Leistungspflicht befreit.

Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit weiter.


Neuregelungen zur privaten Altersvorsorge über die RiesterRente

Das Bundesministerium für Finanzen hat aktuell u.a. zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge über die Riesterrente Stellung genommen. Die Riesterrente ist eine Form der privaten Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Sie wird vom Staat durch Zulagen gefördert. Gleichzeitig kann die Möglichkeit bestehen, die Beiträge als Sonderausgaben abzuziehen. Nachfolgend wichtige Neuregelungen im Kurzüberblick:

• Förderberechtigt sind auch Personen, die beurlaubt sind und deshalb kein Entgelt erhalten. Das gilt, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen würde. Der Grund für die Beurlaubung ist insoweit ohne Bedeutung.

• Ein Anspruch auf die Kinderzulage besteht, sofern für mindestens einen Monat des Beitragsjahrs Kindergeld an den Zulageberechtigten ausgezahlt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es nicht an, sodass rückwirkende Zahlungen den Anspruch aufleben lassen. D.h., wird das Kind erst im Dezember geboren, gibt es die Kinderzulage fürs gesamte Jahr.

• Erhält das Kind selbst das Kindergeld, haben die Eltern keinen Anspruch auf die Kinderzulage für dieses Kind. Erhält das Kind eine Grundzulage, steht ihm selbst auch der Anspruch auf die Kinderzulage zu.

• Ab 2008 beträgt der Mindesteigenbeitrag vier Prozent der maßgebenden Einnahmen, maximal 2.100 EUR abzüglich der Zulage mindestens aber 60 EUR. Sofern der Zulageberechtigte im Vorjahr keine maßgebenden Einnahmen erzielte, sind stets die 60 EUR als Sockelbetrag maßgebend. Elterngeld ist keine maßgebende Einnahme.

• Zur Berechnung von Zulage und Mindesteigenbeitrag gibt es u.a. auf der Internetseite www.deutscherentenversicherung.de einen Zulagerechner.

• Der Sonderausgabenabzug kann im bestandskräftigen Steuerbescheid generell korrigiert werden, sofern die Anbieterbescheinigung im Nachhinein unzutreffend ist. Das ist für Veranlagungszeiträume vor 2008 nur anzuwenden, soweit sich die Änderung zugunsten des Sparers auswirkt oder die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 noch nicht unanfechtbar war.

• Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten Riesterbeiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug bei jedem Ehegatten mit den insgesamt zustehenden Zulagen verglichen. Auch wenn nur für einen Ehegatten ein Sonderausgabenabzug beantragt wird, wird die den beiden Ehegatten zustehende Zulage berücksichtigt.

• Korrespondierend mit der Freistellung der Beiträge, Zahlungen, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase, werden die Leistungen erst in der Auszahlungsphase besteuert. Diese nachgelagerte Besteuerung wird auf die Riesterrente auch angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Damit greift die ab dem 1.1.2009 geltende Abgeltungsteuer in diesen Fällen nicht; in der Auszahlungsphase wird kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen.

• Eine schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen liegt z.B. vor, wenn die Rente vor dem 60. und bei Vertragsabschluss ab 2012 vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt wird und keine Ausnahmeregelung greift.

• Die Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen - z.B. im Falle des Todes des Zulageberechtigten - auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag führt nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. BMF, Schreiben vom 5.2.2008, Az. IV C 8 - S 2222/07/0003, unter www.iww.de, Abrufnr. 080473

Zur doppelten Haushaltsführung bei Haupthaushalt von Alleinstehenden in Elternwohnung

Der Bundesfinanzhof bekräftigt erneut seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung, wonach es für den Werbungskostenabzug nicht ausreicht, wenn eine einheitliche Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgesplittet ist.

Da der Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen veranlasst sein muss, ist grundsätzlich zunächst ein bereits bestehender eigener Haupthaushalt des Berufstätigen nötig, bevor es zur Einrichtung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommen kann. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch von einem Alleinstehenden ein Haupthaushalt geführt werden. D.h., der nicht verheiratete Arbeitnehmer muss sich in diesem Haushalt - im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten - aufhalten.

Allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ist der alleinstehende Arbeitnehmer im Zeitpunkt des beruflich veranlassten Umzugs in den elterlichen Haushalt eingegliedert, hat er regelmäßig keinen eigenen Hausstand, da er die Haushaltsführung nicht mitbestimmt.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann vorliegen, wenn die besonderen Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der alleinstehende Arbeitnehmer die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt oder sogar als allbestimmender Teil in den Hausstand eingegliedert ist.

BFHbeschluss vom 6.11.2007, Az. VI B 70/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 080691

Entgelt für Solaranlage steuerpflichtig

Beim Hauskauf gehört der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Denn Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Sie werden meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung eingesetzt und sind vergleichbar mit Heizungsanlagen. Diese sind Gebäudebestandteile, gehören damit zum Grundstück und unterliegen somit der Grunderwerbsteuer.

Bayerisches LfSt vom 14.2.2008, Fachthema Grunderwerbsteuer, unter www.iww.de, Abrufnr. 080696

Vorsteuerabzug bei Vermietung eines Pkw durch Arbeitnehmer an Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer kann mit der Vermietung seines eigenen Pkw an den Arbeitgeber selbstständig und damit unternehmerisch tätig werden. Ob die daraus resultierenden Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ertragsteuerrechtlich als Arbeitslohn zu qualifizieren sind, spielt bei der Beurteilung für das Umsatzsteuerrecht keine Rolle.

Im aktuellen Urteilsfall vermietete ein Angestellter seinen Privatwagen an seinen Arbeitgeber. In der Abrechnung für diese Leistung wies er Umsatzsteuer aus. Im Arbeitsvertrag wurde ein Nachtrag aufgenommen, wonach dem Angestellten ein betrieblicher Pkw zur Verfügung gestellt wird, den er auch privat fahren durfte. Für Betriebsfahrten war das Fahrzeug auch anderen Arbeitnehmern zu überlassen.

Der Vorsteuerabzug ist in diesem Fall zulässig, da der Arbeitnehmer seinen Pkw als Unternehmer vermietet hat. Die Frage der Selbstständigkeit ist zwar grundsätzlich für die Umsatz- und Einkommensteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen, eine Bindung besteht für das Umsatzsteuerrecht jedoch nicht. Hier sind natürliche Personen nur unselbstständig, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses tätig werden. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn die Vermietung des Pkw gehörte nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers.

Der Vorsteuerabzug aus dem Pkwkauf ist in voller Höhe möglich, da der Arbeitnehmer das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens nicht privat nutzte, sondern es dem Arbeitgeber vollumfänglich zur Verfügung stellte. Lediglich aufgrund der arbeitsvertraglichen Ergänzung war es ihm möglich, den Pkw auch privat zu nutzen.

Auch für einen Gestaltungsmissbrauch gibt es hier keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist es nicht missbräuchlich, dass der Arbeitnehmer das vermietete Fahrzeug selbst privat nutzen konnte, denn den dienstlichen Fahrten anderer Mitarbeiter war ein Nutzungsvorrang eingeräumt worden.

BFHurteil vom 11.10.2007, Az. V R 77/05, DStR 2008, 351

Zinsen auf Rentennachzahlung sind Kapitaleinnahmen

Die von der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen überwiesenen Zinsen unterliegen der Steuerpflicht.

Zwar sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die verspätete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Dies verhindert aber nicht die Einstufung als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen. Denn zu den Kapitaleinnahmen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsgrund dem zugrunde liegt. Das gilt generell für Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen. Denn die fehlende Steuerbarkeit der Hauptleistung erstreckt sich nicht zugleich auf die Zinsen.

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor auch bereits Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer nach einem ärztlichen Kunstfehler gewährten Mehrbedarfsrente gezahlt wurden, genauso als Kapitaleinnahmen eingestuft wie Verzugszinsen für eine Enteignungsentschädigung. Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Geldleistungen sind mit 4 Prozent zu verzinsen.

BFHurteil vom 13.11.2007, Az. VIII R 36/05, DB 2008, 328

Verschmelzungsvorgänge sind grunderwerbsteuerpflichtig

Die Verschmelzung einer GmbH mit Grundbesitz auf eine andere GmbH unterliegt hinsichtlich des Eigentumsübergangs auf den aufnehmenden Rechtsträger ohne Rücksicht auf die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse der Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer erfasst auch solche Rechtsträgerwechsel, die nicht Teil eines Leistungsaustauschs "Grundstück gegen Entgelt€œ sind. Der Steuertatbestand knüpft ausschließlich an die zivilrechtliche Eigentumsänderung an. Ein bloßer Formwechsel hingegen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuerpflicht.

BFHbeschluss vom 7.9.2007, Az. II B 5/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 080699

Verdeckte Gewinnausschüttung kann zu einer steuerpflichtigen Schenkung führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass regelmäßig keine schenkungsteuerpflichtigen Zuwendungen des Gesellschafters einer GmbH an eine ihm nahe stehende Person vorliegen, wenn die GmbH der nahe stehenden Person - auf Veranlassung dieses Gesellschafters - überhöhte Vergütungen zahlt.

Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH und erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt. Der BFH hatte in diesem Verfahren nur die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen. Dies verneinte er, weil es an einer für die freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau) fehlte.

Der BFH hat aber erkennen lassen, dass die überhöhten Vergütungen als schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der GmbH an die nahe stehende Person zu beurteilen sein können.

BFHurteil vom 7.11.2007, Az. II R 28/06, DStR 2008, 346

Zum Ansatz von Werbungskosten bei Leerstandszeiten

Steht ein Haus wegen umfangreicher Renovierungsarbeiten länger leer, zählen die währenddessen anfallenden Aufwendungen auch dann noch zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, wenn nicht absehbar ist, ob und wann die Räume für eine Vermietung genutzt werden können. Denn es ist allein die Entscheidung des Eigentümers, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- oder Geldgründen langsamer oder schneller und in Eigenleistung oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden.

Werbungskosten können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter Zusammenhang mit einer Einkunftsart besteht und der Entschluss zur steuerpflichtigen Vermietung endgültig gefasst ist.

Dieser Grundsatz gilt auch bei Leerstand, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung nicht aufgegeben wurde. Für diese Feststellung können äußere Umstände als Indizien herangezogen werden, etwa der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwand und späterer Vermietung. Dabei ist nicht nur auf das Jahr der Renovierung abzustellen. Schädlich wäre es nur, wenn sich der Besitzer im Zeitpunkt der Bauarbeiten noch nicht entschieden hat, ob er die Immobilie selbst nutzen, vermieten oder verkaufen will.

BFHurteil vom 31.7.2007, Az. IX R 30/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 080692

Jahresmeldung an Krankenkasse muss bis zum 15.4.2008 vorliegen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahrs den Zeitraum der Beschäftigung der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit der Jahresmeldung der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu melden. Abgesehen von einigen Ausnahmen ist für jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der am 31.12. im Unternehmen beschäftigt war, eine Jahresmeldung zu erstatten.

Sie ist regelmäßig mit der ersten dem 31.12. folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber bis zum 15.4. des Folgejahres bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse einzureichen.

Zum Vorsteuerabzug bei erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug beim Erwerb und dem sich anschließenden erheblichen Umbau eines Gebäudes, das nach Fertigstellung vom Erwerber für umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Umsätze vorgesehen ist, bestätigt. Bei einer solchen Maßnahme richtet sich der Umfang des Vorsteuerabzugs nach wie vor nach folgenden Grundsätzen:

Im Vorfeld ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen um Erhaltungsaufwand am Gebäude, um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung oder insgesamt um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt.

Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (z.B. nach einem Flächen- oder einem Umsatzschlüssel). Beziehen sich die Vorsteuerbeträge hingegen auf bloßen Erhaltungsaufwand an dem Gebäude, richtet sich die Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes der Aufwand vorgenommen wird. Hier kommt eine konkrete Zuordnung der vorsteuerbelasteten Kosten zu einzelnen Baumaßnahmen in Frage, etwa zur steuerfrei vermieteten Wohnfläche oder zur umsatzsteuerpflichtig überlassenen Fläche. Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen Anschaffungs- und Erhaltungsaufwand begründet der BFH damit, dass es im ersten Fall jeweils um die gesamte Gebäudesubstanz geht, während eine Renovierung an einem Gebäudeteil erfolgt, der bereits einer bestimmten Nutzung zugeordnet ist.

BFHurteil vom 22.11.2007, Az. V R 43/06, DStR 2008, 350

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen beim Verkauf eines unvermieteten Grundstücks

Nach umsatzsteuerrechtlichen Regelungen unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.

Die Übertragung eines weder vermieteten noch verpachteten Grundstücks stellt aber regelmäßig keine solche Geschäftsveräußerung dar, die nicht umsatzsteuerbar ist. Denn eine bloße Grundstücksübertragung führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbstständige Tätigkeit fortgesetzt werden kann, sondern nur zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstands. Für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kommt es maßgeblich darauf an, dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht. Der Erwerber muss zudem die Absicht haben, den übertragenen Geschäftsbetrieb weiter zu betreiben. Er darf ihn nicht sofort abwickeln wollen. Somit ist der Verkauf eines unvermieteten Grundstücks keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Es liegt eine grundsätzlich umsatzsteuerfreie Grundstücksübertragung vor.

BFHurteil vom 11.10.2007, Az. V R 57/06, DStR 2008, 292

Kontopfändungsschutz geplant

Der Deutsche Bundestag hat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beraten.

Mit der Reform soll erstmalig ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ("Pkonto€œ) eingeführt werden. Auf dem Pkonto soll ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockelpfändungsschutz erhalten. Bei einem Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen sind dies aktuell z.B. 985,15 EUR pro Monat. Aus diesem Betrag können u.a. Lastschriften und Barabhebungen erfolgen. Aus welchen Einkünften das Guthaben herrührt, ist irrelevant.

BMJ, Pressemitteilung vom 24.1.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 080548

Quartalszahler sollten Dauerfrist-verlängerung für 2008 beantragen

Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Grundsätzlich muss eine Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich abgegeben werden (Quartalszahlung). Folgende Ausnahmen sind zu beachten: • Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abgeben werden.

• Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 EUR betragen, muss monatlich eine Voranmeldung abgegeben werden.

• Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 EUR betragen, kann der Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen befreit werden.

Für die Abgabe der Voranmeldung kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Damit verlängert das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldung und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat. Bei Gewährung einer Dauerfristverlängerung müssen Unternehmer die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind, eine Sondervorauszahlung leisten. Quartalszahler hingegen sind von der Leistungspflicht befreit.

Ein erstmaliger Antrag auf Dauerfristverlängerung ist elektronisch bis zum 10.4.2008 zu stellen. Eine einmal für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung gilt regelmäßig bei unveränderten Verhältnissen auch für die Folgezeit weiter.

Über die Pendlerpauschale muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren mit Beschlüssen vom 10.1.2008 ausgesetzt und die Frage, ob die "gekürzte Pendlerpauschale€œ verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten einzustufen. Erst ab dem 21. Entfernungskilometer sind sie wie Werbungskosten abziehbar.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Weg von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre der Steuerpflichtigen fällt (sogenanntes Werkstorprinzip). Nach Auffassung des BFH gehören die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte allerdings zu den Erwerbsaufwendungen. Sie seien deshalb bei der Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach dem objektiven Nettoprinzip zu berücksichtigen.

Der BFH ist ferner der Ansicht, dass der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt habe. Denn sonstige Mobilitätskosten - wozu u.a. Fahrkosten bei der doppelten Haushaltsführung zählen - könnten weiterhin als Werbungskosten oder in sonstiger Weise steuerlich geltend gemacht werden.

Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. Fahrtkosten seien unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen könne. Diese Aufwendungen seien auch nicht durch den Grundfreibetrag abgegolten. Andernfalls bliebe das einkommensteuerliche Existenzminimum hinter dem sozialrechtlichen Mindestbedarf zurück. Danach zählen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den notwendigen Ausgaben, die das nach Sozialhilferecht zu berücksichtigende Einkommen mindern.

Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss der Gesetzgeber dem Einkommensbezieher von dessen Erwerbsbezügen aber mindestens das belassen, was er auch einem Bedürftigen zur Befriedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einer Pressemitteilung vom 23.1.2008 klar gestellt, dass die Finanzämter bis zu einer Entscheidung des BVerfG weiterhin auf Antrag des Steuerpflichtigen die Fahrtkosten zur Arbeit bereits ab dem ersten Kilometer auf der Lohnsteuerkarte eintragen können.

Ob dies für jeden Steuerpflichtigen sinnvoll ist, kann aber nicht generell gesagt werden. Denn wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung doch nicht feststellen sollte, muss in den Fällen, in denen der Freibetrag ab dem 1. Kilometer vorläufig eingetragen wurde, mit einer Steuernachzahlung gerechnet werden. Steuerbescheide für das Jahr 2007 ergehen bis zu einer Entscheidung des BVerfG insoweit vorläufig. Damit können Änderungen, die aufgrund der Entscheidung des BVerfG erforderlich sind, durch die Finanzämter ohne weiteres Zutun der betroffenen Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Einsprüche gegen die Steuerbescheide 2007 sind somit entbehrlich. Mit einer abschließenden Beurteilung dieser Frage durch das BVerfG wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Pressemitteilung des BMF vom 23.1.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 080267; Pressemitteilung des BFH vom 23.1.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 080268; BFHbeschluss vom 10.1.2008, Az. VI R 17/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 080266

Kein unbeschränkter Abzug von Bewirtungsaufwand für freie Mitarbeiter

Verköstigt ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung teilnehmende Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind die Bewirtungskosten nicht vollständig abziehbar. Der Aufwand darf zu 30 Prozent den Gewinn nicht mindern.

Im Urteilsfall führte ein Unternehmen für freie Mitarbeiter (Fachberater und Handelsvertreter) ganztägige Schulungen durch, bei denen die Teilnehmer auf Kosten des Unternehmens verpflegt wurden. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht diese Verpflegungsaufwendungen als Bewirtungskosten an, weshalb der Aufwand den Gewinn nicht unbeschränkt mindern darf.

Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung von Speisen, Getränken oder Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, selbst wenn die Darreichung nicht eindeutig im Vordergrund steht.

Daher scheidet die Abzugsbeschränkung nicht aus, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und untergeordnet ist. Sie umfasst alle Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Ein geschäftlicher Anlass besteht bei der Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Das ist aber nicht der Fall, wenn ein Unternehmen die eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Folglich kann nur der Bewirtungsaufwand voll abgezogen werden, der betrieblich veranlasst ist und auf Arbeitnehmer entfällt.

Der BFH unterscheidet dabei nicht zwischen unmittelbar kundenbezogenen Bewirtungen und betriebsinternen Vorbereitungsaktivitäten. Daher kann es durchaus auch sachgerecht sein, den Begriff "geschäftlicher Anlass€œ zumindest auf die Gestaltungen zu erstrecken, bei denen der Bewirtete ein selbstständiger Unternehmer und in dieser Eigenschaft ein Geschäftspartner des Bewirtenden ist.

BFHurteil vom 18.9.2007, Az. I R 75/06, DStR 2008, 34

Elterngeld gilt als Bezug des Kindes

Bei einem über 18 Jahre alten Kind wird kein Kindergeld gezahlt, wenn es Einkünfte und Bezüge von mehr als aktuell 7.680 EUR hat, mit denen es seinen Unterhalt oder seine Berufsausübung bestreiten kann.

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes diesen Jahresgrenzbetrag überschreiten, wurde das "alte€œ Erziehungsgeld nicht berücksichtigt. Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder gezahlte Elterngeld ist hingegen grundsätzlich als Bezug anzusetzen, da es regelmäßig Lohnersatz darstellt.

Von diesem Grundsatz ausgenommen ist nur der (Elterngeld-) Mindestbetrag von monatlich 300 EUR bzw. 150 EUR und bei Mehrlingsgeburten der entsprechend vervielfachte Betrag.

OFD Frankfurt vom 21.11.2007, Az. S 2282 A - 22 - St 217, unter www.iww.de, Abrufnr. 080441

Sportvereine können Vorsteuer aus Baukosten abziehen

Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen können in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig sein. Ist dies der Fall, sind die Vereine im Gegenzug berechtigt, die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in gesamter Höhe als Vorsteuer abzuziehen.

Die Regel

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall ging es um die Baukosten für eine Schießstandüberdachung. Auch wenn die Mitgliedsbeiträge nicht der persönlichen Nutzung des Schießstandes zugeordnet werden können, weil sie pauschal erhoben werden, besteht die Leistung des Vereins grundsätzlich darin, Sportanlagen zur Verfügung zu stellen.

Ausnahmen greifen nicht

In diesen Fällen handelt es sich auch nicht um umsatzsteuerfreie sportliche Veranstaltungen. Denn darunter fällt nicht die Überlassung von Sportstätten auf kurze Dauer. Diese schafft lediglich die Voraussetzungen für eine sportliche Veranstaltung, wird jedoch nicht selbst dazu. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen besteht regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, d.h. den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen.

Die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen stellt eine einheitliche, steuerpflichtige Leistung dar. Das gilt auch für den Betrieb einer Schießanlage. Daher ist der Vorsteuerabzug aus den im Zusammenhang mit der Überdachung einer Schießanlage anfallenden Kosten zu gewähren. Sie fällt regelmäßig auch nicht unter die steuerbefreite Grundstücksvermietung, da es dem Benutzer in erster Linie darauf ankommt, sich mithilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen sportlich betätigen zu können.

FG München, Urteil vom 25.10.2007, Az. 14 K 2074/05, unter www.iww.de, Abrufnr. 080369; BFHurteil vom 11.10.2007, Az. V R 69/06, DB 2008, 40

Finanzamt hat Zugriff auf EDVDaten der Buchführung

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mithilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung zugreifen darf.

So hatte eine Aktiengesellschaft bestimmte Einzelkonten ihrer EDVgestützten Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil für den Datenzugriff die steuerliche Relevanz fehle. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDVsystem für die Prüfer lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

Der BFH hat sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht der Auffassung der Aktiengesellschaft angeschlossen. Denn es sei nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstrecke. Es steht nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Auch sei es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, den Prüfern die in elektronischen Formaten gespeicherten Ein- und Ausgangsrechnungen mithilfe seines EDVsystems über Bildschirm lesbar zu machen.

BFHbeschlüsse vom 26.9.2007, Az. I B 53/07 und Az. I B 54/07 unter www.iww.de, Abrufnrn. 073602 und 073603

Gewerbesteuerfreibetrag auch für atypisch stille Gesellschaft

Der Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von 24.500 EUR und der bis 2007 geltende Staffeltarif für Personengesellschaften steht auch einer Kapitalgesellschaft zu, an deren gewerblichen Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof der Verwaltungsauffassung, wonach es diese Vergünstigung nur gibt, wenn der atypisch still Beteiligte eine natürliche Person ist.

BFHurteil vom 30.8.2007, Az. IV R 47/05, DStR 2008, 94, DB 2008, 103

Vorjahresumsatz ist für Kleinunternehmerœ im Umsatzsteuerrecht vorrangig

Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn können in Rechnungen an ihre Kunden auf den Ansatz der Umsatzsteuer verzichten. Ein Unternehmer gilt als Kleinunternehmer, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Für die Prüfung der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, ist vorrangig auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen. Dadurch hat der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahrs darüber Kenntnis, ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss oder nicht und ob er Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten hat.

Die zusätzliche 50.000-EURgrenze soll lediglich verhindern, dass die Regelung zu einer nicht vertretbaren ungleichmäßigen Besteuerung führt. Sie hat keine eigene Bedeutung, wenn der Vorjahresumsatz bereits 17.500 EUR übersteigt. Die 50.000-EURgrenze findet also nur Beachtung, wenn die Vorjahresumsätze nicht über 17.500 EUR lagen. Dann kann die Kleinbetragsregelung in Anspruch genommen werden, wenn im laufenden Jahr voraussichtlich die 50.000-EURgrenze nicht überschritten wird.

Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, kann man die Umsatzsteuer, die man an andere Unternehmen zahlt, allerdings nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.

Man kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung allerdings durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt auch verzichten. D.h., man optiert zur Regelbesteuerung. Nach Abgabe dieser Erklärung unterliegt man dann mindestens fünf Jahre lang der Regelbesteuerung.

BFHbeschluss vom 18.10.2007, Az. V B 164/06, DB 2008, 40

Besteuerung von Wertpapiergewinnen in 1999 verfassungsgemäß

Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Besteuerung von Wertpapiergewinnen für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des BFH nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit laufen die neuen Argumente, die für das Jahr 1999 ähnlich strukturelle Vollzugsdefizite wie für die Vorjahre 1997 und 1998 sehen, ins Leere. Die steuerliche Erfassung der Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren in 1999 ist nicht verfassungswidrig. Nach Ansicht des BVerfG sind insbesondere zwei Gründe dafür entscheidend, dass ab 1999 kein strukturelles Vollzugsdefizit mehr vorliegt:

1. Das Kontenabrufverfahren selbst ist zwar erst mit Wirkung ab dem 1.4.2005 eingeführt worden. Dennoch können dadurch auch Erkenntnisse über das Streitjahr 1999 gewonnen werden, da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre beträgt. Damit muss das Vollzugsdefizit bereits unter Berücksichtigung des Kontenabrufs geprüft werden. Und damit kann eine Ungleichheit im Belastungserfolg im Ergebnis nicht mehr angenommen werden.

2. Im Jahr 2000 brachen die Aktienbörsen massiv ein. Wirtschaftlich denkenden Sparern bot dies einen Anreiz, Gewinne in 1999 und den Folgejahren wahrheitsgemäß zu deklarieren, um Verlustverrechnungspotenzial zu schaffen und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko der Steuerhinterziehung zu vermeiden.

Die ab 1999 bislang zu diesem Punkt vorläufig festgesetzte Einkommensteuer hat somit Bestand. Der Beschluss hat aber noch weitere Konsequenzen: Auch ab 1999 innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Verluste dürfen dauerhaft und bis 2013 sogar unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden.

BVerfG, Beschluss vom 10.1.2008, Az. 2 BvR 294/06, DStR 2008, 197

Kosten für den Erwerb eines Führerscheins nicht als Werbungskosten abziehbar

Einige Aufwendungen berühren den privaten Bereich derart, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften der steuerliche Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, obwohl zweifelsfrei auch eine betriebliche/berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Kosten werden auch als gemischte Aufwendungen bezeichnet.

Gemischte Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, dürfen selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen bzw. betrieblich veranlasst waren.

Eine Aufteilung gemischter Aufwendungen in als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbare und rein privat veranlasste Aufwendungen setzt voraus, dass die Kosten eindeutig sowohl dem einen als auch dem anderen Bereich zuzuordnen sind.

Eine solche Aufteilung hat nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben zu erfolgen, was bei Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins nicht der Fall ist. Denn eine einmal erworbene Fahrerlaubnis wird regelmäßig in bedeutendem Umfang auch privat genutzt.

BFHbeschluss vom 5.9.2007, Az. VI B 15/07, unter www.iww.de, Abrufnr. 080443

Einführung der Steueridentifikationsnummer verspätet sich

Mit den bisherigen Steuernummern sind die Bürger im Bundesgebiet nicht eindeutig identifizierbar. Mit der neuen Steueridentifikationsnummer (IdNr.) soll deshalb erstmals über die Bundesländergrenzen hinweg eine konkrete Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen möglich werden. Dafür soll jeder Bürger nur eine Nummer (Eindeutigkeit) erhalten, die während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht geändert wird. Die Vergabe weiterer Steuernummern - z.B. für verschiedene Steuerarten - entfällt damit ebenfalls.

Entgegen früherer Ankündigungen wird die IdNr. nun aber nicht ab dem 2.1.2008, sondern ab einem späteren Zeitpunkt den Bürgern in einem Anschreiben des Bundeszentralamts für Steuern mitgeteilt. Der spätere Versand wird nicht mehr zu einem bestimmten Stichtag erfolgen, sondern über einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten andauern.

Die Finanzämter sind an der Vergabe der Nummer nicht beteiligt, sie werden auch nicht vor der Mitteilung an die Bürger hierüber in Kenntnis gesetzt. Auf der Einkommensteuererklärung ist zwar bereits ein Feld für die neue Kennziffer zusätzlich zum Feld für die Steuernummer vorgesehen. Solange diese allerdings noch nicht vorliegt, ist die Angabe der Steuernummer allein noch ausreichend. Dies gilt auch für den Gebrauch von "ElsterFormularen€œ und anderer Steuersoftware.

LfSt Bayern, PM vom 8.1.2008, unter www.iww.de, Abrufnr. 080444

Anspruch auf Kindergeld trotz EinEuroJob

Eltern können für ihr volljähriges Kind ohne Berufsausbildung auch dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es auf Zuweisung der Bundesagentur für Arbeit einen Eineurojob ausübt.

Denn bei der Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit kann es sich nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose, sondern auch um eine Maßnahme handeln, die den Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld - Warten auf einen Ausbildungsplatz - erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Kind seine Ausbildungsabsichten noch nicht endgültig aufgegeben hat. Dafür muss sich das Kind weiterhin um eine Berufsausbildung bemühen.

FG Rheinlandpfalz, Urteil vom 29.11.2007, Az. 5 K 2580/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 080445

Prämien und Lohnsteuer mindern Kindeseinkünfte nicht

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Jahresgrenzbetrag für das Kindergeld in Höhe von aktuell 7.680 EUR überschreiten, sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeitrage nicht zu berücksichtigen. Denn diese Beträge stehen dem Kind oder dessen Eltern von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung. Bei anderen Einkunftsteilen ist allerdings jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine Kürzung erfolgen kann oder nicht.

So hat der Bundesfinanzhof Zahlungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zum Abzug zugelassen. Prämien zu einer Zusatzkrankenversicherung gehören nach seiner Auffassung dagegen nicht zu den abzuziehenden Aufwendungen. Denn sie gehen über die Mindestvorsorge hinaus, die dem Kind bereits über die gesetzliche Krankenkasse zukommt. Ebenso wenig zählen Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu den unvermeidbaren Zahlungen, wenn sich der volljährige Nachwuchs in Berufsausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtmitglied ist. Diese Aufwendungen sind für die Existenzsicherung des Kindes genauso wenig erforderlich wie die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ebenso sind die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer nicht von den Einkünften abziehbar. Denn wenn das Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt, wird die einbehaltene Lohnsteuer - anders als die Sozialversicherungsbeiträge - später wieder erstattet. Dieser Ansatz verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil auch Kinder ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen haben.

BFHurteil vom 26.9.2007, Az. III R 4/07, DStR 2008, 244


Geldleistungen für Kindervollzeit und Kindertagespflege bleiben in 2008 doch steuerfrei

Das Bundesministerium der Finanzen hält nicht mehr an der angekündigten Besteuerung der Einnahmen aus der Kindervollzeitpflege ab 2008 fest. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern bleibt es bei steuerfreien Beihilfen. Ohne weitere Prüfung wird in diesen Fällen vermutet, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Zumindest bis Ende 2008 bleiben auch Einnahmen aus der Kindertagespflege, die neben der Erstattung des Sachaufwands fließen, steuerfrei.

Kindervollzeitpflege

Im Rahmen der Vollzeitpflege von Kindern bleiben nach den Neuerungen ab dem Jahr 2008 steuerfrei:

• das nach dem Sozialgesetzbuch ausgezahlte Pflegegeld, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt und

• zusätzlich anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, die die Erziehung unmittelbar fördern.

Dies gilt bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern. Die "Sechskindergrenze€œ führt faktisch zur generellen Steuerfreiheit, da die Aufnahme von mehr Pflegekindern regelmäßig eine Ausnahme darstellt. Wird die Grenze allerdings überschritten, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, wie Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder, sind hingegen steuerpflichtig.

Werden nur steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen hingegen nicht zu besteuern.

Kindertagespflege

Die ursprünglich ab Januar 2008 geplante Steuerpflicht für Einnahmen aus der Kindertagespflege wird nun zunächst für ein Jahr ausgesetzt. Damit erhalten öffentlich geförderte Tagesmütter in 2008 in der Regel weiterhin eine steuer- und sozialabgabenfreie Aufwandsentschädigung.

Unverändert zählen jedoch die von privater Seite gezahlten Pflegegelder zu den Betriebseinnahmen der Tagesmütter. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit wird es hier aber aus Vereinfachungsgründen zugelassen, wenn anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben eine nach Zeitaufwand gesta

ffelte Ausgabenpauschale berücksichtigt wird. Ab 2009 sollen dann bei der Kindertagespflege alle laufenden Geldleistungen, und zwar unabhängig von der Herkunft aus privaten Mitteln oder aus öffentlichen Kassen, als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit eingestuft werden. Dies soll auch unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder gelten. Die Erstattungen vom Träger der Jugendhilfe für nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie hälftig die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung gehören dann ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Hier soll es aber ebenfalls aus Vereinfachungsgründen zugelassen werden, dass von den erzielten Einnahmen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben 300 EUR je Kind und Monat pauschal abgezogen werden.

Findet die Betreuung allerdings im Haushalt der Kindseltern oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbstständige Tätigkeit statt, kann diese Betriebsausgabenpauschale nicht abgezogen werden. Der Tagesmutter bleibt es unbenommen, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen.

BMF, Schreiben vom 20.11.2007, Az. IV C 3 - S 2342/07/0001, DStR 2007, 2263

Private Unterlagen, die im Jahr 2008 vernichtet werden können

Für private Unterlagen, die den Überschusseinkunftsarten wie z.B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, den Einkünften aus Kapitalvermögen, oder die den Werbungskosten sowie Sonderausgaben zugeordnet werden können, besteht keine Aufbewahrungspflicht. Diese Unterlagen werden lediglich für die entsprechende Steuererklärung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt.

Nach Rückgabe der Unterlagen durch das Finanzamt müssen diese aufgrund der erfüllten Beweislast regelmäßig nicht mehr gesondert bereit gehalten werden. Dies gilt auch, wenn der entsprechende Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es im Hinblick auf eine auch zukünftig bestehende Mitwirkungspflicht und Beweislast für ein späteres Verfahren in seinem Interesse ist, die Belege aufzubewahren. Dies gilt ebenso, wenn der Steuerpflichtige selbst plant, gegen den Steuerbescheid vorzugehen.

Bei der Abgabe der Steuererklärung auf dem elektronischen Weg mittels "ELSTER€œ sind allerdings Besonderheiten zu beachten. Übermittelt man auf diesem Weg die Steuererklärung an das Finanzamt, sind die Belege immer bis zum Eintritt der Bestandskraft des entsprechenden Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Bescheid aufzubewahren.

Daneben besteht für Privatpersonen immer dann eine Belegaufbewahrungspflicht von zwei Jahren, wenn eine steuerpflichtige, im Zusammenhang mit einem Grundstück stehende Werklieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde.

Diese Aufbewahrungspflicht trifft vor allem Eigenheimbesitzer. Unter Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einem Grundstück fallen Bauleistungen, planerische Leistungen, Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsleistungen, Beurkundungsleistungen der Notare und Vermittlungsleistungen durch Makler sowie Leistungen im gärtnerischen Bereich. In lesbarer Form aufzubewahren sind insbesondere die Rechnungsbelege, Zahlungsbelege (Kontoauszug, Quittung) oder andere beweiskräftige Unterlagen (Bauverträge, Abnahmeprotokolle).

Ausgenommen von der Aufbewahrungspflicht sind z.B. Belege über den Kauf im Baumarkt oder Belege über Rechts- und Steuerberatungsleistungen in Grundstückssachen.

Kirchensteuer wirkt nur im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe

Der Abzug der gezahlten Kirchensteuer als Sonderausgabe setzt voraus, dass die Zahlung in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie zum Abzug kommen soll, auch tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige muss dadurch endgültig wirtschaftlich belastet worden sein. In einem späteren Veranlagungszeitraum gezahlte Kirchensteuer kann nicht bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum als Sonderausgabe abgezogen werden.

Im dem Urteilsfall fiel die Kirchensteuer für das Veranlagungsjahr 1998 aufgrund eines Veräußerungsgewinns extrem hoch aus. Gezahlt wurde sie allerdings erst zwei Jahre später. Bei der Einkommensteuerveranlagung im Jahr 2000 wirkte sich diese Sonderausgabe mangels positiver Einkünfte allerdings nicht steuermindernd aus. Die vom Steuerpflichtigen beantragte Verrechnung mit dem Einkommen der Vorjahre kommt aber nicht in Betracht. Denn entscheidend ist nicht, in welchem Jahr Aufwendungen entstanden, sondern wann sie abgeflossen sind.

BFHbeschluss vom 8.10.2007, Az. XI B 112/06, unter www.iww.de, Abrufnr. 080095

Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen abziehbar

Strafverteidigungskosten sind als Erwerbsaufwendungen einzustufen, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist immer dann der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer zur Last gelegte Tat in der Berufsausübung begangen worden ist und nicht auf privaten Umständen beruht. Für den Werbungskostenabzug kommt es nicht auf die Strafbarkeit der Tätigkeit an. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten gegen ein gesetzliches Gebot, Verbot oder die guten Sitten verstößt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten Umständen beruhen, die den beruflichen Zusammenhang aufheben.

BFHurteil vom 18.10.2007, Az. VI R 42/04, DStR 2007, 2254

Besuchskosten getrennt lebender Eltern keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind sind unabhängig von deren Höhe nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Derartige Aufwendungen sind den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen.

Seit 1996 werden derartige Besuchskosten durch den Familienleistungsausgleich über Kindergeld und steuerliche Freibeträge berücksichtigt. Zwar ist jeder Elternteil seit dem 1.7.1998 zum Umgang mit dem Kind verpflichtet, wodurch Besuchskosten zwangsläufig anfallen. Allerdings werden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen dadurch nicht außergewöhnlich. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern besteht auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern ebenfalls nicht unüblich ist. Das gilt beispielsweise beim Besuch einer ausländischen Schule sowie bei Aufenthalten in einem Heim oder Krankenhaus. Individueller Sonderbedarf muss grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer freizustellenden Existenzminimums berücksichtigt werden.

BFHurteil vom 27.9.2007, Az. III R 28/05, DStR 2007, 2256

Beachtenswertes bei der Selbstanzeige

Gibt ein Steuerpflichtiger vor Erscheinen des Finanzbeamten zu einer angeordneten Betriebsprüfung eine Selbstanzeige für die zu prüfenden Jahre ab, ist das für die Straffreiheit ausreichend. Mit dem Erscheinen des Prüfers wird die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen ausgeschlossen, ebenso eine strafbefreiende Selbstanzeige für einen nachträglich erweiterten Prüfungszeitraum einzureichen. Zwar ist die Übergabe der (erweiterten) Prüfungsanordnung noch kein "Erscheinen€œ. Ein Prüfer aber, der daneben bereits Bankbelege oder Ausgangsrechnungen für den erweiterten Zeitraum anfordert, ist insoweit schon erschienen. Das reicht, um die Sperrwirkung herbeizuführen.

BFHurteil vom 19.6.2007, Az. VIII R 99/04, DStR 2007, 2158

Zur aktuellen steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsrücklage

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage können auch nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes zum 1.7.2007 nicht bereits im Zeitpunkt der Zuführung bei den Wohnungseigentümern als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen ist zwar ein Abfluss aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers erfolgt, dennoch sind diese Beträge steuerlich erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen, die die Erzielung von Einnahmen aus der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit bezwecken, verausgabt hat. Erst im Jahr der tatsächlichen Verausgabung sind die Beträge den einzelnen Wohnungseigentümern entsprechend dem Miteigentumsanteil zuzurechnen.

Bayerisches LfSt 23.11.2007, Az. S 2211 - 14 St 32/St 33, unter www.iww.de, Abrufnr. 080096

Zwangsbeiträge für die Zukunftssicherung von Arbeitnehmern sind steuerfrei

Beiträge zur Zukunftssicherung von Arbeitnehmern, zu deren Leistung der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung verpflichtet ist, sind steuerfrei. Die Steuerbefreiung erfordert eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu erbringen. Darunter fallen auch Zwangsbeiträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags zu zahlen hat. Denn es ist nicht gerechtfertigt, diese auferlegten Zwangsbeiträge von der Steuerbefreiung auszuschließen.

BFHurteil vom 13.9.2007, Az. VI R 16/06, DStR 2007, 2008

Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

Auch in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen, die von einer gewissen Dauer sind, kann ein Grundsteuererlass in Betracht kommen. Damit sind Differenzierungen nach typischen oder ungewöhnlichen, strukturell oder nicht strukturell bedingten, vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragseinbußen hinfällig geworden.

Es gibt nur zwei mögliche Bezugsgrößen, an denen eine etwaige Ertragsminderung zu messen ist, nämlich die vereinbarte Jahresrohmiete und die übliche Miete. Die vereinbarte Jahresrohmiete ist maßgebend bei an Neujahr vermieteten Räumen, wenn etwa der Nutzer anschließend die Miete schuldig bleibt oder auszieht und ein Nachmieter nicht oder nicht sofort gefunden werden kann. Die übliche Miete ist bei an Neujahr leer stehenden Räumen maßgeblich. Bemessungsgrundlage ist dabei die Miete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Bleiben die tatsächlich erzielten Einnahmen im einjährigen Erlasszeitraum hinter dieser Bezugsgröße um mehr als 20 Prozent zurück, besteht ein Anspruch auf den Grundsteuererlass.

Weitere Voraussetzung ist allerdings immer, dass den Eigentümer kein Verschulden an der Ertragsminderung trifft. Um dies auszuschließen, muss er sich um eine Vermietung der Räume zu einem marktgerechten Preis nachhaltig bemüht haben.

Der Antrag auf den Grundsteuererlass für 2007 muss bis Ende März 2008 grundsätzlich bei der Gemeinde und in den Stadtstaaten beim Finanzamt gestellt werden.

BFHurteil vom 24.10.2007, Az. II R 5/05-2, DStR 2007, 2323

Betriebliche Unterlagen, die im Jahr 2008 vernichtet werden können

Nach handelsrechtlichen- und steuerrechtlichen Regelungen müssen Kaufleute bzw. Unternehmer Geschäftsunterlagen sechs oder zehn Jahre lang geordnet aufbewahren.

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten für Kaufleute und für alle, die nach Steuer- oder anderen Gesetzen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das betrifft z.B. auch Einnahmen-Überschussrechner für umsatzsteuerliche Zwecke.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem letzte Eintragungen in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss festgestellt, der Einzel- oder der Konzernabschluss aufgestellt, Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Dabei können die Unterlagen - mit Ausnahme von Jahresabschluss, Eröffnungsbilanz, Konzernabschluss und Zollanmeldung - auch als Wiedergabe auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Wiedergabe jederzeit verfügbar und sichergestellt ist.

Nachstehend aufgeführte schriftlich und elektronisch erstellte Geschäftsunterlagen können im Jahr 2008 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus 1997 oder früher wie Anlagevermögenskarteien, Bewertungs- und Bewirtungsunterlagen oder Kassenberichte,

Geschäftsbücher mit letzter Eintragung in 1997 oder früher,

Jahres-, Konzern-, Zwischenabschlüsse, Eröffnungsbilanzen, Lageberichte und Inventare, die 1997 oder früher erstellt wurden. Hierzu zählen auch die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

Buchungsbelege, wie Rechnungen, Lieferscheine, Steuerbescheide, Lohn- und Gehaltslisten oder Kontoauszüge aus 1997 oder früher,

• Änderungsnachweise und Arbeitsanweisungen der EDVbuchführung, die 1997 oder früher erstellt wurden.

• Für die Umsatzsteuer: Kopien jeder Ausgangsrechnung und die Originale jeder Eingangsrechnung bei Zugang bis Ende 1997. Rechnungen auf Thermopapier müssen dabei während des gesamten Aufbewahrungszeitraums lesbar sein. Bei mittels elektronischer Registrierkasse erstellten Rechnungen reicht die Aufbewahrung des Tagesendsummenbons aus.

Lohnkonten und die in diesem Zusammenhang aufzubewahrenden Belege mit Eintragungen aus 2001 und früher,

Lohnunterlagen für die Sozialversicherung bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Jahres, die Aufbewahrungsfrist für DDRlohnunterlagen gilt bis Ende 2011,

• erhaltene (im Original) und versendete (in Kopie) Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen oder abgesandt wurden,

• sonstige für die Besteuerung bedeutsamen Belege wie Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel, Preisauszeichnungen, Mahnvorgänge sowie Grund- und Handelsregisterauszüge aus 2001 oder früher.

Besonderheiten

Kürzere Fristen aus nichtsteuerlichen Gesetzen sind unbeachtlich.

Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrberichte sind nicht aufbewahrungspflichtig. Der Zeitpunkt der Vernichtung dieser Unterlagen richtet sich daher nach der innerbetrieblichen Notwendigkeit.

Generell sollte jedoch beachtet werden, dass Unterlagen, solange sie für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sein könnten, nicht vernichtet werden sollten. Das gilt z.B.

• bei schwebenden Außenprüfungen,

• bei bereits anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,

• zur Begründung von Anträgen ans Finanzamt und

• bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Abgabefristen für Steuererklärungen des Jahres 2007

Steuererklärungen, die sich auf das Kalenderjahr 2007 beziehen, sind von den Steuerpflichtigen bis zum 31.5.2008 abzugeben. Die verlängerte Frist bis zum 31.12.2008 gilt für die Abgabe von Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe. In begründeten Einzelfällen kann diese Frist auf Antrag bis zum 28.2.2009 verlängert werden. Bei Land- und Forstwirten sind generell gesonderte Fristen zu beachten.

Ein weitergehender Aufschub für die Abgabe der Steuererklärungen über die Angehörigen der steuerberatenden Berufe kommt grundsätzlich nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht. Diese sind jedoch nicht anzunehmen bei einer hohen Arbeitsbelastung des Beraters durch ständige Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen, Personalausfällen oder eigener Erkrankung des Beraters.

Den Finanzämtern bleibt es zudem vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn für Beteiligte an Gesellschaften hohe Verluste festzustellen sind oder die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Das mögliche Hinausschieben der Abgabefrist der Steuererklärungen auf das Jahresende hat auch Auswirkungen auf die Festsetzungsfrist sowie die Verzinsung. Gehen die Unterlagen erst nach Silvester beim Finanzamt ein, läuft z.B. die Verjährungsfrist ein Jahr länger. Die späte Abgabe von Steuererklärungen birgt zudem eher das Risiko, dass es in Fällen von Steuernachzahlungen zu einer Vollverzinsung kommt.

Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 2.1.2008, Az. S 0320, unter www.iww.de, Abrufnr. 080094


Quelle: DATEV eG