Steuertipps Aktuell

Erste Gestaltungsempfehlungen zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Der Entwurf des "Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen" liegt jetzt vor. Er enthält umfangreiche Änderungen in 14 Steuergesetzen, die bis zur Verabschiedung des Gesetzes voraussichtlich noch in vielen Details überarbeitet werden. Deshalb besprechen wir zunächst nur diejenigen Neuregelungen, die bereits jetzt bei den geschäftlichen und privaten Dispositionen beachtet werden sollten.

Besteuerung der Veräußerungsgewinne im Privatvermögen

Bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren im privaten Streubesitz und aus nicht selbst genutzten Immobilien müssen in Zukunft Alt- und Neufälle unterschieden werden. Bei Altfällen (das betrifft voraussichtlich Anschaffungen vor dem 21.Februar 2003) sollen als Gewinn 10% des Veräußerungserlöses besteuert werden, es sei denn, der Eigentümer kann nachweisen, dass er einen geringeren oder keinen Gewinn gemacht hat. Auf den 10%igen Gewinn soll dann ein Steuersatz von 15% angewandt werden. Altfälle werden also voraussichtlich einer Steuerbelastung von maximal 1,5% des Veräußerungserlöses unterliegen.

Von der Neuregelung profitieren Eigentümer von Immobilien und Wertpapieren, bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist und die erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes verkaufen. Denn bei einem Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist würde die Versteuerung des tatsächlichen Veräußerungsgewinns nach dem derzeitigen Recht mit dem vollen Einkommen­steuersatz vorgenommen.

Bei Neufällen soll der Gewinn dagegen als Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten besteuert werden und zwar ohne Berücksichtigung von Abschreibungen. Auch dieser Gewinn soll pauschal mit 15% besteuert werden. Als Neufälle werden voraussichtlich Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungstermin ab 21.Februar 2003 behandelt.

Da bei den Veräußerungsgewinnen aus privaten Aktiengeschäften das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung kommt, wird ein derartiger Spekulationsgewinn in Zukunft nur mit 7,5% pauschal besteuert. Das erscheint günstig; es muss aber damit gerechnet werden, dass die Bundesregierung den Steuersatz nach und nach erhöht, wenn die Erfassung der Spekulationsgewinne eines Tages durch Kontrollmitteilungen der Banken weitgehend gewährleistet ist. Denn zur Absicherung der Besteuerung soll das Bankgeheimnis aufgehoben werden (§ 30a AO), und die deutschen Finanzdienstleistungsinstitute sollen in Zukunft verpflichtet werden, dem Bundesamt für Finanzen alle Veräußerungsgeschäfte zu melden.

Die neuen Kontrollmitteilungen werden zur Übertragung vieler Wertpapiere in ausländische Depots führen, da ein Teil der Steuerpflichtigen die Erträge aus Kapitalvermögen in der Vergangenheit nicht vollständig gegenüber dem Finanzamt und den sonstigen Behörden erklärt hat. Diese Steuerpflichtigen müssen befürchten, aufgrund der neuen Kontrollmitteilungen aufzufallen. Insoweit sollten die bisher nicht angegebenen Kapitalerträge rechtzeitig vor der Entdeckung nachgemeldet werden, um einer Bestrafung zuvorzukommen.

Anleger, die bei Wertpapieren oder Immobilien Gewinne erzielt haben, die derzeit noch ohne jede Steuerbelastung realisiert werden können, weil die Spekulationsfrist von einem bzw. von zehn Jahren abgelaufen ist, sollten prüfen, ob ein Verkauf bzw. eine Umschichtung vor dem 21.Februar 2003 sinnvoll ist. Wenn in den letzten fünf Jahren Immobilien verkauft wurden, muss jedoch zuerst geprüft werden, ob der vorzeitige Verkauf einer weiteren Immobilie eventuell zu einer Besteuerung als gewerblicher Grundstückshandel führt, denn dann würde Einkommensteuer und Gewerbesteuer in voller Höhe anfallen, was besonders ungünstig wäre.

Die pauschale Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften mit 15% begünstigt vor allem steuerehrliche Spekulanten, weil diese in Zukunft keine Fristen mehr beachten müssen, und weil die Gewinne nur mit moderaten 7,5% bzw. 15% besteuert werden.

Erhaltungsaufwand bei Immobilien

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie, die nicht nach den §§ 7h oder 7i EStG (Sanierungsgebiete/ Baudenkmale) begünstigt sind, sollen rückwirkend in allen noch offenen Fällen als Herstellungskosten gelten, wenn die Aufwendungen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesem Zweck soll die frühere Verwaltungsregelung in Abschnitt 157 Abs.4 der Einkommensteuerrichtlinien, die vom BFH als gesetzeswidrig angesehen wurde, durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz in § 6 Abs.1 Nr.1a EStG eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Bei vermieteten Wohngebäuden des Privatvermögens soll größerer Erhaltungsaufwand außerdem wieder auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden können, um eine bessere steuerliche Nutzung dieser Aufwendungen zu erreichen (§ 82b EStDV).

Einschränkungen beim Verlustabzug

Verluste sollen zeitlich unbegrenzt - auch bei den Erben - abzugsfähig bleiben. Die bisher vorgesehene Begrenzung auf 7 Jahre ist im neuen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten. Die neue Regelung, wonach ein Verlustvortrag ab 2003 einkünftebezogen nur noch mit der Hälfte der entsprechenden positiven Einkünfte des Verlustabzugsjahrs verrechnet werden darf, wird dagegen voraussichtlich in Kraft treten. Bei einer Kapitalgesellschaft, die Verlustvorträge i.H.v. 500.000 € hat und im Jahr 2003 einen Gewinn i.H.v. 100.000 € erzielt, müssten 2003 beispielsweise 50.000 € Gewinn versteuert werden. Der restliche Verlustvortrag i.H.v. 450.000 € würde sich dann erst in den Jahren nach 2003 steuermindernd auswirken.

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Bei der Umsatzsteuer wird der Steuersatz voraussichtlich ab 1.März 2003 für diverse Lieferungen und Leistungen auf 16% angehoben. Das betrifft vor allem Blumen, Pflanzen, landwirtschaftliche Produkte und Zahntechniker. Auch Kombiartikel, die bisher teilweise mit 7% und teilweise mit 16% besteuert wurden, sind betroffen, beispielsweise die Lieferung einer CD i.V.m. einer Zeitschrift. In derartigen Fällen sollten die Prospekte, Preislisten und Rechnungen baldmöglichst überarbeitet werden, um die erhöhte Umsatzsteuer weiterzugeben, die bei vielen Abnehmern wegen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit zu keiner zusätzlichen Belastung führt (§ 12 UStG).

Private Nutzung eines Betriebspkw

Die private Nutzung eines Betriebspkw soll, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, in Zukunft mit 1,5% des Listenpreises - anstelle von bisher 1% - besteuert werden. Durch diese Gesetzesänderung steigt die Abgabenbelastung in vielen Fällen um mehr als 50%, weil der erhöhte Nutzungswert auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung hat. Es lohnt sich deshalb, über Alternativen nachzudenken. In manchen Fällen wird es z.B. in Zukunft vorteilhafter sein, den Pkw privat zu kaufen und die Dienstfahrten als Reisekosten mit 0,30 €/km abzurechnen. Dann entfällt die 1,5%ige Nutzungswertbesteuerung bzw. das Fahrtenbuch. Zu diesem Zweck kann ein Betriebspkw auch an den Arbeitnehmer bzw. Gesellschaftergeschäftsführer verkauft werden.

Abgabe von Steueranmeldungen per Fax

Nach § 152 Abs.1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Insoweit muss zwischen der Abgabe einer Steueranmeldung und einer Steuererklärung unterschieden werden. Eine Umsatzsteuervoranmeldung muss (anders als die Umsatzsteuerjahreserklärung) vom Unternehmer nicht eigenhändig unterschrieben werden und Umsatzsteuervoranmeldungen sind nicht "auf", sondern lediglich "nach" amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Durch diese Gesetzesformulierung wird die Verwendung privater Vordrucke für zulässig erklärt, wenn sie in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen.

Nach Auffassung des BFH in einem Urteil vom 4.Juli 2002 wirkt die Übermittlung einer unterschriebenen Umsatzsteuervoranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck per Telefax fristwahrend. Denn durch die Übermittlung per Telefax wird der Vordruck formgetreu abgebildet.

Wenn es darum geht, einen Verspätungszuschlag i.V.m. der Abgabe einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteueranmeldung zu vermeiden, kann die Steueranmeldung also innerhalb der Abgabeschonfrist per Fax abgesandt werden. Es empfiehlt sich derzeit allerdings nicht, Steueranmeldungen generell per Fax abzugeben, solange die Finanzverwaltung dieses Verfahren noch nicht allgemein zugelassen hat.

BFHurteil v. 4.7.02 (V R 31/01) in DStRE 2002 S.1147.

Parkerlaubnis für Behinderte in Parkverbotszonen

Behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde erhalten bei der für ihren Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag einen "Parkausweis für Behinderte" nach einem EUeinheitlichen Muster, mit dem sie bundesweit Sonderrechte beim Parken in Anspruch nehmen können, z.B. auch in Parkraumbewirtschaftungszonen und im eingeschränkten Halteverbot. Das gilt auch dann, wenn ein Behinderter keine Fahrerlaubnis besitzt, oder das Kraftfahrzeug aufgrund der Behinderung nicht selbst führen kann. Dies hat die Parlamentarische Staatssekretärin Angelika Mertens am 3.Juli 2002 erklärt (BTdrucksache 14/9998 S.26).

Steuerfreie Zuwendungen durch Essensmarken

In Verbindung mit der Ausgabe von Essensmarken, die zusätzlich zum Arbeitslohn ausgegeben werden, erhalten Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen, weil der Wert der Essensmarken - bei richtiger Gestaltung - höher ist als der steuerlich anzusetzende Sachbezugswert. Am vorteilhaftesten ist es, wenn an die Arbeitnehmer im Jahr 2003 monatlich 15 Essensmarken mit einem Wert von je 5,65 € ausgegeben werden; das entspricht einem Einlösewert von insgesamt 84,75 €/Monat. Gleichzeitig sollten den Arbeitnehmern vom Nettolohn 15 x 2,55 € = 38,25 € als Eigenanteil gekürzt werden. In diesem Fall bleibt die Differenz in Höhe von 46,50 €/Monat bzw. 558 €/Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber, die Essensmarken ausgeben, müssen insbesondere auf folgende Details achten:

• Essensmarken dürfen bei der Lohnsteuer und Sozialversicherung nur dann mit dem Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Wert der Essensmarken höchstens 3,10 € über dem Sachbezugswert liegt. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2003 € 2,55/Mahlzeit.

• Für Abwesenheitstage dürfen keine Essensmarken ausgegeben werden. Insoweit entfallen Kontrollmaßnahmen, wenn nur 15 Essensmarken/Monat an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die i.d.R. nicht mehr als drei Tage im Monat wegen einer Auswärtstätigkeit abwesend sind.

• Der Arbeitgeber braucht die Verwendung der Essensmarken nicht zu kontrollieren, wenn die Restaurants oder Lebensmittelgeschäfte dem Arbeitgeber Abrechnungen erteilen, aus denen sich ergibt, wie viele Essensmarken mit welchem Wert eingelöst worden sind.

Absch.31 Abs.7 LStR 2002. § 1 Arbeitsentgeltverordnung. BMFschreiben v. 14.11.02 (IV C 5-S 2334-197/02) in Der Betrieb 2002 S.2513.

Geschäftsunterlagen Anfang 2003 vernichten

Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2003 vernichtet werden:

Aufzeichnungen aus den Jahren 1992 und früher;

Inventare, die bis zum 31.Dezember 1992 aufgestellt worden sind;

Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1992 oder früher erfolgt sind;

Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1992 oder früher aufgestellt worden sind;

Buchungsbelege (d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.ä.m.) aus dem Jahr 1992 oder früher;

Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1996 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden;

Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit Eintragungen aus dem Jahr 1996 oder früher (§ 41 Abs.1 Satz 9 EStG);

Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1996 oder früher.

Für die Sozialversicherung müssen die Lohnunterlagen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, das auf die letzte Prüfung durch einen Rentenversicherungsträger folgt. Darüber hinaus müssen die zum 31.Dezember 1991 vorhandenen Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet bis zum 31.Dezember 2006 aufbewahrt werden (§ 28f SGB IV).

Abweichend hiervon dürfen die o.g. Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren, oder soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Für private Unterlagen gibt es keine Aufbewahrungsfristen. Belege über Zins- und Mieteinnahmen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. können also vernichtet werden, sobald der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, und sofern diese Belege nicht mehr für andere Zwecke benötigt werden, etwa für Wohngeldabrechnungen, Streitigkeiten mit Mietern, zur Begründung von steuermindernden Tatsachen usw. Bei Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sollten die privaten Unterlagen jedoch aufbewahrt werden, da der Steuerpflichtige hinsichtlich des Abzugs von steuermindernden Aufwendungen die Feststellungslast trägt.

Auch betriebsinterne Aufzeichnungen, etwa Kalender, Arbeitsberichte, Fahrberichte u.ä.m. sind nicht aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, solche Papiere zu vernichten, sobald sie nicht mehr für innerbetriebliche Zwecke benötigt werden, da Außenprüfer und Steuerfahnder in derartigen Papieren erfahrungsgemäß gerne nach Unstimmigkeiten gegenüber den aufbewahrungspflichtigen Belegen suchen.

Sachspenden aus einem Betriebsvermögen

Sachspenden führen in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung als die Vernichtung oder Gratisabgabe überzähliger Ware. Auch Sachspenden in Form von Leistungen - etwa der Benefizauftritt eines Künstlers - sind steuerlich nachteilig, weil der Wert der Leistung als Betriebseinnahme erfasst werden muss. In solchen Fällen ist es vorteilhafter, wenn der Künstler von vornherein gratis auftritt. Denn bei Sachspenden entsteht ertragsteuerlich eine Belastung mit Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts der Entnahme. Es ist also im Regelfall vorteilhaft, die Entnahme zum Buchwert vorzunehmen, wenn die Sachspende einer gemeinnützigen Körperschaft zufließt. Außerdem entsteht eine Belastung mit Umsatzsteuer auf den Teilwert der Entnahme (§ 3 Abs.1b i.V.m. § 10 Abs.4 UStG).

Eine ertragsteuerliche Entlastung ergibt sich aufgrund des Spendenabzugs bei der Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag in Höhe des Teilwerts oder Buchwerts der Entnahme zuzüglich der angefallenen Umsatzsteuer (Abschn.111 Abs.1 EStR 2001).

Per Saldo entsteht durch eine Sachspende also eine Steuerschuld in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer abzüglich der ertragsteuerlichen Steuerermäßigung aus dem Abzug der Umsatzsteuer als Spende.

Allerdings fällt i.V.m. einer Sachspende keine Umsatzsteuer an, wenn der Unternehmer den entnommenen Gegenstand ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, beispielsweise beim Erwerb von einer Privatperson. Enthält der Gegenstand in diesem Fall jedoch im Zeitpunkt der Entnahme noch nicht vollständig verbrauchte werterhöhende Bestandteile, so ist hinsichtlich dieser Bestandteile eine Entnahmebesteuerung durchzuführen, sofern für diese Bestandteile der Vorsteuerabzug beansprucht wurde (Abschn.24b Abs.1+2 UStR; BFH/NV 2002 S.298+598).

Erlassantrag für die Grundsteuer 2002

Nach § 33 Abs.1 GrStG kann ein Grundsteuerteilerlass gewährt werden, wenn die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 20% beträgt, und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die zu einer Minderung des Rohertrags geführt haben, von außen in die Ertragslage des bebauten Grundstücks eingegriffen haben. Der Steuerschuldner hat demnach Umstände nicht zu vertreten, die unabhängig von seinem Willen eintreten.

Ertragsminderungen, die bei der Feststellung des Einheitswerts berücksichtigt werden, etwa ein Brandschaden oder ein strukturell bedingtes Überangebot an Wohnungen in einer Gemeinde, stehen einem Grundsteuerteilerlass im Wege. Derartige Ertragsminderungen müssen im Rahmen der Einheitswertfeststellung geltend gemacht werden (Abschn.38 GrStR. BVerwG v. 4.4.01 - 11 C 12.00 - in Beilage zu BFH/NV 4/2002 S.84).

Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf einzelne Wohnungen. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.

Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (und damit seines Rohertrags) nicht zu vertreten, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Weise Einfluss zu nehmen. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist jedoch weitere Voraussetzung für den Grundsteuerteilerlass, dass die Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung.

Der Erlassantrag kann nur innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach muss der Erlassantrag für die Grundsteuer 2002 spätestens bis zum 31.März 2003 bei der Gemeinde vorliegen.

Weitere Tatbestände, die zu einem Grundsteuererlass führen können, sind in den §§ 32 und 36 GrStG geregelt. Das betrifft einerseits Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder wegen des Naturschutzes im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Grundsteuer bei Grundbesitz von Kriegsbeschädigten und deren Witwen.

Kinderbetreuungskosten absetzen bei Erwerbstätigkeit der Eltern

Berufstätige Eltern und berufstätige allein Erziehende dürfen Aufwendungen für die Kinderbetreuung ab 2002 wieder steuermindernd absetzen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

• Die Kinderbetreuungskosten müssen anfallen, weil entweder der allein erziehende Elternteil oder bei zusammen lebenden Eltern beide Elternteile erwerbstätig sind. Kinderbetreuungskosten können außerdem abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige sich in der Ausbildung befindet oder körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

Der Gesetzgeber hat nicht zur Voraussetzung gemacht, dass es sich um eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit handeln muss. Somit sind sowohl der einer steuerfreien 325 €-Beschäftigung nachgehende Elternteil als auch ein freiberuflich tätiger Elternteil erwerbstätig im Sinne des § 33c EStG. Die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten lassen sich also relativ einfach gestalten.

• Das betreffende Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören und darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das Kind muss wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten ist nach oben hin begrenzt. Die Obergrenze beträgt bei zusammen lebenden Eltern für jedes Kind 1.500 € bzw. bei nicht zusammen lebenden Eltern 750 €. Kinderbetreuungskosten werden allerdings nur berücksichtigt, soweit sie den allgemeinen Betreuungsfreibetrag von 1.548 € (bei zusammen lebenden Eltern) und 774 € (bei nicht zusammen lebenden Eltern) übersteigen. Zusammen lebende Eltern, die den Höchstbetrag ausschöpfen wollen, müssen also mindestens 3.048 € Kinderbetreuungskosten/Kind nachweisen.

Zu den begünstigten Kosten zählen z.B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Kosten für Haushaltsbeschäftigte dürfen als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden, soweit ein Haushaltsbeschäftigter für die Kinderbetreuung zuständig ist. Es empfiehlt sich deshalb, im Arbeitsvertrag mit Haushaltsbeschäftigten ausdrücklich festzulegen, welche Kinderbetreuungsarbeiten anfallen und welcher Anteil der Arbeitszeit dafür vorgesehen ist. Die Aufwendungen für den Haushaltsbeschäftigten können dann anteilig abgesetzt werden, soweit sie auf die Kinderbetreuung entfallen.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die o.g. Beträge und der abzugsfähige Aufwand um ein Zwölftel (§ 33c EStG).

Steuerfreie Überlassung einer Bahn Card an Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer und Geschäftsführer, die beruflich viel Reisen müssen und auch gerne privat mit der Bahn fahren, ist der Erwerb einer Bahn Card interessant. Mit einer Bahn Card werden die Reisen - nach dem seit 15.Dezember 2002 geltenden Tarifsystem der Bundesbahn - um 25% billiger. Der Arbeitgeber kann die Kosten für den Kauf einer Bahn Card steuer- und sozialabgabenfrei ersetzen, wenn die Kosten für die Dienstreisen durch die Bahn Card mindestens um den Preis der Bahn Card sinken.

Der Vorteil, dass der Arbeitnehmer die Bahn Card auch privat nutzen kann, bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber den Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Welche Bahn Card der Arbeitgeber bezahlt (150 Euro für die 1. Klasse oder 60 Euro für die 2. Klasse), ist dem Finanzamt gleichgültig.

OFD Hannover v. 16.11.92 (S 2351-132-StH 211) in DStR 1993 S.19. § 1 ArEV.

Gestaltungshinweise zur Steuerreform 2003

Die Bundesregierung plant umfangreiche Änderungen im Steuerrecht, die derzeit allerdings nur in groben Umrissen feststehen. Deshalb besprechen wir nachfolgend nur diejenigen Gesetzesvorhaben, bei denen Handlungsbedarf besteht, um den geplanten Maßnahmen zuvorzukommen.

Abschaffung der degressiven Gebäudeabschreibung

Die Bundesregierung beabsichtigt, die degressive Abschreibung für Betriebsgebäude und vermietete Immobilien durch die lineare Abschreibung i.H.v. 2% zu ersetzen. Diese Gesetzesänderung soll auch für Altimmobilien gelten. Steuerpflichtige, die in Kürze eine betrieblich genutzte oder vermietete Immobilie erwerben oder errichten wollen, sollten den Kaufvertrag dennoch möglichst bald abschließen bzw. den Bauantrag möglichst bald einreichen, da Altgebäude von der Neuregelung möglicherweise doch nicht betroffen sind.

Besteuerung aller Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien

In naher Zukunft wird es voraussichtlich nicht mehr möglich sein, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei zu realisieren. Sobald die Bundesregierung dieses Gesetzesvorhaben realisiert, wird u.a. der Erwerb von Immobilien bzw. Immobilienfonds als Kapitalanlage uninteressant. Denn der Vorteil eines Immobilienerwerbs bestand bisher zum großen Teil in dem steuerfreien Veräußerungsgewinn. Dies muss ab sofort auch bei allen Steuersparbeteiligungen bedacht werden. Wegen dieser grundlegenden Änderung des Besteuerungssystems sollte die Struktur aller Vermögensanlagen überprüft werden, sobald die Details der neuen Vorschriften feststehen. Das wird voraussichtlich im März 2003 der Fall sein.

Es besteht derzeit das Risiko, dass die Bundesregierung auch den Wertzuwachs besteuern könnte, der bei Wertpapieren und Immobilien entstanden ist, bei denen die ein- bzw. zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Steuerpflichtige, die dieses Risiko ausschalten wollen, sollten einen solchen Wertzuwachs möglichst bald durch einen Verkauf steuerfrei realisieren. Zu diesem Zweck kommt auch ein Verkauf an einen Angehörigen oder an eine eigene GmbH in Betracht. Das Risiko, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung des Wertzuwachses privater Vermögensgegenstände kommt, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, ist allerdings relativ klein. Siehe hierzu einen BFHbeschluss vom 5.März 2001 (BStBl 2001 II,405), in dem der BFH ausgeführt hat, dass die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre bei Immobilien sehr wahrscheinlich verfassungswidrig war, soweit die Frist im Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war.

Wenn Sie in Kürze ohnehin Wertpapiere oder Immobilien verkaufen wollen, bei denen derzeit noch ein steuerfreier Veräußerungsgewinn realisiert werden kann, sollte diese Veräußerung jedoch möglichst bald vollzogen werden.

Sehr wahrscheinlich wird es nur zu einer Besteuerung des Wertzuwachses kommen, der in Zukunft eintritt, wobei dann aber vo­raussichtlich auch der Wertzuwachs besteuert wird, der bei Wertpapieren und nicht selbst genutzten Immobilien entsteht, die vor dem 1.Januar 2003 angeschafft wurden.

Einschränkung des Verlustabzugs auf sieben Jahre

Der Verlustabzug ist bisher zeitlich unbegrenzt möglich. Ab 2003 wird der Verlustvortragszeitraum bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer voraussichtlich auf sieben Jahre begrenzt und zwar möglicherweise auch für die Altverluste. Verlustvorträge aus den Jahren vor 1996 gehen dadurch also verloren. Steuerpflichtige, die solche Verlustvorträge besitzen, sollten versuchen, diese noch im Jahr 2002 mit Gewinnen zu verrechnen, beispielsweise indem stille Reserven durch eine Veräußerung von Wirtschaftsgütern an Angehörige oder verbundene Unternehmen aufgelöst werden.

Abschaffung der Eigenheimzulage für Steuerpflichtige ohne Kinder

Ab 2003 wird die Eigenheimzulage wahrscheinlich nur noch an Steuerpflichtige mit Kindern ausbezahlt. Die Zulage wird dann voraussichtlich - neben einem Sockelbetrag von ca. 1.000 € - für jedes Kind zwischen 800 und 1.200 €/Jahr betragen und wie bisher acht Jahre lang gewährt werden und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Altbau oder Neubau handelt. Außerdem soll die i.V.m. der Eigenheimzulage geltende Einkommensgrenze ab 2003 um ca. 15% abgesenkt werden. Von diesen Änderungen sind voraussichtlich alle Immobilien betroffen, bei denen der notarielle Kaufvertrag - im Falle des Erwerbs - nach dem 31.Dezember 2002 abgeschlossen wird bzw. bei denen der Bauantrag nach dem 31.Dezember 2002 eingereicht wird.

Steuerpflichtige ohne Kinder, die in Kürze ohnehin den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie planen, sollten prüfen, ob sie den notariellen Kaufvertrag oder die Einreichung des Bauantrags vorziehen können, um die Eigenheimzulage zu retten. Bei dieser Entscheidung sollte auch bedacht werden, dass die Immobilienpreise in den nächsten Jahren möglicherweise fallen, wenn die Kapitalanleger aufgrund der i.V.m. den Immobilien geplanten Gesetzesänderungen als Käufer weitgehend ausfallen. Das spricht gegen einen übereilten Vertragsabschluss.

Geplante Steuerrechtsänderungen im Internet unter www.bundesfinanz­ministerium.de "Neue/weitere Veröffentlichungen/Koa­litionsvertrag".

Minderung der Gewerbesteuer durch Vermeidung von Dauerschuldzinsen

Nach § 8 Nr.1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Schuldzinsen für Kredite hinzugerechnet, die der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen. Um diese sog. Dauerschuldzinsen möglichst gering zu halten, können Sie folgende Strategien nutzen:

Alle Kontokorrentkonten sollten einmal im Jahr für ca. 10 Tage auf einen positiven oder möglichst niedrigen negativen Stand gebracht werden. Es genügt allerdings nicht, den Kontostand auf einem Kontokorrentkonto durch Erhöhung des Schuldsaldos auf einem anderen Bankkonto für die notwendige Zeit herunterzudrücken (Abschn.45 Abs.7 Satz 18 GewStR). Am sichersten ist es, die Einnahmen bzw. Ausgaben so zu steuern, dass alle Kontokorrentkonten während des Wirtschaftsjahres einmal für ca. 10 Tage auf einen positiven Stand gebracht werden.

Dieses Ziel kann mit dem Zwei- bzw. Dreikontenmodell besonders wirksam erreicht werden. Denn bei diesen Steuermodellen wird ein besonderes Bankkonto für die Betriebseinnahmen verwendet. Dieses Konto kann bei Gewerbetreibenden benutzt werden, um während des Jahres nacheinander alle Kontokorrentkredite, Wechselkredite und Gesellschafterdarlehen einmal für etwa 10 Tage vollständig oder weitgehend zurückzuführen.

• Ein Kredit, den ein Gewerbebetrieb zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und der aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen ist, zählt nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den laufenden Schulden. Gewerbetreibende, die in der Lage sind, bei der Finanzierung des Umlaufvermögens entsprechende Vereinbarungen mit der Bank zu treffen, können dadurch die Zurechnung der Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer vermeiden. Das dürfte immer dann möglich sein, wenn es sich um die Finanzierung größerer Objekte handelt, die sich in der Abwicklung leicht identifizieren lassen, insbesondere bei Fahrzeugen, Immobilien und Wertpapieren (BStBl 1999 II,33).

• In einem Urteil vom 24.Januar 1996 (BStBl 1996 II,328) hat der BFH einen weiteren Weg gezeigt, mit dem die Dauerschuldzinsen reduziert werden können. Nach Auffassung des BFH dürfen Wechselkredite, die bei verschiedenen Banken aufgenommen werden, hinsichtlich der Dauerschulden nicht als eine Schuld angesehen werden. Gewerbetreibende, die fortlaufend Wechselkredite in Anspruch nehmen, können die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen in Höhe des "Bodensatzes" dieser Kredite z.B. dadurch vermeiden, dass die Wechsel im ersten Halbjahr bei der Bank A und im zweiten Halbjahr bei der Bank B diskontiert werden, vo­rausgesetzt, dass diese beiden Banken bei der Kreditgewährung nicht zusammenwirken.

Monatlich 50 € als Zuschuss für einen privaten Internetanschluss ohne Abzüge auszahlen

An Arbeitnehmer, die einen privaten Internetzugang besitzen, darf jeden Monat ein Zuschuss für die Internetnutzung in Höhe von bis zu 50 € abgabenfrei ausbezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber diesen Zuschuss mit 25% pauschal versteuert und zusätzlich zum normalen Gehalt auszahlt. Außerdem muss der Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben, aus der sich ergibt, dass er einen privaten Internetanschluss besitzt, und dass dafür im Jahresdurchschnitt mindestens Gebühren in Höhe des monatlichen Zuschusses anfallen. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. Da viele Arbeitnehmer einen privaten Internetanschluss besitzen, bietet § 40 Abs.2 Satz 1 EStG eine interessante Möglichkeit, Arbeitnehmern jeden Monat 50 € abgabenfrei auszuzahlen. Diese Chance sollte bei allen Gehaltserhöhungen genutzt werden, um das Nettogehalt der Arbeitnehmer anzuheben.

Bei Zuschüssen, die 50 €/Monat übersteigen, müssen die Aufwendungen zumindest für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten nachgewiesen werden. Hieraus kann dann ein Durchschnittswert ermittelt werden, der so lange gilt, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (§ 127 Abs.4a LStR 2002; § 2 Abs.1 ArEV).

Durch eine Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt Erbschaftsteuer sparen

Im Hinblick auf die in Kürze zu erwartende Erhöhung der Erbschaftsteuer bei der Schenkung bzw. Vererbung großer Vermögen denken viele Steuerpflichtige darüber nach, ob es sinnvoll ist, Immobilien bereits jetzt im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zu übertragen. Wir haben deshalb nachfolgend die Gesichtspunkte zusammengestellt, die bei einer Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt des Nießbrauchs beachtet werden müssen. In einem solchen Fall bleibt dem Nießbraucher bis zum Lebensende der Nutzen, das Kapital wird aber schon jetzt auf die nächste Generation übertragen.

Zivilrechtlich erfordert der Vorbehaltsnießbrauch bei Grundstücken den Abschluss eines Vertrags beim Notar und die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch (§ 873 BGB). Eine Grundstücksschenkung zwischen Eltern und Kindern unter gleichzeitigem Vorbehalt des Nießbrauchs bewirkt, dass die Eltern die übertragene Immobilie weiterhin selbst nutzen oder vermieten können. Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, tragen die Eltern die gewöhnlichen laufenden Kosten, während außergewöhnliche Reparaturen und Ausbesserungen von dem Kind als dem neuen Eigentümer zu tragen sind. Eine zusätzliche Absicherung für die Eltern kann durch die dingliche Vereinbarung eines Rückübertragungsanspruchs erlangt werden, der dazu führt, dass die Immobilie an die Eltern zurückfällt, falls das Kind vor den Eltern stirbt.

Erbschaftsteuer
Bei einer Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt handelt es sich um eine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG, wobei sich der Wert der Schenkung nach dem Steuerwert des Grundstücks richtet. Das Nießbrauchsrecht selbst hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der Schenkung- steuer. Die Steuer, die anteilig auf den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts entfällt, wird jedoch bis zum Erlöschen des Nießbrauchs zinslos gestundet (§ 25 Abs.1 Satz 2 ErbStG), so dass die sofort fällige Schenkungsteuer i.d.R. sehr niedrig ist. Der auf den Wert des Nießbrauchs entfallende Schenkungsteuerbetrag braucht von den Kindern i.d.R. erst nach dem Tod beider Elternteile bezahlt zu werden.

Verzichten die Eltern vorzeitig auf das Nießbrauchsrecht, so erlischt die Belastung und damit endet auch die Stundung. Ein vorzeitiges Ende der Stundung tritt außerdem ein, wenn das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück veräußert wird (§ 25 Abs.2 ErbStG). Schließlich kann der Steuerpflichtige jederzeit auf die Stundung verzichten und die noch offene Steuerschuld mit dem Barwert tilgen (§ 25 Abs.1 Satz 3 ErbStG). Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden, sobald die Steuer gestundet ist. Da der Ablösungsbetrag zur Ermittlung des Barwerts mit 5,5% (bezogen auf die voraussichtliche Restlaufzeit des Nießbrauchsrechts) abgezinst wird, ist die Ablösung der Steuer i.d.R. vorteilhaft und sollte, wenn Geldmittel zur Verfügung stehen, möglichst durchgeführt werden. Eine zusätzliche Ermäßigung der Schenkungsteuer ergibt sich, wenn der Zuwendende die Schenkungsteuer übernimmt (BStBl 2002 II,314).

Einkommensteuer
Beim Vorbehaltsnießbrauch werden - im Falle einer Vermietung - den Eltern die Einkünfte zugerechnet, während die Kinder als Eigentümer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Die Eltern dürfen die Abschreibungen unverändert fortführen. Die Kinder als neue Eigentümer dürfen dagegen weder Abschreibungen noch Werbungskosten absetzen, weil sie keine Einkünfte erzielen (BStBl 1998 I, 914; EFG 2002, 827).

Die von den Eltern getragenen Aufwendungen für das zur Einkünfteerzielung genutzte Grundstück sind als Werbungskosten absetzbar, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Pflicht zur Kostentragung besteht. Großreparaturen können die Eltern daher nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn sie sich hierzu vertraglich verpflichtet haben. Eine solche Vereinbarung ist aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, weil die Kosten der Großreparaturen sonst weder bei den Eltern noch bei den Kindern abzugsfähig sind (BStBl 1998 I, 914).

Gelegentliche Nutzung eines Betriebs-Pkw durch den Arbeitnehmer-Ehegatten

Nach Auffassung der Sozialversicherungsprüfer entsteht ein sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil, wenn ein im Betrieb mitarbeitender Ehepartner den Geschäftswagen nutzt. Denn zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung zählen alle Zuwendungen aus einem Beschäftigungsverhältnis, unabhängig in welcher Form sie geleistet werden. Bei der Beitragsberechnung sind auch Sachbezüge zu berücksichtigen. Hierzu zählt nach Auffassung der Sozialversicherungsträger auch die private Nutzung eines firmeneigenen Pkw auf Grund familiärer Bindungen. Die Sozialversicherungsprüfer berufen sich insoweit auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinlandpfalz vom 31.August 1999 (L 6 RA 45/99).

Die Rechtsauffassung der Sozialversicherungsprüfer widerspricht der BFHrechtsprechung zum Begriff des Arbeitslohns. Denn nach der Rechtsprechung des BFH liegt Arbeitslohn nur vor, wenn eine Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist (BStBl 1985 II,529). Wenn der Ehegatte eines Handelsvertreters den Betriebspkw gelegentlich benutzen darf, um die Kinder von der Schule abzuholen, so erfolgt die Pkwnutzung jedoch aufgrund der familiären Bindungen und nicht aufgrund des Arbeits­verhältnisses des Ehegatten als Bürogehilfe. Außerdem darf der Vorteil aus der Nutzung eines Betriebspkw unter Anwendung der 1%-Regelung nach der BFHrechtsprechung nicht mehrfach angesetzt werden, wenn mehrere Personen den gleichen Betriebspkw nutzen (BFHurteil v. 15.5.02 - VI R 132/00 - in Der Betrieb 2002 S.1586).

Da der Begriff des Arbeitslohns für Zwecke der Lohnsteuer und Sozialversicherung - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gleich ist, sollte gegen entsprechende Feststellungen eines Sozialversicherungsprüfers Einspruch eingelegt werden. Das gilt insbesondere bei 325 €-Jobs, bei denen durch die 1%-Zurechnung für die sporadische Pkwnutzung enorme Sozialversicherungsnachzahlungen entstehen können. Noch sinnvoller ist es allerdings, wenn anlässlich einer Sozialversicherungsprüfung von vornherein klargestellt wird, dass der Arbeitnehmerehegatte den Firmenpkw nicht für private Zwecke nutzen durfte, weil dem Betriebsinhaber die oben geschilderte Problematik bekannt war.

Steuerfallen i.V.m. der Internet-Homepage

Viele Homepages sind mit Werbebannern und Links versehen, um die Kosten i.V.m. dem eigenen Internetauftritt niedrig zu halten. Die Einnahmen aus derartigen Werbemaßnahmen gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, so dass grundsätzlich sowohl eine Gewerbeanmeldung als auch Steuererklärungen abgegeben werden müssen. Nur wenn die Ausgaben i.V.m. dem eigenen Internetauftritt die Einnahmen voraussichtlich jahrelang übersteigen werden, liegt keine Einkünfteerzie­lungsabsicht vor und die Einnahmen sind hinsichtlich der Einkommen­steuer und Gewerbesteuer unbeachtlich. In solchen Fällen sollten aber alle Belege vorsorglich aufgehoben werden, da es häufig vorkommt, dass das eigene Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung auf diese Einnahmen aufmerksam wird.

Umsatzsteuer wird aus derartigen Einnahmen fällig, wenn der Vorjahresumsatz insgesamt (also nicht nur aus den Werbeeinnahmen) nicht höher als 16.620 € war, und wenn der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird, denn die sog. Kleinunternehmer brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen (§ 19 Abs.1 UStG).

Homepagebesitzer, die sich gegenseitig dadurch unterstützen, dass jeder Partner auf den anderen Partner unentgeltlich durch einen Werbebanner oder Link hinweist, übersehen häufig, dass hier umsatzsteuerlich ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies kann (z.B. anlässlich einer Betriebsprüfung) zu Umsatzsteuernachzahlungen i.V.m. Nachzahlungszinsen führen. In derartigen Fällen sollten deshalb unbedingt Rechnungen gestellt werden, die im Regelfall weder ertragsteuerlich noch umsatzsteuerlich zu einer Steuerbelastung führen, weil der Ausgangsrechnung eine entsprechende Eingangsrechnung gegenübersteht. Gleiches gilt für alle anderen Arten eines kostenlosen Werbetausches, etwa beim Anzeigen- oder Beilagentausch (DStR 2002,988).

Kann das Altersvorsorgevermögen eines Riester-Anlegers vererbt werden?

Eine Auszahlung des Restbetrages, der zum Todeszeitpunkt in einem privaten Altersvorsorgevertrag noch enthalten ist, an die Erben ist möglich, wenn die Vertragskonditionen dies zulassen. Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist dies in der Regel nicht der Fall; hier sind meist nur Hinterbliebenenrenten vorgesehen.

Wenn das Altersvorsorgevermögen vererbt wird, handelt es sich um eine "schädliche Verwendung". In diesem Fall bekommen die Erben zwar das eingezahlte Geld sowie die angefallenen Erträge ausgezahlt. Allerdings muss zuvor die gesamte in dem Restbetrag enthaltene staatliche Förderung zurückgezahlt werden. Außerdem müssen die angefallenen Zinsen versteuert werden. Zusätzlich fällt unter Umständen Erbschaft­steuer an (www.vdr.de).

Unterhaltsleistungen absetzen

Bei Unterhaltsleistungen an Partner einer Lebensgemeinschaft müssen steuerlich zwei Fälle unterschieden werden: zum einen Lebensgemeinschaften mit einem Kind in den ersten drei Lebensjahren und zum anderen sonstige Lebensgemeinschaften.

Lebensgemeinschaften mit einem Kind unter 3 Jahren

Ein unverheirateter, nicht berufstätiger Elternteil, der ein Kind in den ersten drei Lebensjahren versorgt, ist nach § 1615 l BGB unterhaltsberechtigt. Die gesetzliche Unterhaltsberechtigung beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet grundsätzlich acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Erwerbslosigkeit des Elternteils, der das Kind versorgt, endet die Unterhaltsberechtigung jedoch erst drei Jahre nach der Geburt, so dass in diesen Fällen die gesetzliche Unterhaltsberechtigung so lange weiter besteht.

Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil kann in einem solchen Fall Unterhaltsleistungen bis zu 7.188 € als außergewöhnliche Belastungen abziehen. In dem Jahr, in dem das Kind geboren wurde bzw. in dem das Kind die Altersgrenze mit dem 3. Geburtstag überschreitet, können die Unterhaltsaufwendungen jedoch nur anteilig abgezogen werden, da die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht im gesamten Veranlagungszeitraum bestanden hat (§ 33a Abs.4 EStG).

Sonstige Lebensgemeinschaften

Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind Personen gleichgestellt, denen Sozialhilfeleistungen mit Rücksicht auf die Unterhaltszahlungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden. Wenn in einer Lebensgemeinschaft nur ein Partner Einkünfte hat, sollte der andere Partner einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe stellen, vorausgesetzt dass sein Vermögen 15.500 € nicht übersteigt. Wird dieser Antrag dann im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen abgelehnt, darf der berufstätige Partner in seiner Steuererklärung bis zu 7.188 € Unterhalt als außergewöhnliche Belastung abziehen.

In beiden Fällen sind echte Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner nur dann erforderlich, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Bei einem gemeinsamen Haushalt geht die Finanzverwaltung von fiktiven Unterhaltszahlungen i.H.v. 7.188 € aus, da der leistungsfähige Lebenspartner den gemeinsamen Haushalt finanziert (Abschn.190 Abs.1 EStR 2001).

Herabsetzung der Grunderwerbsteuer bei einem Preisnachlass

Wenn der Kaufpreis einer Immobilie nachträglich herabgesetzt wird, z.B. wegen Baumängeln oder wegen einer verspäteten Fertigstellung, wird die 3,5%ige Grunderwerbsteuer auf Antrag nach § 16 Abs.3 GrEStG entsprechend herabgesetzt. Voraussetzung für die Minderung der Grunderwerbsteuer ist, dass die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet, oder dass die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund des § 437 BGB wegen Sach- oder Rechtsmängeln vollzogen wird. Derartige Fälle sind relativ häufig.

Badenwürttemberg v. 7.8.02 (3-S 4543/9) in Der Betrieb 2002 S.2020.


Steuererleichterungen für Hochwasseropfer und Spender

Privatpersonen können Aufwendungen zur Beseitigung bzw. Behebung von Schäden an selbstgenutzten Wohnungen und Häusern als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Gleiches gilt für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Die als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können noch in diesem Jahr als Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eingetragen werden, so dass kurzfristig Steuererleichterungen entstehen.

Maßnahmen für Selbständige

• Beim Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Betriebsgebäude dürfen im Jahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Jahren zusätzlich zur normalen Abschreibung insgesamt bis zu 30% der Herstellungs- und Wiederherstellungskosten abgeschrieben werden. Außerdem dürfen bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die als Ersatz für vernichtete oder verlorengegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Jahren neben der normalen Abschreibung bis zu insgesamt 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden. Diese Sonderabschreibungen können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die vor dem 1.Januar 2006 angeschafft oder hergestellt werden. Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beweglicher Anlagegüter sowie Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am Grund und Boden werden in den Jahren 2002 bis 2005 vom Finanzamt ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand und Betriebsausgaben anerkannt; bei Gebäuden allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen den Betrag von 45.000 € nicht übersteigen.

• Bei nicht sofort finanzierbaren Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten kann in den Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.Januar 2006 enden, eine steuerfreie Rücklage bis zu 30 bzw. 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten gebildet werden. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen ist jedoch auf insgesamt 600.000 € und jährlich auf 200.000 € begrenzt.

Unterstützungen an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschn.11 Abs.2 der Lohnsteuerrichtlinien gezahlt werden, sind steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie insgesamt 800 € nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge bleiben ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

Maßnahmen für Vermieter

Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke geltende Regelung entsprechend. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt, wenn sie den Betrag von 45.000 € nicht übersteigen. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen

Stundungsanträgen von nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen sowie Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gibt die Finanzverwaltung unter erleichterten Voraussetzungen statt. Bei den Betroffenen wird bis zum 31.Dezember 2002 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und der Länder abgesehen. Zuschläge für diese Steuern werden nicht erhoben.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Es werden keine steuerlich nachteiligen Folgerungen gezogen, wenn Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen unmittelbar durch das Unwetter vernichtet worden sind oder verloren gegangen sind.

Nachweis steuerbegünstigter Spenden

Für den Nachweis von Spenden, die bis zum 15.Dezember 2002 zur Linderung der Katastrophenfolge auf ein Sonderkonto einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, genügt die Vorlage des Einzahlungsbelegs.

Verschiebung der Steuerreform

Die Bundesregierung hat die Verschiebung der 2. Stufe der Steuerreform um 1 Jahr beschlossen. Die derzeit geltenden Steuersätze bei der Einkommensteuer gelten also voraussichtlich im Jahr 2003 weiter. Die zusätzlichen Steuereinnahmen aufgrund dieser Maßnahme sollen in einen Sonderfonds fließen und für die Beseitigung der Hochwasserschäden eingesetzt werden.

Gespendete Überstunden bleiben abgabenfrei

Um die Hilfsbereitschaft der Mitbürgerinnen und Mitbürger zu unterstützen, hat die Bundesregierung eine Verordnung zur Änderung der Arbeitsentgeltverordnung beschlossen. Durch diese Verordnung wird gespendeter Arbeitslohn von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung freigestellt, wenn die Steuerbehörden die auf Überstunden oder Arbeitszeitguthaben entfallende Steuer erlassen, und wenn das Entgelt Geschädigten aus inländischen Naturkatastrophen gespendet wird. Bisher haben sich Sachsen, Niedersachsen und Thüringen für eine Steuerbefreiung von gespendetem Lohn ausgesprochen. Weitere Bundesländer wollen folgen.

In Betrieben, die sich an dieser Aktion beteiligen, vereinbaren die Beschäftigten mit ihrem Arbeitgeber schriftlich, welcher Geldbetrag bzw. in welchem Umfang Arbeitszeit gespendet werden soll. Die Beschäftigten können das Geld über den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto einzahlen lassen. Begünstigt kann aber auch ein anderer Betriebsangehöriger sein, der durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

Erlass Bayern v. 12.8.02 (37-S 1915-009-35 081/02) in DStR 2002 S.1487. Erlass Niedersachsen v. 20.8.02 (S 2332-165-35) in Der Betrieb 2002 S.1803. Pressemitteilung des BMF v. 16.8.02 in Der Betrieb Nr.34/2002 S.X.

Höherer Spendenabzug bei Zuwendungen an Parteien

Aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes (BStBl 2002 I,666) gelten ab dem Jahr 2002 neue Regelungen für Zuwendungen an politische Parteien. Die Berücksichtigung solcher Zuwendungen verläuft - wie bisher - zweigleisig:

• Bis einschließlich 2001 werden die ersten 1.534 € (bzw. 3.068 € bei Eheleuten) nach § 34g EStG zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen. Danach verringert eine Spende in Höhe von 1.534 € die Steuerschuld um 767 €.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 werden nach § 34g EStG die ersten 1.650 € (bzw. 3.300 € bei Eheleuten) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen.

• Höhere Zuwendungen an politische Parteien dürfen bis einschließlich 2001 nach § 10b Abs.2 EStG bis zum Höchstbetrag von 1.534 € (bzw. 3.068 € bei Eheleuten) als Sonderausgaben abgezogen werden. Ab dem Jahr 2002 dürfen Zuwendungen an politische Parteien, die die Höchstbeträge des § 34g EStG übersteigen, bis zum Höchstbetrag von 1.650 € (bzw. 3.300 € bei Eheleuten) als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Überzahlte Lohnsteuer zeitnah zurückholen

Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002 können noch bis zum 30.November 2002 eingetragen oder geändert werden (§ 39a Abs.2 Satz 3 EStG). Hierdurch können Arbeitnehmer überzahlte Lohnsteuer bereits im Jahr 2002 zurückholen und nicht erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2002. Als Freibetrag können z.B. eingetragen werden: Verluste aus anderen Einkunftsarten, Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Kirchensteuer, Spenden, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten, falls diese Ausgaben die Pauschbeträge um mindestens 600 € übersteigen.

Der Freibetrag wird vom Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung der letzten Monate des Jahres 2002 berücksichtigt und gegebenenfalls bei dem vom Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleich (Abschn.121 LStR 2002). Im Regelfall erhöht sich dadurch das Nettogehalt in den letzten Monaten des Jahres 2002 wesentlich.

Anwälte dürfen jetzt vor jedem Oberlandesgericht auftreten

Seit 1.August 2002 dürfen Rechtsanwälte vor jedem Oberlandesgericht in Deutschland auftreten. Dies sieht das OLGvertretungsänderungs­gesetz vor, das am 31.Juli 2002 verkündet worden ist (BGBl 2002 I,2850).

Die Mandanten eines Rechtsanwalts haben jetzt also die Wahl: Sie können sich sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz eines Zivilprozesses durch den Anwalt ihres Vertrauens beraten und vertreten lassen. In der zweiten Instanz können sie sich aber auch einem Oberlandesgerichtspezialisten anvertrauen.

Steuervorteile durch Anschaffung eines Pkw kurz vor dem Jahresende

Die nachfolgenden Gestaltungshinweise richten sich insbesondere an Betriebe mit Einnahmen-Überschussrechnung und an kleinere Betriebe, die die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen können.

Wenn am 20.Dezember 2002 ein neuer Pkw für 50.000 € angeschafft und im Jahr 2002 nicht mehr privat genutzt wird, können im Jahr 2002 10% Abschreibung von 50.000 € = 5.000 € plus 20% Sonderabschreibung nach § 7g EStG = 10.000 € abgesetzt werden (Abschn.44 Abs.2 EStR). Der Gewinn sinkt also im Jahr 2002 um 15.000 €. Dabei muss beachtet werden, dass die Sonderabschreibung in Höhe von 20% nach § 7g EStG nur zulässig ist, wenn u.a. folgende Voraussetzungen vorliegen:

• der Pkw muss mindestens 12 Monate im Betrieb genutzt werden,
• im Jahr der Inanspruchnahme der 20%igen Sonderabschreibung darf die Privatnutzung des Pkw nicht mehr als 10% betragen (Abschn.83 Abs.7 EStR 2001), was durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden sollte, und
• es muss in einem der Vorjahre eine (geringfügige) Ansparrücklage für den Pkw gebildet worden sein.

Wenn anlässlich des Kaufs eines neuen Pkw ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben wird, ist es vorteilhaft, den Gebrauchtwagen erst im Jahr 2003 an den Händler auszuliefern. Dadurch kann einerseits vermieden werden, dass die 20%ige Sonderabschreibung für den neuen Pkw aufgrund der Privatnutzung gefährdet wird, und andererseits entsteht dann der Buchgewinn aus der Veräußerung des Gebrauchtwagens erst im Jahr 2003.

Bei Betrieben, die den Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, bestehen weitere Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Fall ist es am vorteilhaftesten, wenn der Gebrauchtwagen an den Kfzhändler kurz vor dem Jahresende 2002 übergeben wird, und wenn der Kfzhändler den Gebrauchtwagen erst Anfang Januar 2003 bezahlt. Dann kann der Restbuchwert im Jahr 2002 abgeschrieben werden, und der Verkaufserlös wird als Einnahme erst im Jahr 2003 erfasst (BStBl 95 II,635). Die steuerlichen Auswirkungen einer solchen Gestaltungsmaßnahme sind enorm, wie folgendes Beispiel zeigt:

Ein Freiberufler verkauft Ende Dezember 2002 einen betrieblichen Pkw für 20.000 € an einen Kfzhändler. Der Restbuchwert beträgt 15.000 €. Es wird vereinbart, dass der Kfzhändler den Pkw erst Anfang 2003 bezahlen muss. In diesem Fall sinkt der Gewinn des Freiberuflers im Jahr 2002 um 15.000 €, weil der Restbuchwert bereits bei Übergabe des Pkw im Jahr 2002 als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, und um 15.000 € aufgrund der Abschreibung des neuen Pkw; das ergibt eine Gewinnminderung von insgesamt 30.000 € im Jahr 2002. Der Verkaufserlös in Höhe von 20.000 € muss erst im Jahr 2003 als Betriebseinnahme erfasst werden.

Geschenke vorteilhaft gestalten

Im Hinblick auf die herannahende Weihnachtszeit erinnern wir nachfolgend an die Vorschriften, die i.V.m. betrieblich veranlassten Geschenken beachtet werden müssen:

• Aufwendungen für Geschenke, die der Empfänger ausschließlich betrieblich nutzen kann, z.B. für einen Arztkoffer, sind ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag steuerlich abzugsfähig. Sonstige Aufwendungen für Geschenke sind dagegen steuerlich nur abzugsfähig, wenn deren Wert 40 € pro Jahr und Empfänger nicht übersteigt (Abschn.21 Abs.2+3 EStR 2001).

• Bei Schenkern, die die Vorsteuer abziehen können, handelt es sich bei den 40 € um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Bei Steuerpflichtigen, die keine Vorsteuer abziehen können - etwa bei Ärzten - sind dagegen die Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer maßgebend. Bei Steuerpflichtigen, die Vorsteuern nur zum Teil abziehen dürfen, ist für die Einhaltung des Grenzwerts von 40 € der Betrag maßgebend, der sich nach Kürzung des abzugsfähigen Teils der Umsatzsteuer vom Kaufpreis ergibt (Abschn.86 Abs.4 EStR 2001).

Auf der Rechnung für das Geschenk muss der Empfänger vermerkt werden, und bei Rechnungen über mehrere Geschenke müssen für jeden Empfänger die zugehörigen Geschenke angegeben werden (Abschn.22 Abs.2 EStR 2001).

• Die Aufwendungen für Geschenke müssen in der Buchführung zeitnah auf einem besonderen Konto verbucht werden, so dass die Einhaltung des 40 €-Grenzwerts aus der Buchhaltung oder dem Buchungsbeleg mühelos nachgeprüft werden kann. Nicht abzugsfähige Geschenke sollten - wenn möglich - von vornherein als private Zu­wendung be­handelt werden, die in der Buchführung nichts verloren hat. Dann entfällt das Risiko, dass ein penibler Betriebsprüfer eine Kontrollmitteilung ausschreibt, um zu prüfen, ob der Empfänger die Zuwendung als Einnahme versteuert hat.

Bei der Verbuchung nicht abzugsfähiger Geschenke muss beachtet werden, dass der Vorsteuerabzug für derartige Geschenke nicht zulässig ist, und dass die nicht abzugsfähige Vorsteuer auch nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden darf (Abschn.86 Abs.5 EStR 2001). Es empfiehlt sich, für die ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Geschenke in der Buchhaltung ein gesondertes Konto einzurichten, auf dem der Bruttowert dieser Geschenke verbucht wird. Der Saldo dieses Kontos wird dann am Jahresende dem Jahresüberschuss außerhalb der Bilanz hinzugerechnet. Alternativ kann der Bruttobetrag auch sofort auf dem Privatkonto verbucht werden.

Geschenke an Arbeitnehmer können ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind jedoch in folgenden Fällen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig:

- Geldgeschenke an Arbeitnehmer gehören in jedem Fall zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

- Sachgeschenke an Arbeitnehmer bleiben als Aufmerksamkeiten nur bis zu einem Wert von 40 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für Geschenke, die anlässlich einer Weihnachtsfeier übergeben werden (Abschn.72 Abs.4+6 i.V.m. Abschn.73 Abs.1 LStR 2002).

Geldspielautomatenumsätze sind wahrscheinlich umsatzsteuerfrei

Mit Beschluss vom 30.November 2000 hat der BFH entschieden, es sei ernstlich zweifelhaft, ob Geldspielautomatenumsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Es sei möglich, dass sich die Unternehmer für die Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen auf Art.13 der 6. EGrichtlinie berufen können. Entsprechende Steuerbescheide müssen also offen gehalten werden. Die Verfahren ruhen auf Antrag. Aussetzung der Vollziehung gewährt die Finanzverwaltung gegen Sicherheitsleistung.

OFD Erfurt v. 9.8.01 (S 7200 A-02-St 341) in Umsatzsteuerrundschau 2001 S.556. Urteil des FG Münster v. 26.10.01 (5 K 4280/00 Urev. eingel.; Az. des BFH: V R 7/02) in DStRE 2002 S.704.

Steuernachzahlungen bei einer Versetzung in einen anderen Staat

Mit Urteil vom 15.Mai 2002 hat der Bundesfinanzhof entschieden, wie Arbeitnehmer zu besteuern sind, die während des Kalenderjahres aus Deutschland in einen anderen Staat verziehen und anschließend nur noch dort Einkünfte erzielen. Danach gehen die nach dem Wegzug erzielten Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ein. Sie unterliegen jedoch dem "Progressionsvorbehalt", d.h. sie erhöhen oder vermindern denjenigen Steuersatz, mit dem das in Deutschland erzielte Einkommen besteuert wird.

Im Urteilsfall war ein niederländischer Staatsbürger im Jahresverlauf aus Deutschland in die Niederlande verzogen. In Deutschland erzielte er nach dem Wegzug keine Einkünfte mehr. Der BFH bestätigte das Vorgehen des Finanzamts, das die in den Niederlanden erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts bei der Berechnung der deutschen Einkommensteuer berücksichtigt hatte. Diese Handhabung sei durch § 32b EStG gedeckt und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Zugleich versagte der BFH dem Steuerpflichtigen, der nach seinem Wegzug in den Niederlanden geheiratet hatte, die Anwendung des Splittingtarifs. Der Splittingtarif gelte nur dann, wenn beide Ehegatten zumindest in einem Teil des betreffenden Jahres in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln seien, und das sei bei der Ehefrau des Steuerpflichtigen nicht der Fall gewesen.

Arbeitnehmer, die ins Ausland versetzt werden oder aus dem Ausland zurückkehren, müssen also bedenken, dass i.V.m. der deutschen Einkommensteuererklärung für das Umzugsjahr Steuernachzahlungen fällig werden können. Denn das Finanzamt wendet auf die in Deutschland bezogenen Einkünfte einen Steuersatz an, der auch die im Ausland bezogenen Einkünfte des Kalenderjahres berücksichtigt, falls diese Vorgehensweise nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens unzulässig ist. Es empfiehlt sich deshalb, eine deutsche Einkommensteuererklärung für das Umzugsjahr nur abzugeben, wenn das Finanzamt dazu auffordert oder wenn sich trotz des Progressionsvorbehalts eine Erstattung ergibt.

BFHurteil v. 15.5.02 (I R 40/01) in Der Betrieb 2002 S.1743.

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und E-Mails

Alle Kaufleute sind verpflichtet, folgende Angaben auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen zu machen:

• den vollständigen Firmennamen mit Rechtsformzusatz,
• den Sitz des Unternehmens,
• das Registergericht und
• die Handelsregisternummer.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift kann das Registergericht ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5.000 € festsetzen (§§ 37a + 125a HGB); außerdem drohen Abmahnverfahren.

Bei einer GmbH sind darüber hinaus folgende weitere Angaben erforderlich:

• die Namen aller Geschäftsführer und
• der Name des Aufsichtsratsvorsitzenden, falls ein Aufsichtsrat gebildet wurde (§ 35a GmbHG).

Ob auch Emails als Geschäftsbriefe anzusehen sind, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Vorsichtshalber sollten die o.g. Angaben aber auch in allen Emails gemacht werden. Zu diesem Zweck kann in das Emailcomputerprogramm eine Zusatzfunktion eingearbeitet werden, die alle Emails automatisch mit einem entsprechenden Anhang versieht.

Schmittmann/Ahrens in Der Betrieb 2002 S.1038.

Hinweise zur Testamentsgestaltung i.V.m. Verlustvorträgen

Ein Erbe tritt bürgerlichrechtlich und einkommensteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Die in der Person des Erblassers entstandenen Verluste werden deshalb im Jahr des Erbfalls beim Erben abgezogen, soweit sie beim Erblasser nicht ausgeglichen und auch im Wege des Verlustrücktrags nicht abgezogen werden können. Sind mehrere Erben vorhanden, werden die Verluste des Erblassers den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile zugerechnet. Siehe hierzu die Berechnungsbeispiele in den Hinweisen zu Abschnitt 115 der Einkommensteuerrichtlinien.

Mit Urteil vom 16.Mai 2001 (BStBl 2002 II,487) hat der BFH entschieden, dass er insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. Es lohnt sich also, auch dann Steuererklärungen abzugeben, wenn fortlaufend Verluste anfallen, etwa wegen eines unwirtschaftlichen Immobilienbestands. Denn diese Verluste sind ein wertvoller Bestandteil des Nachlasses, weil sie bei den Erben zu Steuervorteilen führen. Wenn bei einem Erblasser Verlustvorträge aufgelaufen sind, sollte bei der Testamentsgestaltung aus steuerlicher Sicht dazu geraten werden, als Erben Personen einzusetzen, bei denen diese Verluste zu möglichst großen Steuervorteilen führen. Den übrigen Personen können die Erbteile dann z.B. in Form eines Vermächtnisses zugewandt werden.

Der Übergang des Verlustabzugsrechts auf einen Erben hat hinsichtlich der Erbschaftsteuer nach herrschender Meinung keinerlei Auswirkung. Das Verlustabzugsrecht wird also "erbschaftsteuerfrei" erworben, was zusätzliche Vorteile mit sich bringt (Laule/Bott in DStR 2002 S.1380).

Garagengeld zählt nicht zum Arbeitslohn

Zahlungen, die der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer dafür leistet, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer eigenen oder angemieteten Garage unterstellt, gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.Juni 2002 nicht zum Arbeitslohn. An Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen besitzen, können also Zuschüsse zur Unterstellung des Betriebspkw in einer Garage steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Einzelheiten hierzu wird die Finanzverwaltung voraussichtlich bald in einem Erlass regeln.

BFHurteil v. 7.6.02 (VI R 145/99) in DStR 2002 S.1567.


Überlassung eines Betriebs-Pkw an mehrere Arbeitnehmer

Wenn ein Arbeitnehmer einen Betriebspkw für Privatfahrten nutzen darf, beträgt der private Nutzungswert, der als zusätzlicher Bruttolohn erfasst werden muss, für jeden angefangenen Kalendermonat grundsätzlich 1% des auf 100 € abgerundeten inländischen Listenpreises des Fahrzeugs. Benutzt der Arbeitnehmer das Betriebsfahrzeug auch für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, erhöht sich der private Nutzungswert für jeden angefangenen Kalendermonat um 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer des Arbeitswegs (31 Abs.9 LStR 2002).

Lohnsteuerpauschalierung mit 15%

Ein Teilbetrag des privaten Nutzungswerts, der auf die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entfällt, kann nach § 40 Abs.2 EStG pauschal mit 15% versteuert werden. Dieser Teilbetrag entspricht der Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen könnte, wenn die Pauschalbesteuerung mit 15% nicht vorgenommen wird.

Die pauschale Besteuerung der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte mit 15% ist nur vorteilhaft, wenn Sozialversicherung eingespart wird. Wenn keine Einsparung bei den Sozialversicherungsbeiträgen eintritt, ist die Pauschalierung wegen der Pauschalsteuer nachteilig, da der Arbeitnehmer die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte ohne Pauschalierung i.d.R. steuermindernd als Werbungskosten abziehen kann.

Privatnutzung eines Pkw durch mehrere Arbeitnehmer

Steht ein Betriebspkw gleichzeitig mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1% des inländischen Listenpreises des Kfz. Dieser Wert ist auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Arbeitnehmer auf einen Fahrzeugpool zugreifen können.

In einem Streitfall, den der BFH mit Urteil vom 15.Mai 2002 entschieden hat, stand ein betriebliches Kfz gleichzeitig zwei Arbeitnehmern für private Fahrten zur Verfügung. Nach Auffassung des BFH müssen in einem solchen Fall für jeden Kalendermonat insgesamt nur 1% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil bei den beiden Arbeitnehmern angesetzt werden, während die Finanzverwaltung den Arbeitslohn bei beiden Arbeitnehmern um 1% erhöhen wollte.

Das neue Urteil eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nutzung eines Betriebspkw durch mehrere Familienangehörige, wenn diese unterschiedlich hohe Gehälter beziehen, denn durch die Aufteilung des geldwerten Vorteils kommt es dann i.d.R. zu einer Steuerentlastung. Dabei müssen allerdings auch die Folgen hinsichtlich der Sozialversicherung bedacht werden, wenn nur einer der Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei beschäftigt ist oder mehr verdient als der Pflichtversicherungsgrenze entspricht.

BFHurteil v. 15.5.02 (VI R 132/00) in Der Betrieb 2002 S.1586.

Fahrtenbuch

Die pauschalen Wertansätze in Höhe von 1% und 0,03% für den Nutzungswert können wahlweise durch echte Werte ersetzt werden. In diesem Fall müssen die Kosten durch Belege nachgewiesen und es muss auf Dauer ein Fahrtenbuch geführt werden. Da die exakte Ermittlung des privaten Nutzungswerts auch nachträglich in der Einkommensteuererklärung vorgenommen werden darf, wird man für Zwecke des Lohnsteuerabzugs die pauschalen Wertansätze wählen, um den betrieblichen Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten (Abschn.31 Abs.9 Nr.3 LStR 2002).

Ein elektronisches Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden. Faktisch ist es also erforderlich, ein handschriftliches Fahrtenbuch zu führen (EFG 2002,667).

Der Aufwand i.V.m. der Führung eines Fahrtenbuchs macht sich vor allem bezahlt, wenn ein Pkw einen hohen Listenpreis hat, oder wenn die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Listenpreis groß ist, oder wenn ein Pkw ganz überwiegend betrieblich genutzt wird.

Zubehör später anschaffen

Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist bei der 1%-Regelung der Listenpreis des Kfz am Tag der ersten Zulassung. Nur die Kosten eines Autotelefons dürfen bei Arbeitnehmern wegen des § 3 Nr.45 EStG vom Listenpreis gekürzt werden. Dagegen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Kosten für ein Navigationsgerät, einen Computer oder ähnliche Einbauten nicht vom Listenpreis abgezogen werden dürfen, wie das teilweise in der Literatur empfohlen wird (Der Betrieb 2002 S.1585). Arbeitgeber sollten die Verwaltungs­auffassung bei der Lohnabrechnung beachten; der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil dann gegebenenfalls in seiner Einkommensteuererklärung neu berechnen, falls er den Streit mit der Finanzverwaltung nicht scheut (Abschn.39 Abs.9 Nr.3 Satz 4 LStR 2002).

Wegen der Maßgeblichkeit des Listenpreises am Tag der ersten Zulassung wirkt es sich vorteilhaft aus, wenn zunächst ein bescheiden ausgestatteter Pkw angeschafft wird. Alle Zusatzgeräte, die ohne wesentliche Mehrkosten nachträglich installiert werden können, etwa das Radio, Navigationsgerät usw. werden dann unmittelbar nach der Zulassung eingebaut.

Zuzahlungen optimal gestalten

Wenn der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungs- oder Unterhaltskosten des Fahrzeugs zahlt, mindert der Zuschuss im Jahr der Zahlung den steuerpflichtigen Nutzungswert. Ein übersteigender Betrag geht steuerlich verloren. Es ist deshalb vorteilhaft, wenn der Zuschuss in Monatsraten bezahlt wird, die dem steuer- (und sozialversicherungspflichtigen) Nutzungswert entsprechen. Eine Erhöhung des Bruttolohns entfällt dann in allen Monaten, in denen der Zuschuss gezahlt wird (Abschn.31 Abs.9 Nr.4 LStR 2002).

Verzugszinsen bis zu 10,57% abrechnen

Nach § 286 Abs.3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, jedoch nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher ist, kommt ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt die Höhe der Verzugszinsen seit 1.Januar 2002 grundsätzlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB). Das sind im ersten Halbjahr 2002 10,57% und im zweiten Halbjahr 2002 10,47%. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, belaufen sich die Verzugszinsen dagegen auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das sind im ersten Halbjahr 2002 7,57% und im zweiten Halbjahr 2002 7,47% (§ 288 Abs.1 BGB). Der Basiszinssatz wird aufgrund des § 247 BGB jeweils am 1.Januar und 1.Juli neu festgelegt und z.B. im Handelsblatt in der Rubrik "Euroleitzinsen" veröffentlicht.

Vorweggenommene Erbfolgeregelungen bald realisieren

In einem Beschluss vom 22.Mai 2002 hält der BFH die gesetzlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer vor allem hinsichtlich der Begünstigungen beim Erwerb von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften für gleichheitswidrig.

Auch das Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke nach § 146 ff. BewG entspricht nach Auffassung des BFH nicht den Anforderungen des Art.3 Abs.1 GG. Denn die Erwerber bebauter Grundstücke werden als Folge ungeeigneter Bewertungsmaßstäbe extrem unterschiedlich be- oder entlastet. In einer großen Anzahl von Fällen kommt es bei der Bewertung bebauter Grundstücke zu einer erheblichen Unterbewertung. Insoweit besteht die frühere Privilegierung des Grundbesitzes, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22.Juni 1995 für mit der Verfassung unvereinbar erklärt hat, in wesentlichen Teilbereichen fort.

Für die Gewährung eines Freibetrags und eines Bewertungsabschlags beim Erwerb des - im Übringen nur mit 10% des Verkehrswerts anzusetzenden - land- und forstwirtschaftlichen Vermögens besteht ebenfalls kein sachlicher Grund.

Es empfiehlt sich, die o.g. Privilegien des Erbschaftsteuergesetzes baldmöglichst zu nutzen, wenn demnächst vorweggenommene Erbfolgeregelungen anstehen. Denn trotz des Vorläufigkeitsvermerks in den Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheiden ist aus Vertrauensschutzgründen nicht damit zu rechnen, dass sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend zu Lasten der Steuerpflichtigen auswirkt (§ 176 AO). Sollte das Bundesverfassungsgericht zur Auffassung kommen, dass bestimmte Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes verfassungswidrig sind, wird es den Gesetzgeber mit hoher Wahrscheinlichkeit verpflichten, Neuregelungen für die Zukunft zu treffen. Dies war auch bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1995 hinsichtlich der alten Einheitsbewertung der Fall.

BFHbeschluss v. 22.5.02 (II R 61/99) im Internet unter www.bundesfinanzhof.de.

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit wurde intensiviert

Das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit ist am 1.August 2002 in Kraft getreten (BGBl 2002 I,2787). Es enthält insbesondere Änderungen des Sozialgesetzbuchs, Strafgesetzbuchs, des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Abgabenordnung. Von besonderer Bedeutung sind folgende neue Regelungen:

• Im Baubereich wurde eine Haftung des Hauptunternehmers für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Subunternehmer eingeführt. Hauptunternehmer sollten sich im eigenen Interesse in Zukunft sorgfältiger ansehen, wen sie als Subunternehmer beauftragen.

• Wer gegen die Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verstößt, muss jetzt mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren rechnen.

• Bei der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung werden in Zukunft auch die Sozialhilfeträger und die für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden mitwirken. Wer als Sozialhilfeempfänger bei Schwarzarbeit erwischt wird, wird in Zukunft dem Sozialhilfeträger gemeldet. Auch die Finanzbehörden müssen jetzt die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden unterrichten, soweit dies für die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung erforderlich ist.

• Bei illegaler Beschäftigung von Ausländern wurde der Bußgeldrahmen auf 500.000 € erhöht. Die Ausländerbeschäftigung ist jetzt bereits dann eine Straftat, wenn mehr als fünf Ausländer illegal beschäftigt werden. Auf eine bestimmte Dauer kommt es nicht mehr an.

• Auch Unternehmer des Baugewerbes, die keine illegalen Beschäftigungsverhältnisse unterhalten, werden durch das neue Gesetz belastet. Denn aufgrund eines neu eingeführten Absatzes 1a in § 28f SGB IV müssen die Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe jetzt so gestaltet werden, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag möglich ist. Außerdem sind die Arbeitgeber jetzt verpflichtet, der Einzugsstelle unverzüglich zu melden, wenn ein Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn keinen Sozialversicherungsausweis vorlegt (§ 28a Abs.3a SGB IV).

Gehaltsabrechnungen korrigieren, in denen Trinkgelder erfasst wurden

Rückwirkend zum 1.Januar 2002 wurde folgende Nr.51 in § 3 des Einkommensteuergesetzes eingefügt:

"Steuerfrei sind Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist."

Die Steuerfreistellung der Trinkgelder führt nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung dazu, dass diese Einnahmen des Arbeitnehmers ab 1.Januar 2002 auch sozialversicherungsfrei bleiben.

Soweit Trinkgelder im Jahr 2002 dem Gehalt hinzugerechnet wurden, können die entsprechenden Abrechnungen jetzt korrigiert werden (§ 41c EStG). Das gilt nicht nur für Gaststätten, sondern für alle Branchen.

Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 8.August 2002 in BGBl 2002 I S.3111.

Überprüfung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Eine innergemeinschaftliche Lieferung, die umsatzsteuerfrei ausgeführt werden darf, liegt u.a. vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Vo­raussetzungen erfüllt sind:
• Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
• der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und
• der Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Umsatzbesteuerung.

Hat ein deutscher Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die o.g. Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, so bleibt die Lieferung nach § 6a Abs.4 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruhte und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer dem Finanzamt die entgangene Steuer.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit aufgrund der Ausnahmeregelung des § 6a Abs.4 UStG ist, dass der Unternehmer die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers aufgrund einer qualifizierten Anfrage beim Bundesamt für Finanzen überprüft hat. Eine solche qualifizierte Anfrage muss mit Angaben zu Name, Ort, Postleitzahl und Strasse schriftlich, telefonisch oder per Email an das Bundesamt für Finanzen, (66738 Saarlouis, Tel. 06831/456-120, Email poststelle@bffonline.de) gerichtet werden.

Eine Vorprüfung der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Abnehmers ist auch per Internet möglich und zwar unter www.bffonline.de und jetzt auch unter www.europa.eu.int.

Alle Alleinstehenden mit Kind erhalten wieder die Lohnsteuerklasse II

Der stufenweise Abbau des Haushaltsfreibetrags in den Jahren 2002- 2005 wurde jetzt auf Fälle ausgedehnt, bei denen die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags erst nach dem Veranlagungszeitraum 2001 eingetreten sind. In den Jahren 2002-2004 dürfen jetzt also auch diejenigen Steuerpflichtigen den Haushaltsfreibetrag absetzen, bei denen die Voraussetzungen hierfür erstmals in den Jahren 2002-2004 eintreten. Das betrifft alleinstehende Steuerpflichtige, die für mindestens ein Kind Kindergeld erhalten. Arbeitnehmer, die von dieser Gesetzesänderung profitieren, können sich bei der Gemeinde die Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen (BGBl 2002 I,2715).

Erleichterungen beim Absetzen eines Sprachkurses

Aufwendungen für einen Sprachkurs sind als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Die Kosten für einen Sprachkurs können z.B. als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn es bei Exportsachbearbeitern um die fließende Beherrschung einer Fremdsprache geht. Die neuere Rechtsprechung unterscheidet hierbei nicht mehr danach, ob ein Sprachkurs im Inland oder Ausland durchgeführt wurde.

Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang besteht nach Auffassung des BFH in einem Urteil vom 10.April 2002 (DStR 2002,1126) bereits dann, wenn die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert. Das betrifft z.B. Arbeitnehmer, die in einem Betrieb arbeiten, der zu einem ausländischen Konzern gehört, da der berufliche Aufstieg in solchen Fällen davon abhängt, dass der Arbeitnehmer an Besprechungen teilnehmen kann, die in der entsprechenden Fremdsprache geführt werden. Abzugsfähig sind unter diesen Voraussetzungen auch die Kosten eines Sprachkurses, der nur Grundkenntnisse vermittelt.

Der vorsorgliche Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache im Hinblick auf eine erst in ferner Zukunft angestrebte berufliche Veränderung reicht für die Anerkennung von Fortbildungskosten dagegen nicht aus (EFG 2001,1188).

Sind Aufwendungen für einen Sprachkurs nicht als Werbungskosten absetzbar, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden können. Nach § 10 Abs.1 Nr.7 EStG werden Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen steuerlich begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs schaffen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Berufsziel hat, und wenn die erworbenen Sprachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die geplante Berufsausübung sind. Aufwendungen für einen Sprachkurs, der lediglich der Erweiterung der Allgemeinbildung dient, sind deshalb auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bei der Argumentation gegenüber dem Finanzamt sollte der Abzug der Kosten für einen Sprachkurs nicht mit einer geplanten Auslandstätigkeit begründet werden. Denn Einnahmen im Zusammenhang mit einer Auslandstätigkeit sind in Deutschland steuerfrei, so dass Aufwendungen, die mit der Auslandstätigkeit zusammenhängen, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen.

Verbesserungen beim Mutterschutz

Seit mehr als 50 Jahren regelt das Mutterschutzgesetz den besonderen arbeitsrechtlichen Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Das wichtigste Beschäftigungsverbot ist die Mutterschutzfrist. Danach darf die werdende Mutter in den letzten 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin grundsätzlich nicht mehr beschäftigt werden. Nach der Entbindung besteht grundsätzlich für die nächsten 8 Wochen ein absolutes Beschäftigungsverbot; bei Früh- und Mehrlingsgeburten sogar für 12 Wochen.

Bisher hatte eine Mutter im Falle der Entbindung vor dem voraussichtlichen Geburtstermin das Nachsehen, weil die noch nicht verstrichenen Tage der Schutzfrist verfielen. Seit 20.Juni 2002 verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Entbindung noch nicht verstrichen waren. Eine derartige Verlängerung gab es bisher nur bei Frühgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm.

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts (BGBl 2002 I,1812) schafft außerdem Klarheit in Bezug auf den Erholungsurlaub. Nach dem neu gefassten § 17 des Mutterschutzgesetzes zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht vollständig erhalten, so kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.

Die Finanzverwaltung überwacht Spekulationsgewinne intensiver

Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und Weiterveräußerung von im Privatvermögen befindlichen Wertpapieren erzielt, werden nach § 23 EStG der Einkommensteuer unterworfen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zwölf Monate beträgt.

Nach Aussagen des Bundesrechnungshofs werden Spekulationsgeschäfte von den meisten Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärung scheitert insoweit im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1b EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es empfiehlt sich, entsprechende Steuerbescheide offen zu halten. Die Finanzverwaltung stimmt einem Ruhen des Verfahrens zu, wenn dies mit Hinweis auf den BFHbeschluss vom 16.Juli 2002 beantragt wird.

In der Praxis muss damit gerechnet werden, dass die Finanzverwaltung in Zukunft Spekulationsgeschäfte wesentlich intensiver prüfen wird als bisher, um den Vorwurf zu entkräften, dass Spekulationsgeschäfte nur in Ausnahmefällen besteuert werden. Deshalb sollte diesem Teil der Steuererklärung in Zukunft erhöhte Aufmerksamkeit zukommen.

BFHbeschluss v. 16.7.02 (IX R 62/99) in Der Betrieb Nr.30/2002 S.IX. OFD Frankfurt/M. v. 6.7.01 (S 2256 A-18-St II 27) in Der Betrieb 2001 S.1644.

EU-Internet-Adressen reservieren

In Kürze wird es zusätzliche Internetadressen mit der Endung .eu geben. Firmen und Privatpersonen, die an diesem Top Level Domain interessiert sind, sollten ihre Wunschadressen baldmöglichst kostenlos reservieren lassen unter www.doteu.info.


Steuervorteile durch Haushaltsbeschäftigte

Nachdem der Sonderausgabenabzug für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse weggefallen ist, gibt es ab dem Jahr 2002 weiterhin folgende Möglichkeiten, um Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte steuerlich geltend zu machen:

• Aufwendungen für Haushaltsbeschäftigte dürfen bis zum Höchstbetrag von 624 € im Kalenderjahr abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte das 60.Lebensjahr vollendet hat, oder wenn die Beschäftigung einer Haushaltshilfe wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder einer haushaltszugehörigen unterhaltsberechtigten Person erforderlich ist. Der Betrag von 624 € erhöht sich auf 924 €, wenn der Steuerpflichtige oder eine haushaltszugehörige unterhaltsberechtigte Person hilflos oder schwer behindert ist (§ 33a Abs.3 EStG).

• Neu ist, dass die Kosten für Haushaltsbeschäftigte ab 2002 als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden dürfen, soweit ein Haushaltsbeschäftigter für die Kinderbetreuung zuständig ist. Kinderbetreuungskosten dürfen bei zusammenlebenden Eheleuten steuerlich bis zum Höchstbetrag von 1.500 €/Jahr für jedes Kind abgezogen werden, soweit die Betreuungskosten für dieses Kind 1.548 € übersteigen. Bei allein lebenden Elternteilen gelten insoweit jeweils die halben Beträge. Allein lebende Steuerpflichtige dürfen also Kinderbetreuungskosten bis zu 750 €/Kalenderjahr für jedes Kind absetzen, soweit die Betreuungskosten für dieses Kind 774 € im Kalenderjahr übersteigen. Begünstigt sind nur Kinder bis zum 14. Geburtstag sowie behinderte Kinder.

Es empfiehlt sich, im Arbeitsvertrag mit Haushaltsbeschäftigten ausdrücklich festzulegen, welche Kinderbetreuungsarbeiten anfallen, und welcher Anteil der Arbeitszeit dafür vorgesehen ist. Die Aufwendungen für den Haushaltsbeschäftigten können dann anteilig abgesetzt werden, soweit sie auf die Kinderbetreuungs­kosten entfallen.

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, behindert oder zusammenhängend mindestens drei Monate krank ist. Bei zusammenlebenden Steuerpflichtigen müssen diese Voraussetzungen bei beiden Steuerpflichtigen vorliegen. Da für das Merkmal "erwerbstätig" bereits ein Aushilfsjob oder eine geringfügige selbständige Tätigkeit genügt, lassen sich die Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten relativ leicht gestalten (§ 33c EStG).

• Schließlich dürfen die Kosten für eine Haushaltshilfe in unbegrenzter Höhe als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn alle Voraussetzungen des § 33 EStG vorliegen. Das wird jedoch nur relativ selten der Fall sein.

Vorteile durch Haushaltsschecks

Bei der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge können private Arbeitgeber für Haushaltsbeschäftigte das Haushaltsscheckverfahren in Anspruch nehmen, wenn das Arbeitsentgelt des Haushaltsbeschäftigten einerseits die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, die im Jahr 2002 325 €/Monat beträgt, und wenn das Arbeitsentgelt andererseits nicht höher als 767 €/Monat ist.

Die Vorteile des Haushaltsscheckverfahrens bestehen für den Arbeitgeber einerseits darin, dass die Krankenkasse wesentliche Teile der Schreibarbeiten hinsichtlich der Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung übernimmt. Die sonstigen Arbeitgeberpflichten, z.B. die Anmeldung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags müssen jedoch weiterhin vom Arbeitgeber bzw. von dessen Steuerberater erledigt werden. Durch die Verwendung von Haushaltsschecks ergeben sich außerdem wesentlich geringere Kosten.

Die Gesamtkosten für eine Haushaltshilfe, mit der ein Nettolohn i.H.v. 550 € vereinbart wird, sind z.B. bei Verwendung von Haushaltsschecks jeden Monat um ca. 250 € niedriger. Es lohnt sich also, das Haushaltsscheckverfahren generell einzusetzen, weil der Arbeitgeber viel Geld spart, wenn er mit der Haushaltshilfe einen bestimmten Nettolohn vereinbart hat, oder wenn er unter Beibehaltung des Nettolohns zum Haushaltsscheckverfahren übergeht.

Sonstige Hinweise

Arbeitsverhältnisse mit einem Lebensgefährten oder mit Angehörigen sind möglich, wenn sie wie unter fremden Dritten durchgeführt werden, und wenn die betreffende Person nicht zum gleichen Haushalt gehört. Wenn der Haushaltsbeschäftigte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugleich den eigenen Haushalt miterledigt oder das eigene Kind betreut, wird das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt. Bei Schwerbehinderten erkennt die Finanzverwaltung das Arbeitsverhältnis mit dem Partner einer Lebensgemeinschaft ausdrücklich an, weil es sich hier um behinderungsbedingte Mehraufwendungen handelt (BStBl 2001 I,615).

• Der Abschluss eines hauswirtschaftlichen Dienstvertrags mit einem Angehörigen kann auch ohne Steuervorteile sinnvoll sein, wenn dem Angehörigen dadurch ein preiswerter Krankenversicherungsschutz verschafft wird, oder wenn dem Angehörigen dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, fehlende Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

• Wenn Hausangestellte sowohl im Betrieb als auch in der Privatwohnung arbeiten, ist es sinnvoll, zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dann entfällt bei der nächsten Außenprüfung der Streit über den Anteil der dem Privathaushalt zuzuordnenden Kosten und über die Frage, ob die Dienstleistungsentnahme der Umsatzsteuer unterliegt. Außerdem darf dann i.d.R. bei einem der Arbeitsverhältnisse die Lohnsteuer pauschal mit 20% abgeführt werden, wodurch sich das Nettogehalt des Hausangestellten erhöht.

Details zur Angabe der Steuernummer in den Rechnungen

€¢ Jeder Unternehmer hat in seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Das betrifft alle Rechnungen, die nach dem 30.Juni 2002 ausgestellt werden.

€¢ Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer trifft jeden Unternehmer, der eine Rechnung ausstellt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, sowie pauschalierende Land- und Forstwirte. Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die über nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze abrechnen, sind nicht verpflichtet, die Steuernummer anzugeben. Gleiches gilt für Abrechnungen, bei denen der Leistungsempfänger nach § 13b UStG Steuerschuldner ist.

€¢ Wird über eine steuerpflichtige Lieferung der sonstigen Leistung durch Gutschrift abgerechnet, so ist in der Gutschrift die Steuernummer des leistenden Unternehmers anzugeben.

€¢ Rechnet ein Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab, z.B. als Tankstellenbetreiber, muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers angegeben werden; das ist bei einem Tankstellenumsatz z.B. die Steuernummer der Mineralölgesellschaft.

€¢ Werden Rechnungen durch eine Organgesellschaft ausgestellt, so ist in diesen Rechnungen die Steuernummer des Organträgers anzugeben.

€¢ Die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG hat keine Bedeutung für Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 € und Fahrausweise. Die §§ 33 bzw. 34 UStDV sind durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz nicht geändert worden, so dass die Angabe der Steuernummer in Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen entbehrlich ist.

€¢ Der Gesetzgeber hat für Verstöße gegen die Neuregelung des § 14 Abs.1a UStG keinerlei Sanktionen vorgesehen. Die Nennung der Steuernummer in einer Rechnung oder Gutschrift ist keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

BMFschreiben v. 28.6.02 (IV B 7-S 7280-151/02) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de.

Reisekostenvergütungen i.V.m. einer Gehaltsumwandlungsvereinbarung

Nach § 3 Nr.16 EStG dürfen Reisekostenvergütungen steuerfrei ausbezahlt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mit Urteil vom 27.April 2001 entschieden, dass Reisekostenvergütungen auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entgeltumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbart wurde (BStBl 2001 II,601).

Wenn Arbeitnehmer regelmäßig betrieblich bedingte Fahrten mit dem eigenen Pkw ausführen, etwa Kundenbesuche, Besorgungsfahrten, Fahrten zum Postamt, zur Bank usw., und wenn diese Fahrten bisher ganz oder teilweise im Rahmen des Gehalts oder mit einem Kilometersatz unter 0,30 €/km vergütet wurden, ist es für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorteilhaft, für diese Fahrten eine Reisekostenerstattung mit 0,30 €/km zu vereinbaren und das Bruttogehalt entsprechend herabzusetzen. Da das BFHurteil vom 27.April 2001 von der Finanzverwaltung angewendet wird, ergeben sich i.V.m. einer solchen Gehaltsumwandlung hinsichtlich der Lohnsteuer keinerlei Probleme.

Die Sozialversicherungsträger wollen eine solche Gehaltsumwandlungsvereinbarung jedoch nicht anerkennen, weil nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung nur Vergütungen sozialversicherungsfrei bleiben, die lohnsteuerfrei sind und die außerdem zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt werden (Betriebsberater 2002,1324). Um Schwierigkeiten bei der nächsten Sozialversicherungsprüfung zu vermeiden, empfiehlt es sich, keine Gehaltsumwandlungsvereinbarung i.V.m. Reisekostenvergütungen abzuschließen, sondern anlässlich der nächsten freiwilligen Gehaltserhöhung oder Sonderzuwendung zu vereinbaren, dass die betrieblichen Fahrten als Reisekosten mit 0,30 €/km abgerechnet werden dürfen. Dann bleiben diese Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei.

Vorteile durch Überlassung zinsgünstiger Darlehen an Arbeitnehmer

Eine der zahlreichen Möglichkeiten, Arbeitnehmern (und Geschäftsführern) einen steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteil zuzuwenden, besteht in der Überlassung eines zinsgünstigen Darlehens.

Für Mitarbeiter, die bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen nach der Personalrabattregelung des § 8 Abs.3 EStG besteuert. Das bedeutet, dass für die Ermittlung des Zinsvorteils der Effektivzinssatz maßgebend ist, zu dem den Kunden der Bank vergleichbare Darlehen im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden. Von dem Zinsbetrag, der sich aufgrund dieses Effektivzinssatzes ergibt, wird ein Bewertungsabschlag von 4% abgezogen. Die Differenz zwischen dem um 4% geminderten Zinsbetrag (nicht Zinssatz) und den tatsächlich bezahlten Zinsen ist der Zinsvorteil. Der Zinsvorteil bleibt bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.224 € steuer- und sozialversicherungsfrei; nur der übersteigende Betrag erhöht das Bruttogehalt (BStBl 1995 I,273).

Bei Arbeitnehmern, die nicht bei einem Kreditinstitut beschäftigt sind, wird der geldwerte Vorteil aufgrund des Vergleichszinssatzes von 5,5% ermittelt. Der Zinsvorteil ist nur steuer- und sozialversicherungspflichtig, wenn das Restdarlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums höher als 2.600 € ist. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Darlehen i.H.v. 100.000 € mit einem Zinssatz von 3%, beträgt der Zinsvorteil im ersten Jahr (5,5% ./. 3%) = 2,5% von 100.000 € = 2.500 €. In den Folgejahren beträgt der Zinsvorteil 2,5% vom jeweiligen Darlehensrestbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraums, vorausgesetzt dass der Restbetrag 2.600 € übersteigt.

In Einzelfällen können die Berechnungsvorschriften, die für Mitarbeiter von Kreditinstituten gelten, wegen des Freibetrags von 1.224 € wesentlich vorteilhafter sein als die Ermittlung der Differenz zum Zinssatz von 5,5% aufgrund von Abschnitt 31 Abs.11 der Lohnsteuerrichtlinien 2002. Da in dieser Frage ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist, sollten Arbeitnehmer, für die die Personalrabattregelung vorteilhafter wäre, gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der BFH den Streitfall entschieden hat (EFG 2001,1124).

Wenn ein Arbeitnehmer ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie einsetzt, darf er bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung neben den (relativ niedrigen) Zinszahlungen an den Arbeitgeber zusätzlich den als Arbeitslohn versteuerten Zinsanteil als Werbungskosten absetzen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 4.Juni 1996 entschieden (BFH/NV 1997,20).

Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil

Aufgrund der Verwaltungsauffassung und BFHrechtsprechung ist davon auszugehen, dass einem Arbeitnehmer, dem im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien gewährt wird, ein geldwerter Vorteil zufließt, sobald die Option ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer wird die Option erst dann ausüben, wenn der Kurswert der Aktien höher ist als der Wert, zu dem er die Aktien beziehen kann. Als Arbeitslohn wird zum Zeitpunkt der Ausübung der Option der Unterschied zwischen dem vergünstigten Übernahmepreis und dem Kurswert der Aktien besteuert.

Veräußert der Arbeitnehmer die Aktien anschließend innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, entsteht außerdem ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn oder -verlust. Als Anschaffungskosten ist hierbei vom Börsenkurs der Aktien bei Ausübung der Option auszugehen. Steigt der Kurs nach Ausübung der Option, entsteht ein steuerpflichtiger Kursgewinn; fällt der Kurs, entsteht ein Kursverlust, der mit den Spekulationsgewinnen des laufenden Kalenderjahres, des Vorjahres oder in den Folgejahren ausgeglichen werden darf (§ 23 Abs.3 EStG).

Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns kommt es nicht darauf an, ob die Optionsgewährung tatsächlich besteuert worden ist. Auch wenn eine tatsächliche Besteuerung des geldwerten Vorteils nicht erfolgt ist, hat dies keinen Einfluss auf die oben dargestellte Berechnung des Spekulationsgewinns oder -verlusts.

OFD Frankfurt/Main v. 14.12.01 (S 2256 A-22-St II 27) in DStR 2002 S.544.

Haftung für Steuerschulden eines Kunden bei Ausstellung falscher Rechnungen

Ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.Dezember 2001 zeigt, wie leicht der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verwirklicht wird, wenn ein Unternehmer dem Wunsch eines Kunden auf Ausstellung einer fehlerhaften Rechnung nachgibt. Im Streitfall ging es um einen Großhändler, der seinen Gastronomiekunden dadurch entgegenkam, dass er die Lieferungen systematisch in Barverkaufsumsätze und Lieferungen mit ordnungsgemäßer Rechnung aufteilte. Das Finanzgericht Münster sah diese Vorgehensweise als Beihilfe zur Steuerhinterziehung an, was u.a. zur Folge hatte, dass der Großhändler für die von einer Gaststätte hinterzogenen Steuern als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde (§ 71 AO).

Beihilfe leistet, wer einem anderen vorsätzlich bei der Hinterziehung von Steuern Hilfe leistet (§ 27 Abs.1 StGB). Unter den Begriff "Hilfeleistung" fällt ein für die Begehung der Haupttat kausaler oder wenigstens deren Chancen erhöhender Tatbeitrag. Das Schaffen günstiger Voraussetzungen, wie die Erleichterung der Tatausführung, reicht aus. Beihilfe kann bereits i.V.m. einer noch straflosen Vorbereitungshandlung geleistet werden. Beihilfe ist schon dann möglich, wenn der Gehilfe nicht sicher weiß, ob der Täter zur Haupttat entschlossen ist. Es reicht aus, wenn der Gehilfe seinen Tatbeitrag "für alle Fälle" zur Verfügung stellt.

Die Beihilfehandlung muss vorsätzlich begangen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt. Es reicht aus, wenn der Gehilfe den Erfolg der Haupttat als möglich in Kauf nimmt (EFG 2002,728).

Das Urteil des Finanzgerichts Münster sollte auch Beratern zu denken geben, die aufgrund ihres Berufs an Steuerspargestaltungen mitwirken, die später von der Finanzverwaltung als Steuerhinterziehung angesehen werden könnten. So hat der BGH in einem Beschluss vom 20.März 2002 z.B. entschieden, dass eine Lohnsteuerhinterziehung vorliegt, wenn einem Bundesligafußballspieler ein Teil seines Gehalts aufgrund eines ausschließlich zu Steuersparzwecken abgeschlossenen "Werbevertrags" ohne Abzüge ausbezahlt wird (DStRE 2002,781).

Informationspflichten für Besitzer einer Homepage

Nach § 6 des Teledienstegesetzes müssen seit 21.Dezember 2001 auf der Homepage eines Betriebs mindestens folgende Informationen angegeben werden:
• Der Name, die Anschrift und bei juristischen Personen zusätzlich die Vertretungsberechtigten.
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, z.B. durch Angabe der Emailadresse.
• Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
• Angaben zum Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, i.V.m. der entsprechenden Registernummer.
• Soweit der Teledienst in Ausübung eines reglementierten Berufs angeboten wird, sind Angaben über die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung und zum Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie Angaben zu den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich und dazu, wie diese zugänglich sind.
• In Fällen, in denen der Telediensteanbieter eine Umsatzsteueriden­ti­fikationsnummer besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden.

Zusätzlich müssen die Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeitwohnrechtegesetz, dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz, der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Wie diese Pflichtangaben auf der Website zugänglich gemacht werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach § 6 TDG müssen sie "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein.

Die Nichtbeachtung dieser Informationspflichten kann nach § 12 TDG ein Bußgeld bis zu 50.000 € zur Folge haben. Außerdem besteht die Gefahr von Abmahnverfahren. Nach Pressemitteilungen sollen auch schon Rechtsanwälte von ihren Kollegen abgemahnt worden sein. Es empfiehlt sich deshalb, baldmöglichst zu überprüfen, ob die eigene Homepage den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Artikel 1 des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elek­tronischen Geschäftsverkehr in BGBl 2001 I S.3721.

Vermeidung einer Grundstücksentnahme durch Bestellung eines Erbbaurechts

Wenn ein Grundstück des Betriebsvermögens mit einem privat genutzten Gebäude bebaut werden soll, droht regelmäßig die Zwangsentnahme des Grund und Bodens und damit einhergehend die Besteuerung der stillen Reserven. Die Besteuerung der stillen Reserven kann in einem solchen Fall jedoch durch die Bestellung eines Erbbaurechts vermieden werden.

Wird ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück unentgeltlich bestellt, kommt es zu einer steuerpflichtigen Entnahme des Grundstücks. Keine Entnahme ist dagegen erforderlich, wenn für den Grund und Boden ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauchsrecht entgeltlich bestellt wird. Der Erbbau- oder Nießbrauchsberechtigte kann das Grundstück dann für private Zwecke bebauen, ohne dass dies zur Versteuerung der auf dem Grundstück ruhenden stillen Reserven führt (BStBl 1998 II,665).

Wird ein Erbbaurecht teilentgeltlich bestellt, so geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einer Entnahme des Grundstücks aus, wenn der Erbbauzins mehr als 50% unter dem ortsüblichen Entgelt liegt, und wenn das belastete Grundstück zu eigenen oder fremden Wohnzwecken genutzt wird. Beträgt der Erbbauzins hingegen mindestens 50% des ortsüblichen Entgelts, so kann das Grundstück Betriebsvermögen bleiben.

OFD Düsseldorf v. 17.3.95 (S 2134 Ast 11 H) in Der Betrieb 1995 S.900.

Vorteile durch Schenkung einer Lebensversicherung

Bei einer Lebensversicherung dienen als Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer wahlweise 2/3 der einbezahlten Versicherungsprämien oder der Rückkaufswert der Versicherung (§ 12 Abs.4 BewG). Durch die Schenkung einer Lebensversicherung an Stelle von Geldvermögen ermäßigt sich die Schenkungsteuer wegen des progressiven Tarifs der Steuer in vielen Fällen um mehr als ein Drittel. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass eine Versicherung gewählt wird, bei der es zu keiner wesentlichen Vermögensminderung i.V.m. dem Abschluss des Vertrags kommt. Der Rückkaufswert der Versicherung darf also nach dem Vertragsabschluss nicht wesentlich unter dem Einzahlungsbetrag liegen. Das ist z.B. bei Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht i.V.m. der Einzahlung eines Einmalbeitrags der Fall. Das nachfolgende Beispiel demonstriert den Vorteil:

Bei der Schenkung von 300.000 € an den Lebenspartner (oder an eine sonstige Person der Erbschaftsteuerklasse III) beträgt die Schenkung­steuer 29% von 294.800 €; das sind 85.492 €. Wenn der Schenker die 300.000 € vor der Schenkung z.B. in eine Rentenversicherung der britischen Versicherung Standard Life einzahlt, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nur 2/3 von 300.000 €; das sind 200.000 €. Bei Schenkung der Lebensversicherung an Stelle des Bargeldes ermäßigt sich die Schenkungsteuer auf 23% von 194.800 €; das sind 44.804 €. Im Beispielsfall werden also ca. 48% der Schenkungsteuer gespart. Der Rückkaufswert der o.g. Versicherung beträgt nach Ablauf eines Jahres über 300.000 €, so dass als Kosten dieser Transaktion nur der Zinsverlust für ein Jahr von der Schenkungsteuerersparnis abgezogen werden muss.

Da zu erwarten ist, dass die Privilegien i.V.m. der Übertragung einer Lebensversicherung demnächst abgeschafft werden, empfiehlt es sich, entsprechende Steuerspargestaltungen möglichst bald durchzuführen (Fiedler in DStR 2001,1648).

Abschaffung der Trinkgeldbesteuerung

Aus einem Gesetzesbeschluss vom 14.Juni 2002 ergibt sich, dass die Besteuerung der freiwillig gegebenen Trinkgelder voraussichtlich rückwirkend ab 1.Januar 2002 entfällt. Entsprechende Fälle sollten also offen gehalten werden.

Gesetzesbeschluss des Gesetzes zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern vom 14.6.02 in BRdrucksache 512/02.


Steuervorteile durch mehrfache Abschreibung des gleichen Wirtschaftsguts

Das Einkommensteuergesetz enthält nach wie vor Besteuerungslücken, die Steuerspargestaltungen ermöglichen. Hierzu gehört in erster Linie die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter des Privatvermögens nach Ablauf der Spekulationsfrist mit einem steuerfreien Gewinn zu veräußern und dann erneut abzuschreiben. Folgende Beispiele verdeutlichen das Steuersparpotential, das damit erschlossen wird:

• Beispiel 1: Frau A besitzt in ihrem Privatvermögen seit 20 Jahren eine vermietete Immobilie, die aufgrund von Sonderabschreibungen nur noch einen relativ geringen "Buchwert" hat. Wenn Frau A diese Immobilie zum Verkehrswert an einen Angehörigen oder eine (eigene) GmbH verkauft, realisiert sie einen hohen steuerfreien Veräußerungsgewinn. Der Käufer kann den Verkehrswert des Gebäudes dann erneut abschreiben. Die Steuerersparnis innerhalb der Familie beträgt in diesem Fall bis zu 50% des zusätzlichen Abschreibungsvolumens, das durch den Verkauf entstanden ist.

• Beispiel 2: Herr B ist als Fuhrunternehmer tätig; er leidet ständig unter Liquiditätsschwierigkeiten. Deshalb kauft seine vermögende Ehefrau C einen Lkw und vermietet diesen an B. Der Lkw gehört zum Privatvermögen der Ehefrau. Nachdem der Lkw weitgehend abgeschrieben ist, verkauft die Ehefrau den Lkw zum Verkehrswert an B. Der Gewinn aus der Veräußerung bleibt bei der Ehefrau steuerfrei, weil die Spekulationsfrist bei beweglichen Wirtschaftsgütern nur 1 Jahr beträgt. Die Steuerersparnis innerhalb der Familie beläuft sich auch im Beispiel 2 auf bis zu 50% des zusätzlichen Abschreibungsvolumens, das durch den Verkauf entstanden ist.

Diese beiden Beispiele sollen das Prinzip verdeutlichen. Selbstverständlich muss ein solcher Verkauf in allen Details wie unter fremden Dritten abgewickelt werden, damit die Finanzverwaltung keinen Ansatzpunkt findet, einer solchen Gestaltung steuerlich die Anerkennung wegen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten zu versagen (§ 42 AO).

Im Gegensatz zum Verkauf hat der Gesetzgeber bei der Einlage eines zunächst im Privatvermögen genutzten Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen Einschränkungen vorgesehen, die eine doppelte Abschreibung des gleichen Gegenstands verhindern bzw. einschränken.

• Wird die Einlage innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung oder Fertigstellung vorgenommen, ist keine doppelte Abschreibung möglich.

• Bei einer Einlage nach Ablauf der ersten 3 Jahre verlangt das Gesetz seit 1999, dass die weiteren Abschreibungen aus den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden (§ 7 Abs.1 Satz 4 EStG). Da das Wirtschaftsgut in diesem Fall bei der Einlage aber mit dem Teilwert angesetzt wird, verhindert diese Regelung die doppelte Abschreibung im Ergebnis nicht. Denn der Restwert des Wirtschaftsguts darf bei einer späteren Veräußerung steuermindernd abgesetzt werden. Der Steuervorteil aufgrund der erneuten Abschreibung tritt in diesem Fall allerdings erst sehr spät ein (EStH 2001).

Unterstützungen und Beihilfen durch private Arbeitgeber

Unterstützungen und Beihilfen können in bestimmten Fällen auch von privaten Arbeitgebern steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Insbesondere in Kleinbetrieben und bei Gesellschaftergeschäftsführern ergeben sich hier interessante Ansatzpunkte, um Sonderzuwendungen an Arbeitnehmer abgabenfrei auszuzahlen.

Unterstützungsleistungen in Notfällen

Nach Abschn.11 Abs.2 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 bleiben Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer gezahlt werden, bis zur Höhe von 600 €/Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach gerechtfertigt sind. Das betrifft z.B. Arztkosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen wurden. Wenn ein besonderer Notfall vorliegt, können sogar mehr als 600 € steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.

Bei Betrieben mit bis zu vier Arbeitnehmern sehen die Lohnsteuerrichtlinien keine weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung der Unterstützungsleistungen vor. Es empfiehlt sich jedoch, Belege über die dem Arbeitnehmer entstandenen Krankheitskosten beim Lohnkonto aufzubewahren. Bei Betrieben mit mehr als vier Arbeitnehmern bleiben die Beihilfen nur steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie aus einem besonderen Fonds unter Einschaltung des Betriebsrats gewährt werden. Dieses Verfahren ist kompliziert und damit als Steuergestaltungsmaßnahme ungeeignet.

Auch Aufwendungen für vom Arbeitgeber veranlasste Vorsorgeun­tersuchungen seiner leitenden Angestellten sind als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse steuer- und sozialversicherungsfrei (BStBl 1983 II,39).

Heirats- und Geburtsbeihilfen

Anlässlich der Geburt eines Kindes oder der Eheschließung kann an Arbeitnehmer eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendung bis zu einem Betrag 358 € ausbezahlt werden. Begünstigt sind auch Sachzuwendungen. Die Heirats- oder Geburtsbeihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sind beide Elternteile des Kindes beim selben Arbeitgeber beschäftigt, steht der Freibetrag jedem von ihnen zu. Bei dem Grenzwert von 358 € handelt es sich um einen Freibetrag.

Die Abgabenfreiheit setzt voraus, dass die Heirats- oder Geburtsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis gewährt wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuwendung innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor oder nach der Eheschließung bzw. der Geburt des Kindesausbezahlt wird. Steuerfreie Heirats- oder Geburtsbeihilfen können auch Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI zugewendet werden (§ 3 Nr.15 EStG. Abschn.15 LStR 2002. § 1 ArEV).

Erholungsbeihilfen

Als Erholungsbeihilfen kommen sowohl Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Urlaub bzw. eine Kur als auch die Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitgebers in Betracht. Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Erholungsbeihilfen können jedoch nach § 40 Abs.2 Nr.3 EStG mit einem Steuersatz von 25% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Die Pauschalierung ist möglich, wenn die Erholungsbeihilfen

- 156 € für den Arbeitnehmer,
- 104 € für seinen Ehepartner und
- 52 € für jedes Kind

nicht übersteigen. Der Höchstbetrag für einen Arbeitnehmer mit Ehefrau und zwei Kindern beträgt demnach 364 €. Bei diesen Höchstbeträgen handelt es sich um Freigrenzen. Die Pauschalierung mit 25% ist also insgesamt unzulässig, wenn der Arbeitgeber höhere Erholungsbeihilfen zuwendet.

Die zweckentsprechende Verwendung einer Erholungsbeihilfe unterstellt die Finanzverwaltung im Allgemeinen, wenn die Beihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub oder einer Kur ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber sollte vorsorglich eine Erklärung des Arbeitnehmers über die Verwendung der Erholungsbeihilfe zu den Akten nehmen (Abschn.127 Abs.3 LStR 2002. § 2 Abs.1 ArEV).

Steuervorteile i.V.m. Photovoltaikanlagen

Mit dem 100.000 Dächersolarstromprogramm wird die Errichtung von Photovoltaikanlagen zinsgünstig finanziert. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine, private Stiftungen, freiberuflich Tätige sowie mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Gefördert wird die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen. Informationsmaterial und Antragsformulare erhalten Sie von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt/Main.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerrechtlich gilt der Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit, vorausgesetzt dass überschüssiger Strom erzeugt wird, der dauerhaft gegen Entgelt in das Netz eingespeist wird. Das ist beim Betrieb einer so genannten Zweikreisanlage, bei der der produzierte Strom vollständig abgegeben wird, stets der Fall. Wenn dagegen nur gelegentlich Strom in das Netz abgegeben wird, ist der Anlagenbetreiber nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes.

Betreiber einer Photovoltaikanlage, die regelmäßig Strom verkaufen, erhalten die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten der Anlage erstattet. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz unter 16.620 € müssen zu diesem Zweck lediglich zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optieren (BStBl 2001 I S.1012).

Einkommensteuer

Einnahmen aus dem Betrieb einer Solarstromanlage auf einem Privathaus sind einkommensteuerpflichtig, wenn während der Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren insgesamt ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten ist. Das ist bei Solarstromanlagen, die mit dem 100.000 Dächerprogramm finanziert werden und für die eine Einspeisevergütung i.H.v. 0,51 €/kwh bezahlt wird, regelmäßig der Fall. In den ersten Jahren kann der Betreiber deshalb die Anlaufverluste mit seinen übrigen Einkünften verrechnen. Eine Steuerbelastung tritt dann erst in späteren Jahren ein, wenn Überschüsse erwirtschaftet werden (OFD Berlin v. 15.Januar 2001 - St 116-G 1400-1/01 - in Betriebsberater 2001 S.1511).

Bei der Gewinnermittlung wird die Nutzungsdauer der Photovoltaikanlage i.d.R. mit 20 Jahren angesetzt und es dürfen degressive Abschreibungen nach § 7 Abs.2 EStG abgesetzt werden.

Grundstückskaufvertrag und Bauträgervertrag trennen

Der Kauf eines Grundstücks i.V.m. einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes ist bequem aber teuer. Denn in einem solchen Fall wird die 3,5%ige Grunderwerbsteuer vom Gesamtpreis erhoben. Deshalb sollte - wenn möglich - vermieden werden, dass der Grundstückskaufvertag und Bauträgervertrag vom Finanzamt als Vertragsbündel angesehen wird. Das ist immer dann möglich, wenn der Bauträgervertrag unabhängig vom Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden kann. Aber auch in Fällen, in denen sich der Grundstückserwerber verpflichtet, in einen bereits vom Verkäufer abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, muss nicht immer ein Vertragsbündel vorliegen. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 16.Januar 2002 klargestellt.

Die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags den Abschluss eines Vertrags über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der Veräußererseite voraus, wobei es sich bei dem Bauträger auch um einen Dritten handeln kann, der mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder durch vertragliche Abreden verbunden ist.

Anders ist es dagegen, wenn der Grundstückskäufer sich im Kaufvertrag verpflichtet, in einen Bauträgervertrag einzutreten, von dem sich der Grundstücksverkäufer befreien will, weil er den geplanten Bau nicht mehr selbst durch führen will oder kann. Denn dann hat sich weder der Grundstücksverkäufer noch ein mit diesem verbundener Dritter dem Käufer gegenüber verpflichtet, das Gebäude auf dem Grundstück zu errichten oder fertig zu stellen.

Im Streitfall, der vom BFH mit Urteil vom 16.Januar 2002 entschieden wurde, hatte der Grundstücksverkäufer mit dem Bau einer Klinik begonnen. Der Käufer erwarb die im Bau befindliche Klinik und verpflichtete sich privatschriftlich in den Bauträgervertrag einzutreten, da der Grundstücksverkäufer daran interessiert war, von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit zu werden. Bei einer solchen Fallgestaltung fällt also Grunderwerbsteuer nur auf den Grundstückskaufpreis an.

BFHurteil v. 16.1.02 (II R 16/00) in DStR 2002 S.495.

Die gelegentliche Überschreitung der Grenzwerte bei Aushilfen ist unschädlich

Die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien vom 21.November 2001 enthalten folgende Bestimmungen für den Fall, dass eine Aushilfe vorübergehend die Arbeitsentgelt- oder Zeitgrenze überschreitet:

1. Erreicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden oder überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 325 €, so tritt vom Tage des Erreichens bzw. Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit (Tz.3.1).

2. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Erreichen bzw. Überschreiten der Zeit- oder Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht; als gelegentlich ist ein Zeitraum bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.

Beispiel 1: Eine privat krankenversicherte Verkäuferin arbeitet 10 Stunden in der Woche beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 €. Am 1.Februar 2002 nimmt die Verkäuferin zusätzlich eine bis zum 20.März 2002 befristete Beschäftigung beim Arbeitgeber B auf; dort arbeitet sie wöchentlich 8 Stunden als Verkäuferin für ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €.

Die Verkäuferin bleibt auch in der Zeit vom 1.Februar bis zum 20.März 2002 versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber A um eine geringfügig entlohnte und bei der Beschäftigung beim Arbeitgeber B um eine kurzfristige Beschäftigung handelt und keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist.

Beispiel 2: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet 10 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 240 € beim Arbeitgeber C. Ende Juni bittet der Arbeitgeber C diese Raumpflegerin wider Erwarten, vom 1.Juli bis zum 31.August zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Dadurch erhöht sich die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden und das Arbeitsentgelt auf monatlich 480 €.

Die Raumpflegerin bleibt auch im Beispiel 2 für die Zeit vom 1.Juli bis zum 31. August versicherungsfrei in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches Überschreiten der Zeit- bzw. Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der Arbeitsgeber C muss in der Zeit vom 1.Juli bis zum 31.August weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

3. Anders ist es jedoch, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 325 € vereinbart wird. Dann ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt mit der Folge, dass vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine - für sich betrachtet - geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt. Die Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen dieser Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

Mitgliedsbeiträge an Vereine als Spenden

Mitgliedsbeiträge an Vereine sind steuerlich abziehbar, wenn sie aus altruistischen Motiven geleistet werden. Die entsprechenden Zwecke sind in Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs.2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung aufgeführt. Als Spenden abzugsfähig sind danach z.B. Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, des Tierschutzes u.ä.m.

Dagegen sind Mitgliedsbeiträge vom Abzug als Spenden ausgeschlossen, wenn sie in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden, oder wenn der Verein dafür überwiegend Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringt. Das betrifft z.B. Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung des Sports, der Heimatkunde und Heimatpflege sowie zur Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs.2 EStDV).

Anerkennung der Benzingutscheine als steuerfreier Arbeitslohn

In einer Verfügung vom 23.Juni 2000 hatte die OFD Berlin klargestellt, dass zu den begünstigten Sachbezügen auch Warengutscheine zählen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, z.B. Gutscheine mit der Bezeichnung "Stammessen 15 DM". Daraus ergibt sich, dass es auch zulässig ist, einem Arbeitnehmer jeden Monat einen Gutschein mit der Bezeichnung "Superbenzin 50 €" steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen. Nicht begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch Warengutscheine über einen bestimmten Eurobetrag, die dem Arbeitnehmer die freie Auswahl aus dem Sortiment eines Geschäftes erlauben, weil in diesem Fall kein Sachbezug vorliegt.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer müssen bei der Ausgabe solcher Warengutscheine 2 Varianten unterschieden werden:

1. Alternative: Der Unternehmer A vereinbart mit einer Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von Benzingutscheinen i.H.v. 50 €, die der Unternehmer ausgestellt hat, Mineralölprodukte erwerben können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten Benzingutscheine monatlich mit dem Unternehmer ab.

In diesem Fall kann der Unternehmer A aus der Abrechnung der Tankstelle keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Denn bei der Hingabe der Benzingutscheine an das Personal ist noch nicht absehbar welche konkrete Leistung die Tankstelle erbringen wird. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal nach § 3 Abs.1b Nr.2 UStG entfällt bei dieser Variante.

2. Alternative: Der Unternehmer B vereinbart mit einer Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von "Benzingutscheinen" i.H.v. 50 €, die der Unternehmer ausgestellt hat, Mineralölprodukte erwerben können. Auf den Gutscheinen ist bereits der genaue Verwendungszweck vermerkt (beispielweise "nur für den Bezug von Superbenzin gültig").

In diesem Fall ist der Unternehmer B hinsichtlich der Leistung der Tankstelle als Leistungsempfänger anzusehen. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus dem Ankauf des Kraftstoffes zu. Allerdings wird die unentgeltliche Weiterlieferung des Kraftstoffes an das Personal dann nach § 3 Abs.1b Nr.2 UStG besteuert. Bemessungsgrundlage hierfür stellen die beim Unternehmer angefallenen Kosten dar.

In der Praxis dürfte es am einfachsten sein, die Leistung auf den Gutscheinen nicht genau zu spezifizieren - z.B. durch die Angabe "Mineralölprodukte" - und die Abrechnung der Tankstelle dann ohne Vorsteuerabzug zu verbuchen.

Diese Ausführungen wurden einer Verfügung der OFD Nürnberg vom 23.April 2002 entnommen. Damit wurde das "Benzingutscheinmodell" durch die Finanzverwaltung ausdrücklich bestätigt, so dass es in Zukunft unbedenklich eingesetzt werden kann.

Verfügung der OFD Nürnberg v. 23.4.02 (S 7109-2/St 43) in DStR 2002 S.859.

D & O-Versicherungen vorteilhaft gestalten

Eine D & Oversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer, also eine Managerhaftpflichtversicherung. Sie dient zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Verletzung gesetzlich vorgeschriebener Sorgfaltspflichten ergeben. Versichert sind i.d.R. Fälle, in denen die versicherten Personen auf Grund einer Pflichtverletzung vom eigenen Unternehmen oder einem Dritten wegen eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden.

Früher behandelte die Finanzverwaltung die auf den Arbeitnehmer entfallende Versicherungsprämie als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Von dieser Auffassung ist die Finanzverwaltung nunmehr teilweise abgerückt. Nach einem koordinierten Ländererlass vom 25.Januar 2002 liegt der durch eine D & Oversicherung gewährte Versicherungsschutz im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (was dazu führt, dass die Versicherungsprämien nicht als Arbeitslohn gelten), wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

€¢ Bei der D & Oversicherung muss es sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung handeln, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens gegen Schadenersatzforderungen Dritter dient.

€¢ Der Versicherungsvertrag muss Klauseln enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht.

€¢ Durch die D & Oversicherung muss das Management als Ganzes versichert sein.

€¢ Als Basis für die Prämienkalkulation dürfen nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder dienen, sondern Betriebsdaten des Unternehmens.

Dagegen ist ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse nach Auffassung der Finanzverwaltung zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Im letzteren Fall sind die Versicherungsprämien deshalb weiterhin als Arbeitslohn lohnsteuerpflichtig; sie können vom Arbeitnehmer dann aber als Werbungskosten abgezogen werden.

Niedersachsen v. 25.1.02 (S 2332-161-35) in Der Betrieb 2002 S.399.

Vorteile durch die Zusammenfassung mehrerer Spesenabrechnungen

In Einzelfällen kann es vorteilhaft sein, wenn mehrere Reisen bzw. Reisekosten und Kostenerstattungen i.V.m. einem Umzug oder einer doppelten Haushaltsführung als Paket abgerechnet und erstattet werden. Denn bei dieser Vorgehensweise entsteht steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn nur, soweit der Erstattungsbetrag die Summe aller steuerfrei erstattungsfähigen Höchstbeträge übersteigt. Wenn also die Höchstbeträge bei einzelnen Abrechnungen nicht ausgeschöpft werden, z.B. weil als Kilometergeld weniger als 0,30 €/km erstattet werden, erhöht sich dadurch der erstattungsfähige Betrag bei den anderen Abrechnungen. Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt diese Regelung allerdings erst ab dem Jahr 2002.

Abschnitt 16 LStR 2002. Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 21.11.01 im Internet unter www.kkh.de unter Punkt 6 "Beitragsrechtliche Behandlung von Reisekostenvergütungen".

Angabe der Steuernummer auf den Rechnungen ab 1.7.02

Nach § 14 Abs.1a UStG hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Diese neue Vorschrift betrifft alle Rechnungen, die nach dem 30.Juni 2002 ausgestellt werden (§ 27 Abs.3 UStG).

Anzugeben ist die Steuernummer und nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer. In der Praxis empfiehlt es sich, auf den Rechnungsformularen auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer abzudrucken, wenn eine solche zugeteilt wurde. Organgesellschaften müssen in ihren Abrechnungen die Steuernummer des Organträgers angeben.

In der Bundestagdrucksache 14/8714 (S.16) hat die Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks hierzu folgende Erläuterungen gegeben:

1. Die ab Juli 2002 erforderliche Angabe der Steuernummer in der Rechnung dient der besseren Kontrolle des Vorsteuerabzugs. Im Gegensatz zu den Angaben in der Rechnung nach § 14 Abs.1 UStG ist die Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs.1a UStG jedoch nicht notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Danach muss also der Empfänger einer Rechnung keinerlei Nachteile befürchten, wenn er eine Eingangsrechnung oder Gutschrift verbucht, auf der keine Steuernummer angegeben ist. Derartige Abrechnungspapiere brauchen also an den Aussteller nicht zurückgegeben zu werden.

2. Den Beschäftigten in den Finanzämtern ist die neue Rechtslage bekannt. Entsprechend sorgfältig wird die Berechtigung der in einem Steuerfall als handlungsbefugt auftretenden Personen geprüft. Dies gilt auch
für telefonische Anfragen bei den Finanzbehörden unter Angabe der Steuernummer.

Unternehmer, die ihre Steuernummer in Rechnungen und Gutschriften offen legen, müssen also nicht befürchten, dass Unbefugte Auskünfte von den Finanzbeamten erhalten. Da die Finanzverwaltung in Zukunft im Rahmen der Betriebsprüfungen insbesondere diejenigen Rechnungsaussteller überprüfen will, die in ihren Rechnungen keine Steuernummer angeben, sollte ab 1.Juli 2002 die Steuernummer in allen Rechnungen vermerkt werden. Damit entfällt dann auch die Zusatzarbeit i.V.m. der Bearbeitung zurückgesandter Ausgangsrechnungen, weil voraussichtlich viele Rechnungen ohne Steuernummer vorsichtshalber zurückgegeben werden, da sich aus dem Gesetzestext nicht entnehmen lässt, dass auch Rechnungen ohne Steuernummer zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies ergibt sich derzeit nur aus dem Bericht des Finanzausschusses i.V.m. der Verabschiedung des Steuer­verkürzungsbekämpfungsgesetzes (BTdrucksache 14/7471).

Die Bewirtung von Arbeitnehmern vorteilhaft gestalten

Wenn es darum geht, Arbeitnehmer zu bewirten, sollte zunächst geprüft werden, ob eine der Alternativen anwendbar ist, bei denen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung anfällt. Die Bewirtung bleibt beispielsweise lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei,

• wenn Arbeitnehmer an einer Besprechung mit Kunden teilnehmen;

• wenn Arbeitnehmer von einem Geschäftspartner zum Essen eingeladen werden;

• wenn die Bewirtung der Arbeitnehmer im Rahmen einer herkömmlichen Betriebsveranstaltung erfolgt;

• wenn die Kosten für die Bewirtung der Arbeitnehmer aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, der Ehrung eines Jubilars oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers bis zu 110 € je Arbeitnehmer betragen;

• bei der Bewirtung von Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z.B. anlässlich einer Dienstbesprechung, sofern die Freigrenze von 40 € eingehalten wird und

• wenn den Arbeitnehmern im Betrieb Getränke und Genussmittel unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, etwa Kaffee und alkoholfreie Getränke.

Außerdem bleibt die Bewirtung von Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Möglichkeit besteht, für die Bewirtung den Sachbezugswert anzusetzen, der im Jahr 2002 2,51 € pro Mahlzeit beträgt, und wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe von 2,51 € pro Mahlzeit leistet. Diese Variante ist anwendbar, wenn dem Mitarbeiter ein Sachbezug gewährt wird, beispielsweise

• bei Mahlzeiten, die von einer Kantine ausgegeben werden;

• bei der Ausgabe von Essensmarken mit einem Wert bis zu 5,60 €;

• wenn Mahlzeiten an Mitarbeiter anlässlich beruflicher Bildungsmaßnahmen abgegeben werden und

• bei Mahlzeiten, die Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erhalten, vorausgesetzt dass der Wert der einzelnen Mahlzeiten 40 € nicht übersteigt

Dienstreisen.

Außerdem besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmern i.V.m. einer Dienstreise steuer- und sozialversicherungsfrei Verpflegungspauschalen zu erstatten und zwar im Inland

- bis zu 6 € bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden,
- bis zu 12 € bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden und
- bis zu 24 € bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden an einem Kalendertag.

Bei der Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit, eine Erstattung in Höhe des doppelten Pauschbetrags steuer- und sozialversicherungsfrei vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Hälfte des Auszahlungsbetrags nach § 40 Abs.2 EStG mit 25% pauschal versteuert. An Arbeitnehmer, die häufig Dienstreisen durchführen, können auf diese Weise erhebliche Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Diese Vergünstigung sollte insbesondere von Gesellschaftergeschäftsführern genutzt werden.
Abschn.31+70+73 LStR 2002. Ländererlass v. 19.12.01 (S 2334-17-V B 3) in Der Betrieb 2002 S.15.

Investitionszuschüsse beantragen!

Ca. 50% der Fläche Deutschlands zählen zum Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur". In diesem Gebiet können Investitionszuschüsse für volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrsgewerbes sowie Mittel der EU aus dem Fonds für regionale Entwicklung beantragt werden. Die Investitionszuschüsse werden neben der Investitionszulage gewährt, so dass die Zulagen und Zuschüsse zusammen in einigen Regionen mehr als 30% betragen.

Die Investitionszuschüsse, auf die kein Rechtsanspruch besteht, werden insbesondere für die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung einer gewerblichen Betriebsstätte, für den Erwerb und die Verlagerung einer Betriebsstätte, sowie für die mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang stehende Schaffung von Ausbildungsplätzen und hochwertigen Arbeitsplätzen gezahlt.

Gefördert wird die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter, soweit diese aktiviert werden. Ausgenommen von der Förderung sind Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen.

Alle Grundsätze, Verwaltungsanweisungen, Adressen und Antragsformulare für die Jahre 2002-2005 können der Bundestagdrucksache 14/8463 entnommen werden. Diese Bundestagdrucksache hat einen Umfang von 250 Seiten. Sie kann bezogen werden bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn.

Keine Sozialversicherungsbeiträge auf pauschale Lohnsteuern

Stellt das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Lohnsteuer nach § 40 EStG mit einem Pauschalsteuersatz nachzuerheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, war bisher strittig, ob neben den pauschal besteuerten Bezügen auch die Pauschalsteuer zum Arbeitsentgelt gehört, mit der Folge, dass der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch hieraus zu bezahlen ist.

Das Bundessozialgericht hat diese Streitfrage nunmehr entschieden. Die nach § 40 Abs.1 EStG erhobene Pauschalsteuer ist danach kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 14 SGB IV). Bei der sozialversicherungsrechtlichen Auswertung eines Lohnsteuerhaftungsbescheids bemisst sich der Gesamtsozialversicherungsbeitrag also nur nach den pauschal besteuerten Bezügen. Die Pauschalsteuer bleibt dagegen außen vor.

Arbeitgeber, die aufgrund der Bescheide der Rentenversicherungsträger in solchen Fällen bereits Zahlungen geleistet haben, können die Erstattung dieser Beiträge beantragen. Wenn noch keine Leistungen des jeweiligen Versicherungsträgers in Anspruch genommen worden sind und keine Verjährung eingetreten ist, werden die zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich erstattet.

BfAarbeitgeberinfo Nr.2/2002; Bezug bei der Bundesversicherungs­anstalt für Angestellte, 10704 Berlin.

Ansparrücklage ohne echte Investitionsabsicht

Die Ansparrücklage ist für kleinere Betriebe ein beliebtes Mittel zur Steuergestaltung. Strittig war bisher, wie der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht glaubhaft machen muss. Hierzu hat der BFH in einem Urteil vom 12.Dezember 2001 folgende Details festgelegt:

• Aus § 7g EStG ergibt sich zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend müssen die einzelnen Rücklagen bei mehreren künftigen Investitionen in der Buchführung jeweils getrennt behandelt werden. Zum anderen folgt daraus, dass eine Investition, für die eine Ansparrücklage gebildet wurde, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden kann.

Die voraussichtliche Investition muss deshalb bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass später festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die eine Ansparrücklage gebildet wurde. Es sind daher insbesondere Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich. Außerdem muss es sich um eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition handeln; andernfalls handelt es sich nicht um eine voraussichtliche Investition.

• § 7g EStG enthält keine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob glaubhaft zu machen ist, dass eine Investition tatsächlich beabsichtigt ist. Aus dem Begriff "voraussichtlich" lässt sich das Erfordernis einer Absicht nicht herleiten. Deshalb genügt es für die Bildung einer Ansparrücklage, wenn eine Investition - wie oben beschrieben - genau bezeichnet wird. Denn der Gesetzgeber hat den Gewinnzuschlag als ausreichend angesehen, um der Gefahr von Mitnahmeeffekten zu begegnen.

Damit ist der Weg für Steuergestaltungsmaßnahmen bei kleineren Unternehmen frei, denn die Absicht der Anschaffung eines oder mehrerer neuer Pkw lässt sich immer mit der oben dargestellten Genauigkeit dokumentieren. Wenn diese Fahrzeuge dann nicht spätestens im 2. Jahr nach Bildung der Rücklage angeschafft werden, muss für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, ein zusätzlicher Gewinn i.H.v. 6% des Rücklagebetrags versteuert werden. Bei Existenzgründern entfällt dieser Gewinnzuschlag jedoch (§ 7g Abs.4-6 EStG).

BFHurteil v. 12.12.01 (XI R 13/00) in LEXinform 574234.

Neue Vorschriften bei einem Betriebsübergang

§ 613a BGB, der die Folgen eines Betriebsübergangs auf die Dienstverträge regelt, enthält ab 1.April 2002 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Rechte und Pflichten:

1. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

2. Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen als Gesamtschuldner, soweit die Verpflichtungen vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden.

3. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt jedoch unberührt.

4. Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

• den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs
• den Grund für den Übergang,
• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
• die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

5. Jeder Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Das Gesetz sieht für die Unterrichtung der Arbeitnehmer die Textform gem. § 126b BGB vor. Für die Einhaltung der Textform ist es ausreichend, wenn das Schriftstück mit dem Zusatz "Dieses Schreiben ist auch ohne Unterschrift gültig" versehen wird und an die Adressaten verschickt oder ausgehändigt wird. Eine Unterzeichnung des Dokuments ist nicht notwendig.

Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v. 23.3.02 in BGBl 2002 Teil I S.1163.

Eigenheimzulagengesetz  2x Kinderzulage für das gleiche Kind

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen vom 14.April 1999 entschieden, dass bei Kindern getrennt lebender Eltern in Ausnahmefällen eine gleichzeitige Zugehörigkeit der Kinder zu den Haushalten beider Elternteile besteht. Dies setzt voraus, dass ein Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist. Lediglich besuchsweise Aufenthalte des Kindes bei dem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil begründen dagegen keine Haushalts­zugehörigkeit.

Liegt eine doppelte Haushaltszugehörigkeit vor, so werden folgende Fallgruppen unterschieden:

€¢ Erhält nur ein Elternteil den Fördergrundbetrag nach dem Eigenheimzulagengesetz, so bekommt dieser Elternteil die Kinderzulage in voller Höhe.

€¢ Erhalten beide Elternteile den Fördergrundbetrag nach dem Eigenheimzulagengesetz für zwei Objekte, die jeweils im Alleineigentum eines Elternteils stehen, so erhält jeder der beiden Elternteile die volle Kinderzulage.

€¢ Erhalten beide Elternteile Fördergrundbeträge nach dem Eigenheimzulagengesetz für Miteigentumsanteile an den derselben Wohnung, so erhält jeder Elternteil die Kinderzulage zur Hälfte. Falls ein Elternteil den Fördergrundbetrag für seinen Miteigentumsanteil nicht in Anspruch nehmen kann, erhält der andere Elternteil jedoch die volle Kinderzulage.

OFD Hannover v. 20.2.02 (EZ 1230-3-StO 222) in Der Betrieb 2002 S.920.

Änderungen bei der Sozialversicherung i.V.m. Direktversicherungen

§ 2 Abs.1 Nr.3 der Arbeitsentgeltverordnung, der die Direktversicherung betrifft, ist durch das Altersvermögensgesetz für die Übergangszeit von 2002 bis 2008 nicht geändert worden. Somit gehören Beiträge, die der Arbeitgeber für eine Direktversicherung bezahlt, bis zum Höchstbetrag von 1.752 €/Jahr je Arbeitnehmer weiterhin nicht zum Arbeitsentgelt i.S. der Sozialversicherung, vorausgesetzt dass der Arbeitgeber diese Beiträge nach § 40b EStG pauschal versteuert. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezahlt, oder wenn die Beiträge aus Sonderzuwendungen finanziert werden, z.B. aus dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Ab dem Jahr 2009 gehören dann Beiträge für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung generell zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Das hat zur Folge, dass Direktversicherungen ab dem Jahr 2009 nicht mehr aus Sonderzuwendungen i.V.m. einer Entgeltumwandlung beitragsfrei finanziert werden können. Beiträge, die ein Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn für eine Direktversicherung bezahlt, bleiben jedoch auch nach 2008 beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge nach § 40b EStG pauschal mit 20% lohnversteuert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Wert darauf legen, dass Beiträge für eine Direktversicherung langfristig sozialversicherungsfrei bleiben, sollten also möglichst anlässlich der nächsten Gehaltserhöhung vereinbaren, dass der Arbeitgeber die Beiträge für die Direktversicherung übernimmt und diese Beiträge pauschal lohnversteuert.

Arbeitnehmer können ab 2002 verlangen, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung für sie abschließt, wenn der Arbeitgeber keine Pensionskasse und keinen Pensionsfonds anbietet (§ 1a Abs.3 BetrAVG). Der Arbeitnehmer kann dann den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder die Zulagen nach den §§ 83 ff. EStG in Anspruch nehmen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug und die Zulagen ist, dass die Zahlungen an die Direktversicherung aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleistet werden (§ 82 Abs.2 EStG). Das hat gleichzeitig zur Folge, dass diese Zahlungen sozialversicherungspflichtig sind. Die späteren Renten aus einer solchen zulagenbegünstigten Direktversicherung zählen zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr.5 EStG. Deshalb ist es für den Arbeitnehmer i.d.R. vorteilhafter, wenn er auf die Zulagen verzichtet und den Arbeitgeber veranlasst, eine normale Direktversicherung abzuschließen, bei der die Beiträge pauschal versteuert werden, und bei der das Kapital später steuerfrei ausbezahlt wird. Der Arbeitnehmer kann die Zulagen dann aufgrund eines privaten Altersvorsorgevertrags in Anspruch nehmen, wenn das sinnvoll ist, beispielsweise bei Arbeitnehmern, die mehrere Kinder haben.

Die Aussagen zur Sozialversicherungspflicht einer Direktversicherung wurden der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.November 2001 entnommen (Punkt 5; im Internet unter www.kkh.de.).

Haftung für die Bauabzugssteuer

Wenn eine Bauleistung an einen Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes für dessen unternehmerischen Bereich erbracht wird, und wenn der Leistende keine Freistellungsbescheinigung vorlegt, und wenn die Bagatellgrenze von 5.000 bzw. 15.000 € überschritten wird, darf der Leistungsempfänger nur 85% des Rechnungsbetrags an den Bauunternehmer auszahlen. Die restlichen 15% muss der Leistungs­empfänger an das Finanzamt abführen (§ 48 ff. EStG).

Eine Haftung des Leistungsempfängers für die 15%ige Bauabzugssteuer ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Leistungsempfänger die Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Bauunternehmers ersichtlich sind, wenn außerdem ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer vorhanden sind, und wenn die Zahlung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung geleistet wird. Der Leistungsempfänger ist nicht verpflichtet, sich vor jeder Zahlung zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde. In Fällen, in denen dem Leistungsempfänger Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen, kann er sich jedoch durch eine Abfrage beim Bundesamt für Finanzen oder durch einen Anruf beim Ausstellungsfinanzamt über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren.

Die Haftung des Leistungsempfängers ist also ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der Leistungsempfänger haftet für die Bauabzugssteuer jedoch dann, wenn ihm bekannt war, dass die Freistellungsbescheinigung unlauter erwirkt wurde oder wenn ihm dies grob fahrlässig nicht bekannt war. Grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in Bezug auf die Überprüfung der Freistellungsbescheinigung in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Nur das Unterlassen einer Abfrage beim Bundesamt für Finanzen im Internet (unter www.bffonline.de), oder das Unterlassen einer Rückfrage beim Finanzamt wirkt nicht haftungsverschärfend. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit ergibt.

OFD Münster vom 25.Februar 2002 (S 2303-2-St 13-31) in DStR 2002 S.453.

Krankenversicherungs-Erstattungen bei Doppelverdienern beantragen

Rentner und Doppelverdiener, die krankenversicherungspflichtig beschäftigt sind, sollten nach Ablauf jedes Kalenderjahres prüfen, ob sie zuviel Beiträge zur Krankenversicherung bezahlt haben. Soweit das in der Krankenversicherung beitragspflichtige Entgelt aus allen Bezügen die für die Krankenversicherung maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, erstatten die Krankenkassen auf Antrag den zuviel bezahlten Beitrag. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung betrug im Jahr 2001 in ganz Deutschland 6.525 DM/Monat.

Die Berechnung des Erstattungsbetrags erfolgt auf monatlicher Basis, wenn die Beitragsbemessungsgrenze durch die laufenden monatlichen Einkünfte überschritten wurde. Wenn die monatliche Beitragsbemessungsgrenze dagegen durch eine Einmalzahlung (z.B. durch ein 13. Monatsgehalt) überschritten wurde, ist im Jahr 2001 die Jahresbeitragbemessungsgrenze in Höhe von 78.300 DM maßgebend.


Vorteile durch die Nutzung eines Arbeitnehmer-Pkw für Dienstfahrten

Bei Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer, der diesen Pkw auch für Privatfahrten nutzen darf, erhöht sich der steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn jeden Monat um 1% des Listenpreises des Kfz und zusätzlich um 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das führt in vielen Fällen zu sehr hohen Abzügen bei der Lohnabrechnung. Deshalb sollte als Alternative stets geprüft werden, ob es vorteilhafter ist, wenn der Arbeitnehmer den Pkw privat kauft oder least und mit dem Arbeitgeber eine Kostenerstattungsvereinbarung trifft. Dann kommt die ungeliebte 1%-Regelung nicht zur Anwendung, und es muss auch kein Fahrtenbuch geführt werden.

Bei der Überlassung eines Privatpkw an den Arbeitgeber sind mehrere Abrechnungsmethoden zulässig:

1. Alternative: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer (steuer- und sozialversicherungsfrei) pauschal 0,30 € für jeden dienstlich gefahrenen Kilometer vergüten. Für die Dienstfahrten müssen dann Reisekostenabrechnungen angefertigt werden.

2. Alternative: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer (steuer- und sozialversicherungsfrei) die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer den aufgrund der Gesamtkosten ermittelten Kilometersatz nachweisen (Abschn. 38 Abs.4 LStR 2002).

3. Alternative: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen monatlichen Pauschbetrag für die geschäftliche Nutzung des Arbeitnehmerfahrzeugs zahlen. Dieser Pauschbetrag ist als zusätzlicher Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer darf dann allerdings die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für die Dienstfahrten als Werbungskosten abziehen.

4. Alternative: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer sämtliche Kosten für den privaten Pkw ersetzen. Aufgrund eines BFHurteils vom 6.November 2001 (BStBl 2002 II,164) erhöht in einem solchen Fall der Kostenersatz den Bruttolohn. Allerdings dürfen bei der Lohnabrechnung die Kosten für die Dienstfahrten vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; der Bruttolohn erhöht sich also nur um den Restbetrag, der nach Abzug der Fahrtkosten für die Dienstfahrten übrig bleibt.

Bei einem hohen Anteil dienstlicher Fahrten kann die Nutzung eines Privatpkw für Dienstfahrten wesentlich günstiger sein als die Nutzung eines Betriebspkw für Privatfahrten. Für den Arbeitgeber entstehen durch eine solche Vereinbarung keine Zusatzkosten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die echten Kosten erstattet, die in gleicher Höhe auch bei Anschaffung eines Betriebspkw entstehen würden. Nur bei der Umsatzsteuer ergeben sich Nachteile, weil es bei einem Betriebspkw durch den Vorsteuerabzug zu einer Steuerentlastung kommt.

Da die Überlassung eines Privatpkw an den Arbeitgeber arbeitsrechtlich und abrechnungstechnisch relativ kompliziert ist, eignet sich eine derartige Vereinbarung vor allem zur Erhöhung der Nettobezüge des Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH.

Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherungspflicht befreien

Da der Anteil der Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung ständig ansteigt, hat sich diese "Versicherung" inzwischen zu einer zweiten Steuer entwickelt. Viele der jüngeren Versicherungspflichtigen werden im Rentenalter nicht einmal ihre Einzahlungen zurückbekommen! Deshalb sollten Gesellschaftergeschäftsführer alles versuchen, um eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erreichen. Die Altersvorsorge kann dann in Form einer Pensionszusage, Direktversicherung, Rentenversicherung und/oder aufgrund eines Sparplans mit Investmentfonds wesentlich lukrativer gestaltet werden.

Wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer über einen Kapitalanteil von mindestens 50% oder über eine Sperrminorität aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag verfügt, besteht grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. In derartigen Fällen besteht also keine Sozialversicherungspflicht.

Bei einem Kapitalanteil unter 50% wird dagegen aufgrund vieler Indizien geprüft, ob ein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Es empfiehlt sich in solchen Fällen, möglichst viele Vereinbarungen im Gesellschafts- und Geschäftsführungsvertrag so zu gestalten, dass die Bundesanstalt für Angestellte zur Auffassung kommt, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Folgende Indizien sprechen gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

• Der Gesellschaftergeschäftsführer verfügt über einen relativ hohen Kapitalanteil;

• der Gesellschaftergeschäftsführer kann über seine Arbeitskraft, die Arbeitszeit und den Arbeitsort frei verfügen;

• der Gesellschaftergeschäftsführer hat Einzelvertretungsbefugnis;

• der Gesellschaftergeschäftsführer ist vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit;

• der Gesellschaftergeschäftsführer verfügt alleine über das erforderliche "Knowhow", so dass ihm die übrigen Gesellschafter bei seinen Entscheidungen freie Hand lassen;

• der Gesellschaftergeschäftsführer trägt Unternehmerrisiko, weil wesentliche Teile seines Gehalts vom Gewinn des Unternehmens abhängen.

Statusanfrageverfahren

Um die Rechtsunsicherheit bei denjenigen Personen zu beseitigen, bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, ob sie als Arbeitnehmer oder als Selbständige einzustufen sind, wurde das sog. Statusanfrageverfahren eingeführt. Hiernach können die Beteiligten bei der Clearingstelle der BfA, Postfach, 10704 Berlin schriftlich eine Entscheidung darüber beantragen, ob eine Beschäftigung (und damit eine Tätigkeit als Arbeitnehmer) vorliegt. Wird im Rahmen des Statusanfrageverfahrens eine abhängige Beschäftigung festgestellt, besteht grundsätzlich von Beginn der Beschäftigung an Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.

In Zweifelsfällen sollte das Statusanfrageverfahren auf jeden Fall durchgeführt werden, weil es sonst vorkommen kann, dass jahrelang Beiträge abgeführt werden, ohne dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht. Denn die Versicherungsträger prüfen die Versicherungspflicht i.d.R. erst, wenn Zahlungen fällig werden.

Vorstandsmitglieder sind sozialversicherungsfrei

Einer der Vorteile der Aktiengesellschaft, der oft übersehen wird, besteht darin, dass alle Vorstandsmitglieder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Das gilt auch für nicht beteiligte und stellvertretende Vorstandsmitglieder (§ 1 Satz 4 SGB VI). Die Gründung einer kleinen AG oder die Umwandlung einer GmbH in eine kleine AG bietet also einen interessanten Ausweg aus der Rentenversicherungspflicht.

Vorstandsmitglieder sind nicht nur im Hinblick auf ihre Funktion in der Aktiengesellschaft von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Der Ausschluss gilt auch für alle neben der Vorstandstätigkeit bei anderen Arbeitgebern ausgeübte Tätigkeiten und zwar auch dann, wenn die anderweitige Beschäftigung gegenüber der Vorstandstätigkeit überwiegt. Vorstandsmitglieder unterliegen außerdem keiner Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Hinsichtlich der Krankenversicherung gelten dagegen die allgemeinen Vorschriften. In der Regel wird bei einem Vorstandsmitglied auch keine Krankenversicherungspflicht bestehen, weil das Gehalt die für die Krankenversicherung geltende Pflichtversicherungsgrenze überschreitet, die im Jahr 2002 3.375 €/Mo­nat beträgt.

Finanzierungs-Darlehen frühzeitig aufnehmen!

Darlehenszinsen sind nicht betrieblich veranlasst, wenn die betrieblichen Aufwendungen bei Auszahlung des Darlehens bereits mit liquiden Mitteln bezahlt waren. Dies hat der BFH mit Urteil vom 29.August 2001 (BFH/NV 2002,188) entschieden.

Im Streitfall hatte ein Gastwirt ein Darlehen i.H.v. 200.000 DM aufgenommen, um damit Renovierungsaufwendungen zu finanzieren. Bei Auszahlung des Darlehens hatte der Gastwirt die Renovierungskosten jedoch bereits mit liquiden Mitteln bezahlt. Die 200.000 DM wurden deshalb dem betrieblichen Kontokorrentkonto gutgeschrieben. Anschließend wurden die 200.000 DM entnommen und im Privatvermögen als Festgeld angelegt.

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs.4 EStG nur solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dementsprechend liegt eine betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen nur dann vor, wenn die Zinsen für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die zum Betriebsvermögen gehört. Insoweit ist nach der ständigen BFHrechtsprechung allein die Verwendung des Darlehensbetrags ausschlaggebend. Für bereits mit Eigenmitteln bezahlte betriebliche Aufwendungen kann ein Darlehen nicht mehr verwendet werden.

Ein betriebliches Darlehen muss also unbedingt vor Bezahlung der damit in Verbindung stehenden Ausgaben aufgenommen werden. Am sichersten ist es, wenn die Zahlungen direkt vom Darlehenskonto geleistet werden oder wenn für das zu finanzierende Objekt ein gesondertes Bankkonto eingerichtet wird, auf das die Darlehensvaluta fließt und von dem alle Rechnungen bezahlt werden. Dies gilt sowohl für betriebliche Finanzierungen als auch für vermietete Immobilien des Privatvermögens.

Ab 2005 wird die Besteuerung der Altersvorsorge und Renten neu geregelt

Mit Urteil vom 6.März 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 19 EStG hinsichtlich der Besteuerung der Versorgungsbezüge mit Art.3 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 1.Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Hinsichtlich der erforderlichen steuerrechtlichen Änderungen enthält das Urteil u.a. folgende Hinweise:

• Nur der erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert werden und nicht die Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens.

• Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend zu bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornherein nicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus. Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, die Besteuerung der Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung der Altersbezüge so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird voraussichtlich dazu führen, dass der Sonderausgabenabzug für die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Laufe der nächsten Jahre nach und nach erhöht wird. Das entlastet die Arbeitnehmer. Gleichzeitig wird es im Laufe der nächsten Jahre nach und nach zu einer höheren Besteuerung der Renten kommen. Dies wird allerdings nur Steuerpflichtige mit relativ hohen Renten tangieren sowie Rentner, die neben der Rente weitere steuerpflichtige Einkünfte haben.

Da die meisten der jüngeren Arbeitnehmer im Rentenalter weniger Rente erhalten als sie an Rentenbeiträgen abgeführt haben, empfiehlt es sich, Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung so gering wie möglich zu halten. Nur in Ausnahmefällen lohnt es sich, freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, beispielsweise wenn es darum geht, fehlende Versicherungszeiten für den Bezug einer Altersrente vor dem 65. Geburtstag aufzufüllen.

Urteil des BVerfG v. 6.3.02 (2 BvL 17/99) in DStRE 2002 S.349.

Strategien zur Vermeidung von Wertpapier-Spekulationsgewinnen

Aufgrund der Verlängerung der "Spekulationsfrist" auf ein Jahr erzielen immer mehr Steuerpflichtige beim Verkauf von Wertpapieren steuerpflichtige private Veräußerungsgewinne. Schwierigkeiten ergeben sich in diesem Zusammenhang, wenn ein Steuerpflichtiger Aktien derselben Gesellschaft in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und in einem Sammeldepot verwahrt hat.

Früher unterstellte die Finanzverwaltung, dass die zuletzt gekauften Wertpapiere - etwa Telekomaktien - zuerst verkauft wurden. Mit Urteil vom 24.November 1993 (BStBl 1994 II,591) hat der BFH dagegen entschieden, dass ein Spekulationsgewinn nur entsteht, soweit mehr Telekomaktien verkauft werden als vor einem Jahr im Depot waren. Wenn nicht mehr Telekomaktien verkauft werden als vor einem Jahr im Depot waren, entsteht also keinerlei Spekulationsgewinn.

Wenn nur ein Teil der verkauften Wertpapiere mehr als ein Jahr im Depot vorhanden war, fällt nur bei den übrigen Wertpapieren ein Spekulationsgewinn an. In diesem Fall wird der Spekulationsgewinn aufgrund der durchschnittlichen Anschaffungskosten für die übrigen Wertpapiere berechnet.

Weitere Schwierigkeiten bei der Berechnung des Spekulationsgewinns ergeben sich, wenn in den letzten 12 Monaten vor dem Verkauf der Wertpapiere Gratisaktien oder Bezugsrechte gewährt wurden. Dann müssen die Anschaffungskosten der Wertpapiere um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien entfallenden Betrag reduziert werden. Denn eine Kapitalerhöhung, bei der den Anteilseignern kostenlose Bezugsrechte oder Gratisaktien gewährt wurden, führt wirtschaftlich zu einer Abspaltung der in den Stammaktien verkörperten Substanz und damit zu einer Abspaltung eines Teils der ursprünglichen Anschaffungskosten (BStBl 2001 II,345).

Die vom BFH eingeführte Durchschnittswertmethode bei der Verwahrung der Wertpapiere im Sammeldepot führt im Ergebnis dazu, dass dem Steuerpflichtigen ein bestimmter Anschaffungspreis aufgezwungen wird. Zur Vermeidung eines überhöhten Spekulationsgewinns bleibt dem Steuerpflichtigen derzeit nur die Möglichkeit, eine Wertpapierverwahrung zu wählen, die eine Individualisierung der einzelnen Papiere ermöglicht. Beim Erwerb der Wertpapiere über ein Kreditinstitut können z.B. mehrere Depots und beim Erwerb von Investmentfonds über eine Kapitalanlagegesellschaft können zu diesem Zweck mehrere Anlagekonten eingerichtet werden. Wenn dann jeweils die am teuersten eingekauften Wertpapiere zuerst verkauft werden, verringern sich die Spekulationsgewinne wesentlich. Gleiches gilt für Wertpapiere, die im Betriebsvermögen gehalten werden, beispielsweise als Rückdeckung für Pensionszusagen. Wenn diese Wertpapiere eines Tages nach und nach verkauft werden, um die Pensionen auszuzahlen, können zuerst die "teuer" eingekauften Papiere veräußert werden. Auf diese Weise bleiben die im betrieblichen Wertpapiervermögen enthaltenen stillen Reserven länger erhalten.

Steuerbefreiungen bei der Kfz-Steuer

Von der Kfzsteuer befreit ist das Halten eines Kraftfahrzeugs, wenn das Fahrzeug für eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die durch einen Ausweis mit dem Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" nachweist, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert ist (§ 3a Abs.1 KraftStG). Für schwerbehinderte Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ermäßigt sich die Kfzsteuer um 50%. Die 50%ige Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange der Schwerbehinderte das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt (§ 3a Abs.2 KraftStG).

Die o.g. Steuerermäßigungen gelten nach der BFHrechtsprechung nicht für so genannte Oldtimerfahrzeuge, da mit der Steuerbegünstigung grundsätzlich nur die Mobilität der Behinderten gefördert werden soll. Es bleibt den Schwerbehinderten aber die Möglichkeit, einen Oldtimer als normales Fahrzeug zuzulassen; dann stehen den Schwerbehinderten die o.g. Steuerermäßigungen zu.

BFHurteil v. 19.7.01 (VII R 93/00) in DStRE 2002 S.314.

Steuervorteile für Existenzgründer

Bei Steuerpflichtigen mit hohen Einkünften ist es vorteilhaft, die Steuervergünstigungen i.V.m. der Ansparrücklage voll auszuschöpfen, weil dadurch Einkünfte verlagert werden. Diese Einkünfte werden dann erst später besteuert und profitieren in den kommenden Jahren von den sinkenden Steuersätzen.

Besonders große Vorteile bietet Existenzgründern die Ansparrücklage. Deshalb lohnt es sich manchmal, für lukrative Geschäftsbereiche einen neuen Betrieb zu gründen, der z.B. von der Ehefrau oder einem Kind betrieben wird, sofern diese die besonderen persönlichen Voraussetzungen für einen "Existenzgründer" erfüllen. Denn der Höchstbetrag für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen beläuft sich bei Existenzgründern auf 307.000 €. Der Höchstbetrag bezieht sich auf den einzelnen Bilanzstichtag. Es können also im Gründungszeitraum wiederholt Rücklagen bis zur Höhe von 307.000 € gebildet werden. Diese Möglichkeit besteht für einen Zeitraum von sechs Jahren, nämlich im Jahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Jahren.

Der Zeitraum für die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage bei unterlassenen Investitionen ist bei Existenzgründern auf das Ende des fünften Wirtschaftsjahrs, das auf die Bildung der Rücklage folgt, verlängert worden. Kommt es bis dahin nicht zu den angekündigten Investitionen, so führt dies bei Existenzgründern nicht zu einem Gewinnzuschlag. Eine im letzten Jahr des Gründungszeitraums, d.h. im sechsten Jahr des Bestehens des Betriebes gebildete Rücklage, muss erst im elften Jahr des Bestehens des Betriebs gewinnerhöhend aufgelöst werden!

In der Praxis ergeben sich bei der Nutzung der o.g. Steuervorteile häufig Schwierigkeiten, weil die Existenzgründereigenschaft vom Steuerpflichtigen für jeden Bilanzstichtag, an dem eine Rücklage gebildet wird, nachgewiesen werden muss, was insbesondere bei Personen- und Kapitalgesellschaften schwierig sein kann.

Natürliche Personen gelten nur dann als Existenzgründer, wenn sie in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Jahr der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit erzielt haben und sie dürfen auch nicht zu mehr als 10% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein. Bereits eine geringfügige Steuersparbeteiligung mit gewerblichen Einkünften, z.B. die Beteiligung an einem Medienfonds, ist insoweit schädlich.

Wer einen Betrieb zusammen mit Kollegen eröffnet, muss außerdem beachten, dass jeder Gesellschafter die Voraussetzungen als Existenzgründer erfüllen muss.

L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Auflage, § 7g Rz.28+29.

Eine Ferienwohnung als attraktive Kapitalanlage

Jeder, der aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, eine selbstgenutzte Immobilie problemlos zu finanzieren, sollte diesen wichtigen Baustein für die Altersvorsorge nutzen. Das gilt insbesondere, wenn eine Immobilie erworben werden kann, bei der aufgrund der Lage in den kommenden Jahren mit Wertsteigerungen zu rechnen ist, und wenn Anspruch auf die Eigenheimzulage und Kinderzulage besteht.

Steuervorteile durch die Eigenheimzulage

Eine Familie mit zwei Kindern kauft eine Neubauferienwohnung für 75.000 €. Die Zulagen und steuerlichen Vorteile betragen dann bis zu 32.720 €! Zum Vergleich sind in der zweiten Spalte die Höchstbeträge für eine "Altbauimmobilie" angegeben, d.h. für eine Immobilie, die nach dem Ende des zweiten Jahres angeschafft wird, das auf das Jahr der Fertigstellung folgt (9 II EigZulG).

Neubau Altbau
Fördergrundbetrag (9 II EigZulG)
8 Jahre x 2.556 €/1.278 €
€ 20.448 € 10.224
Kinderzulage (9 V EigZulG)
2 Kinder x 767 € x 8 Jahre
12.272 12.272
32.720 22.496

Die Rendite der Ferienwohnung beträgt im Beispielsfall bei einem Neubau in den ersten acht Jahren steuerfrei ca. 9%/Jahr (= 3,0% ersparte Miete + 5% Eigenheimzulage + 1% Wertzuwachs aufgrund der Inflationsrate), wenn nur Eigenkapital eingesetzt wird.

Die Eigenheimzulage und Kinderzulage werden auch für eine Zweitwohnung gewährt. Bei einer Ferienwohnung müssen jedoch folgende Besonderheiten beachtet werden:

€¢ § 4 EigZulG setzt für die Gewährung der Eigenheimzulage u.a. die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken voraus. Die unentgeltliche Überlassung an Angehörige wird einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleichgestellt. Die Eigenheimzulage wird als Jahresbetrag gewährt; eine Kürzung entsprechend der zeitlichen Nutzung erfolgt nicht.

€¢ Wird eine Ferienwohnung im jeweiligen Förderjahr auch vermietet, besteht i.d.R. kein Anspruch auf Eigenheimzulage (BStBl 2002 II,145).

€¢ Die Eigenheimzulage wird auch für Ferienwohnungen gewährt, die in einem Sondernutzungsgebiet belegen sind. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass die zuständige Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn die Genehmigung rechtswidrig war (BFHurteil vom 14.11.01 - X R 24/00 - in Der Betrieb 2002 S.511).

€¢ Voraussetzung für die Kinderzulage ist neben dem Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Das Kind muss jedoch nicht in dem begünstigten Objekt wohnen (BStBl 1998 I, S.190, Rz.84). Es ist somit möglich, eine Eigenheimzulage inklusive Kinderzulage für eine Ferienwohnung zu erhalten, wenn das Kind zum Haushalt der Hauptwohnung des Anspruchsberechtigten gehört (BStBl 2001 II,383).


Die 50 €-Freigrenze für Sachbezüge nutzen!

Eine der vielen Möglichkeiten, einem Arbeitnehmer einen Teil des Arbeitslohns steuer- und sozialversicherungsfrei zuzuwenden, besteht in der Nutzung der Freigrenze für Sachbezüge, die ab dem Jahr 2002 von 50 DM auf 50 € verdoppelt wurde. Da bei der Ermittlung des üblichen Endpreises, der als Bemessungsgrundlage dient, generell ein 4%iger Bewertungsabschlag vorgenommen werden darf, beträgt die Freigrenze de facto 52,08 € (Abschn.31 Abs.2 Satz 9 LStR 2002).

Voraussetzung für die Nutzung dieser Freigrenze ist, dass der Arbeitnehmer einen Sachbezug erhält, für den weder amtliche Sachbezugswerte festgesetzt wurden, und für den auch die besondere Rabattregelung des § 8 Abs.3 EStG für Belegschaftsrabatte nicht zur Anwendung kommt. Als derartige Sachbezüge kommen insbesondere folgende Zuwendungen in Betracht:

• Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Betriebssportmöglichkeiten, z.B. die kostenlose Überlassung eines Tennisplatzes durch den Arbeitgeber. Bei dem Tennisplatz kann es sich auch um einen vom Arbeitgeber angemieteten Platz handeln.

• Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung überlässt, darf der Mietpreis wegen der Freigrenze des § 8 Abs.2 EStG um bis zu 50 €/Monat günstiger sein als die Marktmiete.

• Wenn der Arbeitgeber eine Zeitung oder Zeitschrift abonniert, die an den Arbeitnehmer geliefert wird, fällt dieser Vorteil ebenfalls unter die 50 €-Freigrenze.

• Wenn der Arbeitgeber einen Dritten veranlasst, einem Arbeitnehmer Rabatte i.V.m. einer Versicherung zu gewähren, kann für diesen Vorteil ebenfalls die 50 €-Freigrenze in Anspruch genommen werden.

• Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kreditkarte, die der Arbeitnehmer auch privat verwenden darf, liegt hinsichtlich der anteiligen Kreditkartengebühr für die Privatnutzung grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der aber im Rahmen der 50 €-Freigrenze außer Ansatz bleibt.

• Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Rundfunk- oder Fernsehgerät unentgeltlich zur privaten Nutzung, wird dieser Vorteil monatlich mit 1% des auf volle 100 € abgerundeten Kaufpreises angesetzt. Dieser Sachbezug bleibt innerhalb der 50 €-Freigrenze ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei.

• In einer Verfügung vom 23.Juni 2000 hat die OFD Berlin klargestellt, dass zu den begünstigten Sachbezügen auch Warengutscheine zählen, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einlösen kann, z.B. Gutscheine mit der Bezeichnung "Stammessen 15 DM". Daraus ergibt sich, dass es auch zulässig ist, einem Arbeitnehmer jeden Monat einen Gutschein mit der Bezeichnung "Superbenzin 50 €" steuer- und sozialversicherungsfrei auszuhändigen. Nicht begünstigt sind nach Ansicht der Finanzverwaltung jedoch Warengutscheine über einen bestimmten Eurobetrag, die dem Arbeitnehmer die freie Auswahl aus einem Sortiment erlauben, weil in diesem Fall kein Sachbezug vorliegt.

In der Fachliteratur wird teilweise empfohlen, den Arbeitnehmern anlässlich des Urlaubs 50 € in Devisen auszuhändigen. Wir empfehlen, diesen Tipp nicht zu nutzen, weil die Finanzverwaltung in Abschnitt 31 Abs.1 Satz 6 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 die Meinung vertritt, dass die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung kein Sachbezug ist.

Bei den 50 € handelt es sich um eine Freigrenze, die jeden Monat eingehalten werden muss, um die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit zu gewährleisten. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen in andere Kalendermonate ist unzulässig.

Bei der Überprüfung der Freigrenze bleiben Vorteile, die ohnehin nach § 3 EStG steuerfrei sind, unberücksichtigt, z.B. die Nutzung eines betrieblichen Personalcomputers oder Telefons (§ 3 Nr.45 EStG). Außerdem bleiben bei der Überprüfung der 50 €-Freigrenze Vorteile außer Ansatz, die nach § 8 Abs.2 Sätze 2-8 oder § 8 Abs.3 oder nach § 19a Abs.8 EStG zu bewerten sind. Dazu gehören z.B. die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Privatfahrten, die mit den Sachbezugswerten anzusetzenden Vorteile aus der Überlassung von Unterkunft und Verpflegung und die nach Abschnitt 31 Abs.8 der Lohnsteuerrichtlinien zu erfassenden Zinsvorteile.

L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Aufl., § 8 Rz. 41,43,72. Schleswigholstein v. 12.10.01 (VI 306-S 2334-236). OFD Berlin v. 23.6.00 (St 176-S 2334-8/99) in Finanzrundschau 2000 S.1004.

Steuerfreie Einfuhr für den privaten Bedarf

Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die in einem anderen EUstaat für den privaten Verbrauch einkaufen, zahlen beim Einkauf die Umsatzsteuer, die am Ort des Verkaufs erhoben wird. Eine Erstattung dieser Umsatzsteuer erfolgt nicht mehr. Es gibt beim Einkauf für private Zwecke in anderen EUstaaten, ausgenommen beim Kauf von Kraft- und Wasserfahrzeugen keine Einschränkungen mehr. Lediglich bei verbrauch­steuerpflichtigen Waren vermutet die Finanzverwaltung, dass eine gewerbliche Verwendung vorgesehen ist, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:

• 800 Zigaretten (oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren);

• 10 Liter Spirituosen (oder 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier oder 20 Liter Wermutwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren).

Bei der Einreise aus Staaten, die nicht zur EU gehören, und bei der Einreise aus EUgebieten mit Sonderstatus, etwa bei der Einreise aus Helgoland, den Kanaren und den britischen Kanalinseln, dürfen folgende Waren für den privaten Bedarf abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden:

• 200 Zigaretten (oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250g Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren) bei einem Mindestalter von 17 Jahren;

• 500g Kaffee (oder 200g Kaffeeextrakt) bei einem Mindestalter von 15 Jahren;

• 1 Liter Spirituosen mit mehr als 22% Alkoholgehalt (oder 2 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt bis zu 22% oder 2 Liter Schaumwein oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren) und zusätzlich 2 Liter Wein bei einem Mindestalter von 17 Jahren;

• 50g Parfum und 0,25 Liter Eau de Toilette sowie

• Arzneimittel in einer Menge, die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entspricht.

Zusätzlich dürfen andere Waren - ausgenommen Goldlegierungen - bis zu einem Warenwert von 175 € abgabenfrei eingeführt werden; bei der Einreise aus Polen und Tschechien gilt insoweit ein Warenwert von nur 125 €.

www.zolld.de

Vorteile durch Arbeitsverträge mit Angehörigen

Bei einem Arbeitsverhältnis mit Angehörigen gibt es mehrere Gestaltungsvarianten mit sehr unterschiedlichen Vorteilen:

• Durch ein Aushilfsarbeitsverhältnis mit einem Entgelt bis zu 325 €/Monat kann das Arbeitsentgelt i.d.R. mit einer sehr niedrigen Abgabenbelastung ausbezahlt werden.

• Durch einen Arbeitsvertrag, dessen Entgelt etwas über den Grenzwerten eines Aushilfsarbeitsverhältnisses liegt, können dem Angehörigen ein preiswerter Krankenversicherungsschutz und Ansprüche in der Renten- und Arbeitslosenversicherung verschafft werden. Ein solches Arbeitsverhältnis ist besonders vorteilhaft, wenn dadurch die Wartezeit für einen vorzeitigen Anspruch auf Altersrente ab dem 60. bzw. 63. Lebensjahr erfüllt wird. Die Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs hat in Einzelfällen wirtschaftlich einen Wert von mehr als 50.000 €.

• Ein kurzfristiges Arbeitsverhältnis in der Hauptsaison kann genutzt werden, um den Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer in Höhe von 1.044 € auszuschöpfen. Auf diese Weise bleiben Einkünfte in Höhe von 1.044 € steuer- und sozialversicherungsfrei.

• Durch ein normales Vollarbeitsverhältnis können sich Vorteile bei der Gewerbesteuer ergeben, weil der Gewerbeertrag sinkt. Außerdem können alle Steuervorteile genutzt werden, die Arbeitnehmern offen stehen, beispielsweise die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG), die Vorteile der Direktversicherung (§ 40b EStG) und die pauschal versteuerten Verpflegungspauschalen nach § 40 Abs.2 Nr.4 EStG.

Besteuerung der Options- und Termingeschäfte

In einem Schreiben vom 27.November 2001 (BStBl 2001 I,986) vertritt der Bundesminister der Finanzen zur Besteuerung der Options- und Termingeschäfte folgende Auffassung:

Ein Kapitalanleger, der eine Kauf- oder Verkaufsoption erwirbt und das Geschäft innerhalb von zwölf Monaten durch ein Gegengeschäft oder auf andere Weise zum Abschluss bringt, erzielt einen Spekulationsgewinn bzw. -verlust. Dagegen bleiben Gewinne und Verluste, die nach Ablauf von zwölf Monaten realisiert werden, steuerlich außer Ansatz. Auch wenn eine Optionsprämie durch Zeitablauf verfällt, ist das Geschäft steuerlich unbeachtlich. In geeigneten Fällen ist es deshalb zweckmäßig, durch rechtzeitigen Abschluss des Geschäfts einen Spekulationsverlust zu realisieren, der dann mit Spekulationsgewinnen des laufenden Jahres, des Vorjahres oder in den folgenden Jahren verrechnet werden darf (§ 23 Abs.3 EStG). Gleiches gilt aufgrund der geänderten Regelungen in § 23 Abs.1 Nr.4 EStG für Gewinne und Verluste aus Finanztermingeschäften.

Fahrtkosten zur Beschaffung von Arbeitsmitteln als Werbungskosten

Bei Benutzung ihres Privatpkw dürfen Arbeitnehmer berufliche Fahrten, die neben den Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen, mit 0,30 €/km als Werbungskosten abziehen (BStBl 2001 I,541). Das betrifft z.B. Fahrten i.V.m. der Suche nach einem neuen oder besseren Arbeitsplatz, Fahrten zur Beschaffung von Fachliteratur, Fahrten zur Bibliothek, zum Steuerberater, Finanzamt u.ä.m. Bei Fahrten i.V.m. der Anschaffung von Arbeitsmitteln für mehr als 410 €, etwa beim Kauf eines Schreibtisches, erhöhen die Fahrtkosten jedoch die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels; die Fahrtkosten wirken sich dann erst durch eine höhere Abschreibung steuermindernd aus. Viele Finanzämter akzeptieren bei derartigen Fahrtkosten einen Schätzwert, z.B. 1.000 km á 0,30 € = 300 €, wenn offensichtlich umfangreiche Fahrten vorgenommen wurden, etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel.

Nachteile durch gemischte Bankkonten

Mit Urteil vom 27.Mai 1999 (EFG 2002,202) hat das Finanzgericht Düsseldorf wie folgt entschieden:

1. Bei einem gemischten Bankkonto, aus dem sowohl private als auch betriebliche Aufwendungen getätigt werden, ist der Betriebsausgabenabzug nur in Höhe des auf die betrieblichen Aufwendungen entfallenden Zinsanteils zulässig.

2. Die Aufteilung der Schuldzinsen in einen privaten und betrieblichen Anteil ist grundsätzlich nach der Zinsstaffelmethode vorzunehmen.

3. Legt der Steuerpflichtige keine Zinsstaffelrechnung vor, liegt darin eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, die die Finanzverwaltung zu einer Schätzung der Aufteilung berechtigt.

Da die Durchführung der Zinsstaffelmethode i.d.R. sehr zeitaufwendig ist, wird die Ermittlung der nicht abzugsfähigen Zinsen oft dem Außenprüfer überlassen. Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt nun zugunsten der Finanzverwaltung die Auffassung, dass das Finanzamt in solchen Fällen nicht verpflichtet ist, die Zinsstaffelmethode durchzuführen. Der Außenprüfer darf den betrieblichen Schuldzinsenanteil vielmehr durch Schätzung ermitteln, was erfahrungsgemäß zu Lasten des Steuerpflichtigen geht.

Um aufwendige Rechenarbeiten zu vermeiden, sollte für die Privatausgaben ein gesondertes Bankkonto benutzt oder gleich das Dreikontenmodell eingesetzt werden, das weitere Vorteile hat:

• Das dritte Bankkonto für die privaten Zahlungsvorgänge hat den Vorzug, dass die Kontoauszüge nicht aufbewahrungspflichtig sind, so dass dem Betriebsprüfer der Einblick in das Privatleben i.d.R. verborgen bleibt, vorausgesetzt dass die Kontoauszüge regelmäßig vernichtet werden.

• Das separate Einnahmenkonto hat mehrere Vorteile:

• Entnahmen von diesem Konto können nicht zu privat veranlassten Schuldzinsen führen, weil dieses Konto immer mit einem positiven Stand geführt wird.

• Bei Gewerbetreibenden können von dem Einnahmekonto einmal im Jahr alle anderen Kontokorrentkonten für ca. 10 Tage auf einen positiven oder möglichst geringen negativen Stand gebracht werden; damit kann die Gewerbesteuerbelastung wesentlich reduziert werden.

• Schließlich kann das gesonderte Einnahmekonto auch genutzt werden, um betrügerische Abbuchungen zu erschweren. Wenn nur das Einnahmekonto auf dem geschäftlichen Briefpapier abgedruckt wird, und wenn bei diesem Konto für Auszahlungen zwei Unterschriften erforderlich sind, wird es Betrügern kaum gelingen, Überweisungen in Auftrag zu geben, indem einem Brief die Angaben zur Bankverbindung und das Unterschriftsmuster entnommen werden.

Damit durch die Verwendung des Dreikontenmodells keine erhöhten Zinsausgaben entstehen, sollte mit der Bank vereinbart werden, dass sie die drei Konten für Zwecke der Zinsberechnung zusammenfasst. Eine solche Zinskompensation bringt keine steuerlichen Nachteile mit sich (BStBl 1998 II,513).
Umsatzsteuer

Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner

Schon bisher mussten die in Deutschland ansässigen Auftraggeber bei Arbeiten ausländischer Dienstleister und Werklieferer die im Inland anfallende Umsatzsteuer einbehalten und an ihr zuständiges Finanzamt abführen. Alternativ durfte die sog. Nullregelung angewendet werden, wenn der inländische Auftraggeber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war. Das betraf z.B. Bauarbeiten eines ausländischen Unternehmers in Deutschland. Trotz dieser Steuerabzugsverpflichtung blieb der ausländische Unternehmer bisher Steuerschuldner hinsichtlich der in Deutschland abzuführenden Umsatzsteuer. Das hat sich ab 1.Januar 2002 geändert. Ab 2002 ist der inländische Auftraggeber Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer. Ab 2002 schuldet also der Leistungsempfänger bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers die in Deutschland fällig Umsatzsteuer, vorausgesetzt dass er ein Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde (§ 13b Abs.1+2 UStG).

Unter die Abzugsverpflichtung fallen im Wesentlichen Werklieferungen oder Werkleistungen, bei denen dem deutschen Auftraggeber das fertige Werk im Inland durch den ausländischen Unternehmer übergeben wird. Das ist z.B. bei der Errichtung eines Bürogebäudes auf dem inländischen Grundstück eines deutschen Auftraggebers durch ein österreichisches Bauunternehmen der Fall. Außerdem betrifft die Neuregelung Dienstleistungen eines ausländischen Unternehmers, bei denen sich der Leistungsort in Deutschland befindet.

Steuerschuldner i.S.d. § 13b UStG ist jeder im Inland für Umsatzsteuerzwecke registrierte Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Leistungen für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke in Anspruch genommen werden. Das betrifft auch Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Kommunen, Banken und Versicherungen. Die Steuerschuld entsteht - unabhängig von der Zahlung - spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt. Das ist bei denjenigen Unternehmern unproblematisch, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil in diesem Zeitpunkt das Vorsteuerguthaben abgezogen werden kann. Abweichend hiervon entsteht die Schuld bei Anzahlungen und Teilzahlungen vor Ausführung der Leistung bereits mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Zahlung geleistet worden ist (§ 13b Abs.1 UStG).

Steueränderungsgesetz 2001 v. 20.12.01 in BStBl 2002 I S.4.

Strategien zur Überbrückung der Spekulationsfrist bei Immobilien

Bei Immobilien ergibt sich manchmal die Situation, dass der Eigentümer gerne verkaufen würde, dass er aber die Steuerbelastung fürchtet, die bei einer Veräußerung vor Ablauf der Spekulationsfrist entsteht. Grundsätzlich gibt es in solchen Fällen keine Gestaltungsvariante ohne Risiken, weil Vereinbarungen i.V.m. der Übertragung von Immobilien, die nicht notariell beurkundet werden, nichtig sind. Vor Ablauf der Spekulationsfrist kann aber keine voll wirksame notarielle Vereinbarung abgeschlossen werden, denn hinsichtlich der Spekulationsfrist ist der Abschluss des notariellen Vertrags maßgebend und nicht der Übergang von Nutzen und Lasten.

Es muss also nach einer Vereinbarung gesucht werden, die beiden Vertragsparteien eine hohe Sicherheit dafür bietet, dass der Notarvertrag später tatsächlich in der vorgesehenen Form in Kraft tritt. Der Verkäufer kann in einem solchen Fall z.B. dadurch abgesichert werden, dass der Käufer ein notarielles Kaufangebot abgibt, das der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Zeitspanne annehmen kann. Da der Verkäufer in seiner Entscheidung frei bleibt, ob er das Angebot annimmt, ist ein solches Kaufangebot hinsichtlich der Spekulationsfrist unschädlich. Ähnliches gilt aufgrund eines BFHurteils vom 2.Oktober 2001 (BStBl 2002 II S.10) für den Fall, dass der Käufer sich beim Kaufvertrag durch einen vollmachtlosen Notariatsangestellten vertreten lässt. Genehmigt der Käufer den Vertrag dann nach Ablauf der Spekulationsfrist, entsteht kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn. Denn die Genehmigung wirkt steuerrechtlich nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück.

Eine weitere Möglichkeit zur Absicherung des Verkäufers besteht darin, dass der Käufer eine sehr hohe Miete akzeptiert, die teilweise auf den Kaufpreis angerechnet wird, falls es später zu dem geplanten Verkauf kommt.

Zur Absicherung des Käufers kann man daran denken, einen Mietvertrag mit langer Kündigungsfrist und günstigen Konditionen abzuschließen, der es dem Verkäufer schwer macht, das Objekt während der Wartezeit an einen anderen Interessenten zu verkaufen.

Bei solchen Gestaltungen verbleiben Restrisiken. Das ist auch notwendig. Denn wenn die Verträge so perfekt ge­staltet werden, dass der Käufer und der Verkäufer aus wirtschaftlichen Gründen am vorgesehenen Termin zum Notar gehen müssen, dann gilt das Geschäft als innerhalb der Spekulationsfrist vollzogen. Denn eine Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn die Vertragspartner innerhalb der Frist Verhältnisse schaffen, die wirtschaftlich einem Kaufvertrag gleichstehen (BStBl 1992 II,553).

Vor einer Asbest-Sanierung muss ein amtliches Gutachten beschafft werden

Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses dürfen nur dann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn vor Durchführung der Maßnahme ein amtsärztliches Gutachten erstellt wird. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern unverzüglich erforderlich ist.

Weitere Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist der Nachweis über eine ordnungsgemäße Entsorgung der asbesthaltigen Werkstoffe. Auch diese Entsorgungskosten gehören zu den steuerlich absetzbaren Aufwendungen.

Gleiches gilt für die Sanierung eines Eternitdaches und für den Austausch asbesthaltiger Nachtstromspeicherheizungen.

BFHurteil vom 9.August 2001 (III R 6/01) in Der Betrieb 2002 S.353.

Berufliche Nutzung privater PCs

Früher konnten Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn eine so gut wie ausschließliche berufliche Nutzung nachgewiesen wurde. An dieser Rechtsauffassung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest.

Aufgrund eines Erlasses Nordrheinwestfalen vom 14.Februar 2002 kann der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer jetzt steuerlich abgesetzt werden, vorausgesetzt dass der Umfang der beruflichen Nutzung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Steuerpflichtige, die Teile der Kosten eines privat angeschafften Personalcomputers absetzen wollen, müssen also Aufzeichnungen anfertigen, aus denen sich der berufliche Anteil der Nutzung ergibt.

Die in einem früheren Erlass angekündigte Pauschalregelung wird die Finanzverwaltung nicht mehr veröffentlichen. Offene Fälle, die bislang noch nicht einvernehmlich abgeschlossen werden konnten, sollen die Finanzämter jetzt nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entscheiden.

Dies betrifft sowohl Aufwendungen für einen privat angeschafften Computer einschl. der Peripheriegeräte als auch sonstige mit der PC- Nutzung im Zusammenhang stehende Aufwendungen. Hinsichtlich der Telekommunikationsaufwendungen für die Internetnutzung gelten die in Abschnitt 33 Abs.5 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 vorgesehenen Erleichterungen; d.h. insoweit genügt es, wenn in jedem Kalenderjahr Aufzeichnungen für drei Monate angefertigt werden. Ohne Aufzeichnungen dürfen nur 20% des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 €/Monat abgesetzt werden.

Erlass NRW v. 14.2.02 (S 2354-1-V B 3) in Der Betrieb 2002 S.400.

Abgelehnte Rentenanträge überprüfen

Ab dem 1.Januar 2002 wurden einige Vorschriften im Sozialgesetzbuch Teil VI geändert, die jetzt zu einer günstigeren Berechnung der Wartezeiten führen. Dadurch ergibt sich ab 2002 in manchen Fällen ein Anspruch auf einen vorzeitigen Rentenbeginn mit dem 60., 62. oder 63. Lebensjahr, auch wenn ein entsprechender Rentenantrag bereits abgelehnt wurde. Die Änderungen betreffen u.a. folgende Vorschriften:

• Ab 2002 werden bis zu acht statt drei Jahre einer Schul- bzw. Hochschulausbildung für die Wartezeit angerechnet (§ 58 SGB VI).

• Kinderberücksichtigungszeiten werden jetzt auch neben einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit angerechnet (§ 57 SGB VI).

• Für die Anrechnungszeiten wegen einer Schwangerschaft, Krankheit oder Arbeitslosigkeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr ist jetzt keine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Tätigkeit mehr notwendig (§ 58 Abs.2 SGB VI).

(Schuchardt in NWB Nr.3/2002 S.112).


Steuerfalle für alleinerziehende Elternteile

Der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs.7 EStG, den alleinerziehende Elternteile erhalten, wurde durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.August 2001 gekürzt. Er beträgt jetzt nur noch 2.340 € im Jahr 2002 und 1.188 € in den Jahren 2003 und 2004. Ab dem Jahr 2005 wird der Haushaltsfreibetrag dann vollständig gestrichen. Außerdem wird der Haushaltsfreibetrag in den Jahren ab 2002 nur noch gewährt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug bereits im Jahr 2001 vorgelegen haben.

Aufgrund dieser Gesetzesänderung kann der Haushaltsfreibetrag ab dem Jahr 2002 wegfallen, wenn Kinder alleinstehender Elternteile nach dem 31.Dezember 2001 zum anderen Elternteil umziehen. In solchen Fällen ist es vorteilhaft, wenn der Elternteil, der im Jahr 2001 Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag hatte, diesen Freibetrag auch in den Jahren 2002 bis 2004 beantragt. Das ist dann möglich, wenn das Kind weiterhin zum Haushalt beider Eltern gehört und deshalb nicht umgemeldet wird.

Schreibtischkombinationen und Regalwände sofort abschreiben

Die Anschaffungskosten beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, dürfen sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungskosten (ohne die abzugsfähige Vorsteuer) bis zu 410 € betragen haben (§ 6 Abs.2 Satz 1 EStG). Nach den Einkommensteuerrichtlinien 2001 und der neueren BFHrechtsprechung zählen auch folgende Gegenstände zu den sofort absetzbaren geringwertigen Wirtschaftsgütern:

Computerprogramme gehören grundsätzlich zu den immateriellen Wirtschaftsgütern, die über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Bei Anschaffungskosten bis zu 410 € ist jedoch nach Abschnitt 31a Abs.1 der Einkommensteuerrichtlinien eine Sofortabschreibung zulässig.

• Selbständig standfeste Schreibtische, die dazugehörigen Rollcontainer sowie Regalanlagen aus mehreren Einzelregalen sind jeweils für sich nutzbar. Auch eine Verschraubung solcher Wirtschaftsgüter ändert nichts an der selbständigen Nutzbarkeit. Die Schraubverbindung erhöht lediglich die Standfestigkeit. Dies hat der BFH mit Urteil vom 9.August 2001 entschieden. Es empfiehlt sich, darauf zu achten, dass die einzelnen Büromöbel in solchen Fällen in der Rechnung jeweils gesondert aufgeführt und nicht als "Schreibtischkombination" oder "Regalwand" bezeichnet werden. Dann können die selbständig standfesten Möbelteile im Jahr der Anschaffung sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, soweit die Anschaffungskosten bis zu 410 € betragen (BFHurteil v. 9.8.01 Az.: III R 43/98).

Bis zu 10,57% Verzugszinsen abrechnen!

Nach § 286 BGB (BGBl 2002 I,42) tritt der Verzug eines Schuldners jetzt unter folgenden Voraussetzungen ein:

• Der Schuldner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender vereinbart wurde, und wenn der Schuldner nicht zu der vereinbarten Zeit leistet.

• Der Schuldner kommt außerdem in Verzug, wenn der Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit mahnt, Klage erhebt oder einen Mahnbescheid zustellt.

• Abweichend von den o.g. Regelungen kommt ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Leistung in Verzug.

Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern beträgt die Höhe der Verzugszinsen seit 1.1.2002 grundsätzlich 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs.2 BGB). Das sind im ersten Halbjahr 2002 10,57%. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, belaufen sich die Verzugszinsen dagegen - wie bisher - auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das sind im ersten Halbjahr 2002 7,57% (§ 288 Abs.1 BGB). Der Basiszinssatz wird aufgrund des neuen § 247 BGB in Zukunft jeweils am 1.Januar und 1.Juli neu festgelegt. Der Basiszinssatz i.S.d. § 247 BGB ist nicht identisch mit dem Basiszinssatz i.S.d. Diskontsatz-Überleitungsgesetzes. Dementsprechend werden jetzt z.B. in der FAZ zwei verschiedene Basiszinssätze veröffentlicht.

Als Aushilfe jedes Jahr 1.044 € ohne Abzüge verdienen

Der Arbeitnehmerpauschbetrag ermöglicht es, an Arbeitnehmer jedes Jahr 1.044 € ohne Abzüge auszuzahlen. Wenn die ansonsten nicht als Arbeitnehmer tätige Ehefrau beispielsweise vorübergehend als Urlaubsvertretung eingestellt wird, fallen bis zu einem Entgelt von 1.044 € keine Steuern und auch keine Sozialversicherungsbeiträge an, vorausgesetzt dass die Tätigkeit maximal 2 Monate oder 50 Arbeitstage dauert. Es muss dann lediglich eine Anmeldung als kurzfristig beschäftigte Aushilfe bei der Krankenversicherung abgegeben werden. Der Lohnsteuerabzug bei Lohnsteuerklasse IV beträgt im Jahr 2002 bis zu einem Arbeitslohn von 863,99 €/Monat Null Euro; bei einem höheren Arbeitslohn wird die abgezogene Lohnsteuer für die ersten 1.044 € wegen des Arbeitnehmerpauschbetrags bei der Einkommensteuerveranlagung erstattet.

Die gleichen Vergünstigungen können bei Arbeitnehmern genutzt werden, die normalerweise nur als geringfügig beschäftigte Aushilfen arbeiten und bei denen die Lohnsteuer und Sozialversicherung pauschal abgeführt werden. Es ist zwar unzulässig, bei unverändertem Arbeitsumfang während des Jahres von der Pauschalierung der Lohnsteuer zur Abrechnung über eine Lohnsteuerkarte zu wechseln (BStBl 1992 II,695). Wenn die Arbeitszeit jedoch vorübergehend so stark erhöht wird, dass die Grenzwerte für die Lohnsteuerpauschalierung überschritten werden, ist es zulässig und erforderlich, den Arbeitslohn für diesen Zeitraum über die Lohnsteuerkarte abzurechnen. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmerpauschbetrag auch bei einer geringfügig beschäftigten Aushilfe genutzt werden, indem die Aushilfe z.B. während einer Urlaubsvertretung oder in der Vorweihnachtszeit zusätzliche Arbeiten übernimmt. Bei der Sozialversicherung fallen in einem solchen Fall keine Abgaben an, wenn der Arbeitnehmer als geringfügig Beschäftigter abgemeldet und (vorübergehend) als kurzfristig Beschäftigter angemeldet wird.

Zinserträge aus Bausparguthaben optimal gestalten

Guthabenzinsen aus Bausparverträgen gehören nach § 20 Abs.3 EStG nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zählen. Gleiches gilt für Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einem Bausparvertrag anfallen, etwa Abschlussgebühren und Schuldzinsen für einen Auffüllungskredit.

Wenn ein Bausparvertrag des Privatvermögens mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, werden die Zinserträge aus dem Bausparguthaben also bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Das ist oft nachteilig, weil es bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung keinen Sparerfreibetrag gibt, so dass sich bereits geringe Zinserträge steuererhöhend auswirken. In dieser Situation empfiehlt es sich, den Abschluss eines Bausparvertrags zunächst als Kapitalanlage zu betrachten und die spätere Verwendung des Bausparvertrags offen zu halten. Denn wer kann schon beim Abschluss eines Bausparvertrags mit Sicherheit voraussehen, wozu er diesen Vertrag eines Tages verwenden wird?

In folgenden Fällen besteht beim Steuerpflichtigen beispielsweise kein Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, so dass die Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag des Privatvermögens zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören:
• Wenn der Bausparvertrag zur Finanzierung eines Eigenheims oder einer Ferienwohnung verwendet werden soll oder
• wenn der Bausparvertrag später einem Angehörigen überlassen werden soll, der ihn bei der Finanzierung einer eigenen Immobilie einsetzen will.

Wenn ein Steuerpflichtiger damit argumentiert, dass er den Bausparvertrag nicht zur Finanzierung einer Immobilie einsetzen will, ist allerdings die Wohnungsbauprämie gefährdet, weil der Bausparvertrag dann nicht der Immobilienfinanzierung dient.

Fundstellen:
Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Aufl., § 20 Rz.230 und § 21 Rz.65+100. §§ 1+2 Wohnungsbauprämiengesetz. BFHurteil v. 16.5.01 (X R 149/97) in DStR 2001 S.1296.

Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber

Wird ein häusliches Arbeitszimmer an den Arbeitgeber vermietet, um die Einschränkungen des Werbungskostenabzugs für das Arbeitszimmer zu umgehen, sehen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte darin i.d.R. einen Gestaltungsmissbrauch. Nur ausnahmsweise werden solche Mietverhältnisse anerkannt, etwa bei Heimarbeitern oder Telearbeitsplätzen. In solchen Fällen bringt die Vermietung i.d.R. aber auch keine Vorteile, da die Kosten des Arbeitszimmers ohnehin ohne Einschränkungen abzugsfähig sind.

Die umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Streitfrage hat der BFH mit Urteil vom 19.Oktober 2001 zugunsten der Steuerpflichtigen ergänzt. Danach kann auch ein Mietvertrag, mit dem ein Außendienstmitarbeiter einen Arbeitsraum an seinen Arbeitgeber vermietet, als selbständiger Vertrag anerkannt werden. Im Streitfall lag nach Ansicht des BFH in der Anmietung des Arbeitszimmers kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Denn der Arbeitnehmer verfügte neben diesem Arbeitsraum über keinen weiteren Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers.

BFHurteil v. 19.10.01 (VI R 131/00) in Der Betrieb 2002 S.128.

Tipps zur Besteuerung der Privatfahrten mit einem betrieblichen Kfz

Bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen, die zum Betriebsvermögen gehören, müssen folgende Details beachtet werden, die auch für gemietete oder geleaste Fahrzeuge gelten, die zu mehr als 50% für betrieblich veranlasste Fahrten genutzt werden:

• Das Problem der Nutzungswertbesteuerung tritt nur bei Fahrzeugen auf, die teilweise privat genutzt werden. Wenn die Anzahl dieser Fahrzeuge dadurch reduziert werden kann, dass bestimmte Fahrzeuge nachweislich nur noch betrieblich verwendet werden, reduziert sich die Steuerbelastung automatisch.

• Die Wahl zwischen der Besteuerung nach der 1%-Regelung oder aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten nimmt der Steuerpflichtige durch Einreichen der Steuererklärung vor. Die Methodenwahl muss für jedes Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Im Fall eines Fahrzeugwechsels ist jedoch auch während eines Wirtschaftsjahres der Übergang zu einer anderen Ermittlungsmethode zulässig. Bei einem Fahrzeugwechsel wird im Monat des Wechsels der Listenpreis desjenigen Fahrzeugs zugrunde gelegt, das der Steuerpflichtige in diesem Monat überwiegend benutzt hat.

• Für die Berechnung des pauschalen Nutzungswerts nach der 1%-Regelung ist der inländische Listenpreis des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen maßgebend. Das gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Soweit ein reimportiertes Fahrzeug mit Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Sonderausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Soweit das reimportierte Fahrzeug geringwertiger ausgestattet ist, darf der Wert der "Minderausstattung" abgezogen werden. Für Fahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen. Der Listenpreis darf ab dem Jahr 2002 auf volle 100 Euro abgerundet werden. Das gilt auch für Altfahrzeuge, bei denen der DMpreis Anfang 2002 umgerechnet wird.

Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge

Gehören gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, so muss der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Fahrzeug angesetzt werden, das vom Unternehmer oder von zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass nur er die diversen betrieblichen Fahrzeuge für Privatfahrten nutzt, wird für die pauschale Nutzungswertermittlung nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt bei Personengesellschaften, soweit einzelne Gesellschafter betriebliche Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzen.

Kostendeckelung

Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs.1 Nr.4 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs.5 Nr.6 EStG können die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen. In einem solchen Fall sind der Nutzungswert und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen. Bei mehreren privat genutzten Kfz ist eine fahrzeugbezogene "Kostendeckelung" zulässig.

Behinderte

Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, sowie behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, dürfen die tatsächlichen Kosten für die Benutzung eines eigenen Kfz für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten als Betriebsausgaben absetzen. Deshalb entfällt bei den o.g. Behinderten die Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten.

Fahrtenbuch

Werden mehrere betriebliche Fahrzeuge für Privatfahrten benutzt, dürfen der Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für jedes Fahrzeug entweder pauschal im Weg der Listenpreisregelung oder aber konkret anhand der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

BMFschreiben v. 21.01.02 (IV A 6-S 2177-1/02) in Der Betrieb 2002 S.240.

Die Verlusttransferehe als Steuersparmodell

Grundlage der "Verlusttransferehe" ist § 10d EStG, der die Verlustverrechnung zwischen Eheleuten ermöglicht. Aufgrund des § 10d EStG kann es aus steuerlicher Sicht sehr interessant sein, wenn ein Steuerpflichtiger mit hohen Verlustvorträgen (z.B. nach einem Konkurs) einige Jahre lang eine Ehe mit einem sehr gut verdienenden Partner eingeht. Gleiches gilt für Steuerpflichtige, die Verluste wegen des § 2 Abs.3 EStG nur noch teilweise mit ihren positiven Einkünften ausgleichen dürfen und die deshalb fortlaufend höhere Verlustvorträge akkumulieren.

Wenn die Partner einer "Verlusttransferehe" die Steuerersparnisse, die aufgrund der Verlustverwertung entstehen, untereinander aufteilen, ist eine solche Ehe auf Zeit für beide Partner sehr vorteilhaft!

Voraussetzung für dieses Steuersparmodell ist die Zusammenveranlagung. Insoweit muss darauf geachtet werden, dass die Eheleute jedes Jahr wenigstens eine Zeit lang zusammen leben. Außerdem muss darauf geachtet werden, dass die Verlustvorträge aus einer Einkunftsart stammen, die problemlos mit den positiven Einkünften des anderen Partners verrechnet werden dürfen. Bei einer "Verlusttransferehe" ist also die richtige Einkunftsart wichtiger als die gegenseitige Zuneigung!

Details zur Verlustverrechnung zwischen Eheleuten enthält Abschnitt 115 der Einkommensteuerrichtlinien 2001.

Kirchensteuer sparen i.V.m. der Lohnsteuerpauschalierung

Bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach den §§ 40, 40a und 40b EStG kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer zwischen einem vereinfachten Verfahren und dem Nachweisverfahren wählen. Das betrifft u.a. die Pauschalierung der Lohnsteuer für Fahrtkostenzuschüsse, Teilzeitbeschäftigte und Direktversicherungen.

• Wenn sich der Arbeitgeber für die Vereinfachungsregelung entscheidet, muss er für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer entrichten. In diesem Fall gilt i.V.m. der pauschalen Lohnsteuer - je nach Bundesland - ein ermäßigter Kirchensteuersatz zwischen 4% und 7%, der dem Umstand Rechnung trägt, dass nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind.

• Macht der Arbeitgeber dagegen von der Nachweismöglichkeit Gebrauch, muss er für diejenigen Arbeitnehmer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, keine Kirchensteuer auf die pauschalen Lohnsteuern abführen; für die übrigen Arbeitnehmer gilt dann der allgemeine Kirchensteuersatz i.H.v. 8% bzw. 9%. Der Arbeitgeber muss nicht einheitlich für alle Arbeitnehmer das gleiche Verfahren anwenden. Der Arbeitgeber darf vielmehr in jedem Lohnsteueranmeldungszeitraum neu entscheiden, welches Verfahren er anwenden möchte und er darf die Entscheidung sogar für die einzelnen Pauschalierungstatbestände unterschiedlich treffen. So ist es z.B. zulässig, wenn der Arbeitgeber die Kirchensteuer bei der Lohnsteuerpauschalierung i.V.m. Aushilfen aufgrund der Vereinfachungsregelung berechnet und bei der pauschalen Lohnsteuer für Direktversicherungen das Nachweisverfahren wählt (BStBl 2000 Teil I,612).

• Das Nachweisverfahren, das mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, lohnt sich i.d.R., wenn mehr als ein Viertel der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Die Kirchensteuerpflicht der einzelnen Arbeitnehmer ergibt sich aus den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte; bei Aushilfen genügt eine entsprechende Erklärung des Arbeitnehmers. Ein Musterformular, das für die Erklärung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Kirchenzugehörigkeit verwendet werden kann, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung (BStBl 1999 Teil I S.509).

Schenkungsteuerfreie Zuwendungen zwischen Eheleuten

Bei Eheleuten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung leben, besitzt jeder Ehegatte eigenes Vermögen. Wenn der Vermögenszuwachs während der Ehe im Wesentlichen bei einem Partner stattfindet, stellt sich die Frage, wie ein Ausgleich zwischen den Eheleuten gestaltet werden kann, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Zu diesem Zweck können u.a. folgende Strategien genutzt werden:

• Durch einen Anstellungsvertrag, durch Gründung eines Betriebs für den Partner oder durch ähnliche Maßnahmen können Einkünfte verlagert werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Häufig werden auf diese Weise auch Ertragsteuern gespart. Insbesondere die Gewerbesteuer kann durch mehrfache Nutzung des Freibetrags wesentlich reduziert werden.

• Übliche Gelegenheitsgeschenke bleiben nach § 13 Abs.1 Nr.14 ErbStG schenkungsteuerfrei. Da das Gesetz keine Wertgrenze enthält, werden in den Kommentaren zum Erbschaftsteuergesetz unterschiedliche Beträge genannt, bis zu denen "übliche" Gelegenheitsgeschenke steuerfrei zugewandt werden können. Die Grenzwerte schwanken zwischen 1.500 und 40.000 €.

• Der Freibetrag für Schenkungen an den Ehegatten in Höhe von 307.799 €, der alle 10 Jahre erneut zur Verfügung steht, kann für Vermögensübertragungen genutzt werden (§ 10 Abs.1 Satz 5 ErbStG; § 16 ErbStG; § 22 ErbStG).

• Durch die Zuwendung von bebauten Grundstücken, die bei der Schenkungsteuer nur mit ca. 50% ihres Wertes angesetzt werden, können im Rahmen des Freibetrags von 307.799 € alle 10 Jahre mehr als 500.000 € steuerfrei an den anderen Ehegatten übertragen werden.

• Wenn Immobilien in Form von Betriebsvermögen geschenkt werden, können Vermögenswerte in unbegrenzter Höhe zugewandt werden, ohne dass Schenkungsteuer anfällt, vorausgesetzt dass die Immobilien mit ca. 50% Schulden belastet sind.

• Wenn eine Ehe bereits längere Zeit besteht, kann der schenkung­steuerfreie Zugewinnausgleich durch einen (vorübergehenden) Übergang zum Güterstand der Gütertrennung vorzeitig vollzogen werden.

• Bei der Übertragung eines bebauten Grundstücks zwischen Eheleuten muss § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG beachtet werden. Eine solche Zuwendung ist steuerfrei, wenn ein Ehegatte dem anderen Ehegatten im Rahmen einer Schenkung das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung überträgt. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte den anderen Ehegatten von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Familienwohnheims freistellt, indem er z.B. Bankdarlehen tilgt oder Rechnungen von Handwerkern bezahlt. Nicht begünstigt nach § 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG ist jedoch die Übertragung einer teilweise vermieteten Immobilie (EFG 1999 S.619). Nicht begünstigt ist außerdem die Übertragung eines Ferien- oder Wochenendhauses, weil es sich insoweit nicht um ein Familienwohnheim handelt (Meincke, Kommentar zum ErbStG, 12.Aufl., § 13 Rz.20).

Auch wiederholte Zuwendungen an den Ehegatten i.V.m. einem Familienwohnheim sind derzeit erbschaftsteuerfrei. Da das Gesetz weder eine Betragsgrenze noch einen der Eigenheimförderung vergleichbaren Objektverbrauch kennt, können selbst mehrere selbstgenutzte Luxushäuser zwischen Eheleuten schenkungsteuerfrei übertragen werden.

Bei jeder Überweisung an die Schenkungsteuer denken!

Ehegatten und Lebensgemeinschaften sollten es möglichst vermeiden, Gelder an den anderen Partner zu überweisen oder dem anderen Partner dadurch Geld zuzuwenden, dass ein gemeinsames Bankkonto durch Einzahlungen nur eines Partners gespeist wird. Solche Transaktionen kann ein Außenprüfer noch nach vielen Jahren dazu nutzen, Schenkungsteuer festzusetzen, da bei der Schenkung­steuer i.d.R. keine Verjährung eintritt, bevor das Finanzamt von der Schenkung erfährt (§ 170 Abs.5 Nr.2 AO). Wenn dem Partner größere Beträge zugewendet werden, etwa i.V.m. der Anschaffung einer Immobilie, muss also sofort ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden, falls der Freibetrag von 307.799 € bei Ehegatten bzw. von nur 5.499 € (!) bei Partnern einer Lebensgemeinschaft überschritten wird (EFG 2002,34).


Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz

Das "Gesetz zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und zur Änderung anderer Steuergesetze" vom 19.Dezember 2001 enthält folgende wesentliche Änderungen:

• Unternehmer müssen ab 1.Juli 2002 auf allen Rechnungen ihre Steuernummer angeben. Rechnungen, die die Steuernummer nicht enthalten, berechtigen aber weiterhin zum Vorsteuerabzug, so dass sie vom Rechnungsempfänger nicht zurückgewiesen werden müssen.

• Ab 1.Januar 2001 müssen alle neu gegründeten Unternehmen im ersten und zweiten Kalenderjahr die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, damit das Finanzamt die Geschäftsentwicklung besser überwachen kann.

• Führt eine Umsatzsteuervoranmeldung zu einer Erstattung, kann die Auszahlung ab 1.Januar 2002 im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Das führt in Einzelfällen zu einer schnelleren Steuererstattung, weil die Auszahlung vom Finanzamt dann vorgenommen werden kann, bevor die Prüfung des Sachverhalts abgeschlossen ist.

• Aufgrund eines neuen § 27b UStG ist das Finanzamt ab 1.Januar 2002 berechtigt, ohne Vorankündigung eine sog. Umsatzsteuernach­schau durchzuführen. Die Finanzbeamten dürfen die Geschäftsräume zu diesem Zweck während der Arbeitszeit betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Wohnräume dürfen jedoch gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Die von der Umsatzsteuernachschau betroffenen Personen müssen den Finanzbeamten auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen und Auskünfte erteilen. Wenn die bei der Umsatzsteuernachschau getroffenen Feststellungen dazu Anlass geben, darf die Finanzbehörde ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergehen. Die Finanzbeamten haben damit ab 2002 die Möglichkeit, ohne Vorankündigung eine Außenprüfung zu beginnen, indem sie eine Umsatzsteuernachschau vorschalten, bei der verdächtige Umstände aufgedeckt werden.

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz v. 19.12.01 in BGBl 2001 I S.3922.

Sperrung der 0190-Telefonnummern

Bei den Servicetelefonnummern, die mit 0190 beginnen, betragen die Gebühren bis zu 1,72 €/Minute. Betriebsinhaber und Eltern, die sich vor überhöhten Telefongebühren schützen wollen, können die 0190-Rufnum­mern bei der Deutschen Telekom AG sperren lassen. Die Gebühr dafür beträgt einmalig ca. 8 €.

Fundstelle: BTdrucksache 14/6999 S.21.

Die Steuervorteile bei der Schenkung von Betriebsvermögen werden bald eingeschränkt

Unter fremden Dritten - und dazu gehören auch Partner einer Lebensgemeinschaft - beträgt die Erbschaftsteuer zwischen 17 und 50%, sobald der Freibetrag von 5.200 € überschritten wird (§§ 16, 19 ErbStG). Vermeiden lässt sich diese extrem hohe Steuerbelastung einerseits durch eine Heirat; dann beträgt der Steuersatz nur noch zwischen 7 und 30%, sobald der Freibetrag für Eheleute i.H.v. 307.000 € überschritten wird. Für Partner, die nicht heiraten wollen, bleibt als zweite Steuersparmöglichkeit die Schenkung oder Vererbung von Betriebsvermögen, z.B. die Schenkung von Anteilen einer VermögensverwaltungsgmbH. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen beträgt der Steuersatz (wie bei Eheleuten) zwischen 7 und 30% und vor Anwendung des Steuersatzes wird der Freibetrag für Betriebsvermögen i.H.v. 256.000 € abgezogen. Außerdem wird die verbleibende Bemessungsgrundlage vor Anwendung des Steuersatzes noch um 40% gemindert (§§ 13a, 19a ErbStG). Dabei müssen jedoch folgende Besonderheiten beachtet werden:

• Zum begünstigten Betriebsvermögen zählt insbesondere Vermögen, das zu einem Gewerbebetrieb gehört, Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs dient und Betriebsvermögen in Form von Beteiligungen an Personengesellschaften. Die Übertragung von GmbHanteilen ist ebenfalls begünstigt, wenn der Erblasser oder Schenker an der GmbH mit mehr als 25% beteiligt war (§ 13a Abs.4 Nr.3 ErbStG). Das Betriebsvermögen muss nicht insgesamt übertragen werden. Begünstigt ist auch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, wenn die Wirtschaftsgüter nach der Übertragung Betriebsvermögen bleiben.

• Bei einer Schenkung kann der Freibetrag nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Schenker gegenüber dem Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, wonach er den Freibetrag in Anspruch nimmt. Der Schenker kann über den Freibetrag bei einer Zuwendung nur insgesamt verfügen, auch wenn der Steuerwert des zugewendeten Betriebsvermögens geringer als 256.000 € ist.

• Der Freibetrag steht für das von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zugewendete Betriebsvermögen nur einmal zur Verfügung. Dies gilt unabhängig davon, ob das Betriebsvermögen auf einen oder mehrere Erwerber übertragen wird. Die zehnjährige Sperrfrist beginnt im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb.

• Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit insgesamt weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung das ganze oder ein Teil des begünstigten Betriebsvermögens veräußert oder soweit darüber in anderer Weise freibetragsschädlich i.S.d. § 13a Abs.5 ErbStG verfügt wird.

Aus einem BFHbeschluss vom 24.Oktober 2001 ergibt sich, dass der Bundesfinanzhof die Steuervergünstigungen für das Betriebsvermögen für zu weitgehend hält. Im Streitfall, zu dem der Bundesfinanzminister nun Stellung nehmen soll, geht es um die Frage, ob die diversen Steuervergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Grundgesetz verfassungswidrig sind. Es empfiehlt sich deshalb, ohnehin geplante Schenkungen, für die die Privilegien i.V.m. der Übertragung von Betriebsvermögen genutzt werden sollen, möglichst bald durchzuführen.

Alle Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide ergehen derzeit in vollem Umfang vorläufig. Dies ergibt sich aus einem Ländererlass vom 6.Dezember 2001. Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide, die diesen Vorläufigkeitsvermerk noch nicht enthalten, sollten offen gehalten werden, wenn das vorteilhaft ist, etwa wenn im Wesentlichen Wirtschaftsgüter übertragen wurden, die mit dem Verkehrswert anzusetzen waren.

§ 13a ErbStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2001 (BGBl 2001 I S.3810). Abschn.51 ff. ErbStR. Ländererlass v. 6.12.01 (Badenwürttem­berg: S 3700/15) in Der Betrieb 2002 S.16.

Steuerfreie Zuschüsse an Arbeitnehmer mit Kleinkindern

Nach § 3 Nr.33 EStG bleiben Zuschüsse für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden, steuer- und sozialversicherungsfrei. Abschnitt 21a der Lohnsteuerrichtlinien 2002 enthält hierzu folgende Erläuterungen:

• Begünstigt ist die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Kinder in betriebseigenen Kindergärten, außerbetrieblichen Kindergärten und Kindertagesstätten. Daneben ist die Unterbringung der Kleinkinder bei Tagesmüttern begünstigt. Bei der Betreuung von Kleinkindern im Haushalt von Angehörigen empfiehlt es sich, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen und das Geld zu überweisen. Vorteilhaft ist insoweit der Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags, weil das Geld dann ohne Abzüge ausbezahlt werden kann. Siehe hierzu ein BFHurteil vom 10.April 1992 (BStBl 1992 II,814).

• Begünstigt sind nur Ausgaben für die Unterbringung und Betreuung, nicht aber für die Beförderung zum Betreuungsort.

• Begünstigt sind nur Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder und für Kinder, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind.

• Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweist, und dass der Arbeitgeber die Originalbelege beim Lohnkonto aufbewahrt.

Am einfachsten ist es, wenn ein solcher Zuschuss i.V.m. einer Neueinstellung oder Gehaltserhöhung vereinbart wird. Das gilt auch für (beherrschende) Gesellschaftergeschäftsführer, bei denen derartige Zuschüsse allerdings vorab zivilrechtlich wirksam im Anstellungsvertrag geregelt werden müssen, wozu ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Die Zuschüsse für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sollten in der Praxis besser genutzt werden, denn auf diese Weise können insbesondere in Kleinbetrieben oft wesentliche Gehaltsteile abgabenfrei ausbezahlt werden.

Steuerfreie Fehlgeldentschädigung i.H.v. 16 €/Monat

Ab 2002 darf der Arbeitgeber seinen im Kassen- und Zähldienst eingesetzten Arbeitnehmern monatlich bis zu 16 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Siehe hierzu Abschnitt 70 Abs.1 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (BStBl Sondernr.1/2001).

Versicherungsteuer sparen durch Vereinbarung von Nettoprämien

Aufgrund einer Änderung des § 6 Abs.1 Versicherungsteuergesetz durch das Gesetz zur Finanzierung der Terrorbekämpfung beträgt die Versicherungsteuer ab dem Jahr 2002 grundsätzlich 16% des Versicherungsentgelts. Davon abweichend beträgt die Versicherungsteuer bei der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung 11% und bei der Gebäudeversicherung 14,75% des Versicherungsentgelts. Bei den Prämien der Kapitallebensversicherung fällt keine Versicherungsteuer an. Die Versicherungsteuer hat damit eine Höhe erreicht, die es lohnend macht, insbesondere bei betrieblichen Versicherungen über Gestaltungsmaßnahmen nachzudenken.

Eine Möglichkeit zur Einsparung von Versicherungsteuer besteht darin, dass der Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft eine Nettoprämie vereinbart und den Versicherungsvermittler selbst bezahlt. Das ist z.B. bei den Honorarberatern problemlos möglich. Die Vermittlungsprovision, die i.d.R. mindestens 10% des Versicherungsentgelts beträgt, unterliegt in diesem Fall nicht der Versicherungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzminister in einem Schreiben vom 12.März 1997 bestätigt.

Durch die Vereinbarung von Nettoprämien lassen sich aufgrund der geringeren Versicherungsteuer Einsparungen i.H.v. mindestens 1% der Versicherungsprämie erreichen. Bei hohen Versicherungsprämien sind weitere Einsparungen möglich, indem mit dem Vermittler ein zeitabhängiges Honorar oder ein Pauschalhonorar vereinbart wird.

§ 6 VersStG i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung der Terrorbekämpfung v. 10.12.01 in BGBl 2001 I S.3436. BMFschreiben v. 12.3.97 in Der Betrieb 1997 S.1110.

Die neue Energieeinsparverordnung

Die "Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden" tritt mit ihren wesentlichen Teilen am 1.Februar 2002 in Kraft. Neben zahlreichen Vorschriften über Energiesparmaßnahmen bei neu zu errichtenden Gebäuden (durch die der Energiebedarf gegenüber dem heutigen Standard um ca. 30% sinken wird) sieht das Gesetz Nachrüstungsverpflichtungen für bestehende Gebäude vor.

Althauseigentümer müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und die vor dem 1.Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, bis zum 31.Dezember 2005 außer Betrieb nehmen. Wurden diese Heizkessel nach dem 1.November 1996 erneuert, verlängert sich die Frist bis zum 31.Dezember 2008. Ausnahmen gelten insoweit für Niedertemperaturheizkessel oder Brennwertkessel sowie für sehr kleine Heizkessel (mit einer Nennleistung von weniger als 4 Kilowatt) und sehr große Heizkessel mit einer Nennwertleistung von mehr als 400 Kilowatt (§ 9 Abs.1 EnEV.)

Außerdem müssen bis zum 31.Dezember 2005 ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen isoliert werden. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2005 müssen ungedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume isoliert werden (§ 9 Abs.2+3 EnEV). Die Einhaltung der neuen Energieeinsparverordnung wird durch die Bezirksschornsteinfeger überwacht.

Nicht betroffen von der Energieeinsparverordnung sind Wohngebäude mit ein bzw. zwei Wohnungen, bei denen der Hauseigentümer am 1. Februar 2002 eine der Wohnungen selbst bewohnt. Bei solchen Immobilien müssen die neuen Vorschriften erst beim nächsten Eigentümerwechsel erfüllt werden. Nach einem Eigentümerwechsel müssen die o.g. Maßnahmen durch den neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden, frühestens aber zu den allgemein gültigen Fristen (§ 9 Abs.4 EnEV). Diese Kosten müssen ab sofort beim Kauf einer älteren Immobilie berücksichtigt werden.

Energieeinsparverordnung v. 16.11.01 im BGBl 2001 I S.3085.

Strategien gegen die Offenlegungsvorschriften

Für Jahresabschlüsse, die nach dem 31.Dezember 1999 beginnende Geschäftsjahre betreffen, d.h. im Regelfall erstmals beim Jahresabschluss 2000, gelten für Kapitalgesellschaften und für die GmbH & Co. KG hinsichtlich der Offenlegung folgende Grundsätze:

• Die Offenlegung muss für alle Größenklassen einheitlich innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen (§ 325 HGB).

• Die Verletzung der Offenlegungspflichten wird mit einem Ordnungsgeld von mindestens 2.500 und höchstens 25.000 € geahndet, wenn die Gesellschaft ihre Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach Androhung des Ordnungsgeldes nachkommt (§ 140a II FGG). Das Ordnungsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (§ 335a HGB).

• Die beim Handelsregister eingereichten Unterlagen dürfen von jedermann eingesehen und es dürfen dabei Abschriften oder Fotokopien angefertigt werden.

• Ein Ordnungsgeldverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Diesen Antrag kann jeder stellen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse nachweisen muss (§ 335a HGB).

Gesellschaften, die die Offenlegungspflichten ganz oder teilweise vermeiden wollen, können u.a. folgende Strategien anwenden:

• Bei Umwandlung einer GmbH bzw. GmbH & Co. KG in eine reine Personengesellschaft entfallen alle Prüfungs- und Offenlegungspflichten.

• Gleiches gilt bei der Änderung der Gesellschafterstruktur einer GmbH & Co. KG dahingehend, dass zusätzlich eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter auftritt. Das kann z.B. auch ein mittelloses Familienmitglied sein, dam als Gegenleistung eine Art Rente ausbezahlt wird.

• Durch die Aufteilung der Geschäfte auf mehrere Gesellschaften verringern sich die offenlegungspflichtigen Angaben, wenn dadurch die Grenzwerte für eine kleine bzw. mittelgroße Gesellschaft eingehalten werden.

• In manchen Fällen kann es auch sinnvoll sein, eine Holding als Muttergesellschaft zu installieren, da dann nur noch der Konzernabschluss offengelegt werden muss, aus dem die besonders ertragstarken Geschäftsbereiche nicht ersichtlich sind.

• Durch die Gründung einer Stillen Gesellschaft können Gewinne und Verluste aus dem publizitätspflichtigen Bereich abgezogen werden.

• Durch überhöhte Gehälter für die Gesellschaftergeschäfts­führer und über sonstige Verträge können die Gewinne unter bewusster Inkaufnahme verdeckter Gewinnausschüttungen reduziert werden. Die Offenlegung der überhöhten Gehälter im Anhang kann bei einer geringen Anzahl von Geschäftsführern aufgrund des § 286 Abs.4 HGB unterbleiben.

• In jedem Fall kann mit der Offenlegung abgewartet werden, bis das Registergericht ein Ordnungsgeld androht. Wenn die Offenlegung dann innerhalb der Sechswochenfrist des § 140 Abs.2 FGG nachgeholt wird, entstehen i.d.R. keinerlei Nachteile.

Neue Spielregeln aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens

Aktionäre, die ihre Wertpapiere wegen der Dividendenerträge gekauft haben, gewinnen und verlieren im neuen Jahr: Einerseits bekommen sie vom Finanzamt keine Gutschrift für die Körperschaftsteuer mehr; andererseits bleiben die Dividendenerträge zur Hälfte steuerfrei.

Diese Änderung betrifft nicht nur Aktionäre. Auch Besitzer von Aktienfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften, von Genossenschaftsanteilen, GmbHanteilen sowie Inhaber bestimmter Genussscheine sind betroffen. Weil nur noch die halbe Dividende steuerpflichtig ist, überschreiten Anleger nicht mehr so leicht den Sparerfreibetrag von 1.550 € bei Ledigen bzw. 3.100 € bei Eheleuten. Das ist für Kleinanleger vorteilhaft. Anleger mit einem Grenzsteuersatz unter 40% haben jedoch ab 2002 weniger von ihren Dividenden, weil die Körperschaftsteuergutschrift weggefallen ist. Andererseits wirkt sich das Halbeinkünfteverfahren bei denjenigen Steuerpflichtigen vorteilhaft aus, die den Sparerfreibetrag anderweitig verbraucht haben und bei denen der Grenzsteuersatz 40% übersteigt.

Für Aktionäre, die ihre Wertpapiere vor allem wegen der Kursgewinne kaufen, ergibt sich durch das Halbeinkünfteverfahren i.d.R. keine Änderung hinsichtlich der Anlagestrategie. Bei Gesellschaftern einer Genossenschaft oder GmbH, die die Rendite vor allem aufgrund der Ausschüttungen erzielen, ist das anders. Da viele Kleinanleger beim Halbeinkünfteverfahren schlechter abschneiden, sollten sie prüfen, ob sich eine solche Beteiligung noch lohnt. Bei einem Kleinanleger, der mit seinem Genossenschaftsanteil im Jahr 2001 noch 5% Rendite erzielte, schrumpft die Rendite wegen des Wegfalls der Körperschaftsteuergutschrift z.B. auf 3,75%, wenn die Genossenschaft im Jahr 2002 eine gleich hohe Gewinnausschüttung vornimmt.

Das Halbeinkünfteverfahren kommt nicht bei allen Dividenden gleichzeitig zum Zuge. Bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr kommt das Halbeinkünfteverfahren erst bei Dividenden für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 zur Anwendung. Im Jahr 2002 wird es also noch Dividendenausschüttungen mit Steuergutschrift geben. Als Kapitalanleger erkennt man an Hand der jeweiligen Bankabrechnung, ob die entsprechende Dividende dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt oder nicht. Wenn die Abrechnung keine Steuergutschrift enthält, kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung.

Für Dividenden aus ausländischen Aktien gilt das Halbeinkünfteverfahren schon seit 2001. Das muss bei der Einkommensteuererklärung 2001 beachtet werden. Weil Dividenden ausländischer Aktien ab 2001 zur Hälfte steuerfrei sind, verringert sich jedoch gleichzeitig die anrechenbare ausländische Quellensteuer. Denn die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgt nach § 34c EStG höchstens in Höhe der deutschen Einkommensteuer, die auf die halbierten ausländischen Einkünfte anfällt.

Aktionäre französischer Aktiengesellschaften, z.B. der Aventis S.A. (die aus der ehemaligen Hoechst AG hervorgegangen ist) müssen außerdem beachten, dass die französische Körperschaftsteuergutschrift ab 2002 weggefallen ist (BMFpressemitteilung v. 20.11.01 in Finanzrundschau Nr.23/2001 S.VI).

Bei der Kirchensteuer, dem Solidaritätszuschlag und bei der Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage bringt das Halbeinkünfteverfahren keine Vorteile. Denn bei der Bemessungsgrundlage für diese Steuern addiert das Finanzamt die steuerfreie Hälfte der Dividendenerträge wieder hinzu (§ 2 Abs.5a EStG; § 51a Abs.2 EStG).

Private Veräußerungsgeschäfte

Vorteilhaft ist das Halbeinkünfteverfahren auch für Anleger, die ihre Wertpapiere häufig umschichten. Fallen beim Kauf und Verkauf von Aktien innerhalb von zwölf Monaten Gewinne an, bleibt die Hälfte jetzt steuerfrei. Dementsprechend werden ab 2002 Spekulationsverluste aus Aktienverkäufen steuerlich nur noch zur Hälfte berücksichtigt. Anders ist es bei Investmentfonds. Hier werden Spekulationsgewinne und -verluste nach wie vor ungekürzt angesetzt (§ 40a Abs.2 KAGG).

Ab wann das Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften zur Anwendung kommt, hängt wie bei den Dividenden vom Wirtschaftsjahr ab. Ab 1.Januar 2002 kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung, wenn das Wirtschaftsjahr der Aktiengesellschaft mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, etwa bei der Siemens AG, kommt das Halbeinkünfteverfahren dagegen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2001/2002 zum Ansatz, d.h. erst im Laufe des Jahres 2002.

Werbungskosten

Sobald das Halbeinkünfteverfahren bei einer Kapitalanlage zum Tragen kommt, sind auch die mit dieser Anlage im Zusammenhang stehenden Werbungskosten nur noch zur Hälfte abzugsfähig. Kapitalanleger, die ihre Anlagen teilweise mit Kredit erworben haben, sollten diesen Kredit also möglichst den Wertpapieren zuordnen, bei denen die Kreditkosten in voller Höhe abzugsfähig sind; das betrifft z.B. Anleihen, Rentenfonds und ausländische Investmentfonds. In solchen Fällen sollten nach Möglichkeit mehrere Depots eingerichtet werden, damit es keinen Streit über die Frage gibt, welchen Kapitalanlagen die Kreditkosten zuzuordnen sind.

Vorsteuererstattungen aus Auslandsrechnungen beantragen

Wenn ein deutscher Unternehmer häufig Leistungen in anderen Staaten in Anspruch nimmt, ohne dass in diesen Staaten eine Betriebsstätte unterhalten wird, lohnt es sich, einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern zu stellen. Die Vorsteuererstattung kann in allen EUstaaten sowie in Estland, Island, Norwegen, der Schweiz, Ungarn und Kanada beantragt werden. Die Besonderheiten, die bei den einzelnen Ländern beachtet werden müssen, sind in einem Merkblatt enthalten, das im Internet unter dem Stichwort "Vorsteuervergütungsverfahren" angefordert werden kann, unter www.dihk.de (DIHK, Umsatzsteuervermittlungsstelle, Adenauerallee 148, 53113 Bonn). Es gelten insoweit für jedes der o.g. Länder besondere Vorschriften, z.B. zur Frage, aus welchen Belegen Vorsteuern erstattet werden und welche Mindestbeträge je Erstattungsantrag eingehalten werden müssen. Die Anträge auf Vorsteuererstattung müssen bei den ausländischen Finanzbehörden bis zum 30.Juni des Folgejahres vorliegen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann (EFG 1998, 1366 ff.).

Umgekehrt können auch Unternehmer aus den o.g. Staaten in Deutschland einen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern stellen. Einzelheiten hierzu enthalten die §§ 59 - 61 der Umsatzsteuerdurch­füh­rungs­ver­ordnung und ein BMFschreiben vom 7.Februar 1996 (BStBl 1996 I,118).


Neue Grenzwerte für Aushilfen im Jahr 2002

Geringfügige Beschäftigungen sind in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfrei, wenn daneben nicht eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Ob eine Beschäftigung geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei ist, wird anhand der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts beurteilt. Danach ist eine Beschäftigung im Jahr 2002 versicherungsfrei, wenn die Arbeitszeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche und wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig höchstens 325 Euro beträgt.
Wenn geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Weihnachtsgeld oder sonstige regelmäßige Sonderzahlungen haben, z.B. aufgrund eines Tarifvertrags, müssen diese Sonderzahlungen bei der Prüfung, ob der Grenzwert von 325 Euro überschritten wird, mit 1/12 berücksichtigt werden. In solchen Fällen darf die Höchstgrenze also beim Monatsgehalt nicht ausgeschöpft werden, wenn ein sozialversicherungsfreies Arbeitsverhältnis gewollt ist.
Trotz der Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber für diese Beschäftigten pauschal 10% an die Krankenversicherung abführen (sofern der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist) und pauschal 12% an die gesetzliche Rentenversicherung.
Für einen geringfügig Beschäftigten muss keine Lohnsteuer abgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden/Woche arbeitet, und wenn das Arbeitsentgelt bis zu 325 Euro/Monat beträgt, und wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung seines Finanzamts vorlegt, wonach seine sonstigen Einkünfte 0 Euro betragen oder negativ sind (§ 39b Abs.7 i.V.m. § 3 Nr.39 EStG). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Jahr 2002 - wie bisher - pauschal mit 20% abführen, vorausgesetzt dass der Verdienst bis zu 325 Euro /Monat und bis zu 12 Euro/Stunde beträgt (§ 40a Abs.2+4 EStG).
Neben der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20% müssen die pauschale Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag abgeführt werden. Die Gesamtbelastung beträgt dadurch bis zu 22,5%. Es lohnt sich deshalb, zu prüfen, bei welchen Aushilfen es vorteilhafter ist, wenn die Lohnsteuer über eine Lohnsteuerkarte abgerechnet wird. Bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen I,II,III oder IV können im Jahr 2002 bis zu 10.000 Euro ohne jeden Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausbezahlt werden (LSt-Tabelle 2002). Auch wenn die Lohnsteuer aufgrund einer Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, entfällt die Sozialversicherung, wenn die für die Sozialversicherungspflicht geltenden Grenzwerte eingehalten werden.

Kurzfristig Beschäftigte
Eine in allen Sparten der Sozialversicherung versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt im Jahr 2002 vor, wenn ein Arbeitnehmer (z.B. als Saisonarbeitskraft) nicht berufsmäßig höchstens 50 Arbeitstage oder 2 Monate innerhalb von 12 Monaten arbeitet. Diese Voraussetzung liegt beispielsweise bei Schülern und Studenten vor, die nur in den Ferien arbeiten. Die Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind in diesem Fall ohne Bedeutung. Bei den kurzfristig beschäftigten Aushilfen darf der Arbeitnehmer daneben sogar eine Hauptbeschäftigung ausüben. Weitere kurzfristige Beschäftigungen, die innerhalb der letzten 12 Monate ausgeübt wurden, werden jedoch angerechnet, so dass sich der Zeitraum, in dem eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei angestellt werden kann, in manchen Fällen verkürzt. Der Arbeitgeber sollte sich von einem Arbeitnehmer, den er als kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei beschäftigen will, also vor Arbeitsbeginn bestätigen lassen, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den vergangenen 12 Monaten als kurzfristig beschäftigte Aushilfe gearbeitet hat. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungsfrei bleibt:
1. Voraussetzung: Die Beschäftigung muss von vornherein befristet sein. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollte die Befristung im Arbeitsvertrag auf maximal 1 Jahr begrenzt werden, sofern sich die Befristung nicht aus der Art des Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei ergibt. Daueraushilfen, die regelmäßig jeden Monat einige Tage beschäftigt werden, zählen ebenfalls zu den kurzfristig Beschäftigten, wenn ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, der eine Laufzeit bis zu einem Jahr hat und der maximal 50 Arbeitstage umfasst. Die erneute Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung ist dann nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten möglich. In der Praxis ist es also möglich, fortlaufend Verträge mit weniger als 10 Monaten Laufzeit und bis zu 50 Arbeitstagen mit der gleichen Aushilfe abzuschließen, wenn zwischen den Verträgen eine Pause von mehr als zwei Monaten eingehalten wird. Dann bleibt die Kurzfristigkeit und damit die Befreiung von allen Sozialversicherungsbeiträgen erhalten.
2. Voraussetzung: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Frage der Berufsmäßigkeit wird allerdings nicht geprüft, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt, und das monatliche Arbeitsentgelt 325 Euro nicht überschreitet. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das kann z.B. bei der Beschäftigung eines Arbeitslosen von Bedeutung sein. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die als Nebenjob ausgeübt wird, ergeben sich insoweit jedoch kein Probleme (Betriebs-Berater 2000,260+364).
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen über eine Lohnsteuerkarte abrechnen. Er kann die Lohnsteuer aber auch mit 20% oder 25% (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal abführen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzwerte des § 40a EStG nicht übersteigt. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen kann der Arbeitslohn also i.d.R. ohne Abzüge ausbezahlt werden.

Details zum Steuerabzug i.V.m. Bauleistungen

Jeder Auftraggeber einer Bauleistung muss ab 2002 grundsätzlich einen Steuerabzug in Höhe von 15 % von den Zahlungen einbehalten und an das Finanzamt abführen. Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Hierzu gehören auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen in Mietwohngebäuden. Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Vermessungs- und Bauingenieuren) sind keine Bauleistungen.
Abzugsverpflichtet ist jeder Auftraggeber einer Bauleistung, wenn es sich hierbei um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt. Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig nachhaltig ausübt. Die Abzugsverpflichtung besteht demzufolge auch für Kleinunternehmer, pauschalversteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Dazu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers. Wird eine Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers erbracht, z.B. für dessen Eigenheim, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
§ 48 EStG wurde jetzt (noch vor dem Inkrafttreten) dahingehend geändert, dass ein Vermieter, der bis zu zwei Wohnungen vermietet, den Steuerabzug bei Bauleistungen für diese Wohnungen nicht vornehmen muss. Damit sind neben den Eigentümern einer zu privaten Wohnzwecken genutzten Immobilie jetzt auch Kleinvermieter generell von der Steuerabzugsverpflichtung befreit (Art.1 Nr.17a des Steueränderungsgesetzes 2001 in BR-Drucksache 891/01).
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Wird keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt, kann vom Steuerabzug auch dann abgesehen werden, wenn die Zahlungen an diesen Unternehmer im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 5.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Die Freigrenze von 5.000 Euro erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn der Auftraggeber ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze ausführt.
Der Auftragggeber ist verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen; insbesondere soll er sich vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer trägt. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben auf der Freistellungsbescheinigung lesbar sein.
Der Leistungsempfänger hat die Möglichkeit, sich durch eine Prüfung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung über ein eventuelles Haftungsrisiko Gewissheit zu verschaffen. Er kann hierzu im Wege einer elektronischen Abfrage beim Bundesamt für Finanzen (www.bff-online.de) eine Bestätigung der Gültigkeit der Bescheinigung erlangen bzw. durch eine Nachfrage bei dem auf der Freistellungsbescheinigung angegebenen Finanzamt.

BMF-Schreiben v. 1.11.01 (IV A 5-S 1900-292/01) im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm.

Pauschaler Werbungskostenabzug für Kontoführungsgebühren

Arbeitnehmer dürfen beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren als Werbungskosten abziehen. Die Finanzverwaltung erlaubt insoweit den Abzug eines Pauschbetrags von 30 DM/Jahr, der ab 2002 durch 16 Euro ersetzt wird. Diese Pauschale gilt nur für den Werbungskostenabzug; eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

L. Schmidt, Kommentar zum EStG, 20.Aufl., § 19 Rz.60.

Kinderbetreuungskosten bei erwerbstätigen Eltern absetzen

Ein neuer § 33c EStG ermöglicht ab 2002 den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern. Dieser Abzugsbetrag wird nur für Kinder unter 14 Jahren und behinderte Kinder gewährt. Er beträgt bis zu 1.500 Euro pro Kind, soweit die nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten für das Kind 1.548 Euro übersteigen. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile entweder erwerbstätig, in Ausbildung, behindert oder zusammenhängend mindestens drei Monate krank sind. Nicht zusammenlebende Elternteile können unter denselben Voraussetzungen jeweils Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 750 Euro geltend machen, soweit die Aufwendungen 774 Euro übersteigen.
In der Bundestag-Drucksache 14/6851 hat Staatssekretär Koch-Weser hierzu folgendes ausgeführt:
"Voraussetzung für die steuermindernde Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, die den Betreuungsfreibetrag übersteigen, ist nach § 33c EStG in der ab 2002 geltenden Fassung u.a., dass der Steuerpflichtige und der mit ihm zusammenlebende Elternteil entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Der Gesetzgeber hat nicht zur Voraussetzung für den Abzug gemacht, dass es sich um eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit handeln muss. Somit sind sowohl der einer steuerfreien 630 DM-Beschäftigung nachgehende Elternteil als auch der freiberuflich tätige Elternteil erwerbstätig im Sinne des § 33c EStG in der ab 2002 geltenden Fassung.
Danach lassen sich die Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen einer Erwerbstätigkeit der Eltern ab 2002 relativ leicht gestalten.

Geschäftsunterlagen vernichten

Folgende Geschäftsunterlagen dürfen im Jahr 2002 vernichtet werden:
- Aufzeichnungen aus den Jahren 1991 und früher;
- Inventare, die bis zum 31.Dezember 1991 aufgestellt worden sind;
- Bücher, in denen die letzten Eintragungen im Jahr 1991 oder früher erfolgt sind;
- Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1991 oder früher aufgestellt worden sind;
- Buchungsbelege (d.h. Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge, Tagesendsummenbons u.ä.m.) aus dem Jahr 1991 oder früher;
- Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 1995 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden;
- Lohnkonten und die bei den Lohnkonten aufzubewahrenden Belege und Bescheinigungen mit Eintragungen aus dem Jahr 1995 oder früher (§ 41 Abs.1 Satz 9 EStG);
- sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 1995 oder früher.

Für die Sozialversicherung müssen die Lohnunterlagen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, das auf die letzte Prüfung durch einen Rentenversicherungsträger folgt. Darüber hinaus müssen die zum 31.Dezember 1991 vorhandenen Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet bis zum 31.Dezember 2006 aufbewahrt werden (§ 28f SGB IV).
Abweichend hiervon dürfen die o.g. Unterlagen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung oder für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen oder für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren, oder soweit die Belege für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Für private Unterlagen gibt es keine Aufbewahrungsfristen. Belege über Zins- und Mieteinnahmen, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw. können also vernichtet werden, sobald der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt, und sofern diese Belege nicht mehr für andere Zwecke benötigt werden, etwa für Wohngeldabrechnungen, Streitigkeiten mit Mietern, zur Begründung von steuermindernden Tatsachen usw.
Auch betriebsinterne Aufzeichnungen, etwa Kalender, Arbeitsberichte, Fahrberichte u.ä.m. sind nicht aufbewahrungspflichtig. Es empfiehlt sich, solche Papiere zu vernichten, sobald sie nicht mehr für innerbetriebliche Zwecke benötigt werden, da Außenprüfer und Steuerfahnder in derartigen Papieren erfahrungsgemäß gerne nach Unstimmigkeiten gegenüber den aufbewahrungspflichtigen Belegen suchen.

§§ 140-148 AO; §§ 238-241, 257 HGB; §§ 41, 41a+b EStG; § 4 LStDV; Abschn.29 EStR; § 22 UStG; §§ 8-13, 17a-c, 20-22, 56, 63-68 UStDV.

Tipps i.V.m. Dienst- und Geschäftsreisen im Jahr 2002

Notieren Sie alle Dienstreisen bzw. Geschäftsreisen mit mindestens 8 Stunden Abwesenheit und beachten Sie, dass sich die Verpflegungspauschale bei einer Abwesenheit ab 14 Stunden verdoppelt. Belege über 100 Euro steuerlich abzugsfähige Pauschalen sind im Jahr 2002 zwischen 21 Euro bei Arbeitnehmern und 60 Euro bei selbständigen Spitzensteuerzahlern wert.
Die Verpflegungs-Pauschalen betragen im Jahr 2002 bei Reisen im Inland: 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden, 12 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden und 6 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden (§ 4 Abs.5 Nr.5 EStG).
Als Fahrtkosten abzugsfähig sind die nachgewiesenen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel. Bei der Nutzung eines Privatfahrzeugs können die echten Kosten abgezogen werden, d.h. die Abschreibungen oder die Leasing-Raten sowie die Kosten für die Versicherungen, Steuern, Rechtsschutz, Reparaturen, Pflegekosten, Garage, Parkgebühren und Trinkgelder. Alternativ zu den echten Kosten dürfen im Jahr 2002 folgende Pauschalen abgesetzt werden: 0,30 Euro /km bei einem Pkw, bzw. 0,13 Euro/km bei einem Motorrad, bzw. 0,08 Euro/km bei einem Moped und 0,05 Euro/km bei einem Fahrrad. Neben der Pauschale können abgesetzt werden: pauschal 0,02 Euro/km für jeden mitgenommenen Kollegen sowie die Parkgebühren, Unfallkosten und Straßengebühren.
Bei einem Leasing-Fahrzeug, bei dem im ersten Jahr eine hohe Sonderzahlung geleistet wird, ist es vorteilhaft, im ersten Jahr den Einzelnachweis zu führen und ab dem zweiten Jahr (wenn die Kosten niedrig sind) die Pauschale von 0,30 Euro/km zu wählen. Denn die Leasing-Sonderzahlung kann sowohl bei Privatfahrzeugen als auch von Unternehmern mit Einnahmen-Überschussrechnung sofort in voller Höhe abgesetzt werden.

BMF-Schreiben v. 20.8.01 (IV C 5-S 2353-312/01) in BStBl 2001 I S.541.

Kritische Mitarbeiterzahlen bei Neueinstellungen

- Ab 5 Mitarbeitern darf die Belegschaft einen Betriebsrat wählen, der i.d.R. Zusatzkosten verursacht (§ 9 BetrVerfG in BGBl 2001 I,2518).
- Bei bis zu fünf Beschäftigten darf ein Unternehmer bei Entlassungen i.d.R. noch betriebswirtschaftlich auswählen. Sobald ein Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter hat und damit unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, sind vorrangig soziale Gesichtspunkte ausschlaggebend. Außerdem muss dann damit gerechnet werden, dass Kündigungen i.d.R. einen Prozess beim Arbeitsgericht nach sich ziehen, der viel Zeit und Geld kostet.
Bei der Berechnung der Grenze von 5 Mitarbeitern dürfen die Aushilfen nicht übersehen werden. Eine Raumpflegerin, die zwischen 1 und 20 Stunden/Woche arbeitet, zählt z.B. als 1/2 Mitarbeiter und bei mehr als 20 Stunden bis zu 30 Stunden als 3/4 Mitarbeiter, so dass ein Betrieb auch durch Einstellung einer nur gelegentlich tätigen Aushilfe die 5-Mitarbeiter-Grenze überschreiten kann. Auszubildende werden bei der 5-Mitarbeiter-Grenze nicht mitgezählt (§ 23 KSchG).
Der nächste Schwellenwert liegt bei mehr als 15 Mitarbeitern.
- Bei mehr als 15 Mitarbeitern haben die Arbeitnehmer jetzt das Recht, nach einer Tätigkeit von 6 Monaten den Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung zu fordern, was für den Betrieb i.d.R. mit Zusatzkosten und Schwierigkeiten verbunden ist (§ 8 Abs.1 TzBfG in BGBl 2000 I,1966).
- Ab 20 Arbeitnehmern nimmt der Betrieb nicht mehr am Lohnausgleichsverfahren teil. Ab 20 Arbeitnehmern muss außerdem ein Schwerbehinderter beschäftigt werden. Betriebe, die diese Verpflichtung nicht einhalten, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, die zwischen 100 und 250 Euro/Monat für jeden nicht besetzten Pflichtplatz beträgt (§§ 71 u. 77 SGB IX in BGBl 2001 I,1046).
- Ab 21 Arbeitnehmern steigt die Zahl der Betriebsräte auf drei Mitarbeiter (§ 9 BetrVerfG).
- Ab 40 Arbeitnehmern bzw. bei jeweils 20 weiteren Mitarbeitern muss jeweils ein weiterer Pflichtplatz mit Schwerbehinderten besetzt werden.
- Ab 51 Arbeitnehmern steigt die Zahl der Betriebsräte auf 5 Mitarbeiter (§ 9 BetrVerfG).
- Ab 200 Arbeitnehmern muss 1 Betriebsrat von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVerfG).

Grundsteuer-Erlassantrag für das Jahr 2001

Nach § 33 Abs.1 GrStG kann ein Grundsteuerteilerlass gewährt werden, wenn die Minderung des normalen Rohertrags mehr als 20% beträgt, und wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Der Steuerschuldner hat die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten, wenn die Umstände, die zu einer Minderung des Rohertrags geführt haben, von außen in die Ertragslage des bebauten Grundstücks eingegriffen haben. Der Steuerschuldner hat demnach Umstände nicht zu vertreten, die unabhängig von seinem Willen eintreten.
Bei vermieteten Wohnungen kann sich eine Minderung des Rohertrags z.B. durch eine Unvermietbarkeit der Wohnungen, durch einen Mietrückgang oder durch einen Mietausfall wegen Zahlungsunfähigkeit eines Mieters ergeben. Zur Berechnung der Mietminderung muss dabei auf das ganze Mietobjekt abgestellt werden und nicht auf eine einzelne Wohnung. Zur Berechnung der Ertragsminderung wird die tatsächlich erzielte Miete mit der zu Beginn des Kalenderjahres vereinbarten Miete verglichen.
Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken hat der Unternehmer eine Minderung der Ausnutzung (und damit seines Rohertrags) nicht zu vertreten, wenn für ihn keine Möglichkeit bestand, auf deren Ursachen in zumutbarer Weise Einfluss zu nehmen. Zu diesen Ursachen können auch strukturelle und konjunkturelle Entwicklungen gehören. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken ist jedoch weitere Voraussetzung für den Grundsteuerteilerlass, dass die Einziehung der Steuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
Die Ermäßigung der Grundsteuer beträgt 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung.
Der Erlassantrag kann nur innerhalb einer dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt werden. Danach muss der Erlassantrag für die Grundsteuer 2001 spätestens bis zum 31.März 2002 bei der Gemeinde vorliegen.
Weitere Tatbestände, die zu einem Grundsteuererlass führen können, sind in den §§ 32 und 36 GrStG geregelt. Das betrifft einerseits Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder wegen des Naturschutzes im öffentlichen Interesse liegt, sowie die Grundsteuer bei Grundbesitz von Kriegsbeschädigten und deren Witwen.

Nachbesserungen bei der Berechnung der Entfernungspauschale

Seit 2001 dürfen Arbeitnehmer und Selbständige an jedem Arbeitstag pauschal 0,70 DM für die ersten zehn und 0,80 DM für jeden weiteren vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehen, und zwar auch dann, wenn für diese Fahrten keinerlei Kosten entstanden sind. Bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung darf die Entfernungspauschale, die für solche Fahrten generell 0,80 DM/Entfernungskilometer beträgt, für eine Fahrt pro Woche abgesetzt werden. Ab 2002 gelten insoweit Pauschsätze von 0,36 bzw. 0,40 Euro/Entfernungskilometer.
§ 9 Abs.1 Nr.4 Satz 4 EStG wurde jetzt durch das Steueränderungsgesetz 2001 klarstellend wie folgt gefasst:
"Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird".
Diese Änderung hat auch Auswirkungen hinsichtlich der Fahrtkosten, die der Arbeitgeber mit 15% pauschal versteuert sozialversicherungsfrei auszahlen darf (§ 40 Abs.2 EStG). Auch hier kann jetzt von der tatsächlich benutzten Strecke ausgegangen werden.

Art.1 Nr.4c Steueränderungsgesetz 2001 in BR-Drucksache 891/01.

Umsatzsteuerausweis in Rechnungen

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 27. Juli 2000 entschieden, dass bei Rechnungen mit einem Rech-nungsbetrag über 100,00 Euro folgende Angaben enthalten sein müssen, um den Vorsteuerabzug zu erhalten:
1.Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
2. Name und Anschrift des Leistungsempfängers
3. Zeitpunkt der Lieferung und sonstigen Leistung
4. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
5. Nettobetrag (neu ab 01.01.2002)
6. Steuerbetrag, der auf den Nettobetrag entfällt
Bis zum 31.12.2001 war die Angabe des Bruttopreises, des Steuersatzes und des Umsatzsteuerbetrages aus-reichend für die Gewährung des Vorsteuerabzuges. Ab 01.01.2002 muß der Nettobetrag (die Bemessungs-grundlage für die Umsatzsteuer) als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug explizit ausgewiesen sein. Da sich die Finanzverwaltung verstärkt auf eventuelle Formfehler bei der Betriebsprüfung stürzen wird, bitten wir Sie, diese gesetzliche Neuregelung unbedingt zu beachten.

Bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 100,00 EUR reicht es weiterhin aus, wenn neben dem Namen und der Anschrift des leistenden Unternehmers, die Menge und Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung, der Steuersatz sowie das Bruttoentgelt ausgewiesen sind.


Quelle: DATEV eG