Steuertipps Aktuell

Neue Vorschriften beim Abzug von Verlusten aus

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Hat sich ein Steuerpflichtiger dagegen nur für eine vorübergehende Vermietung entschieden, wie es regelmäßig bei der Beteiligung an einem Mietkaufmodell oder bei der Beteiligung an einem Bauherrenmodell mit Rückkaufsangebot oder Verkaufsgarantie der Fall ist, so stellt dies ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen dar, wenn voraussichtlich Werbungskostenüberschüsse erzielt werden. Gleiches gilt, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie noch nicht endgültig entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will. Beweisanzeichen hierfür können z.B. der Abschluss eines Zeitmietvertrags, die Vereinbarung einer kurzen Fremdfinanzierung oder die Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses sein.

Ein gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine Immobilie oder den Anteil eines Immobilienfonds innerhalb von fünf Jahren seit der Anschaffung oder Herstellung veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung oder Selbstnutzung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von vornherein bestehende Veräußerungs- oder Selbstnutzungsabsicht.

Die Beweislast für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige. Er kann die gegen die Einkunftserzielungsabsicht sprechenden Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände schlüssig darlegt, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung oder Selbstnutzung erst nachträglich gefasst hat.

Stellt sich das Fehlen der Einkunftserzielungsabsicht erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung auch eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO in Betracht.

Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung an Angehörige oder fremde Dritte gelten folgende Besonderheiten:

€¢ Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich vom Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, wenn das Entgelt mindestens 75% der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

€¢ Beträgt das Entgelt zwischen 56% und 74% der ortsüblichen Marktmiete, so muss die Einkunftserzielungsabsicht anhand einer Totalüberschussprognose überprüft werden. Führt die Totalüberschussprognose zu positiven Ergebnissen, sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, muss die Vermietungstätigkeit in einem entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten dürfen dann abgesetzt werden.

€¢ Bei Überlassung eines Mietobjekts zu einem Entgelt, das unter 56% der ortsüblichen Marktmiete liegt, ist die Nutzungsüberlassung generell in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Aufwendungen dürfen auch in diesem Fall nur insoweit abgesetzt werden, als sie auf den entgeltlichen Teil entfallen.

Vermietung einer Ferienwohnung

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung gelten folgende Besonderheiten:

€¢ Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ist ohne weitere Prüfung von der Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen. Eine ausschließlich vermietete Ferienwohnung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige in der Ferienwohnung zu Reinigungs- und Wartungsarbeiten, zur Schlüsselübergabe usw. kurzfristig wohnt.

€¢ Wird eine Ferienwohnung zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt, muss die Einkunftserzielungsabsicht geprüft werden. Der Steuerpflichtige muss dann die Umstände vortragen, aufgrund derer ein Totalüberschuss erwartet werden kann. Lässt sich der Umfang der Selbstnutzung nicht aufklären, ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für die Ferienwohnung zu je 50% der Selbstnutzung und der Vermietung zuzuordnen sind.

Einkunftserzielungsabsicht bei leer stehenden Immobilien

Bei einer leer stehenden Wohnung kann die Einkunftserzielungsabsicht schon vor Abschluss eines Mietvertrags vorliegen. Dementsprechend dürfen bereits vor dem Anfall von Einnahmen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern anhand objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur dauerhaften Vermietung endgültig gefasst hat.

Steht eine Wohnung nach einer auf Dauer angelegten Vermietung leer, sind Aufwendungen als Werbungskosten so lange abziehbar, bis der Steuerpflichtige den Entschluss, mit dieser Wohnung Einkünfte zu erzielen, aufgegeben hat. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, z.B. durch fortgesetzte Zeitungsinserate, liegt weiterhin Einkunftserzielungsabsicht vor. Das gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nach einer mehrjährigen Erfolglosigkeit der Vermietungsbemühungen zugleich zum Verkauf anbietet.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft mit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung muss die Einkunftserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein. Den einzelnen Gesellschaftern können keine Verluste zugerechnet werden, wenn auf Gesellschaftsebene keine Einkunftserzielungsabsicht besteht. Liegt dagegen auf der Gesellschaftsebene Einkunftserzielungsabsicht vor, kann die Einkunftserzielungsabsicht eines Gesellschafters gleichwohl zweifelhaft sein, z.B. wenn sich der Gesellschafter nur kurzfristig an der Personengesellschaft beteiligt hat.

Wenn es sich bei der Personengesellschaft um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt, liegt die Einkunftserzielungsabsicht jedoch i.d.R. erst von dem Zeitpunkt an vor, ab dem nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns mit großer Wahrscheinlichkeit ein Totalüberschuss erzielt werden kann.

Ermittlung des Totalüberschusses

Wenn Beweisanzeichen gegen das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht sprechen, ist bei der Überschussprognose nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

€¢ Für die Prognose ist nicht auf die Dauer der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung durch den Nutzenden inkl. seiner Erben abzustellen. Der Prognosezeitraum umfasst in solchen Fällen - sofern nicht von einer zeitlich befristeten Vermietung auszugehen ist - einen Zeitraum von 30 Jahren (!).

€¢ Bei der Ermittlung des Totalüberschusses ist von den Ergebnissen auszugehen, die sich nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich ergeben werden. Private Veräußerungsgewinne sind nicht in die Prognose einzubeziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie der Besteuerung unterliegen.

€¢ Bei der Überprüfung des Totalüberschusses ist hinsichtlich der Gebäudeabschreibung die lineare Abschreibung nach § 7 Abs.4 EStG anzusetzen. Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen werden bei der Überschussprognose nicht berücksichtigt, vorausgesetzt dass es sich um eine unbefristete Vermietung handelt.

€¢ Die im Prognosezeitraum zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sind i.d.R. aufgrund der Vergangenheitswerte zu schätzen.

€¢ Wegen der Unsicherheitsfaktoren, denen eine Prognose über einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren unterliegt, ist bei der Gesamtsumme der geschätzten Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10% und bei der Gesamtsumme der geschätzten Werbungskosten ein Sicherheitsabschlag von 10% vorzunehmen.

Soweit die Anwendung dieses BMFschreibens bei geschlossenen Immobilienfonds zu einer Verschärfung der Besteuerung führt, sind die neuen Grundsätze nur anzuwenden, wenn der Außenvertrieb der Fondsanteile nach dem 7.Oktober 2004 begonnen hat.

BMFschreiben v. 8.10.04 (IV C 3-S 2253-91/04) in Der Betrieb 2004 S.2237.

Fortführung der Eigenheimzulage nach dem Tod des Ehegatten

Nach § 6 Abs.2 Sätze 3+4 EigZulG in der Fassung des Haushaltsbegleit­gesetzes 2004 kann der überlebende Ehegatte die Eigenheimzulage für den infolge eines Erbfalls hinzuerworbenen Immobilienanteil jetzt auch dann in der bisherigen Höhe weiterführen, wenn bei ihm bereits Objektverbrauch eingetreten ist. Diese gesetzliche Neuregelung ist rückwirkend für Todesfälle bis zum 31.Dezember 2003 anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob die Aufhebung der Eigenheimzulage inzwischen wegen des durch den Tod des Ehegatten eingetretenen Objektverbrauchs bestandskräftig geworden ist. Insoweit kann in allen Altfällen eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.

Außerdem ist diese Neuregelung entsprechend anzuwenden, wenn der überlebende Ehegatte bereits Alleineigentümer des Objekts ist. Denn mit dem neu eingefügten Satz 4 soll vermieden werden, dass die Eigenheimzulage auf Grund des Todes des Ehegatten wegfällt.

OFD München/Nürnberg v. 17.8.04 (EZ 1200-3 St 41) in Finanzrundschau 2004 S.1129.

Steuerfreie Zuwendungen nutzen

Bei Eheleuten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben, besitzt jeder Ehegatte eigenes Vermögen. Wenn der Vermögenszuwachs während der Ehe im Wesentlichen bei einem Partner stattfindet, stellt sich die Frage, wie ein Ausgleich zwischen den Eheleuten gestaltet werden kann, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Zu diesem Zweck können u.a. folgende Strategien genutzt werden:

• Durch einen Anstellungsvertrag, durch Gründung eines Betriebs für den Partner oder durch ähnliche Maßnahmen können Einkünfte verlagert werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Häufig werden auf diese Weise auch Ertragsteuern gespart. Insbesondere die Gewerbesteuer kann durch mehrfache Nutzung des Freibetrags wesentlich reduziert werden.

• Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben nach § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG schenkungsteuerfrei. Da das Gesetz keine Wertgrenze enthält, werden in den Kommentaren zum Erbschaftsteuergesetz unterschiedliche Beträge genannt, bis zu denen "übliche" Gelegenheitsgeschenke steuerfrei zugewandt werden können. Die Grenzwerte schwanken zwischen 1.500 und 40.000 €.

• Der Freibetrag für Schenkungen an den Ehegatten in Höhe von 307.000 €, der alle 10 Jahre erneut zur Verfügung steht, kann für Vermögensübertragungen genutzt werden (§ 16 ErbStG).

• Durch die Zuwendung von bebauten Grundstücken, die bei der Schenkungsteuer derzeit nur mit ca. 50% ihres Wertes angesetzt werden, können im Rahmen des Freibetrags von 307.000 € alle 10 Jahre mehr als 500.000 € steuerfrei an den anderen Ehegatten übertragen werden.

• Werden Immobilien in Form von Betriebsvermögen verschenkt, können Vermögenswerte in unbegrenzter Höhe zugewandt werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt, vorausgesetzt dass die Immobilien mit ca. 50% Schulden belastet sind.

• Wenn eine Ehe bereits längere Zeit besteht, kann der schenkung­steuerfreie Zugewinnausgleich durch einen (vorübergehenden) Übergang zum Güterstand der Gütertrennung vorzeitig vollzogen werden.

• Bei der Übertragung eines bebauten Grundstücks zwischen Eheleuten muss § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG beachtet werden. Eine solche Zuwendung ist zu Lebzeiten steuerfrei, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten im Rahmen einer Schenkung das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung überträgt. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Familienwohnheims freistellt, indem er z.B. Bankdarlehen tilgt oder Rechnungen von Handwerkern bezahlt.

Auch wiederholte Zuwendungen an den Ehegatten i.V.m. einem Familienwohnheim sind derzeit erbschaftsteuerfrei, da das Gesetz weder eine Betragsgrenze noch einen der Eigenheimförderung vergleichbaren Objektverbrauch kennt (Abschn.43 ErbStR).

Ehegatten und Lebensgemeinschaften sollten möglichst vermeiden, Gelder an den anderen Partner zu überweisen oder dem anderen Partner dadurch Geld zuzuwenden, dass ein gemeinsames Bankkonto durch Einzahlungen nur eines Partners gespeist wird. Solche Transaktionen kann ein Außenprüfer noch nach vielen Jahren dazu nutzen, Schenkungsteuer festzusetzen, da bei der Schenkungsteuer i.d.R. keine Verjährung eintritt, bevor das Finanzamt von der Schenkung erfährt (§ 170 Abs.5 Nr.2 AO). Wenn dem Partner größere Beträge zugewendet werden, etwa i.V.m. der Anschaffung einer Immobilie, muss also sofort ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, falls der Freibetrag von 307.000 € bei Ehegatten bzw. von nur 5.200 € bei Partnern einer Lebensgemeinschaft überschritten wird (§ 16 ErbStG). Wegen der Risiken hinsichtlich der Schenkungsteuer sollten gemeinsame Bankkonten also möglichst vermieden werden.

Geschenke vorteilhaft gestalten

Bei betrieblich veranlassten Geschenken müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

• Aufwendungen für Geschenke, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann, z.B. für einen Arztkoffer, sind ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Sonstige Aufwendungen für Geschenke sind dagegen steuerlich nur abzugsfähig, wenn deren Wert 35 € pro Jahr und Empfänger nicht übersteigt (Abschn.21 Abs.2+3 EStR 2004).

• Bei Schenkern, die die Vorsteuer abziehen können, handelt es sich bei den 35 € um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Bei Steuerpflichtigen, die keine Vorsteuer abziehen können - etwa bei Ärzten - sind dagegen die Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer maßgebend. Bei Steuerpflichtigen, die Vorsteuern nur zum Teil abziehen dürfen, ist für die Einhaltung des Grenzwerts von 35 € der Betrag maßgebend, der sich nach Kürzung des abzugsfähigen Teils der Umsatzsteuer vom Kaufpreis ergibt (Abschn.86 Abs.2 EStR 2004).

Auf der Rechnung für das Geschenk muss der Empfänger vermerkt werden, und bei Rechnungen über mehrere Geschenke müssen für jeden Empfänger die zugehörigen Geschenke angegeben werden (Abschn.22 Abs.2 EStR 2004).

• Die Aufwendungen für Geschenke müssen in der Buchführung zeitnah auf einem besonderen Konto verbucht werden, so dass die Einhaltung des 35 €-Grenzwerts aus der Buchhaltung oder dem Buchungsbeleg mühelos nachgeprüft werden kann. Nicht abzugsfähige Geschenke sollten - wenn möglich - von vornherein als private Zuwendung behandelt werden, die in der Buchführung nichts verloren hat. Dann entfällt das Risiko, dass ein penibler Betriebsprüfer eine Kontrollmitteilung ausschreibt, um zu prüfen, ob der Empfänger die Zuwendung als Einnahme versteuert hat.

Bei der Verbuchung nicht abzugsfähiger Geschenke muss beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug für derartige Geschenke nicht zulässig ist, und dass die nicht abzugsfähige Vorsteuer auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf (Abschn.86 Abs.3 EStR 2004). Es empfiehlt sich, für die ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Geschenke in der Buchhaltung ein gesondertes Konto einzurichten, auf dem der Bruttowert dieser Geschenke verbucht wird. Der Saldo dieses Kontos wird dann am Jahresende dem Jahresüberschuss außerhalb der Bilanz hinzugerechnet. Alternativ kann der Bruttobetrag auch sofort auf dem Privatkonto verbucht werden.

Geschenke an Arbeitnehmer können ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind jedoch in folgenden Fällen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig:

- Geldgeschenke an Arbeitnehmer gehören in jedem Fall zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

- Sachgeschenke an Arbeitnehmer bleiben im Jahr 2004 nach Abschnitt 72 Abs.6 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 als Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 40 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für Geschenke, die anlässlich einer Weihnachtsfeier übergeben werden.

Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier sind steuerlich nicht abzugsfähig

Kosten, die anlässlich des Geburtstags eines Gesellschaftergeschäftsführers anfallen, sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, wenn sie von der GmbH übernommen werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.Juli 2004 entschieden.

Im Streitfall finanzierte eine GmbH die Feier anlässlich des 50. Geburtstags des Gesellschaftergeschäftsführers A, an der rund 2.600 Personen teilnahmen. Die Einladung zu dieser Feier hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: "Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, am Tag X möchte ich mit Ihnen meinen 50. Geburtstag feiern. Dazu lade ich Sie herzlich ein."

Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Geburtstagsfeiern ist nach der Rechtsprechung des BFH vor allem der Anlass der betreffenden Veranstaltung entscheidend. Danach werden Kosten für Feiern aus Anlass eines Geburtstags sowohl bei Arbeitnehmern als auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften regelmäßig dem Privatbereich zugeordnet und folglich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn der Kreis der Eingeladenen vor allem aus Geschäftsfreunden besteht. Gleiches gilt für Feiern, die eine Kapitalgesellschaft anlässlich des Geburtstags ihres Gesellschaftergeschäftsführers ausrichtet. Hier stellen die von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen in aller Regel verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

Nach diesen Grundsätzen waren die Aufwendungen im Streitfall als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Denn die Veranstaltung war nicht so eindeutig vom Geburtstag des A abgegrenzt, dass ihr privater Anlass bei der steuerlichen Beurteilung außer Betracht bleiben konnte. Dies ergibt sich im Streitfall u.a. aus dem Wortlaut der Einladung, der die Geburtstagsfeier des A eindeutig als zentralen Anlass der Feier auswies. Danach handelt es sich um ein Fest des Gesellschaftergeschäftsführers A, das lediglich von der GmbH organisiert und finanziert wurde.

BFHurteil v. 14.7.04 (I R 57/03) in Der Betrieb 2004 S.2132.

Tipps i.V.m. Kautionsvereinbarungen

Aufgrund des § 551 BGB gelten hinsichtlich der Kaution bei Mietwohnungen folgende Vorschriften, von denen zum Nachteil eines Mieters nicht abgewichen werden darf:

1. Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf die Kaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete betragen und zwar ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten.

2. Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

3. Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können aber auch eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu; sie erhöhen die Kaution.

In der Praxis sollte der Vermieter die Übergabe des Wohnungsschlüssels von der vorherigen Zahlung der Mietkaution abhängig machen. Der Vermieter hat insoweit ein Zurückbehaltungsrecht bis der Mieter zumindest die erste Rate der Kaution bezahlt hat. Im Übrigen steht es dem Vermieter frei, bei der Auswahl des Mieters demjenigen Interessenten den Vorzug zu geben, der bereit ist, die Kaution zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig in voller Höhe zu bezahlen.

Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach die gesamte Kaution bei Vertragsbeginn fällig ist, ist dagegen aufgrund des Absatzes 4 in § 551 BGB unwirksam. Der BGH hat in einem Urteil vom 25.Juni 2003 (VIII ZR 344/02 in NJW 2003,2899) hierzu jedoch entschieden, dass der Mieter eine bereits in voller Höhe bezahlte Kaution nicht zurückfordern kann, solange das Mietverhältnis besteht.

Die Zinserträge, die auf dem Kautionskonto anfallen, müssen vom Mieter in seiner Einkommensteuererklärung angegeben werden. Deshalb ist es am einfachsten, wenn der Vermieter für jede Kaution ein gesondertes Sparkonto einrichtet und dem Mieter die betreffende Steuerbescheinigung über den Zinsabschlag aushändigt.

Die Eröffnung eines Kautionskontos durch den Mieter i.V.m. einer Verpfändung dieses Kontos an den Vermieter ist dagegen nicht empfehlenswert. Denn in einem solchen Fall kann die Bank dem Vermieter den Zugriff auf die Kaution streitig machen, was in der Praxis gelegentlich vorkommt, wenn der Mieter bei der Bank Schulden hat.

Geldanlagen auf den Namen der Kinder

In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass Eltern Gelder im Namen eines Kindes anlegen, damit die Zinserträge von dem Kind zu versteuern sind. Dabei übersehen die Eltern oft, dass die Zinserträge nur dann von dem Kind zu versteuern sind, wenn die Gelder endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen sind. Deshalb muss in solchen Fällen überlegt werden, ob eine endgültige Schenkung überhaupt beabsichtigt ist. Denn wenn die Eltern das Geld weiterhin als Teil ihres Vermögens behandeln und nach Bedarf darüber verfügen, müssen die Zinserträge weiterhin von den Eltern versteuert werden.

Bei einer vorübergehenden Geldanlage auf den Namen eines Kindes kommt es auch vor, dass sich die Bank später weigert, den Eltern das Geld wieder zurückzuzahlen. Dass die Eltern Anspruch auf Rückzahlung des Geldes haben, das vorübergehend auf den Namen eines Kindes angelegt wurde, ohne dass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss, hat der Bundesgerichtshof jetzt mit Urteil vom 15.Juni 2004 (XI ZR 220/03 in Der Betrieb 2004 S.2211) klargestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern dem Kind das Geld offensichtlich endgültig geschenkt haben.

Wegen dieser steuerlichen und zivilrechtlichen Schwierigkeiten sollten Gelder nur dann im Namen eines Kindes angelegt werden, wenn eine endgültige Schenkung beabsichtigt ist, und wenn das Geld im Anschluss an die Schenkung mit allen Konsequenzen im Namen des Kindes verwaltet wird. Dabei müssen dann bei minderjährigen Kindern auch die Vorschriften der §§ 1642 ff. und 1806 ff. BGB über die Verwaltung von Mündelgeldern beachtet werden, was die zulässigen Kapitalanlagen stark einschränkt.


Neue Informationsquellen der Finanzverwaltung

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde in das Einkommensteuergesetz ein neuer § 24c EStG eingefügt. Danach sind Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, ihren Kunden über Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2003 zufließen, und über Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die nach dem 31.Dezember 2003 getätigt wurden, zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen. Aufgrund dieser Jahresbescheinigungen erhält die Finanzverwaltung einen umfassenden Einblick in alle Erträge aus Wertpapieranlagen, soweit die Gelder von einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwaltet werden. Wenn dem Finanzamt aufgrund dieser Jahresbescheinigungen Kapitaleinkünfte bekannt werden, die in den Einkommensteuererklärungen bisher "vergessen" wurden, sollte geprüft werden, ob es sinnvoll ist, für die vergangenen Jahre rechtzeitig vor dem 31.Dezember 2004 eine strafbefreiende Erklärung abzugeben.

In einem BMFschreiben vom 31.August 2004 hat die Finanzverwaltung jetzt die Details festgelegt, die die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bei der Ausstellung dieser Jahresbescheinigungen beachten müssen. Danach werden die Jahresbescheinigungen für das Jahr 2004 hinsichtlich der Angaben über die Spekulationsgeschäfte noch relativ unvollständig sein, weil in vielen Fällen Angaben über den Anschaffungsvorgang fehlen, wenn die Wertpapiere vor dem 1.Januar 2004 erworben wurden. Diese Lücke entfällt dann aber in den Folgejahren.

Die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wurden verpflichtet, der Jahresbescheinigung ein amtliches Merkblatt beizufügen, das u.a. Hinweise zu den steuerlichen Besonderheiten bei Finanzinnovationen und ausländischen Fonds enthält. Damit wird es für die Steuerpflichtigen sehr schwierig, sich in Zukunft auf eine Unkenntnis über die steuerlichen Pflichten i.V.m. der Besteuerung bestimmter Kapitalerträge zu berufen.

Zentrale Datei aller Bankkonten
In diesem Zusammenhang muss auch daran gedacht werden, dass schon heute jedes inländische Kreditinstitut eine Datei führen muss, die folgende Daten enthält:
- die Kontonummer;
- den Tag der Einrichtung und Auflösung des Kontos;
- den Namen, den Geburtstag und die Anschrift des Kontoinhabers sowie eines Verfügungsberechtigten oder eines abweichenden wirtschaftlich Berechtigten (§ 24c Abs.1 KWG).

Auf diese Datei darf derzeit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zugreifen. Ab 1.April 2005 dürfen auch die Finanzbehörden diese Datei nutzen, ohne dass das betreffende Kreditinstitut Kenntnis von der Abfrage erhält. Die Finanzbehörden können dann z.B. feststellen, bei welchen Banken ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto unterhält oder unterhalten hat. Das ermöglicht den Finanzbehörden, anschließend weitere Informationen von der betreffenden Bank anzufordern, falls sich ein Steuerpflichtiger weigert, die geforderten Auskünfte zu geben (§ 93 Abs.7+8 AO).

Von Bedeutung ist die Bankkontenabfrage auch i.V.m. Anträgen auf Sozialleistungen, etwa beim neuen Arbeitslosengeld II. Insoweit wird leicht übersehen, dass die Sozialbehörden (anders als die Finanzämter) bereits heute überprüfen können, bei welchen Kreditinstituten ein Antragsteller Konten unterhält, wenn die Angaben in einem Antrag nicht plausibel erscheinen (§ 93 Abs.8 AO).

Neue Identifikationsnummern
Kapitalanleger müssen sich darauf einstellen, dass es in Zukunft nicht mehr sinnvoll ist, Teile der Kapitalerträge und Spekulationsgewinne in der Einkommensteuererklärung zu "vergessen", denn die Informationsmöglichkeiten der Finanzverwaltung werden von Jahr zu Jahr besser. Dazu wird auch die neue Identifikationsnummer beitragen, die in Kürze eingeführt wird. Aufgrund der §§ 139a ff. der Abgabenordnung erhalten in den nächsten Jahren alle natürlichen Personen eine Identifikationsnummer und alle wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschaftsidentifikationsnummer, die sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert. Zuständig für die Vergabe dieser Identifikationsnummern ist das Bundesamt für Finanzen. Bevor die Identifikationsnummern bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummern zugeteilt werden können, müssen zunächst die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wurde ermächtigt, den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung dieser Identifikationsmerkmale zu bestimmen.

BMFschreiben v. 31.August 2004 (IV C 1-S 2401-19/04) in DStR 2004 S.1655.

Steuerfreie Entschädigungen i.V.m. der Bebauung eines Nachbargrundstücks

1. Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Grundstück des Privatvermögens an seinen Nachbarn, der mit dem Eigentumserwerb zugleich erreichen möchte, dass der Steuerpflichtige seine Einsprüche gegen ein Bauvorhaben nicht mehr geltend macht, so handelt es sich bei dem Kaufpreis insgesamt um einen steuerfreien Veräußerungserlös, wenn kein Spekulationsgeschäft vorliegt.

Im Urteilsfall sollte auf dem Nachbargrundstück eines Einfamilienhauses ein Frachtzentrum errichtet werden. Dagegen klagte der Hauseigentümer, der sein Einfamilienhaus 1989 für rund 140.000 DM erworben hatte. Der Betreiber des Frachtzentrums wollte sein Vorhaben jedoch schnell durchziehen. Er kaufte dem Hauseigentümer das Grundstück deshalb für 2,5 Mio. DM ab, die der Hauseigentümer steuerfrei vereinnahmen durfte.

BFHurteil vom 18.Mai 2004 (IX R 63/02) in LEXinform 818332.

2. In einem anderen Fall, den der BFH mit Urteil vom 2.März 2004 entschieden hat, ging es um eine Großbaustelle, die so viel Platz erforderte, dass der Nachbar dem Bauträger zeitweise einen Teil seines Grundstücks gegen Zahlung von 20.000 € überließ. Diese Entschädigung musste der Grundstückseigentümer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern. Denn im 2. Streitfall handelte es sich um Einnahmen aus der zeitlich begrenzten Überlassung eines Grundstücks (BStBl 2004 II S.507).

Die Wohnfläche darf maximal 10% von der tatsächlichen Fläche abweichen

Weist eine gemietete Wohnung eine Wohnfläche auf, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, stellt dieser Umstand einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Einer zusätzlichen Darlegung des Mieters, dass infolge der Flächendifferenz die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert ist, bedarf es in einem solchen Fall nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob die anrechenbare Wohnfläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag angegebenen Fläche in erheblicher Weise abweicht, können im Regelfall die Bestimmungen der §§ 42-44 der II. Berechnungsverordnung als Maßstab herangezogen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 24.März 2004 entschieden.

Ähnliches gilt bei einem Wohnungskauf. Denn die Wohnfläche gehört zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen eines von einem Bauträger errichteten Objekts. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zu ungunsten des Erwerbers von der vereinbarten Fläche ab, ist die Wohnung mangelhaft. Der Käufer kann den Preis der Wohnung dann in dem Verhältnis herabsetzen, in dem die tatsächliche Wohnfläche zu der vereinbarten Wohnfläche steht. Dies hat der BGH in einem weiteren Urteil vom 8.Januar 2004 entschieden.

Das Nachmessen der Wohnflächen lohnt sich also sowohl für Immobilienkäufer als auch für Mieter!

Mietminderung: BGHurteile v. 24.3.04 (VIII ZR 44/03+295/03) in Der Betrieb 2004 S.1553+1554. Kaufpreisminderung: BGHurteil v. 8.1.04 (VII ZR 181/02) in Der Betrieb 2004 S.1496.

Den Einbau einer Solaranlage sofort absetzen

Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung sind als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig, wenn ein Wohnhaus bereits eine Gasheizung mit Warmwasserversorgung besitzt. Dies hat der BFH am 14.Juli 2004 entschieden.

Im Streitfall führte der Einbau der Solaranlage nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes; denn durch den Einbau der Solaranlage wurde allenfalls ein Kernbereich der Immobilie unwesentlich verbessert. Zudem entsprach die eingebaute Solaranlage ihrer Funktion nach im Wesentlichen der bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung und ergänzte diese nur durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle.

In vergleichbaren Fällen dürfen die Kosten für den Einbau einer Solaranlage, die im Streitfall immerhin 9.000 € betrugen, also sofort als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden.

BFHurteil v. 14.7.04 (IX R 52/02) in Der Betrieb 2004 S.2022.

Steuervorteile beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags

Die Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragszahlung mit Sparanteil ist eine steuerlich begünstigte Kapitalanlage. Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung sind derzeit eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren, laufende Beitragsleistungen von mindestens 5 Jahren und ein Mindesttodesfallschutz i.H.v. 60% der Beitragssumme.

Die derzeit noch geltenden Steuerprivilegien für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge in der Ansparphase und die Steuerfreiheit der Erträge, wurden jetzt für Verträge abgeschafft, die ab 1.Januar 2005 neu abgeschlossen werden. Bei Lebensversicherungen, die ab 1.Januar 2005 neu abgeschlossen werden und die nach dem 60.Geburtstag und nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren ausbezahlt werden, sind in Zukunft jedoch nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig (§ 10 Abs.1 Nr.3b EStG; § 20 Abs.1 Nr.6 EStG). Lebensversicherungen sind als Kapitalanlage also auch in den Jahren nach 2004 in zweifacher Hinsicht steuerbegünstigt:

€¢ zum einen werden die Kapitalerträge erst bei Auszahlung der Versicherung besteuert, was wesentlich vorteilhafter ist als die jährliche Besteuerung der Erträge und

€¢ zum anderen wird nur die Hälfte der Erträge besteuert.

Wenn jedoch aufgrund eines Vertragsabschlusses im Jahr 2004 weiterhin die bisherigen Steuervorteile i.V.m. einer Kapitallebensversicherung genutzt werden sollen, so setzt dies Folgendes voraus:

1. Der Versicherungsvertrag muss vor dem 1.Januar 2005 wirksam zustande gekommen sein.

2. Die Laufzeit des Vertrags muss vor dem 1.Januar 2005 begonnen haben; d.h. der technische Versicherungsbeginn muss vor diesem Datum liegen.

3. Mindestens ein Versicherungsbeitrag muss bis zum 31.Dezember 2004 entrichtet worden sein (§ 10 Abs.1 Nr.3b EStG).

4. Das Kapitalwahlrecht darf nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden können (§ 10 Abs.1 Nr.2b EStG).

Um einen fristgerechten Vertragsabschluss inkl. Beitragszahlung sicherzustellen, muss zum Jahresende 2004 also Folgendes beachtet werden:

€¢ Ein Versicherungsvertrag kommt bürgerlichrechtlich in dem Augenblick zustande, in dem die Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer eingeht. Üblicherweise wird diese Voraussetzung durch Übersendung der Police an den Versicherungsnehmer erfüllt. Die Annahme des Antrags kann aber auch durch eine entsprechende Erklärung formlos erfolgen. Es genügt also auch, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer im Jahr 2004 die Annahme des Antrags per Fax mitteilt. Dagegen stellt die Entgegennahme eines Beitrags auf eine nur beantragte Versicherung noch keine Annahmeerklärung des Versicherers dar.

€¢ Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ist grundsätzlich auf die vom Versicherungsnehmer geschuldete Leistungshandlung abzustellen. Bei Überweisung des ersten Beitrags, liegt also eine rechtzeitige Zahlung vor, wenn die Überweisung noch im Jahr 2004 vorgenommen wird. Bei Zahlung per Scheck gilt die Zahlung zu dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem der Scheck der Post zur Beförderung übergeben wird; in diesem Fall genügt es also, wenn der Scheck im Jahr 2004 abgesandt wird.

Rentenversicherungen
Anders ist es bei privaten Leibrentenversicherungen. Diese werden in die nachgelagerte Besteuerung nur einbezogen, wenn es sich um Verträge handelt, bei denen die Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (§ 10 Abs.1 Nr.2b EStG). Andere private Rentenversicherungen unterliegen - unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung. Das betrifft praktisch alle derzeit angebotenen Rentenversicherungen.

Bei privaten Leibrentenversicherungen, die im Jahr 2004 abgeschlossen werden, ist also in jedem Fall nur der Ertragsanteil steuerpflichtig, der ab 2005 wesentlich niedriger sein wird als 2004. Bei privaten Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen werden, kommt es dann auf den Vertragsinhalt an. Bei diesen Leibrentenversicherungen kann es bei einer Vertragsgestaltung, die nur die Zahlung einer lebenslangen Leibrente vorsieht, zu einer nachgelagerten Besteuerung kommen, was dann gleichzeitig zur Folge hat, dass die Beiträge zu dieser Versicherung in erweitertem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden dürfen.

Alterseinkünftegesetz v. 5.7.04 in BStBl 2004 I S.554.

Vorteile durch Zahlungen, die am 31.Dezember 2004 geleistet werden

Nach der Rechtsprechung hat ein Scheckaussteller die Leistung mit der Hingabe oder Absendung des Schecks erbracht. Bereits zu diesem Zeitpunkt kann ein Überschussrechner Betriebsausgaben verbuchen. Auf den Zeitpunkt der Belastung des Bankkontos kommt es nicht an. Der Scheckempfänger muss dementsprechend eine Betriebseinnahme erfassen, sobald er den Scheck erhalten hat, vorausgesetzt dass der Einlösung des Schecks keine Hindernisse im Wege stehen.

Wenn ein Überschussrechner einen Scheck am 31.Dezember 2004 per Post absendet, kann er also die entsprechenden Betriebsausgaben im Jahr 2004 absetzen. Da der Scheck dem Empfänger erst am 2.Januar 2005 zugestellt wird, braucht der Empfänger den Zahlungseingang dagegen erst im Jahr 2005 als Betriebseinnahme anzusetzen.

Der gleiche Effekt tritt bei einer Überweisung zwischen Überschussrechnern ein. Wenn der Bank eine Überweisung am 31.Dezember 2004 übergeben wird, kann der Auftraggeber die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben bereits im Jahr 2004 verbuchen, während der Empfänger den Zahlungseingang erst im Jahr 2005 erfassen muss. Am Jahresultimo besteht also eine interessante Besteuerungslücke, die von Überschussrechnern genutzt werden kann.

Ähnliche Effekte ergeben sich bei Zahlungsvorgängen zwischen einem Überschussrechner und einem bilanzierenden Steuerpflichtigen. Denn der bilanzierende Steuerpflichtige kann Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung an ihn erbracht worden ist, während der Überschussrechner die Einnahmen erst versteuern muss, wenn die Zahlung eingeht. Daraus können sich erhebliche Verschiebungseffekte ergeben, beispielsweise wenn ein Freiberufler Leistungen an eine GmbH erbringt. Denn die GmbH darf die Betriebsausgaben verbuchen, sobald die Leistung erbracht ist, während der Freiberufler die Betriebseinnahmen erst nach Eingang der Zahlung versteuern muss, was innerhalb von verbundenen Unternehmen zu erheblichen Steuerstundungen führen kann.

Hinweise zu Abschnitt 116 EStR 2004 unter "Scheck" und "Überweisung".

Provisionsrückvergütungen als steuerfreie Einnahmen

Erhält ein Immobilienkäufer vom Vermittler eine Provision, die keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie. Dies hat der BFH mit Urteil vom 16.März 2004 entschieden. Derartige Zahlungen müssen also nicht als sonstige Einkünfte versteuert werden (BFH/NV 2004 S.1100).

Auch die sog. Kickbackzahlungen eines Anlagevermittlers gehören nach der neueren BFHrecht­sprechung generell nicht zu den Einkünften i.S.d. Einkommensteuergesetzes. Wer z.B. durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter erreicht, dass dieser (unter Verletzung der gesetzlichen Vorschriften) einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet, erbringt keine Vermittlungsleistung. Die dem Steuerpflichtigen ausgezahlten Provisionsanteile mindern lediglich den Preis der Versicherung, denn der Steuerpflichtige konnte die Versicherung aufgrund der Vereinbarung mit dem Vermittler günstiger abschließen (BFHurteil v. 2.3.04 - IX R 68/02 - in Der Betrieb 2004 S.913).

Im gleichen Sinne hatte der BFH bereits früher zu Provisionsnachlässen i.V.m. dem Erwerb von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds entschieden, die nach einem BFHurteil vom 26.Februar 2002 die Anschaffungskosten der Immobilie mindern. Zu einer solchen Minderung der Anschaffungskosten kommt es dann, wenn die Kickbackzahlung keine besonderen Leistungen entgelten soll, sondern lediglich mit der Beteiligung am geschlossenen Fonds zusammenhängt (BStBl 2002 II,796).

Gleiches gilt, wenn eine Bank oder ein Vermittler den Ausgabeaufschlag beim Kauf von Investmentfonds reduziert oder teilweise zurückerstattet. Denn bei der Rückvergütung von Ausgabeaufschlägen an Käufer von Investmentfonds handelt es sich um die Rückerstattung von Anschaffungsnebenkosten. Solche Rückerstattungen sind wie ein Preisnachlass zu beurteilen und stellen nicht steuerbare Einnahmen dar.

Fälle, in denen Versicherungsvertreter Provisionen für eigene Vertragsabschlüsse erhalten, sind hiermit nicht vergleichbar. Denn hier erhält der Versicherungsvertreter für den Abschluss eines Versicherungsvertrags, bei dem er selbst Begünstigter ist, die gleiche Provision wie bei der Vermittlung von Fremden. Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 27.Mai 1998 (BStBl 1998 II,618) entschieden, dass "Eigenprovisionen" bei Versicherungsvertretern zu Betriebseinnahmen führen. Denn diese Zahlungen haben ihren Rechtsgrund im Auftragsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreter, also in der Erwerbstätigkeit des Vertreters.

Einlagen und Entnahmen zeitnah verbuchen

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen kann nicht erst bei der Erstellung der Steuererklärungen bzw. des Jahresabschlusses getroffen werden, sondern sie muss zeitnah erfolgen. Um die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen eindeutig zu dokumentieren, muss die Einlage bzw. Entnahme in der laufenden Buchführung vollzogen werden. Es muss also z.B. spätestens im 4.Quartal geprüft werden, ob alle Wirtschaftsgüter, die dem Betriebsvermögen bisher als gewillkürtes Betriebsvermögen zugerechnet worden sind, auch im folgenden Jahr als Betriebsvermögen behandelt werden sollen. Ist dies nicht der Fall, muss im Rahmen der laufenden Buchführung eine entsprechende Entnahme gebucht werden.

Gleiches gilt für die Entnahme von Geldern, die anschließend als Privatvermögen angelegt werden sollen. Nur wenn die Entnahme in einem solchen Fall zweifelsfrei vollzogen wird, kann bei einem Gewerbebetrieb die Gewerbesteuer auf die Kapitalerträge vermieden werden.

Die Frist für die Einkommensteuererklärung 2002 läuft ab

Arbeitnehmer werden nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs.2 EStG von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt. In allen anderen Fällen gilt die Einkommensteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, mit dem Lohnsteuerabzug als abgegolten. Für einen Arbeitnehmer ist es z.B. von Vorteil, eine Einkommen­steuerveranlagung zu beantragen,

• wenn er nicht während des ganzen Jahres in einem Dienstverhältnis gestanden hat,

• wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten angefallen sind, z.B. Verluste aus Vermietung und Verpachtung,

• wenn der Zinsabschlag, ausländische Steuern, Körperschaftsteuern oder Kapitalertragsteuern angerechnet werden können, oder

• wenn Verlustvorträge aus den Vorjahren vorliegen.

Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung muss bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres gestellt werden. Für das Jahr 2002 muss der Antrag also bis spätestens 31.Dezember 2004 in Form einer vollständigen Steuererklärung beim Finanzamt eingehen (§ 46 Abs.2 Nr.8 EStG).

Wenn ein Arbeitnehmer diese Ausschlussfrist versäumt hat, ist noch nicht alles verloren. In einem solchen Fall muss zuerst geprüft werden, ob bei dem Arbeitnehmer möglicherweise doch ein Grund für eine Pflichtveranlagung vorliegt, etwa weil der Arbeitnehmer Nebeneinkünfte aus Vermittlungsprovisionen erzielt hat. Denn bereits eine Provisionseinnahme i.H.v. mehr als 410 € für die Weitergabe der Adresse eines Versicherungs- oder Kapitalanlageinteressenten reicht aus, um die Vo­raussetzungen für die Pflichtveranlagung zu erfüllen (§ 46 Abs.2 Nr.1 EStG). Auch mehr als 410 € nicht steuerpflichtige Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, etwa Arbeitslosen- und Mutterschaftsgeld, reichen als Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung aus.

Fristenfalle 31.Dezember i.V.m. der Betriebskostenabrechnung

Vermieter müssen die Betriebskosten innerhalb eines Jahres abrechnen, denn sonst verlieren sie den Nachzahlungsanspruch (§ 556 Abs.3 BGB). Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 muss den Mietern aufgrund des Mietrechtsreformgesetzes also spätestens am 31.Dezember 2004 zugehen.

Wegen der Bedeutung der Frist sollten Nachweise über die fristgerechte Zustellung archiviert werden, beispielsweise durch persönliche Zustellung gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übersendung per Einschreiben mit Rückschein.


Verschiebung von Einkünften in das Jahr 2005

Ab 2005 sinkt der Spitzensteuersatz von 45% auf 42% und der Eingangssteuersatz von 16% auf 15%. Es lohnt sich deshalb, Einkünfte in das Jahr 2005 zu verlagern, um von den in den kommenden Jahren spürbar niedrigeren Steuersätzen zu profitieren. Neben bilanztaktischen Strategien, etwa durch Bildung von Rückstellungen, eignen sich vor allem folgende Maßnahmen zur Senkung der Einkünfte:

€¢ die vorzeitige Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (mit Anschaffungskosten bis 410 € zuzüglich Umsatzsteuer) und von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer bis zu einem Jahr;

€¢ das Vorziehen von sofort abzugsfähigem Aufwand, z.B. von Gebäudeinstandsetzungen, Werbeaufwand, Beratungsaufwand, Abbrucharbeiten sowie von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen;

€¢ die Vorauszahlung von Versicherungen, Mieten und Zinsen am Jahresende, soweit bei diesen Ausgaben wegen Geringfügigkeit keine aktive Rechnungsabgrenzung erforderlich ist;

€¢ die Erhöhung der Abschreibungen durch Vorverlegung von Anschaffungen;

€¢ die Verzögerung von Anlageverkäufen (z.B. von Kraftfahrzeugen) über den Bilanzstichtag hinaus bei stillen Reserven.

Freiberufler
Eine der Maßnahmen, mit der insbesondere Betriebe mit Einnahmen-Überschussrechnung Einkünfte in das Jahr 2005 verschieben können, ist die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs kurz vor dem Jahresende 2004. Das nachfolgende Beispiel zeigt die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten:

Wenn im Dezember 2004 ein neuer Pkw für 50.000 € angeschafft und im Jahr 2004 nicht mehr privat genutzt wird, können im Jahr 2004 - neben der normalen Abschreibung - 20% Sonderabschreibungen nach § 7g EStG abgesetzt werden. Der Gewinn sinkt also im Jahr 2004 um mindestens 20% von 50.000 €; das sind 10.000 €.

Dabei muss beachtet werden, dass die Sonderabschreibung in Höhe von 20% nach § 7g EStG nur bei kleineren bilanzierenden Betrieben sowie bei allen Überschussrechnern zulässig ist, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

€¢ Der Pkw muss mindestens 12 Monate im Betrieb genutzt werden.

€¢ Im Jahr der Inanspruchnahme der 20%igen Sonderabschreibung darf die Privatnutzung des Pkw nicht mehr als 10% betragen (Abschn.83 Abs.7 EStR 2003), was durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden sollte.

€¢ Im Jahresabschluss des Vorjahres muss eine (geringfügige) Ansparrücklage für den Pkw gebildet worden sein.

Wenn anlässlich des Kaufs eines neuen Pkw ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, ist es vorteilhaft, den Gebrauchtwagen erst im Jahr 2005 an den Händler auszuliefern. Dadurch kann einerseits vermieden werden, dass die 20%ige Sonderabschreibung für den neuen Pkw aufgrund der Privatnutzung gefährdet wird, und andererseits entsteht dann der Buchgewinn aus der Veräußerung des Gebrauchtwagens erst im Jahr 2005.

Bei Betrieben, die den Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Fall ist es am vorteilhaftesten, wenn der Gebrauchtwagen an den Kfzhändler kurz vor dem Jahresende 2004 übergeben wird, und wenn der Kfzhändler den Gebrauchtwagen erst Anfang Januar 2005 bezahlt. Dann kann der Restbuchwert im Jahr 2004 abgeschrieben werden, und der Verkaufserlös wird als Einnahme erst im Jahr 2005 erfasst (BStBl 95 II,635). Die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltungsmaßnahme sind enorm, wie das folgende Beispiel zeigt:

Ein Freiberufler verkauft Ende Dezember 2004 einen betrieblichen Pkw für 20.000 € an einen Kfzhändler. Der Restbuchwert beträgt 15.000 €. Es wird vereinbart, dass der Kfzhändler den Pkw erst Anfang 2005 bezahlen muss. In diesem Fall sinkt der Gewinn des Freiberuflers im Jahr 2004 um 15.000 €, weil der Restbuchwert bereits bei Übergabe des Pkw als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, und um 10.000 € aufgrund der Abschreibung des neuen Pkw; das ergibt eine Gewinnminderung von insgesamt 25.000 € im Jahr 2004. Der Veräußerungserlös in Höhe von 20.000 € muss dann erst im Jahr 2005 als Betriebseinnahme erfasst werden.

Immobilieneigentümer
Immobilieneigentümer und Selbständige mit Einnahmen-Über­schuss­rechnung können Einkünfte auch dadurch verlagern, dass sie Zinszahlungen vorziehen. Insoweit sollte geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, eine Umfinanzierung vorzunehmen und die Zinsen für die nächsten 5-10 Jahre festzuschreiben. Steuerpflichtige, die bei dieser Umfinanzierung ein hohes Disagio wählen, verlagern wesentliche Teile der normalerweise erst in den nächsten 10 Jahren fälligen Zinsausgaben in das Jahr 2004. Neben dem Disagio wird die Bank für die Umschuldung in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil für das bestehende Darlehen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist höhere Zinsen zu zahlen wären. Durch Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung werden weitere Zinsausgaben in das Jahr 2004 vorgezogen.

Besonderheiten bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten

Bei der Beschäftigung von Studenten und Praktikanten gelten im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zahlreiche Besonderheiten. Diese Regelungen hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in einer soeben fertiggestellten Broschüre mit dem Titel "Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten" übersichtlich zusammengestellt. Sie können diese Broschüre mit 29 Seiten im Internet abrufen unter www.stmf.bayern.de oder kostenlos bestellen beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Odeonsplatz 4, 80539 München.

Strategien zur Beseitigung eines negativen Kapitalkontos vor dem Jahresende 2004

Die Einschränkungen des § 15a EStG gelten für alle Personengesellschaften, an denen beschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, z.B. als Kommanditisten. Werden einem beschränkt haftenden Gesellschafter im Jahr 2004 Verlustanteile zugerechnet, können diese vom Gesellschafter mit anderen positiven Einkünften nur insoweit ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, als der Verlustanteil das vorhandene positive Kapital nicht übersteigt. Verluste, die über den Betrag des positiven Kapitals hinausgehen, gehen zwar nicht verloren, sie wirken sich aber bei dem Gesellschafter erst in den Folgejahren steuermindernd aus.

Wenn aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung des Betriebsergebnisses im Jahr 2004 die Entstehung eines negativen Kapitalkontos droht, helfen u.a. folgende Maßnahmen, um die uneingeschränkte Verrechnung der Verluste sicherzustellen:

• Am einfachsten kann die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos durch eine Geld- oder Sacheinlage in Höhe des voraussichtlichen Negativbetrags verhindert werden. Die Einlage muss allerdings vor dem 31.Dezember 2004 geleistet werden, sonst wirkt sie sich erst im Folgejahr aus (BStBl 1996 II,226).

• Bei einem Kommanditisten reicht es aus, wenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Kapitaleinlage erhöht wird. In diesem Fall muss die Erhöhung der Einlage allerdings vor dem 31.Dezember 2004 im Handelsregister eingetragen sein; andernfalls wirkt sich die Kapitalerhöhung hinsichtlich der Verlustverrechnung erst im Folgejahr aus (BStBl 1993 II,665). Bei einem neu beigetretenen Kommanditisten ist es dementsprechend erforderlich, dass der Kommanditist bis zum 31.Dezember 2004 im Handelsregister eingetragen wird; andernfalls wirken sich im Jahr 2004 steuerlich nur Verluste in Höhe der tatsächlich geleisteten Einlage aus.

Nach einer Einlage oder nach der Erhöhung der Einlageverpflichtung muss 10 Jahre lang darauf geachtet werden, dass das Haftungsvolumen nicht durch Entnahmen bzw. durch eine Minderung der vertraglich vereinbarten Hafteinlage verringert wird. Andernfalls kann es nach § 15a Abs.3 EStG im Jahr der Entnahme zu einer Gewinnzurechnung in Höhe der Entnahme kommen (BStBl 1997 I,627).

Verluste aus Wertpapieranlagen vor dem 31.12.04 realisieren!

Bei vielen Steuerpflichtigen, die in den letzten Jahren Aktien oder Aktienfonds für das Betriebsvermögen erworben haben, z.B. als Rück­deckung für Pensionszusagen, notieren diese Papiere wegen der Kurseinbrüche an den Aktienmärkten unter dem Einkaufspreis. In der Regel ist es vorteilhaft, diese Verluste vor dem Jahresende 2004 durch eine Umschichtung des Depots in ähnliche Wertpapiere zu realisieren. Die dabei entstehenden Verluste mindern den Gewinn (und die Steuerzahlungen) des Jahres 2004. Die Realisierung der Verluste durch eine Umschichtung in ähnliche Wertpapiere ist vorteilhafter als eine Teilwertabschreibung, weil dann in den kommenden Jahren keine Wertaufholung vorgenommen werden muss (§ 6 Abs.1 Nr.1 EStG). Die stillen Reserven, die sich in den Folgejahren in den neuen Wertpapieren ansammeln, führen dann erst bei einem Verkauf der neuen Wertpapiere zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Die 12-Jahresfrist für die Steuerfreiheit einer Lebensversicherung wird durch eine Schenkung nicht unterbrochen

Die Steuerprivilegien i.V.m. Lebensversicherungen, d.h. die Abzugsmöglichkeit der Beiträge als Sonderausgaben und die Steuerfreiheit der Erträge werden bis 31.Dezember 2004 noch unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

- die Lebensversicherung muss eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren haben und

- es müssen mindestens 5 Jahre lang Beiträge einbezahlt werden.

Außerdem werden Lebensversicherungen derzeit noch bei Schenkungen steuerlich begünstigt, denn bei der unentgeltlichen Übertragung einer Lebensversicherung dürfen als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer wahlweise 2/3 der einbezahlten Prämien oder der Rückkaufswert angesetzt werden (§ 12 Abs.4 BewG). Auch dieser Steuervorteil wird voraussichtlich demnächst wegfallen.

In der Praxis ist hierzu die Frage aufgetaucht, ob die Schenkung einer 12jährigen Lebensversicherung nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren eine schädliche Vertragsänderung ist, die die 12-Jahresfrist unterbricht und die damit zum Wegfall der Steuerfreiheit und gegebenenfalls zu einer Nachversteuerung der abgezogenen Sonderausgaben führt. Das ist nicht der Fall. Denn in einem BMFschreiben vom 22.August 2002 (BStBl 2002 I,827) hat der Bundesfinanzminister klargestellt, dass es sich um eine steuerlich nicht relevante Vertragsänderung handelt, wenn eine Lebensversicherung verschenkt wird, wenn es sich also um einen bloßen Wechsel des Versicherungsnehmers handelt, z.B. bei Eintritt eines Kindes in den Vertrag eines Elternteils (Tz.33 letzter Satz).

Erhöhte Abschreibungen bei Denkmalschutzobjekten

Die geänderte Fassung des § 7i EStG ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurde. Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden (§ 52 Abs.23b EStG).

Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass ein Einreichen von Antragsunterlagen für die denkmalrechtliche Genehmigung der Baumaßnahmen einem Einreichen von Bauunterlagen gleichzusetzen ist und demnach als Zeitpunkt des Beginns der begünstigten Baumaßnahme gilt. Deshalb gilt § 7i EStG in der (günstigeren) alten Fassung noch in den Fällen, in denen die Unterlagen im Jahr 2003 bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingereicht wurden, auch wenn der tatsächliche Baubeginn im Jahr 2004 lag.

Dies hat insbesondere zur Folge, dass die Erwerber noch zu sanierende Eigentumswohnungen grundsätzlich die erhöhten Absetzungen in Höhe von 10% der begünstigten Anschaffungskosten erhalten können, wenn der Veräußerer bzw. Bauträger die zur Genehmigung der denkmalrechtlichen Instandsetzung des Gebäudes erforderlichen Unterlagen bis zum 31.Dezember 2003 bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde eingereicht hatte.

Information Nr. 041/04 der OFD Koblenz vom 3.Juni 2004 (S 2198b A) in Der Betrieb 2004 S.1534.

Immobilienfinanzierung

Hauseigentümer haben beim Umzug in ein neues Objekt Anspruch auf Sicherheitentausch

Wenn ein Hauseigentümer eine bestehende Grundschuld auf eine andere Immobilie überschreiben will, darf die Bank sich nach einem Urteil des BGH vom 3.Februar 2004 nicht ohne triftigen Grund dagegen sperren. Vielmehr muss sie ein schutzwürdiges Eigeninteresse geltend machen, wenn sie den Sicherheitenaustausch verweigern will. Hat der Hauseigentümer ein berechtigtes Interesse am Tausch und zahlt er alle anfallenden Kosten und entstehen der Bank auch keine sonstigen Nachteile, weil die neue Immobilie gleichwertig ist, kann das Kreditinstitut sich kaum noch weigern und statt dessen die Ablösung des Kredits verlangen.

Das neue BGHurteil ist vor allem für diejenigen Hauseigentümer von Interesse, die Kredite zu besonders günstigen Konditionen aufgenommen haben. Denn bei einem solchen Sicherheitentausch fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Im Streitfall hatte ein Hauseigentümer einen auf zehn Jahre befristeten, festverzinsten Kredit in Höhe von 65.000 Euro aufgenommen. Das Darlehen wurde mit einer Grundschuld auf das Eigenheim abgesichert. Wegen Familienzuwachses wollte der Hauseigentümer die Grundschuld vier Jahre später auf ein größeres Haus überschreiben. Dies lehnte die Bank mit Hinweis auf ihre Geschäftspolitik ab. Der Hauseigentümer zahlte daraufhin den Kredit zurück und 3.500 Euro Vorfälligkeitsentschädigung.

Der vorgebrachte Grund der "Geschäftspolitik" genügte dem BGH nicht. Das Gericht wies den Streitfall deshalb an das Landgericht Berlin zurück und gab zu bedenken, dass Familienzuwachs ein legitimer Grund zum Haustausch ist und der Wert des neuen Hauses den Kredit voll abdeckt.

BGHurteil v. 3.2.04 (XI ZR 398/02) im Internet unter www.bundes­ge­richtshof.de.

Vorverlegung des Abführungstermins für die Kapitalertragsteuer

Bis Ende 2004 muss die Kapitalertragsteuer i.V.m. Gewinnausschüttungen bis zum 10. Tag des Folgemonats angemeldet und abgeführt werden. Ab 2005 müssen Kapitalgesellschaften die Steuerabzugsbeträge dagegen zeitgleich mit der Gewinnausschüttung an das Finanzamt abführen. Darauf müssen sich Kapitalgesellschaften rechtzeitig einstellen (§ 44 Abs.1 Satz 5 EStG; § 52 Abs.55a EStG i.d.F.d. Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. 21.7.04 in BGBl 2004 I S.1753.

Eigenheimzulage - Vorteile durch einen Baubeginn im Jahr 2004

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es auf den Beginn der Bauarbeiten an. Mit den Bauarbeiten wird zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn nicht unbedeutende Mengen von Baumaterialien auf dem Bauplatz angeliefert worden sind. Nach einer Entscheidung des BFH vom 30.September 2003 (BStBl 2004 II,209) handelt es sich bei der Anlieferung von Baumaterial im Wert von 11.500 € bzw. von 20% des gesamten für den Neubau erforderlichen Materials um eine nicht unerhebliche Menge.

Das Urteil des BFH ist von aktueller Bedeutung, weil die Bundesregierung zum Jahresende 2004 die Abschaffung der Eigenheimzulage plant. Steuerpflichtige, die Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, sollten also den Notarvertrag beim Kauf eines Objekts möglichst vor dem 31.Dezember 2004 abschließen bzw. in Herstellungsfällen vor diesem Termin mit dem Bau beginnen.

Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Istbesteuerung

Die Regelung, wonach die Umsatzsteuer bei Überschussrechnern bis zu einer Umsatzgrenze von 500.000 € in den neuen Bundesländern nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten erhoben wird, ist bis Ende 2006 verlängert worden. Damit soll die Liquiditätsgrundlage kleiner und mittlerer Unternehmen in den neuen Ländern gestärkt werden (§ 20 Abs.2 UStG i.d.F.d. Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. 21.7.04 in BGBl 2004 I S.1753).

Überzahlte Lohnsteuer zeitnah zurückholen

Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 dürfen noch bis zum 30.November 2004 eingetragen oder geändert werden (§ 39a Abs.2 Satz 3 EStG). Hierdurch können Arbeitnehmer überzahlte Lohnsteuer bereits im Jahr 2004 zurückholen und nicht erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2004. Als Freibetrag können z.B. eingetragen werden: Verluste aus anderen Einkunftsarten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuerzahlungen, Spenden, außergewöhnliche Belastungen, Werbungskosten sowie der im Jahr 2003 neu eingeführte Freibetrag für haushaltsnahe Beschäftigungen (§ 35a EStG), falls alle diese Ausgaben zusammen die jeweiligen Pauschbeträge und den Grenzbetrag von 600 € übersteigen.

Der Freibetrag wird vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung der letzten Monate des Jahres 2004 berücksichtigt und gegebenenfalls bei dem vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleich. Im Regelfall erhöht sich dadurch das Nettogehalt in den letzten Monaten des Jahres 2004 wesentlich.

Die Weihnachtsfeier steuerlich optimal gestalten

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Weihnachtsfeier oder i.V.m. sonstigen Betriebsveranstaltungen bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:

• Begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2004). Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an, d.h. eine Übernachtung ist nicht mehr schädlich. Auch Inhaber sehr kleiner Betriebe können ihre Mitarbeiter also zweimal im Jahr zu einer Betriebsveranstaltung - etwa zu einem Abendessen oder Ausflug - einladen, um das Betriebsklima zu fördern.

• Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2004).

Geschenke, die den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, bleiben - innerhalb der 110 €-Grenze - nur bis zu einem Wert von 40 € (inkl. USt) steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geschenke verlost werden (Abschn.72 Abs.4 und 6 LStR 2004).

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Abschn.72 Abs.6 LStR 2004).

Beteiligung an Fonds, die gebrauchte Lebensversicherungen erwerben

In den letzten Jahren ist das Angebot der Beteiligungen an "gebrauchten Risikolebensversicherungen" sprunghaft angestiegen. Das liegt u.a. daran, dass die Initiatoren zweistellige Renditen versprechen, die nahezu steuerfrei zufließen sollen.

Die steuerliche Prüfung dieser neuen Beteiligungsmodelle durch die Rechtsprechung steht jedoch noch aus. Deshalb besteht des Risiko, dass die Besteuerung dieser neuen Kapitalanlagen ungünstiger ausfallen kann, als von den Fondsgesellschaften dargestellt. In einem koordinierten Ländererlass vom 11.Mai 2004 vertritt die Finanzverwaltung beispielsweise die Auffassung, dass Anleger, die sich an einer Kommanditgesellschaft beteiligen, die gebrauchte Risikolebensversicherungspolicen erwirbt, steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dies würde die Rendite einer solchen Beteiligung wesentlich reduzieren.

Ländererlass v. 11.5.2004 (Hessen: S 2240 A-111-II 31) in Der Betrieb 2004 S.1643.


Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Neue Vorschriften zur Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen

Im Güterkraftverkehrsgewerbe, auf Baustellen, im Taxi- und Mietwagengewerbe, im Reinigungs- und Spielhallengewerbe sowie im Hotel- und Gaststättengewerbe werden nach den Ermittlungen der Zollfahndung zwischen 10% und 25% der Arbeitnehmer schwarz beschäftigt. Insbesondere diese Branchen müssen in Zukunft mit verstärkten Kontrollen rechnen, nachdem das "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung" am 1.August 2004 in Kraft getreten ist (BGBl 2004 I,1842). Dieses Gesetz enthält als Artikel 1 das neu gefasste "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" und in den Artikeln 2-26 Änderungen im Strafgesetzbuch, Sozialgesetzbuch, Umsatzsteuergesetz, Einkommensteuergesetz usw.

In § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde der Begriff "Schwarzarbeit" erstmals wie folgt definiert:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- und Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisewerbekarte nicht erworben hat oder

5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein.

Außerdem wurden folgende Straftatbestände ergänzt, um Strafbarkeitslücken zu schließen:

€¢ § 266a StGB betraf bisher nur das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung. Die Nichtanmeldung und das Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen wurde dagegen von § 266a StGB nicht erfasst. Durch eine Erweiterung des § 266a StGB kann die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile jetzt in gleicher Weise geahndet werden wie die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile.

€¢ Nach der bisherigen Rechtslage konnte der unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) bestraft werden. Ein strafwürdiges Verhalten liegt aber bereits dann vor, wenn vorsätzlich Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtswidrig bezogen werden. Dies wurde durch die Schaffung eines ergänzenden Straftatbestandes über die Erschleichung bestimmter Fälle von Sozialleistungen ausdrücklich hervorgehoben.

Auch Schwarzarbeiter sind gesetzlich gegen Unfall versichert. Die Auftraggeber von Schwarzarbeit entziehen sich jedoch regelmäßig der Beitragspflicht. Deshalb müssen Unternehmer, die Dienst- oder Werksleistungen in Schwarzarbeit erbringen und dadurch Beitragsausfälle bei den Unfallversicherungsträgern verursachen, der Versicherung künftig die Aufwendungen erstatten, die infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung von Schwarzarbeit entstehen.

Der unfallversicherungsrechtliche Unternehmerbegriff ist weit auszulegen. Er erfasst auch Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht. Nach § 110 Abs.2 SGB VII haben die Unfallversicherer aber die Pflicht, vor einem Regressanspruch die Verhältnisse des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Dies wird auch in Zukunft einen Regeressanspruch gegenüber Privathaushalten im Regelfall ausschließen.

Bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten haben sich außerdem folgende Änderungen ergeben:

€¢ Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe gelten wie bisher nicht als Schwarzarbeit, vorausgesetzt dass diese Tätigkeiten nicht nachhaltig auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet sind. Folglich löst nicht jede Nachbarschaftshilfe Verpflichtungen nach dem Steuerrecht oder Sozialgesetzbuch aus. Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Leistung nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet und deshalb steuerlich irrelevant. Solche Hilfeleistungen begründen kein Arbeitsverhältnis und keine Unternehmereigenschaft und sind damit auch sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung. Dies gilt z.B. für den Nachbarjungen, der gelegentlich für ein paar Euro den Rasen mäht.

€¢ Bei der Beschäftigung einer Putzfrau gelten in Zukunft unterschiedliche Regelungen:

- Bei Minijobs, d.h. bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten, gilt das Nichtanmelden und Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern als Ordnungswidrigkeit.

- Bei darüber hinausgehenden Arbeitsleistungen macht sich der Arbeitgeber dagegen - wie bisher - strafbar und kann wegen Steuerhinterziehung, Betrug sowie Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen belangt werden. Eine Haushaltshilfe, die schwarz arbeitet, kann außerdem wegen Beihilfe strafrechtlich verfolgt werden. Je nach Einzelfall kann die Haushaltshilfe sich auch der Steuerhinterziehung strafbar machen.

Und nun folgen Details zu den Änderungen des Einkommen- und Umsatzsteuergesetzes:

€¢ In § 50e EStG wurde klargestellt, dass lediglich ordnungswidrig handelt, wer für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe keine Lohnsteuern abführt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

€¢ Die §§ 14 Abs.2 UStG und 14b Abs.1 UStG enthalten die neuen Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. § 14 Abs.2 UStG bestimmt hierzu Folgendes:

1. Führt ein Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, so ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Das betrifft z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und das Fensterputzen.

2. Führt ein Unternehmer eine andere Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausführt, ist er jedoch verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Ein Immobilienbesitzer, der eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen lässt, muss die Rechnung und den Zahlungsbeleg nach § 14b Abs.1 UStG zumindest zwei Jahre lang aufbewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Damit die Immobilienbesitzer diese Aufbewahrungspflicht nicht übersehen, schreibt § 14 Abs.4 Satz 1 Nr.9 UStG ab 1. August 2004 vor, dass die o.g. Rechnungen einen Hinweis hinsichtlich dieser Aufbewahrungspflicht enthalten müssen. Die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

Bei einem Verstoß gegen die Rechnungsausstellungspflicht kann ein Bußgeld bis zu 5.000 € und bei einem Verstoß gegen die Rechnungsaufbewahrungspflicht kann ein Bußgeld bis zu 500 € festgesetzt werden.

Einschränkungen beim Abzug von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung

Nach der neuen Nr.5 in § 12 EStG zählen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium rückwirkend ab 1. Januar 2004 zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben, sofern die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Wenn die erstmalige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, etwa bei Lehrlingen, ist § 12 Nr.5 EStG also nicht anwendbar. Lehrlinge können die Kosten i.V.m. ihrer Ausbildung also weiterhin ohne Einschränkungen absetzen.

Gleichzeitig wurde der Sonderausgabenabzug in § 10 Abs.1 Nr.7 EStG erweitert. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die eigene Berufsausbildung sind ab 1.Januar 2004 bis zum Höchstbetrag von 4.000 €/Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Daraus ergibt sich, dass Studien- und Ausbildungskosten grundsätzlich nur als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von maximal 4.000 €/Jahr abziehbar sind. Ein uneingeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nur noch für Aufwendungen zulässig,

- die Lehrlingen entstehen oder

- die mit beruflichen Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, die nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach einem ersten Studium entstehen.

Änderung der §§ 10+12 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze v. 21.7.04 in BGBl 2004 I S.1753.

Ende 2004 droht erneut die Abschaffung der Eigenheimzulage

Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" will die Bundesregierung den Abbau von steuerlichen Subventionen und Ausnahmetatbeständen fortsetzen. Die dadurch frei werdenden finanziellen Mittel sollen für die Stärkung von Forschung und Innovation eingesetzt werden.

Bauherren, die vor dem 1.Januar 2005 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1.Januar 2005 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, behalten jedoch in jedem Fall ihren Anspruch auf Eigenheimzulage, d.h. für sie gelten noch die bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden, als Beginn der Herstellung. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Das geplante Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrats, was gegen die Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens spricht. Andererseits hat die EUkommission die Bundesregierung inzwischen vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt, weil die Eigenheimzulage derzeit nur für inländische Immobilien bezahlt wird. Das spricht für die Verwirklichung dieses Gesetzesvorhabens. Bauherren die in absehbarer Zeit den Bau oder Kauf eines Eigenheims planen, sollten dieses Vorhaben also möglichst vor dem Jahresende 2004 beginnen.

Entwurf eines "Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" v. 12.7.2004 im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de. EUklage in LEXinform Nr.31/2004 S.11.

Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei einer verspätet zugegangenen Rechnung

Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer verspätet zugegangenen Rechnung rückwirkend geltend machen kann. Die Finanzverwaltung hatte dies bislang abgelehnt.

Mit Urteil vom 29.April 2004 hat der Europäische Gerichtshof die Verwaltungsauffassung bestätigt. Danach darf das Recht auf Vorsteuerabzug erst in dem Erklärungszeitraum ausgeübt werden, in dem beide Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Es muss also einerseits der Umsatz ausgeführt worden sein und andererseits muss dem Leistungsempfänger eine ordnungsmäßige Rechnung vorliegen, bevor der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen darf. Wenn der Betriebsprüfer eine Rechnung beanstandet und den Vorsteuerabzug kürzt, darf der Vorsteuerabzug also erst dann erneut vorgenommen werden, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt. In solchen Fällen entstehen also Zinsen i.H.v. 0,5%/Monat auf die vom Betriebsprüfer gekürzten Vorsteuerbeträge. Diese Zinsen sind auch dann verloren, wenn die Vorsteuer aufgrund einer berichtigten Rechnung erneut abgezogen werden kann. Bei der Verbuchung von Rechnungen mit Vorsteuerabzug muss deshalb darauf geachtet werden, dass die Rechnungen allen formalen Anforderungen des § 14 UStG genügen (BStBl 2004 I,258).

Urteil des EuGH v. 29.04.04 (Rs. C-152/02) in Umsatzsteuerberater 2004 S.183.

Absetzung eines privat angeschafften PC

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.Februar 2004 entschieden, dass die Kosten eines privat angeschaffenen und sowohl beruflich als auch privat genutzten PC im Hinblick auf den Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten fallen nicht unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr.1 EStG.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer einen PC erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht so gut wie ausschließlich beruflich benutzt worden.

Nach Ansicht des BFH gibt es keine generelle Vermutung dafür, dass ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter PC weit überwiegend privat genutzt wird. Wenn der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche Nutzung des Gerätes nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, sind die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sei der Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden.

Der BFH hat im Urteil vom 19.Februar 2004 ferner entschieden, dass die Peripheriegeräte einer PCanlage, z.B. der Monitor, Drucker und Scanner, in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs.2 EStG sind, sodass die Anschaffungskosten dieser Geräte im Jahr der Anschaffung nicht in voller Höhe geltend gemacht werden können.

BFHurteil v. 19.2.04 (VI R 135/01) in Der Betrieb 2004 S.1018.

Eigenheimzulage für Ausbaumaßnahmen

Seit 1.Januar 2004 gibt es keine Eigenheimzulage mehr für den Ausbau oder die Erweiterung eines Eigenheims. Deshalb ist die Unterscheidung zwischen bloßen Ausbaumaßnahmen und dem "Neubau" einer Wohnung noch wichtiger geworden als bisher. Der BFH hat seine Rechtsprechung zu dieser Frage in einem Beschluss vom 3.März 2004 (BFH/NV 2004,924) wie folgt zusammengefasst:

1. Auch Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung können zur Herstellung der Wohnung führen. Die Baumaßnahmen an einer vorhandenen Wohnung müssen aber eine bautechnisch neue Wohnung ergeben.

2. Liegen bei Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude die Vo­raussetzungen einer bautechnischen Neuherstellung nicht vor, so kommt die Eigenheimzulage für einen Neubau auch dann in Betracht, wenn eine weitere Wohnung hergestellt wird, und wenn die verwendeten Altbauteile gegenüber den neu eingefügten Teilen wertmäßig untergeordnet erscheinen.

Erleichterungen beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Rückwirkend zum 1.Januar 2004 gilt nach § 24b EStG jetzt Folgendes:

• Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens in Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt.

• Allein stehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese Person stehen ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das den Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder das als Entwicklungshelfer tätig ist. Ist die andere Person mit Haupt- und Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet. Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

• Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um ein Zwölftel.

Voraussetzung für die Gewährung der Steuerklasse II in der Lohnsteuerkarte ist jetzt also, dass der Arbeitnehmer Alleinerziehender ist und dass zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das er Kindergeld erhält. Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse II dagegen nicht erhalten, da sie nicht allein stehend i.S.d. § 24b EStG sind.

Die Gemeinde darf einem allein erziehenden Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für das Jahr 2005 nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde rechtzeitig vor dem 20.September 2004 schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags erfüllt. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18.Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Finanzamt diejenigen Arbeitnehmer zu melden, auf deren Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II eingetragen war und die keine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 wird dann überprüft, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag vorgelegen haben.

BFHschreiben v. 27.7.04 (IV C 5-S 2363-19/04) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.

Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte aus dem Ausland überweist, sind in Deutschland nicht steuerbar

Unterhaltsleistungen, die eine in Deutschland lebende Ehefrau von ihrem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, der im Ausland lebt, sind in Deutschland nicht steuerbar. Dies hat der BFH mit Urteil vom 31.März 2004 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Der BFH begründet seine Entscheidung mit der geänderten Rechtslage seit Einführung des Realsplittings. Danach sind Einkünfte eines Ehegatten aus Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr.1a EStG nur steuerpflichtig, soweit der Unterhaltsverpflichtete diese Zahlungen nach § 10 Abs.1 Nr.1 EStG als Sonderausgaben abziehen kann. § 22 Nr.1a EStG regelt die Steuerpflicht von Unterhaltszahlungen als Spezialnorm abschließend. Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die einem Ehegatten mit Wohnsitz in Deutschland zufließen, nicht steuerbar, wenn der andere Ehegatte im Ausland wohnt und deshalb den Sonderausgabenabzug nicht in Anspruch nehmen kann.

BFHurteil v. 31.3.04 (X R 18/03) in Der Betrieb 2004 S.1538.

Ausstellung von Rechnungen bei Rabatt- oder Bonusvereinbarungen

In einer Rechnung ist im Regelfall die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich jedoch auch aus anderen Dokumenten ergeben, z.B. aus dem Lieferschein. Dieses andere Dokument muss dann jedoch in der Rechnung bezeichnet werden. Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde.

Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung, in der die Angabe des Zeitpunkts der Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts nur dann erforderlich ist, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt. Auch in diesem Fall reicht es aus, den Kalendermonat der Vereinnahmung anzugeben.

In einer Rechnung muss jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden. Insoweit ist es ausreichend, wenn in der Rechnung, die zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf eine gesonderte Konditionsvereinbarung hingewiesen wird, z.B. durch einen Hinweis wie "Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen." Diese Erleichterung gilt allerdings nur, wenn die Dokumente über die Rabatt- oder Bonusvereinbarungen in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung vorgelegt werden können.

Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.B. "2% Skonto bei Zahlung bis ...." den Anforderungen des § 14 Abs.4 Nr.7 UStG. Das Skonto muss nicht betragsmäßig ausgewiesen werden.

Die Berichtigung des Steuerbetrags nach § 17 Abs.1 UStG ist durch den leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger für den Zeitpunkt vorzunehmen, in dem sich die Minderung der Bemessungsgrundlage verwirklicht. Ein Belegaustausch ist bei Inanspruchnahme des Skonto oder bei der Gewährung des Rabattes oder des Bonus nicht erforderlich.

BMFschreiben v. 3.8.04 (IV B 7-S 7280a-145/04) in Der Betrieb 2004 S.1754.


Die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes auf

Die Bundesregierung hat das Alterseinkünftegesetz verabschiedet, das zum 1.Januar 2005 in Kraft treten soll. Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

€¢ Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Alterseinkünfte wird schrittweise zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

€¢ Die Besteuerung der Leibrenten wird künftig durch einen Informationsaustausch zwischen den Versicherungsträgern und der Finanz­ver­waltung sichergestellt.

€¢ Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wird für Neuverträge, die ab dem 1.Januar 2005 abgeschlossen werden, abgeschafft.

€¢ Die steuerliche Förderung i.V.m. der Riesterrente wird vereinfacht.

€¢ Die Mitnahmemöglichkeit von Betriebsrentenanwartschaften beim Arbeitgeberwechsel wird verbessert.

Erhöhte Abzugsmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen

Beiträge zu Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind, dürfen zukünftig in erweitertem Umfang als Sonderausgaben abgesetzt werden. Hierbei gilt in der Endstufe ein Abzugshöchstbetrag von 20.000 €, der den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge aus steuerunbelastetem Einkommen ermöglicht.

Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, an eine landwirtschaftliche Alterskasse, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge, die für eine Leibrentenversicherung bezahlt werden. Diese Altersvorsorgebeiträge werden ab dem Jahr 2005 beginnend mit einem Prozentsatz von 60% und bis 2025 auf 100% ansteigend abziehbar sein.

Für Versicherungsverträge, die vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossen werden, sieht das Gesetz eine Übergangsregelung vor. Prämien für solche Versicherungsverträge dürfen ab 2005 weiterhin im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Damit es insoweit nicht zu Nachteilen kommt, ist für eine Übergangszeit von mindestens 10 Jahren eine Günstigerprüfung vorgesehen. Dabei werden die sich nach derzeitigem Recht ergebenden Sonderausgabenabzugsbeträge für Vorsorgeaufwendungen ermittelt und mit den sich nach neuem Recht ergebenden Werten verglichen. Als Sonderausgaben berücksichtigt das Finanzamt dann den Betrag, der für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht der Altersvorsorge dienen, können bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zu einer Krankenversicherung in vollem Umfang alleine tragen müssen, ab 2005 bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 € und bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1500 € abgezogen werden.

Erhöhte Steuerbelastung für Rentner

Leibrenten, die auf Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 mit 50% der Besteuerung unterliegen. Dies gilt auch für alle Bestandsrenten. Nach Angaben des Bundesfinanzministers bleiben bei Alleinstehenden ab 2005 nur noch Monatsrenten bis zu 1.574 € steuerfrei (bzw. Renten bis zu 3.148 €/Monat bei Verheirateten), vorausgesetzt dass neben der Rente keine anderen Einkünfte zu versteuern sind.

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird dann für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben.

Zu den Leibrenten, die nachgelagert besteuert werden, gehören:

€¢ Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

€¢ Renten aus den landwirtschaftlichen Alterskassen,

€¢ Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und

€¢ Renten aus Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen worden sind, vorausgesetzt dass diese Leibrentenversicherungen die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsehen und die Rentenzahlungen nicht vor Vollendung des 60.Lebensjahres beginnen.

Änderungen bei den Beamten- und Werkspensionen

Pensionseinkünfte und Renten werden ab 2040 steuerrechtlich gleich behandelt. Aus diesem Grund werden der Versorgungsfreibetrag für Beamten- und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für die übrigen Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang verringert. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben.

Außerdem wird der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von derzeit 920 € bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen ab 2005 an den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € angepasst, der den Empfängern anderer Altersbezüge zusteht. Denn der Arbeitnehmerpauschbetrag ist für Pensionäre sachlich nicht zu rechtfertigen, da diesen Personen typischerweise keine Werbungskosten entstehen.

Damit der Wegfall des Arbeitnehmerpauschbetrags erst nach und nach zum Tragen kommt, wird dem Versorgungsfreibetrag ab 2005 ein Zuschlag hinzugerechnet, der dann für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang abgeschmolzen wird.

Besteuerung der Ertragsanteile sonstiger Renten

Wenn die Ansparleistungen aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, wird bei der späteren Rente weiterhin nur der Ertragsanteil besteuert. Die Ertragsanteile werden ab 2005 jedoch reduziert. In Zukunft wird beim Ertragsanteil nur noch ein Kapitalertrag von 3% unterstellt. Bei einem Rentenbeginn im 65. Lebensjahr gilt ab 2005 ein Ertragsanteil von nur noch 19% an Stelle von derzeit 28%.

Kapitallebensversicherungen

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen, d.h. der Sonderausgabenabzug der Beiträge und die Steuerfreiheit der Erträge, wird für Verträge abgeschafft, die ab 1.Januar 2005 abgeschlossen werden. Das gilt auch für Direktversicherungen sowie für fondsgebundene Lebensversicherung. Bei Lebensversicherungen, die nach dem 60. Geburtstag und nach einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren ausbezahlt werden, sind in Zukunft jedoch nur die Hälfte der Erträge steuerpflichtig.

Betriebliche Altersversorgung

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Deshalb werden die Beiträge für neu abgeschlossene Direktversicherungen ab 2005 in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr.63 EStG einbezogen. Im Gegenzug wird ab 2005 die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung bei neu abgeschlossenen Direktversicherungen und bei Pensionskassen aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies jedoch nicht für vor dem 1.Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen.

Außerdem wird die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen und Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen.

Schließlich wird die Mitnahmemöglichkeit von Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel verbessert. Wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, ist künftig die Mitnahme einer Anwartschaft problemlos möglich. Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer das Recht, das von ihnen aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber mitzunehmen.

Kontrollmitteilungen

Die Besteuerung der Leibrenten wird künftig durch Mitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sicher gestellt (§ 22a EStG). Darauf müssen sich Rentner, die derzeit keine Steuererklärungen abgeben, obwohl insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, rechtzeitig einstellen. Insoweit sollte auch die Möglichkeit einer pauschalen Nachversteuerung im Rahmen des Steueramnestiegesetzes rechtzeitig vor dem 31.Dezember 2004 geprüft werden.

Maßnahmen im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz

Da das Alterseinkünftegesetz erst zum 1.Januar 2005 in Kraft treten und Altverträge nicht betreffen wird, sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen im Jahr 2004 letztmals folgende Vorsorgemaßnahmen nutzen:

€¢ Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen mit steuerfreier Kapitalauszahlung oder mit lebenslangen steuerfreien Teilauszahlungen sowie

€¢ die steuer- und sozialversicherungsfreie Variante der Direktversicherung.

BRdrucksache 340/04; BTdrucksachen 15/2150+2986+2987+3004.

Aufwendungen für den Geburtstag eines Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Lädt ein Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.

Bei einem privaten Fest des Arbeitnehmers sind sämtliche vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen dem Arbeitslohn dieses Arbeitnehmers hinzuzurechnen.

Bei einem Fest des Arbeitgebers, d.h. bei einer betrieblichen Veranstaltung anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers, sind nur die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen, vorausgesetzt dass die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 € für jede teilnehmende Person betragen.

Beispiel: Die Bruttoaufwendungen bei einem Fest des Arbeitgebers anlässlich des 60. Geburtstags des Arbeitnehmers A betragen 8.000 €. Unter den 80 teilnehmenden Gästen sind neben dem Arbeitnehmer auch seine Ehefrau, seine beiden Kinder und vier weitere private Gäste. Da die Aufwendungen für jede teilnehmende Person 100 € betragen, ist dem Arbeitslohn des A nichts hinzuzurechnen.

Für ein Fest des Arbeitgebers, d.h. für eine betriebliche Veranstaltung spricht,

• dass der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt,

• dass der Arbeitgeber die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt,

• dass der Arbeitgeber in seine Geschäftsräume einlädt und

• dass das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung hat.

Der Geburtstag des Arbeitnehmers darf also lediglich den "Aufhänger" für die ansonsten im Vordergrund stehende Repräsentation des Unternehmens bilden.

Handelt es sich nicht um eine betriebliche Veranstaltung, weil der Arbeitgeber nicht in erster Linie Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens oder Verbandsvertreter eingeladen hat, und ist die Veranstaltung auf Grund ihrer Ausgestaltung auch nicht als privates Fest des Arbeitnehmers anzusehen, kann es sich um eine Betriebsveranstaltung i.S.d. Abschnitts 72 der Lohnsteuerrichtlinien handeln. Betriebsveranstaltungen i.S.d. Abschnitts 72 der Lohnsteuerrichtlinien sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben, und bei denen die Teilnahme allen oder einem begrenzten Kreis der Arbeitnehmer offen steht.

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn folgende Grenzwerte beachtet werden:

• begünstigt sind höchstens zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Abschn.72 Abs.3 LStR 2004).

• Die Gesamtkosten der Veranstaltung dürfen einschl. der Umsatzsteuer 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Bei Arbeitnehmern, deren Ehegatten an der Veranstaltung teilnehmen, bleiben die Aufwendungen nur dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Aufwendungen für den betreffenden Arbeitnehmer und dessen Ehegatten nicht höher sind als 110 € (Abschn.72 Abs.4 und 5 LStR 2004).

Wenn die o.g. Grenzwerte überschritten werden, handelt es sich bei den Zuwendungen insgesamt um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal abführen. Das erspart die individuelle Änderung der einzelnen Gehaltsabrechnungen und außerdem bleiben die Zuwendungen dann sozialversicherungsfrei (Absch.72 Abs.6 LStR 2004; § 2 Abs.2 Nr.2 ArEV).

Erlass Hessen vom 24.Februar 2004 (S 2332 A-110-II 3b) in Der Betrieb 2004 S.571.

Zusatzeinkünfte i.V.m. Fotovoltaikanlagen

Steuerpflichtige, die im Jahr 2004 eine Fotovoltaikanlage in Betrieb nehmen, erhalten aufgrund der Neufassung des Erneuerbareenergiengesetzes 20 Jahre lang eine Einspeisevergütung i.H.v. 45,7 bis 62,4 Cent/KWh. Diese Vergütung ist so attraktiv, dass bei einem günstigen Standort der Anlage mit interessanten Überschüssen zu rechnen ist, z.B. bei einem Hallendach in sonniger Lage. Immobilieneigentümer, die eine Fotovoltaikanlage errichten und den Strom - wegen der hohen Einspeisevergütung - vollständig verkaufen, erzielen deshalb i.d.R. gewerbliche Einkünfte. In den ersten Jahren kann der Betreiber die aufgrund der erhöhten Abschreibung entstehenden Anlaufverluste mit seinen übrigen Einkünften verrechnen. Eine Steuerbelastung tritt dann erst in späteren Jahren ein, wenn steuerliche Überschüsse erwirtschaftet werden.

Nach einer Verfügung der OFD Berlin vom 27.April 2004 darf eine Fotovoltaikanlage innerhalb von 20 Jahren degressiv abgeschrieben werden, weil die Anlage aufgrund der gewerblichen Nutzung nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude steht.

Kleinere Betriebe dürfen neben der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs.2 EStG Sonderabschreibungen nach § 7g Abs.1 EStG in Anspruch nehmen, da es sich insoweit um Anlagevermögen eines gewerblichen Betriebes handelt. Voraussetzung für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs.1 EStG ist jedoch, dass in den Vorjahren eine Ansparrücklage gebildet wurde, oder dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Existenzgründer handelt, der in den letzten fünf Jahren keine Gewinneinkünfte erzielt hat. Denn nur Existenzgründer dürfen die Sonderabschreibungen nach § 7g Abs.1 EStG vornehmen, ohne zuvor eine Ansparrücklage gebildet zu haben (§ 7g Abs.2 Nr.3 EStG).

Umsatzsteuerrechtlich gilt der Betrieb einer Fotovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit. Betreiber einer Fotovoltaikanlage erhalten deshalb die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten der Anlage erstattet. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 17.500 € müssen zu diesem Zweck lediglich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optieren.

Verfügung der OFD Berlin v. 27.4.04 (St 121-G 1400-1/01) in Der Betrieb 2004 S.1290.

Aufzeichnung der Arbeitszeit bei 400 €-Aushilfen

Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zu den Minijobs am 1.April 2003 tritt immer wieder die Frage auf, ob bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen weiterhin Nachweise über die wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den Lohnunterlagen genommen werden müssen. Denn seit 1.April 2003 kommt es bei der Geringfügigkeit nicht mehr auf die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden an.

Die Sozialversicherungsträger weisen jedoch drauf hin, dass die Regelungen der Beitragsüberwachungsverordnung über die Führung von Lohnunterlagen weiterhin auch für geringfügige Beschäftigungen gelten. Durch diese Aufzeichnungspflicht sollen die Versicherungsträger in die Lage versetzt werden, Fragen der Versicherungs- und Beitragspflicht auch noch rückwirkend prüfen zu können. Folgerichtig haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Geringfügigkeitsrichtlinien vom 25.Februar 2003 festgelegt, dass weiterhin Nachweise über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den Lohnunterlagen genommen werden müssen.

Da die Arbeitszeit bei den 400 €-Aushilfen nach dem Gesetzestext seit 1.April 2003 keine Rolle mehr spielt, wurde in der Literatur teilweise empfohlen, Arbeitszeitkonten einzurichten und Arbeitsspitzen zeitversetzt zu entlohnen (Niermann/Plenker in Der Betrieb 2003 S.304). Derzeit sind die Sozialversicherungsdienststellen jedoch nicht bereit, eine klare Aussage zur Zulässigkeit von Arbeitszeitkonten i.V.m. der Entlohnung von 400 €-Aushilfen zu machen. Dieses Entlohnungsmodell sollte deshalb vorläufig nur zurückhaltend angewandt werden, da nicht absehbar ist, welche Auffassung der nächste Sozialversicherungsprüfer vertreten wird.

Summa summarum Nr.6/2003 S.11.

Zur Besteuerung von Geländewagen

Kombifahrzeuge und Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t werden hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuer derzeit als "anderes Fahrzeug" behandelt und nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert, was zu einer relativ geringen Kraftfahrzeugsteuer führt. Das betrifft z.B. den VW Touareg, Porsche Cayenne und Mercedesfahrzeuge der Mklasse. Die günstige Kfzsteuer kann in Grenzfällen auch durch eine sog. Auflastung des Fahrzeugs erreicht werden (Erlass Badenwürttemberg v. 13.5.03 - 3-S 6104/2 - in Der Betrieb 2003 S.1251).

Die Einstufung eines Kombifahrzeugs oder Geländewagens als "anderes Fahrzeug" führt aber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht dazu, dass die Besteuerung der Privatnutzung nach der 1%-Regelung entfällt. Steuerpflichtige, die derartige Fahrzeuge im Betriebsvermögen besitzen, können die Erfassung des Privatanteils nach der 1%-Regelung - wie alle Kfzbesitzer - nur dadurch vermeiden, dass sie ein Fahrtenbuch führen oder nachweisen, dass dieses Fahrzeug überhaupt nicht für Privatfahrten benutzt wurde. Diese Meinung vertritt die OFD Berlin in einer Verfügung vom 3.Mai 2004 (St 121-S 2145-1/96) in Der Betrieb 2004 S.1235.

Keine Grunderwerbsteuer für eine Markise

Nach § 1 Abs.1 Satz 1 GrEStG unterliegt der Erwerb inländischer Grundstücke der Grunderwerbsteuer. Zum Grundstück gehören dessen wesentliche Bestandteile i.S. der §§ 93 und 94 BGB. Nicht zum Grundstück gehört dagegen das Zubehör i.S. des § 97 BGB.

Nach § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen sowie die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen. "Eingefügt" sind alle Sachen, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung nicht fertig ist; auf eine feste Verbindung kommt es insoweit nicht an.

Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt eine Markise keinen wesentlichen Grundstücksbestandteil dar. Denn die Bestandteile eines Gebäudes werden nach der Rechtsprechung nur dann als "wesentlich" angesehen, wenn sie auf das jeweilige Gebäude bezogen individuell ausgerichtet sind. Das ist bei an der Wand befestigten Täfelungen und bei aufgeklebten Bodenbelägen der Fall. Auch Einbaumöbel werden nach der Verkehrsanschauung als wesentliche Bestandteile angesehen, soweit sie speziell auf das Gebäude abgestimmt wurden. Soweit Einbaumöbel aber Serienanfertigungen sind und jederzeit wieder an anderer Stelle aufgebaut werden können, sind sie nicht als "eingefügt" anzusehen. Entsprechendes gilt für eine handelsübliche Markise, die lediglich mit Schrauben und Dübeln an den Außermauern angebracht ist, die aber jederzeit entfernt und an einem anderen Haus wieder angebracht werden kann.

Ein Grundstückskäufer, der ein Gebäude mit Markise erwirbt, spart also 3,5% Grunderwerbsteuer, wenn die Markise im Notarvertrag als Zubehör mit einem Preis X gesondert ausgewiesen wird. Gleiches gilt z.B. für Möbel, Lampen, Gartengeräte, Teppiche, Gardinen und Heizöl. Siehe hierzu ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.August 2003 (5 K 3894/01) in EFG 2003 S.1645.

Zuschuss des Arbeitgebers für ein Fitness-Center

Ein Barzuschuss des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter für die Mitgliedschaft in einem Sportverein kann als Sachbezug steuerfrei bleiben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 11.Juli 2003 entschieden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zuschuss nur zweckgebunden verwendet werden kann, der Zahlungsweg der Vereinfachung dient und der Zuschuss damit der Sache nach einer von Dritten erbrachten verbilligten Dienstleistung entspricht.

Im Streitfall wollte das Finanzamt den steuerfreien Sachbezug nicht anerkennen, weil der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer zahlte. Die Hamburger Richter sahen das anders. Da der Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft nachweisen musste, konnten er nicht frei über den Zuschuss verfügen.

Arbeitgeber, die Streit mit der Finanzverwaltung (und Sozialversicherung) vermeiden wollen, sollten ihren Mitarbeitern einen Gutschein ausstellen, der beim Sportverein eingelöst werden kann. Die Zuwendung eines solchen Gutscheins bleibt nach § 8 Abs.2 Satz 9 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die ab 2004 geltende Freigrenze von 44 €/Monat (für alle Sachbezüge) eingehalten wird, wenn der Gutschein eine bestimmte Ware oder Dienstleistung (ohne Angabe eines Eurobetrags) bezeichnet, und wenn der Gutschein zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Urteil der FG Hamburg v. 11.7.03 (II 90/02-Rev.eingel.; Az. des BFH: VI R 51/03) in EFG 2003 S.1609. Abschn.31 LStR 2004.

Umsatzsteuer bei teilweise privat genutzten Betriebs-Pkw

§ 15 Abs.1b UStG hatte vom 1.April 1999 bis 31.Dezember 2003 sinngemäß folgenden Wortlaut:

"Nur zu 50% abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung oder den Betrieb von Fahrzeugen entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers verwendet werden."

§ 15 Abs.1b UStG wurde zum 1.Januar 2004 aufgehoben. Aus den Anschaffungs- und Betriebskosten von gemischt genutzten Fahrzeugen, die ab 1.Januar 2004 angeschafft wurden, darf die Vorsteuer also wieder zu 100% abgezogen werden. Die Privatnutzung dieser Fahrzeuge unterliegt jetzt allerdings wieder mit 16% der Umsatzsteuer.

Diese Änderung hat nur Bedeutung für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Denn Kapitalgesellschaften waren von der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen, weil es bei den Kapitalgesellschaften - von Sonderfällen abgesehen - keine "Privatnutzung" gibt.

Die vom 1.April 1999 bis 31.Dezember 2003 geltenden Einschränkungen beim Vorsteuerabzug waren in das Umsatzsteuergesetz aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der EU eingefügt worden. In einem Urteil vom 29.April 2004 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Ausnahmegenehmigung des Rates der Europäischen Union zwar ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, die Rückwirkung zum 1.April 1999 allerdings ungültig ist. Da die Ausnahmegenehmigung der Europäischen Union am 31.Dezember 2002 ausgelaufen ist, gilt für die Umsatzbesteuerung von teilweise privat genutzten Firmenpkw in der Zeit vom 1.April 1999 bis zum 31.Dezember 2003 Folgendes:

Fahrzeuganschaffung vor dem 1.April 1999

Für Fahrzeuge, die vor dem 1.April 1999 angeschafft oder geleast wurden, war der volle Vorsteuerabzug zulässig. Die anteilige Privatnutzung, die für Zwecke der Umsatzsteuer nach der 1%-Regelung, nach einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch oder durch Schätzung ermittelt werden kann, unterliegt bei diesen Fahrzeugen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs.9a Nr.1 UStG).

Fahrzeuganschaffung 1.4.1999 - 4.3.2000

Für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 1.April 1999 - 4.März 2000 angeschafft oder geleast worden sind, besteht ein Wahlrecht. Bei diesen Fahrzeugen kann einerseits der volle Vorsteuerabzug i.V.m. der "Eigenverbrauchsbesteuerung" vorgenommen werden oder andererseits die im Gesetz vorgesehene 50%ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten akzeptiert werden, wobei dann die "Eigenverbrauchsbesteuerung" entfällt.

Ab 2003 darf dann bei diesen Fahrzeugen der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten vorgenommen werden. Wenn der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nur zu 50% vorgenommen wurde, braucht im Jahr 2003 für den Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer bezahlt zu werden.

Ab dem Jahr 2004 muss in jedem Fall wieder 16% Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" abgeführt werden. Für den Fall, dass die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nur zu 50% in Anspruch genommen wurde, kann der Vorsteuerabzug aber zum 1.Januar 2004 nach herrschender Meinung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden.

Fahrzeuganschaffung 4.3.2000 - 31.12.2002

Für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 4.März 2000 - 31.Dezember 2002 angeschafft oder geleast worden sind, dürfen nur 50% Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten abgezogen werden, wobei die "Eigenverbrauchsbesteuerung" bis 31.Dezember 2003 entfällt.

Ab 1.Januar 2003 darf dann bei diesen Fahrzeugen wieder der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten in Anspruch genommen werden, ohne dass dies Einfluss auf den Wegfall der Eigenverbrauchsbesteuerung hat.

Ab 1.Januar 2004 muss auch bei diesen Fahrzeugen wieder 16% Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt werden. Zum Ausgleich darf die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zum 1.Januar 2004 nach herrschender Meinung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden.

Fahrzeuganschaffung 1.1.2003 - 31.12.2003

Für Fahrzeuge, die im Jahr 2003 angeschafft oder geleast worden sind hat der Unternehmer ebenfalls ein Wahlrecht:

€¢ Der Unternehmer kann im Jahr 2003 die 50%ige Kürzung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten und den vollen Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten wählen; dann entfällt im Jahr 2003 die Eigenverbrauchsbesteuerung.

€¢ Der Unternehmer kann aber auch den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und laufenden Kosten in Anspruch nehmen; dann muss im Jahr 2003 jedoch 16% Umsatzsteuer auf den "Eigenverbrauch" abgeführt werden.

Ab 1.Januar 2004 muss auch bei diesen Fahrzeugen generell wieder 16% Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlt werden. Zum Ausgleich darf die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten zum 1.Januar 2004 nach herrschender Auffassung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG berichtigt werden, falls der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nur zu 50% in Anspruch genommen wurde.

Urteil des EuGH v. 29.4.04 (C-17/01, Sudholz) in DStR 2004 S.860.

Wirbelsäulentraining als steuerfreie Zuwendung

Eine vom Arbeitgeber angebotene Wirbelsäulentherapie nach dem FPZkonzept stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar, wenn diese Therapie geeignet ist, Arbeitsausfällen vorzubeugen. Denn dem Arbeitnehmer zugewandte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn diese Vorteile bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen sind. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem rechtskräftigen Urteil vom 24.September 2003 entschieden.

Urteil des FG Köln v. 24.9.03 (12 K 428/03-rkr.) in LEXinform 816672.

100% Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten

Seit 1.April 1999 dürfen nach § 15 Abs.1a Nr.1a UStG - analog zu den einkommensteuerrechtlichen Abzugsbeschränkungen - nur 80% (bzw. ab 2004 nur noch 70%) der auf den Bewirtungsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer abgezogen werden. Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese umsatzsteuerrechtliche Abzugsbeschränkung mit dem EUrecht vereinbar ist. Denn das Finanzgericht München vertritt in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 13.November 2003 hierzu die Auffassung, dass der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

Es ist derzeit nicht absehbar, ob der BFH diese Rechtsansicht bestätigen wird und inwieweit sich die Rechtsauffassung des Finanzgerichts München auf die sonstigen Vorsteuerkürzungen für Repräsentationskosten übertragen lässt. Deshalb lohnen sich Berichtigungen bereits abgegebener Umsatzsteuererklärungen bzw. Einsprüche gegen noch offene Umsatzsteuerbescheide nur dann, wenn es um hohe Bewirtungskosten geht, so dass gute Chancen bestehen, eine Steuererstattung zu realisieren, die höher ist als die Kosten i.V.m. diesen Vorgängen.

Da die Finanzverwaltung inzwischen auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt, können in der laufenden Buchhaltung wieder 100% der Vorsteuern aus den Bewirtungskosten abgezogen werden. Es ist dann allerdings erforderlich, in jeder Umsatzsteuervoranmeldung darauf hinzuweisen, dass die Vorsteuer aus den Bewirtungskosten zu 100% abgezogen wurde, um dem Vorwurf der Steuerhinterziehung zu entgehen. Die Finanzverwaltung wird die Umsatzsteuerbescheide in solchen Fällen mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, bis der BFH das anhängige Revisionsverfahren entschieden hat.

Urteil des FG München v. 13.11.03 (14 K 3488/02-Rev.eingel.; Az. des BFH: V R 76/03) in EFG 2004 S.377. Verfügung der OFD Cottbus v. 25.2.04 (S 7303a-4-St 242) in LEXinform 578180.

Zwei Konten für Bewirtungskosten einrichten

Die ab 2004 geltende 30%ige Kürzung der Bewirtungskosten i.V.m. einer entsprechenden Kürzung des Vorsteuerabzugs gilt nur für Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass. Es empfiehlt sich deshalb, zwei Konten für Bewirtungskosten einzurichten und die zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gesondert zu verbuchen. Zu den zu 100% abzugsfähigen Bewirtungskosten gehören z.B.

• Kosten für Kaffee, Kekse usw. i.V.m. der Bewirtung von Geschäftsfreunden in den Büroräumen (Abschn.21 Abs.5 Satz 9 EStR 2003),

• Bewirtungskosten anlässlich von Produktpräsentationen (Abschn.21 Abs.5 Satz 9 EStR 2003) und

• Bewirtungskosten anlässlich von Besprechungen, an denen nur Mitarbeiter teilnehmen (Abschn.21 Abs.7 EStR 2003).

• Auch Bewirtungsaufwendungen, die Teil eines Leistungsaustauschs sind und die dem bewirtenden Steuerpflichtigen im Rahmen des Entgelts für seine Leistungen ersetzt werden, z.B. im Rahmen einer Seminargebühr oder eines Beförderungsentgelts, unterliegen nicht der 30%igen Kürzung (Abschn.21 Abs.5 Satz 6 EStR 2003).

Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den neuen EU-Staaten

Seit dem 1.Mai 2004 zählen die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern zur Europäischen Union, so dass für Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern aus diesen Ländern grundsätzlich EUrecht gilt. Die Anwendung des EUrechts und die Freizügigkeit der Arbeitskräfte ist jedoch bis zu sieben Jahre lang aufgrund einer Übergangsregelung eingeschränkt. Bis zum 30.April 2006 gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter, so dass sich am Verfahren zur Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den o.g. Ländern zunächst nicht viel ändern wird.

Arbeitnehmer aus den zehn Beitrittsstaaten brauchen also weiterhin für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland eine Arbeitsgenehmigung. Die Arbeitsgenehmigung muss vor der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer eingeholt werden. Die Arbeitnehmer aus den zehn Beitrittsstaaten können jetzt jedoch visumfrei zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung einreisen und benötigen bei einer Befristung ihrer Beschäftigung bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Aufenthaltsgenehmigung. Allerdings müssen sie den Aufenthalt den Ausländerbehörden anzeigen, wenn die Dauer einen Monat übersteigt.

Für die Tätigkeit von Selbständigen gelten - hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit - keine entsprechenden Übergangsregelungen. Sofern Bürger aus den zehn Beitrittsstaaten als Selbständige in Deutschland tätig werden wollen, müssen sie jedoch - wie Selbständige aus anderen EUmitgliedsstaaten - neben den berufs- und gewerberechtlichen Bestimmungen auch die EUspezifischen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften beachten.

Das Bundesministerium der Wirtschaft hat die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den neuen Beitrittsstaaten auftreten, in einer Dokumentation zusammengestellt, die den Titel trägt "Informationen über die Anwendung des EUbeitrittsvertrags bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten". Diese 20-seitige Dokumentation kann im Internet abgerufen werden unter www.bmwa.bund.de - Arbeit - Ausländerbeschäftigung - Downloads.

Optimierung des Schuldzinsenabzugs bei teilweise selbst genutzten Gebäuden

Die Finanzverwaltung wendet jetzt die neuere BFHrechtsprechung zum Abzug von Schuldzinsen bei Darlehen an, die der Anschaffung oder Herstellung eines teilweise vermieteten und teilweise selbst genutzten Gebäudes dienen. Danach darf ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, Darlehenszinsen als Werbungskosten abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des vermieteten Gebäudeteils verwendet hat.

Der Abzug der Schuldzinsen setzt zunächst voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden. Das kann z.B. durch eine Aufteilung der Anschaffungskosten im notariellen Kaufvertrag geschehen. Trifft der Steuerpflichtige beim Kauf keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung, werden die Anschaffungskosten den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/bzw. Nutzflächen anteilig zugeordnet.

Herstellungskosten können dadurch aufgeteilt werden, dass die Handwerker gesonderte Rechnungen für die Arbeiten in den vermieteten und selbst genutzten Gebäudeteilen erstellen. Rechnungen, die sowohl die vermieteten als auch die selbst genutzten Räume betreffen, dürfen durch den Steuerpflichtigen aufgeteilt werden.

Weitere Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil. Das setzt vo­raus, dass der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der den vermieteten Gebäudeteil betrifft, tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt wird. Eine gesonderte Zahlung der Anschaffungskosten für den vermieteten Gebäudeteil liegt z.B. vor, wenn der Steuerpflichtige diese Kosten mittels eines eigenständigen Darlehens auf ein Notaranderkonto überweist, oder wenn der Steuerpflichtige ein Baukonto ausschließlich mit Darlehensmitteln ausstattet und die Zahlungen der Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil zu Lasten dieses Kontos leistet.

Falls der Steuerpflichtige es versäumt, die Aufwendungen für den vermieteten Gebäudeteil getrennt zu finanzieren, werden die Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Baukosten der einzelnen Gebäudeteile schätzungsweise aufgeteilt.

Werden die Kosten für die Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet und bezahlt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch die Darlehensmittel nach dem Verhältnis der Wohn- bzw./Nutzflächen verwendet worden sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten dem vermieteten Gebäudeteil durch eine eigene Aufstellung zuordnet und die sich danach ergebenden Herstellungskosten mit Darlehensmitteln bezahlt.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf ein häusliches Arbeitszimmer anwendbar, das als selbständiger Gebäudeteil anzusehen ist.

BMFschreiben v. 16.4.04 (IV C 3-S 2211-36/04) in BStBl 2004 I S.464.

Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen

Aus Rechnungen, die per Email übermittelt werden, ist der Vorsteuerabzug nach Ansicht der Finanzverwaltung nur zulässig, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Das erfordert entweder eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine zusätzliche zusammenfassende Rechnung in Papierform.

Bei Rechnungen, die per Fax eingehen, ist der Vorsteuerabzug nur erlaubt, wenn die Rechnungen von einem Standardfaxgerät an ein anderes Standardfaxgerät übertragen wurden. In diesem Fall müssen Ausdrucke der Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden. Steht dagegen auf der Empfänger- oder Absenderseite ein Computer, ist eine qualifizierte elektronische Signatur Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Eine per Email übermittelte Gutschrift erlaubt nur dann den Vorsteuerabzug, wenn der Leistungsempfänger die Gutschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat. Bei Abrechnung durch Gutschrift im EDIverfahren muss der Leistungsempfänger zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung erstellen und übermitteln (BStBl 2004 I,258 Tz.23-26).

Überlassung eines Parkplatzes als steuerfreier Arbeitslohn

Arbeitnehmer, die in der Innenstadt arbeiten, müssen oft hohe Parkgebühren bezahlen, weil der Pkw während der Arbeitszeit in einem Parkhaus abgestellt werden muss. Da für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden darf, die auch die Parkgebühren enthält, wirken sich die Parkhauskosten nicht einmal steuermindernd aus. Auch die Erstattung der Parkhauskosten durch den Arbeitgeber bringt in solchen Fällen keine steuerliche Entlastung, weil der Erstattungsbetrag einen geldwerten Vorteil darstellt, für den Lohnsteuer und Sozialversicherung abgeführt werden muss.

Als steuerlich optimale Lösung bietet sich in solchen Fällen die Anmietung eines Parkplatzes durch den Arbeitgeber an. Denn wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Parkmöglichkeiten kostenlos zur Verfügung stellt, liegt nach herrschender Auffassung eine Annehmlichkeit vor, die den Arbeitslohn nicht erhöht. Bei Arbeitnehmern, die in der Innenstadt arbeiten, sollte bei Gehaltsverhandlungen also stets geprüft werden, ob es vorteilhaft ist, für den Arbeitnehmer einen Stellplatz anzumieten, statt dem Arbeitnehmer eine normale Gehaltserhöhung zu gewähren, von der er nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge oft nur weniger als die Hälfte ausbezahlt bekommt.

Da einzelne Finanzämter derzeit eine Parkplatzgestellung als steuerfreie Annehmlichkeit nur dann anerkennen, wenn diese Stellplätze von allen Arbeitnehmern benutzt werden dürfen, empfiehlt es sich, vorab eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt einzuholen, wenn der Arbeitgeber nur für einzelne Arbeitnehmer einen Parkplatz anmieten will.

Das Finanzgericht Köln hat hierzu am 13.November 2003 rechtskräftig entschieden, dass die Überlassung von Parkplätzen in einem Parkhaus kein steuerpflichtiger Sachbezug ist, wenn der Arbeitgeber durch diese Maßnahme erreichen will, dass die Mitarbeiter pünktlich zur Arbeit erscheinen bzw. ohne Verzögerung Dienstreisen beginnen können, weil das Voraussetzung für einen reibungslosen Arbeitsablauf ist.

Urteil des Finanzgerichts Köln v. 13.11.03 (2 K 4176/02-rkr.) in EFG 2004 S.356.

Weniger Grunderwerbsteuer bei einem Immobilienkauf mit Umsatzsteuerausweis

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in § 13b UStG auf alle Umsätze ausgeweitet, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Da Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nach § 4 Nr.9a UStG steuerfrei sind, kommt die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in Betracht, wenn ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung vorliegt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, muss die Option zwingend im Notarvertrag erklärt werden.

Diese neue Regelung führt zu einer Ermäßigung der Grunderwerbsteuer, da die Umsatzsteuer bisher in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen wurde. Ab 1.April 2004 ist nun aber der Grundstückskäufer Schuldner der Umsatzsteuer, so dass die Umsatzsteuer jetzt nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer eingeht. Der Grundstückskäufer spart dadurch ca. 14% Grunderwerbsteuer.

Lotterielose als steuerfreier Sachbezug

Voraussetzung für die Nutzung der Freigrenze des § 8 Abs.2 EStG ist, dass ein Arbeitnehmer einen Sachbezug erhält, für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere Warengutscheine in Betracht.

Bei Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die ab 2004 geltende 44 €-Freigrenze jedoch nur, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung kein Eurobetrag angegeben ist. Die Finanzverwaltung geht bei Angabe eines Eurobetrags davon aus, dass der Gutschein die Funktion von Bargeld hat, was für die Annahme eines Sachbezugs schädlich ist (Abschn.31 Abs.1 Satz 7 LStR 2004).

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich einen Gutschein mit folgendem Inhalt: "Gutschein über 30 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle XY". In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor. Da die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird, ist der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei.

Die Freigrenze für Sachbezüge kann auch für Lotterielose genutzt werden. Den Arbeitnehmern dürfen also Lotterielose steuer- und sozialabgabenfrei überlassen werden, wenn die Freigrenze von 44 € im Monat nicht überschritten wird. Auch ein etwaiger Lotteriegewinn bleibt steuer- und sozialabgabenfrei, da er in keinem Zusammenhang mehr mit dem Arbeitsverhältnis steht. Dies hat der Finanzminister des Saarlands in einem Erlass vom 10.Februar 2004 klargestellt (B/2-4-20/04-S 2334 in DStR 2004 S.865).

Verlosung von Bargeld anlässlich einer Betriebsfeier

Werden anlässlich einer Betriebsveranstaltung in einer Tombola Geldbeträge zwischen 25 und 250 € verlost, handelt es sich zwar um Arbeitslohn, die Lohnsteuer darf aber nach § 40 Abs.2 Nr.2 EStG pauschal mit 25% abgeführt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster am 7.Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Die Pauschalierung der Lohnsteuer hat dann gleichzeitig zur Folge, dass keine Sozialabgaben anfallen (§ 2 Nr.2 ArEV).

Pauschalierungsfähige Aufwendungen liegen nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nicht nur dann vor, wenn den Mitarbeitern Sachbezüge zufließen. Mit einer guten Begründung hat das Finanzgericht auch die ausgelosten Barbeträge als "Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung" angesehen. Entscheidend hierfür war einerseits, dass die Verlosung in eine Betriebsveranstaltung eingebettet war, dass also nur diejenigen Arbeitnehmer bei der Tombola mitmachen konnten, die zur Betriebsveranstaltung erschienen waren und andererseits, dass die Gewinnquote unter 50% lag, so dass schwerlich angenommen werden konnte, dass es sich um die Auszahlung von Arbeitslohn handelte, der auch ohne die Betriebsveranstaltung gezahlt worden wäre.

Urteil des FG Münster v. 7.10.03 (13 K 6659/00-rkr.) in EFG 2004 S.203.


Vermeidung von steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgewinnen

Seit 1999 werden private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken grundsätzlich besteuert, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung bis zu zehn Jahre beträgt.

Immobilien, die im Zeitraum zwischen der Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, sind jedoch von der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausgenommen. Dasselbe gilt bei der Veräußerung eines nur teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Insoweit bestehen also Gestaltungsmöglichkeiten, die bei hohen Spekulationsgewinnen genutzt werden sollten.

Immobilien, die zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, z.B. Ferienwohnungen, dienen nicht Wohnzwecken. Auch ein häusliches Arbeitszimmer dient nicht Wohnzwecken. Wenn in der Einkommensteuererklärung Kosten für ein Arbeitszimmer in einer selbst genutzten eigenen Immobilie abgesetzt werden, kann dies also dazu führen, dass hinsichtlich des Arbeitszimmers ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anfällt, falls das Eigenheim innerhalb von 10 Jahren veräußert wird.

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt. Die unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige stellt dagegen keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs.1 EStG dar.

Abschreibungen

Wenn eine Immobilie nach dem 31.Juli 1995 angeschafft wurde, mindern sich die Anschaffungs- und Herstellungskosten um alle Arten von Abschreibungen, soweit die Abschreibungen bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind. Bei vermieteten Immobilien, die nach dem 31.Juli 1995 angeschafft wurden, entstehen deshalb i.d.R. so hohe steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, dass ein Verkauf vor Ablauf der 10-Jahresfrist völlig uninteressant ist.

Schenkungen/Erbfälle

Durch die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie entsteht kein Veräußerungsgewinn. Nach Erbfällen, vorweggenommenen Erbfolgeregelungen und Schenkungen muss jedoch beachtet werden, dass die Spekulationsfrist, die beim Schenker begonnen hat, beim Beschenkten weiterläuft. Auch beim Verkauf einer Immobilie, die durch Schenkung oder Erbfall erworben wurde, muss also die Spekulationsfrist beachtet werden.

Wenn bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft von einzelnen Erben Ausgleichszahlungen geleistet oder Schulden übernommen werden, liegt insoweit ein entgeltliches Geschäft vor, so dass steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne entstehen können. Auch bei Erbauseinandersetzungen muss die Spekulationsfrist also bedacht werden (BStBl 2000 I S.1383 Rz.31).

Ehescheidung

Die Finanzverwaltung behandelt die Übertragung von Immobilien i.V.m. einer Ehescheidung als Veräußerung i.S.d. § 23 EStG, wenn die Übertragung zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs vorgenommen wird. Denn ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht auch dann, wenn eine Immobilie zur Abgeltung einer Geldforderung innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb an den anderen Ehegatten übertragen wird.

Eheleute, die sich einvernehmlich mit möglichst geringen Kosten trennen wollen, sollten prüfen, ob die Besteuerung des privaten Veräußerungsgewinns dadurch vermieden werden kann, dass die Immobilie dem anderen Ehegatten rechtzeitig vor dem Scheidungstermin geschenkt wird. Als weitere Alternative sollte geprüft werden, ob es sich lohnt, die Übertragung der Immobilie bis zum Ablauf der 10-Jahresfrist hinauszuzögern.

Überbrückung der Spekulationsfrist

Bei Immobilien ergibt sich manchmal die Situation, dass der Eigentümer gerne verkaufen würde, dass er aber die Steuerbelastung fürchtet, die bei einer Veräußerung vor Ablauf der Spekulationsfrist entsteht. Grundsätzlich gibt es in solchen Fällen keine Gestaltungsvariante ohne Risiken, weil Vereinbarungen i.V.m. der Übertragung von Immobilien, die nicht notariell beurkundet werden, nichtig sind. Vor Ablauf der Spekulationsfrist kann aber keine voll wirksame notarielle Vereinbarung abgeschlossen werden, denn hinsichtlich der Spekulationsfrist ist der Abschluss des notariellen Vertrags maßgebend und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.

Es muss also nach einer Vereinbarung gesucht werden, die beiden Vertragsparteien eine hohe Sicherheit dafür bietet, dass der Notarvertrag später tatsächlich in der vorgesehenen Form in Kraft tritt. Der Verkäufer kann in einem solchen Fall z.B. dadurch abgesichert werden, dass der Käufer ein notarielles Kaufangebot abgibt, das der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Zeitspanne annehmen kann. Da der Verkäufer in seiner Entscheidung frei bleibt, ob er das Angebot annimmt, ist ein solches Kaufangebot hinsichtlich der Spekulationsfrist unschädlich. Ähnliches gilt aufgrund eines BFHurteils vom 2.Oktober 2001 für den Fall, dass der Käufer sich beim Kaufvertrag durch einen vollmachtlosen Notariatsangestellten vertreten lässt. Genehmigt der Käufer den Vertrag dann nach Ablauf der Spekulationsfrist, entsteht kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn. Denn die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück (BStBl 2002 II,10).

Verzögerung der Zahlung

Die Entstehung eines Spekulationsgewinns sagt noch nichts darüber aus, in welchem Veranlagungszeitraum der Spekulationsgewinn besteuert wird. Insoweit gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Ein Grundstücksverkäufer kann den Besteuerungstermin also beispielsweise hinauszögern, indem er vereinbart, dass der Kaufpreis erst im kommenden Kalenderjahr zur Zahlung fällig ist.

Spekulationsverluste realisieren

Die Verlängerung der Spekulationsfrist auf 10 Jahre wirkt sich in manchen Fällen auch vorteilhaft aus. So sollten Steuerpflichtige, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr hohe Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften realisiert haben, überlegen, ob diese Gewinne mit Spekulationsverlusten aus einer (Ost-)Immobilie verrechnet werden können. Bei hohen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen kann es wesentlich vorteilhafter sein, eine Immobilie mit Verlust zu verkaufen als auf eine zukünftige ungewisse Wertsteigerung bei der Immobilie zu hoffen.

Versicherungserstattung für einen gestohlenen Pkw als Betriebseinnahme

Wird ein Betriebspkw gestohlen, muss die Kaskoerstattung der Versicherung als Betriebseinnahme versteuert werden. Das gilt auch, wenn der Pkw nachts vor der Wohnung des Betriebsinhabers gestohlen wird, und wenn der Betriebsinhaber am nächsten Tag eine Privatfahrt unternehmen wollte. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.November 2003 entschieden.

Strittig ist insoweit jedoch, ob der Gesamtbetrag der Versicherungserstattung als Betriebseinnahme angesetzt werden muss oder nur der betriebliche Anteil. Im vorausgegangen Finanzgerichtsverfahren hatte das Finanzgericht nur den betrieblichen Anteil der Versicherungserstattung als Betriebseinnahme erfasst, was vom Finanzamt nicht beanstandet und demgemäß vom BFH nicht überprüft wurde. Es empfiehlt sich deshalb, in ähnlichen Fällen nur den betrieblichen Anteil der Versicherungserstattung als Betriebseinnahme anzusetzen, bis diese Streitfrage entschieden ist.

Offen ist außerdem die Frage, ob auch Kaskoerstattungen, die als Folge eines Unfalls während einer Privatfahrt ausbezahlt werden, als Betriebseinnahme versteuert werden müssen. Hierzu ist demnächst eine Entscheidung des Großen Senats des BFH zu erwarten.

BFHurteil v. 20.11.03 (IV R 31/02) in Der Betrieb 2004 S.627.

Den Sparer-Freibetrag nutzen durch Entnahmen

Wenn im Betriebsvermögen liquide Mittel vorhanden sind, werden diese i.d.R. vorübergehend als Festgeld oder in Form von Geldmarktfonds angelegt. Das kostet Einkommensteuer einschl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls auch Gewerbesteuer.

In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob sich die Steuerbelastung dadurch verringern lässt, dass die liquiden Mittel entnommen und im Privatvermögen angelegt werden. Dadurch entfällt auf jeden Fall die Gewerbesteuer. Außerdem verringert sich die Steuerbelastung um den Sparerfreibetrag i.H.v. 1.370 € und den Werbungskostenpauschbetrag i.H.v. 51 €, sofern diese Abzugsbeträge noch nicht durch andere Kapitalerträge verbraucht sind (§ 20 Abs.4 EStG; § 9a Nr.2 EStG). Bei zusammen veranlagten Eheleuten betragen diese beiden Abzugsbeträge insgesamt 2.842 €, was zu einer Steuerminderung bis zu 1.300 € führen kann.

Voraussetzung für die Realisierung dieser Steuervorteile ist eine echte Entnahme und die Anlage des Geldes auf einem privaten Anlagekonto. Es reicht nicht aus, wenn das Geld lediglich buchhaltungstechnisch auf ein besonderes Buchhaltungskonto umgebucht wird. Die Geldanlage muss vielmehr eindeutig auf einem privaten Anlagekonto erfolgen und die Zinserträge müssen diesem Privatkonto gutgeschrieben werden.

BFHurteil vom 11.Dezember 2002 (XI R 48/00) in HFR 2003 S.768.

Übergangsvorschriften i.V.m. der Erweiterung der EU am 1.Mai 2004

Die Länder Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern sind am 1.Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten. Das Hoheitsgebiet der Beitrittsstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Ab dem Tag des Beitritts führen die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist ein. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Umsatzsteueridentifikationsnummer

Unternehmer in den Beitrittsstaaten erhalten ab dem 1.Mai 2004 für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteueridentifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie nach § 4 Nr.1b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei an diesen Unternehmer liefern können. Ferner benötigen deutsche Unternehmer die Nummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen. Schließlich müssen deutsche Unternehmer steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteueridentifikations­nummer des Leistungsempfängers in ihren Zusammenfassenden Meldungen angeben (§ 18a UStG).

Das Bundesamt für Finanzen bestätigt ab 1.Mai 2004 die Gültigkeit von Umsatzsteueridentifikationsnummern, die von den Beitrittsländern erteilt wurden (§ 18e Nr.1 UStG). Eine einfache Bestätigungsanfrage kann über das Internet unter der Adresse www.bffonline.de erfolgen. Anfragen zur qualifizierten Bestätigung einer Umsatzsteueridentifi­kations­nummer, bei der zusätzlich Angaben zum Namen, Ort, Postleitzahl und Straße bestätigt werden, können schriftlich, telefonisch oder per Telefax an das Bundesamt für Finanzen, 66738 Saarlouis, Tel. 0 68 31/456-0, Fax 0 68 31/456-120 gerichtet werden.

Nach § 6a Abs.3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer eines Abnehmers in den neuen Beitrittsstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

1. Die Lieferung wird nach dem 30.April 2004 und vor dem 1.August 2004 ausgeführt.

2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise.

3. Die übrigen nach den §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.

4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer Umsatzsteueridenti­fi­kationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteueridenti­fi­kationsnummer des Abnehmers wird nachgeholt.

BMFschreiben v. 28.4.04 (IV B 2-S 7058-7/04) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.

Bei Sachspenden muss der Wert jedes einzelnen Gegenstands nachgewiesen werden

Bei Sachspenden muss aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sachen ersichtlich sein. Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Spendenbescheinigung den Marktwert jedes einzelnen Gegenstands ermitteln, denn nach § 10b Abs.3 EStG ist die Höhe der Zuwendung mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger spendet seine Fachbüchersammlung an eine Universität. Seines Erachtens hat diese Zuwendung einen Wert von ca. 40.000 €. Die Universität hat nun zwei Möglichkeiten für die Ausstellung der Spendenbescheinigung: Entweder stellt sie für jedes einzelne Buch eine Zuwendungsbestätigung aus, oder sie stellt eine Sammelzuwendungsbestätigung aus. Dieser Sammelzuwendungsbestätigung muss dann aber eine Anlage beigefügt werden, aus welcher der Titel und die Bewertung jedes einzelnen Buchs ersichtlich ist.

Wird die Sachspende im Beispielsfall aus dem Privatvermögen des Zuwendenden getätigt, so muss die Universität angeben, welche Unterlagen sie zur Ermittlung des Werts der Bücher herangezogen hat. In Betracht kommt z.B. ein Gutachten über den aktuellen Kaufpreis der Bücher unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen muss die Universität zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in ihre Buchführung aufnehmen.

Stammt eine Sachzuwendung aus dem Betriebsvermögen, so ist die Spende mit dem Entnahmewert anzusetzen; dies ist grundsätzlich der Teilwert. Werden die Bücher jedoch - wie im Beispielsfall - für steuerbegünstigte Zwecke gespendet, so kann die Entnahme auch mit dem Buchwert angesetzt werden. In diesem Fall ist eine Wertermittlung nicht erforderlich.

In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass Sachspenden aus einem Betriebsvermögen in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung führen als die Vernichtung der betreffenden Wirtschaftsgüter. Denn bei Sachspenden entsteht ertragsteuerlich eine Belastung mit Einkommen­steuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts der Entnahme. Es ist also im Regelfall vorteilhaft, die Entnahme zum Buchwert vorzunehmen, wenn die Sachspende einer gemeinnützigen Körperschaft zufließt. Außerdem entsteht eine Belastung mit Umsatzsteuer auf den Teilwert der Entnahme.

Eine ertragsteuerliche Entlastung ergibt sich aufgrund des Spendenabzugs bei der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts oder Buchwerts der Entnahme zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer (Abschn.111 Abs.1 EStR 2003).

Per Saldo entsteht durch eine Sachspende aus dem Betriebsvermögen also eine Steuerschuld in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer abzüglich der ertragsteuerlichen Steuerermäßigung aus dem Abzug der Umsatzsteuer als Spende. Es ist also für den Betrieb vorteilhafter, wenn überzählige Wirtschaftsgüter verschrottet werden, wobei die Verschrottung auch eine karitative Organisation übernehmen kann.

Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 6.11.03 (S 2223 A-22-St II 2.06) in DStR 2004 S.180.

Vorsteuerabzug für die eigenen Wohnräume in einem Betriebsgebäude

Der BFH hat am 24.Juli 2003 entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus den Baukosten eines Geschäftshauses auch dann in voller Höhe vorgenommen werden darf, wenn sich in dem Gebäude eine Privatwohnung des Unternehmers befindet.

Umsatzsteuerlich bestehen bei einem Geschäftshaus mit Privatwohnung zwei Alternativen: das Gebäude kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entweder vollständig zugeordnet werden, oder der Steuerpflichtige ordnet nur den betrieblich genutzten Teil dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zu.

Wird das gesamte Gebäude dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet, kann die volle Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sofort geltend gemacht werden. Im Gegenzug muss jedoch die Privatnutzung der Wohnräume der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Alternativ kann nur der betrieblich genutzte Gebäudeteil dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Dann ist die Privatnutzung der Wohnräume nicht umsatzsteuerpflichtig und nur die auf den betrieblich genutzten Gebäudeteil entfallende Vorsteuer darf abgesetzt werden.

Da die Finanzverwaltung jetzt fordert, dass die Abschreibungen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für die Privatnutzung 10 Jahre lang 10% betragen sollen, und dass außerdem die Entnahme der Privaträume aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen später umsatzsteuerpflichtig ist, lohnt sich der Vorsteuerabzug aus den Privaträumen i.d.R. nur, wenn ein Steuerpflichtiger großen Wert auf den Liquiditätszufluss aus der Vorsteuererstattung legt. Dieser Liquiditätszufluss kann mehr als 10% der Baukosten betragen; er wird aber durch die höheren Umsatzsteuerzahlungen in den folgenden 10 Jahren wieder kompensiert.

Die vorstehenden Grundsätze sind aufgrund von drei BMFschreiben vom 30.März 2004 und 13.April 2004 allgemein für Immobilien anzuwenden, die nach dem 30.Juni 2004 angeschafft oder hergestellt werden. Die entgegenstehenden Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien sind insoweit nicht mehr anzuwenden. Beruft sich ein Unternehmer für einen Zeitraum vor dem 1.Juli 2004 auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH, sind die vorstehenden Grundsätze auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit die Veranlagungen noch änderbar sind.

BMFschreiben v. 13.4.04 (IV B 7-S 7300-26/04) in Der Betrieb 2004 S.959. BMFschreiben v. 13.4.04 (IV B 7-S 7206-3/04) in Der Betrieb 2004 S.960. BMFschreiben v. 30.3.04 (IV B 7-S 7300-24/04) in Der Betrieb 2004 S.847.

Verbuchung von Bargeschäften

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang, der eine Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das erfordert nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung, sondern auch eine Aufzeichnung des Inhalts des Geschäfts und des Namens und der Anschrift des Vertragspartners.

Eine Einzelaufzeichnung der baren Betriebseinnahmen im Einzelhandel ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit nicht erforderlich, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMFschreiben vom 5.April 2004 sind aber Einzelaufzeichnungen bei Bargeschäften mit einem Wert ab 15.000 € stets erforderlich (BMFschreiben v. 5.4.04 - IV D 2-S 0315-9/04 - in DStR 2004 S.776).

In einem Urteil vom 24.September 2003 hat das Finanzgericht des Saarlands außerdem entschieden, dass eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung die "Kassensturzfähigkeit" der Aufzeichnungen erfordert. Es muss jederzeit möglich sein, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Istbestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen. Auch bei Ermittlung der Bareinnahmen eines Tages durch einen Kassenbericht ist die tägliche Feststellung des Kassenbestandes für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung unentbehrlich. Wird dagegen der Endbestand für jedes Blatt des Kassenbuches nur rechnerisch ohne Zählung des Kasseninhalts ermittelt, ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß.

Urteil des FG des Saarlands v. 24.9.03 (1 K 246/00) in LEXinform 816234.

Bei Bewirtungsaufwendungen müssen Teilnehmer und Anlass der Bewirtung offen gelegt werden

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.Februar 2004 entschieden, dass Rechtsanwälte die nach § 4 Abs.5 Nr.2 EStG erforderlichen Angaben zu den Teilnehmern und dem Anlass einer Bewirtung nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern können. Gleiches gilt für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und andere Freiberufler, die der Schweigepflicht unterliegen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt Kosten für Gaststättenbesuche in Höhe von 12.000 DM als Betriebsausgaben abgezogen. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, weil auf den Belegen die erforderlichen Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen fehlten. Daraufhin ergänzte der Rechtsanwalt die Belege mit Angaben wie "Geschäftsbesprechung" oder "Mandatsbesprechung". Weitere Angaben verweigerte er mit Hinweis auf seine anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH hielt dieses Argument nicht für durchgreifend. Das Gesetz verlange konkrete Angaben zu Anlass und Teilnehmern der Bewirtung, damit die Finanzverwaltung überprüfen kann, ob eine Bewirtung wirklich betrieblich veranlasst gewesen ist. Zwar unterliege ein Rechtsanwalt der Schweigepflicht, deren Verletzung strafbar sei. In das so geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant werde jedoch nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn aus Gründen der Gleichbehandlung auch vom Rechtsanwalt Angaben zu Person und Anlass der Bewirtung verlangt würden. Wenn ein Mandant sich einladen lasse, rechne er damit, dass der Anwalt die Kosten steuerlich geltend macht und dabei auch die Person des Bewirteten benennt. Allerdings brauche der Rechtsanwalt nur die zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung unbedingt erforderlichen Einzelheiten gegenüber dem Finanzamt offen zu legen. Finde das Geschäftsessen beispielsweise im Zusammenhang mit der Beratung des Mandanten wegen einer angeblichen Steuerhinterziehung statt, sei ein Hinweis auf den Hinterziehungsvorwurf entbehrlich.

In diesem Zusammenhang erinnern wir daran, dass Aufwendungen für die Bewirtung von Personen in nach dem 31.Dezember 2003 beginnenden Wirtschaftsjahren nur noch zu 70% (anstelle von bisher 80%) abzugsfähig sind.

BFHurteil v. 26.2.04 (IV R 50/01) in DStR 2004 S.715.

Der Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer

Seit 2002 schuldet der Leistungsempfänger bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die in Deutschland fällige Umsatzsteuer, vorausgesetzt dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Unter die Abzugsverpflichtung fielen bisher im Wesentlichen Werklieferungen oder Werkleistungen, bei denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk durch den ausländischen Unternehmer im Inland übergeben wurde. Das war z.B. bei der Errichtung eines Bürogebäudes auf dem inländischen Grundstück eines deutschen Auftraggebers durch ein österreichisches Bauunternehmen der Fall.

Steuerschuldner ist in solchen Fällen jeder im Inland für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen wurden. Die Steuerschuld entsteht - unabhängig von der Zahlung - spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf folgende Umsätze ausgeweitet:

• auf Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (§ 13b Abs.1 Nr.3 UStG) und

• auf Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen (§ 13b Abs.1 Nr.4 UStG).

In einem umfangreichen Einführungsschreiben vom 31.März 2004 hat der Bundesfinanzminister hierzu folgendes angeordnet:

• § 13b Abs.1 Nr.3 UStG wurde mit Wirkung vom 1.April 2004 erweitert. Durch die Erweiterung gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers jetzt auch für alle umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Umsatz nach dem 31.März 2004 ausgeführt worden ist, oder dass das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.März 2004 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder des Teilentgelts ausgeführt wird (Tz.2).

• Da Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, nach § 4 Nr.9a UStG steuerfrei sind, kommt die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in Betracht, wenn ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung vorliegt. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren ist nur bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, muss die Option zwingend im Notarvertrag erklärt werden (Tz.4).

• Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs.1 Nr.4 UStG nachhaltig erbringt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Leistungsempfänger im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, die mehr als 10% der Summe seiner steuerbaren Umsätze betragen haben, oder wenn der Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt (Tz.14).

• Bei steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und bei Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs.1 Nr.4 UStG, die zwischen dem 1.April 2004 und dem 30.Juni 2004 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird (Tz.26). Der Leistungsempfänger sollte deshalb in solchen Übergangsfällen auf eine Dokumentation des Einvernehmens achten und die Zahlung der Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer überwachen. Andernfalls kann es dazu kommen, dass der Leistungsempfänger von der Finanzverwaltung doch noch zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen wird, obwohl der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Rahmen der Gesamtrechnung bereits an den anderen Unternehmer gezahlt hat.

BMFschreiben v. 31.3.04 (IV D 1-S 7279-107/04) in Der Betrieb 2004 S.785.

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

Sind die übrigen Voraussetzungen des § 33 EStG gegeben, so können Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, i.d.R. noch als angemessen (zwangsläufig) angesehen werden, wenn sie ab 2003 bis zu 7.500 € betragen. Die angefallenen Kosten müssen um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen gekürzt werden. Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.

Verfügung der OFD Berlin vom 27.November 2003 (St 177-S 2284-1/90) in Der Betrieb 2004 S.517.

Erste Urteile zum Anspruch auf Teilzeitarbeit

Am 1.Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten. Damit hat jetzt jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit. Das gilt auch für leitende Angestellte.

Wenn ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern will, ist dies an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Zunächst lässt sich der Teilzeitanspruch nur in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten realisieren. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung mindestens sechs Monate bestanden haben und der Antrag muss drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit gestellt werden. Obwohl keine diesbezügliche Verpflichtung besteht, ist es empfehlenswert, den Antrag schriftlich zu stellen und sich den Eingang bestätigen zu lassen.

Im Antrag muss der Arbeitnehmer angeben, in welchem Umfang er seine Arbeitszeit reduzieren will, und wann die Arbeitszeitverkürzung beginnen soll. Außerdem sollte er mitteilen, wie er die verringerte Arbeitszeit verteilen möchte.

Nach Eingang des Antrages treffen den Arbeitgeber zwei Pflichten: Zum einen muss er das Teilzeitbegehren mit dem Arbeitnehmer erörtern und zum anderen muss der Arbeitgeber versuchen, mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit zu erzielen.

Will der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, so muss er dies - nach der Erörterung mit dem Arbeitnehmer - spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Arbeitszeitverringerung schriftlich tun. Versäumt er diese Frist, gelten die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit als vereinbart.

Ablehnen kann der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren nur, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Gesetz nennt beispielhaft eine wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten. Eine genaue Definition lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Aus den ersten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts lässt sich aber folgende Tendenz erkennen:

• Der Arbeitgeber muss plausible wirtschaftliche oder unternehmenspolitische Gründe vorweisen, um den Teilzeitwunsch abzuwenden. Die pauschale Behauptung, der jeweilige Arbeitsplatz sei als Vollzeitarbeitsplatz ausgestaltet, reicht nicht aus.

• Gefordert werden außerdem Bemühungen des Arbeitgebers zur Einstellung einer Ersatzkraft, etwa eine Nachfrage beim Arbeitsamt und inner- oder außerbetriebliche Stellenausschreibungen.

Aus den bislang vorliegenden Urteilen lässt sich entnehmen, dass Arbeitnehmer vor Gericht häufig dann Erfolg haben, wenn der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe und seine Bemühungen zur Einstellung einer Ersatzkraft im Prozess nicht ausreichend darlegt.

§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.00 in BGBl 2000 I S.1966.
Urteile des BAG v. 30.9.03 und 14.10.03 (9 AZR 636,665/02) im Internet unter www.bundesarbeitsgericht.de.

Nur noch 5% Damnum als Werbungskosten

Der fünfte Bauherrenerlass ist als BMFschreiben vom 20. Oktober 2003 (BStBl 2003 I,546) veröffentlicht worden. Er befasst sich - wie die bisherigen vier Bauherrenerlasse - mit der Frage, welche Nebenkosten zu Beginn einer Investition sofort abgezogen und welche Kosten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die Nutzungsdauer der Investition verteilt abgeschrieben werden müssen.

Die wichtigste Änderung im ersten Teil des Erlasses betrifft das Damnum. Ein Damnum wird nur noch dann als marktüblich und sofort abzugsfähig angesehen, wenn es für einen Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren bis zu 5 % beträgt und wenn es nicht mehr als drei Monate vor einer mindestens 30 %igen Teilauszahlung des Bruttodarlehens bezahlt wird. Diese neue Einschränkung gilt sowohl für Bauherren als auch für Erwerber und analog für die anderen Überschuss­einkunftsarten. Der Werbungs­kostenabzug i.V.m. einem Damnum, der bisher bis zu 10 % betragen durfte, wurde dadurch halbiert. In der Praxis muss bei einem Damnum, das 5% übersteigt, in Zukunft dessen Marktüblichkeit nachgewiesen werden.

Die Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden.

Verfügung der OFD Berlin v. 19.1.04 (S 2211-1/04) in DStR 2004 S.356.

Einschränkungen bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Der neu gefasste § 8a Abs.1 KStG lautet sinngemäß:

"Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der irgendwann im Wirtschaftsjahr zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 € betragen, und

€¢ wenn eine gewinnabhängige Vergütung vereinbart ist, oder

€¢ wenn ein fester Zinssatz vereinbart ist und soweit das Fremdkapital das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können.

Dies gilt auch bei Vergütungen für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft von einer Bank erhalten hat, die auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann."

Betroffene Gesellschafter
Der neu gefasste § 8a Abs.1 KStG gilt nur,

€¢ wenn Gesellschafter wesentlich, also mit mehr als 25%, an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, und soweit von Gesellschaftern langfristig überlassenes Fremdkapital das 1,5-fache des zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten handelsbilanziellen Eigenkapitals überschreitet, und

€¢ wenn der Zinsaufwand für alle Gesellschafterdarlehen im Wirtschaftsjahr über die Freigrenze von 250.000 € hinausgeht.

Die Bedingung des "1,5-fachen Eigenkapitals" bedeutet, dass nur Unternehmen mit einer Eigenkapitalquote bis zu 40% von dieser Regelung betroffen sind. Das ist aber bei den meisten mittelständischen Gesellschaften der Fall. Außerdem muss der Zinsaufwand für die langfristigen Gesellschafterdarlehen die Freigrenze von 250.000 € überschreiten. Ist dies der Fall, so wird der gesamte Zinsaufwand als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Lediglich einen bestimmten Teil des Zinsaufwands, der von der Eigenkapitalquote abhängig ist, können die betroffenen Unternehmen weiterhin als Betriebsausgabe absetzen.

Beispiel: Der Gesellschafter B ist mit 80% und damit wesentlich an der CgmbH beteiligt. B hat der CgmbH ein Darlehen i.H.v. 8 Mio. € gegeben, das mit 10% angemessen verzinst wird, denn eine Bank hätte dieses Darlehen nicht gewährt.

Das anteilig auf B entfallende Eigenkapital an der CgmbH beträgt 4 Mio. €, so dass der sog. save haven sich auf 4 Mio. x 1,5 = 6 Mio. € beläuft. Von dem Darlehensbetrag i.H.v. 8 Mio. € übersteigen also 2 Mio. € den save haven; das betrifft Zinsen i.H.v. 200.000 €. Dieser Zinsanteil wird im Beispielsfall bei B in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert, obwohl B zivilrechtlich Zinseinnahmen erhält.

Die CgmbH kann die an B gezahlten Zinsen i.H.v. 200.000 € nicht als Betriebsausgaben geltend machen, sondern zahlt hierauf Körperschaft- und Gewerbsteuer sowie den Solidaritätszuschlag, wodurch sich der ausschüttungsfähige Gewinn entsprechend verringert.

Maßnahmen
Steuerpflichtige, die von dem neuen § 8a Abs.1 KStG betroffen sind, sollten als Erstes prüfen, ob das Eigenkapital über die 40%-Grenze angehoben werden kann, z.B. durch Einbringung einer betrieblich genutzten Immobilie, sofern sich diese noch im Privatbesitz des Gesellschafters befindet. Außerdem sollte bei Kapitalgesellschaften generell eine höhere Eigenkapitalausstattung angestrebt werden. Denn eine erhöhte Eigenkapitalausstattung hat auch bessere Finanzierungskonditionen bei den Banken zur Folge. Dieses Ziel kann z.B. auch dadurch erreicht werden, dass die nächste Ausschüttung in das Folgejahr verschoben wird, was in vielen Fällen ohnehin sinnvoll ist, da der Einkommensteuersatz im Jahr 2005 niedriger ist als 2004.

Die Neufassung des § 8a KStG stellt für den traditionell eigenkapitalschwachen deutschen Mittelstand auch deshalb eine erhebliche Belastung dar, weil diese Vorschrift sich dadurch auszeichnet, dass eine Vielzahl ungeklärter Auslegungsfragen zu einer großen Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen führt. Siehe hierzu eine gemeinsame Anfrage der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft an das Bundesfinanzministerium vom 15.März 2004. Einige der zahlreichen Fragen aus dem 25-Seitenschreiben zitieren wir nachfolgend:

€¢ Ist der neue § 8a KStG auch bei Dreiecksverhältnissen anwendbar, wenn das Fremdkapital von einer Person überlassen wird, die nicht mit dem wesentlich beteiligten Gesellschafter identisch ist?

€¢ Ist § 8a KStG anwendbar, wenn das Fremdkapital durch Tochter- oder Enkelgesellschaften besichert wird?

€¢ Werden von § 8a KStG auch klassische Bankdarlehen erfasst oder nur sog. backtobackfinanzierungen, bei denen der Anteilseigner bei der Bank seinerseits Einlagen unterhält, die der Bank als Sicherheit dienen?

Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit an einem Einführungsschreiben zu § 8a KStG, durch das die wichtigsten Zweifelsfragen voraussichtlich geklärt werden.

Eingabe der Spitzenorganisationen der Wirtschaft v. 15.03.04 im Internet unter www.bdionline.de unter dem Fachbereich "Steuer- und Haushaltspolitik".

Ab 2005 erhalten die Finanzbehörden automatisch Informationen über Zinserträge in anderen EU-Staaten

Wenn ein Bürger aus einem anderen EUstaat bei einem deutschen Kreditinstitut ein Konto unterhält, und wenn diesem Konto Zinsen gutgeschrieben werden, dann muss das Kreditinstitut diese Zinsgutschriften nach Ablauf des Jahres zusammengefasst an das Bundesamt für Finanzen melden, das diese Angaben automatisch an die Finanzbehörde in dem entsprechenden EUstaat weitergibt. Dies regelt die Zinsinformationsverordnung vom 26.Januar 2004, die am 1.Januar 2005 in Kraft treten soll.

Die anderen EUstaaten - mit Ausnahme von Belgien, Luxemburg und Österreich - werden entsprechende Meldeverfahren über Zinszahlungen einführen, so dass den deutschen Finanzbehörden voraussichtlich ab 2006 Informationen über Zinseinnahmen deutscher Bürger bei allen Kreditinstituten in anderen EUstaaten vorliegen. Steuerpflichtige, die vermeiden wollen, dass die deutschen Finanzbehörden Informationen über Bankkonten in anderen EUstaaten erhalten, müssen also dafür sorgen, dass auf diesen Konten ab 2005 keine Zinsgutschriften mehr anfallen.

Es ist derzeit noch nicht sicher, ob die Zinsinformationsverordnung - wie vorgesehen - am 1.Januar 2005 in Kraft treten wird, weil der Rat der Europäischen Union vorher noch einen entsprechenden Beschluss fassen muss. Steuerpflichtige, die ausländische Bankkonten unterhalten, sollten sich aber vorsichtshalber auf diesen Termin einrichten.

Zinsinformationsverordnung vom 26.1.04 in BStBl 2004 I S.297.

Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch den Ehegatten als Arbeitslohn

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur unentgeltlichen privaten Nutzung, so handelt es sich um einen Sachbezug, der grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV darstellt. Denn zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Bei der Beitragsberechnung wird dieser Sachbezug in Höhe des im Steuerrecht zu ermittelnden Nutzungsvorteils berücksichtigt.

Strittig waren bisher die Fälle, in denen dem angestellten Ehepartner im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses ein Firmenpkw zur privaten Nutzung überlassen wurde. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich am 31.Oktober 2003 mit dieser Frage befasst und folgende Grundsätze festgelegt, die künftig bei den Betriebsprüfungen zu­grunde gelegt werden:

• Wird die Pkwnutzung steuerlich beim Ehegattenarbeitgeber als Privatentnahme oder verdeckte Gewinnausschüttung oder als Gehalt berücksichtigt, ist die Pkwnutzung durch den Ehegattenarbeitnehmer Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt.

• Erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung der Pkwnutzung beim Ehegattenarbeitgeber und benötigt der Ehegattenarbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug, welches er auch privat nutzen darf, so ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Ehegattenarbeitnehmer das Kraftfahrzeug bereits vor Eintritt in die Beschäftigung privat nutzte.

• Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich:

- Verwandte bis zum 2. Grade, d.h. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister;

- Verschwägerte bis zum 2. Grade, d.h. z.B. Schwiegertöchter und Schwiegersöhne und

- Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten.

BfAarbeitgeberinfo Nr.1/2004 v. 12.1.2004 in Summa Summarum Nr.6/2003 S.7.

Änderungen bei der Lohnsteuerklasse II

Der Haushaltsfreibetrag wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz ab 2004 gestrichen. Die Steuerklasse II erhalten deshalb ab 2004 Arbeitnehmer, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach dem neuen § 24b EStG zu berücksichtigen ist. Dies gilt erstmals für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2004.

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2005 ist § 38b Satz 2 Nr.2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde vor dem 20.September 2004 schriftlich versichert, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt worden ist, eine solche Versicherung gegenüber der Gemeinde nicht abgegeben, so teilt die Gemeinde dies dem Finanzamt mit.

Der neue § 24b EStG lautet wie folgt:

Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,

• wenn sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs.1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,

• wenn das Kind das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

• wenn der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs.1 EStG erfüllen und die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese Person steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um ein Zwölftel.

Erlass des FinMin. des Saarlands v. 7.1.04 (B/2-4-5/05-S 2361) in DStR 2004 S.356.

Durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung erlöschen alte Schenkungsteueransprüche

Bei der Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder in dem das Finanzamt von der Schenkung Kenntnis erlangt hat (§ 170 Abs.5 Nr.2 AO; BStBl 2003 II,502). Aus diesem Grund ist die Festsetzungsfrist bei vielen Schenkungsteuerhinterziehungen, die vor langer Zeit vollendet wurden, noch nicht abgelaufen. Die Schenkungsteuer (einschließlich der Hinterziehungszinsen und Strafen) kann für diese Vorgänge auch heute noch festgesetzt werden.

Auf Grund des § 11 des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (BStBl 2004 I,22) tritt jedoch für alle Taten und Ordnungswidrigkeiten, die vor 1993 begangen wurden, Verfolgungsverjährung ein, wenn eine wirksame Amnestieerklärung abgeben wurde. Das gilt auch dann, wenn die Amnestieerklärung unvollständig war. Denn alle Steueransprüche im Zusammenhang mit vor 1993 begangenen Taten gelten als erloschen, wenn sie dem Finanzamt nicht bereits vor Abgabe der Amnestieerklärung bekannt waren (§ 12 StraBEG).

Steuerpflichtige, die in den Jahren vor 1993 erhebliche Schenkungen erhalten haben, für die keine Schenkungsteuererklärung abgegeben wurde und für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, sollten prüfen, ob sie diese Steueransprüche durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung zum erlöschen bringen können. Dazu genügt es, wenn im Rahmen einer strafbefreienden Erklärung geringfügige hinterzogene Beträge nacherklärt werden, z.B. privat veranlasste Reise- oder Bewirtungskosten, die als Betriebsausgaben gebucht wurden.


600 € Steuerermäßigung für Privatpersonen, die haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen

Nach § 35a Abs.2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommen­steuer ab dem Veranlagungszeitraum 2003 auf Antrag um 20%, höchstens aber um 600 €, wenn ein Steuerpflichtiger, der keine Haushaltshilfe beschäftigt, in seiner Wohnung haushaltsnahe Dienstleistungen ausführen lässt.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z.B. Reinigungsarbeiten, Pflege- und Betreuungsleistungen, Fensterputzen, Gartenpflege, Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten. Begünstigt sind z.B. das Anstreichen und Tapezieren von Wänden sowie das Streichen und Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren.

Steuerpflichtige, die einen Unternehmer mit haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen, dürfen 20% ihrer Aufwendungen, maximal jedoch 600 € im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.

Voraussetzung für diese Steuerermäßigung ist der Kostennachweis durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis durch den Beleg eines Kreditinstituts. Barzahlungsquittungen sind nicht ausreichend (§ 35a Abs.2 Satz 3 EStG).

Beispiel: Herr Meier lässt seine Wohnung von einem Malerbetrieb streichen. Die Kosten betragen 3.000 €. Wenn Herr Meier in Zeile 46 der Einkommensteuererklärung 3.000 € einträgt und seiner Einkommensteuererklärung die Rechnung des Malers und eine Kopie des Überweisungsbelegs beilegt, erstattet das Finanzamt 20% von 3.000 € = 600 €.

Leben mehrere Steuerpflichtige in einem Haushalt, können sie den Betrag von 600 € insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, da der Höchstbetrag haushaltsbezogen und nicht personenbezogen ist.

BMFschreiben vom 14.August 2003 (IV A 5-S 2296 b-13/03) in BStBl 2003 I S.408.

16 € Fehlgeldentschädigung jetzt auch für Sprechstundenhilfen

Nach Abschnitt 70 Abs.1 Nr.4 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 gehören pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst erhalten, nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie 16 €/Monat übersteigen. Pauschale Fehlgeldentschädigungen dürfen deshalb i.H.v. bis zu 16 €/Monat steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Dies betrifft jetzt auch Sprechstundenhilfen, die für die Kassenführung i.V.m. der Praxisgebühr zuständig sind.

Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt ist am 1.Januar 2004 in Kraft getreten. Im Einzelnen geht es bei dem Gesetz:
• um die Flexibilisierung des Kündigungsschutzes;
• um die rechtssichere Gestaltung der Sozialauswahl bei der Kündigung;
• um einen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten
Kündigungen;
• um Erleichterungen für Existenzgründer bei der befristeten Beschäfti- gung von Arbeitnehmern;
• um eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen bei Kündigungen und
• um eine Verkürzung bei der Zahlung von Arbeitslosengeld.

Kündigungsschutz
In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz für ab 1.Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer nicht mehr. Bisher war dies bei Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten der Fall. Nach dem 31.Dezember 2003 neu eingestellte Arbeitnehmer fallen also erst bei einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern unter das Kündigungsschutzgesetz. Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten dagegen den bisher schon bestehenden Kündigungsschutz.

Sozialauswahl und einheitliche Klagefrist
Die bei Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wurde auf vier Kriterien beschränkt und zwar auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer sowie auf die Behinderteneigenschaft der Arbeitnehmer. Für die Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe wurde eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeführt. Außerdem wurde die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler beschränkt, wenn sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat auf eine Namensliste der betriebsbedingt zu Kündigenden geeinigt hatten.

Gesetzlicher Abfindungsanspruch
Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer künftig zwischen einer Kündigungsschutzklage und der gesetzlichen Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr wählen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Kündigung im Kündigungsschreiben auf betriebsbedingte Gründe gestützt hat und den Arbeitnehmer darauf hingewiesen hat, dass er einen Anspruch auf Abfindung geltend machen kann, wenn er die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt (§ 1a KSchG).

Erleichterungen für Existenzgründer bei befristeten Arbeitsverträgen

Existenzgründer dürfen jetzt in den ersten vier Jahren nach der Gründung des Unternehmens ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge abschließen. Hierbei sind folgende Besonderheiten zu beachten:

• Es muss sich um eine Ersteinstellung handeln.

• Es muss sich um die Neugründung eines Unternehmens handeln.

• Die Verlängerungsmöglichkeiten sind zahlenmäßig nicht beschränkt.

Änderungen beim Arbeitslosengeld
Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld wurde grundsätzlich auf zwölf Monate begrenzt, wenn der Beschäftigte mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können jedoch Arbeitslosengeld bis zu einer Dauer von 18 Monaten beanspruchen. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes gilt die Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld erst für Ansprüche, die ab dem 1.Januar 2006 entstehen. Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld vor diesem Datum entstanden ist, gelten also die bisherigen Regelungen weiter.

Durch eine Änderung des § 147a SGB III wurde außerdem die Erstattungspflicht der Arbeitgeber bei der Entlassung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer verschärft. Die Erstattungspflicht tritt jetzt ein, wenn die Entlassung nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt. Der Erstattungszeitraum wurde auf 32 Monate verlängert, und die erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten wurden verkürzt (§§ 127 u. 147a SGB III).

Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 in BGBl 2003 I S.3002.

Vorausbezahlte Erbbauzinsen sind sofort abzugsfähig

Nach Auffassung der Finanzverwaltung in einem BMFschreiben vom 10.Dezember 1996 müssen Erbbauzinsen, die als Einmalbetrag vorausbezahlt werden, den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass sich die Erbbauzinsen erst über die Laufzeit des Erbbaurechts verteilt als Werbungskosten auswirken.

Der Bundesfinanzhof hält diese Verwaltungsanweisung in einem Urteil vom 23.September 2003 für falsch. Werden im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung Erbbauzinsen als Einmalbetrag im Voraus bezahlt, dann sind diese Aufwendungen nach Ansicht des BFH im Jahr der Zahlung in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

Für manche Immobilienerwerber kann dieses neue BFHurteil ein interessantes Steuersparmodell sein. Wer z.B. eine vermietete Eigentumswohnung im Erbbaurecht für 100.000 Euro erwirbt, bei der 20% des Kaufpreises als vorausbezahlter Erbbauzins entrichtet werden, kann - je nach Steuersatz - im Jahr des Erwerbs bis zu 9.000 Euro Steuern sparen.

Fundstellen:
BFHurteil v. 23.09.03 (IX R 65/02) in DStR 2003 S.2107.

Übernahme der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber

Der vom Arbeitgeber finanzierte Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 stellt i.d.R. einen geldwerten Vorteil dar. Denn hierdurch spart der Arbeitnehmer eigene Aufwendungen für den Fahrunterricht.

In Ausnahmefällen kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers jedoch so überwiegend sein, dass die Übernahme der Führerscheinkosten keinen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn darstellt. Das ist z.B. bei der umfassenden Ausbildung eines Polizisten der Fall, der aufgrund des Erwerbs einer polizeispezifischen Fahrberechtigung automatisch den Führerschein der Klasse 3 erhält. Dies hat der BFH mit Urteil vom 26.Juni 2003 entschieden.

Dieses Urteil führt nur in Ausnahmefällen dazu, dass private Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Erwerb eines Führerscheins abgabenfrei finanzieren können. Denkbar ist dies z.B., wenn es um den Erwerb einer speziellen Fahrberechtigung geht, die der Arbeitnehmer privat nicht benötigt.

BFHurteil v. 26.6.03 (VI R 112/98) in BStBl 2003 II S.886.

Erleichterungen beim Abzug von Ausbildungskosten

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Studium (BStBl 2003 II,407) und für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bietet, von einer Erwerbs- oder Berufsart zu einer anderen überzuwechseln (BStBl 2003 II,403+698), können seit 2003 problemlos abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichende berufliche Veranlassung besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.

Erstmalige Ausbildung

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 27.Mai 2003 entschieden hat, wurde ein Steuerpflichtiger, nachdem er ein Maschinenbaustudium abgebrochen hatte, aufgrund eines Schulungsvertrages mit einer Fluggesellschaft zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet. Die Kosten hierfür hatte er selbst zu tragen. Unmittelbar nach Schulungsabschluss wurde der Steuerpflichtige von der Fluggesellschaft als Pilot angestellt. Der BFH ließ in diesem Fall den Abzug der Schulungskosten als vorab entstandene Werbungskosten zu.

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug bei einer erstmaligen Berufsausbildung nicht stets ausgeschlossen. Aus dem Wortlaut, der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich vielmehr, dass der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Abzug von Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben hat. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung stellen deshalb nur dann beschränkt abziehbare Sonderausgaben dar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind.

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können also als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen. Ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein können, ist allerdings weiterhin zweifelhaft. Dies ergibt sich u.a. aus der Pressemitteilung des BFH zum Urteil vom 27.Mai 2003 (im Internet unter www.bundesfinanz­hof.de).

Promotionskosten
Mit Urteil vom 4.November 2003 (VI R 96/01 in DStR 2004 S.261) hat der BFH entschieden, dass auch Promotionskosten Werbungskosten sein können, sofern sie beruflich veranlasst sind. Der Rechtsstreit betraf eine Krankengymnastin, die die Kosten für das Studium der Medizin nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend gemacht hatte. Für die Zuordnung von Promotionskosten zu den Werbungskosten war im Streitfall ausschlaggebend, dass ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung und teilweise sogar unabdingbar ist. Mit der Promotion hat die Krankengymnastin ihre medizinischen Kenntnisse erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet.

Alle Steuerpflichtigen, die in den vergangenen Jahren aufgrund der bisherigen Rechtsprechung Fortbildungs- oder Umschulungskosten nicht abgesetzt haben oder nicht absetzen durften, sollten prüfen, ob eine Berichtigung der entsprechenden Steuererklärungen und Steuerbescheide noch möglich ist. Gegebenenfalls kann es auch lohnend sein, erstmals eine Steuererklärung für frühere Jahre abzugeben, um einen Verlustvortrag festsetzen zu lassen.

Steuerpflichtige, die die Kosten eines Studiums steuerlich absetzen wollen, sollten nach Möglichkeit vor dem Beginn des Studiums in dem vorgesehenen Beruf einige Zeit als Arbeitnehmer oder selbständig Tätiger arbeiten, da nur die Kosten eines berufsbegleitenden Studiums derzeit problemlos als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden dürfen.

Steuerfreie Einfuhr für den privaten Bedarf

Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die in einem anderen EUstaat für den privaten Verbrauch einkaufen, zahlen beim Einkauf die Umsatzsteuer, die am Ort des Verkaufs erhoben wird. Eine Erstattung dieser Umsatzsteuer erfolgt nicht mehr. Es gibt beim Einkauf für private Zwecke in anderen EUstaaten, ausgenommen beim Kauf von Kraft- und Wasserfahrzeugen, keine Einschränkungen mehr. Eine intelligent geplante Urlaubsreise kann also zumindest teilweise durch Ersparnisse beim Einkauf finanziert werden.

Lediglich bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren vermutet die Finanzverwaltung, dass eine gewerbliche Verwendung vorgesehen ist, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:

• 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak;

• 10 Liter Spirituosen oder 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier oder 20 Liter Wermutwein.

Bei der Einreise aus Staaten, die nicht zur EU gehören, und bei der Einreise aus EUgebieten mit Sonderstatus, etwa bei der Einreise aus Helgoland, den Kanaren und den britischen Kanalinseln, dürfen folgende Waren für den privaten Bedarf abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:

• 200 Zigaretten (oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren) bei einem Mindestalter von 17 Jahren;

• 500g Kaffee (oder 200g Kaffeeextrakt) bei einem Mindestalter von 15 Jahren;

• 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22% Alkoholgehalt (oder 2 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt bis zu 22% oder 2 Liter Schaumwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren) und zusätzlich 2 Liter Wein bei einem Mindestalter von 17 Jahren;

• 50g Parfum und 0,25 Liter Eau de Toilette;

• Arzneimittel in einer Menge, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entspricht;

• bis zu 10 Liter Treibstoff im Reservekanister.

Zusätzlich dürfen andere Waren - ausgenommen Goldlegierungen - bis zu einem Warenwert von 175 € abgabenfrei eingeführt werden. Die 175 €-Freigrenze gilt auch für Waren, die in einem Drittland gekauft und dort bereits benutzt wurden, etwa für eine Skiausrüstung, die während des Urlaubs in der Schweiz erworben wurde.

Wird die Freigrenze von 175 € überschritten, verlangt der Zoll einen pauschalen Abgabensatz von 10% bzw. 13,5% des Warenwerts, vorausgesetzt dass der Warenwert 350 € nicht übersteigt und dass es sich nicht um hochsteuerbare Artikel handelt wie Kaffee, Spirituosen usw. Wird auch der Grenzwert von 350 € überschritten, kommt ein individueller Abgabensatz zur Anwendung, der vor allem von der Art der Waren abhängt.

Weitere Details enthält die Broschüre "Reisezeit, Ihr Weg durch den Zoll", die Sie kostenlos anfordern können beim Bundesministerium für Finanzen, Referat Presse und Informationen, Wilhelmstr. 97, 10117 Berlin.

Abzug von Kosten für einen Auslandssprachkurs

Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Kosten für einen Sprachkurs können z.B. als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es bei Exportsachbearbeitern um die fließende Beherrschung einer Fremdsprache geht.

Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht nach Auffassung des BFH in einem Urteil vom 10.April 2002 (BStBl 2002 II,579) z.B. auch dann, wenn die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert. Das betrifft z.B. Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, der zu einem ausländischen Konzern gehört, da der berufliche Aufstieg in solchen Fällen davon abhängt, dass der Arbeitnehmer an Besprechungen teilnehmen kann, die in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden. Abzugsfähi‚¬/Jahr.

• Begünstigt werden jetzt neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

Anerkennung von Fortbildungskosten dagegen nicht aus (EFG 2001,1188).

Sind Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG werden Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich begünstigt, wenn sie die Voraussetzung für die Ausübung eines bestimmten Berufs schaffen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Berufsziel hat, und wenn die erworbenen Sprachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung sind. Aufwendungen für einen Sprachkurs, der lediglich der Erweiterung der Allgemeinbildung dient, sind deshalb auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bei der Argumentation gegenüber dem Finanzamt sollte der Abzug der Kosten für einen Sprachkurs nicht mit einer geplanten Auslandstätigkeit begründet werden. Denn Einnahmen im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit sind in Deutschland steuerfrei, so dass Aufwendungen, die mit der Auslandstätigkeit zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.

Auslandssprachkurse

Der BFH hat mit Urteil vom 13.Juni 2002 entschieden, dass bei einem Sprachkurs, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union stattfindet, nicht unterstellt werden kann, dass der Sprachkurs mehr Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dem steht die Gewährleistung der Dienst­leistungsfreiheit durch Art.59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft entgegen. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil an. Danach gelten jetzt für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bei Auslandssprach­kursen, die in einem Land der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz stattfinden, die gleichen Voraussetzungen wie bei einem Inlandssprachkurs (BStBl 2003 II,447).

Keine Krankenkassenbeiträge für Minijobs

Bisher war umstritten, ob ein freiwillig Versicherter Krankenversicherungsbeiträge auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu entrichten hat. In einem Streitfall, den das Bundessozialgericht am 16.Dezember 2003 entschieden hat, war ein Rentner freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Krankenkasse zog neben der Rente auch das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zu Beiträgen heran. Dagegen hat der Rentner Klage erhoben. Seit April 1999 dürfe die Krankenkasse auf das Arbeitsentgelt keine Beiträge mehr verlangen, weil der Arbeitgeber bereits einen Pauschalbeitrag von 10% entrichtet habe.

Das Bundessozialgericht hat dem Rentner Recht gegeben. In der gesetzlichen Krankenversicherung war Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung seit dem 1.April 1999 bei freiwillig Versicherten nicht mehr beitragspflichtig. Die Krankenkasse war daher nicht berechtigt, neben der Rente auch das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung für die Berechnung des Beitrags heranzuziehen.

Freiwillig Versicherte, die Krankenkassenbeiträge für eine geringfügige Beschäftigung entrichten mussten, können die zu viel bezahlten Beiträge für die Jahre ab 2000 zurückverlangen. Die Ansprüche für die Jahre vor 2000 sind verjährt. Einen Musterbrief für den Erstattungsantrag finden Sie im Internet unter www.finanztest.de/ webdateien/minijobs.rtf.

Urteil des BSG v. 16.12.03 (B 12 KR 25/03) in Der Betrieb Nr.3/2004 S.XVII.

Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei in der Sozialversicherung

Einer der Vorteile einer Aktiengesellschaft besteht darin, dass alle Vorstandsmitglieder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Das gilt auch für nicht beteiligte und stellvertretende Vorstandsmitglieder. Im Hinblick darauf, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung immer geringer werden und die Mitgliedschaft deshalb für Existenzgründer immer unattraktiver wird, bietet die kleine AG also einen interessanten Ausweg aus der Rentenversicherungspflicht.

Bisher waren Vorstandsmitglieder nicht nur im Hinblick auf ihre Funktion in der Aktiengesellschaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Der Ausschluss galt auch für alle neben der Vorstandstätigkeit bei anderen Arbeitgebern ausgeübte Tätigkeiten und zwar auch dann, wenn die anderweitige Beschäftigung gegenüber der Vorstandstätigkeit überwog. Dieser zusätzliche Vorteil gilt jetzt nur noch für Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, die am 6.November 2003 aufgrund der früheren Vorschriften versicherungsfrei waren.

Allerdings trat die Befreiung der Versicherungspflicht für Nebentätigkeiten in Missbrauchsfällen auch in der Vergangenheit nicht ein, etwa bei Aktiengesellschaften, die eigens zu dem Zweck gegründet wurden, den Vorstandsmitgliedern die Befreiung von der Versicherungspflicht bei ihren übrigen Tätigkeiten zu verschaffen.

In Zukunft sind Vorstandsmitglieder also nur noch bei der betreffenden Aktiengesellschaft beitragsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs.1 Nr.5 SGB III; § 1 Satz 4 SGB VI; § 229 Abs.1a SGB VI i.d.F.d. BGBl 2003 I S.3013+3019. EFG 2004,184).


Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist am 30.Dezember 2003 in Kraft getreten. Es regelt im Wesentlichen zwei Bereiche:

€¢ Artikel 1 enthält das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung - kurz "Strafbefreiungserklärungsgesetz" (StraBEG). Dieses Gesetz legt die Voraussetzungen fest, unter denen Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, zeitlich befristet in die Steuerehrlichkeit zurückkehren können.

€¢ Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit enthalten ergänzende Vorschriften, die der Finanzverwaltung ab 1. April 2005 eine bessere Überwachung der Steuerpflichtigen durch den automatisierten Abruf von Kontoinformationen bei inländischen Bankkonten ermöglichen.

Das Strafbefreiungserklärungsgesetz enthält für in der Vergangenheit steuerunehrliche Bürger eine tragfähige "Brücke in die Steuerehrlichkeit". Durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung i.V.m. der Entrichtung einer pauschalen Abgabe können solche Steuerpflichtige Strafbefreiung bzw. Befreiung von Geldbußen erlangen.

Erklärungsberechtigte Personen
Zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist berechtigt,
- wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht hat oder
- wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat.

Zu den erklärungsberechtigten Personen gehören neben dem Steuerschuldner auch dessen gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter, Verfügungsberechtigte sowie die Erben des Steuerschuldners (§ 2 StraBEG).

Inhalt und Form der strafbefreienden Erklärung
Die unterschriebene strafbefreiende Erklärung muss beim Wohnsitzfinanzamt bzw. Betriebsstättenfinanzamt auf einem amtlichen Vordruck abgegeben werden.

In der strafbefreienden Erklärung muss die zu entrichtende Abgabe vom Erklärenden selbst berechnet werden. Dazu muss die Summe der nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen im Zeitraum 1.Januar 1993 bis 31.Dezember 2002 ermittelt werden. Von der Summe der zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen wird die Pauschalabgabe dann mit 25% berechnet, wenn die strafbefreiende Erklärung im Kalenderjahr 2004 abgegeben wird. Bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung im Zeitraum 1.Januar 2005 bis 31.März 2005 beträgt die Pauschalabgabe 35%. Die Pauschalabgabe muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung entrichtet werden, spätestens aber bis zum 31.Dezember 2004 bzw. bis zum 31.März 2005 (§ 1 StraBEG).

Die Pauschalabgabe i.H.v. 25% bzw. 35% bezieht sich auf die nicht der Besteuerung unterworfenen Einnahmen bzw. Veräußerungsgewinne, von denen ein pauschaler Abzug für die Ausgaben vorgenommen werden darf. Wenn i.V.m. diesen Einnahmen bzw. Veräußerungsgewinnen hohe Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen sind, kann es deshalb vorteilhafter sein, für Teilbereiche eine Selbstanzeige zu erstatten, weil bei der Selbstanzeige - neben den Hinterziehungszinsen - nur der normale Steuersatz auf die nicht erklärten Einkünfte (nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten) zu entrichten ist.

In der strafbefreienden Erklärung müssen die Einnahmen nach Kalenderjahren und zu Grunde liegenden Lebenssachverhalten spezifiziert werden. Fehlt die Spezifizierung, tritt keine Straffreiheit ein und die entsprechenden Steueransprüche erlöschen nicht (BMF v. 3.2.04 Tz.5.3).

Der Lebenssachverhalt muss durch Bezeichnung der Einnahmequelle und der Art der Tätigkeit konkretisiert werden. Bei ausländischen Einnahmen muss der Herkunftsstaat benannt werden und bei Zinseinnahmen muss auch das Kreditinstitut angegeben werden, etwa in folgender Weise:

€¢ 1993 vereinnahmte Zinsen mit Angabe des Kreditinstitutes;
€¢ 1994 nicht gebuchte Provisionseinnahmen;
€¢ im Jahr 1996 fingierte Werbungskosten in Form von Reisekosten;
€¢ im Jahr 1997 fingierte Betriebsausgaben wegen privater Reparaturkosten;
€¢ im Jahr 1998 vorgenommene Vorsteuerabzüge aus fingierten Rechnungen;
€¢ im Jahr 1999 erhaltene Einnahmen aus einer Schenkung.

Die Spezifizierung der Lebenssachverhalte liegt im Interesse des Erklärenden, da er die steuerliche Beweisführungslast dafür trägt, dass ein Sachverhalt, der der Finanzbehörde später bekannt wird, in der strafbefreienden Erklärung enthalten war (BMF v. 3.2.04 Tz.5.4).

Bemessungsgrundlage für die Pauschalabgabe
Wurde Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen i.S.d. Strafbefreiungserklärungsgesetzes:
€¢ 60% der in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2002 nicht erklärten Bruttoeinnahmen oder Bruttobetriebsvermögensmehrungen (einschließlich Umsatzsteuer) sowie
€¢ alle Bruttoausgaben (einschl. Umsatzsteuer), die in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2002 zu Unrecht abgesetzt wurden, z.B. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und zu Unrecht vorgenommene Abschreibungen (§ 1 StraBEG).

Unterliegen Einnahmen nur zum Teil der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ist nur dieser Anteil zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Einkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr.40 EStG) und bei Leibrenten im Sinne des § 22 Nr.1 EStG. In solchen Fällen ist nur der hälftige Teil bzw. nur der Ertragsanteil vor Abzug von Werbungskosten anzusetzen (BMF v. 3.2.04 Tz. 3.3.3).

Wurde die Veräußerung eines Wirtschaftsguts zu Unrecht nicht besteuert, ist in der strafbefreienden Erklärung als Einnahme der Veräußerungserlös (einschließlich Umsatzsteuer) um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. den Restbuchwert zu vermindern, sofern diese Beträge nicht bereits bei der Besteuerung erfasst wurden. Dies gilt nicht nur bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im betrieblichen Bereich, sondern auch bei privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Eine Saldierung mit Verlustgeschäften ist dabei ausgeschlossen. Im Vordruck der strafbefreienden Erklärung ist der Saldo aus dem unversteuerten Bruttoveräußerungspreis und den steuerlich nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gekürzt um 40% als Einnahme im Sinne des Strafbefreiungserklärungsgesetzes anzugeben (BMF v. 3.2.04 Tz.3.3.4).

Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen i.S.d. Strafbefreiungserklärungsgesetzes:
€¢ 10% der in den Veranlagungszeiträumen 1993 bis 2002 nicht erklärten Bruttoeinnahmen oder Bruttobetriebsvermögensmehrungen sowie
€¢ alle Ausgaben, die in den Veranlagungszeiträumen 1993-2002 zu Unrecht abgesetzt wurden, soweit diese Ausgaben nicht bereits bei den verkürzten Einkommensteuern oder Körperschaftsteuern hinzugerechnet wurden (§ 1 Abs.3 StraBEG).

Zu den Einnahmen i.S.d. Strafbefreiungserklärungsgesetzes zählen auch nicht berücksichtigte Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, z.B. Dauerschuldzinsen.

Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen i.S.d. Strafbefreiungserklärungsgesetzes:
€¢ 30% der in den Veranlagungszeiträumen 1993-2002 nicht erklärten Bruttoeinnahmen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe und
€¢ 200% der in den Veranlagungszeiträumen 1993-2002 zu Unrecht abgesetzten Vorsteuerbeträge (§ 1 Abs.4 StraBEG).

Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahme i.S.d. Strafbefreiungserklärungsgesetzes 20% der in der Zeit vom 1.Januar 1993 bis 31.Dezember 2002 nicht versteuerten steuerpflichtigen Erwerbe i.S.d. § 10 Abs.1 ErbStG.

Für zu Unrecht nicht bezahlte Vermögensteuern brauchen in der strafbefreienden Erklärung keine Einnahmen angesetzt zu werden. Dieser Tatbestand muss jedoch in der strafbefreienden Erklärung angegeben werden. Die Strafbefreiung und Abgeltungswirkung umfasst dann auch die Vermögensteuer der Veranlagungszeiträume ab 1993 (§ 8 Abs.1 Satz 1 StraBEG).

Ausschlusstatbestände
Die Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein,

€¢ wenn vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörden diesbezüglich zur Prüfung erschienen ist, oder wenn die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, oder

€¢ soweit einem Tatbeteiligten die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, oder

€¢ soweit der Erklärende bei der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat (§ 7 StraBEG).

Die Ausschlusswirkung tritt bei der letzten Alternative nicht nur ein, soweit eine Selbstanzeige abgegeben wurde, sondern auch dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor eine Berichtigungsanzeige im Sinne des § 153 AO abgegeben hat. Entscheidend ist, inwieweit der fragliche Sachverhalt der Finanzbehörde durch eine Erklärung des Betroffenen bekannt geworden ist.

Außerdem kann keine strafbefreiende Erklärung abgegeben werden, soweit die Steuerverkürzung nach dem 17.Oktober 2003 begangen worden ist, z.B. durch Abgabe fehlerhafter Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2002 (§ 1 Abs.7 StraBEG).

Umfang der Straf- und Bußgeldbefreiung
Voraussetzung für die Strafbefreiung ist einerseits die Abgabe der strafbefreienden Erklärung und andererseits die Entrichtung der Pauschalabgabe innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.Dezember 2004 (bzw. bis zum 31.März 2005 bei der 35%igen Abgabe). Steuerpflichtige, die die Abgabe nicht rechtzeitig bezahlen können, brauchen also über die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nicht weiter nachzudenken, da bei einer verspäteten Zahlung keine Straffreiheit eintritt (§ 1 Abs.1 StraBEG).

Straffreiheit tritt nur hinsichtlich der Taten ein, die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt worden sind. Straffrei werden dann alle Tatbeteiligten im strafrechtlichen Sinne. Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle verkürzten Einnahmen, bleibt die Strafbarkeit der übrigen Taten unverändert bestehen (§ 4 StraBEG).

Die Finanzbehörden dürfen den Inhalt der strafbefreienden Erklärung für Besteuerungszeiträume nach 2002 verwenden (§ 13 Abs.1 StraBEG). Für Besteuerungsverfahren, die sich auf Besteuerungszeiträume vor 2003 beziehen, dürfen die geschützten Daten ohne Einwilligung des Betroffenen dagegen nicht verwendet werden. In derartigen Verfahren sind die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Lebenssachverhalte im Ergebnis hinweg zu denken. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung darf insbesondere nicht zum Anlass genommen werden, ein steuerliches oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten (BMF v. 3.2.04 Tz.14.7). Dagegen kann eine Selbstanzeige zum Anlass genommen werden, um Besteuerungszeiträume vor 2003 intensiv nachzuprüfen (BMF v. 3.2.04 Tz.15.3).

Beispiel aus der Beratungspraxis
Der Steuerpflichtige Schulze hat vor 20 Jahren von seinem Onkel ein Wertpapierdepot bei einer ausländischen Bank im Wert von 500.000 € geerbt, das er den Finanzbehörden bisher verschwiegen hat. Das Depot hat trotz der gelegentlichen Bargeldabhebungen heute einen Wert von 1 Mio € erreicht. In den Jahren 1993 bis 2002 sind insgesamt nur 200.000 € steuerpflichtige Kapitalerträge angefallen, weil Schulze vor allem Wertpapiere mit geringen steuerpflichtigen Erträgen erworben hat, um den Umfang der Steuerhinterziehung gering zu halten. Spekulationsgewinne sind nicht entstanden.

Schulze will eine strafbefreiende Erklärung abgeben, damit er das Geld für den seit langem geplanten Erwerb eines Einfamilienhauses nutzen kann, und um den Stress mit den grenzüberschreitenden Bargeldtransporten und mit der permanenten Steuerhinterziehung zu beenden.

Als Einnahmen i.S.d. Strafbefreiungserklärungsgesetzes gelten bei der Einkommensteuer 60% der Kapitalerträge. Werbungskosten dürfen nicht abgezogen werden. Im Ergebnis müssen in der strafbefreienden Erklärung für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 also 60% der Einnahmen angegeben werden. Das ergibt 120.000 € Einnahmen i.S.d. Strafbefreiungserklärungsgesetzes.

Die Pauschalabgabe beträgt dann bei Abgabe der Erklärung im Jahr 2004 25% von 120.000 €; das sind 30.000 €. Diesen Betrag muss Schulze innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung an sein Wohnsitzfinanzamt entrichten.

Mit Zahlung der 30.000 € wird die strafbefreiende Erklärung wirksam. Es tritt Straffreiheit ein und die Steueransprüche der Jahre 1993 bis 2002 erlöschen insoweit. Es fallen weder Hinterziehungszinsen, noch der Solidaritätszuschlag und auch keine Kirchensteuern an.

Durch die strafbefreiende Erklärung für die Jahre 1993 bis 2002 tritt gleichzeitig für die Jahre vor 1993 eine besondere strafrechtliche und steuerliche Verjährung ein (§§ 11 und 12 StraBEG).

Steuerpflichtige, die sich wegen einer strafbefreienden Erklärung beraten lassen wollen, sollten daran denken, dass der derzeitige Steuerberater nur dann weiter tätig sein darf, wenn die strafbefreiende Erklärung tatsächlich abgegeben und wenn dann ab dem Veranlagungszeitraum 2003 keine Steuerhinterziehung mehr begangen wird. Denn ein Steuerberater, der weiß, dass ein Mandant steuerpflichtige Einnahmen hat, die in den Steuererklärungen nicht angegeben werden, riskiert empfindliche Strafen als Mittäter, Gehilfe oder wegen Begünstigung (§§ 25, 27, 257 StGB). Steuerpflichtige, die nicht sicher sind, ob sie steuerehrlich werden wollen, sollten sich also hinsichtlich der strafbefreienden Erklärung von einem anderen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt beraten lassen, damit der eigene Steuerberater auch in Zukunft weiter tätig sein kann.

Zugriff der Finanzbehörden auf die Bankkonten

Bereits heute muss jedes inländische Kreditinstitut eine Datei führen, die folgende Daten enthält:
- die Kontonummer;
- den Tag der Einrichtung und Auflösung des Kontos;
- den Namen, den Geburtstag und die Anschrift des Kontoinhabers sowie eines Verfügungsberechtigten oder eines abweichenden wirtschaftlich Berechtigten.

Auf diese Datei darf derzeit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) zugreifen. Ab 1.April 2005 dürfen auch die Finanzbehörden diese Datei nutzen. Die Finanzbehörden können dann z.B. feststellen bei welchen Banken ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto unterhält oder unterhalten hat. Das ermöglicht den Finanzbehörden anschließend weitere Informationen von der betreffenden Bank anzufordern, falls sich ein Steuerpflichtiger weigert, die geforderten Auskünfte zu geben (Art.2+3 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit).

Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit v. 23.12.03 in BStBl 2004 I S.22. BMFmerkblatt v. 3.2.2004 (IV A 4-S 1928-18/04) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.

Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen

Für die bürgerlichrechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrages mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren verstoßen jedoch im Allgemeinen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz; sie sind nichtig und können deshalb auch steuerrechtlich nicht anerkannt werden. Bisher galt dies für Kinder unter 14 Jahren (Abschn.19 Abs.3 EStR 2003).

Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Eine Berücksichtigung ist auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Steuerpflichtigen und dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf Kindergeld hat, werden jedoch nicht als Betreuungskosten anerkannt.

Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, z.B. bei Zahlungen an eine Haushaltshilfe, ist eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist jedoch abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind (Abschn.195 EStR 2003).

Einkommensteuerrichtlinien 2003 in BStBl Teil I Sondernummer 2/2003.

Einführung einer Mindestbesteuerung bei der Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer konnte ein Verlustvortrag bisher uneingeschränkt mit dem Gewerbeertrag des laufenden Jahres verrechnet werden. Ab 2004 darf ein Verlustvortrag nur noch in Höhe von 1 Mio. € uneingeschränkt mit dem Gewerbeertrag des laufenden Jahres verrechnet werden. Ein dann noch verbleibender Verlustvortrag darf nur noch in Höhe von 60% des restlichen Gewerbeertrags verrechnet werden. Ein danach nicht verbrauchter Verlustvortrag wird in die Folgejahre vorgetragen; er geht also nicht verloren.

Beispiel: Das Autohaus X verfügt Ende 2003 bei der Gewerbesteuer über einen Verlustvortrag i.H.v. 2 Mio. €. Im Jahr 2004 beträgt der Gewerbeertrag 1,5 Mio. €.

Von dem Verlustvortrag dürfen dann im Jahr 2004 in einem ersten Schritt 1 Mio. € voll verrechnet werden. Es verbleibt dann ein Gewerbeertrag von 500.000 €.

Von den 500.000 € Gewerbeertrag darf in einem zweiten Schritt ein weiterer Teil des Verlustvortrags i.H.v. 60% von 500.000 € = 300.000 € mit dem Gewerbeertrag 2004 verrechnet werden. Es verbleibt dann im Jahr 2004 ein steuerpflichtiger Gewerbeertrag i.H.v. 200.000 €.

Von dem Verlustvortrag sind im Jahr 2004 1,3 Mio. € verbraucht worden. Die restlichen 700.000 € werden in das Jahr 2005 vorgetragen.

Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze v. 23.12.2003 in BGBl 2003 I S.2922.

Größerer Erhaltungsaufwand bei Mietwohngebäuden

Größere Erhaltungsaufwendungen, die nach dem 31.Dezember 2003 an vermieteten Wohngebäuden entstehen, können wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude zum Privatvermögen gehört und überwiegend Wohnzwecken dient. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken, wenn die Wohnzwecken dienenden Räume mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche betragen.

Garagen dienen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - grundsätzlich Wohnzwecken, wenn in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede im Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden kann. Alle weiteren Garagen dienen nicht zu Wohnzwecken.

Wird das Grundstück während des Verteilungszeitraums veräußert, kann der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veräußerungsjahr abgezogen werden.

§ 82b EStDV i.d.F.d. Haushaltsbegleitgesetzes v. 29.12.2003 in BGBl 2003 I S.3076.

Wegfall der steuerfreien Job-Tickets

Zuschüsse des Arbeitgebers für sog. Jobtickets sind ab 2004 steuer- und sozialversicherungspflichtig, da § 3 Nr.34 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz aufgehoben wurde.

Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobticket für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem mit dem Verkehrsträger vereinbarten verbilligten Preis überlässt, liegt in dem Preisnachlass, den der Arbeitgeber mit dem Verkehrsträger ausgehandelt hat, kein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist der Preis für das Jobticket, gegebenenfalls abzüglich einer Zuzahlung durch den Arbeitnehmer.

Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Jobticket unentgeltlich oder verbilligt, so kommt die Anwendung des § 8 Abs.2 Satz 9 EStG in Betracht. Danach bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei dieser monatlichen Freigrenze müssen alle Sachbezüge berücksichtigt werden, z.B. auch Benzingutscheine. Ein einkommensteuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug liegt also nur vor, wenn der geldwerte Vorteil für alle Sachbezüge 44 €/Monat nicht überschreitet. Gilt das Jobticket für einen längeren Zeitraum (z.B. bei einem Jahresticket), so fließt der Vorteil insgesamt im Monat der Überlassung des Jobtickets zu.

Bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers kann der Vorteil aus der Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel außerdem im Rahmen des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs.3 EStG steuerfrei bleiben, soweit der ab 2004 geltende Grenzwert von 1.080 €/Jahr nicht überschritten wird.

Wenn die Nutzung der Freigrenze für Sachbezüge oder die Nutzung des Rabattfreibetrags nicht zur Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit des Jobtickets führt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die steuerpflichtigen Fahrtkostenzuschüsse nach § 40 Abs.2 Satz 2 EStG mit 15% pauschal erheben, was dazu führt, dass keine Sozialversicherung anfällt. Das gilt auch für den Teil des Zuschusses, der den Rabattfreibetrag von 1.080 €/Jahr übersteigt. Voraussetzung für die Pauschalierung mit 15% ist jedoch, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Pauschalierung ist auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden (§ 40 Abs.2 Satz 2 EStG). Da die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel nach § 9 Abs.2 Satz 2 EStG grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind, können sie in voller Höhe pauschaliert werden. Der Arbeitgeber braucht also die Höhe der Entfernungspauschale nicht zu ermitteln, da für Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel die Begrenzung durch die Entfernungspauschale ohne Bedeutung ist.

Die steuerfreien Sachbezüge nach § 8 Abs.2 und 3 EStG sowie die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen werden auf die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angerechnet. Deshalb müssen diese Bezüge in die Lohnsteuerbescheinigung eingetragen werden.

BMFschreiben vom 27.1.04 (IV C 5-S 2000-2/04) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.


Neue Vorschriften für die Erteilung von Rechnungen und den Vorsteuerabzug

Bei der Ausstellung von Rechnungen und beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen müssen ab 2004 folgende Änderungen beachtet werden:

€¢ Künftig ist jeder Unternehmer stets (und nicht nur auf Verlangen) verpflichtet, eine Rechnung zu erteilen, wenn es Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbringt oder an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind.

€¢ Während bisher Gutschriften nur bei steuerpflichtigen Umsätzen zulässig waren, können ab 2004 auch steuerfreie Umsätze per Gutschrift abgerechnet werden.

€¢ Inhaltlich müssen Rechnungen ab 1.Januar 2004 folgende Angaben enthalten:

€¢ den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

€¢ die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,

€¢ das Ausstellungsdatum,

€¢ eine fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,

€¢ die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistungen,

€¢ den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts,

€¢ das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Vo­raus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

€¢ den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Von besonderer Bedeutung ist, dass künftig die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer ausreichend ist. Neu ist auch das Erfordernis der Angabe einer einmalig vergebenen fortlaufenden Rechungsnummer. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist darüber hinaus - wie bisher - die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden und des Leistungsempfängers Pflicht.

Kleinbetragsrechnungen

Für Kleinbetragsrechnungen, d.h. für Rechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag bis zu 100 €, gelten Erleichterungen. Auf Kleinbetragsrechnungen sind lediglich folgende Angaben erforderlich:

€¢ der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,

€¢ das Ausstellungsdatum,

€¢ die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistungen und

€¢ das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für diese Lieferung oder Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Fahrausweise

Als Rechnungen gelten auch Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden. Fahrausweise müssen folgende Angaben enthalten:

€¢ den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des befördernden Unternehmers

€¢ das Ausstellungsdatum,

€¢ das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe und

€¢ den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Auf Fahrausweisen der im öffentlichen Verkehr tätigen Eisenbahnen darf an Stelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden.

Vorsteuerabzug

Vorsteuer i.H.v. 16% darf aus Fahrausweisen nur abgezogen werden, wenn dieser Steuersatz oder wenn auf einer Eisenbahnfahrkarte eine Tarifentfernung über 50 km angegeben ist. Die Vorsteuer kann mit 6,54% aus Fahrausweisen mit ermäßigtem Steuersatz und mit 13,79% aus Fahrkarten mit Angabe des vollen Steuersatzes bzw. mit Angabe einer Tarifentfernung über 50 km herausgerechnet werden.

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG ab 2004 ausdrücklich voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne besitzt. Eingangsrechnungen müssen also dahingehend überprüft werden, ob sie alle o.g. Angaben enthalten. Bei unvollständigen Rechnungen sollte eine berichtigte Ausfertigung angefordert werden, worauf ein Rechtsanspruch besteht.

Wird eine Rechnung berichtigt, kann die Vorsteuer erst im Monat der Berichtigung abgezogen werden. Bei Anzahlungen, die z.B. im Handwerk üblich sind, darf die Vorsteuer nur dann abgezogen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Eine Rechnung, die nicht alle Pflichtangaben enthält oder in der eine der Pflichtangaben unzutreffend ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Um den Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger zu ermöglichen, kann eine solche Rechnung berichtigt oder ergänzt werden. Diese Berichtigung oder Ergänzung kann auch durch ein gesondertes Dokument vorgenommen werden, das lediglich die zu berichtigenden oder fehlenden Angaben enthält. Das gesonderte Dokument muss jedoch eindeutig und spezifisch auf die Rechnung bezogen sein.

Übergangsregelung bis 30.6.2004

Aufgrund eines BMFschreibens vom 19.Dezember 2003 wird das Finanzamt Rechnungen, die vor dem 1.Juli 2004 ausgestellt worden sind, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht beanstanden, vorausgesetzt dass diese Rechnungen alle Angaben enthalten, die aufgrund der bisherigen Fassung der §§ 14 und 14a UStG erforderlich waren. Es ist aber ausreichend, wenn auch bei diesen Rechnungen die Umsatzsteueridentifikationsnummer an Stelle der Steuernummer angegeben ist. Ist in der Rechnung keinerlei Steuernummer angegeben, so ist das für den Vorsteuerabzug nur unschädlich, wenn die Rechnung vor dem 1.Januar 2004 ausgestellt wurde.

§ 14 UStG; § 14a UStG; § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG; §§ 31+33+34 UStDV; § 25 Abs.4 StÄndG 2003. BMFschreiben v. 19.12.03 (IV B 7-S 7300-75/03) in Der Betrieb 2004 S.38.

Verringerung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit darf ab 2004 nur noch ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € (an Stelle von 1.044 €) abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer keine höheren Werbungskosten nachweist.

§ 9a Satz 1 Nr.1 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Verkürzung der Zahlungs-Schonfrist auf drei Tage

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, muss für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i.H.v. 1% des rückständigen Steuerbetrags entrichtet werden. Ein Säumniszuschlag wird aber bei Fälligkeit der Steuer nach dem 31.Dezember 2003 bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Bisher galt insoweit eine Schonfrist von fünf Tagen.

Die Schonfrist von drei Tagen gilt bei Zahlungen von allen Steuern im Sinne des § 3 AO. Bei steuerlichen Nebenleistungen, d.h. bei Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen, Zwangsgeldern und Kosten, werden dagegen keine Säumniszuschläge erhoben, so dass derartige Schulden als letztes bezahlt werden sollten.

Die 3-tägige Zahlungsschonfrist gilt nur für Überweisungen. Bei Überweisungen ist es ausreichend, wenn das Geld spätestens am letzten Tag der Schonfrist auf dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben wird. Erfolgt die Steuerzahlung dagegen bar oder per Scheck, so muss der Scheck dem Finanzamt spätestens am Fälligkeitstag vorliegen (§ 240 Abs.3 AO; Art.97 § 16 Abs.6 EGAO in BGBl 2003 I S.2645).

Abgabeschonfrist
Von der Zahlungsschonfrist muss die Abgabeschonfrist unterschieden werden. Aufgrund eines BMFschreibens vom 1.April 2003 (BStBl 2003 I,239) wurde die Abgabeschonfrist für die Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen ab den Voranmeldungszeiträumen 2004 abgeschafft. Bei der verspäteten Abgabe dieser Steueranmeldungen können jetzt also vom ersten Tag an Verspätungszuschläge anfallen. Es empfiehlt sich deshalb, diese Steueranmeldungen per Fax an das Finanzamt zu senden, wenn eine Terminüberschreitung droht, oder eine Fristverlängerung zu beantragen. Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sollte außerdem eine Dauerfristverlängerung beantragt werden.

Steuerpflichtige, die erreichen wollen, dass die Umsatzsteuer- und Lohnsteuerzahlungen möglichst spät vom Bankkonto abfließen, können dies im Jahr 2004 am einfachsten dadurch erreichen, dass sie dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen und die Steueranmeldungen am Abend des 10. eines Monats an das Finanzamt faxen bzw. am Abend des ersten Werktags, der auf den 10. des Monats folgt, falls es sich beim 10. des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt. Die Belastung des Bankkontos erfolgt dann i.d.R. erst einige Tage später.

Rechnungen mit fehlerhaftem Umsatzsteuerausweis

Ein unrichtiger Steuerausweis liegt vor,

- wenn ein Unternehmer eine höhere als die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer in der Rechnung ausweist, oder

- wenn ein Unternehmer Umsatzsteuer für steuerfreie Lieferungen in Rechnung stellt, oder

- wenn ein Unternehmer Umsatzsteuer für nicht steuerbare Leistungen in der Rechnung ausweist.

In diesen Fällen schuldet der Rechnungsaussteller die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger darf diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtigt der Aussteller die Rechnung gegenüber dem Empfänger, kann er seine Umsatzsteuerschuld im entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum berichtigen.

Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor,

- wenn ein Nichtunternehmer, z.B. ein Privatmann, Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, oder

- wenn ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer offen ausweist, obwohl er nicht dazu berechtigt ist, oder

- wenn ein Unternehmer Scheinrechnungen ausstellt, oder

- wenn ein Unternehmer eine Rechnung ausstellt, die einen anderen als den gelieferten Gegenstand oder eine andere als die tatsächlich ausgeführte Leistung angibt.

Auch beim unberechtigten Steuerausweis kann eine Berichtigung vorgenommen werden. Neu ist, dass diese Berichtigung beim Finanzamt schriftlich beantragt werden muss. Erst nach Zustimmung des Finanzamts kann eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung in dem Voranmeldungszeitraum vorgenommen werden, in dem das Finanzamt zugestimmt hat. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Berichtigung eines vorgenommenen Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger. Die Gefährdung des Steueraufkommens muss also beseitigt sein.

§ 14c UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Voller Vorsteuerabzug bei Betriebs-Pkw

§ 15 Abs.1b UStG hatte bisher sinngemäß folgenden Wortlaut:

" Nur zu 50% abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung... oder den Betrieb von Fahrzeugen ... entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers ... verwendet werden."

§ 15 Abs.1b UStG wurde zum 1.Januar 2004 aufgehoben. Aus den Anschaffungs- und Betriebskosten von gemischt genutzten Fahrzeugen, die ab 1.Januar 2004 angeschafft werden, darf die Vorsteuer also wieder zu 100% abgezogen werden. Für die Privatnutzung dieser Fahrzeuge müssen jetzt allerdings wieder 16% Umsatzsteuer abgeführt werden.

Diese Änderung hat nur Bedeutung für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Denn Kapitalgesellschaften waren von der Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht betroffen, weil es bei den Kapitalgesellschaften - von Sonderfällen abgesehen - keine "Privatnutzung" gibt.

Für gemischt genutzte Fahrzeuge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften, die nach dem 31.März 1999 und vor dem 1.Januar 2004 angeschafft wurden, gelten folgende Übergangsregelungen:

• Vorsteuerbeträge, die auf die Anschaffung und den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen, dürfen bis 31.12.2003 nur zu 50% abgesetzt werden.

Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen, dürfen ab 1.Januar 2004 zu 100% abgesetzt werden.

• Unter der Voraussetzung, dass der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten nur zu 50% vorgenommen wurde, entfällt für diese Fahrzeuge die Besteuerung der Privatnutzung.

Die EU hatte Deutschland die Ermächtigung für die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs.1b UStG rückwirkend erteilt, allerdings nur bis zum 31.Dezember 2002. Ab 2003 konnte der Vorsteuerabzug aus teilweise privat genutzten BetriebspKW also generell wieder zu 100% in Anspruch genommen werden, wenn sich ein Steuerpflichtiger auf Art.17 oder 6. EGrichtlinie berief. Insoweit bestand ab 2003 ein Wahlrecht:

• Steuerpflichtige, die sich aufgrund der 6. EGrichtlinie für den 100%igen Vorsteuerabzug entschieden haben, müssen für die Privatnutzung des PKW 16% Umsatzsteuer abführen.

• Steuerpflichtige, die den 50%igen Vorsteuerabzug aufgrund des § 15 Abs.1b UStG wählten, brauchen für die Privatnutzung dagegen keine Umsatzsteuer zahlen.

Hinsichtlich der Jahre 1999-2002 hat der BFH Zweifel, ob die o.g. Ermächtigung der EU gültig ist und mit Beschluss vom 30.November 2000 ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet. Aufgrund dieses BFHbeschlusses gewähren die Finanzämter i.d.R. Aussetzung der Vollziehung, wenn ein Steuerpflichtiger den 100%igen Vorsteuerabzug für die Jahre 1999-2002 beantragt.

§ 3 Abs.9a Satz 2 UStG; § 15 Abs.1b UStG; § 15a Abs.3+4 UStG; § 27 Abs.5 UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Aufbewahrung von Rechnungen

In einem neuen § 14b UStG wurden die ab 2004 geltenden Vorschriften für die Aufbewahrung von Rechnungen zusammenfassend geregelt. Wie bisher müssen Eingangsrechnungen und Duplikate der Ausgangsrechnungen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Ausdrücklich geregelt wurde jetzt der Aufbewahrungsort. Im Inland ansässige Unternehmen müssen die Rechnungen grundsätzlich im Inland aufbewahren. Elektronisch aufbewahrte Rechnungen können jedoch auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahrt werden, wenn ein Onlinezugriff besteht und der Aufbewahrungsort dem Finanzamt mitgeteilt wird. Im Ausland ansässige Unternehmen haben einen Aufbewahrungsort im Gemeinschaftsgebiet zu bestimmen und dem Finanzamt die Rechnungen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Werden die Rechnungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet elektronisch aufbewahrt, muss dem Finanzamt ein staatenübergreifender Onlinezugriff eingeräumt werden.

§ 14b UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Der Leistungsempfänger als Schuldner der Umsatzsteuer

Seit 2002 schuldet der Leistungsempfänger bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die in Deutschland fällige Umsatzsteuer, vorausgesetzt dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Unter die Abzugsverpflichtung fielen bisher im Wesentlichen Werklieferungen oder Werkleistungen, bei denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk durch den ausländischen Unternehmer im Inland übergeben wurde. Das war z.B. bei der Errichtung eines Bürogebäudes auf dem inländischen Grundstück eines deutschen Auftraggebers durch ein österreichisches Bauunternehmen der Fall.

Steuerschuldner i.S.d. § 13b UStG ist jeder im Inland für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen wurden. Die Steuerschuld entsteht - unabhängig von der Zahlung - spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt.

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers jetzt auf folgende Umsätze ausgeweitet:

• auf Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen und

• auf Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.

Bei den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann, wenn er ein Unternehmer ist, der solche Leistungen selbst erbringt. Das betrifft vor allem Bauunternehmer, die Subunternehmer beschäftigen.

Außerdem wurde § 9 Abs.3 UStG dahingehend geändert, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung eines Umsatzes, der unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt, nur noch im Notarvertrag über das Grundstücksgeschäft erklärt werden kann. Wenn eine Immobilie mit Umsatzsteuerausweis verkauft werden soll, muss dies also in Zukunft im Notarvertrag erklärt werden.

Im Hinblick auf die EUrechtliche Absicherung dieser umsatzsteuerrechtlichen Neuregelungen ist das Inkrafttreten erst mit Beginn des Kalendervierteljahres nach Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union vorgesehen.

Art.14 HBeglG 2004; Art.29 HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Datenfernübertragung

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen ab 2005 (d.h. für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.Dezember 2004 enden) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzverwaltung gesandt werden. Auf Antrag kann das Finanzamt - wie bei den Lohnsteueranmeldungen - auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche Geräteausstattung verfügt.

§ 18 Abs.1 Satz 1 UStG; § 27 Abs.9 UStG; Art.25 Abs.5 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Haftung für Umsatzsteuerschulden eines Lieferanten

Im Jahr 2002 hatte der Gesetzgeber die Haftung des Leistungsempfängers für vom Leistenden schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Grund für die Ausweitung der Haftung waren die so genannten Karussellgeschäfte, durch die dem Fiskus derzeit ein sehr hoher Schaden entsteht.

Ab 2004 haftet der Unternehmer für die Umsatzsteuer aus einem vorangegangenen Umsatz, wenn ihm die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist und ihm bei Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der Aussteller der Rechnung bereits die Absicht hatte, die ausgewiesene Steuer nicht zu entrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistungen von dieser Absicht Kenntnis hätte erlangen können, wenn er sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkundigt hätte. Von dem Kennen müssen geht der Gesetzgeber grundsätzlich aus, wenn der Rechnungsaussteller einen Preis in Rechnung stellt, der unter dem marktüblichen Preis liegt.

Beispiel: Der Unternehmer A weiß aus Gesprächen, dass sein Lieferant B auf seinen Rechnungen eine erfundene Steuernummer angibt und die Umsatzsteuer nicht abführt. In diesem Fall haftet der Unternehmer A für die Umsatzsteuer seines Lieferanten B.

§ 25d UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Verringerung der Freigrenze für Sachbezüge

Voraussetzung für die Nutzung der Freigrenze nach § 8 Abs.2 EStG ist, dass der Arbeitnehmer einen Sachbezug erhält, für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere Warengutscheine in Betracht.

Bei Warengutscheinen, die zur Einlösung bei einem fremden Dritten bestimmt sind, berücksichtigt die Finanzverwaltung die ab 2004 geltende 44 €-Freigrenze (bisher 50 €) jedoch nur, wenn auf dem Gutschein neben der Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung kein Eurobetrag angegeben ist. Die Finanzverwaltung geht bei Angabe eines Eurobetrags davon aus, dass der Gutschein die Funktion von Bargeld hat, was für die Annahme eines Sachbezugs schädlich ist (Abschn.31 Abs.1 Satz 7 LStR 2004).

Beispiel: Ein Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich einen Gutschein mit folgendem Inhalt: "Gutschein über 40 Liter Superbenzin, einzulösen bei der Tankstelle XY". In diesem Fall liegt ein Sachbezug vor. Da die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten wird, ist der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei.

§ 8 Abs.2 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F. d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Kürzungen bei den Abschreibungen

Die Halbjahresregelung bei der Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter in Abschnitt 44 Abs.2 der Einkommensteuerrichtlinien 2003 wurde gestrichen. Das betrifft alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.Dezember 2003 angeschafft werden. Die Abschreibung muss in Zukunft monatsgenau vorgenommen werden.

§ 7 Abs.1 Satz 4 EStG; § 52 Abs.21 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Haftung für Umsatzsteuerschulden bei Abtretung von Forderungen

Bei Abtretung einer Forderung haftet künftig der Abtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene und bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtete Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und soweit die Umsatzsteuer im vereinnahmten Betrag enthalten ist.

Der neue § 13c UStG ist erstmals auf nach dem 7.November 2003 abgetretene, gepfändete und verpfändete Forderungen anzuwenden. Diese neue Vorschrift wird die Kreditbeschaffung erschweren, soweit Kundenforderungen als Sicherheit dienen sollen.

§ 13c UStG; § 27 Abs.7 Satz1 UStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Einschränkungen beim ermäßigten Steuersatz für Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 16 und 18 Abs.3 EStG, z.B. Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, werden unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert. Ein solcher Veräußerungsgewinn wurde bisher i.d.R. mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz besteuert, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig war. Ab 2004 beträgt der ermäßigte Steuersatz 56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 16%.

§ 34 Abs.3 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Haftung für Umsatzsteuerschulden i.V.m. Leasingverträgen

Durch einen neuen § 13d UStG kann es dazu kommen, dass der leistende Unternehmer bei der Lieferung beweglicher Gegenstände auf Grund eines Miet- oder mietähnlichen Vertrags für die Umsatzsteuerschuld haftet. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Bemessungsgrundlage geändert hat, das vereinbarte Entgelt uneinbringlich oder die steuerpflichtige Lieferung rückgängig gemacht worden ist. Der leistende Unternehmer haftet dann für den gegen den Leistungsempfänger entstehenden Steuerrückforderungsanspruch aus der Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs.

Der neue § 13d UStG gilt erstmals für nach dem 7.November 2003 abgeschlossene Mietverträge oder mietähnliche Verträge.

§ 13d UStG; § 27 Abs.7 UStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Erhöhung der Erbschaftsteuer

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist es völlig überraschend zu einer Verringerung der Steuerermäßigungen i.V.m. der Übertragung von Betriebsvermögen gekommen. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen nach dem 31.Dezember 2003 gelten unter bestimmten Voraussetzungen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer folgende Steuerermäßigungen:

• Der besondere Freibetrag für Betriebsvermögen beträgt jetzt 225.000 € (an Stelle von 256.000 €).

• Betriebsvermögen, das diesen Freibetrag übersteigt, wird jetzt mit 65% angesetzt (an Stelle von 60%).

• Bei der Übertragung von Betriebsvermögen wurde die Steuer bisher nach Steuerklasse I berechnet, was bei Übertragungen an entfernte Verwandte zu einer weiteren Steuerermäßigung führte. In diesem Punkt ist es durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ebenfalls zu einer Steuererhöhung von ca. 12% gekommen.

§ 13a ErbStG; § 19a ErbStG; § 37 Abs.1 ErbStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Niedrigere Steuersätze ab 2004

Beim Einkommensteuertarif ist die für 2005 vorgesehene Tarifsenkung nur teilweise in das Jahr 2004 vorgezogen worden. Im Jahr 2004 gilt eine neue Berechnungsformel mit folgenden Eckwerten:

• Der Grundfreibetrag steigt von 7.235 € auf 7.664 €.
• Der Eingangssteuersatz wurde von 19,9% auf 16% gesenkt.
• Der Spitzensteuersatz wurde von 48,5% auf 45% gesenkt.

Ab dem Jahr 2005 wird es dann - bei einem unveränderten Grundfreibetrag - eine weitere Senkung des Steuersatzes geben. Ab 1.Januar 2005 sinkt der Eingangssteuersatz auf 15% und der Spitzensteuersatz auf 42%.

§ 32a Abs.1 EStG; § 52 Abs.41 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Kürzung des Freibetrags i.V.m. der Veräußerung eines Betriebs

Der Veräußerungsgewinn, der bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils anfällt, wird unter bestimmten Vo­raussetzungen ermäßigt besteuert. Hat ein Steuerpflichtiger das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn ab 2004 auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt. Bisher galt insoweit ein Freibetrag von 51.200 €. Dieser Freibetrag, der jedem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt wird, ermäßigt sich ab 2004 um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € (bisher 154.000 €) übersteigt. Ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 € schrumpft der Freibetrag also ab dem Jahr 2004 auf 0 Euro.

§ 16 Abs.4 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Kürzungen bei der Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage wurde ab 1.Januar 2004 neu ausgerichtet. Für Bauherren, die nach dem 31.Dezember 2003 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die nach dem 31.Dezember 2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten zukünftig folgende Regelungen:

• Neubauten und Altbauten werden jetzt einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen gibt es dagegen keine Förderung mehr.

• Der Fördergrundbetrag beträgt acht Jahre lang höchstens 1.250 €/Jahr und die Kinderzulage beträgt jetzt für jedes Kind 800 ۂ̯Jahr.

bull; Begünstigt werden jetzt neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes und des Grund und Bodens auch Aufwendungen für Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.

• Die Einkunftsgrenze wurde für den Zweijahreszeitraum, d.h. für das Erstjahr und Vorjahr, auf 70.000 € für Alleinstehende bzw. 140.000 € für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind erhöht sich die Einkunftsgrenze um 30.000 €. Maßgebend hierfür ist nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte.

• Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur noch, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.

• Bauherren, die vor dem 1.Januar 2004 mit der Herstellung begonnen haben, und Erwerber, die vor dem 1.Januar 2004 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf die Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

• Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (z.B. eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Art.6 HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Versicherungen

Nach § 10 Abs.1 Nr.2b EStG dürfen Beiträge zu Lebens- und Rentenversicherungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser Sonderausgabenabzug wurde ab 2004 für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und für Kapitallebensversicherungen eingeschränkt. Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Kapitallebensversicherungen dürfen ab 2004 nur noch 88% der Beiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden.

§ 10 Abs.1 Nr.2b EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Änderungen beim Verlustabzug

Die seit 1999 geltenden Beschränkungen beim Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten wurde ab 2004 aufgehoben und zwar auch für den Verlustvortrag und Verlustrücktrag. Eine nach Einkünften trennende Feststellung des Verlustvortrags ist also nicht mehr notwendig.

Der Verlustrücktrag ist ab 2004 wieder ohne Rücksicht auf die einzelnen Einkunftsarten möglich bis zu einem Betrag von 511.500 € bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von 1.023.000 €. Dagegen ist der Abzug eines Verlustvortrags jetzt nur noch bis zur Höhe von 1.000.000 € uneingeschränkt zulässig bzw. bei zusammen veranlagten Eheleuten bis zur Höhe von 2.000.000 €. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag darf nur noch i.H.v. 60% des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustabzugsjahrs abgezogen werden. Der Verlustvortrag geht dadurch nicht verloren; er wirkt sich aber steuerlich gegebenenfalls erst in späteren Jahren aus.

Beispiel: Der Verlustvortrag bei einem Alleinstehenden beträgt 2.000.000 €. Im Jahr 2004 erzielt der Steuerpflichtige einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.500.000 €. Von dem Verlustvortrag sind zunächst einmal 1.000.000 € voll abzuziehen. Es verbleibt dann im Jahr 2004 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 500.000 €. Davon dürfen weitere 60% = 300.000 € mit dem Verlustvortrag verrechnet werden. Der Steuerpflichtige muss dann im Jahr 2004 200.000 € Einkünfte versteuern. Der verbleibende Verlustvortrag von 700.000 € wird in das Jahr 2005 vorgetragen.

Die begrenzte Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen nach § 10d Abs.2 EStG gilt über § 8 Abs.1 KStG in gleicher Weise für Kapitalgesellschaften. Auch bei Kapitalgesellschaften dürfen also Verlustvorträge ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur noch bis zum Betrag von 1 Mio. € uneingeschränkt verrechnet werden.

Außerdem wurde der § 10a des Gewerbesteuergesetzes analog geändert, so dass ein Verlustvortrag auch bei der Gewerbesteuer ab 2004 nur noch in Höhe von 1 Mio. Euro uneingeschränkt verrechnet werden darf. Der 1 Mio. Euro übersteigende Betrag darf nur in Höhe von 60% des verbleibenden Gewerbeertrags verrechnet werden. Der restliche Verlustvortrag wirkt sich dann auch bei der Gewerbesteuer erst in den folgenden Jahren aus.

§ 2 Abs.3 EStG; § 10d EStG; § 52 Abs.2a+25 EStG i.d.F.d. StVergAbG in BGBl 2003 I,2840. § 10a GewStG in BGBl 2003 I,2922.

Einschränkungen bei Geschenken und Bewirtungskosten

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen nur noch als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 € (an Stelle von 40 €) nicht übersteigen.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen in Zukunft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70% (bisher 80%) der Aufwendungen übersteigen, die als angemessen anzusehen sind.

Diese Änderungen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Geschenken und Bewirtungskosten müssen erstmals in dem Wirtschaftsjahr beachtet werden, das nach dem 31.Dezember 2003 beginnt, im Regelfall also ab 1. Januar 2004.

§ 4 Abs.5 Nrn.1+2 EStG; § 52 Abs.12 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Änderungen bei den Lohnsteuer-Anmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen

Für Anmeldezeiträume, die nach dem 31.Dezember 2004 enden, müssen die Lohnsteueranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das Finanzamt gesendet werden. Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch auch die bisherige Papierform zulassen. Steuerpflichtige, bei denen die elektronische Übermittlung technisch nicht möglich ist, sollten beim Finanzamt rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Aufgrund des geänderten § 41b EStG müssen die Arbeitgeber in Zukunft auch die Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dieses Verfahren gilt für Arbeitgeber, die die Lohnabrechnung maschinell durchführen. Mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung werden die gleichen Daten übermittelt, die bisher in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben waren. Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber einen Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des neuen lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals, der sog. eTIN. Arbeitgeber, die Lohnsteuerbescheinigungen nicht maschinell erstellen, sind verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung wie bisher auf der Lohnsteuerkarte zu erteilen. Ab 2006 ist dies entsprechend den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen aber nur noch bei Arbeitgebern zulässig, bei denen ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt arbeiten.

Der Ausdruck der elektronisch ermittelten Lohnsteuerbescheinigung muss nicht mehr mit der Lohnsteuerkarte verbunden werden, und der Ausdruck muss einem neuen Arbeitgeber nicht mehr vorgelegt werden.

Ab 2004 erhalten die Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nur noch vom Arbeitgeber zurück, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält.

Einige Arbeitgeber nehmen bereits an der Erprobung und Entwicklung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung teil. Diese Arbeitgeber können schon ab 2003 das neue Verfahren anwenden. Für alle anderen Arbeitgeber gelten die neuen Vorschriften ab 2004 bzw. für nach dem 31.Dezember 2003 endende Lohnzahlungszeiträume.

§ 41a+b EStG; § 52 Abs.1+52b+c EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Umfassende Überwachung der Kapitalerträge und Spekulationsgewinne

Durch einen neuen § 24c EStG wurden die Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtet, ihren Kunden über Kapitalerträge, die nach dem 31.Dezember 2003 zufließen, und über Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG, die nach dem 31.Dezember 2003 realisiert werden, zusammenfassende Jahresbescheinigungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster auszustellen. Damit erhält die Finanzverwaltung einen umfassenden Einblick in alle Erträge aus Wertpapieranlagen, soweit die Gelder bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut verwaltet werden.

§ 24c EStG; § 52 Abs.39a EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Kinder in Ausbildung dürfen ab 2004 mehr verdienen

Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, fallen im Jahr 2004 alle kinderbedingten Steuervergünstigungen weg, wenn der Grenzbetrag von 7.680 € (bisher 7.188 €) bei den Einkünften und Bezügen des Kindes überschritten wird. Dieser Grenzwert muss insbesondere bei der Übertragung von Einkunftsquellen auf Kinder beachtet werden. Denn wenn das Kindergeld gestrichen wird, entfallen u.a. auch folgende Steuervergünstigungen:

• die Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz,

• der Ausbildungsfreibetrag,

• die Ermäßigung der zumutbaren Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen und

• die Minderung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags nach § 51a EStG.

§ 32 Abs.4 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

In Kürze erhält jeder Steuerpflichtige eine Identifikationsnummer

Die neuen §§ 139a bis 139d AO regeln die Einführung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für das Besteuerungsverfahren. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich Tätige eine Wirtschaftsidentifikationsnummer, die sich während der gesamten Dauer der Steuerpflicht nicht ändert. Zuständig für die Vergabe ist das Bundesamt für Finanzen. Diese Identifikationsmerkmale erlauben in Zukunft auch die Zuordnung der neuen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und sie werden auch die Funktion der Umsatzsteueridentifika­tionsnummer umfassen.

Bevor die Identifikationsnummern bzw. Wirtschaftsidentifika­tionsnummern zugeteilt werden können, müssen zunächst die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wurde ermächtigt, den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilung dieser Identifikationsmerkmale zu bestimmen.

§§ 139ad AO; Art.97 § 5 EGAO; § 5 Abs.1 Nr.22 FVG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Abzug von Unterhaltsleistungen bis zu 7.680 €

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung, der im Jahr 2003 7.188 € betrug, wurde ab 2004 auf 7.680 € erhöht. Steuerpflichtige, die diesen Betrag voll ausschöpfen wollen, sollten ihre Zahlungen etwas erhöhen.

§ 33a Abs.1 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Verringerung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte

Nach § 8 Abs.3 EStG bleiben ab 2004 Belegschaftsrabatte nur noch bis zu einem Betrag von 1.080 €/Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (an Stelle von 1.224 €). Unter die Sonderregelung des § 8 Abs.3 EStG fallen sowohl teilentgeltliche als auch unentgeltliche Zuwendungen unter folgenden Voraussetzungen:

• Es muss sich um Sachbezüge handeln, die dem Arbeitnehmer ausschließlich wegen seines Dienstverhältnisses zufließen und

• es ist nur die Überlassung von Waren und Dienstleistungen begünstigt, die vom Arbeitgeber überwiegend für dessen Kunden hergestellt oder vertrieben werden.

Jeder Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern also steuer- und sozialversicherungsfrei Waren und Dienstleistungen bis zu einem Wert von 1.080 €/Jahr aus seinem Sortiment zuwenden oder Rabatte in dieser Höhe gewähren. Insbesondere in Betrieben, die ein breites Warenspektrum anbieten, kann mit den Arbeitnehmern z.B. vereinbart werden, dass sie neben einem etwas niedrigeren Gehalt jeden Monat für bis zu 90 € Waren kostenlos erhalten.

Da diese Sachbezüge nur dann sozialversicherungsfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden, sollte sie nur anlässlich einer Neueinstellung oder freiwilligen Gehaltserhöhung vereinbart werden.

§ 8 Abs.3 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Steuerfreie Auslandseinkünfte

Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Einkommensteuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ab 2004 nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass in dem Staat, dem das Besteuerungsrecht zusteht, die auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden.

§ 50d Abs.8 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Kürzung der Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbau-Prämie

• Die Wohnungsbauprämie beträgt ab dem Sparjahr 2004 nur noch 8,8% an Stelle von bisher 10%. Alle übrigen Bestimmungen des Wohnungsbauprämiengesetzes gelten unverändert weiter (Art.5 HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076).

• Die Arbeitnehmersparzulage wurde wie folgt reduziert:

- Die bisherige Zulage von 10%, die z.B. für Bausparverträge gilt, beträgt jetzt 9%; sie wird bis zum Höchstbetrag von 470 € gewährt (bisher 480 €).

- Die bisherige Zulage von 20%, die z.B. für Wertpapiersparverträge bezahlt wird, beträgt jetzt 18%; sie wird jetzt bis zum Höchstbetrag von 470 € gewährt (bisher 408 €).

- Die bisherige Zulage von 25% (bei Hauptwohnsitz im Beitrittsgebiet) beträgt jetzt 22%.

Diese Änderungen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr 2004 angelegt werden (Art.19 HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076).

Einschränkungen bei der Fremdfinanzierung

Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2002 entschieden, dass § 8a KStG mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar ist. Die Finanzverwaltung hat deshalb § 8a KStG gegenüber Gesellschaften und Gesellschaftern aus anderen EUstaaten nicht mehr angewendet. Vor diesem Hintergrund wurde § 8a KStG neu gefasst. § 8a Abs.1 KStG lautet jetzt sinngemäß:

"Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem Anteilseigner erhalten hat, der irgendwann im Wirtschaftsjahr zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligt war, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn die Vergütungen insgesamt mehr als 250.000 Euro betragen, und

• wenn eine gewinnabhängige Vergütung vereinbart ist oder

• wenn ein fester Zinssatz vereinbart ist und soweit das Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahrs das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die Kapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten erhalten können.

Dies gilt auch bei Vergütungen für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft von einer Bank erhalten hat, die auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann."

Damit muss die Fremdfinanzierung bei allen Kapitalgesellschaften überprüft werden, wenn die Vergütungen für das Fremdkapital 250.000 €/Jahr übersteigen. Denn der neue § 8a KStG qualifiziert unter den o.g. Voraussetzungen nicht nur Vergütungen für Gesellschafterdarlehen in verdeckte Gewinnausschüttungen um, sondern auch Zinszahlungen für Bankdarlehen, für die ein Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person Sicherheiten gestellt hat. Die neue Fassung des § 8a KStG gilt erstmals für nach dem 31.Dezember 2003 beginnende Wirtschaftsjahre.

§ 8a KStG; § 34 Abs.6a KStG i.d.F.d. StVergAbG in BGBl 2003 I,2840.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind bis zu den in § 3b Abs.1 EStG genannten Prozentsätzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Prozentsätze beziehen sich auf den Grundlohn; das ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und ab 2004 mit höchstens 50 € anzusetzen.

Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt also ab 2004 beispielsweise maximal 25% von 50 €; das sind 12,50 €/Stunde.

Betroffen von der Kürzung der steuerfreien Zuschläge sind nur Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt, das 8000 €/Monat übersteigt.

§ 3b Abs.2 Satz 1 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Streichung der Zweijahresfrist bei der doppelten Haushaltsführung

§ 9 Abs.1 Nr.5 EStG enthält jetzt folgende Definition für die doppelte Haushaltsführung:

"Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt."

Damit wurde die Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf höchstens zwei Jahre rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 sowie in allen noch offenen Fällen aufgehoben und zwar sowohl für den Werbungskostenabzug als auch für den Betriebsausgabenabzug. Außerdem wurde klargestellt, dass nur die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sein muss.

§ 4 Abs.5 Satz 1 Nr.6a EStG (gestrichen); § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.5 EStG; § 52 Abs.12+23b EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach dem neuen § 6 Abs.1 Nr.1a EStG jetzt auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen nicht Aufwendungen für Erweiterungen sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Für Baumaßnahmen die vor dem 1.Januar 2004 begonnen wurden, ist dagegen hinsichtlich der anschaffungsnahen Herstellungskosten die neue BFHrechtsprechung maßgeblich, die im BMFschreiben vom 18.Juli 2003 zusammenfassend dargestellt wird (BStBl 2003 I,386).

Die neue gesetzliche Regelung hinsichtlich des anschaffungsnahen Aufwands gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurde. Hierbei gelten alle Baumaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren vorgenommen werden, grundsätzlich als eine Maßnahme. Liegt der Beginn der Baumaßnahmen vor dem 31.Dezember 2003, so werden also auch die in den Jahren 2004 und 2005 getätigten Baumaßnahmen insgesamt noch nach den Rechtsgrundsätzen der neuen BFHrechtsprechung behandelt. Aus Vereinfachungsgründen sind für sämtliche Baumaßnahmen innerhalb des dreijährigen Beurteilungszeitraumes entweder die Rechtsgrundsätze der neuen BFHrechtsprechung oder die gesetzliche Regelung der anschaffungsnahen Aufwendungen anzuwenden.

Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

§ 6 Abs.1 Nr.1a EStG; § 9 Abs.5 Satz 2 EStG; § 52 Abs.16+23a EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Kürzungen bei diversen Freibeträgen

Ab 2004 wurden die Freibeträge in § 3 EStG wie folgt reduziert:

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nur noch bis zum Höchstbetrag von 7.200 € (an Stelle von 8.181 €) steuerfrei. Hat der Arbeitnehmer das 50.Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag jetzt 9.000 € (an Stelle von 10.226 €). Hat der Arbeitnehmer das 55.Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beläuft sich der Höchstbetrag jetzt auf 11.000 € (an Stelle von 12.271 €).

Heirats- und Geburtsbeihilfen bleiben ab 2004 nur noch bis zum Höchstbetrag von 315 € steuer- und sozialversicherungsfrei (an Stelle von 358 €).

• Zuschüsse des Arbeitgebers für sog. Jobtickets sind ab 2004 steuer- und sozialversicherungspflichtig, da § 3 Nr.34 EStG aufgehoben wurde. Insoweit sollte geprüft werden, ob der Arbeitgeber Zuschüsse für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte in Zukunft nach § 40 Abs.2 EStG mit 15% pauschal versteuert, damit die Zuschüsse weiterhin sozialversicherungsfrei bleiben.

• Für Sachprämien, die aus sog. Kundenbindungsprogrammen zufließen, wird ab 2004 nur noch ein Freibetrag in Höhe von 1.080 € (an Stelle von 1.224 €) gewährt. Dieser Freibetrag betrifft vor allem die Bonusprogramme der Fluggesellschaften und Hotelketten. Wenn solche Prämien - z.B. Bonusmeilen einer Fluggesellschaft - privat genutzt werden, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um Betriebseinnahmen oder Arbeitslohn.

Die Besteuerung der privat genutzten Prämien aus Kundenbindungsprogrammen entfällt jedoch, wenn das Unternehmen, das die Prämien gewährt, die Steuer ab 2004 mit einem Pauschbetrag in Höhe von 2,25% aller gewährten Prämien abführt. Vor der steuerlichen Erfassung privat genutzter Bonusmeilen usw. muss also geprüft werden, ob diese Vorteile steuerfrei bleiben, weil das die Prämie gewährende Unternehmen diese Vergünstigung pauschal versteuert hat.

§ 3 Nrn.9+15+38 EStG; § 37a EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Der BFH hatte mit Urteil vom 17.August 2001 (BStBl 2002 II,833) entschieden, dass für die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden das Verhältnis der Ausgangsumsätze als Aufteilungsmaßstab stets sachgerecht ist. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (BStBl 2002 I,1368). In diesem Erlass vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei gemischt genutzten Immobilien das Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen als Regelaufteilungsmaßstab weiterhin anzuwenden sei. Ab 1.Januar 2004 ist nun die Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze nur noch dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Von dieser Änderung sind in erster Linie Vermieter von Gebäuden betroffen, die die Vorsteuern in Zukunft nach dem ungünstigeren Nutzflächenschlüssel aufteilen müssen.

§ 15 Abs.4 UStG; Art.25 Abs.4 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Einschränkungen bei den Abschreibungen

• Die degressive Abschreibung bei Wohnungsneubauten wurde reduziert. Die Abschreibungssätze betragen jetzt:
- im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 9 Jahren 4%;
- in den darauf folgenden 8 Jahren 2,5% und
- in den darauf folgenden 32 Jahren 1,25%.

Die verringerten Abschreibungssätze gelten für Gebäude, die auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder die auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 abgeschlossenen Notarvertrags angeschafft worden sind (§ 7 Abs.5 Satz 1 Nrn.3b+c EStG).

• Bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen dürfen nur noch folgende Abschreibungen vorgenommen werden:
- im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9% und
- in den folgenden vier Jahren bis zu 7% der Herstellungskosten.

Diese Abschreibungssätze gelten erstmals für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurde (§ 7h EStG; § 7i EStG; § 52 Abs.23a+b EStG).

• Bei Baudenkmalen, Gebäuden in Sanierungsgebieten und schutzwürdigen Kulturgütern, die der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzt, durften bisher unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten 10 Jahren jeweils 10% der Baukosten als Sonderausgaben abgesetzt werden. Für Baumaßnahmen, die nach dem 31.Dezember 2003 begonnen wurden, beträgt der Sonderausgabenabzug in den ersten 10 Jahren jetzt nur noch jeweils 9% (§ 10f EStG; § 10g EStG; § 52 Abs.27+27a EStG).

Voller Vorsteuerabzug aus Reisekosten

§ 15 Abs.1a Nr.2 UStG hatte bisher folgenden Wortlaut:

"Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals entfallen, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt."

Diese Vorschrift, die mit Wirkung vom 20.Dezember 2003 aufgehoben wurde, widersprach der 6. EGrichtlinie. Deshalb durften Vorsteuern aus Reisekosten - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - auch in den vergangen Jahren als Vorsteuern abgesetzt werden, vorausgesetzt dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorlag (BStBl 2001 I,251).

Seit 20.Dezember 2003 ist der Vorsteuerabzug aus Reisekosten wieder ohne Einschränkungen zulässig, vorausgesetzt dass eine Rechnung vorliegt, die den Anforderungen für den Vorsteuerabzug entspricht. Ein Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschalen ist also weiterhin nicht möglich.

§ 15 Abs.1a Nr.2 UStG; Art.25 Abs.1 StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ersetzt den Haushaltsfreibetrag

Alleinstehende Steuerpflichtige können ab 2004 einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Der alleinstehende Steuerpflichtige muss mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden.

• Der Steuerpflichtige und sein Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

• In der Wohnung darf - außer den kindergeldberechtigten Kindern - keine weitere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Als Ausgleich für den neuen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde der Haushaltsfreibetrag ab 2004 gestrichen.

Arbeitnehmer, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist, erhalten auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II.

§ 24b EStG; § 38b Satz 2 Nr.2 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Kürzung der Entfernungspauschale

Seit der Einführung der Entfernungspauschale durften bisher je Arbeitstag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, 0,36 € je Entfernungskilometer für die ersten 10 Kilometer und im übrigen 0,40 € je Entfernungskilometer abgesetzt werden. Das galt unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wurde, welches Verkehrsmittel benutzt wurde und welche Kosten tatsächlich anfielen.

Ab 2004 gelten insoweit folgende Einschränkungen:

Für jeden vollen Entfernungskilometer der Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte dürfen nur noch 0,30 € abgesetzt werden. Mehr als 4.500 €/Jahr (bisher 5.112 €/Jahr) dürfen als Werbungskosten nur noch abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Dadurch ändern sich auch die Zuschüsse, die der Arbeitgeber nach § 40 Abs.2 EStG mit 15% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen darf.

Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und auch nicht für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.

• Bei Familienheimfahrten i.V.m. einer doppelten Haushaltsführung beträgt die Entfernungspauschale jetzt ebenfalls 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Wohnung und dem Beschäftigungsort.

§ 9 Abs.1 Nrn.4+5 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer

Erhält ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen, z.B. Belegschaftsaktien, so bleibt dieser Vorteil ab 2004 nur noch steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögensbeteiligung ist und insgesamt 135 € im Kalenderjahr (bisher 154 €) nicht übersteigt.

§ 19a EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen von dritter Seite

Bisher unterlagen dem Lohnsteuerabzug Geldleistungen oder Sachbezüge Dritter, wenn diese Leistungen üblicherweise von einem Dritten geleistet wurden. Ab 2004 ist das Tatbestandsmerkmal "üblicherweise" weggefallen. Wird von einem Dritten Arbeitslohn gewährt, besteht die Pflicht zum Lohnsteuerabzug jetzt in allen Fällen, in denen der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden. Insbesondere bei verbundenen Unternehmen ist dies nach dem Gesetzeswortlaut anzunehmen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber von Dritten gewährte Bezüge am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben. Macht der Arbeitnehmer keine oder erkennbar unrichtige Angaben, muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.

§ 38 Abs.1+4 EStG; § 52 Abs.1 EStG in StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Besteuerung der sonstigen Bezüge

Arbeitnehmer sind bei einem Arbeitgeberwechsel im Lauf des Jahres nicht mehr verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber die elektronisch erstellte Lohnsteuerbescheinigung des vorangegangenen Arbeitgebers vorzulegen. Deshalb darf der neue Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn für Zwecke der Besteuerung eines sonstigen Bezugs jetzt durch eine Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ermitteln.

Wenn der Arbeitgeber von dieser vereinfachten Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns Gebrauch macht, muss er dies im Lohnkonto vermerken und in der Lohnsteuerbescheinigung angeben. Die für diese Fälle vorgesehene Kennzeichnung mit dem Großbuchstaben "S" ermöglicht es der Finanzverwaltung, den Anlass für eine Pflichtveranlagung zu erkennen. Der Arbeitnehmer kann die Pflichtveranlagung vermeiden, indem er seinem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vorangegangen Dienstverhältnissen vorlegt.

Außerdem wurde die bisherige Vereinfachungsregelung, nach der sonstige Bezüge bis zu 150 € bei der Lohnsteuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen waren, ab 2004 abgeschafft.

§ 39b EStG; § 41 Abs.1 Satz 7 EStG; § 46 Abs.2 Nr.5a EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Besteuerung der Dividendenerträge

Bisher galt ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot von 5% bei Dividendenerträgen aus Beteiligungen inländischer Kapitalgesellschaften an ausländischen Kapitalgesellschaften. Dieses pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot wurde ab 2004 auf inländische Dividenden und auf Veräußerungsgewinne ausgedehnt. Damit werden die von einer Kapitalgesellschaft vereinnahmten Dividenden und Veräußerungsgewinne im Ergebnis zu 5% der Besteuerung unterworfen. Als Ausgleich ist § 3c Abs.1 EStG nicht mehr anwendbar; Finanzierungs- und Veräußerungskosten können jetzt also als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste dürfen dagegen nicht abgezogen werden.

§ 8b Abs.5 KStG. Art.8 StVergAbG in BGBl 2003 I,2840.

Erweiterung des Arbeitgeberbegriffs

Werden Arbeitnehmer von international tätigen Unternehmen nach Deutschland entsendet, so ist ab 2004 auch das inländische Unternehmen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn es den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt.

§ 38 Abs.1 Satz 1 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Kürzung des Sparer-Freibetrags

Nach § 20 Abs.4 EStG wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten der Sparerfreibetrag abgezogen. Der Sparerfreibetrag betrug bisher 1.550 € bzw. 3.100 € bei zusammen veranlagten Eheleuten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2004 wurde der Sparerfreibetrag auf 1.370 € (bzw. auf 2.740 € bei zusammen veranlagten Eheleuten) gekürzt.

Diese Änderung hat auch Auswirkungen auf die Freistellungsaufträge. Steuerpflichtige, die den Sparerfreibetrag bisher durch Freistellungsaufträge bei mehreren Banken voll ausgeschöpft haben, müssen diese Aufträge an den neuen Höchstbetrag anpassen.

§ 20 Abs.4 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. HBeglG 2004 in BGBl 2003 I,3076.

Übertragung lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte

Wird Arbeitslohn auf Grund tarifvertraglicher Regelungen von Dritten gezahlt, z.B. durch Sozialkassen des Baugewerbes, ist insoweit künftig der Dritte und nicht der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

Darüber hinaus können Dritte die Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen, wenn sie sich hierzu verpflichtet haben, vorausgesetzt dass die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird und dass das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zustimmt. Die Möglichkeit der Übertragung ist auf Fälle beschränkt, in denen der Dritte den Arbeitslohn auszahlt, oder in denen es sich um vom Dritten vermittelte Arbeitnehmer handelt und der Dritte nur Arbeitgeberpflichten übernimmt.

§ 38 Abs.3a EStG; § 39c Abs.5 EStG; § 42d Abs.1 Nr.4 EStG; § 42d Abs.9 EStG; § 42f Abs.3 EStG; § 52 Abs.1 EStG i.d.F.d. StÄndG 2003 in BGBl 2003 I,2645.

Einführung einer Steuerlagerregelung bei der Umsatzsteuer

Durch die Zweite Umsatzsteuervereinfachungsrichtlinie der EU vom 10.April 1995 wurden Rahmenbedingungen zur Gewährung einer Steuerbefreiung für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit einem "Umsatzsteuerlager" festgesetzt. In Übereinstimmung mit diesen Rahmenbedingungen wurden ab 2004 zahlreiche Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes geändert, was zur Folge hat, dass Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Zollverfahren befinden, zunächst umsatzsteuerfrei gestellt werden. Eine Belastung mit Umsatzsteuer erfolgt erst bei der Auslagerung. Durch diese Regelung wird die Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Unternehmer erheblich verbessert.

Es besteht also jetzt die Möglichkeit, mit Bewilligung des Finanzamts ein Umsatzsteuerlager einzurichten. Dort können bestimmte Waren umsatzsteuerfrei (zwischen-) gelagert werden. Die Einfuhr dieser Waren ins Inland zur Einlagerung in das Umsatzsteuerlager ist ebenso steuerfrei wie der innergemeinschaftliche Erwerb solcher Waren oder der Handel mit im Lager befindlichen Waren ohne tatsächliche Warenbewegung. Auch Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lagerung und Erhaltung der Waren stehen, sind steuerfrei, wenn sie nicht zur Aufbereitung der Waren für die Einzelhandelsstufe geeignet sind.

Bei Auslagerung der Waren aus dem Umsatzsteuerlager unterliegen die der Auslagerung vorausgegangenen Umsätze der Besteuerung. In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind auch die Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit der Lagerung der Waren und vom Auslagerer geschuldete Verbrauchsteuern.

Die für ein Umsatzsteuerlager zugelassenen Waren sind in der neuen Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Dazu zählen u.a. nicht gerösteter Kaffee, Tee, Rohzucker, Getreide, Mineralöle, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Silber, Gold und Platin, bestimmtes Kupfer, sowie Nickel, Aluminium, Blei, Zink und Zinn in Rohform.

§ 4 Nrn.4a+4b UStG i.d.F.d. StÄndG 2003 inBGBl 2003 I,2645.

Die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag schützt den Arbeitgeber

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.Juni 2003 schließt die "qualifizierte" Schriftformklausel nahezu jeden Anspruch des Arbeitnehmers auf eine üblich gewordene Leistung aus. Denn durch die Verwendung der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung besonders Wert legen. Arbeitgeber sollten deshalb sorgfältig darauf achten, dass die Schriftformklausel in den Arbeitsverträgen in qualifizierter Form ausformuliert ist, um sich vor Ansprüchen der Arbeitnehmer zu schützen, die durch betriebliche Übung entstehen können. Das betrifft insbesondere die freiwillige Zahlung von Weihnachtsgeld.

Im Urteilsfall hatte sich ein Arbeitgeber anlässlich des am 1.April 1999 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse geweigert, für einen Arbeitnehmer im Innenverhältnis weiterhin die Steuerschuld zu übernehmen. Laut Arbeitsvertrag erhielt der Mitarbeiter für seine Tätigkeit ein Bruttogehalt. Da der Arbeitgeber das Gehalt jedoch seit 1994 in voller Höhe ausgezahlt und die Lohnsteuer zusätzlich abgeführt hatte, berief sich der Mitarbeiter auf eine entsprechende betriebliche Übung.

Der Arbeitgeber verwies dagegen auf Ziffer 13 des Arbeitsvertrages. In dieser Vertragspassage heißt es unter anderem: "Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig."

Im Urteil vom 24.Juni 2003 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass wegen der doppelten Schriftformklausel keine dauerhafte Bindung des Arbeitgebers entstanden ist und der Arbeitnehmer seine Steuerlast künftig selbst tragen muss. Zwar sei eine betriebliche Übung zu Gunsten des Mitarbeiters denkbar, weil der Arbeitgeber die Steuern in der Vergangenheit übernommen hatte. Allerdings differenziert das Gericht danach, ob es sich um eine einfache oder eine qualifizierte Schriftformklausel handelt. Eine einfache Schriftformklausel, nach der Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bedürfen, verhindert nicht, dass eine betriebliche Übung entsteht, weil eine so vereinbarte Schriftform von den Vertragsparteien formlos rückgängig gemacht werden kann.

Anders verhält es sich dagegen bei einer Schriftformklausel, die nicht nur Vertragsänderungen von der Schriftform abhängig macht, sondern auch die Änderung der Schriftformklausel selbst einer besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt.

Urteil des BAG v. 24.6.03 (9 AZR 302/02) in Der Betrieb 2003 S.2339.

Änderungen bei der Besteuerung der Zinsersparnisse i.V.m. Arbeitgeberdarlehen

In einigen Betrieben ist es üblich, dass die Arbeitnehmer zinsgünstige Darlehen erhalten, z.B. beim Erwerb selbstgenutzter Immobilien. Nach Abschnitt 31 Abs.11 der Lohnsteuerrichtlinien 2004 entsteht durch ein solches Darlehen kein Arbeitslohn, wenn der Zinssatz mindestens 5% beträgt. Bis Ende 2003 galt insoweit ein Zinssatz von 5,5%

Bei Arbeitnehmern, die nicht bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der geldwerte Vorteil ab 2004 aufgrund des Vergleichszinssatzes von 5% ermittelt. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Darlehen i.H.v. 100.000 € mit einem Zinssatz von 3%, beträgt der Zinsvorteil im ersten Jahr (5% ./. 3%) = 2% von 100.000 € = 2.000 €. In den Folgejahren beträgt der Zinsvorteil 2% vom jeweiligen Darlehensrestbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums, vorausgesetzt dass der Restbetrag 2.600 € übersteigt.

Für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen dagegen ab 2004 nur noch dann nach der Personalrabattregelung des § 8 Abs.3 EStG besteuert, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art (hinsichtlich der Laufzeit, Zinsen und Sicherung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt. Wenn die Personalrabattregelung zur Anwendung kommt, ist für die Ermittlung des Zinsvorteils der Effektivzinssatz maßgebend, zu dem den Kunden der Bank vergleichbare Darlehen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Von dem Zinsbetrag, der sich aufgrund dieses Effektivzinssatzes ergibt, wird ein Bewertungsabschlag von 4% abgezogen. Die Differenz zwischen dem um 4% geminderten Zinsbetrag (nicht Zinssatz) und den tatsächlich bezahlten Zinsen ist der Zinsvorteil. Der Zinsvorteil bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 € steuer- und sozialversicherungsfrei; nur der übersteigende Betrag erhöht das Bruttogehalt (BStBl 2003 I S.391).


Quelle: DATEV eG